Zins-Swaps für kommunales Energieunternehmen: Bank haftet nicht, wenn kein Beratungsvertrag vorliegt

Das LG Frankfurt hat die Klage eines kommunalen Energieversorgers auf Schadensersatz in Höhe von rund 175 Mio. Euro gegen eine Bank wegen einer fehlerhaften Beratung beim Abschluss von sog. Zins-Swaps abgewiesen (Az. 3-03 O 145/13).

Zins-Swaps für kommunales Energieunternehmen: Bank haftet nicht, wenn kein Beratungsvertrag vorliegt

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.04.2019 zum Urteil 3-03 O 145/13 vom 22.03.2019 (nrkr)

Das Landgericht Frankfurt a. M. hat die Klage eines kommunalen Energieversorgers auf Schadensersatz in Höhe von rund 175 Mio. Euro gegen eine Bank wegen einer fehlerhaften Beratung beim Abschluss von sog. Zins-Swaps abgewiesen (Az. 3-03 O 145/13).

Die Klägerin ist der Energieversorger einer deutschen Stadt. Im Jahr 2009 beschloss sie, in regenerative Energien zu investieren und nahm dazu Gelder in Milliardenhöhe auf. Zur Absicherung der daraus resultierenden Zinsrisiken erwarb sie bei der Beklagten, einer europäischen Bank, mehrere sog. Zins-Swaps. Dabei handelt es sich um Finanzderivate, mit welchen die Klägerin letztlich ihre Zinszahlungsverpflichtungen aus den aufgenommenen Darlehen bzw. Anleihen mit der Beklagten tauschte. Die Klägerin hatte seinerzeit mit steigenden Zinsen gerechnet und nicht mit der eingetretenen, bis heute fortdauernden Niedrigzinsphase.

In dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt a. M. berief sich die Klägerin darauf, von der beklagten Bank nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Zins-Swaps wegen der eingepreisten Kosten und der Gewinnmarge der Bank tatsächlich einen negativen Marktwert hatten bzw. wie hoch dieser Negativwert war. Die Klägerin verlangte Investitionen in die Zins-Swaps von der Beklagten als Schadensersatz zurück.

In seinem Urteil vom 22. März 2019 hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a. M. einen Schadensersatz der Klägerin verneint. Die beklagte Bank habe nicht über einen möglichen negativen Marktwert aufklären müssen, weil ein Beratungsvertrag mit der Klägerin nicht zustande gekommen sei. Ein solcher sei weder ausdrücklich noch konkludent geschlossen worden. Der Erwerb der Zins-Swaps sei hauptsächlich von Mitarbeitern der Klägerin geplant und umgesetzt worden, „die schon über weitreichende Kenntnisse hinsichtlich Derivaten verfügten“, so die Kammer des Landgerichts. Die Notwendigkeit einer Beratung durch die Beklagte habe aus Sicht der Parteien vorliegend nicht bestanden.

Der Bundesgerichtshof hat bereits seit dem Jahr 2011 in fortgesetzter Rechtsprechung zu Zins-Swaps entschieden, dass Banken ihre Kunden über einen sog. anfänglichen negativen Marktwert aufklären müssen, wenn und soweit ein Beratungsvertrag bestand. Gegenstand dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung bildeten vornehmlich Klagen kleinerer Gemeinden oder mittelständischer Unternehmen. Für sie wurde eine Beratungspflicht der Banken regelmäßig bejaht.

Der nun von dem Landgericht Frankfurt a. M. ausgeurteilte Fall unterscheidet sich von dieser Judikatur: Das klagende Energieunternehmen war aufgrund seines Umsatzes sog. professioneller Kunde im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und hatte bereits in der Vergangenheit in maßgeblichem Umfang verschiedene Swaps erworben. Die Klägerin habe hier, so das Landgericht, „davon ausgehen müssen, dass die Parteien auf Augenhöhe miteinander umgehen und ein Bedürfnis für Beratung gerade nicht gegeben ist“. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitere zudem jedenfalls daran, dass „die Klägerin von der Existenz des anfänglichen negativen Marktwertes als auch von seiner Größenordnung bei Abschluss des jeweiligen Swaps Kenntnis hatte und dennoch die Verträge abschloss“.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. ist nicht rechtskräftig. Dagegen kann Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt werden.

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Wohnungsberechtigungsschein: Kinder getrennt lebender Eltern sind i. d. R. nur einem der beiden Elternhaushalte zuzurechnen

Leben Eltern getrennt und üben gemeinsam das Sorgerecht über ihre Kinder aus, können die Kinder in der Regel nur Angehörige des Haushalts eines der beiden Elternteile sein. Dies entschied das VG Berlin (Az. 8 K 332.17).

Wohnungsberechtigungsschein: Kinder getrennt lebender Eltern sind i. d. R. nur einem der beiden Elternhaushalte zuzurechnen

VG Berlin, Pressemitteilung vom 08.04.2019 zum Urteil 8 K 332.17 vom 01.02.2019

Leben Eltern getrennt und üben gemeinsam das Sorgerecht über ihre Kinder aus, können die Kinder in der Regel nur Angehörige des Haushalts eines der beiden Elternteile sein. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist geschieden und Vater von vier Kindern. Seine älteste Tochter ist inzwischen volljährig, seine jüngste Tochter schwerbehindert. Das Sorgerecht üben die geschiedenen Eheleute gemeinsam aus. Vor dem Familiengericht vereinbarten die Eltern, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter haben, sich aber wöchentlich von freitags 17:00 Uhr bis sonntags 20:00 Uhr beim Kläger aufhalten. Unter Hinweis auf diese Betreuungszeiten beantragte der von öffentlichen Leistungen lebende Kläger für sich und seine Kinder beim Wohnungsamt einen Wohnungsberechtigungsschein (WBS) für eine 3-Raum-Wohnung. Zugesprochen wurde ihm nur ein WBS für eine 2-Raum-Wohnung, weshalb er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben hat. Er macht geltend, seine Kinder seien aufgrund seines Umgangsrechts als Angehörige seines Haushalts anzusehen. Außerdem bestünden besondere Raumbedürfnisse wegen der Behinderung seiner Tochter.

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Einen WBS für eine 3-Raum-Wohnung könne der Kläger nicht beanspruchen. Die Kinder seien keine Haushaltsangehörigen des Klägers. Lebten Eltern getrennt, seien minderjährige Kinder im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhielten und ihren Lebensmittelpunkt hätten. Nur in Ausnahmefällen gehörten sie gleichzeitig beiden Haushalten an. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Dauer und Charakter der wöchentlichen Aufenthalte ließen noch nicht den Schluss auf eine erforderliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu. Der Kläger empfange seine drei minderjährigen Kinder auf Grundlage der familienrechtlichen Vereinbarung vielmehr nur zu Besuchszwecken. Es sei auch nicht ersichtlich, dass für die volljährige Tochter etwas anderes gelte. Damit sei der Kläger alleiniger Haushaltsangehöriger. Aus diesem Grund könne er an sich nur eine 1-Raum-Wohnung beanspruchen. Die Behörde habe ihm dennoch eine 2-Raum-Wohnung zugesprochen und damit die Besuche seiner Kinder im Rahmen seines Umgangsrechts ausreichend und ermessensfehlerfrei als besondere persönliche Raumbedürfnisse des Klägers berücksichtigt. Weitergehende persönliche Raumbedürfnisse des Klägers oder vermeidbare Härten ließen sich auch im Hinblick auf die Behinderung der jüngsten Tochter des Klägers auf Grundlage seines Vortrags nicht feststellen.

Gegen die Entscheidung kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Was sind „vereinzelte“ Operationsrisiken – Zur Aufklärungspflicht von Ärzten

Liegt die Wahrscheinlichkeit für eine postoperative Komplikation bei einem Wert bis zu 20 %, stellt die Formulierung „vereinzelt“ keine zur Unwirksamkeit der Aufklärung führende Verharmlosung dar. Behandlungsrisiken müssen nicht mit genauen Prozentzahlen oder aber den für Beipackzettel geltenden Formulierungen umschrieben werden. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 8 U 219/16).

Was sind „vereinzelte“ Operationsrisiken – Zur Aufklärungspflicht von Ärzten

OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 08.04.2019 zum Urteil 8 U 219/16 vom 26.03.2019

Liegt die Wahrscheinlichkeit für eine postoperative Komplikation bei einem Wert bis zu 20%, stellt die Formulierung „vereinzelt“ keine zur Unwirksamkeit der Aufklärung führende Verharmlosung dar. Behandlungsrisiken müssen nicht mit genauen Prozentzahlen oder aber den für Beipackzettel geltenden Formulierungen umschrieben werden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 08.04.2019 veröffentlichtem Urteil.

Der Kläger rutschte auf seinem Betriebsgelände bei Glatteis aus und stürzte auf den rechten Arm. Zur Behandlung begab er sich in die Hände der Beklagten (Klinikum und Arzt). Es wurde ein Oberarmschaftbruch diagnostiziert. Die Aufklärung über mögliche Operationsmethoden erfolgte u.a. anhand eines Aufklärungsformblattes mit bildlichen Darstellungen. Unter der Rubrik „Komplikationen“ wurde darauf hingewiesen, dass „vereinzelt“ Zwischenfälle – etwa die Bildung eines so genannten Falschgelenks – auftreten könnten, die weitere Behandlungsmaßnahmen erforderten. Der Kläger wurde nachfolgend im Wege der sog. Humerus-Nagelung operiert, die jedoch nicht zum Verheilen des Bruches führte. Es bildete sich ein sog. Falschgelenk. Nach erneuter Operation unter Anwendung einer anderen Methode verheilte die Fraktur.

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Eintrittspflicht für entstandene und zukünftige Schäden wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Behandlungsfehler der Beklagten nachweisen können, stellte das OLG fest. Der von den Gerichten beauftragte Sachverständige habe vielmehr überzeugend deutlich gemacht, dass die Art der Versorgung des Bruches keine Auswirkungen auf die Bildung eines Falschgelenks gehabt habe.

Die Einwilligung des Klägers in den zunächst vorgenommenen Eingriff sei auch nicht mangels ordnungsgemäßer Aufklärung unwirksam. Insbesondere sei das mit „vereinzelt“ angegebene Risiko der Falschgelenkbildung in dem Aufklärungsbogen nicht verharmlost worden. Das Risiko der Bildung eines Falschgelenks liege nach Angaben des Sachverständigen bei ca. 20 % aller Fälle. Die Formulierung „vereinzelt“ bezeichne nach dem hier maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch „eine gewisse Häufigkeit, die zumindest kleiner als „häufig“ ist.“ Genaue oder annähernd genaue Prozentzahlen hinsichtlich eines Behandlungsrisikos müssten nicht mitgeteilt werden. Die verbalen Risikobeschreibungen in ärztlichen Aufklärungsbögen richteten sich auch nicht nach den Häufigkeitsdefinitionen (gelegentlich, selten, sehr selten etc.) in Medikamentenbeipackzetteln des MedDRA (Medical Dicitionary for Regulatory Activities). „Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann man ein in etwa in jedem fünften Fall eintretendes Risiko durchaus noch als „vereinzelt“ bezeichnen“, fasst das OLG zusammen.

Die Beklagten hätten auch nicht versäumt, den Kläger über alternative gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären. Der Sachverständige habe vielmehr verdeutlicht, dass die vom Kläger bevorzugte so genannte Plattenosteosynthese keine gleichwertige Behandlungsmöglichkeit gewesen wäre. Im Übrigen wäre diese Behandlungsvariante mit einem vergleichbaren Risiko für eine Falschgelenkbildung verbunden gewesen. Schließlich habe der Kläger jedenfalls nicht bewiesen, dass die vorgenommene Behandlung für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden sei. Er hätte darlegen und beweisen müssen, dass bei pflichtgemäßem Handeln der Schaden verhindert worden wäre. Dies sei ihm nicht gelungen. Vielmehr habe der Sachverständige deutlich gemacht, dass bei jeder Behandlungsmethode aufgrund der Risikofaktoren des Klägers ein vergleichbar hohes Risiko für eine Falschgelenkbildung bestanden habe.

Erläuterungen:

Das MedDRA enthält eine internationale medizinische Terminologie für Aktivitäten im Rahmen der Arzneimittelzulassung und findet sich in Medikamenten-Beipackzetteln. Nach einer jüngst die vorausgegangene Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 20.2.2018 (8 U 78/16) bestätigenden Entscheidung des BGH (29.1.2019 – VI ZR 117/18) gilt diese Terminologie nicht für die Beschreibung von Risiken einer Behandlungs- bzw. Operationsmethode.

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Eilanträge gegen Dieselfahrverbot in der Umweltzone Stuttgart erfolglos

Das VG Stuttgart hat mehrere Eilanträge gegen die Anordnung eines Verkehrsverbots für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in der Umweltzone Stuttgart abgelehnt. Es bestünden keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verkehrsverbots (Az. 17 K 1831/19 u. a.).

Eilanträge gegen Dieselfahrverbot in der Umweltzone Stuttgart erfolglos

VG Stuttgart, Pressemitteilung vom 05.04.2019 zum Beschluss 17 K 1831/19 u. a. vom 05.04.2019

Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschlüssen vom 05.04.2019 mehrere Eilanträge gegen die Anordnung eines Verkehrsverbots für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in der Umweltzone Stuttgart abgelehnt (Az. 17 K 1831/19, 17 K 2011/19, 17 K 2027/19, 17 K 2037/19, 17 K 2038/19, 17 K 2041/19, 17 K 2049/19, 17 K 2050/19, 17 K 2064/19). Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verkehrsverbots.

Mit den Eilanträgen wollten die Antragsteller erreichen, dass sie die Umweltzone Stuttgart weiterhin mit Dieselfahrzeugen unter der Abgasnorm Euro 5/V befahren dürfen.

Zur Begründung machten die Antragsteller im Wesentlichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Anordnung und an der Rechtmäßigkeit des dieser Anordnung zugrundeliegenden Luftreinhalteplans Stuttgart als Teilplan der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart geltend. So fehle es an einer Rechtsgrundlage für die erfolgte Anordnung des Verkehrsverbots, insbesondere für das gewählte Zusatzzeichen „Diesel (außer Lieferverkehr) erst ab Euro 5/V frei“. Die anderslautenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Urteil vom 26.07.2017 (Az. 13 K 5412/15, vgl. Pressemitteilung vom 28.07.2017 ) und des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27.02.2018 (Az. 7 C 30.17, vgl. dortige Pressemitteilung Nr. 9/2018 vom 27.02.2018 ) seien unzutreffend. Darüber hinaus seien die dem Luftreinhalteplan zugrunde gelegten und vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil vom 26.07.2017 herangezogenen Grenzwerte für NO2 von 40 µg/m3 veraltet. Auch seien die Standorte der Messstellen fehlerhaft gewählt worden und eine Berücksichtigung anderer Verursacher, etwa des Stuttgarter Hafens und der Heizkraftwerke unterblieben, wodurch sich das angeordnete Verkehrsverbot als unverhältnismäßig erweise. Schließlich sei der Regelungsgehalt des gewählten Verkehrszeichens für unkundige Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres zu erfassen.

Die 17. Kammer konnte durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verkehrsverbots nicht erkennen. Eine Rechtsgrundlage sei – wie bereits das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe – mit § 40 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes gegeben. Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften stünden der getroffenen Anordnung nicht entgegen. Dies folge – wie bereits das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe – aus zwingend umzusetzendem Unionsrecht. Die dort festgeschriebenen Grenzwerte seien unabhängig von ihrer Aktualität zu beachten, solange sie nicht von zuständiger Stelle geändert würden. Die Ausführungen zu den Standorten der Messstellen und den übrigen möglichen Verursachern führten jedenfalls nicht zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung. Gleiches gelte für die konkrete Ausgestaltung des gewählten Zusatzzeichens. Auch wenn die vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit zuließen, sei es den vom Verkehrsverbot Betroffenen jedenfalls nicht unzumutbar, dieses vorerst zu beachten. Denn die Regelungen zum Verkehrsverbot enthielten einen umfassenden Katalog von Ausnahmetatbeständen, wonach einige Verkehrsteilnehmer bereits grundsätzlich nicht vom Verkehrsverbot betroffen seien und andere bei der Landeshauptstadt Stuttgart Ausnahmegenehmigungen beantragen könnten. Die von den Antragstellern geltend gemachten persönlichen Umstände seien daher nicht in den vorliegenden Verfahren zu prüfen, sondern im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu berücksichtigen.

Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach deren Bekanntgabe eingelegt werden kann.

In einem weiteren Verfahren eines Stuttgarter Autohauses (Az. 17 K 1438/19) war eine Entscheidung noch nicht möglich, da bei der dortigen Antragstellerin angeforderte und für die Entscheidung erforderliche Unterlagen dem Gericht bisher nicht vorgelegt wurden. Der in diesem Verfahren von der Deutschen Umwelthilfe e.V. gestellte Antrag, beigeladen zu werden, wurde mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt. Das Gericht konnte nicht erkennen, aus welchem Grund eine Beteiligung der Deutschen Umwelthilfe an einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer verkehrsrechtlichen Anordnung geboten ist.

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Verbot eines Arzneimittelautomaten

Das VG Karlsruhe hat das behördliche Verbot, in Hüffenhardt apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr zu bringen, bestätigt (Az. 3 K 5393/17).

Verbot eines Arzneimittelautomaten

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 05.04.2019 zum Urteil 3 K 5393/17 vom 04.04.2019 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit einem Urteil vom 04.04.2019 das behördliche Verbot, apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr zu bringen, bestätigt.

Die Klägerin, eine niederländische Versandapotheke, bot seit dem 19.04.2017 in der Gemeinde Hüffenhardt eine „pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe“ an. Dazu wurde der Kunde in den Räumen einer ehemaligen Apotheke in Hüffenhardt über ein Videoterminal mit einem in den Niederlanden befindlichen Apotheker bzw. Pharmazeutisch-Technischen-Assistenten verbunden. Dieser entschied dann unter anderem nach Kontrolle des eingescannten ärztlichen Rezepts über die Ausgabe des von dem Kunden gewünschten Medikaments durch den mit einem Medikamentenlager verbundenen Arzneimittelautomaten.

Mit Bescheid vom 21.04.2017 untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin die weitere Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel sowie mit sofortiger Wirkung die weitere Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel mittels des Automaten. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Karlsruhe im Wesentlichen aus, die Klägerin verstoße gegen das Arzneimittelgesetz, da sie apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb einer Apotheke und nicht im Rahmen ihres Versandhandels in den Verkehr bringe.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 26.04.2017 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt. Der Eilantrag wurde später wieder zurückgenommen. In der Begründung ihrer Klage vertrat die Klägerin insbesondere den Standpunkt, bei der Abgabe der Medikamente mittels Videochat handele es sich um eine Art des Versandhandels. Ihr Handeln sei deswegen von ihrer niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt. Außerdem verstoße das behördliche Verbot gegen Europarecht.

Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom gestrigen Tag abgewiesen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

Das Urteil vom 04.04.2019 – 3 K 5393/17 – ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.

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Frankenwein darf auch an der Mosel abgefüllt werden

Das VG Würzburg hat der Klage einer Weinkellerei stattgegeben, der es verboten worden war, einen Wein als Qualitätswein Franken zu bezeichnen, dies allein mit der Begründung, er sei in Zell an der Mosel abgefüllt worden (Az. W 3 K 18.821).

Frankenwein darf auch an der Mosel abgefüllt werden

VG Würzburg, Pressemitteilung vom 04.04.2019 zum Urteil W 3 K 18.821 vom 04.04.2019

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat am 4. April 2019 der Klage einer Weinkellerei stattgegeben, der es verboten worden war, einen Wein als Qualitätswein Franken zu bezeichnen, dies allein mit der Begründung, er sei in Zell an der Mosel abgefüllt worden.

Die Klägerin hat einen in Franken hergestellten Wein in Zell an der Mosel abgefüllt und ihn zur Qualitätsweinprüfung angestellt. Dies ist für eine Vermarktung des Weins als Qualitätswein Franken erforderlich. Die Regierung von Unterfranken hat den Wein nicht zur Sinnenprüfung in die Weinprüfkommission gegeben, sondern den Antrag aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Sie begründet dies mit der sog. „Produktspezifikation Franken“, die die Bedingungen für die Produktion von Qualitätswein Franken regelt und u. a. festlegt, dass ein solcher Wein im Anbaugebiet, in Bayern oder in einem an Bayern angrenzenden Bundesland abgefüllt worden sein muss; Zell an der Mosel liege aber in Rheinland-Pfalz, das nicht an Bayern angrenze.

Mit Urteil vom 4. April 2019 (Az. W 3 K 18.821) hat das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg der Klage stattgegeben. Die entsprechende Bestimmung der Produktspezifikation sei unwirksam; diese dürfe nur die gesetzlichen Regelungen zusammenfassen, die ohnehin für die Produktion von Qualitätswein Franken bestünden, sie dürfe aber kein eigenständiges neues Recht setzen. Weder das Weingesetz noch die Weinverordnung enthielten aber rechtliche Bestimmungen zum Abfüllort. Inhaltlich verstoße die Regelung in der Produktspezifikation gegen das europäische Recht auf freien Waren- und Dienstleistungsverkehr; dieses dürfe im vorliegenden Fall nur eingeschränkt werden, um die Qualität des Produkts zu sichern. Wenn ein Wein zur Abfüllung z. B. nach Konstanz in Baden-Württemberg gebracht werden dürfe, gebe es keinen erkennbaren Grund dafür, zur Sicherung der Qualität des Weines einen Transport nach Zell in Rheinland-Pfalz zu verbieten und damit den freien Warenverkehr einzuschränken.

Die Regierung von Unterfranken muss den Wein nun zur Qualitätsweinprüfung zulassen und ihm die entsprechende Prüfnummer erteilen, wenn er fehlerfrei ist und den Geschmacksvorgaben für einen Qualitätswein Franken der Rebsorte Müller-Thurgau entspricht.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München gestellt werden.

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Ansprüche eines Käufers auf Schadensersatz gegen einen am Lkw-Kartell beteiligten Verkäufer

Das OLG Stuttgart hat in einem Zivilrechtsstreit zwischen dem Käufer mehrerer Lkw und der Daimler AG als Verkäuferin entschieden, dass dem Käufer Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zustehen. Der Kartellrechtsverstoß sei zwischen den Parteien unstreitig und gerichtlich bindend festgestellt (Az. 2 U 101/18).

Ansprüche eines Käufers auf Schadensersatz gegen einen am Lkw-Kartell beteiligten Verkäufer

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 04.04.2019 zum Urteil 2 U 101/18 vom 04.04.2019

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Christoph Stefani hat mit einem am 04.04.2019 verkündeten Berufungsurteil in einem Zivilrechtsstreit zwischen dem Käufer mehrerer Lkw und der Daimler AG als Verkäuferin entschieden, dass dem Käufer Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zustehen.

Die Beklagte war Mitglied eines von 1997 bis 2011 bestehenden Kartells von Lkw-Herstellern, die untereinander Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise austauschten. Ein von der Europäischen Kommission gegen die Lkw-Hersteller geführtes Kartellverfahren endete im Juli 2016 mit einem Vergleich und der Verhängung von Bußgeldern.

Mit der Begründung, dass aufgrund des Kartells die von ihren Tochterfirmen bezahlten Kaufpreise für die im Zeitraum 1997 bis 2011 gekauften Lkw kartellbedingt überhöht gewesen seien, verlangt die Klägerin Schadensersatz. Das Landgericht Stuttgart hat in einem sog. Grundurteil die Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Frage, in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, der Klärung im anschließenden Betragsverfahren überlassen.

Der 2. Zivilsenat hat dieses Urteil im Wesentlichen bestätigt. Der Kartellrechtsverstoß sei zwischen den Parteien unstreitig und auch durch den Beschluss der Kommission vom 19.07.2016 bindend festgestellt. Die Lkw-Käufe, die Gegenstand der Klage seien, seien mit Ausnahme des zeitlich ersten Kaufs im Jahr 1997 von dem Kartellverstoß betroffen, weil nach den Feststellungen der Europäischen Kommission die ausgetauschten Bruttopreislisten die Preise aller mittelschweren und schweren Lkw-Modelle sowie sämtlicher vom jeweiligen Hersteller ab Werk angebotenen Sonderausstattungen enthalten hätten. Es sei auch wahrscheinlich, dass ein Schaden entstanden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diene die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass das Kartell gebildet und erhalten werde, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringe. Damit sei zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der am Kartell beteiligten Firmen hierdurch ein Schaden verursacht werde. Die gegen diesen wirtschaftlichen Erfahrungssatz des Bundesgerichtshofs von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen hat der Senat nicht für durchgreifend erachtet, weil diese im Widerspruch zu den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission stünden. Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Verjährungsfrist ab den ersten Ermittlungsmaßnahmen der Europäischen Kommission bis zum Abschluss des Verfahrens gehemmt gewesen sei.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

§ 33 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

§ 33a Schadensersatzpflicht
(1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Artikel 101
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) Die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

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Angemessenheit von Abschleppkosten

Das AG München hat zum Anspruch auf Zahlung von Abschleppkosten entschieden (Az. 472 C 8222/18).

Angemessenheit von Abschleppkosten

AG München, Pressemitteilung vom 05.04.2019 zum Urteil 472 C 8222/18 vom 15.11.2018 (rkr)

Das Amtsgericht erachtet hier Kosten in Höhe von 314,75 Euro für angemessen.

Das Amtsgericht München gab am 15.11.2018 der Klage auf Auszahlung des von der Beklagten hinterlegten Betrages nur in Höhe von 344,75 Euro statt.

Die Klägerin ist Abschleppunternehmerin, spezialisiert auf das Abschleppen von Fremdfahrzeugen. Der Beklagte war Halterin eines VW Polo, der am 28.03.2018 von der Beklagten auf dem privaten Außenstellplatz des Olympia Towers in München abgestellt wurde. An der Stirnseite des Stellplatzes war das allgemein bekannte Verkehrszeichen für absolutes Halteverbot mit einem Zusatz der Abschleppung für den Fall einer Zuwiderhandlung angebracht.

Von ca. 19:30 Uhr bis 21:30 Uhr führte die Klägerin eine Fremdabschleppung des benannten Pkws der Beklagten durch. Zunächst wurde ein Landrover Defender eingesetzt, der den Polo halb aus dem Stellplatz herauszog, bis dann ein Abschleppwagen erschien. Zwischenzeitlich war die Beklagte zu ihrem Fahrzeug zurückgekehrt und setzte sich auch kurz in ihr Fahrzeug. Sie rief die Polizei zu Hilfe, die nach längerer Erörterung die Mitarbeiter der Beklagten gewähren ließen. Da die Beklagte nicht bereit war, die von den Mitarbeitern für die Anfahrt geforderten 330 Euro bar zu zahlen, schleppten die Mitarbeiter den Pkw zu ihrer Verwahrstelle, wo der Pkw zunächst für zwei Tage abgestellt und nach Hinterlegung einer Summe von 635 Euro durch die Beklagte beim Amtsgericht München zur Abwendung eines Zurückbehaltungsrechts der Klägerin an die Beklagte herausgegeben wurde.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Zahlung von 635 Euro gegen die Beklagte wegen verbotswidrigen Parkens und der deshalb erfolgten Fremdabschleppung habe. Die Kosten würden sich auf Grundlage einer Abschleppdauer von 2,5 Stunden, einem Zuschlag für einen Einsatz außerhalb der Öffnungszeiten, Zusatzkosten für den Einsatz eines Radrollers, zwei Tage Standgebühren und erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen errechnen. Die Kosten seien auch deshalb höher als üblich, da die Beklagte den Abschleppvorgang mutwillig verlängert habe, indem diese die Polizei gerufen und sich zur Verhinderung des Abschleppvorgangs in das Auto gesetzt habe.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Abschleppkosten jedenfalls weit überhöht und damit nicht ersatzfähig seien.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München sah den Schadensersatzanspruch nur teilweise als begründet an:

„Der Klägerin stand gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten (…) dem Grunde nach zu, da die Beklagte ihr Fahrzeug zu Unrecht auf dem ausreichend beschilderten Privatparkplatz (…) am 28.03.2018 abgestellt hatte. (…)

Nach höchstrichterlichen Rechtsprechung gehören (…) zu den erstattungsfähigen Abschleppkosten nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgeschleppten Fahrzeuges, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeuges in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeuges. Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wird durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt. (…) Danach hat der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg für die Beseitigung der verbotenen Eigenmacht zu wählen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger und wirtschaftlicher denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. (…)

Nach den bislang beim AG München seit 2015 eingeholten Sachverständigengutachten zu Abschleppkosten betreffend Fremdfahrzeuge von Parkplätzen auf Privatgrund hat das Gericht den verfestigten Eindruck gewonnen, dass es in München keinen richtigen Markt mit einer hinreichenden Anzahl von Markteilnehmern gibt, bei dem sich ein Marktpreis ermitteln lässt, der den ortsüblichen Preis für die Abschleppmaßnahme samt ersatzfähiger Vorbereitungsmaßnahmen für München (…) widerspiegelt. (…)

Das Gericht konnte (…) eine Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen. (…) Das Gericht hält daher für den am 28.03.2018 erfolgten Fremdabschleppvorgang einen Grundbetrag von 230 Euro netto zuzüglich eines Zuschlages von 15 % für Sonn- und Nachtarbeit und zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer zuzüglich nicht bestrittene Standgebühren für den Pkw der Beklagten in Höhe von weiteren 30 Euro für 2 Tage für ersatzfähig, sodass der von der Klägerin zu fordernde Betrag insgesamt 344,75 Euro (314,75 Euro + 30 Euro) beträgt.“

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung am 14.02.2019 rechtskräftig.

N. B.: Der hier von der Beklagten gewählte Weg der Hinterlegung der geforderten Abschleppkosten bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts entzieht dem Abschleppunternehmen das Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug, ohne dass die Beklagte im Rückforderungsprozess die Überhöhung der Abschleppkosten beweisen muss, sondern umgekehrt der Abschleppunternehmer im von ihm zu betreibenden Auszahlungsprozess deren Angemessenheit.

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Vorerst keine Untersagung von Live-Streams auf bild.de

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass vorerst weiter Live-Streams im Online-Angebot von www.bild.de verbreitet werden dürfen. Die Medienanstalt hatte Internet-Video-Formate von bild.de, soweit diese als Live-Stream verbreitet werden, als zulassungspflichtigen Rundfunk eingestuft und deren Verbreitung ohne Rundfunkzulassung untersagt (Az. 11 S 72.18).

Vorerst keine Untersagung von Live-Streams auf bild.de

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.04.2019 zum Beschluss 11 S 72.18 vom 02.04.2019

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass vorerst weiter Live-Streams im Online-Angebot von www.bild.de verbreitet werden dürfen. Damit hat es die Beschwerde der Medienanstalt Berlin-Brandenburg gegen einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2018 zurückgewiesen.

Die Medienanstalt hatte Internet-Video-Formate von bild.de, soweit diese als Live-Stream verbreitet werden, als zulassungspflichtigen Rundfunk eingestuft und deren Verbreitung ohne Rundfunkzulassung untersagt. Dabei handelt es sich um die – später über bild.de, Facebook und YouToube abrufbaren – Formate „Die richtigen Fragen“, „BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinnhöfer“ und „BILD-Live“. Gegen diesen Bescheid hatte sich die Muttergesellschaft des Axel-Springer-Konzerns gewandt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage unter Verweis darauf als „offen“ angesehen, dass die rechtliche Abgrenzung zwischen zulassungspflichtigem Rundfunk und zulassungsfreien Medien in der digitalen Welt bisher ungeklärt und höchst umstritten sei. Die in einem solchen Fall gebotene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin, die Vollziehung des Bescheides bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, gehe zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn diese müsste im Falle der vorläufigen Einstellung des Live-Streamings einen erheblichen Verlust an (Publikums-)Reichweite hinnehmen. Das ergebe sich aus der Konzeption als Live-Angebot mit Kommentarfunktionen für die Empfänger, die bei laufender Sendung eine Diskussion bzw. eine direkte Kommunikation mit den Nutzern ermögliche. Demgegenüber reduziere sich das öffentliche Vollzugsinteresse darauf, ein Verbot durchzusetzen, dessen Anwendung vorliegend gerade streitig sei. Form und Inhalt der Formate seien nicht beanstandet worden.

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EU-Parlament beschließt neue Sicherheitsmerkmale für Personalausweise

Personalausweise werden künftig mit einem äußerst sicheren kontaktlosen Chip versehen, auf dem ein Lichtbild und Fingerabdrücke des Inhabers gespeichert sind. Einen entsprechenden Verordnungsvorschlag zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise und Aufenthaltsdokumente hat das Europäische Parlament angenommen.

EU-Parlament beschließt neue Sicherheitsmerkmale für Personalausweise

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.04.2019

Personalausweise werden künftig mit einem äußerst sicheren kontaktlosen Chip versehen, auf dem ein Lichtbild und Fingerabdrücke des Inhabers gespeichert sind. Einen entsprechenden Verordnungsvorschlag zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise und Aufenthaltsdokumente hat das Europäische Parlament am 04.04.2019 angenommen. Mit der Ausgabe der neuen Personalausweise werden die Mitgliedstaaten in zwei Jahren beginnen. Die derzeit in Umlauf befindlichen Personalausweise, die die neuen Normen nicht erfüllen, müssen daraufhin – je nach ihrer Sicherheitsstufe – innerhalb von sieben bis zehn Jahren ersetzt werden.

Ausnahmen gelten für bestimmte Personalausweise, deren Inhaber über 70 Jahre alt sind. Die neuen Regeln müssen noch förmlich durch den Rat bestätigt werden.

EU-Innenkommissar Dimitris Avramopoulos begrüßte die Annahme des Vorschlags und erklärte: „In Zukunft sollten für alle in der EU ausgestellten Personalausweise und Aufenthaltsdokumente dieselben Mindestsicherheitsnormen gelten. Dies wird es uns erleichtern, gefälschte Personalausweise zu erkennen, und Straftäter davon abhalten, solche bei der Überschreitung unserer Grenzen zu nutzen. Gleichzeitig werden die Rechte und Freiheiten unserer Bürger und ihre Mobilität geschützt.“

EU-Justizkommissarin Věra Jourová ergänzte: „Dank der verbesserten Sicherheitsmerkmale der Personalausweise werden die Bürger innerhalb der EU reibungsloser reisen können. Zudem wird sichergestellt, dass die Personalausweise aller Länder die gleichen starken Sicherheitsmerkmale aufweisen und sämtliche Schlupflöcher und Schwachstellen beseitigt werden, die von Straftätern ausgenutzt werden könnten.“

Die Modalitäten der Ausgabe von Personalausweisen bleiben von den neuen Vorschriften unberührt: Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie Personalausweise ausgeben wollen und ob sie sie verpflichtend oder auf freiwilliger Basis ausgeben. Sie können zudem ihre nationalen Gestaltungsmuster sowie elektronische Behördendienste beibehalten. Alle neuen Personalausweise müssen jedoch die neuen Sicherheitsnormen erfüllen.

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