Explosive Geburtstagsüberraschung – Geschenke müssen vor dem Öffnen nicht auf verborgene Gefahren untersucht werden

Das OLG Koblenz entschied, dass ein Beschenkter grundsätzlich davon ausgehen darf, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotenzial birgt, welches sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren kann (Az. 4 U 979/18).

Explosive Geburtstagsüberraschung – Geschenke müssen vor dem Öffnen nicht auf verborgene Gefahren untersucht werden

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 01.04.2019 zum Beschluss 4 U 979/18 vom 15.03.2019

Ein Beschenkter darf grundsätzlich davon ausgehen, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotenzial birgt, welches sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren kann. Geht von einem Geschenk nach seiner äußeren Verpackung auf den ersten Blick keine erkennbare Gefahr aus und besteht auch anderweitig kein Anhaltspunkt dafür, dass bereits das Öffnen des Geschenks gefährlich sein könnte, muss der Beschenkte die Verpackung vor dem Öffnen nicht auf Warnhinweise untersuchen. Hierauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hingewiesen (Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 21. Januar 2019; Az. 4 U 979/18).Im konkreten Fall hatte der Beklagte anlässlich seiner Geburtstagsfeier, zu der auch der Kläger eingeladen war, von anderen Gästen ein Paket überreicht bekommen, in dem mehrere kleinere Päckchen in Konfetti und Papierschnipseln versteckt waren. Neben diversen ungefährlichen Geschenken enthielt das Paket auch fünf längliche Knallkörper. Einer davon wurde vom Beklagten ausgelöst, wobei streitig ist, wie es hierzu genau kam. Während der Kläger behauptet hat, der Beklagte habe den Knallkörper bewusst ausgelöst, ohne sich zuvor den Warnhinweis auf der Verpackung durchzulesen, hat der Beklagte vorgetragen, dass er das Geschenk als ungefährlich eingeschätzt und dieses lediglich mit einer Drehbewegung habe öffnen wollen, wobei es zur Auslösung des Knallkörpers gekommen sei. Der auf der Verpackung befindliche Warnhinweis sei durch seine Hand zufällig verdeckt gewesen. Ein Teil des Knallkörpers flog in das linke Auge des Klägers, was zu einer Verletzung und letztlich zur Erblindung des Auges führte. Der Kläger hat den Beklagten wegen dieses Vorfalls unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht Koblenz hatte eine Haftung des Beklagten verneint, weil diesem weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, und in der Folge die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der 4. Zivilsenat diese Entscheidung bestätigt. Ausgangspunkt seiner rechtlichen Bewertung ist die Darstellung des Beklagten, wonach dieser von der Ungefährlichkeit des Geschenks ausgegangen sei und jenes habe lediglich öffnen wollen. Denn der Kläger sei den Beweis für seine hiervon abweichende Darstellung schuldig geblieben. Den Vortrag des Beklagten zugrunde legend hat der Senat klargestellt, dass ein Beschenkter grundsätzlich davon ausgehen dürfe, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotenzial berge, welches sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren kann, es sei denn er wird hierauf eindeutig hingewiesen, sei es durch den Schenker oder durch die Gestaltung der Verpackung, wobei nicht nach versteckten Hinweisen gesucht werden müsse. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht würden übersteigert, wenn der Beschenkte ohne konkreten Anlass jede Verpackung eines Geschenks, oder das, was er für eine Verpackung halten dürfe, erst rundum auf etwaige Warnhinweise absuchen müsse.

Mit Beschluss vom 15. März 2019 hat der 4. Zivilsenat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

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Betriebsuntersagung für Dieselfahrzeuge mit unzulässiger Abschalteinrichtung rechtmäßig

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in mehreren Eilverfahren Entscheidungen des VG Potsdam bestätigt, wonach die auf Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gestützten und jeweils für sofort vollziehbar erklärten Untersagungen des Betriebs von Fahrzeugen mit nicht nachgerüstetem Dieselmotor rechtmäßig sind (Az. 1 S 63.18 u. a.).

Betriebsuntersagung für Dieselfahrzeuge mit unzulässiger Abschalteinrichtung rechtmäßig

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 29.03.2019 zu den Beschlüssen 1 S 63.18, 1 S 117.18, 1 S 123.18 und 1 S 125.18 vom 25.03.2019

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Eilverfahren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam bestätigt, wonach die auf Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gestützten und jeweils für sofort vollziehbar erklärten Untersagungen des Betriebs von Fahrzeugen mit nicht nachgerüstetem Dieselmotor rechtmäßig sind.

Die Antragsteller sind Eigentümer und Halter von Fahrzeugen der Marken VW Touran und Polo sowie Audi A 6, die jeweils mit Dieselmotoren der Reihe EA 189 betrieben werden. Sie weigerten sich, das den Herstellern vom Kraftfahrt-Bundesamt verpflichtend auferlegte Software-Update vornehmen zu lassen. Daraufhin untersagten ihnen die Kfz-Zulassungsbehörden unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Fahrzeugbetrieb.

Der 1. Senat hat u. a. ausgeführt, die Ordnungsverfügungen seien bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, denn ohne die Installation des Software-Updates seien die Voraussetzungen für eine Zulassung der Fahrzeuge derzeit nicht erfüllbar. Das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz der Bevölkerung und an der Luftreinhaltung überwiege das private Interesse der Antragsteller am vorläufigen Weiterbetrieb ihrer Fahrzeuge. Für die Einhaltung von Emissionsgrenzwertvorschriften sei stets auf das jeweilige Fahrzeug abzustellen. Deshalb könne sich ein Einzelner der Einhaltung von Grenzwerten nicht mit dem Verweis darauf entziehen, dass sein individueller Beitrag für sich genommen zu keiner Gesundheitsgefahr führe. Auch komme es nicht darauf an, wie viele Fahrzeughalter dem Rückruf noch nicht gefolgt seien. In einem Zivilprozess gegen den Fahrzeughersteller benötigte Beweise könnten vor Durchführung des Updates in einem sog. Beweissicherungsverfahren erhoben werden. Etwaige Streitfragen zur Tauglichkeit von Nachrüstungen seien in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes diene nicht dazu, gutachterlich zu klärende Fachfragen im Zusammenhang mit der aktuellen Grenzwertdiskussion zu beantworten.

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Bundesverkehrsministerium muss Unterlagen zum Abgasskandal an Deutsche Umwelthilfe herausgeben

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in zwei Verfahren die Berufungen der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen und damit die erstinstanzlichen Urteile bestätigt, mit denen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verpflichtet wird, der Deutschen Umwelthilfe e.V. Umweltinformationen zum sog. Volkswagen-Abgasskandal zugänglich zu machen (Az. OVG 12 B 13.18 u. 14.18).

Bundesverkehrsministerium muss Unterlagen zum Abgasskandal an Deutsche Umwelthilfe herausgeben

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 29.03.2019 zu den Urteilen OVG 12 B 13.18 u. 14.18 vom 29.03.2019

Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat am 29. März 2019 in zwei Verfahren die Berufungen der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen und damit die erstinstanzlichen Urteile bestätigt, mit denen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verpflichtet wird, der Deutschen Umwelthilfe e.V. Umweltinformationen zum sog. Volkswagen-Abgasskandal zugänglich zu machen.

In einem Verfahren ging es um Unterlagen, die bis zur sog. Rückrufanordnung des Kraftfahrt-Bundesamts gegenüber der Volkswagen AG von Mitte Oktober 2015 angefallen waren, und um die Protokolle der Untersuchungskommission Volkswagen bis zum 24. Februar 2016. Das andere Verfahren betraf eine von der Volkswagen AG dem Ministerium Anfang November 2015 zugeleitete Unterlage zu einer möglichen Manipulation auch der angegebenen Verbrauchs- und CO2-Abgaswerte; in diesem Verfahren ist auch die Berufung des beigeladenen Fahrzeugherstellers zurückgewiesen worden.

Das Ministerium hatte eine Informationspflicht nach dem Umweltinformationsgesetz unter Hinweis auf seine Beteiligung an Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene verneint und Ablehnungsgründe geltend gemacht. Im Wesentlichen berief es sich auf nachteilige Auswirkungen für laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft in Braunschweig im Falle einer Offenlegung der Informationen, die es zuvor der Strafverfolgungsbehörde zugeleitet hatte. Die Volkswagen AG berief sich darauf, dass sie dem Ministerium die Informationen als „confidential & privileged“ freiwillig zur Verfügung gestellt hatte und diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten.

Diese Argumente hat das Oberverwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung am 14. März 2019 als nicht stichhaltig angesehen. Die Ausnahme von der Informationspflicht gelte nur für das nationale Gesetzgebungsverfahren. Der Untersuchungszweck der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei nach Auskunft der Staatsanwaltschaft nicht mehr gefährdet. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stünden der Informationspflicht nicht entgegen. Insbesondere die Prüfstandbedingungen seien Informationen über Emissionen, deren Zugänglichmachung der Geheimnisschutz nicht entgegengehalten werden könne. Im Übrigen überwiege u.a. wegen des Nichterreichens der Klimaziele, der massiven Auswirkungen der Dieselabgase in vielen Städten und des Verbraucherinteresses an umwelteffizienten Fahrzeugen das öffentliche Informationsinteresse das entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden.

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Einigung über EU-Verordnung in Bezug auf grenzüberschreitende Zahlungen und Währungsumrechnungen

Die Verordnung (EU) 2019/518 zur Senkung von Zahlungsgebühren im grenzüberschreitenden Bereich wurde am 19.03.2019 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Mit einigen Ausnahmen wird sie ab dem 15.12.2019 in allen EU-Mitgliedstaaten gelten.

Einigung über EU-Verordnung in Bezug auf grenzüberschreitende Zahlungen und Währungsumrechnungen

Die Verordnung (EU) 2019/518 zur Senkung von Zahlungsgebühren im grenzüberschreitenden Bereich wurde am 19.03.2019 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Mit einigen Ausnahmen wird sie ab dem 15.12.2019 in allen EU-Mitgliedstaaten gelten.

Während seit 2012 die grenzüberschreitenden Zahlungen innerhalb des Eurowährungsraums denselben Gebühren unterliegen, fallen in Nicht-Euro Ländern immer noch hohe Gebühren an. Die Verordnung soll gewährleisten, dass die Gebühren für grenzüberschreitende Eurozahlungen in Form von Kartenzahlungen, Dienstleistungen und Bargeldabhebungen an die nationalen Gebühren und der Währung eines Mitgliedstaats angepasst werden.

Des Weiteren sollen weitere Transparenzverpflichtungen für Währungsumrechnungsdienstleister eingeführt werden. Um Verbraucher besser zu schützen, müssen Dienstleister einer stärkeren Informationspflicht nachkommen. Währungsrechnungsentgelte müssen dem Verbraucher vor der Abhebung und für jedes Kartenunternehmen angezeigt werden. Darüber hinaus müssen die Informationen auf einer allgemein verfügbaren und leicht zugänglichen elektronischen Plattform, auf Kunden-Websites, in Online Banking-Anwendungen, in einer leicht zugänglichen und klaren Weise verfügbar gemacht werden.

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Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes

Aus Art. 13 GG ergibt sich die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes, zu sichern. Dieser muss bei Tage (zwischen 6 und 21 Uhr) uneingeschränkt erreichbar sein. Während der Nachtzeit ist ein solcher Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht. Die Prüfung eines solchen Bedarfs haben die Gerichtspräsidien nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung vorzunehmen. Für die Art und Weise der Bedarfsermittlung steht ihnen ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. So entschied das BVerfG (Az. 2 BvR 675/14).

Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes

BVerfG, Pressemitteilung vom 29.03.2019 zum Beschluss 2 BvR 675/14 vom 12.03.2019

Aus Art. 13 GG ergibt sich die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes, zu sichern. Dieser muss bei Tage, das heißt zwischen 6 Uhr und 21 Uhr, uneingeschränkt erreichbar sein. Während der Nachtzeit ist ein solcher Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht. Die Prüfung eines solchen Bedarfs haben die Gerichtspräsidien nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung vorzunehmen. Für die Art und Weise der Bedarfsermittlung steht ihnen ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat mit am 29.03.2019 veröffentlichtem Beschluss auf die Verfassungsbeschwerde eines Beschuldigten hin die eine durch die Staatsanwaltschaft angeordnete nächtliche Durchsuchung bestätigenden Gerichtsbeschlüsse aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Gerichte hatten nicht geprüft, ob aus dem Richtervorbehalt in Art. 13 Abs. 2 GG eine Verpflichtung zur Einrichtung eines ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes für den maßgeblichen Zeitraum folgte.

Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer wurde an einem frühen Samstagmorgen, dem 14. September 2013, von Rettungskräften aufgefunden, die vermuteten, dass er Betäubungsmittel zu sich genommen hatte. Herbeigerufene Polizeibeamte betraten zum Zwecke der Suche nach Personaldokumenten und Hinweisen auf die Art der konsumierten Mittel dessen mit einem Mitbewohner geteilte Wohnung, während der Beschwerdeführer in ein Krankenhaus verbracht wurde. Im Zimmer des Beschwerdeführers fanden die Polizeibeamten unter anderem Cannabisprodukte.

Aufgrund dieses Fundes sahen die Polizeibeamten einen Verdacht gegen den Beschwerdeführer wegen eines Betäubungsmitteldeliktes begründet. Sie hielten deshalb telefonisch Rücksprache mit der zuständigen Bereitschaftsstaatsanwältin, die um 4:44 Uhr die Durchsuchung der Wohnung zur Beschlagnahme von Beweismitteln anordnete. Dass sie zuvor versucht hatte, den zuständigen Ermittlungsrichter zu erreichen, lässt sich der Ermittlungsakte nicht entnehmen. Bei der im Anschluss vollzogenen Durchsuchung des Zimmers des Beschwerdeführers und der Gemeinschaftsräume wurde Beweismaterial beschlagnahmt.

Die Anträge des Beschwerdeführers auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahmen und die entsprechenden Beschwerden zum Landgericht blieben erfolglos. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde, die der Senat nur zur Entscheidung angenommen hat, soweit die zweite, durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Durchsuchung betroffen ist. Hinsichtlich der ersten Durchsuchung der Wohnung auf polizeirechtlicher Grundlage hat der Beschwerdeführer den gesetzlichen Begründungserfordernissen nicht genügt.

2. Bei dem zuständigen Amtsgericht bestand im Jahr 2013 an Samstagen und dienstfreien Tagen ein richterlicher Bereitschaftsdienst in Form einer Präsenzbereitschaft im Zeitraum von 10 Uhr bis 12 Uhr, an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum von 11 Uhr bis 12 Uhr. Diese Bereitschaft dauerte jeweils auch nach 12 Uhr an, sofern zuvor durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei eilige Anträge angekündigt worden waren. Darüber hinaus war ein Bereitschaftsrichter an allen Wochentagen außerhalb der regulären Dienstzeit eingeteilt, sofern nach vorheriger Ankündigung durch die Polizei bei besonderen Lagen ein Bedarf an gefahrenabwehrrechtlichen richterlichen Entscheidungen bestand. Außerdem war ein richterlicher Rufbereitschaftsdienst eingerichtet, der jeweils nach Dienstende (montags bis donnerstags ab 16:15 Uhr; freitags ab 15 Uhr; samstags, sonntags und feiertags ab 12 Uhr) begann und bis 21 Uhr andauerte. Der Rufbereitschaftsdienst war nur zuständig für eilige strafprozessuale Maßnahmen und Entscheidungen im Einzelfall nach § 56 SOG M-V und § 40 BPolG.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

1. Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein. Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entsprechend behält Art. 13 Abs. 2 Halbsatz 1 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vor. Der präventive Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Wohnungsgrundrechts und zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Zugleich ergibt sich aus Art. 13 GG die Verpflichtung der staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass die effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehalts gewährleistet ist.

Wortlaut und Systematik des Art. 13 Abs. 2 GG belegen, dass die richterliche Durchsuchungsanordnung die Regel und die nichtrichterliche die Ausnahme sein soll. Demgemäß ist der Begriff „Gefahr im Verzug“ im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG eng auszulegen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen danach regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie eine Durchsuchung beginnen. Nur in Ausnahmesituationen, wenn schon die zeitliche Verzögerung wegen eines solchen Versuchs den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, dürfen sie selbst die Anordnung wegen Gefahr im Verzug treffen. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nicht allein mit dem abstrakten Hinweis begründet werden, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlich zu einem bestimmten Zeitpunkt mangels Erreichbarkeit eines zuständigen Richters nicht zu erlangen. Gefahr im Verzug liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn ein richterlicher Bereitschaftsdienst zu dieser Zeit im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 GG nicht eingerichtet wurde und ein Zuwarten bis zur Erreichbarkeit eines Richters nicht möglich ist. Damit korrespondiert die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes, zu sichern.

Zu den Anforderungen an einen dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts entsprechenden richterlichen Bereitschaftsdienst gehört die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden. Die Tageszeit umfasst dabei entsprechend den heutigen Lebensgewohnheiten ganzjährig die Zeit zwischen 6 Uhr und 21 Uhr. Während der Nachtzeit ist ein ermittlungsrichterlicher Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht. Der geringere nächtliche Bedarf folgt schon aus dem Umstand, dass Wohnungsdurchsuchungen nachts wegen des besonderen Schutzes der Nachtruhe nur ausnahmsweise zulässig sind. Dieser besondere Schutz der Nachtruhe hat seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 13 Abs. 1 GG. Nächtliche Durchsuchungen sind von Verfassungs wegen nur ausnahmsweise zulässig, weil eine Wohnungsdurchsuchung während dieser Zeit ungleich stärker in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift als zur Tageszeit. Stellt bereits die Durchsuchung der Wohnung bei Tage einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Wohnungsinhabers dar, sind bei einer nächtlichen Wohnungsdurchsuchung zusätzlich die Nachtruhe und die damit verbundene besondere Privatsphäre betroffen.

Dem hat der Gesetzgeber grundsätzlich auch Rechnung getragen. Gemäß § 104 Abs. 1 StPO dürfen Wohn- und Geschäftsräume sowie befriedetes Besitztum mit Ausnahme der in § 104 Abs. 2 StPO genannten Räumlichkeiten während der Nachtzeit im Sinne von § 104 Abs. 3 StPO nur bei Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr im Verzug oder zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen durchsucht werden. Gefahr im Verzug als in der Praxis häufigster Ausnahmefall liegt vor, wenn der Aufschub der Durchsuchung bis zum Tagesbeginn ihren Erfolg wahrscheinlich gefährden würde, beispielsweise, weil in der Zwischenzeit Beweismittel vernichtet werden könnten. Unmittelbar aus Art. 13 Abs. 1 GG folgt, dass – über die Regelung des § 104 Abs. 3 StPO hinaus – der Vollzug von Wohnungsdurchsuchungen ganzjährig zwischen 21 Uhr und 6 Uhr eingeschränkt ist. Daher kann für diese Zeit von einem regelmäßig deutlich geringeren Bedarf auch an Anordnungen von Wohnungsdurchsuchungen ausgegangen werden. Dies rechtfertigt es, einen ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienst in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr von Verfassungs wegen nur insoweit für geboten zu erachten, als ein über den Ausnahmefall hinausgehender Bedarf an nächtlichen Durchsuchungsanordnungen besteht. Soweit dies nicht der Fall ist, bleibt das in Art. 13 Abs. 2 GG statuierte Regel-Ausnahme-Verhältnis auch ohne die nächtliche Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters gewahrt.

Ob und inwieweit ein über den Ausnahmefall hinausgehender Bedarf an nächtlichen Durchsuchungsanordnungen die Einrichtung eines ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit erfordert, haben die Gerichtspräsidien nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung zu entscheiden. Für die Art und Weise der Bedarfsermittlung steht ihnen ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu.

2. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen nicht gerecht, soweit sie die Durchsuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft als rechtmäßig erachtet haben.

Das Amtsgericht hat sich bereits nicht mit dem Richtervorbehalt in Art. 13 Abs. 2 GG auseinandergesetzt und nicht geprüft, ob die Bereitschaftsstaatsanwältin wegen Gefahr im Verzug zur Anordnung der Durchsuchung berechtigt war. Es hat seine Entscheidung vom 30. Januar 2014 unzureichend nur mit dem Vorliegen eines Anfangsverdachts begründet.

Das Landgericht hat den Verfassungsverstoß nicht ausgeräumt. Es hat sich zwar mit der Frage befasst, ob die Bereitschaftsstaatsanwältin ihre Zuständigkeit wegen Gefahr im Verzug annehmen durfte. Bei der Auslegung des Begriffs Gefahr im Verzug hat es die sich aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben jedoch nicht beachtet. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung konnte nicht dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht seiner aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG folgenden Verpflichtung zur Einrichtung eines ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes nachgekommen war.

Das Landgericht hat die Frage, ob Gefahr im Verzug vorlag, ausschließlich anhand der tatsächlichen Möglichkeiten der mit der Sache befassten Bereitschaftsstaatsanwältin und somit nur anhand der tatsächlichen Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht beurteilt. Es hat allein darauf abgestellt, ob die Bereitschaftsstaatsanwältin davon ausgehen durfte, dass ein Zuwarten bis zum Beginn des vorhandenen richterlichen Bereitschaftsdienstes den Durchsuchungszweck gefährdet hätte. Ob das Amtsgericht verpflichtet war, einen ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienst für den Zeitraum einzurichten, in dem die Staatsanwältin mit der Sache befasst war, hat es dagegen für unmaßgeblich gehalten.

Der Verweis auf die tatsächliche Erreichbarkeit des ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes ist aber nur dann verfassungsrechtlich tragfähig, wenn die konkrete Ausgestaltung den Anforderungen von Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG genügt. Danach können Durchsuchungsanordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen nicht unter Berufung auf Gefahr im Verzug gerechtfertigt werden, wenn diese gerade aus der unter Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG unterbliebenen Einrichtung eines ausreichenden ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes resultiert. Zwar kann den Ermittlungsbehörden in einem solchen Fall keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden; darauf kommt es indes auch nicht an. Denn die Verpflichtung, die Voraussetzungen für eine tatsächlich wirksame präventive richterliche Kontrolle zu schaffen, richtet sich an alle staatlichen Organe. Diese Verpflichtung könnte unterlaufen werden, wenn die Rechtmäßigkeit von Eingriffsmaßnahmen in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG letztlich mit einem dauerhaft Art. 13 Abs. 2 GG verletzenden Zustand der Gerichtsorganisation begründet werden könnte. Verletzen die Gerichtspräsidien ihre Pflicht zur Einrichtung eines das Regel-Ausnahme-Verhältnis des Art. 13 Abs. 2 GG wahrenden ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes und stützen die Ermittlungsbehörden ihre Anordnungskompetenz deswegen auf Gefahr im Verzug, führt dies zur Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung.

Die Ausgestaltung der Bereitschaftsdienstzeiten bei dem zuständigen Amtsgericht im Jahr 2013 wurde den Anforderungen aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht gerecht. Am 14. September 2013 bestand – wie an allen anderen Samstagen auch – ein richterlicher Präsenzbereitschaftsdienst im Zeitraum von 10 Uhr bis 12 Uhr, an den sich ein bis 21 Uhr dauernder Rufbereitschaftsdienst anschloss. Im Zeitraum zwischen 6 Uhr und 10 Uhr war dagegen kein Ermittlungsrichter erreichbar. Die – unabhängig vom konkreten Bedarf gebotene – uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, die ausnahmslos auch für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sicherzustellen ist, war auf diese Weise nicht gewährleistet. Ein Ermittlungsrichter hätte mindestens ab 6 Uhr erreichbar sein müssen. Der vom Landgericht irrtümlich angenommene Beginn des Bereitschaftsdienstes um 11 Uhr wäre demnach erst recht nicht geeignet gewesen, den Anforderungen aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG zu genügen.

Das Landgericht hätte sich daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Anordnung der Durchsuchung durch die Bereitschaftsstaatsanwältin am 14. September 2013 um 4:44 Uhr im Falle eines verfassungsgemäß eingerichteten ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes wegen Gefahr im Verzug gerechtfertigt gewesen wäre. Dabei hätte es vorliegend nahegelegen, zunächst zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft ohne Gefährdung des Durchsuchungszwecks bis zur hypothetischen, von Verfassungs wegen mindestens gebotenen Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters um 6 Uhr morgens hätte zuwarten müssen, um sodann eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu beantragen. Hätte das Landgericht dies verneint, weil die durch die Einholung der richterlichen Anordnung bedingte zeitliche Verzögerung den Erfolg der Durchsuchung aus seiner Sicht gefährdet hätte, hätte es sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob für das Präsidium des Amtsgerichts angesichts des Bedarfs an nächtlichen Durchsuchungsanordnungen Anlass bestanden hätte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters zum Zeitpunkt der staatsanwaltlichen Durchsuchungsanordnung sicherzustellen.

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Zum Nachweis des Eigenbedarfs

Das AG München entschied, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs im Streitfall den Nachweis von ernsthaftem Überlassungs- und Nutzungswillen voraussetzt (Az. 433 C 16581/17).

Zum Nachweis des Eigenbedarfs

AG München, Pressemitteilung vom 29.03 2019 zum Urteil 433 C 16581/17 vom 13.04.2018 (rkr)

Das Amtsgericht München wies am 13.04.2018 die Klage gegen die Mieterin auf Räumung der von ihr gemieteten Drei-Zimmer-Wohnung in München-Fürstenried und Herausgabe an den auf Eigenbedarf klagenden Vermieter ab.Der klagende Vermieter, der noch über zwei weitere seit 2010 und 2016 vermietete Wohnungen verfügt, war noch kurz mit der Beklagten liiert, als er ihr und deren nun 18-jährigen Tochter diese Wohnung 2011 mietweise zur Verfügung stellte. Auf Eigenbedarf seines 22-jährigen Sohnes gestützt kündigte er der Beklagten schriftlich am 26.02.2017 zum 31.08.2017. Dieser verliere seine Wohnung in dem zum Abriss anstehenden Miethaus und wolle mit einem Freund oder seinem Bruder in diese väterliche Wohnung einziehen. Ihm sei auch bereits gekündigt.

Die Beklagte erhob am 12.04.2017 schriftlich Widerspruch gegen die Kündigung und begründete ihn damit, dass sie die Kündigung schon mangels konkreter Darlegung des Kündigungsgrundes für formal unwirksam halte. Sie finde auch nicht kurzfristig bezahlbaren Ersatzwohnraum in vergleichbarer Größe, zumal ihre Tochter bis zum Ende ihrer Ausbildung darauf angewiesen sei, bei ihr zu wohnen.

Der Sohn des Klägers erklärte in seiner Zeugenaussage, dass er im letzten Jahr von seinem Vermieter den Hinweis bekommen habe, er müsse so langsam aus der dortigen Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung raus, weil das Haus abgerissen werden solle. Er habe keine schriftliche Kündigung erhalten, sondern es wurde ihm mündlich so von seinem Vermieter mitgeteilt. Das Gespräch mit dem Vater über eine Lösung seines Wohnungsproblems sei etwa im Mai oder Juni 2017 geführt worden. Er solle nach dem Einzug dem Vater Miete zahlen, über deren Höhe noch nicht geredet worden sei. Bislang komme der Vater für seine Miete auf. Er wolle auch nach seinem Studium weiter in München leben, verdiene derzeit selbst etwa 450 Euro aus einem Nebenjob.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab im Ergebnis der Beklagten Recht.

Die Kündigung sei zwar formal wirksam, da der Kläger die der Kündigung zugrundeliegenden „Kerntatsachen“ ausreichend bezeichnet habe.

„Das Gericht ist weder hinreichend davon überzeugt, dass ein ernsthafter Überlassungswille besteht, noch ist es hinreichend davon überzeugt, dass der Zeuge (…) tatsächlich einen Nutzungswillen hat. (…)

Der Überlassungswille muss (bereits) zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestehen. Der Zeuge (…) hat – aus Sicht des Gerichts durchaus unvoreingenommen und glaubhaft – ausgesagt, dass er „das Gespräch mit dem Kläger über eine Lösung seiner Wohnsituation im Mai, Juni 2017 geführt habe, wie er glaubt“. (…) Daraus folgt jedoch, dass der Kläger die Kündigung zu einem Zeitpunkt ausgesprochen hat, in dem er mit seinem Sohn (…) noch gar nicht konkret besprochen hatte, ob dieser in die streitgegenständliche Wohnung ziehen wollte oder nicht. Es gilt, dass der Vermieter vor der Kündigung klären muss, ob seine Angehörigen umzugsbereit sind. (…) Anderenfalls ist der Überlassungswille ungewiss und die Kündigung unwirksam. (…)

Das Gericht ist nach der Vernehmung des Zeugen (…) nicht hinreichend davon überzeugt, dass der Zeuge tatsächlich in die streitgegenständliche Wohnung einziehen will. (…) Er hatte weder konkrete Vorstellungen davon, in welcher Höhe für die streitgegenständliche Wohnung Miete an den Kläger zahlen sollte, obwohl für ihn die Zahlung per se selbstverständlich war, noch hatte er sich Gedanken über die konkrete Nutzung – wie beispielsweise eine Verteilung der Zimmer bei der von ihm erwähnten WG oder bei einer Mitnutzung durch seinen Bruder – gemacht, noch hatte er sich Gedanken zur Einrichtung der Wohnung gemacht, wobei letzteres auch im Hinblick auf das Alter des Zeugen für das Gericht in gewisser Weise noch nachvollziehbar ist. Die fehlenden Vorstellungen zur konkreten Ausgestaltung eines Mietverhältnisses und zur Nutzung der Wohnung lassen das Gericht jedoch an dem tatsächlichen Nutzungsinteresse des Zeugen erheblich zweifeln, denn es liegt aus Sicht des Gerichts nahe, dass sich ein Student mit Anfang 20 über diese Themen nähere Gedanken macht und beispielsweise das Thema Miethöhe auch mit seinem Vater bespricht, wenn er ernsthaft an der Nutzung der Wohnung interessiert.“

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung nun rechtskräftig.

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Zur Verletzung von Sicherungspflichten bei Unfall auf Wasserbahn im Freizeitpark

In Freizeitparks setzen sich Besucher besonderen Krafteinwirkungen von Fahrgeschäften aus. Kommt es dabei zu Verletzungen, stellt sich die Frage, ob der Betreiber alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Einen solchen Fall hat nun auch das LG Köln entschieden (Az. 2 O 209/18).

Zur Verletzung von Sicherungspflichten bei Unfall auf Wasserbahn im Freizeitpark

LG Köln, Pressemitteilung vom 29.03.2019 zur Entscheidung 2 O 209/18 vom 14.03.2019 (nrkr)

In Freizeitparks setzen sich Besucher besonderen Krafteinwirkungen von Fahrgeschäften aus. Kommt es dabei zu Verletzungen, stellt sich die Frage, ob der Betreiber alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Einen solchen Fall hat nun auch das Landgericht Köln entschieden.

Die Klägerin besuchte den Freizeitpark der Beklagten im September 2017 im Rahmen eines Betriebsausflugs. Mit ihren Kolleginnen bestieg sie dabei eine Wasserbahn, die über einzelne runde Boote verfügte, die mit einem luftgefüllten Gummiring umgeben sind. Anschnallmöglichkeiten gab es in dem Boot nicht, lediglich Griffe, an denen sich die Fahrgäste festhalten können. Auf ihrer Strecke fahren die Boote u. a. zwei Steilhänge hinunter.

Während der Fahrt der Klägerin kam es zu einem Zwischenfall, bei dem sich die Klägerin – nach ihrer Behauptung – eine Rippenserienfraktur sowie diverse Prellungen zugezogen haben soll. Obwohl sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den vorhandenen Griffen festgehalten habe, sei die Gondel beim Herabstürzen auf das Wasser derart außer Kontrolle geraten, dass ein Festhalten für die Fahrgäste nicht mehr möglich gewesen sei und diese „durcheinander geschmissen“ wurden. Es handele sich dabei um eine selten vorkommende Fahrtkonstellation, bei der es zu einer besonders starken und unkontrollierbaren Krafteinwirkung komme, die durch Festhalten nicht aufgefangen werden könne. Dies sei auch bei Fahrten von anderen Parkgästen der Fall gewesen, wie entsprechende Einträge auf einem Internetportal zeigen würden. Sie sei zwei Monate arbeitsunfähig gewesen und leide bis heute unter den Folgen der Fahrt. Sie forderte von der Betreiberin des Parks ein Schmerzensgeld von mindestens 9.000 Euro. Diese wiederum vertrat die Auffassung, dass Fahrgästen, die sich ordnungsgemäß mit beiden Händen festhalten würden, nichts passieren könne.

Die Richterin vermochte letztlich keine Verletzung von Sicherungspflichten der Beklagten festzustellen. Die Betreiberin müsse nicht für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, sondern nur solche Vorkehrungen, die nach den jeweiligen Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Das Sicherheitskonzept der Wasserbahn sei nach den Vorgaben des TÜVs erstellt und von diesem – auch am Unfalltag – abgenommen worden. Anschnallgurte dürften wegen der Gefahr des Ertrinkens gar nicht vorhanden sein. Darüber hinaus seien die schnellen Richtungswechsel und die rasante Fahrweise der Bahn gerade der besondere Reiz des Fahrgeschäfts. Hierauf sowie auf die notwendigen körperlichen Voraussetzungen und die Erforderlichkeit des Festhaltens habe die Betreiberin auch mit Schildern ausreichend hingewiesen. Dass es sich bei der von der Klägerin behaupteten unkontrollierbaren, außergewöhnlichen Krafteinwirkung um einen Fall handelt, der häufiger vorkommt, ergebe sich weder aus dem Internetportal noch aus dem Vortrag der Klägerin, der lediglich eine Annahme sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte derartige Fälle bereits bekannt gewesen seien, die sie dazu hätten veranlassen müssen, die Wasserbahn zu überprüfen oder Teilstrecken zu entschärfen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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Zur Verkehrssicherungspflicht eines Schwimmbadbetreibers

Das AG Coburg entschied, dass der Betreiber eines öffentlichen Schwimmbades nicht verpflichtet ist, die Besucher vor Gefahren zu warnen, die sich beim Schwimmen oder Tauchen ohne ausreichende Sicht ergeben können (Az. 11 C 1432/17).

Zur Verkehrssicherungspflicht eines Schwimmbadbetreibers

AG Coburg, Pressemitteilung vom 29.03.2019 zum Urteil 11 C 1432/17 vom 29.01.2018 (rkr)

Der Betreiber eines öffentlichen Schwimmbades ist nicht verpflichtet, die Besucher vor Gefahren zu warnen, die sich beim Schwimmen oder Tauchen ohne ausreichende Sicht ergeben können.

Der Kläger hatte das „Spaßbecken“ eines öffentlichen Schwimmbades besucht und war dort längere Zeit durch das Becken getaucht. Beim Auftauchen im Bereich der Kinderrutsche übersah der Kläger den Rutschenauslauf, stieß mit dem Kopf dagegen und zog sich dabei eine Platzwunde zu. Weil die beklagte Betreiberin des Schwimmbades ihn nicht vor der Rutsche als einer Gefahrenquelle gewarnt hatte, verlangte der Kläger nun vor dem Amtsgericht Coburg Schmerzensgeld und die Erstattung weiterer Kosten, insgesamt eine knapp vierstellige Summe. Diese Forderung wies die Beklagte zurück. Schließlich habe sich der Kläger beim Tauchen ohne die erforderliche Sicht auf Gegenstände im und am Wasser selbst in Gefahr begeben.

Das Amtsgericht Coburg konnte weder die Verletzung vertraglicher Schutzpflichten noch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung erkennen und wies die Klage ab. Danach muss zwar grundsätzlich derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, alles Notwendige und Zumutbare tun, um Schäden anderer zu verhindern. Das gilt auch für den Betreiber eines Schwimmbades. Allerdings geht diese Verkehrssicherungspflicht nicht so weit, dass jede Gefahr und damit jede Schädigung ausgeschlossen werden muss. Ausreichend ist vielmehr, einen verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Schwimmbadbesucher vor Schäden zu bewahren. Diesen Pflichten hatte die Beklagte hier aber genügt. Insbesondere entsprach die Rutsche den maßgeblichen DIN-Vorschriften. Für seine Behauptungen, der Auslauf der Rutsche sei besonders scharfkantig und dort hätten sich schon in der Vergangenheit Besucher verletzt, hatte der Kläger einen Beweis nicht bzw. erst zu spät angeboten. Zu einer Warnung der Schwimmbadbesucher, im Bereich der Rutsche nicht ohne ausreichende Sicht zu schwimmen oder zu tauchen, war aber die Beklagte nach dem Urteil des Amtsgerichts nicht verpflichtet. Die Gefahr, sich beim Schwimmen oder Tauchen ohne entsprechende Sicht verletzen zu können, kann ein umsichtiger und vorsichtiger Badegast nämlich ohne weiteres selbst erkennen. Schließlich ist der Besucher auch selbst dafür verantwortlich, dort wo er taucht sein Umfeld zu beobachten.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Coburg zeigt erneut, dass nicht für jeden eingetretenen Schaden die Schuld bei anderen zu suchen ist. Wer sich im öffentlichen Bereich bewegt, muss vielmehr selbst vorausschauend und umsichtig agieren, um offensichtlichen Gefahrenquellen auch ohne gesonderten Hinweis von selbst ausweichen zu können.

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OVG legt EuGH Fragen zur Berechnung der Lkw-Maut vor

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Mautsätze mit den unionsrechtlichen Vorgaben, wonach die Mautgebühren auf der ausschließlichen Anlastung von Infrastrukturkosten beruhen. Das vorliegende Verfahren diente als Musterverfahren für etliche weitere von polnischen Speditionsunternehmern betriebene Erstattungsklagen. Daher hat es vor einer Entscheidung dem EuGH Fragen zur Klärung vorgelegt (Az. 9 A 118/16).

OVG legt EuGH Fragen zur Berechnung der Lkw-Maut vor

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.03.2019 zum Beschluss 9 A 118/16 vom 28.03.2019

Die Kläger, die ein Speditionsunternehmen mit Sitz in Polen betrieben, begehren die Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 18. Juli 2011 gezahlten Autobahnmaut. Sie machen geltend, dass die seit Juli 2011 unmittelbar im Bundesfernstraßenmautgesetz geregelten Mautsätze wegen Verstößen gegen die unionsrechtlichen Vorgaben in der Wegekostenrichtlinie (Richtlinie 1999/62/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG) fehlerhaft seien. Die Kläger wenden sich außerdem dagegen, dass der Gesetzgeber die rückwirkende Geltung der im Jahr 2009 durch eine Änderung der Mauthöhenverordnung erhöhten Mautsätze angeordnet hat, nachdem infolge des Urteils des Senats vom 25. Oktober 2012 (Az. 9 A 2054/07; s. dazu Pressemitteilungen des OVG NRW vom 26. Oktober 2012 und vom 7. August 2013 ) Zweifel an der Wirksamkeit der Mauthöhenverordnungen aufgekommen waren. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klagen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger zugelassen.

Zwei zuvor vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. unterstützte (Muster-) Verfahren, in denen ebenfalls die Vereinbarkeit der mautrechtlichen Regelungen mit dem Unionsrecht in Frage gestellt worden war, wurden im Jahr 2018 außergerichtlich beigelegt.

Das vorliegende Verfahren dient als Musterverfahren für etliche weitere von polnischen Speditionsunternehmern betriebene Erstattungsklagen. Es kann auch Bedeutung für die Anwendung der Maßstäbe erlangen, nach denen heute bzw. in Zukunft die Maut erhoben wird.

Die für den genannten Zeitraum maßgebliche gesetzliche Festsetzung der Autobahnmaut in Deutschland beruht mit gewissen Modifikationen auf der vom Bundesverkehrsministerium in Auftrag gegebenen „Aktualisierung der Wegekostenrechnung für die Bundesfernstraßen in Deutschland“ vom 30. November 2007 (Wegekostengutachten 2007) mit einem Kalkulationszeitraum von 2007 bis 2012. Dieses Gutachten stellt eine Fortschreibung der „Wegekostenrechnung für das Bundesfernstraßennetz“ vom März 2002 (Wegekostengutachten 2002) mit dem Kalkulationszeitraum 2003 bis 2010 dar und war Grundlage für eine Anhebung der Mautsätze im Jahr 2009. Eine später für die Zeit ab 2014 erstellte Wegekostenrechnung (Wegekostengutachten 2014) hat, zum Teil wegen geänderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, zum Teil wegen einer geänderten Kostenermittlung, wiederum zu einer Absenkung der Mautsätze geführt.

Der 9. Senat ist in der mündlichen Verhandlung am 27. und 28. März 2019 nach ergänzender Anhörung der vom Bundesverkehrsministerium hinzugezogenen Gutachter zu der Einschätzung gelangt, dass jedenfalls Bedenken gegen die Vereinbarkeit der hier streitbefangenen Mautsätze mit den unionsrechtlichen Vorgaben bestehen, wonach die Mautgebühren auf der ausschließlichen Anlastung von Infrastrukturkosten beruhen. Die Bedenken des Senats betreffen den Ansatz der Polizeikosten sowie die Ermittlung der Grundstückskosten. Der Europäische Gerichtshof soll nun im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV klären, ob sich der Einzelne auf einen etwaigen Verstoß gegen die Wegekostenrichtlinie, die sich an die Mitgliedstaaten richtet und von diesen bis zum 10. Juni 2008 umgesetzt werden musste, berufen kann, ob die Kosten der Verkehrspolizei angesetzt werden können und ob es im Falle von Kalkulationsmängeln, die sich auf die Höhe der festgesetzten Mautsätze ausgewirkt haben, ähnlich wie von der nationalen Gebühren-Rechtsprechung angenommen, eine Fehlertoleranzschwelle gibt, bis zu deren Überschreitung Kalkulationsmängel unbeachtlich sind.

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Zulässiger Ausschluss von Bewerbern um eine Stelle im gehobenen Polizeidienst nach Austritt aus mittlerem Polizeidienst

Das OVG Berlin-Brandenburg hat einen Beschluss des VG Berlin bestätigt, wonach der Polizeipräsident in Berlin Bewerber, die als Beamte auf Widerruf in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgenommen werden wollen, vom Verfahren der Bestenauslese ausschließen darf, wenn sie bereits im mittleren Polizeivollzugsdienst gewesen sind (Az. 4 S 11.19).

Zulässiger Ausschluss von Bewerbern um eine Stelle im gehobenen Polizeidienst nach Austritt aus mittlerem Polizeidienst

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 28.03.2019 zum Beschluss 4 S 11.19 vom 28.03.2019

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 28.03.2019 einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt. Danach darf der Polizeipräsident in Berlin Bewerber, die als Beamte auf Widerruf in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgenommen werden wollen, vom Verfahren der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) ausschließen, wenn sie bereits im mittleren Polizeivollzugsdienst gewesen sind.Der Antragsteller war im März 2017 Polizeimeisteranwärter geworden und hatte die Zwischenprüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in Februar 2018 mit der Note Gut bestanden. Danach schied er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis aus, um sich für die Aufnahme in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Kommissarlaufbahn) am 1. April 2019 zu bewerben. Der Polizeipräsident hat geltend gemacht, dass in der jüngeren Vergangenheit durchschnittlich ca. 20 % der Polizeimeisteranwärter im mittleren Dienst auf diese Art in den gehobenen Dienst gewechselt waren, von den Anfängern des Herbstes 2014 sogar mehr als 25 %. Er sieht darin eine systematische Umgehung der Regelungen über den Aufstieg, von denen nur sehr wenige Beamte profitieren könnten, und hält die Funktionsfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes für gefährdet. Allen seit März 2016 in den mittleren Dienst aufgenommenen Polizisten wird mitgeteilt, dass sie selbst im Falle ihres Ausscheidens nicht mehr für den gehobenen Dienst berücksichtigt werden würden.Das Oberverwaltungsgericht hat die Ausführungen zur Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes als hinreichenden Grund für diese Beschränkung des Bewerberkreises angesehen.

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