Für Schüler-Computer ist die Schule zuständig – Gymnasiast erklärt Klage gegen Jobcenter für erledigt

Die vor dem SG Berlin verhandelte Klage eines Gymnasiasten gegen das Jobcenter auf Bezahlung eines Computers für seine Schularbeiten endete ohne Gerichtsurteil. Der Schüler erklärte die Klage für erledigt, nachdem der als Zeuge geladene Schuldirektor im Gerichtssaal zugesichert hatte, ihm einen Computer im Rahmen der schulischen Hausaufgabenbetreuung zur Verfügung zu stellen (Az. S 185 AS 11618/18).

Für Schüler-Computer ist die Schule zuständig – Gymnasiast erklärt Klage gegen Jobcenter für erledigt

SG Berlin, Pressemitteilung vom 27.02.2019 zur Klage S 185 AS 11618/18 vom 24.10.2018 (mündliche Verhandlung am 27.02.2019)

Die am 27.02.2019 vor dem Sozialgericht Berlin verhandelte Klage eines Gymnasiasten gegen das Jobcenter auf Bezahlung eines Computers für seine Schularbeiten endete ohne Gerichtsurteil (vgl. Terminankündigung vom 26.02.2019). Der Schüler erklärte die Klage für erledigt, nachdem der als Zeuge geladene Schuldirektor im Gerichtssaal zugesichert hatte, ihm einen Computer im Rahmen der schulischen Hausaufgabenbetreuung zur Verfügung zu stellen.

Der Fall:

Der 12-jährige Kläger besucht die 6. Klasse eines Wilmersdorfer Gymnasiums. Im März 2018 beantragte er beim Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf die Kostenübernahme für einen internetfähigen Computer nebst Tastatur und Monitor. Er trug vor, den PC für seine Hausaufgaben zu benötigen. Bisher habe er immer in ein Internet-Café gehen müssen. Er habe in der Zeitung gelesen, dass Jobcenter 350 Euro für einen Schüler-Computer zahlten. Die Schule bescheinigte ihm schriftlich, dass ein Computer für zuhause dringend erforderlich sei.

Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Kostenübernahme für den Computer ab. Es sei gar nicht zuständig, denn es sei Pflicht der Schule, Lehrmittel zur Verfügung zu stellen. Zur Klärung des Zuständigkeitsstreits hat das Gericht die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie dem Verfahren beigeladen.

Die Verhandlung und Zeugenbefragung:

Von 10.00 – 11.40 Uhr wurde der Fall am 27.02.2019 in öffentlicher mündlicher Verhandlung vor der 185. Kammer des SG Berlin (in der Besetzung mit 1 Berufsrichter und 2 ehrenamtlichen Richtern) verhandelt.

Die Vertreter der Senatsverwaltung stellten klar, dass das Gymnasium bereits mit 78 Computern einschließlich Notebooks und mit 20 digitalen Tafeln, sog. Whiteboards, ausgestattet sei. Erklärtes Ziel des Gymnasiums sei die kreidefreie Schule. Wie die Geräte vor Ort verwendet würden, falle in die Organisationsverantwortung der Schule.

Der als Zeuge gehörte Schuldirektor erklärte, dass heutzutage Referate und Präsentationen von den Schülern in der Regel am Computer erstellt würden, auch wenn dies nicht Pflicht sei. Er betonte, dass ihm digitale Bildung sehr wichtig sei. Kein Kind werde benachteiligt, weil es zuhause keinen Computer habe. Auf Nachfrage des Gerichts räumte er ein, dass dem Kläger ein Computerarbeitsplatz im Rahmen der schulischen Hausaufgabenbetreuung zur Verfügung gestellt werden könne. Dort könnten Schülerinnen und Schüler jeden Nachmittag bis 16 Uhr unter Aufsicht Hausarbeiten erledigen. In der Nähe der Schule gebe es zudem eine öffentliche Bibliothek, die über Computerarbeitsplätze verfüge.

Das Ergebnis:

Daraufhin erklärten die Mutter des selbst nicht anwesenden Klägers sowie sein Rechtsanwalt die Klage für erledigt. Durch die Zusage des Schuldirektors sei sichergestellt, dass der Kläger seine Hausaufgaben nicht mehr im Internet-Café machen müsse.

Schlusswort des Vorsitzenden Richters:

Der Vorsitzende Richter betonte zum Schluss, dass es ein Grundrecht auf ein soziokulturelles Existenzminimum gebe. Für Kinder bedeute dies insbesondere einen Anspruch auf Bildung. Zuständig für die Erfüllung dieses Anspruchs sei im vorliegenden Fall allerdings die Schule. Die Jobcenter seien nur dann zu Leistungen verpflichtet, wenn es keine vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger gebe. Das Gericht hoffe deshalb, dass von der Verhandlung auch eine Signalwirkung ausgehe: Alle Schulen sollten ihre Verantwortung für die Bildung der Kinder ernstnehmen. Dazu gehöre auch, dass sie sicherstellen, dass Hausaufgaben an den Schul-Computern gemacht werden können, wenn die Aufgabe dies erfordert und ein Kind keinen eigenen Computer hat.

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Bessere Vergütung für Berufsbetreuer

Die Vergütung für berufliche Betreuer wird um durchschnittlich 17 Prozent erhöht. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett beschlossen hat. Darüber hinaus ist eine Modernisierung des Systems vorgesehen. Künftig sind monatliche Fallpauschalen möglich, die im Vergleich zum bisherigen Einzelabrechnungssystem mehr Möglichkeiten zulassen.

Bessere Vergütung für Berufsbetreuer

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.02.2019

Die Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer wird um durchschnittlich 17 Prozent erhöht. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett beschlossen hat. Darüber hinaus ist eine Modernisierung des Systems vorgesehen. Künftig sind monatliche Fallpauschalen möglich, die im Vergleich zum bisherigen Einzelabrechnungssystem mehr Möglichkeiten zulassen.

Insbesondere den unterschiedlichen Anforderungen innerhalb der Betreuung kann so künftig besser Rechnung getragen werden. Und auch in der Vergütung kann angemessener und flexibler reagiert werden.

Die seit ihrer Einführung unverändert gebliebenen Stundensätze für Berufsvormünder werden um durchschnittlich 17 Prozent erhöht. Diese Erhöhung gilt entsprechend auch für die Vergütung von Pflegern und Verfahrenspflegern. Und auch der zur Differenzierung der Betreuervergütung verwendete Begriff „Heim“ wird modernisiert und an die Vielfalt der Wohnformen für Menschen mit Unterstützungsbedarf angepasst.

Der Gesetzentwurf setzt die Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode um, „die Finanzierung der unverzichtbaren Arbeit der Betreuungsvereine in Zusammenarbeit mit den Ländern [zu] stärken“ und „für eine angemessene Vergütung der Berufsbetreuerinnen und -betreuer […] ebenfalls zeitnah Sorge [zu] tragen“.

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Preisklauseln für Basiskonto unangemessen

Das OLG Frankfurt entschied, dass ein monatlicher Grundpreis von 8,99 Euro sowie Kosten von 1,50 Euro für eine beleghafte Überweisung im Rahmen eines Basiskontos unangemessen hoch und damit unwirksam sind (Az. 19 U 104/18).

Preisklauseln für Basiskonto unangemessen

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 27.02.2019 zum Urteil 19 U 104/18 vom 27.02.2019 (nrkr)

Ein monatlicher Grundpreis von 8,99 Euro sowie Kosten von 1,50 Euro für eine beleghafte Überweisung im Rahmen eines Basiskontos sind unangemessen hoch und damit unwirksam. Basiskonten müssen zwar nicht als günstigstes Kontomodell eines Kreditinstituts angeboten werden, die Preise sollen aber das durchschnittliche Nutzerverhalten dieser Kontoinhaber angemessen widerspiegeln, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 27.02.2019 verkündetem Urteil.

Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Er wendet sich gegen zwei Preisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten deutschen Kreditinstituts. Sie betreffen das sog. Basiskonto der Beklagten. Die Beklagte verlangt dort einen monatlichen Grundpreis von 8,99 Euro sowie 1,50 Euro für eine „beleghafte Überweisung (SEPA) bzw. Überweisung über einen Mitarbeiter im telefonischen Kundenservice oder der Filiale“. Sie bietet Kontenmodelle zwischen 0,00 Euro und 9,99 Euro monatlich an.

Der Kläger hält die Preisklauseln des Basiskontos hinsichtlich des Grundpreise und der Überweisungskosten für unangemessen hoch.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Bank hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Bei den angegriffenen Klauseln handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, stellt das OLG klar. Sie seien kontrollfähig, soweit sie von gesetzlichen Preisregelungen abwichen. Dies sei bei sog. Basiskontoverträgen der Fall. Bei Basiskonten handele es sich um Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen für besonders schutzbedürftige Verbraucher. Das Zahlungskontengesetz (ZKG) enthalte für diese Konten Grundregelungen zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts. Von diesen Vorschriften dürfe nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die hier angegriffenen Klauseln seien mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren und benachteiligten die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit seien die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten unter Berücksichtigung des Umfangs der von der Bank zu erbringenden Leistungen. Besondere Bedeutung erlange hier, dass „die wirtschaftliche Lage der betroffenen Verbraucher, die Basiskonten beantragen, regelmäßig angespannt ist, weshalb zugrunde gelegt werden kann, dass sie regelmäßig nur wenige Zahlungen über das Basiskonto abwickeln“. Nutzer des Basiskontos seien zwar zum Teil Personen, die individuelle Hilfe bei der Erledigung der Zahlungsvorgänge benötigten. Zu einem anderen Teil handele es sich aber auch um Verbraucher mit einer hohen Affinität zu Mobilgeräten, die ihre Bankgeschäfte selbständig online erledigten. Die Bank sei zwar im Hinblick auf den dargestellten Aufwand nicht verpflichtet, das Basiskonto als günstigstes Modell anzubieten. Die Höhe des Entgelts müsse aber „das durchschnittliche Nutzerverhalten aller Kontoinhaber angemessen widerspiegeln“. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Die Beklagte lege vielmehr zahlreiche Kostenelemente auf die Kunden des Basiskontenmodells um, mit denen sie die Kunden vergleichbarer anderer Kontenmodelle nicht belaste. Zudem wälze sie zahlreiche Kostenpositionen auf die Nutzer eines Basiskontos ab, die „Ausfluss gesetzlicher Prüfungen oder Informationspflichten seien sowie die Ausbuchungen von ausgefallenen Kundengeldern anderer Basiskontobesitzer betreffen“. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es jedoch unzulässig, Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden zu verlagern, zu denen die Beklagte gesetzlich verpflichtet sei oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Sache im Hinblick auf eine unbestimmte Vielzahl von betroffenen Basiskonteninhabern und Bankinstituten grundsätzliche Bedeutung habe.

Erläuterungen

Das Zahlungskontengesetz setzt die Zahlungskontenrichtlinie der EU (RL 2014/92 EU) um. Ziel dieser Richtlinie ist es, kontolosen, schutzbedürftigen Verbrauchern den Zugang zu Zahlungskonten zu ermöglichen, weil ein Leben ohne Girokonto praktisch nicht möglich sei. Diese Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sollen zu besonders vorteilhaften Bedingungen, beispielsweise unentgeltlich, angeboten werden (Erwägungsgrund 46 RL 2014/92 EU). Deutschland hat diese Richtlinie durch das Zahlungskontengesetz (ZKG) vom 19.06.2016 umgesetzt und das „Basiskonto“ eingeführt.

Hinweise zur Rechtslage

§ 41 Zahlungskontengesetz Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen

(1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, an das kontoführende Institut für die Erbringung von Diensten auf Grund des Basiskontovertrags das vereinbarte Entgelt zu entrichten.

(2) Das Entgelt für die von § 38 erfassten Dienste muss angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vereinbarungen über vom Kontoinhaber zu erstattende Kosten entsprechend.

(3) (…)

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Verrohrtes Gewässer – Sicherstellung eines ungehemmten Wasserabflusses

Ein verrohrtes Gewässer muss ungehindert abfließen können, weshalb der Bereich vor der Verrohrung zu warten, zu kontrollieren und zu sichern ist. Dies entschied das OLG Koblenz (Az. 1 U 1369/16).

Verrohrtes Gewässer – Sicherstellung eines ungehemmten Wasserabflusses

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 27.02.2019 zum Urteil 1 U 1369/16 vom 24.08.2017

Ein verrohrtes Gewässer muss ungehindert abfließen können, weshalb der Bereich vor der Verrohrung zu warten, zu kontrollieren und zu sichern ist.

Im Falle der Verrohrung eines Gewässers ist ein ungehemmter Abfluss des Wassers sicherzustellen, weshalb „Einlaufbauwerke“, wie beispielsweise Gitter, ausreichend zu warten, zu kontrollieren und zu sichern sind. Diese Pflicht trifft die gewässerunterhaltungspflichtige Gebietskörperschaft auch dann, wenn die Verrohrung des Gewässers ausschließlich im Interesse eines Anrainers durchgeführt wurde. Kommt es durch eine Verletzung dieser Pflicht zu einer Überschwemmung, ist der hierdurch verursachte Schaden zu ersetzen. Das hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz mit erst kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 24. August 2017 (Az. 1 U 1369/16) entschieden und die beklagte Verbandsgemeinde dem Grunde nach zum Schadensersatz verurteilt.

Im konkreten Fall verläuft unter dem Grundstück der Klägerin in eigens hierfür verlegten Rohren ein Bach, für den die beklagte Verbandsgemeinde unterhaltungspflichtig ist. Unmittelbar am Eingang der Verrohrung brachte die Beklagte in den 60er-Jahren ein Metallgitter an. Am 10. August 2015 waren durch starke Regenfälle Unrat, Bauteile, Holzstücke usw. vor dem Gitter angeschwemmt worden, wodurch der Bach nicht mehr frei abfließen konnte und das Grundstück der Klägerin überschwemmt wurde.

Die Beklagte hat sich gegen eine Inanspruchnahme durch die Klägerin unter anderem mit der Argumentation gewehrt, dass die Klägerin für die Unterhaltung des verrohrten Bachlaufs verantwortlich sei. Denn der Bach sei an dieser Stelle nur verrohrt worden, damit die Klägerin ihr Grundstück uneingeschränkt nutzen könne.

Während das Landgericht noch dieser Rechtsauffassung gefolgt ist und die Klage abgewiesen hat, hat der Senat dem widersprochen. Die Gewässerunterhaltungspflicht werde nicht dadurch eingeschränkt, dass die Verrohrung ausschließlich im Interesse eines Anrainers erfolgt ist. Zur Begründung hat der Senat an dem Grundsatz angeknüpft, dass den Gewässerunterhaltungspflichtigen grundsätzlich die Verpflichtung treffe, für einen sicheren, ungehinderten Abfluss des Wassers – in allen Bereichen – zu sorgen. Hiervon im Falle einer im Interesse des Anrainers vorgenommenen Verrohrung abzuweichen sei nicht geboten.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsansicht des 1. Zivilsenats bestätigt. Das Verfahren liegt nun wieder dem Landgericht vor, da noch über die Höhe des Schadensersatzes zu verhandeln ist.

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Zum Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln

Ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln besteht nicht bereits dann, wenn der behandelnde Arzt die Therapie befürwortet und auf allgemeine Nebenwirkungen der Standardtherapie verweist. Dies entschied das SG Karlsruhe (Az. S 13 KR 4081/17).

Zum Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 25.02.2019 zum Urteil S 13 KR 4081/17 vom 07.02.2019 (nrkr)

Ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln besteht nicht bereits dann, wenn der behandelnde Arzt die Therapie befürwortet und auf allgemeine Nebenwirkungen der Standardtherapie verweist.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol sowie die Versorgung mit Cannabis. Aufgrund der Erkrankung an einem Mamma-Karzinom mit anschließender Behandlung habe sie massiv an Gewicht verloren und leide unter starker seelischer Belastung. Zur Behandlung dieser Beschwerden sowie zur Behandlung ihrer Schmerzen sei eine Versorgung mit Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol oder Cannabis erforderlich. Hierzu legte die Klägerin Atteste und Stellungnahme ihrer behandelnden Ärztin vor, nach deren Auffassung die komplexen Beschwerden der Klägerin mit Cannabis alle gebessert werden könnten. Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ab. Der Klägerin stünden Standardtherapien zur Behandlung ihrer Beschwerden zur Verfügung. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.

Die 13. Kammer hat die Klage abgewiesen, da für die Beschwerden der Klägerin allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapien zur Verfügung stünden und es an einer ausreichend begründeten Einschätzung der behandelnden Ärztin bezüglich der fehlenden Anwendbarkeit der Standardtherapien fehle. Erforderlich für eine begründete Einschätzung sei nach dem Gesetzeswortlaut eine Auseinandersetzung mit den individuellen Verhältnissen des Versicherten unter Abwägung der bisherigen Therapieversuche, konkret zu erwartender Nebenwirkungen der Standardtherapie und Nebenwirkungen der Therapie mit Cannabis. Da die behandelnde Ärztin der Klägerin lediglich allgemeine Ausführungen zu Nebenwirkungen der Standardtherapien getätigt habe und sich nicht mit den Nebenwirkungen der Therapie mit Cannabis auseinandergesetzt habe, fehle es an einer ausreichenden ärztlichen Begründung.

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Das Schneiden von Reben kann Golfer-Ellenbogen verursachen

Das Schneiden von Reben könne bei entsprechender Intensität eine Epicondylitis humeri ulnaris (sog. Golfer-Ellenbogen) verursachen, die als Berufskrankheit von der Berufsgenossenschaft anzuerkennen sei. Dies setze aber voraus, dass diese Erkrankung im Vollbeweis gesichert sei. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 3 U 90/15).

Das Schneiden von Reben kann Golfer-Ellenbogen verursachen

Anerkennung als Berufskrankheit aber nur bei Nachweis dieser Erkrankung

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 26.02.2019 zum Urteil L 3 U 90/15 vom 29.01.2019

Das Schneiden von Reben könne bei entsprechender Intensität eine Epicondylitis humeri ulnaris (sog. Golfer-Ellenbogen) verursachen, die als Berufskrankheit von der Berufsgenossenschaft anzuerkennen sei. Dies setze aber voraus, dass diese Erkrankung im Vollbeweis gesichert sei. Dies entschied in einem am 26.02.2019 veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Rebschnitt soll Armbeschwerden verursacht haben

Eine 59-jährige Frau aus dem Schwalm-Eder-Kreis schnitt für einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem Zeitraum von zwei Jahren jeweils einige Wochen Reben von Hand mit einer mechanischen Schere. Sie erlitt Beschwerden im rechten Arm, die sie auf diese Tätigkeit zurückführte. Die von ihr daraufhin beantragte Anerkennung einer Berufskrankheit lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Das Krankheitsbild sei nicht eindeutig und der Rebschnitt nicht ursächlich für die Armbeschwerden.

Golfer-Ellenbogen nicht nachgewiesen

Die Richter beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Die Erkrankung am Sehnenansatz des Ellenbogengelenks (Epicondylitis bzw. Epicondylopathia) gehöre zwar zu den als Berufskrankheit nach der Nr. 2101 geschützten Krankheitsbildern. Auch würden beim Einsatz im Rebschnitt durchaus biomechanisch relevante Bewegungsabläufe anfallen, die das Krankheitsbild einer Epicondylitis humeri ulnaris (sog. Golfer-Ellenbogen) bewirken könnten.

Ob die konkrete Belastung der Versicherten von insgesamt nur wenigen Wochen im Hinblick auf deren Intensität geeignet gewesen sei, diese Erkrankung zu verursachen, könne im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls sei das Krankheitsbild der Versicherten nicht im Vollbeweis gesichert. Der medizinische Sachverständige habe keine belastbaren Hinweise für Veränderungen am ellenseitigen Epicondylus feststellen können. Die Schmerzangaben der Versicherten seien eher diffus. Zudem ließen sich die Beschwerden auch durch andere Erkrankungen der Versicherten – Karpaltunnelsyndrom und Einschränkungen der Halswirbelsäule – erklären. Diese Erkrankungen würden ähnliche Symptome aufweisen wie ein Golfer-Ellenbogen und müssten daher bei der Prüfung der Berufskrankheit nach der Nr. 2101 als Differentialdiagnose ausgeschlossen werden.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

§ 9 SGB VII

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; (…)

§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

Berufskrankheiten sind die in der Anlage eins bezeichneten Krankheiten (…).

Anlage 1 zur BKV

Nr. 2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

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Vollkaskoversicherung muss für Schäden durch allein losfahrendes Automatikfahrzeug zahlen

Das OLG Braunschweig hat einem Pkw-Eigentümer Reparaturkosten zugesprochen. Das Automatikfahrzeug hatte einen Schaden, da es allein rollte und gegen ein Tor prallte. Wenn der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden könne, stehe aber fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einen Unfall beruhen könnten, so reiche dies für eine Einstandspflicht der Vollkaskoversicherung aus (Az. 11 U 74/17).

Vollkaskoversicherung muss für Schäden durch allein losfahrendes Automatikfahrzeug zahlen

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 26.02.2019 zum Urteil 11 U 74/17 vom 11.02.2019

Mit Urteil vom 11.02.2019 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig einem Kläger Reparaturkosten für seinen Pkw nach einem eher ungewöhnlichen Unfall zugesprochen (Az. 11 U 74/17).Der Kläger hatte gegen seine Vollkaskoversicherung auf Ersatz der Schäden nach einer Kollision mit einer Toreinfahrt geklagt. Als Begründung machte er geltend, dass sich sein Automatik-Fahrzeug selbständig in Bewegung gesetzt habe, obwohl er ausgestiegen und daher niemand am Steuer gewesen sei. Bei dem Versuch, das Fahrzeug zu stoppen, sei er dann aufs Gaspedal gekommen, woraufhin das Fahrzeug nach vorne geschossen sei und einen Torflügel durchbrochen und zwei Stützpfeiler mitgenommen habe. Dies glaubte ihm seine Vollkaskoversicherung nicht. Zu Unrecht, befand das Oberlandesgericht. Könne der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, stehe aber fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall beruhen könnten, so reiche dies für eine Einstandspflicht der Versicherung aus. Im vorliegenden Fall genügten dem Senat die Angaben des klägerischen Autofahrers, um vom geschilderten Unfallhergang überzeugt zu sein. Dessen Schilderung stimmte auch mit den Angaben überein, die der Kläger unmittelbar nach dem Unfall gegenüber verschiedenen Zeugen gemacht hatte. Auch der beauftragte gerichtliche Sachverständige habe bestätigt, dass die Spuren am Fahrzeug und in der Toreinfahrt zueinander passten und der vom Kläger geschilderte Unfallhergang plausibel sei. Immerhin habe sich das klägerische Fahrzeug auch bei einem der Versuchsabläufe des Sachverständigen mit einem auf „N“ gestellten Hebel selbständig in Bewegung gesetzt.

Der Versicherungsschutz schied nach den Ausführungen des 11. Zivilsenats auch nicht deshalb aus, weil der Kläger selbst das Gaspedal betätigt hatte und das Fahrzeug so in das Tor gefahren war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger versehentlich auf das Gaspedal gekommen sei, als er versucht habe, sein allein fahrendes Automatikfahrzeug anzuhalten.

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Keine Zahlungsansprüche der Media-Saturn-Deutschland gegen ehemaligen Geschäftsführer wegen Annahme von Bestechungsgeldern

Der Media-Saturn-Deutschland GmbH stehen gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer keine Zahlungsansprüche wegen der Annahme von Bestechungsgeldern zu. Es steht nicht hinreichend fest, dass der ehemalige Geschäftsführer an „Schmiergeldzahlungen“ beteiligt war. So entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 3 U 57/17).

Keine Zahlungsansprüche der Media-Saturn-Deutschland gegen ehemaligen Geschäftsführer wegen Annahme von Bestechungsgeldern

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 26.02.2019 zum Urteil 3 U 57/17 vom 26.02.2019

Der Media-Saturn-Deutschland GmbH stehen gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer Michael R. keine Zahlungsansprüche wegen der Annahme von Bestechungsgeldern zu. Es steht nicht hinreichend fest, dass der ehemalige Geschäftsführer an „Schmiergeldzahlungen“ beteiligt war. Das hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 26.02.2019 entschieden.

Zum Sachverhalt

Die Media-Saturn-Deutschland GmbH (Klägerin) macht gegenüber ihrem ehemaligen Geschäftsführer Michael R. (Beklagter) zivilrechtliche Herausgabe- und Schadensersatzansprüche geltend. Sie wirft ihm vor, im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für den Media-Saturn-Konzern Bestechungsgelder in Höhe von gut zwei Millionen Euro angenommen zu haben. Die Klägerin stützt ihren Vorwurf auf die Erkenntnisse der 10. Strafkammer des Landgerichts Augsburg. Diese hatte u. a. den Beklagten im Jahr 2012 wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der Beklagte bestreitet seit jeher seine Tatbeteiligung. Die für das Zivilverfahren zuständige 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe hat an insgesamt 16 Verhandlungstagen die Parteien angehört und eine Vielzahl von Zeugen vernommen. Es hat sodann die Klage der Media-Saturn-Deutschland GmbH abgewiesen, weil nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass der Beklagte an der Schmiergeldabrede und deren Umsetzung beteiligt gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die der 3. Zivilsenat heute zurückgewiesen hat.

Aus den Gründen

Das Landgericht Itzehoe hat die Klage mit fehlerfreier Begründung abgewiesen. Es war an die Entscheidung des Landgerichts Augsburg im Strafverfahren nicht gebunden. Strafurteile entfalten für die Zivilgerichte keine Bindungswirkung. Das rechtskräftige Strafurteil ist zwar bei der Überzeugungsbildung des Zivilgerichts zu berücksichtigen und kann als wichtiges Indiz herangezogen werden. Die Zivilgerichte dürfen die strafrechtlichen Feststellungen aber nicht ungeprüft übernehmen und müssen sie einer kritischen Prüfung unterziehen. Das hat das Landgericht Itzehoe getan. Es hat das Strafurteil als Ausgangspunkt für seine eigene umfangreiche Beweisaufnahme genommen und sich ausführlich mit den Argumenten der Strafkammer auseinandergesetzt. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass es nicht hinreichend davon überzeugt ist, dass der Beklagte in die Schmiergeldzahlungen eingebunden war.

An diese Beweiswürdigung des Landgerichts Itzehoe ist der Senat als Berufungsgericht seinerseits gebunden, denn es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründen. Das Landgericht hat sich ausführlich mit der Aussage des einzigen unmittelbaren Belastungszeugen auseinandergesetzt und dessen Angaben nicht für ausreichend verlässlich gehalten. Es ist den 19 Indizien, auf die sich die Augsburger Strafkammer gestützt hat, nachgegangen und hat diese Indizien nach seiner eigenen umfangreichen Beweisaufnahme teilweise abweichend gewürdigt und teilweise als widerlegt oder ohne indizielle Aussagekraft angesehen. Es hat insgesamt keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Beklagten gewinnen können und hat dies fehlerfrei begründet. Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.

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Rechtsanwalt muss Tourismusbeitrag zahlen

Das VG Koblenz entschied, dass ein Rechtsanwalt einen von der Stadt Boppard verlangten Tourismusbeitrag zahlen muss (Az. 5 K 773/18.KO).

Rechtsanwalt muss Tourismusbeitrag zahlen

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.02.2019 zum Urteil 5 K 773/18.KO vom 08.02.2019

Die Klage eines Rechtsanwalts gegen seine Heranziehung zu einem Tourismusbeitrag blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg.Der Kläger ist bereits seit vielen Jahren in der Stadt Boppard als Rechtsanwalt tätig. Bis zum Jahr 2016 zog die Stadt Boppard Rechtsanwälte nicht zur Zahlung eines Tourismusbeitrags (damals noch „Fremdenverkehrsbeitrag“ genannt) heran. Dies änderte sich im Jahr 2017. Gestützt auf eine Änderung des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes erließ der Stadtrat im Juni 2017 eine neue „Tourismusbeitragssatzung“, wonach fortan auch „tourismusfernere“ Berufsgruppen veranlagt werden sollten.

Auf dieser Grundlage zog die Stadt auch den Kläger zu einer Vorauszahlung für das Jahr 2017 in Höhe von 234 Euro heran. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger insbesondere geltend, er habe bisher zu keinem Zeitpunkt vom Tourismus der Stadt Boppard profitiert und dies sei auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Erhalte er somit aber keinerlei Gegenleistung, sei die Stadt auch nicht berechtigt, einen Tourismusbeitrag von ihm zu verlangen.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter wiesen die Klage des Rechtsanwalts ab. Zur Erhebung eines Tourismusbeitrags genüge bereits die bloße Möglichkeit, aus dem Tourismus Vorteile zu ziehen. Das treffe auch auf Rechtsanwälte zu, die etwa durch die juristische Beratung von Hotel- und Gaststättenbetreibern zumindest mittelbare Umsätze aus dem Tourismus erwirtschaften könnten. Ob dies auch im konkreten Fall des Klägers erfolgt sei, spiele keine Rolle. Nach der neuen Fassung des § 12 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes sei es nicht mehr erforderlich, dass Vorteile aus dem Tourismus „erwachsen“; vielmehr genüge es, wenn solche Vorteile „geboten werden“. Dabei schloss sich das Verwaltungsgericht einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom Dezember 2018 (Az. 6 C 11698/17.OVG) an, wonach die Heranziehung von Rechtsanwälten zum Tourismusbeitrag nach der neuen Gesetzeslage nicht (mehr) zu beanstanden sei.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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EU-Konsultation zur Free Flow of Data-Verordnung

Die EU hat die Verordnung über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der EU verabschiedet. Mit der Verordnung wird das Prinzip des freien Datenflusses in der EU eingeführt. Wie vorgeschrieben, muss die EU-Kommission bis Ende Mai 2019 einen informativen Leitfaden erstellen. Hierzu ist es möglich, sich an einer EU-Konsultation zu beteiligen.

EU-Konsultation zur Free Flow of Data-Verordnung

Die EU hat am 14.11.2018 die Verordnung (EU)2018/1807 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der EU verabschiedet. Mit der Verordnung wird das Prinzip des freien Datenflusses in der EU eingeführt: Nationale „Datenlokalisationsauflagen“, wonach Daten national vorgehalten werden müssen, sind danach grundsätzlich unzulässig – sofern sie nicht zur öffentlichen Sicherheit unter Achtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich sind.

Wie in der Verordnung vorgeschrieben, muss die EU-Kommission bis Ende Mai 2019 einen informativen Leitfaden darüber erstellen, wie die Free Flow of Data-Verordnung mit dem EU-Datenschutzrecht zusammenwirkt, insbesondere in Bezug auf Datensätze, die sowohl personenbezogene als auch nicht personenbezogene Daten enthalten.

Hierzu ist es möglich, sich bis zum 13.03.2019 an einer EU-Konsultation zu beteiligen.

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