Einführung der Grundsicherung: Kritik und Vorschläge vom Bundesrat

Die Bundesregierung möchte das Bürgergeld zu einer neuen Grundsicherung umgestalten. Die Länder haben sich in der Plenarsitzung am 30.01.2026 zu den geplanten Änderungen des Sozialgesetzbuchs II ausführlich geäußert.

Bundesrat, Mitteilung vom 30.01.2026

Die Bundesregierung möchte das Bürgergeld zu einer neuen Grundsicherung umgestalten. Die Länder haben sich in der Plenarsitzung am 30. Januar 2026 zu den geplanten Änderungen des Sozialgesetzbuchs II ausführlich geäußert.

So kritisieren die Länder beispielsweise, dass bei vorgesehenen Ausnahmen vom Vermittlungsvorrang der Fokus ausdrücklich auf Personen unter 30 Jahren gelegt werde. Dies könne in der Praxis zu einer Benachteiligung dieser Gruppe führen.

Kritik an überkomplexen Vorschriften

Weitere Anmerkungen betreffen die Karenzzeit bei Unterkunftskosten und die Obergrenze des angemessenen Quadratmeterpreises. Neben detaillierten Änderungsvorschlägen stellt der Bundesrat hierzu auch fest, dass die entsprechende Vorschrift im Sozialgesetzbuch II aufgrund ihrer Fülle von Regelungen zunehmend überkomplex und unübersichtlich werde und rät zu ihrer Umstrukturierung, um sie verständlicher zu gestalten.

Entlastung der Kommunen

Außerdem weist er darauf hin, dass die im Gesetzentwurf angegebenen Minderausgaben (für die Kommunen rund 20 Millionen Euro pro Jahr) zu keiner ernsthaften finanziellen Entlastung in dem eigentlich erforderlichen Umfang führen und bittet die Bundesregierung, die Gemeinden bei den Sozialausgaben in diesem Bereich nachhaltig und dauerhaft zu entlasten.

Was die Bundesregierung vorhat

Mit der neuen Grundsicherung sollen Sozialleistungen gerechter und treffsicherer ausgestaltet werden, so die Bundesregierung. Es gelte der Grundsatz des Forderns und Förderns. Menschen, die Unterstützung brauchen, sollen sich weiterhin auf staatliche Hilfe verlassen können. Wer jedoch arbeitsfähig sei, müsse aktiv daran mitwirken, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Rechte und Pflichten sollten verbindlicher geregelt und Konsequenzen spürbarer werden. Jobcenter sollen Hilfsbedürftige auf dem Weg in Arbeit besser unterstützen können, zugleich aber auch den Missbrauch von Sozialleistungen wirksamer bekämpfen können.

Vermittlungsvorrang

Das Bürgergeld soll in Grundsicherungsgeld umbenannt werden. Grundsätzlich soll wieder der Vermittlungsvorrang gelten, also zunächst geprüft werden, ob Betroffene unmittelbar in Arbeit vermittelt werden können. Ist dies nicht möglich, kommen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht. Eine Ausnahme vom Vermittlungsvorrang könne bestehen, wenn die Leistung für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit mehr Erfolg verspricht als die unmittelbare Vermittlung von Arbeit. Dies gelte dem Regierungsentwurf nach insbesondere für unter 30-Jährige.

Arbeiten in maximal zumutbarem Umfang

Wer arbeiten könne, müsse seine Arbeitskraft in maximal zumutbarem Umfang einsetzen, so dass staatliche Unterstützung entbehrlich werde. Insbesondere Alleinstehende müssten – sofern zumutbar – in Vollzeit arbeiten. Eltern sollten bereits nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, und nicht erst ab dem dritten Lebensjahr, wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sollten gezielter unterstützt, Jugendliche umfassender beraten werden.

Kürzungen bei Pflichtverletzungen

Personen, die Fördermaßnahmen abbrechen oder sich nicht um Arbeit bemühen, sollen künftig mit stärkeren Leistungskürzungen rechnen müssen. Auch wiederholtes Versäumen von Terminen im Jobcenter soll nach einem abgestuften Verfahren sanktioniert werden. In letzter Konsequenz könnten bei Leistungsempfängerinnen und -empfängern, die dauerhaft nicht erreichbar sind, sämtliche Zahlungen einschließlich der Kosten der Unterkunft, eingestellt werden.

Kooperation mit der Behörde

Kooperationspläne sollen Arbeitsuchenden individuelle Angebote der Beratung, Unterstützung und Vermittlung eröffnen. Wirken sie daran mit, solle die Zusammenarbeit mit den Jobcentern unbürokratisch bleiben. Kommen sie den Vereinbarungen jedoch nicht nach, soll ihre Mitwirkung durch Verwaltungsakte verbindlicher gestaltet werden.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme der Länderkammer geht über die Bundesregierung an den Bundestag. Dieser kann entscheiden, ob er die Anregungen der Länder aufnimmt. Wenn er das Gesetz endgültig beschlossen hat, kommt es erneut in den Bundesrat.

Quelle: Bundesrat

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Länder fordern entschlosseneres Vorgehen gegen Finanzkriminalität

Auf Antrag mehrerer Länder hat der Bundesrat am 30.01.2026 eine Entschließung zum Kampf gegen Geldwäsche und Steuerbetrug gefasst.

Bundesrat, Mitteilung vom 30.01.2026

Auf Antrag mehrerer Länder hat der Bundesrat am 30. Januar 2026 eine Entschließung zum Kampf gegen Geldwäsche und Steuerbetrug gefasst.

In dieser begrüßt er das Ziel der Bundesregierung, Geldwäsche, Finanzkriminalität und Steuerhinterziehung entschlossener zu bekämpfen. Die bisherigen Instrumente reichten jedoch nicht aus, um den wachsenden und zunehmend professionell organisierten Formen der Finanzkriminalität wirksam zu begegnen, heißt es in der Entschließung.

Vermögensabschöpfung als zentrales Instrument

Der Bundesrat fordert, das Instrument der Vermögensabschöpfung deutlich zu stärken. Es müsse möglich sein, unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte effektiver zu ermitteln, sicherzustellen und einzuziehen. Kriminelle Gelder würden häufig gezielt verschleiert und in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Insbesondere Vermögenswerte unklarer Herkunft müssten künftig schneller und umfassender abgeschöpft werden.

Mehr Befugnisse für Behörden

Die Länder fordern die Bundesregierung daher auf, einen verfassungskonformen Gesetzentwurf zu erarbeiten. Dieser solle es ermöglichen, Vermögen zu ermitteln und Vermögenswerte unbekannter Herkunft einzuziehen. Dabei sollten sowohl Finanzbehörden als auch Strafverfolgungsbehörden weitergehende Kompetenzen als bisher erhalten.

Organisierte Steuerhinterziehung eindämmen

Schließlich richtet sich der Blick des Bundesrates auf die organisierte Steuerhinterziehung. Diese sei längst nicht mehr auf einzelne Steuerarten beschränkt. Bandenmäßig organisierte Steuerdelikte verursachten massive Steuerausfälle und führten zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zulasten ehrlicher Unternehmen. Daher sprechen sich die Länder dafür aus, den besonders schweren Fall der bandenmäßig begangenen Steuerhinterziehung auf alle Steuerarten auszuweiten.

Wie es weitergeht

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugestellt. Gesetzliche Vorgaben, wie und wann diese darauf reagieren muss, existieren nicht.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat macht den Weg frei für mehr Verbraucherschutz bei Onlineverträgen

Verbraucherinnen und Verbraucher werden zukünftig bei Vertragsabschlüssen im Internet besser geschützt – der Bundesrat hat am 30.01.2026 das zugrundeliegende „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 30.01.2026

Verbraucherinnen und Verbraucher werden zukünftig bei Vertragsabschlüssen im Internet besser geschützt – der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 das zugrundeliegende „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ gebilligt. Es setzt mehrere EU-Richtlinien in nationales Recht um.

Widerrufsbutton bei Onlineverträgen

Zukünftig können im Internet geschlossene Verträge einfacher widerrufen werden. Anbieter müssen dafür eine leicht auffindbare, jederzeit verfügbare und einfach nutzbare Schaltfläche bereitstellen. Verträge sollen damit genauso unkompliziert widerrufen werden können, wie sie abgeschlossen worden sind.

Verständliche Vertragsbedingungen

Anbieter von Finanzdienstleistungen müssen sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die angebotenen Produkte und deren Risiken verstehen. Unternehmen sind verpflichtet, Vertragsinhalte klar und verständlich zu erläutern und Kundinnen und Kunden nicht mit juristischen Fachbegriffen zu überfordern. Darüber hinaus können Verbraucherinnen und Verbraucher im Online-Bereich eine direkte persönliche Kontaktaufnahme verlangen.

Eindeutige Frist für Widerruf

Das Gesetz sieht auch begrenzte Fristen beim Widerruf von Verträgen zu Finanzdienstleistungen vor: maximal 12 Monate und 14 Tage, es sei denn, die Verbraucherinnen und Verbraucher wurden nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert. Dies soll die Rechtssicherheit erhöhen, Missbrauch verhindern und die bisher unbegrenzte Widerrufsmöglichkeit klar begrenzen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Anspruch auf Kopie der Behandlungsakte

Das Gesetz bestimmt auch, dass Patientinnen und Patienten künftig einen grundsätzlichen Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Behandlungsakte haben.

Inkrafttreten

Das Gesetz kann nun von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Wesentliche Teile des Gesetzes treten am 19. Juni 2026 in Kraft. Für einzelne Bestimmungen gelten gesonderte Fristen.

Quelle: Bundesrat

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Konsultation zur Whistleblower-Richtlinie

Die EU-Kommission führt zur Whistleblower-Richtlinie eine Konsultation durch. Damit sollen Wirksamkeit, Effizienz und Mehrwert der Richtlinie, die Arbeitskräfte vor Repressalien bei Meldungen von Verstößen schützt, überprüft werden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 29.01.2026

Die EU-Kommission hat im Rahmen der Evaluierung der Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 eine bis zum 22.04.2026 andauernde Konsultation eingeleitet. Insbesondere möchte sie Feedback einholen, ob die Richtlinie die beabsichtigte Wirkung erzielt und ihre Ziele, Hinweisgeber wirksam zu schützen als auch eine verbesserte Durchsetzung des EU-Rechts, erreicht hat. Die Rückmeldungen werden in die Bewertung der Richtlinie einfließen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Sicherheitskontrolle am Flughafen mit Kopftuch?

Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt lt. BAG darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion (Az. 8 AZR 49/25).

BAG, Pressemitteilung vom 29.01.2026 zum Urteil 8 AZR 49/25 vom 29.01.2026

Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion.

Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.

Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 3.500 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien i. S. v. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i. S. v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Verkehrsunfall durch Tesla-Kamera aufgeklärt: Landgericht lässt Video als Beweismittel zu

Die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls ist für die Schuldfrage und damit für die Haftung der am Unfall Beteiligten oft entscheidend. Das LG Frankenthal hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, ob dabei Filmsequenzen von Rundum-Kameras, die in modernen Fahrzeugen verbaut sind, als Beweismittel zugelassen sind (Az. 5 O 4/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.01.2026 zum Urteil 5 O 4/25 vom 07.07.2025 (nrkr)

Die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls ist für die Schuldfrage und damit für die Haftung der am Unfall Beteiligten oft entscheidend. Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, ob dabei Filmsequenzen von Rundum-Kameras, die in modernen Fahrzeugen verbaut sind, als Beweismittel zugelassen sind. Die im konkreten Fall von einem geparkten Tesla aufgezeichnete Videoaufnahme durfte zur Aufklärung des Verkehrsunfalls herangezogen werden, so die Kammer. Die Frage, ob ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt, könne dabei offenbleiben. Das Video half dabei, den Unfallhergang eindeutig zu klären und den Unfallverursacher zur Verantwortung zu ziehen.

Im konkreten Fall parkte der Teslafahrer sein Fahrzeug in Maxdorf in einer Parkbucht am Straßenrand. Er stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür des Teslas und verursachte einen Gesamtschaden von mehr als 8.000 Euro. Der Opelfahrer behauptete, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, er habe deshalb den Unfall nicht vermeiden können. Eine im Tesla verbaute Kamera hat das Geschehen vollständig aufgezeichnet.

Die Richterin sah die Kameraaufnahme ein und gab dem Teslafahrer überwiegend Recht. Sie verurteilte den Opelfahrer und dessen Versicherung, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen. Durch das Video sei nachgewiesen, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür des Tesla hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Belange des Datenschutzes stehen der Verwertung des Videos hier nicht entgegen, so das Gericht. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, habe das nicht automatisch zur Folge, dass die Verwertung der Videoaufnahme verboten sei. Solche Aufnahmen seien jedenfalls dann verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert würden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten sei als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. Die gebotene Abwägung gehe im konkreten Fall überwiegend zugunsten des Teslafahrers aus. Dieser muss allerdings 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Kita-Kind muss ohne Masernschutz-Nachweis zu Hause bleiben

Das VG Mainz hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich ein nicht gegen Masern geimpftes Kind gegen ein Betretungsverbot für seine Kindertagesstätte wendete (Az. 1 L 733/25.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 29.01.2026 zum Beschluss 1 L 733/25.MZ vom 16.01.2026 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Mainz hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich ein nicht gegen Masern geimpftes Kind gegen ein Betretungsverbot für seine Kindertagesstätte wendete.

Der dreijährige Antragsteller besuchte bis zu der Anordnung des streitgegenständlichen Betretungsverbots eine Kindertagesstätte. Er ist nicht gegen Masern geimpft. Ob er eine anderweitige Immunität gegen Masern nachweisen kann, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Gemäß § 20 Abs. 9 des Infektionsschutzgesetzes müssen Kinder, die in Kindertageseinrichtungen betreut werden, einen Nachweis über ihre Immunität gegen Masern vorlegen: Dies kann insbesondere eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis über einen Impfschutz gegen Masern oder eine sonstige Immunität – etwa aufgrund früherer Masernerkrankung – sein. Anderenfalls kann auch ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden, dass eine Impfung aufgrund des Vorliegens einer medizinischen Kontraindikation nicht möglich ist.

Hier hatte der Antragsteller zwar ein ärztliches Zeugnis vorgelegt, wonach aufgrund eines Labornachweises mit Trockenblut seine Immunität gegen Masern nachgewiesen sei. Dieses Zeugnis ließ die zuständige Behörde jedoch nicht gelten.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Mainz entschied: Ein Arzt könne die Immunität einer Person gegen Masern nur bestätigen, wenn ihm entweder ihre frühere Masernerkrankung bekannt sei oder wenn eine serologische Titerbestimmung einen ausreichenden Schutz ergeben habe. Ob der hier vorgelegte Trockenblutnachweis hierfür geeignet sei, hielt das Gericht für zweifelhaft, weil für einen serologischen Titernachweis üblicherweise Blutserum – und kein Trockenblut – verwendet werde. Diese Frage könne jedoch offenbleiben, weil das hier untersuchte Trockenblut von einer externen Naturheilpraxis entnommen wurde und damit nicht aus dem Einfluss- und Augenscheinbereich des Arztes stamme, der das medizinische Attest ausgestellt hatte. Der Arzt könne deshalb nicht bezeugen, dass es sich bei dem in einer anderen, von ihm unabhängigen Praxis getesteten (Trocken-)Blut tatsächlich um das Blut des Antragstellers (und nicht etwa eines anderen) handelte und dass bei der Testung keine Fehler passiert sind, die sich auf die Aussagekraft bzw. Richtigkeit des Labornachweises ausgewirkt haben (etwa Verunreinigungen o. ä.). Das Gericht erachtete das Betretungsverbot auch als verhältnismäßig, da es dem Schutz vulnerabler Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung diene.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Teltow-Fläming: Satzung über Rettungsdienstgebühren unwirksam

Die Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen ist unwirksam. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 6 A 13/25).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 28.01.2026 zum Urteil OVG 6 A 13/25 vom 28.01.2026

Die Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen ist unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.

Die Antragstellerinnen, insgesamt elf Kranken- bzw. Ersatzkassen, wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen die zum Januar 2020 in Kraft getretene Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming. Die Satzung sieht für unterschiedliche Formen einer Inanspruchnahme des Rettungsdienstes, dessen Träger der Landkreis ist, jeweils gesonderte Gebührentatbestände und Gebührensätze vor. Die Antragstellerinnen rügen neben anderen Aspekten der Gebührenkalkulation insbesondere, dass bei der Ermittlung der Gebührensätze durch Aufteilung der voraussichtlichen Kosten des Rettungsdienstes auf die prognostizierte Gesamtzahl der Einsatzfahrten sog. Fehlfahrten und Fehleinsätze nicht berücksichtigt worden seien. Im Ergebnis führe dies zu einer Querfinanzierung der Fehlfahrten und Fehleinsätze durch die Gebührenschuldner, die letztlich von den gesetzlichen Krankenversicherern zu finanzieren sei.

Damit hatten die Antragstellerin vor dem 6. Senat Erfolg, der die Satzung aus diesem Grund für unwirksam erklärt hat. Es gibt keine gebührenrechtliche Rechtfertigung dafür, in Gebühren Bestandteile für Leistungen zu berücksichtigen, die der Gebührenschuldner weder bestellt noch in Anspruch genommen hat. Eine dem widersprechende Regelung steht nicht im Einklang mit dem gesetzlich verankerten allgemeinen Grundsatz der Leistungs- und Kostenproportionalität. Dieser Fehler erweist sich auch nicht als unbeachtlich, weil er die insoweit anerkannte Fehlertoleranzgrenze überschreitet. Dass der Antragsgegner damit dem Anliegen der Kostendeckung Rechnung tragen wollte, steht dem nicht entgegen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Antragsgegner kann die Zulassung der Revision bei dem Bundesverwaltungsgericht beantragen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Gesetzliche Neuregelungen im Februar 2026

Die Bundesregierung kann sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung bestimmen. Nach Großbritannien ist die Einreise nur noch mit elektronischer Genehmigung möglich. Hecken dürfen nur bis Monatsende geschnitten werden. Diese Neuregelungen treten im Februar 2026 in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.01.2026

Die Bundesregierung kann sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung bestimmen. Nach Großbritannien ist die Einreise nur noch mit elektronischer Genehmigung möglich. Hecken dürfen nur bis Monatsende geschnitten werden. Diese Neuregelungen treten in Kraft.

Sichere Herkunftsstaaten

Ab Februar 2026 kann die Bundesregierung sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung bestimmen. Ab Juni 2026 entfällt die Pflicht, bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam einen Anwalt zu bestellen. Bereits seit Ende Dezember 2025 gilt die neue Regelung zur Einbürgerung: Wer seine Einbürgerung durch falsche Angaben – etwa durch Arglist, Drohung oder Bestechung – erlangt hat und diese rechtskräftig zurückgenommen wurde, kann für zehn Jahre nicht eingebürgert werden.

Reisen nach Großbritannien mit Electronic Travel Authorisation (ETA)-System

Seit dem 2. April 2025 wird für die Einreise in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) eine elektronische Einreisegenehmigung (Electronic Travel Authorisation/ETA) benötigt. Die Genehmigung muss vorab beantragt werden. ETA gilt für zwei Jahre mit beliebig vielen Einreisen und ist an den Pass geknüpft. Ab dem 25. Februar 2026 wird diese Regelung konsequent umgesetzt. Beförderungsunternehmen sind dann angehalten, Passagiere, die keine gültige ETA vorweisen können, nicht mehr zu befördern.

Heckenschnitt nur noch bis Ende Februar

Ein radikaler Schnitt oder die Beseitigung von Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen ist nur noch bis Ende Februar möglich. Vom 1. März bis zum 30. September sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt, um brütende Vögel und ihren Nachwuchs zu schützen. Das regelt Paragraf 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Bereits im Januar in Kraft getreten:

Trinkwasserleitungen: nur noch bleifrei

Seit dem 12. Januar 2026 dürfen Wasserleitungen nicht mehr aus Blei bestehen – auch nicht nur teilweise. Das sieht die Trinkwasserverordnung vor. Denn der bereits seit Ende 2013 geltende Grenzwert von 0,01 Milligramm pro Liter ist nur ohne Bleileitungen zu erreichen. Bis Anfang dieses Jahres hatten Gebäudeeigentümer und Versorgungsunternehmen Zeit zum Umrüsten.

Digitalisierung in der Justiz: elektronische Beurkundungen

Beurkundungen, die bei vielen bedeutsamen Rechtsgeschäften notwendig sind, können seit dem 1. Januar 2026 auch in elektronischer Form errichtet werden. Das entlastet die Justiz, konkret Notarinnen und Notare und andere Urkundenstellen.

Härtere Strafen für Geldautomatensprengungen

Immer häufiger werden Geldautomaten gesprengt, um Geld zu stehlen. Verbunden ist das mit hohen Sachschäden, aber auch erheblichen Gefahren für unbeteiligte Personen. Deswegen hat die Bundesregierung die Straftatbestände im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen angepasst und verschärft.

CO2-Emissionen bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen

Ab 2026 muss angezeigt werden, wie, wann und unter welchen Bedingungen die Emissionsmengen von Fahrzeugen gemessen wurden. Dies gilt zunächst nur für die neuen Typengenehmigungen von Personen- und leichten Nutzfahrzeugen. Ein Jahr später soll diese zweite Stufe der EU-Abgasnorm 6e für alle Neuzulassungen greifen. Ziel ist es zu verhindern, dass die zulässigen Emissionsmengen im realen Betrieb überschritten werden.

Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung wird effizienter

Seit dem 1. Januar 2026 müssen Antibiotika-Anwendungen bei lebensmittelliefernden Tierarten in einer Datenbank erfasst werden. Die Regelung setzt die EU-Vorgaben zur Antibiotika-Datenerfassung um. Damit wird der Einsatz bakteriell wirksamer Arzneimittel in der Tierhaltung effizienter kontrolliert.

Quelle: Bundesregierung

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Elternbeitragssatzung einer niedersächsischen Samtgemeinde unwirksam

In Niedersachsen können Beiträge für den Besuch von Kindertagesstätten, die durch freie Träger der Jugendhilfe betrieben werden, mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht unmittelbar durch eine kommunale Satzung festgelegt werden. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 CN 1.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 29.01.2026 zum Urteil 5 CN 1.24 vom 29.01.2026

In Niedersachsen können Beiträge für den Besuch von Kindertagesstätten, die durch freie Träger der Jugendhilfe betrieben werden, mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht unmittelbar durch eine kommunale Satzung festgelegt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute in einem Normenkontrollverfahren gegen die Elternbeitragssatzung einer niedersächsischen Samtgemeinde entschieden und die Satzung für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin (Samtgemeinde), die selbst keine Kindertagesstätten betreibt, erließ im März 2018 die streitige „Satzung über die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte in der Samtgemeinde …“ (Elternbeitragssatzung). Zum Zeitpunkt des Erlasses gab es in ihrem Geltungsbereich vier Kindertagesstätten in freier Trägerschaft, die von den Kindern der Antragsteller besucht wurden. Dafür schlossen die freien Träger mit den Antragstellern Betreuungsverträge und vereinbarten die Zahlung von Beiträgen nach Maßgabe der Elternbeitragssatzung. Den Antrag, diese Satzung für unwirksam zu erklären, hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Die Elternbeitragssatzung könne sie nicht in ihren Rechten verletzen. Für die freien Träger in der Samtgemeinde, deren Verhältnis zu den Antragstellern privatrechtlich ausgestaltet sei, gelte die Satzung nicht. Deshalb seien die Antragsteller durch die Satzung weder unmittelbar noch mittelbar rechtlich nachteilig betroffen.

Die dagegen erhobene Revision der Antragsteller hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Deren Normenkontrollantrag ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt, denn die Elternbeitragssatzung gilt nach ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte unmittelbar für die Kindertagesstätten der freien Träger im Bereich der Antragsgegnerin und ist damit auch für die Ausgestaltung der Betreuungsverträge zwischen den freien Trägern und den Antragstellern maßgeblich. Obwohl es sich bei der Elternbeitragssatzung um nicht revisibles Landesrecht handelt, war das Bundesverwaltungsgericht an die entgegenstehende Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht hier nicht gebunden, weil diese wegen der Nichtberücksichtigung offensichtlicher Anknüpfungspunkte für eine andere Auslegung unvollständig war.

Der Normenkontrollantrag erweist sich auch als begründet. Der mit der satzungsrechtlichen Beitragsfestsetzung einhergehende Eingriff in die Gestaltung der Betreuungsverträge zwischen freien Trägern und Eltern ist unzulässig, weil sich dafür keine gesetzliche Ermächtigung findet. Zwar sind öffentliche Träger der Jugendhilfe ermächtigt, für die Förderung von Kindern in eigenen Tageseinrichtungen Kostenbeiträge festzusetzen (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch). Dies erstreckt sich aber nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits früher entschieden hat, auf freie Träger. Das niedersächsische Landesrecht enthält ebenfalls keine solche Ermächtigung.

Quelle: Bundesverwaltungsrecht

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