Kopftuchverbot für Richterinnen bestätigt

Der BayVerfGH hat das Verbot für Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen bestätigt, in Verhandlungen religiös oder weltanschaulich geprägte Symbole oder Kleidungsstücke zu tragen (Az. 3-VII-18).

Kopftuchverbot für Richterinnen bestätigt

BayVerfGH, Pressemitteilung vom 18.03.2019 zur Entscheidung Vf. 3-VII-18 vom 14.03.2019

I.

Gegenstand des Popularklageverfahrens ist eine Regelung, wonach Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen in Verhandlungen sowie bei allen Amtshandlungen mit Außenkontakt keine sichtbaren religiös oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke tragen dürfen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung an Recht und Gesetz hervorrufen können.

II.

1. Die Antragsteller, eine islamische Religionsgemeinschaft und deren Präsident, rügen Verstöße gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie gegen den Gleichheitssatz. Die Regelung sei mit dem Ziel geschaffen worden, Richterinnen mit Kopftuch von den Verhandlungen auszuschließen. Jedoch werde weiterhin das Kreuz in den Verhandlungsräumen erlaubt. Ein Gesetz allein für eine bestimmte Religionsgruppe zu schaffen, verstoße gegen die Grundsätze der Bayerischen Verfassung.

2. Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung halten die Popularklage für unbegründet.

III.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage am 14. März 2019 abgewiesen.

1. Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG, der Richtern und Richterinnen, Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälten und Landesanwältinnen unter bestimmten Voraussetzungen das Tragen religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole oder Kleidungsstücke in Verhandlungen sowie bei Amtshandlungen mit Außenkontakt verbietet, ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

2. Das Verbot greift in die durch Art. 107 Abs. 1 und 2 Bayerische Verfassung (BV) verbürgte Glaubens und Gewissensfreiheit der betroffenen Amtsträger ein. Im Widerstreit hierzu stehen die negative Glaubens und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten und die Pflicht des Staates zu weltanschaulichreligiöser Neutralität im Bereich der Justiz. Bei der Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter durfte der Gesetzgeber insbesondere berücksichtigen, dass die Person des Amtsträgers bei der Ausübung der übertragenen Funktion tendenziell hinter dem Amt zurücktritt.

Zu der Entscheidung im Einzelnen:

1. Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG verstößt nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 107 Abs. 1 und 2 BV).

a) Das Grundrecht der Amtsträger auf freie Bekundung ihres Glaubens steht im Widerstreit zur negativen Glaubens und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten. Hieraus ergibt sich zwar grundsätzlich kein Anspruch darauf, fremde Glaubensbekundungen oder Symbole zu unterbinden oder durch den Staat vor der Konfrontation mit fremden Glaubensbezeugungen geschützt zu werden. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Einzelne durch eine vom Staat geschaffene Lage ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens oder seiner Symbole ausgesetzt wird. Für die Prozessbeteiligten stellt es eine unausweichliche Situation in diesem Sinn dar, wenn sie dem Zwang ausgesetzt werden, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen, an der staatliche Repräsentanten mitwirken, die ein religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis nach außen kundtun. Bei der Tätigkeit in der Gerichtsverhandlung oder bei sonstigen gerichtlichen Amtshandlungen mit Außenwirkung tritt die Wahrnehmung der staatlichen Funktion in den Vordergrund. Daher kann das Tragen religiös konnotierter Kleidung oder Symbole auch nicht dem Bereich der privaten Selbstdarstellung des Amtsträgers zugeordnet werden.

b) Das Grundrecht der Amtsträger auf freie Bekundung ihres Glaubens steht ferner im Widerstreit zur Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, die in besonderer Weise für den Bereich der Justiz gilt. Der Staat muss gewährleisten, dass die Gerichte mit Richtern besetzt sind, die unabhängig und unparteilich sind und die Gewähr von Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bieten. Im Gegensatz dazu steht das Tragen religiös oder weltanschaulich konnotierter Kleidungsstücke oder Symbole. Da es grundsätzlich geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des jeweiligen Amtsträgers zu begründen, wird das verfassungsrechtliche Gebot der Neutralität der Gerichte beeinträchtigt.

c) Der Gesetzgeber hat im Fall des Aufeinandertreffens widerstreitender Verfassungsgüter einen möglichst schonenden Ausgleich zwischen den kollidierenden verfassungsrechtlich geschützten Werten zu schaffen. Hier hat er bei seiner Abwägung die institutionelle Neutralität der Justiz in Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlichen Wertordnung als besonders schützenswertes Gut angesehen. Auf der anderen Seite durfte er berücksichtigen, dass die Person des Amtsträgers bei der Ausübung der ihm übertragenen Funktion tendenziell hinter seinem Amt zurücktritt und bei der privaten Selbstdarstellung im Rahmen der Amtstätigkeit das Gebot der Mäßigung gilt. Dementsprechend ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden, größeres Gewicht beigemessen hat als der mit der angegriffenen Regelung verbundenen Beeinträchtigung des Grundrechts der Amtsträger auf freie Bekundung ihres Glaubens.

2. Der Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV ist nicht verletzt.

Der Popularklage ist nicht zu entnehmen, woraus die Antragsteller einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz herleiten wollen. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass das angegriffene Verbot zwischen einzelnen Religionen oder Weltanschauungen unterscheiden würde. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann nicht damit begründet werden, Kreuze seien in Verhandlungsräumen weiterhin erlaubt. Die Ausstattung von Verhandlungsräumen betrifft ersichtlich einen anderen Sachverhalt als das Tragen von religiösen oder weltanschaulichen Symbolen durch die betroffenen Amtsträger. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Ausstattung des Verhandlungsraums Angelegenheit der Gerichtsverwaltung und daher nicht geeignet ist, Zweifel an der Unabhängigkeit und Neutralität des einzelnen Amtsträgers hervorzurufen.

3. Gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 118 Abs. 2 Satz 1 BV wird nicht verstoßen.

Die angegriffene Regelung knüpft nicht am biologischen Geschlecht des jeweiligen Amtsträgers an. Es ist auch nicht ersichtlich, dass in erster Linie Frauen beeinträchtigt würden. Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG betrifft nicht nur das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen

Gründen, sondern vielmehr alle religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke oder Symbole, die Zweifel an der Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung ihrer Trägerin oder ihres Trägers an Recht und Gesetz hervorrufen können. Hiervon umfasst sind auch Kleidungsstücke, die ausschließlich oder vorwiegend von Männern getragen werden, wie etwa die Kippa oder der Dastar. Im Übrigen verfolgt der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das Ziel, Beeinträchtigungen des verfassungsrechtlichen Gebots der Neutralität der Justiz zu verhindern und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Gerichte zu bewahren. Die angegriffene Regelung hat angesichts dieses Normziels objektiv nichts mit einer Differenzierung aufgrund des Geschlechts zu tun.

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Hartz-IV bei Haftunterbrechung

Strafgefangene haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen, da sie im Gefängnis versorgt sind. Was aber bei Haftunterbrechungen geschieht, hat nun das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden (Az. 11 AS 474/17).

Hartz-IV bei Haftunterbrechung

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 18.03.2019 zum Urteil L 11 AS 474/17 vom 26.02.2019

Strafgefangene haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen, da sie im Gefängnis versorgt sind. Was aber bei Haftunterbrechungen geschieht, hat nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) geklärt.

Geklagt hatte ein 50-jähriger Langzeithäftling aus Südniedersachsen, der vor seiner Inhaftierung obdachlos war. Im Jahre 2016 wurde er herzkrank und brauchte eine Bypass-Operation im Uni-Klinikum Göttingen. Krankenhausbehandlung und Reha dauerten ca. drei Wochen. Für diese Zeit wollte er Unterstützung, da er kein Geld und kaum Kleidung hatte, die er außerhalb der Haft tragen konnte.

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, da Leistungen für Strafgefangene gesetzlich ausgeschlossen seien. Der Kläger sei noch nicht entlassen und die Haft werde nach der Behandlung fortgesetzt.

Das LSG hat das Jobcenter zur Gewährung des Regelbedarfs verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Leistungsausschluss wegen Aufenthalts in einer Vollzugseinrichtung nicht gelte, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe für die Dauer eines stationären Heilverfahrens außerhalb des Strafvollzugs unterbrochen wird. In dieser Zeit sei der Kläger kein Strafgefangener, denn die Haftzeit verschiebe sich insgesamt um die Dauer der Behandlung. Es sei auch nicht entscheidend, dass es nur um Leistungen für drei Wochen gehe, denn das SGB II kenne keine zeitliche Mindestgrenze der Hilfebedürftigkeit. Der Kläger müsse sich auch nicht die Vollverpflegung in Krankenhaus und Rehaklinik anrechnen lassen, da der Regelbedarf pauschaliert sei. Eine individuelle Berechnung sei nicht vorgesehen – weder zugunsten noch zulasten des Berechtigten.

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BaföG-Reform: Bundesrat fordert Verbesserungen

Nach Ansicht des Bundesrates ist die von der Bundesregierung geplante Reform des BAföG noch verbesserungswürdig. In seiner am 15.03.2019 beschlossenen Stellungnahme fordert er u. a., die Höhe der BAföG-Leistungen automatisch an die tatsächliche Preis- und Einkommensentwicklung zu koppeln.

BaföG-Reform: Bundesrat fordert Verbesserungen

Bundesrat, Mitteilung vom 15.03.2019

Nach Ansicht des Bundesrates ist die von der Bundesregierung geplante Reform des BAföG noch verbesserungswürdig. In seiner am 15. März 2019 beschlossenen Stellungnahme fordert er unter anderem, die Höhe der BAföG-Leistungen automatisch an die tatsächliche Preis- und Einkommensentwicklung zu koppeln.

BAföG weiter öffnen

Außerdem spricht er sich dafür aus, das BAföG für Teilzeitausbildungen und für alle Modelle der Studienorientierung zu öffnen. Die geltende Altersgrenze halten die Länder angesichts der Vielfalt der Bildungsbiographien und unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens für nicht gerechtfertigt und bitten darum, sie aufzuheben.

Förderungen in bestimmten Fällen verlängern

Darüber hinaus schlagen sie vor, eine längere BAföG-Förderung zu ermöglichen, wenn sich die Ausbildung infolge einer Behinderung, der Pflege von Angehörigen oder einer Schwangerschaft verzögert.

Reform soll BAföG-Sätze anheben

Wesentlicher Bestandteil der beabsichtigten Reform ist die Anhebung der Bedarfssätze bis 2020 in zwei Schritten um insgesamt 7 Prozent: 5 Prozent im Jahr 2019 und nochmals 2 Prozent im Jahr 2020. Der Förderungshöchstsatz steigt von derzeit 735 monatlich auf 861 Euro im Jahr 2020.

Höhere Freibeträge

Um insbesondere die Mittelschicht zu entlasten, sollen auch die Einkommensfreibeträge angehoben werden: Um 7 Prozent im ersten Schritt 2019, 3 Prozent in 2020 und nochmals 6 Prozent in 2021. Auch der Freibetrag für eigenes Vermögen von Auszubildenden soll steigen.

Zusatzbeiträge der Krankenkassen berücksichtigt

Auch beim BAföG-Zuschlag zur Krankenversicherung gibt es Verbesserungen: Er berücksichtigt künftig den durchschnittlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag, der seit 2015 von den gesetzlichen Krankenkassen auch von Studentinnen und Studenten erhoben wird.

Verschuldensängste verringern

Außerdem sollen BAföG-Empfängern die Verschuldungsängste genommen werden. Hierfür sieht der Gesetzentwurf eine neue Regelung zur Darlehensdeckelung vor: Danach wird die Restschuld erlassen, wenn jemand den Darlehensanteil seines BAföG binnen 20 Jahren trotz nachweisbaren Bemühens nicht tilgen kann.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun zunächst an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie den Gesetzentwurf einschließlich der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung und Entscheidung.

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Bundesrat billigt Einschränkung von Diesel-Fahrverboten

Nur einen Tag nach dem Bundestag hat am 15. März 2019 auch der Bundesrat die Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Einschränkung von Diesel-Fahrverboten gebilligt.

Bundesrat billigt Einschränkung von Diesel-Fahrverboten

Bundesrat, Mitteilung vom 15.03.2019

Nur einen Tag nach dem Bundestag hat am 15. März 2019 auch der Bundesrat die Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Einschränkung von Diesel-Fahrverboten gebilligt.

Andere Maßnahmen reichen aus

Künftig können die Kommunen auf Verbote verzichten, wenn die Stickstoffdioxidbelastung 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft nicht überschreitet. In diesen Gebieten sei davon auszugehen, dass der EU-Grenzwert von 40 Mikrogramm bereits mit Maßnahmen wie Softwareupdates, Elektrifizierung des Verkehrs, Nachrüstung des ÖPNV und Hardwarenutzung von Kommunal- und Lieferfahrzeugen erreicht werde, heißt es in der Gesetzesbegründung. Daher seien Fahrverbote bei relativ geringen Überschreitungen nicht verhältnismäßig.

Euro 6 darf weiterfahren

Diesel der Schadstoffklassen Euro 6, bestimmte Euro- 4- und Euro-5-Fahrzeuge, besonders nachgerüstete Busse, schwere Kommunalfahrzeuge sowie Handwerker- und Lieferfahrzeuge sind von den Verkehrsverboten ausgenommen.

Ausnahmen für Müllentsorger

Der Bundestag ergänzte den Regierungsentwurf um weitere bundesweite Ausnahme für bestimmte schwere Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft, z. B. für Verpackungsmüll aus der gelben Tonne.

Mehr Spielraum für Kommunen

Lokale Behörden dürfen überdies weitere Ausnahmen von den Fahrverboten erlassen, beschloss der Bundestag.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag darauf in Kraft treten.

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Vier Länder fordern Weiterentwicklung der Pflegeversicherung

Schleswig-Holstein, Berlin, Hamburg und Bremen haben am 15. März 2019 im Bundesrat einen gemeinsamen Entschließungsantrag zur grundlegenden Neuordnung der Pflegeversicherung vorgestellt.

Vier Länder fordern Weiterentwicklung der Pflegeversicherung

Bundesrat, Mitteilung vom 15.03.2019

Schleswig-Holstein, Berlin, Hamburg und Bremen haben am 15. März 2019 im Bundesrat einen gemeinsamen Entschließungsantrag zur grundlegenden Neuordnung der Pflegeversicherung vorgestellt.

Eigenanteil deckeln

Kern der Initiative ist die Deckelung des Eigenanteils von Pflegebedürftigen und damit eine Umkehr vom bisherigen Leistungsprinzip, wonach die Leistungen der Versicherungen begrenzt sind. Damit würde die Pflegeversicherung laut Antragsteller zu einer echten Teilkaskoversicherung werden. Diese Kurskorrektur soll verhindern, dass der Eigenanteil angesichts absehbarer und notwendiger Mehrkosten für Pflegepersonal und Ausbildung weiter steigt. Die Obergrenze mache den Eigenanteil für die Versicherten stattdessen verlässlich und berechenbar, heißt es im Entschließungsantrag. Als Höchstbetrag für den Eigenanteil schlagen die Initiatoren den bundesdurchschnittlichen Eigenanteil im Pflegeheim vor. Er liegt derzeit bei 618 Euro.

Finanzierung

Zur Finanzierung des Reformkonzeptes soll der Bund einen dynamisierten Zuschuss einrichten. Außerdem sieht die Initiative vor, die medizinische Behandlungspflege in Heimen von der Krankenversicherung finanzieren zu lassen. Damit wäre die medizinische Behandlung in der Pflege nicht mehr Teil der gesamten Pflegekosten und würde eine weitere finanzielle Entlastung für die Pflegebedürftigen bedeuten. Dafür soll die geriatrische Rehabilitation in der Pflegeversicherung angesiedelt werden, weil diese Pflegebedürftigkeit präventiv vorbeugt.

Ambulante Pflege

Im Sinne einer Gleichbehandlung soll die Höchstgrenze für Eigenanteile nicht nur für die stationäre Pflege, sondern auch für die ambulante Pflege gelten. Andernfalls gäbe es einen finanziellen Anreiz für eine im Einzelfall nicht erforderliche Unterbringung im Pflegeheim.

Wie es weitergeht

Ende März befassen sich die Fachausschüsse mit dem Entschließungsantrag. Sobald diese ihre Empfehlungen erarbeitet haben, entscheidet das Plenum, ob es die Entschließung fassen will.

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Gesetz zur Überwachung von Dieselfahrverboten gebilligt

Der Bundesrat hat am 15. März 2019 das vom Bundestag erst einen Tag zuvor beschlossene Gesetz gebilligt, welches Polizei und Ordnungsbehörden die Überwachung angeordneter Dieselfahrverbote erleichtern soll. Danach können Behörden künftig relevante Daten wie Fahrzeugkennzeichen, Schadstoffklassen oder Bilder der Fahrer automatisiert erheben, speichern und verwenden. Ermöglicht wird dies durch die Aufnahme eines Paragrafen 63 c in das Straßenverkehrsgesetz.

Gesetz zur Überwachung von Dieselfahrverboten gebilligt

Bundesrat, Mitteilung vom 15.03.2019

Der Bundesrat hat am 15. März 2019 das vom Bundestag erst einen Tag zuvor beschlossene Gesetz gebilligt, welches Polizei und Ordnungsbehörden die Überwachung angeordneter Dieselfahrverbote erleichtern soll.

Automatisierte Datenerhebung zulässig

Danach können Behörden künftig relevante Daten wie Fahrzeugkennzeichen, Schadstoffklassen oder Bilder der Fahrer automatisiert erheben, speichern und verwenden. Ermöglicht wird dies durch die Aufnahme eines Paragrafen 63 c in das Straßenverkehrsgesetz. Um festzustellen, ob für ein Fahrzeug ein Fahrverbot gilt, dürfen die Behörden auf das Zentrale Fahrzeugregister zurückgreifen, in dem Halter- und Fahrzeugdaten gespeichert sind.

Gesetzesbeschluss im Sinne der Länder geändert

Der Bundestag hat den ursprünglichen Regierungsentwurf in einigen Aspekten geändert: Danach sind nur stichprobenartige Überprüfungen mit mobilen Geräten erlaubt. Ausdrücklich unzulässig sind verdeckte Datenerhebungen und Videoaufzeichnungen. Damit reagierte der Bundestag auf Kritik des Bundesrates: dieser hatte den Gesetzentwurf im ersten Durchgang wegen datenschutzrechtlicher Bedenken ausdrücklich abgelehnt. Kritisch sahen die Länder insbesondere die geplante flächendeckende Überwachung sowie die anlasslose Datenerhebung aller Fahrer und die langen Löschungsfristen. Auch in diesen Punkten hat der Bundestag nachgebessert: So müssen die Daten im Falle des berechtigten Fahrens in einer Fahrverbotszone nunmehr unverzüglich und in allen anderen Fällen bereits nach zwei Wochen gelöscht werden. Der Regierungsentwurf sah ursprünglich eine Löschfrist von sechs Monaten vor.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung weitergeleitet. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll bereits einen Tag später in Kraft treten.

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5G: Gericht lehnt Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und Versteigerungsbedingungen ab

Die Versteigerung von Frequenzen für die neue Mobilfunkgeneration 5G kann beginnen. Das VG Köln hat Eilanträge der drei großen Mobilfunknetzbetreiber Telekom, Telefónica und Vodafone gegen die Frequenznutzungs- und Versteigerungsbedingungen abgelehnt (Az. 9 L 205/19 u. a.).

5G: Gericht lehnt Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und Versteigerungsbedingungen ab

VG Köln, Pressemitteilung vom 15.03.2019 zum Beschluss 9 L 205/19 u. a.

Die Versteigerung von Frequenzen für die neue Mobilfunkgeneration 5G kann beginnen. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit am 15. März 2019 den Beteiligten übermittelten Beschlüssen Eilanträge der drei großen Mobilfunknetzbetreiber Telekom, Telefónica und Vodafone gegen die von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur (BNetzA) am 26. November 2018 erlassenen Frequenznutzungs- und Versteigerungsbedingungen abgelehnt. Auch ein Eilantrag der Diensteanbieter mobilcom-debitel/freenet auf Aufnahme einer sog. Diensteanbieterverpflichtung in die Vergabebedingungen blieb ohne Erfolg.

Mit ihren Eilanträgen wandten sich Telekom, Telefónica und Vodafone zum einen gegen die Versorgungsauflagen, die künftige Frequenzanbieter zu erfüllen haben. Diese müssen bis Ende 2022 mindestens 98 Prozent der Haushalte je Bundesland, alle Bundesautobahnen, die wichtigsten Bundesstraßen sowie die wichtigsten Schienenwege mit schnellen Datenverbindungen versorgen. Die Antragstellerinnen halten diese Vorgaben für unzumutbar. Insbesondere könnten die Verpflichtungen nicht mit den nun zur Versteigerung anstehenden Frequenzen, sondern nur mit bereits früher zugeteilten Frequenzen erfüllt werden. Daher griffen die von der BNetzA aufgestellten Bedingungen in unzulässiger Weise in bestandskräftige Vergabebedingungen ein. Zum anderen beanstandeten die Antragstellerinnen die in der Präsidentenkammerentscheidung enthaltenen Verhandlungsgebote. Diese verpflichten künftige Frequenzinhaber insbesondere dazu, mit Wettbewerbern, die das Mobilfunknetz gegen Entgelt mitbenutzen wollen, über solche Kooperationen zu verhandeln. Das betrifft zum einen das sog. nationale Roaming, also die Mitbenutzung durch andere Netzbetreiber. Diese können dadurch ihren Kunden Dienste auch in Gegenden anbieten, in denen sie selbst keine Netzinfrastruktur haben. Das Verhandlungsgebot gilt zum anderen zugunsten sog. Diensteanbieter. Das sind Unternehmen, die selbst kein Mobilfunknetz betreiben und Netzbetreibern Übertragungskapazitäten abkaufen, um mit ihnen eigene Produkte zu vermarkten. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, solche Verhandlungsgebote fänden im Telekommunikationsgesetz keine Grundlage. Schließlich halten sie es für rechtswidrig, dass für Neueinsteiger, also Unternehmen, die bislang kein eigenes Mobilfunknetz betreiben, in den Aufbau eines solchen aber mit den zu versteigernden Frequenzen einsteigen könnten, geringere Versorgungsauflagen gelten als für die etablierten Netzbetreiber.

Dem ist das Gericht insgesamt nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entscheidung der BNetzA sei nach dem in den Eilverfahren gewonnenen Erkenntnisstand rechtmäßig. Die BNetzA verfüge bei Regelung der Bedingungen für die Vergabe von Frequenzen über einen Ausgestaltungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Dessen Grenzen seien hier nicht überschritten worden. Die Bundesnetzagentur habe die Versorgungsauflagen in vertretbarer Weise für zumutbar gehalten. Auch stünden die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes einem Rückgriff auf bereits zugeteilte Frequenzen nicht entgegen. Eine unzulässige Veränderung der Versorgungsbedingungen vergangener Vergabeverfahren liege darin ebenso wenig, da die Bedingungen allein in dem Fall gölten, dass nunmehr zur Vergabe stehende Frequenzen ersteigert würden. Die Verhandlungsgebote sicherten die Regulierungsziele des Telekommunikationsgesetzes. Die Bewertung der Bundesnetzagentur, dass sie geeignet und erforderlich seien, sei nicht zu beanstanden. Eine unzulässige Privilegierung von Neueinsteigern sei schließlich ebenfalls nicht gegeben, da diese vor der Herausforderung stünden, ein Mobilfunknetz erst aufbauen zu müssen.

Ungeachtet dessen spreche auch eine von der Frage der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung losgelöste Folgenabwägung dafür, die Eilanträge abzulehnen. Denn an einer zeitnahen Versteigerung der 5G-Frequenzen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Belange hätten demgegenüber geringeres Gewicht.

Auch den kurzfristig erst rund eine Woche vor dem geplanten Versteigerungsbeginn erhobenen Eilantrag von mobilcom-debitel/freenet hat das Gericht abgelehnt. Die Antragstellerinnen wollen erreichen, dass Netzbetreibern eine sog. Diensteanbieterverpflichtung auferlegt wird, also eine Verpflichtung, Unternehmen ohne eigenes Netz Übertragungskapazitäten zur Verfügung zu stellen.

Der Argumentation der Antragstellerinnen ist das Gericht nicht gefolgt. Auch insoweit hat es zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung der BNetzA sei nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens rechtmäßig. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung in die Vergabebedingungen sei angesichts des Ausgestaltungsspielraums der BNetzA nicht erkennbar. Ungeachtet dessen führe auch in diesem Verfahren eine Folgenabwägung zur Ablehnung des Antrags.

Die Entscheidungen sind unanfechtbar.

Az.:

  • 9 L 205/19 (Telefónica);
  • 9 L 300/19 (Vodafone);
  • 9 L 351/19 (Telekom);
  • 9 L 455/19 (mobilcom-debitel/freenet)

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Kündigungen der Lieferverträge über Strom aus einem Steinkohlekraftwerk in Datteln sind unwirksam

Das OLG Hamm hat über die Wirksamkeit der Kündigungen von Strom-Lieferverträgen durch einen Energiekonzern aus Essen gegenüber den Betreibern eines Steinkohlekraftwerks in Datteln verhandelt (Az. 2 U 56/18).

Kündigungen der Lieferverträge über Strom aus einem Steinkohlekraftwerk in Datteln sind unwirksam

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 14.03.2019 zum Urteil 2 U 56/18 vom 14.03.2019

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 14.03.2019 über die Wirksamkeit der Kündigungen von Strom-Lieferverträgen durch einen Energiekonzern aus Essen gegenüber den Betreibern eines Steinkohlekraftwerks in Datteln mündlich verhandelt (Az. 2 U 56/18).

Der Energiekonzern hatte die bereits in den Jahren 2005 und 2006 geschlossenen Verträge über die Bereitstellung von Stromlieferungskapazitäten von 450 Megawatt aus dem vorerwähnten Kraftwerk erstmals im Juli 2016 gekündigt. Diese Kündigung hatte er unter anderem damit begründet, dass sich die ursprünglich für Ende 2010 vorgesehene Inbetriebnahme des seit 2007 im Bau befindlichen Kraftwerks immer wieder verzögert habe. Daneben hätten sich die Großhandelspreise für Strom und die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Energiemarkt seit dem Abschluss der Abnahmevereinbarungen deutlich verändert.

Die Vorinstanz – das Landgericht Essen (Az. 3 O 28/17) – hat mit Urteil vom 12.03.2018 entschieden, dass die Lieferverträge aus den Jahren 2005 und 2006 fortbestehen würden und damit nicht durch eine Kündigung beendet worden seien. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass in Bezug auf die als schwerwiegend zu bewertende Bauzeitverlängerung ein Kündigungsrecht nur bestehe, wenn sich die Lieferverträge nicht an die veränderte Situation anpassen ließen. Das sei aber hier nicht der Fall. Das Festhalten an diesen Verträgen sei für den Energiekonzern aus Essen im Übrigen auch nicht wegen der Veränderungen der Großhandelspreise unzumutbar.

Die Berufung des Energiekonzerns hatte keinen Erfolg. Der 2. Zivilsenat hat insbesondere die Auffassung des Landgerichts geteilt, dass die Kündigung der Strom-Lieferverträge unwirksam sei. Die Revision gegen das Urteil des Senats ist nicht zugelassen.

Für weitergehende Einzelheiten der Begründung des Senats sind die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten, die bislang noch nicht vorliegen.

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Entschädigung für verpassten Flug wegen zu langer Schlange am Check-In-Schalter?

Wenn ein Reisender einen Flug verpasst, weil die Fluggesellschaft nicht ausreichend über den Abflug informiert (Aufrufen durch Lautsprecher oder andere geeignete Maßnahme), haftet die Fluggesellschaft. Allerdings müssen auch Reisende ihre Sorgfaltspflichten erfüllen (Az. 154 C 2636/18).

Entschädigung für verpassten Flug wegen zu langer Schlange am Check-In-Schalter?

AG München, Pressemitteilung vom 15.03.2019 zum Urteil 154 C 2636/18 vom 05.10.2018 (rkr)

Die Klägerin erhält eine Entschädigung für den verpassten Hinflug.

Das Amtsgericht München gab am 18.09.2018 der Klage gegen eine Münchner Reiseveranstalterin auf Minderung und Schadensersatz in Höhe von 852,03 Euro statt.

Die im thüringischen Kyffhäuserkreis lebende Klägerin buchte für sich, ihren Partner und zwei Kinder für 2.262 Euro eine All-Inclusive-Flugreise vom 29.09.2017 bis 09.10.2017 nach Side. Die Beklagte hat im Voucherheft darauf hingewiesen, dass spätestens 30 Minuten vor dem Abflug die Eincheckzeit endet. Der Hinflug sollte am 29.09.2017 um 14:45 Uhr mit der Fluggesellschaft Condor ab dem Flughafen Leipzig mit Ankunft in Antalya um 19 Uhr erfolgen. Am Flughafen wurde gleichzeitig mit dem gebuchten Flug nach Antalya auch ein Flug nach Griechenland abgefertigt. Um ca. 14:20 Uhr kam die Klägerin zu spät am Schalter zum Check-In an die Reihe. Das Flugzeug flog ohne die Klägerin und ihre Familie nach Antalya.

Die Klägerin behauptet, alle seien ca. zwei Stunden vor Abflug am Abflugschalter auf dem Leipziger Flughafen gewesen. Auf dem Bildschirm vor dem Check-In sei lediglich der Name der Fluglinie angegeben gewesen. Die Klägerin und ihre Familie hätten sich an der dort befindlichen Warteschlange angestellt, die zu drei Schaltern führte. Sie seien davon ausgegangen, dass sämtliche Wartenden das gleiche Ziel hätten. Sie hätten weder gehört, dass sie aufgerufen worden seien, noch seien sie darauf hingewiesen worden, dass man nicht mehr einchecken könne, wenn man nicht an der Schlange vorbeigehe. Es sei auch keiner aus der Schlange heraus nach vorne gegangen. Sie hätten einen neuen Flug ab Berlin-Tegel buchen müssen. Die Nacht hätten sie in Leipzig bei Verwandten auf dem Fußboden geschlafen. Am 30.09.2017 seien sie mit dem Zug nach Berlin gefahren, um von dort über Istanbul nach Antalya zu fliegen. Erst am 01.10.2017 gegen 3:00 Uhr sei man im Hotel angekommen.

Die Zeugin der Beklagten gab an, dass etwa eine Stunde vor dem Abflug die Passagiere für den Flug nach Antalya aufgerufen worden sein müssten, um sie vorzuziehen. Die Klägerin müsse unaufmerksam oder zu spät gewesen sein.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klägerin in weiten Teilen Recht.

Es sei „…die Art und Weise des geschilderten Aufrufens, indem ein Mitarbeiter an der Schlange entlanggeht und mehrmals laut ruft, nicht geeignet, um sicherzustellen, dass alle Fluggäste hiervon Kenntnis erlangen. Es ist davon auszugehen, dass die wartenden Personen in der Schlange am Check-In-Schalter sich auch miteinander unterhalten, während sie warten, und dass deshalb ein gewisser Geräuschpegel herrscht. Die ausrufende Person müsste dementsprechend sehr laut rufen, um sämtliche anderen Geräusche zu übertönen. Es ist auch möglich, dass Reisende für die kurze Zeit des Aufrufs unaufmerksam sind. Die volle Aufmerksamkeit auf das Geschehen vor sich in und neben der Warteschlange während der hier 1,5 Stunden dauernden Wartezeit zu richten, kann von keinem Reisenden verlangt werden. Die Fluggesellschaft hätte entweder durch eine Durchsage per Lautsprecher oder durch ein Ansprechen aller Wartender in der Schlange sicherstellen müssen, dass alle Reisenden die Information erhalten. Es kann auch nicht von den Fluggästen erwartet werden, dass diese alle wissen, dass es auch sein kann, dass zwei Flüge gleichzeitig abgefertigt werden, und dass sie an der Warteschlange vorbeigehen – ein sozial zumeist unerwünschtes Verhalten – um bevorzugt eingecheckt zu werden. Diese Erwartung hat selbst die Fluggesellschaft nicht, da sie ansonsten gar keine Aufrufe machen würde. (…) Das Gericht hält dementsprechend eine Minderung in Höhe eines Tagesreisepreises in Höhe von 205,64 Euro (2.262 Euro : 11 Tage) für angemessen.“

Die Richterin sprach ebenfalls in Höhe von 205,64 Euro Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu. Sie minderte jedoch den daneben geforderten Ersatz der durch den Ersatzflug entstandenen Schadens von insgesamt 881,50 Euro um 50 %:

„Die Klägerin trifft ein erhebliches Mitverschulden daran, dass sie zu spät zum Check-In am Schalter eintraf. Selbst wenn die Beklagte bzw. die Fluggesellschaft keinen hinreichenden Aufruf für den Flug nach Antalya vorgenommen hat, hätte die Klägerin selbst tätig werden müssen, um ein Verpassen des Fluges zu verhindern. (…) Dem Gericht erscheint es als grobe Sorgfaltspflichtverletzung in eigenen Angelegenheiten, sich sorglos in eine Warteschlange zu stellen und sehenden Auges den gebuchten Flug zu verpassen, ohne auch nur einmal eine Nachfrage zu stellen.“

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung seit 07.01.2019 rechtskräftig.

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Küchengeräteverkauf vermittelt keine einschlägige Berufserfahrung für Arbeitsvermittlung

Hat ein Arbeitnehmer in einer früheren Tätigkeit eine Vertriebskompetenz erworben, vermittelt ihm dies allein noch keine einschlägige Berufserfahrung für eine Tätigkeit als Arbeitsvermittler, die im Entgeltsystem der Bundesagentur für Arbeit entgeltsteigernd zu berücksichtigen wäre. So das BAG (Az. 6 AZR 171/18).

Küchengeräteverkauf vermittelt keine einschlägige Berufserfahrung für Arbeitsvermittlung

BAG, Pressemitteilung vom 14.03.2019 zum Urteil 6 AZR 171/18 vom 14.03.2019

Hat ein Arbeitnehmer in einer früheren Tätigkeit eine Vertriebskompetenz erworben, vermittelt ihm dies allein noch keine einschlägige Berufserfahrung für eine Tätigkeit als Arbeitsvermittler, die im Entgeltsystem der Bundesagentur für Arbeit entgeltsteigernd zu berücksichtigen wäre. Nach § 18 Abs. 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in der seit dem 1. September 2015 geltenden Fassung wird einschlägige Berufserfahrung bei der Einstellung im Rahmen der Stufenzuordnung nur dann berücksichtigt, wenn die frühere Tätigkeit nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der bei der Bundesagentur übertragenen Tätigkeit vergleichbar ist. Zu vergleichen sind auch die fachlichen Anforderungen der Tätigkeiten. Es soll festgestellt werden, ob der neu eingestellte Beschäftigte ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die nunmehr übertragene Tätigkeit ausüben kann, denn dies rechtfertigt eine höhere Vergütung.

Der Kläger war vor seiner Einstellung bei der beklagten Bundesagentur selbständiger Handelsvertreter für Produkte zur Ausstattung von Großküchen (z. B. Spülmaschinen, Wasseraufbereitungsanlagen). Bei der Beklagten wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben übertragen. Der Kläger ist der Auffassung, er habe als Handelsvertreter hierfür einschlägige Berufserfahrung erworben. Er habe bei der Beklagten nur Arbeitgeber betreut und von diesen freie Stellen akquiriert. Dabei habe er seine Vertriebserfahrung nutzen können. Die Beklagte hat die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung abgelehnt. Der Aufgabeninhalt der Tätigkeiten sei nicht vergleichbar.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Vertrieb von Küchengeräten und Zubehör weist hinsichtlich der Zielsetzung und der fachlichen Anforderungen keine Vergleichbarkeit mit dem Einwerben geeigneter Stellen für Arbeitssuchende auf. Dies gilt erst recht bezogen auf das gesamte Aufgabenspektrum der Arbeitsvermittlung.

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