Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit kann erprobt werden

Der Bundestag hat am 13.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (21/1509, 21/2074, 21/2146 Nr. 1.13) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/2780) angenommen. Damit soll die Digitalisierung der Justiz vorangebracht werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2025

Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (21/1509, 21/2074, 21/2146 Nr. 1.13) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/2780) angenommen. Damit soll die Digitalisierung der Justiz vorangebracht werden. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen die AfD und Die Linke. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/2781) vor.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit der Einreichung von Klagen über digitale Eingabesysteme wird das Online-Verfahren an den pilotierenden Gerichten als neue Verfahrensart in der Zivilgerichtsbarkeit eröffnet. Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, Ansprüche im Bereich niedriger Streitwerte in einem einfachen, nutzerfreundlichen, barrierefreien und digital unterstützten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Zugleich soll das Online-Verfahren dazu beitragen, die Arbeit an den Gerichten durch eine strukturierte Erfassung des Prozessstoffs und technische Unterstützungswerkzeuge effizienter und moderner zu gestalten.

Eine ressourcenschonende Bearbeitung soll dabei bei sog. Massenverfahren, aber auch generell für die Geltendmachung von Geldforderungen vor den Amtsgerichten erreicht werden. Die neuen digitalen Kommunikationsformen mit der Justiz im Online-Verfahren sollen außerdem auf Rechtsanwälte erstreckt werden, wobei die bestehende Infrastruktur zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach genutzt werden soll.

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Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte auf 10.000 Euro angehoben

Der Bundestag hat am 13.11.2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (21/1849, 21/2466, 21/2669 Nr. 23) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2025

Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (21/1849, 21/2466, 21/2669 Nr. 23) angenommen. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (21/2777) vor. Dafür stimmten in dritter Beratung CDU/CSU, AfD, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen votierte Die Linke.

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Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetz wird laut Bundesregierung die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen gestärkt. Der in Paragraf 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelte Zuständigkeitsstreitwert von bisher 5.000 Euro wird auf 10.000 Euro angehoben. Das bedeutet, dass bei Streitigkeiten bis zu dieser Grenze künftig das Amtsgericht zuständig ist und kein Anwaltszwang besteht. Bisher galt bei einem Wert über 5.000 Euro Anwaltszwang vor dem Landgericht, Die Bundesregierung verweist darauf, dass die Grenze zuletzt 1993 angepasst wurde.

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Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Härtere Gangart gegen Schwarzarbeit

Steuerhinterziehung und illegale Beschäftigung schaden der Allgemeinheit. Schwarzarbeit zu verhindern, hat für die Bundesregierung deshalb höchste Priorität. Ein neues Gesetz soll dazu beitragen, noch mehr Vergehen aufzudecken.

Bundesregierung, Mitteilung vom 13.11.2025

Im Bundestag beschlossen

Steuerhinterziehung und illegale Beschäftigung schaden der Allgemeinheit. Schwarzarbeit zu verhindern, hat für die Bundesregierung deshalb höchste Priorität. Ein neues Gesetz soll dazu beitragen, noch mehr Vergehen aufzudecken.

Wer schwarzarbeitet oder arbeiten lässt, zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben und bereichert sich auf Kosten aller. Die Bundesregierung geht deswegen verstärkt gegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit vor. Sie will die Ermittlungen weiter intensivieren, Menschen vor Ausbeutung schützen und staatliche Einnahmen sichern. Das Kabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) stärken soll. Das ist eine Einheit des Zolls, die Sozialleistungsmissbrauch sowie Verstöße gegen faire Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen aufklärt.

Das Kabinett hat am 6. August den Gesetzentwurf beschlossen. Am 13. November hat der Bundestag gebilligt.

Schutz vor unfairem Wettbewerb

Die FKS führt regelmäßig bundesweite sowie regionale Schwerpunkt- und Sonderprüfungen durch. Diese Kontrollen sind ein wichtiges Instrument, um zu zeigen, dass Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung keine Kavaliersdelikte sind. So schützt die FKS die Betriebe, die fair mit ihren Beschäftigten umgehen und sich nichts zu Schulden kommen lassen, vor unlauterem Wettbewerb. Nicht zuletzt geht es darum, Schaden für die Allgemeinheit zu verhindern.

Schlagkräftige Bekämpfung von Kriminalität

Das vorgelegte Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung schafft unter anderem die Rechtsgrundlage für den Einsatz digitaler und datengestützter Prüfungs- und Ermittlungsmethoden. Es ermöglicht einen verbesserten Datenaustausch der FKS mit anderen Sicherheitsbehörden wie Polizei, Zoll- und Steuerfahndung. Große Datenmengen können systematisch – auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz – hinsichtlich bestehender Risiken für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung ausgewertet werden. Auffällige Betriebe geraten so schneller in den Blick der Ermittlungsbehörde. Die Mitwirkungspflichten für risikobehaftete Unternehmen und ihre Beschäftigten werden verschärft.

Steuerbetrug konsequent aufdecken

Außerdem will die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten verlängern – und zwar dauerhaft auf zehn Jahre. Das ist wichtig, um Steuerbetrug konsequent aufdecken und verfolgen zu können.

Quelle: Bundesregierung

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Keine primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote

Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gemäß § 134 BGB (teil)nichtig, hat der benachteiligte Arbeitnehmer lt. BAG Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist (Az. 6 AZR 131/25).

BAG, Pressemitteilung vom 13.11.2025 zum Urteil 6 AZR 131/25 vom 13.11.2025

Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gemäß § 134 BGB (teil)nichtig, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.

Der Kläger ist seit Juni 2019 als Zusteller bei der bundesweit logistische Dienstleistungen anbietenden Beklagten zunächst befristet, seit Juni 2020 unbefristet beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den bei der Beklagten geltenden Haustarifverträgen. Die Höhe der Vergütung richtet sich u. a. nach der jeweiligen Entgeltgruppe sowie einer von der Beschäftigungszeit bei der Beklagten abhängigen Gruppenstufe.

Vor dem Hintergrund einer umfassenden Reorganisation bei der Beklagten ab Juli 2019 vereinbarten die Tarifvertragsparteien u. a. eine Verlängerung der Gruppenstufenlaufzeiten für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach dem 30. Juni 2019 neu begründet worden sind. Die Parteien haben darüber gestritten, ob von dieser Regelung auch Wiedereinstellungen Beschäftigter erfasst werden, die vor diesem Stichtag befristet tätig waren, und ob in diesem Fall die dann auch für jene Arbeitnehmergruppe erfolgte Verlängerung der Stufenlaufzeiten im Einklang mit § 4 Abs. 2 TzBfG steht. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat hat entschieden, dass die streitige Tarifnorm auch Arbeitnehmer wie den Kläger erfasst, deren befristete Arbeitsverhältnisse nach dem 30. Juni 2019 erneut begründet wurden. Die Regelung verstößt gegen den Unionsrecht umsetzenden § 4 Abs. 2 TzBfG. Die von der Beklagten dargelegten Gründe für die Ungleichbehandlung, die aufgrund des Unionsrechtsbezugs von § 4 Abs. 2 TzBfG von den Gerichten für Arbeitssachen einer vollständigen und nicht lediglich – wie bei bestimmten Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG – einer Willkürkontrolle zu unterziehen sind, rechtfertigen diese Ungleichbehandlung nicht und diskriminiert deshalb den Personenkreis der zuvor befristet Beschäftigten. Die Tarifbestimmung ist insoweit teilnichtig. Der Kläger hat deshalb nach § 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 1 TzBfG ebenso wie die vergleichbaren am Stichtag unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf Beibehaltung der kürzeren Gruppenstufenlaufzeiten. Das konnte der Senat entscheiden, ohne den Tarifvertragsparteien zuvor Gelegenheit zur Beseitigung der Diskriminierung zu gewähren. Den Tarifvertragsparteien ist im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote – anders als bei Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu Bundesverfassungsgericht vom 11. Dezember 2024 – 1 BvR 1109/21 u. a. -) – keine primäre Korrekturmöglichkeit einzuräumen. Art. 3 Abs. 1 GG entfaltet im Unterschied zu unionsrechtlich überformten Diskriminierungsverboten keine Abschreckungsfunktion.

Hinweis: Der Sechste Senat hat am heutigen Tag noch ein weiteres Parallelverfahren – 6 AZR 132/25 – entschieden. Das Verfahren – 6 AZR 161/24 – ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Neue Regierungsentwürfe und Digitalgipfel der Justizministerinnen und Justizminister

Die Regierung will die Zwangsvollstreckung und Immobilientransaktionen digitalisieren. Doch das ist nur ein Teil umfassender Digitalisierungspläne. Die BRAK gibt einen Überblick.

BRAK, Mitteilung vom 13.11.2025

Die Regierung will die Zwangsvollstreckung und Immobilientransaktionen digitalisieren. Doch das ist nur ein Teil umfassender Digitalisierungspläne.

Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag vorgenommen, die Digitalisierung der Justiz voranzutreiben und den Abbau bürokratischer Hürden in Staat und Verwaltung zu fördern (insbes. Punkt 2.2 und 2.3 des Koalitionsvertrags). Ziel der Digitalisierung der Justiz ist es, den Zugang zum Recht für die Menschen zu erleichtern und die Arbeit in den Gerichten und Staatsanwaltschaften effizienter zu gestalten. Dabei setzt sie auch einige Pläne der Vorgänger-Regierung fort.

Bereits am 5. November hat die Regierung zwei weitere Digitalisierungs-Vorhaben beschlossen: Die digitale Zwangsvollstreckung und elektronische Immobilientransaktionen. Auf dem Bund-Länder-Digitalgipfel der Justizministerinnen und Justizminister wurde außerdem eine gemeinsame Erklärung zur Umsetzung der „Digitalsäule“ des neuen Pakts für den Rechtsstaat verabschiedet. Weitere Digitalisierungsprojekte in der Justiz sollen mit Bundesmitteln gefördert werden.

Digitale Zwangsvollstreckung

Das Zwangsvollstreckungsverfahren soll schneller und effizienter werden. Zukünftig soll die Einleitung der Zwangsvollstreckung überwiegend elektronisch erfolgen – ebenso wie der weitere Dokumentenaustausch zwischen Anwältinnen und Anwälten sowie Behörden an Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher. Auch weitere Verfahrensbeteiligte wie insbesondere Inkassounternehmen sollen schrittweise in das digitalisierte Verfahren eingebunden werden.

Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vor, den das Bundeskabinett am 5. November 2025 beschlossen hat. Der Gesetzentwurf soll zu jährlichen Entlastungen von etwa 7 Millionen Euro führen – darunter etwa 2,3 Millionen Euro bei den gesetzlichen Krankenkassen und Sozialversicherungsträgern.

Seit 2022 sind weite Teile des Verfahrens zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bereits digital möglich. In vielen Fällen werden bestimmte Dokumente aber noch in Papierform übermittelt. Das betrifft insbesondere das Dokument, auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung im konkreten Fall angeordnet werden soll – beispielsweise ein Urteil oder eine öffentliche Urkunde (sog. vollstreckbare Ausfertigung). Dieses Nebeneinander von elektronischen und Papierdokumenten verursacht Mehraufwand und ist fehleranfällig.

Digitalisierung von Immobiliengeschäften

Zeitgleich zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung hat die Regierung auch einen Gesetzentwurf zum elektronischen Notar-Verwaltungs-Austausch („eNoVA“) beschlossen, mit dem Immobilientransaktionen digitalisiert werden sollen: Notarinnen und Notare, Gerichte und Behörden sollen Informationen und Dokumente zukünftig ausschließlich auf digitalem Weg austauschen, wenn Grundstückskaufverträge durchgeführt werden. Gleiches soll auch für weitere notarielle Rechtsgeschäfte und Anzeigepflichten gelten. Die digitale Kommunikation soll auf Grundlage eines gemeinsamen Dateistandards verpflichtend werden. Sie soll schrittweise eingeführt und in großen Teilen bereits Anfang 2027 umgesetzt sein. Auch hier erhofft sich die Regierung jährliche Einsparungen von rund 14 Millionen Euro.

Die notarielle Beurkundung von Immobilienverträgen erfordert derzeit den Austausch von zahlreichen Informationen und Dokumenten. Dies erfolgt bisher weitgehend aufwändig in Papierform und auf dem Postweg. Gleiches gilt für den Austausch von Notarinnen und Notaren mit den Gerichten oder den Finanzämtern im Zusammenhang mit anderen Rechtsgeschäften.

Beide von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwürfe werden nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.

Bund-Länder-Digitalgipfel der Justizministerinnen und Justizminister

Die Justizministerinnen und Justizminister von Bund und Ländern haben sich außerdem am 7. November 2025 in Leipzig zu ihrem siebten Bund-Länder-Digitalgipfel getroffen. Diese Digitalgipfel haben das Ziel, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Bereich der Digitalisierung weiter zu verbessern und die Digitalisierung der Justiz gemeinsam strategisch zu planen. Er findet regelmäßig zusammen mit der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) statt. Bei dem aktuellen Treffen ging es um die Förderung der Digitalisierung der Justiz – als eine eine von drei „Säulen“ des neuen Pakts für den Rechtsstaat, den Bund und Länder schließen wollen.

Bund und Länder hatten sich auf dem Bund-Länder-Digitalgipfel im März 2023 darauf verständigt, dass der Bund für die Justiz in den Jahren 2023 bis 2026 für Vorhaben zur Digitalisierung der Justiz insgesamt bis zu 200 Millionen Euro bereitstellt. Es wurden bislang schon 32 Vorhaben auf den Weg gebracht – etwa die die (fortlaufende) Einführung der e-Akte. Bund und Länder arbeiten daran, diese Vorhaben bis Ende 2026 erfolgreich umzusetzen. Im Fokus des Treffens stand nun die Frage, wie die Verteilung der vom Bund bereitgestellten Mittel in Höhe von bis zu 210 Millionen Euro für die Jahre 2027 bis 2029 erfolgen soll. Hierzu haben die Ministerinnen und Minister eine gemeinsame Erklärung verabschiedet. Die Mittel sollen insbesondere für folgende Projekte eingesetzt werden:

  • der Aufbau einer ersten lauffähigen Version der bundeseinheitlichen Justizcloud. Mit ihr soll eine zukunftsfähige Cloudinfrastruktur für die deutsche Justiz aufgebaut werden.
  • der Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Justiz
  • die Entwicklung und Erprobung eines zivilgerichtlichen Online-Klageverfahrens inklusive Kommunikationsplattform
  • die Einführung einer Digitalen Rechtsantragstelle.

Bis zum April 2026 soll der erste Entwurf eines Portfolios erstellt und dann dem E-Justice-Rat, dem Steuerungs- und Koordinierungsgremium für die Digitalisierung der Justiz, vorgelegt werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kein Anspruch auf Vergütung für Zusatzaufgaben eines Richters

Ein Richter, der zusätzlich zu den mit der Stelle, für die er ernannt wurde, verbundenen Aufgaben auch Aufgaben wahrnimmt, die zu einer unbesetzten Stelle an seinem Gericht gehören, hat keinen Anspruch auf eine notwendigerweise finanzielle Entschädigung. Die Gewährung von Freizeit zum Ausgleich der Mehrarbeit könne jedoch lt. EuGH angemessen sein (Rs. C-272/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 13.11.2025 zum Urteil C-272/24 vom 13.11.2025

Ein Richter, der zusätzlich zu den mit der Stelle, für die er ernannt wurde, verbundenen Aufgaben auch Aufgaben wahrnimmt, die zu einer unbesetzten Stelle an seinem Gericht gehören, hat keinen Anspruch auf eine notwendigerweise finanzielle Entschädigung.

Die Gewährung von Freizeit zum Ausgleich der Mehrarbeit stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine angemessene Maßnahme dar.

Das Regionalgericht Galaţi (Rumänien) ist aufgrund der Nicht-Besetzung einiger Richterstellen personell unterbesetzt. Ein Richter, der seit 2017 an diesem Gericht tätig ist, war der Ansicht, dass er seit 2019 nicht nur die mit seiner eigenen Stelle verbundenen Aufgaben, sondern teilweise auch die auf die unbesetzten Stellen entfallenden Aufgaben wahrgenommen habe. Da er der Ansicht war, Überstunden geleistet zu haben, forderte dieser Richter hierfür eine Vergütung. Er erhob Klage auf einen Teil der auf die unbesetzten Stellen entfallenden und durch die Zahl der tatsächlich im aktiven Dienst befindlichen Richter geteilten Nettobezüge und Zulagen für den Zeitraum von 2019 bis 2021 sowie für die folgenden Jahre bis zur Besetzung dieser unbesetzten Stellen.

Mit Urteil vom 11. Januar 2023 wies das Regionalgericht Bukarest (Rumänien) seine Klage ab. Nach den geltenden rumänischen Rechtsvorschriften könnten die fraglichen Überstunden nur durch eine entsprechende Freizeit ausgeglichen werden. Der Richter legte gegen dieses Urteil Berufung beim Berufungsgericht Bukarest ein. Er machte insbesondere geltend, dass angesichts seiner tatsächlichen Arbeitsbelastung die Möglichkeit, die geleisteten Überstunden durch Freizeit auszugleichen, nur theoretischer Natur sei.

Unter Hinweis darauf, dass der rumänische Verfassungsgerichtshof entschieden habe, dass die finanzielle Stabilität der Richter eine der Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz sei, hat das Berufungsgericht Bukarest dem Gerichtshof die Frage gestellt, ob das Unionsrecht1 einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die den Ausgleich der von einem Richter aufgrund von Personalmangel an dem Gericht, an dem er tätig ist, geleisteten Überstunden auf die Gewährung von Freizeit beschränkt.

Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der Richter dem Auftrag der Rechtsprechung inhärent ist und zum Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren gehört. Neben der Nichtabsetzbarkeit der Mitglieder des betreffenden Gerichts stellt auch eine der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung eine wesentliche Garantie für diese Unabhängigkeit dar. Die Bezüge müssen also so hoch sein, dass sie die Richter vor der Gefahr von Korruption schützen.

Der Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter steht jedoch einer Regelung wie der in Rumänien geltenden nicht entgegen, die jede finanzielle Entschädigung für die von einem Richter zur Erfüllung zusätzlicher Aufgaben geleistete Arbeit ausschließt. Die Gewährung von Freizeit als Ausgleich für diese zusätzliche Arbeit ist somit eine ausreichende und mit dem Unionsrecht vereinbare Maßnahme.

Der Gerichtshof knüpft diese Form der Entschädigung jedoch an zwei Bedingungen, nämlich erstens, dass die betroffene Person die von ihr erworbenen Ansprüche auf Freizeitausgleich tatsächlich geltend machen kann.

Zweitens darf eine solche Regelung nicht dazu führen, dass das Erfordernis, dass die Bezüge eines Richters der Bedeutung der von ihm ausgeübten Funktionen entsprechen müssen, angetastet wird. Denn die nationalen Vorschriften über die Bezüge von Richtern dürfen bei den Bürgern keine berechtigten Zweifel zum einen daran aufkommen lassen, dass die betreffenden Richter nicht durch äußere Faktoren beeinflussbar und in Bezug auf die widerstreitenden Interessen neutral sind, und zum anderen an der Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive.

Fußnote

1Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Nr. 5 der der auf der Tagung des Europäischen Rates in Straßburg am 9. Dezember 1989 angenommenen Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Angeblich klimaneutrale Fußball-WM: Verbraucherzentrale gewinnt Klage gegen FIFA

„Vollständig klimaneutrales Turnier“, „energieeffiziente Stadien“: Bei der Fußball-WM in Katar gab es große Versprechungen in Sachen Klimaschutz. Nun hat der vzbv einen ersten juristischen Erfolg gegen die FIFA erzielt: Das LG Berlin II hat dem Weltfußballverband mehrere irreführende Werbeaussagen zur angeblich klimaneutralen Fußball-WM in Katar untersagt (Az. 52 O 53/23).

vzbv, Pressemitteilung vom 13.11.2025 zum Urteil 52 O 53/23 des LG Berlin II vom 16.10.2025 (nrkr)

Landgericht Berlin bestätigt irreführende Werbeaussagen durch die FIFA bei Katar-WM 2022

  • Die FIFA warb für die Fußball-WM in Katar mit Aussagen wie „vollständig klimaneutral“, „energieeffiziente Stadien“ und „emissionsarme Transportmittel“
  • Das Landgericht Berlin urteilt, dass diese strittigen Aussagen auf der FIFA-Webseite unzulässig sind (Urteil ist nicht rechtskräftig)
  • Zuvor hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband Klage eingereicht gegen die FIFA – wegen Verbrauchertäuschung und Greenwashing

„Vollständig klimaneutrales Turnier“, „energieeffiziente Stadien“: Bei der Fußball-WM in Katar gab es große Versprechungen in Sachen Klimaschutz. Bereits vor dem Fußballereignis im Jahr 2022 waren die Aussagen umstritten. Nun hat der Verbraucherzentrale Bundesverband einen ersten juristischen Erfolg gegen die FIFA erzielt: Das Landgericht Berlin hat dem Weltfußballverband mehrere irreführende Werbeaussagen zur angeblich klimaneutralen Fußball-WM in Katar untersagt.

Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands: „Das Urteil zeigt: Die FIFA hat Verbraucherinnen und Verbraucher getäuscht. Wer Nachhaltigkeitsversprechen abgibt, muss sie auch nachvollziehbar belegen. Viele Menschen nehmen das Ziel, das Klima zu schützen, sehr ernst. Angesichts dessen ist Greenwashing ein echtes Problem.“

Landgericht Berlin erklärt mehrere Aussagen für unzulässig

Folgende Aussagen auf der deutschen Internetseite der FIFA sind im dort dargestellten Kontext laut Urteil unzulässig:

  • „Die FIFA und das Gastgeberland haben sich verpflichtet, 2022 ein vollständig klimaneutrales FIFA-Turnier auszurichten und damit einen Maßstab für Umweltverantwortung in der Region zu setzen.“
  • „Die Nachhaltigkeitsstrategie für die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Katar 2022 beinhaltet eine umfassende Reihe von Initiativen, um die turnierbedingten Emissionen zu verringern, darunter energieeffiziente Stadien, emissionsarme Transportmittel und nachhaltige Abfallbehandlung.“
  • „Darüber hinaus werden die verbleibenden unvermeidbaren Emissionen kompensiert, um eine vollständig CO2-neutrale Veranstaltung zu gewährleisten“

FIFA-Aussagen zur Klimaneutralität waren irreführend

Das Landgericht Berlin folgte der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass die strittigen Werbeaussagen irreführend waren. Bei umweltbezogenen Aussagen seien besonders hohe Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbung zu stellen. Werden mehrdeutige Begriffe wie „klimaneutral“ verwendet, sei es notwendig, in der Werbung transparent über deren konkrete Bedeutung aufzuklären. Das hatte die FIFA nach Überzeugung des Gerichts nicht getan.

Aus dem Werbetext ging zwar hervor, dass die vermeintliche Klimaneutralität nicht nur durch die Reduktion von Treibhausgasen, sondern zum Teil auch durch Kompensation der turnierbedingten Emissionen erreicht werden soll. Völlig offen blieb aber, in welchem Verhältnis Emissionen tatsächlich reduziert oder lediglich ausgeglichen werden sollten, etwa durch den Kauf von Zertifikaten. Dadurch bestehe die Gefahr, dass Verbraucher:innen den Anteil der für den Klimaschutz vorrangigen Emissionsreduktion weit überschätzen, so das Gericht.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Von Aktionären der Wirecard AG angemeldete Ansprüche sind keine einfachen Insolvenzforderungen

Der BGH hat entschieden, dass Aktionäre einer insolventen Aktiengesellschaft mit ihren kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen nicht als einfache Insolvenzgläubiger an der Verteilung der Insolvenzmasse zu beteiligen sind (Az. IX ZR 127/24).

BGH, Pressemitteilung vom 13.11.2025 zum Urteil IX ZR 127/24 vom 13.11.2025

Der unter anderem für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Aktionäre einer insolventen Aktiengesellschaft mit ihren kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen nicht als einfache Insolvenzgläubiger an der Verteilung der Insolvenzmasse zu beteiligen sind.

Sachverhalt

Die Wirecard AG war eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Am 25. August 2020 eröffnete das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft und bestellte den Beklagten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Daraufhin meldeten etwa 50.000 Aktionäre der Wirecard AG Schadensersatzforderungen aufgrund des Erwerbs der Aktien in Höhe von rund 8,5 Milliarden Euro zur Insolvenztabelle an. Die Beklagte zu 2 ist die gemeinsame Vertreterin von Gläubigern einer von der Wirecard AG ausgegebenen Schuldverschreibung über 500 Millionen Euro, die ebenfalls Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Mit den Ansprüchen weiterer Gläubiger sind insgesamt Forderungen in Höhe von rund 15,4 Milliarden Euro zur Tabelle angemeldet. Die derzeit vorhandene Insolvenzmasse beträgt etwa 650 Millionen Euro.

Die Klägerin ist eine deutsche Kapitalanlagegesellschaft. Sie erwarb im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 12. Juni 2020 Aktien der Wirecard AG auf dem Sekundärmarkt und verkaufte diese zum großen Teil wieder. Am 18. Juni 2020 hielt die Klägerin noch 73.345 Aktien der Wirecard AG. Sie meint, ihr stünden kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft zu. Die Wirecard AG habe ein tatsächlich nicht vorhandenes Geschäftsmodell vorgetäuscht und über ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage getäuscht. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte die Klägerin keine Aktien erworben.

Die Klägerin meldete deshalb Ansprüche in Höhe von insgesamt 9.836.098,79 Euro als einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO zur Insolvenztabelle an. Im Prüfungstermin vom 15. April 2021 bestritten der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 die von der Klägerin angemeldeten Forderungen. Sie meinen, dass es sich bei den Ansprüchen der Klägerin nicht um einfache Insolvenzforderungen handele. Die Aktionäre seien mit ihren Ansprüchen aus dem täuschungsbedingten Erwerb der Aktien nachrangig gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern. Ihre Forderungen seien nur zu berücksichtigen, soweit bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ein Überschuss vorhanden sei.

Die Klägerin hat Klage auf Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle erhoben. Der Beklagte zu 1 hat eine Zwischenfeststellungswiderklage erhoben, mit der er festgestellt wissen möchte, dass es sich bei den Forderungen der Klägerin um Ansprüche handelt, die allein im Rahmen einer Überschussverteilung nach § 199 Satz 2 InsO berücksichtigt werden können.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen haben die Klägerin und der Beklagte zu 1 Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1 durch Teilurteil zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin ein Zwischenurteil erlassen. Darin hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, dass die Klage zulässig sei und die Klägerin ihre kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzforderungen als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO geltend machen könne.

Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, der Beklagte zu 1 zudem seine Zwischenfeststellungswiderklage.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die insgesamt zulässige Revision der Beklagten hat überwiegend Erfolg.

Die Revision ist auch insoweit zulässig, als das Oberlandesgericht im Zwischenurteil über die insolvenzrechtliche Einordnung der Ansprüche der Klägerin entschieden hat. Der Sache nach hat das Oberlandesgericht trotz der Bezeichnung als Zwischenurteil ein mit der Revision anfechtbares Zwischenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO getroffen. Die Einordnung von Ansprüchen als Insolvenzforderungen stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar.

Hinsichtlich der Zwischenfeststellung ist die Revision begründet. Die von der Klägerin zur Tabelle angemeldeten Forderungen stellen keine einfachen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO dar. Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche der Aktionäre sind derart mit der Stellung als Aktionär verknüpft, dass sie in der Insolvenz der Gesellschaft hinter den Forderungen einfacher Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO zurücktreten. Da nur eine Forderungsanmeldung im Rang des § 38 InsO im Streit war, bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Forderungen gemäß § 199 Satz 2 InsO erst nach einer Schlussverteilung aus dem verbleibenden Überschuss zu bedienen oder ob sie in entsprechender Anwendung im Rang des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO als nachrangige Insolvenzgläubiger zu befriedigen sind.

Die Insolvenzordnung enthält – soweit es um die Befriedigung aus dem Vermögen der insolventen Gesellschaft geht – eine Verteilungsordnung und zugleich eine Rangordnung. Der Gesetzgeber ordnet Forderungen der Gesellschafter im Rang hinter den einfachen Insolvenzgläubigern des § 38 InsO ein, wenn die Forderungen hinreichend mit der Beteiligung an der Gesellschaft verknüpft sind. Das ist hier der Fall.

Aktionäre, die von bewusst unwahren, kursrelevanten Ad-hoc-Mitteilungen der Vorstandsmitglieder über die Geschäftsentwicklung der Gesellschaft vorsätzlich zum Erwerb von Aktien veranlasst wurden, können von der Gesellschaft Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der Aktien oder – sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind – gegen Anrechnung des Veräußerungspreises verlangen. In der Insolvenz der Gesellschaft sind solche Ansprüche der Aktionäre nachrangig gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern. Im Insolvenzfall betrifft die Durchsetzung der kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche nicht mehr die Haftung der Gesellschaft, sondern einen Verteilungskonflikt zwischen Fremdgläubigern und den an der Gesellschaft beteiligten Gläubigern. In diesem Verteilungskonflikt weist die Gläubigerstellung der Aktionäre die notwendige Nähe zur Beteiligung an der Gesellschaft auf.

Ein kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzanspruch eines Aktionärs unterscheidet sich grundlegend von Ansprüchen einfacher Insolvenzgläubiger. Er entsteht nur aufgrund der Beteiligung als Aktionär. Wirtschaftlich kompensiert er die – täuschungsbedingt – fehlgeschlagene Investition in eine eigene Geschäftstätigkeit, nämlich die der Gesellschaft, an der sich der Aktionär beteiligt. Bei der Haftung gegenüber der Klägerin geht es daher um den Ausgleich von Schäden, die notwendig mit ihrer Aktionärsstellung zusammenhängen. Die insolvenzrechtliche Rangfolge setzt solche auf den Erwerb der Aktie bezogene Forderungen hinter diejenigen der einfachen Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO zurück. Für einen Gleichrang mit einfachen Insolvenzgläubigern genügt es auch nicht, die Täuschung der Aktionäre in den Blick zu nehmen, weil dies ausblendet, dass Zweck des Rechtsgeschäfts der Erwerb einer Beteiligung an der Gesellschaft war. Der Aktionär hat daher die mit seiner Stellung verbundenen Risiken zu tragen.

Hinsichtlich des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Klage und über die Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten zu 1 bleibt die Revision ohne Erfolg. Die Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten zu 1 ist unzulässig. Sie geht – soweit sie den Rang des § 38 InsO verneint – nicht über eine Abweisung der Hauptsacheklage hinaus. Für eine Feststellung, dass die Forderungen der Klägerin allein im Rahmen der Überschussverteilung berücksichtigt werden können, besteht kein Rechtsschutzinteresse.

Der Bundesgerichtshof konnte insgesamt eine Entscheidung über die Sache treffen. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht festgestellt hatte, dass die Klägerin die zur Tabelle angemeldeten kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzforderungen als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO geltend macht. Er hat das Urteil des Landgerichts, das die Klage auf Feststellung der Forderungen der Klägerin zur Insolvenztabelle abgewiesen hatte, insoweit wiederhergestellt. In Bezug auf die Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten zu 1 hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 256 ZPO Feststellungsklage

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

§ 38 InsO Begriff der Insolvenzgläubiger

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

§ 39 InsO Nachrangige Insolvenzgläubiger

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

[…]

5. nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

[…]

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

§ 199 InsO Überschuss bei der Schlussverteilung

Können bei der Schlussverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Neue Vorgaben für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen gelten ab 01.03.2026

Damit die Financial Intelligence Unit (FIU) künftig Geldwäsche-Verdachtsmeldungen effizienter bearbeiten kann, wurden konkrete Vorgaben für Form und Inhalt der Meldungen geschaffen. Die Verordnung, die dies regelt, gilt ab dem 01.03.2026. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 12.11.2025

Damit die Financial Intelligence Unit künftig Geldwäsche-Verdachtsmeldungen effizienter bearbeiten kann, wurden konkrete Vorgaben für Form und Inhalt der Meldungen geschaffen. Die Verordnung, die dies regelt, gilt ab dem 01.03.2026.

Mit der Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (GwG-Meldeverordnung | GwGMeldV) soll erreicht werden, dass Geldwäsche-Verdachtsmeldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) abgegeben werden, einheitlicher und inhaltlich von besserer Qualität sind. Der FIU soll dadurch eine einfachere und schnellere Bearbeitung der Meldungen ermöglichen.

Die Verordnung schafft dazu bundeseinheitliche Standards für Form und Inhalte von Verdachtsmeldungen, die künftig verpflichtend elektronisch zu übermitteln sind. Sie wurde am 01.09.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt ab dem 01.03.2026.

Vorgaben für elektronische Übermittlung

Verdachtsmeldungen und Ergänzungen zu Meldungen müssen danach künftig elektronisch übermittelt werden. Die Angaben sind im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen oder in die in dem Datenverarbeitungsverfahren jeweils dafür vorgesehenen Felder einzutragen. Anlagen sollen der Meldung in einem von der FIU vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden.

Ist die elektronische Meldung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, gibt es alternative Übermittlungswege. Über sie informiert die FIU auf ihrer Website.

Inhaltliche Vorgaben

Die Verordnung legt außerdem in § 3 die Mindestangaben fest, die in einer Verdachtsmeldung nach §§ 43, 44 GwG enthalten sein müssen, damit die Meldepflicht als erfüllt gilt. Hierzu zählen u. a. das Aktenzeichen der meldenden Person und Angaben zu etwaigen Strafanzeigen oder behördlichen Auskunftsersuchen. Außerdem müssen ein oder mehrere Meldegründe angegeben werden; diese gibt die FIU zur Auswahl vor.

Erforderliche Anlagen

Der Meldung müssen als Anlagen u.a. die Dokumentation der über Vertragsparteien, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen (vgl. § 8 I 1 Nr. 1 GwG) beigefügt werden; bei Immobiliengeschäften zusätzlich die Nachweise darüber, dass das Barzahlungsverbot beachtet wurde (§§ 8 I 1 Nr. 4, 16a II GwG).

Nach den Anwendungshinweisen der FIU müssen diese Anlagen nur beigefügt werden, wenn erst durch sie der Sachverhalt verständlich wird. Für die Übermittlung der Anlagen legt die FIU maschinenlesbare Formate fest.

Überprüfung der Meldungen

Zur Prüfung, ob die Vorgaben der GwGMeldV eingehalten wurden, kann die FIU technische Verfahren einsetzen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob maschinenlesbare Dateiformate verwendet und die inhaltlichen Vorgaben nach § 3 eingehalten wurden. Werden Felder des Meldeformulars nicht oder nicht vollständig ausgefüllt, führt dies technisch dazu, dass die Meldung nicht übermittelt wird.

Der ursprüngliche Entwurf der GwGMeldV sah vor, dass die FIU Meldungen als formal unwirksam zurückweisen konnte, welche die Vorgaben nicht einhielten. Diese Regelung hatte die BRAK als zu unbestimmt kritisiert; erfreulicherweise wurde sie nicht in die endgültige Verordnung übernommen.

Anwendungshinweise für die Anwaltschaft

Die FIU hat Anwendungshinweise der FIU zur künftigen Anwendung der GwGMeldV bereitgestellt, die im geschützten Bereich ihrer Website (www.zoll.de/fiu-intern) abgerufen werden können. Damit hat sie erfreulicherweise die Anregung der BRAK aufgegriffen, das Meldeprocedere für die Verpflichteten – dazu zählen in den Fällen des § 2 I Nr. 10 GwG auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – komfortabel zu gestalten und insoweit als Unterstützerin und Dienstleisterin für die Verpflichteten zu agieren.

Bußgeld bei unrichtigen oder unvollständigen Meldungen?

Aufgrund der Vorgaben der GwGMeldV könnte künftig der in § 56 I Nr. 69 GwG geregelte Bußgeldtatbestand größere Bedeutung erlangen. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

In ihren Anwendungshinweisen weist die FIU zwar darauf hin, dass der Bußgeldtatbestand durch die GwGMeldV nicht ausgelöst werde. Sie weist aber auch darauf hin, dass sie die Meldenden bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Verordnung zur Nachbesserung auffordern könne und dass insbesondere bei wiederholten, systematischen oder vorsätzlichen Verstößen gegen die Vorgaben der Verordnung die Verhängung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Betracht komme. Eine Verwaltungspraxis muss sich hierzu erst noch herausbilden; die BRAK wird sich hierzu noch mit der FIU austauschen.

Praxistipp

In dem Verdachtsmeldeportal der Financial Intelligence Unit (FIU) goAML.Web müssen seit dem 01.01.2024 Anwältinnen und Anwälte, die Verpflichtete im Sinne des GwG sind, registriert sein. Nähere Informationen zur Registrierungspflicht – auch in Bezug auf Berufsausübungsgesellschaften – finden Sie hier.

Für den geschützten Bereich der FIU-Website ist eine gesonderte Registrierung erforderlich, die Registrierung in goAML genügt dafür nicht. Allerdings sind die Zugangsdaten für den geschützten Bereich dort hinterlegt. Man findet sie, indem man nach der Anmeldung in goAML ans untere Ende der Seite scrollt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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BGH entscheidet über Zulässigkeit der Übermittlung sog. Positivdaten an SCHUFA

Der BGH hat die Abweisung einer Unterlassungsklage bestätigt, mit der sich ein Verbraucherverband gegen die Übermittlung sog. Positivdaten an die SCHUFA gewandt hat (Az. VI ZR 431/24).

BGH, Pressemitteilung vom 12.11.2025 zum Urteil VI ZR 431/24 vom 14.10.2025

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Abweisung einer Unterlassungsklage bestätigt, mit der sich ein Verbraucherverband gegen die Übermittlung sog. Positivdaten an die SCHUFA gewandt hat.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das Mobilfunkdienste erbringt. Bis Oktober 2023 übermittelte sie nach dem Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen zumindest die zum Identitätsabgleich notwendigen Stammdaten ihrer Kunden (Name etc.) sowie die Information, dass ein Vertrag mit diesen geschlossen oder beendet wurde, an die SCHUFA Holding AG. Die Übermittlung dieser Positivdaten geschah unter anderem zum Zwecke der Betrugsprävention. Mit seiner Klage hat der Verbraucherverband beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten (also personenbezogenen Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben) an die SCHUFA zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Entscheidung des Senats

Der Senat hat die Revision des Verbraucherverbands zurückgewiesen, die Klageabweisung also bestätigt.

Der Unterlassungsantrag ist unbegründet, weil er auch Verhaltensweisen, die datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden sind, erfasst und damit zu weit gefasst ist. Der Antrag ist darauf gerichtet, der Beklagten jede Übermittlung der Positivdaten von Verbrauchern an die SCHUFA nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages zu verbieten. Allerdings lässt sich die Übermittlung der zum Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten der Verbraucher sowie der Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde, an die SCHUFA gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention rechtfertigen. Dabei geht es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um Fälle, in denen Kunden über ihre Identität täuschen und/oder binnen kurzer Zeit bei verschiedenen Anbietern unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschließen, insbesondere, um an die mit Abschluss der Verträge überlassenen teuren Smartphones zu gelangen. Im Hinblick auf den hohen Schaden, den solche Betrugsstraftaten bei Postpaid-Mobilfunkverträgen anrichten können, überwiegt das Interesse der Verbraucher daran, dass die genannten Daten nicht an die SCHUFA übermittelt werden, das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention nicht.

Darüber, wie die SCHUFA die zur Betrugsprävention übermittelten Positivdaten verarbeitet, etwa, ob und wie diese in das Bonitätsscoring einfließen, hatte der Senat aus prozessualen Gründen nicht zu entscheiden.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO:

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Quelle: Bundesgerichtshof

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