Als „Karnevalszeit“ gilt (zumindest in Köln) die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch

Das ArbG Köln entschied, dass eine Kellnerin, die u. a. am Karnevalssamstag gearbeitet hat, einen Anspruch darauf hat, dass eine „in der Karnevalszeit“ geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis steht (Az. 19 Ca 3743/18).

Als „Karnevalszeit“ gilt (zumindest in Köln) die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 25.02.2019 zum Urteil 19 Ca 3743/18 vom 11.01.2019

Das Arbeitsgericht Köln hat am 11.01.2019 entschieden, dass eine Kellnerin, die unter anderem am Karnevalssamstag gearbeitet hat, einen Anspruch darauf hat, dass eine „in der Karnevalszeit“ geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis steht.

Die Klägerin war von März 2013 bis August 2017 bei der Beklagten als Servicekraft beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte der Klägerin ein Zeugnis. Mit dem Inhalt war die Klägerin nicht einverstanden und wollte unter anderem bestätigt erhalten, während der Karnevalszeit gearbeitet zu haben. Sie hatte tatsächlich jedenfalls 2017 am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet. Der Arbeitgeber war der Ansicht, diese Tage lägen nicht „in der Karnevalszeit“.

Die Klage hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht hielt fest, dass die Klägerin in der Karnevalszeit gearbeitet hat. Dabei sei die „Karnevalszeit“ kein gesetzlich exakt definierter Begriff. Allerdings bestehe im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum gerichtsbekannt kein Zweifel an der Auslegung des Begriffes. Anders als der Begriff der „Karnevalstage“, die sich ggf. nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag sowie Aschermittwoch beziehen könnten, lasse sich die „Karnevalszeit“ als die gesamte Hochzeit auffassen, in der Karneval gefeiert werde, mithin die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch. Da im Rheinland und insbesondere im Kölner Zentrum die Arbeitsbelastung in der Gastronomie in der Karnevalszeit ebenfalls gerichtsbekannt besonders hoch sei, hätten Arbeitnehmer aus der Gastronomie auch ein berechtigtes Interesse daran, dass die Arbeit in dieser Karnevalszeit im Zeugnis besonders erwähnt wird.

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Verdacht grober Gesetzes- und/oder Satzungsverletzungen: Sonderprüfer bei GAG Immobilien AG

Auf Antrag von 16 Minderheitsaktionären soll ein Sonderprüfer bei der GAG Immobilien AG der Frage nachgehen, ob die Gesellschaft von ihrer Mehrheitsaktionärin – der Stadt Köln – zu nachteiligen Rechtsgeschäften gedrängt worden ist. Konkret geht es um die Frage, ob im Geschäftsjahr 2016 Wohnungen in Köln-Chorweiler zu unangemessenen Bedingungen angekauft worden sind und ein für die Gesellschaft nachteiliger Belegungsrechtsvertrag geschlossen worden ist. Das LG Köln hatte den Sonderprüfer bestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der GAG hat das OLG Köln zurückgewiesen (Az. 18 W 62/18).

Verdacht grober Gesetzes- und/oder Satzungsverletzungen: Sonderprüfer bei GAG Immobilien AG

Verdacht grober Gesetzes- und/oder Satzungsverletzungen beim Erwerb von Wohnungen in Köln-Chorweiler im Geschäftsjahr 2016

OLG Köln, Pressemitteilung vom 25.02.2019 zum Beschluss 18 W 62/18 vom 20.02.2019

Auf Antrag von 16 Minderheitsaktionären soll ein Sonderprüfer bei der GAG Immobilien AG der Frage nachgehen, ob die Gesellschaft von ihrer Mehrheitsaktionärin – der Stadt Köln – zu nachteiligen Rechtsgeschäften gedrängt worden ist. Konkret geht es um die Frage, ob im Geschäftsjahr 2016 Wohnungen in Köln-Chorweiler zu unangemessenen Bedingungen angekauft worden sind und ein für die Gesellschaft nachteiliger Belegungsrechtsvertrag geschlossen worden ist.

Das Landgericht Köln hatte auf Antrag der Minderheitsaktionäre bereits im vergangenen Jahr den Sonderprüfer bestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der GAG hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes mit Beschluss vom 20.02.2019 zurückgewiesen.

Der Senat bestätigte die Auffassung des Landgerichts, es bestehe der Verdacht, dass es bei dem Vorgang zu groben Verletzungen des Gesetzes und/oder der Satzung gekommen sei. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass öffentliche Erklärungen des Stadtrates und des damaligen Oberbürgermeisters für eine von kommunalpolitischen Erwägungen getragene Einflussnahme der Stadt auf die Kaufentscheidung sprächen. Der Rat der Stadt Köln hatte in einer Erklärung einen zunächst gegen den Erwerb der Wohnungen gerichteten Beschluss des Aufsichtsrats „missbilligt“. Der Oberbürgermeister hatte erklärt, er „werde dafür sorgen“, dass die Stadt als Mehrheitsaktionär ihren Einfluss geltend mache.

Zu Recht habe das Landgericht beanstandet, dass die Stadt vor der Kaufentscheidung auf die Einholung eines Gutachtens zum objektiven Verkehrswert der Immobilie verzichtet habe. Zwar stünde dem Vorstand einer Aktiengesellschaft hinsichtlich kaufmännischer Entscheidungen ein weitreichendes Ermessen zu. Der Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens zum objektiven Verkehrswert gebe indes einen Anhaltspunkt für den Verdacht einer groben Gesetzesverletzung. Vorstand und Aufsichtsrat hätten für einen möglichst niedrigen Kaufpreis Sorge tragen müssen. In diesem Zusammenhang habe es der Kenntnis des Marktpreises der Immobilie bedurft und nicht lediglich umfangreicher, mehr oder weniger plausibler Erwägungen zu einem „subjektiven Entscheidungswert“. Selbst ein nicht sachkundiger Dritter hätte zu erkennen vermocht, dass es an angemessenen Informationen als Grundlage für eine positive Entscheidung über den Immobilienerwerb gefehlt habe und dass der Gesellschaft daher ein ganz erheblicher finanzieller Schaden drohte. Die wahrscheinliche Pflichtverletzung sei grob, weil sie geeignet gewesen sei, das Vertrauen der Aktionäre und aller Marktteilnehmer in eine gute Unternehmensführung zu erschüttern. Aufgrund der Geschehnisse müssten Kapitalanleger damit rechnen, dass für die bei der Gesellschaft zu treffenden Entscheidungen nicht das Gesetz, die Satzung und das Wohl der Gesellschaft maßgebend gewesen seien, sondern kaum kalkulierbare und mit den Unternehmensinteressen teilweise unvereinbare kommunalpolitische Vorgaben der Stadt als Mehrheitsaktionärin.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

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Deutscher Hilfsdienst darf keine Krankentransporte durchführen

Die Stadt Mönchengladbach ist nicht verpflichtet, dem finanziell angeschlagenen Deutschen Hilfsdienst Kreisverband Mönchengladbach-Viersen e.V. vorläufig eine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten in Mönchengladbach zu erteilen. Nach den strengen gesetzlichen Vorgaben könne eine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten nur dann erteilt werden, wenn u. a. die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sei. So das VG Düsseldorf (Az. 29 L 334/19).

Deutscher Hilfsdienst darf keine Krankentransporte durchführen

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 25.02.2019 zum Beschluss 29 L 334/19 vom 22.02.2019

Die Stadt Mönchengladbach ist nicht verpflichtet, dem finanziell angeschlagenen Deutschen Hilfsdienst Kreisverband Mönchengladbach-Viersen e.V. vorläufig eine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten in Mönchengladbach zu erteilen. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einem Eilverfahren durch Beschluss vom 22. Februar 2019, der den Beteiligten am 25. Februar 2019 bekannt gegeben wurde, entschieden. Damit darf der Deutsche Hilfsdienst weiterhin keine Krankentransporte in Mönchengladbach durchführen.

Am 28. Dezember 2018 hat das Amtsgericht Mönchengladbach das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Deutschen Hilfsdienstes eröffnet. Die Stadt Mönchengladbach teilte dem Deutschen Hilfsdienstes daraufhin mit, dass eine Wiedererteilung der Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten, die zum 31. Januar 2019 ausgelaufen ist, wegen des Insolvenzverfahrens auszuschließen sei.

Zur Begründung der Ablehnung des Eilantrags, mit dem der Deutsche Hilfsdienst die vorläufige Wiedererteilung seiner Genehmigung erstreiten wollte, hat das Gericht ausgeführt, dass nach den strengen gesetzlichen Vorgaben eine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten nur dann erteilt werden könne, wenn unter anderem die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sei. Dafür müsse nachgewiesen werden, dass die zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel langfristig verfügbar seien. Diesen Nachweis habe der Deutsche Hilfsdienst nicht erbracht. Ausnahmen von den strengen Vorgaben, etwa im Interesse des Erhalts von Arbeitsplätzen, sehe das Gesetz ausdrücklich nicht vor. Damit solle der Gefahr vorgebeugt werden, dass finanziell angeschlagene Krankentransportbetriebe wirtschaftlichen Aspekten zum Nachteil der Patienten Vorrang vor fachlich-medizinischen Aspekte geben.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

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Erfolglose Eilanträge auf vorläufige Aufnahme in die Nelson-Mandela-Schule

Der VerfGH Berlin hat am 22.02.2019 drei Eilanträge auf vorläufige Aufnahme in die staatliche bilinguale (Deutsch/Englisch) Nelson-Mandela-Schule abgelehnt. Die Nachteile, die sich aus dem weiteren Besuch der derzeitigen Grundschule und der verzögerten Aufnahme in die Nelson-Mandela-Schule ergeben, würden nicht diejenigen überwiegen, die aus der Nichtbeachtung der derzeit geltenden Regelung in § 5a Aufnahme VO-SbP folgen (Az. VerfGH 5A/19, 6A/19 und 7A/19).

Erfolglose Eilanträge auf vorläufige Aufnahme in die Nelson-Mandela-Schule

VerfGH Berlin, Pressemitteilung vom 22.02.2019 zu den Beschlüssen VerfGH 5A/19, 6A/19 und 7A/19 vom 20.02.2019

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat am 22.02.2019 drei Eilanträge auf vorläufige Aufnahme in die staatliche bilinguale (Deutsch/Englisch) Nelson-Mandela-Schule abgelehnt.

Die dauerhaft in Berlin lebenden Antragsteller begehren die Aufnahme in die erste Klassenstufe der Nelson-Mandela-Schule. Sie erhielten keine Plätze, weil die Zahl der dauerhaft in Berlin lebenden Bewerber die Zahl der angebotenen Plätze für diese Schülergruppe überstieg und sie in dem durchgeführten Losverfahren kein Losglück hatten. Ihre Eilanträge vor den Verwaltungsgerichten hatten keinen Erfolg. Die Antragsteller stützen den geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Schulaufnahme insbesondere darauf, dass ihre Geschwister bereits Schüler der Grundschulstufe der Nelson-Mandela-Schule sind. Sie sind der Auffassung, sie seien deshalb bei der Schulplatzvergabe vorrangig zu berücksichtigen. Die Regelung in dem erst nach Ablauf des Anmeldezeitraums in Kraft getretenen § 5a Abs. 8 Satz 2 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer Prägung – AufnahmeVO-SbP -, wonach die Aufnahme im Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler bei einem Bewerberüberhang ausschließlich durch Los erfolge, sei verfassungswidrig.

Der Verfassungsgerichtshof hat die begehrten einstweiligen Anordnungen nach § 31 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – nicht erlassen. Bei seiner Folgenabwägung kam er zu dem Ergebnis, dass die Nachteile, die sich aus dem weiteren Besuch der derzeitigen Grundschule und der verzögerten Aufnahme in die Nelson-Mandela-Schule ergeben, nicht diejenigen überwiegen, die aus der Nichtbeachtung der derzeit geltenden Regelung in § 5a Aufnahme VO-SbP folgen.

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SGB II-Leistungsausschluss für sog. EU-Ausländer europarechtswidrig?

Das LSG Nordrhein-Westfalen beschloss, ein Verfahren, in dem es um SGB II-Leistungen für Unionsbürger geht, dem EuGH vorzulegen. Der EuGH soll klären, ob der Leistungsausschluss von Unionsbürgern, die über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 verfügen, im deutschen Recht gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstößt und damit wegen des Anwendungsvorrangs europäischer Vorschriften keine Wirkung entfaltet (Az. L 19 AS 1104/18).

SGB II-Leistungsausschluss für sog. EU-Ausländer europarechtswidrig?

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 22.02.2019 zum Beschluss L 19 AS 1104/18 vom 14.02.2019

Das LSG NRW hat am 14.02.2019 beschlossen, ein Verfahren, in dem es um SGB II-Leistungen für Unionsbürger geht, dem EuGH vorzulegen (Az. L 19 AS 1104/18).

Das beklagte Jobcenter Krefeld verweigerte dem polnischen Kläger diese Leistungen. Da er sich lediglich zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte bzw. nur über ein von demjenigen seiner Kinder zu Ausbildungszwecken abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfüge, sei er nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c) SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Demgegenüber ging bereits das Sozialgericht Düsseldorf davon aus, dass dieser Leistungsausschluss gegen europäisches Recht verstoße und verurteilte den Beklagten zur Erbringung der begehrten Leistungen.

Das LSG hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Der Kläger habe ein aus den Aufenthaltsrechten seiner Kinder i. S. v. Art. 10 VO (EU) 492/2011 – FreizügigkeitsVO – abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Er sei vor und während ihres regelmäßigen Schulbesuchs als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und habe die elterliche Sorge für diese tatsächlich wahrgenommen. Bei dieser Konstellation werde durch den Leistungsausschluss im deutschen Recht der europarechtliche Grundsatz verletzt, wonach EU-Mitgliedstaaten Unionsbürger grundsätzlich gleich, d. h. wie Inländer, zu behandeln haben. Inwieweit davon Ausnahmen zulässig seien, sei in der nationalen Rechtsprechung umstritten. Nach Überzeugung des LSG lasse das Europarecht in diesem Fall eine Ausnahme von dem Diskriminierungsverbot nicht zu.

Der EuGH soll vor diesem Hintergrund nun im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens klären, ob der Leistungsausschluss von Unionsbürgern, die über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 verfügen, im deutschen Recht gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstößt und damit wegen des Anwendungsvorrangs europäischer Vorschriften keine Wirkung entfaltet.

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Dieselabgasskandal: Unzulässige Abschalteinrichtung stellt Sachmangel dar

Nach Auffassung des BGH stellt eine Abschalteinrichtung, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, einen Sachmangel dar (Az. VIII ZR 225/17).

Dieselabgasskandal: Unzulässige Abschalteinrichtung stellt Sachmangel dar

BGH, Pressemitteilung vom 22.02.2019 zum Hinweisbeschluss VIII ZR 225/17 vom 08.01.2019

Aufhebung des Verhandlungstermins vom 27. Februar 2019 – VIII ZR 225/17 (zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften Neufahrzeugs auf Ersatzlieferung bei einem Modellwechsel)

Der Verhandlungstermin vom 27. Februar 2019 (siehe Pressemitteilung Nr. 183/2018 ) wurde aufgehoben, da der Kläger die Revision unter Hinweis darauf, dass sich die Parteien verglichen haben, zurückgenommen hat.

Vorausgegangen war ein umfangreicher Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Januar 2019, der in Kürze auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlicht wird.

In diesem Beschluss hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.

Zudem hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Einschätzung hingewiesen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne. Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte – anders als das Berufungsgericht gemeint hat – ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein. Vielmehr dürfte es – nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar – im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

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Kommission und Verbraucherschützer fordern klare Informationen über Preise beim Online-Kauf

Viele Verbraucher erhalten beim Online-Kauf keine genauen Informationen über Preise und Preisnachlässe. Zu diesem Ergebnis kommt ein EU-weites Screening von 560 kommerziellen Websites („Sweep“). Online-Händler müssen jedoch die EU-Verbraucherschutzvorschriften umfassend beachten. Die nationalen Verbraucherschutzbehörden werden mit Unterstützung der Kommission nun die notwendigen Schritte unternehmen, um derartige unlautere Geschäftspraktiken zu unterbinden.

Kommission und Verbraucherschützer fordern klare Informationen über Preise beim Online-Kauf

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.02.2019

Viele Verbraucher erhalten beim Online-Kauf keine genauen Informationen über Preise und Preisnachlässe. Zu diesem Ergebnis kommt ein am 22.02.2019 veröffentlichtes EU-weites Screening von 560 kommerziellen Websites, die Waren wie Kleidung oder Schuhe, Dienstleistungen wie Eintrittskarten für Veranstaltungen und digitale Inhalte zum Beispiel Computer-Software anbieten. Etwa 60 Prozent dieser Websites wiesen Unregelmäßigkeiten gegenüber den EU-Verbrauchervorschriften auf, und zwar hauptsächlich bei der Art und Weise, wie Preise und Sonderangebote dargestellt werden. Die Überprüfung von Websites wird jedes Jahr von der Kommission mithilfe des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz koordiniert.

Věra Jourová, Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, erklärte hierzu: „Online-Shopping bietet Verbrauchern zahlreiche interessante Angebote. Bei mehr als der Hälfte der Websites ist jedoch festzustellen, dass die Angebote, insbesondere die Art und Weise, wie Preise und Preisnachlässe beworben/dargestellt werden, irreführend sind. Online-Händler müssen die EU-Verbraucherschutzvorschriften umfassend beachten. Die nationalen Verbraucherschutzbehörden werden mit Unterstützung der Kommission nun die notwendigen Schritte unternehmen, um derartige unlautere Geschäftspraktiken zu unterbinden.“

Bei mehr als 31 Prozent der 431 Websites, die Preisnachlässe anboten, stellten die Verbraucherschutzbehörden fest, dass die Sonderangebote nicht echt waren oder die Berechnung des Preisnachlasses nicht nachvollziehbar war.

Bei 39 Prozent der 211 Websites, bei denen der zu zahlende Endpreis höher war als der ursprünglich angebotene/angegebene Preis, gab es keine genauen Angaben zu unvermeidbaren Zusatzgebühren für die Lieferung oder die Zahlungsweise sowie zu Buchungsgebühren und sonstigen Aufschlägen. Das EU-Verbraucherrecht verpflichtet Anbieter, Preise einschließlich aller obligatorischen Kosten anzugeben, und wenn diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, müssen sie dem Kunden spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung angezeigt werden.

Weitere Versäumnisse in Bezug auf Informationspflichten:

  • Bei 59 Prozent der 560 überprüften Websites gab es keinen leicht zugänglichen Link zur Plattform für Online-Streitbeilegung , der nach EU-Recht vorgeschrieben ist. Die Plattform für Online-Streitbeilegung bietet Verbrauchern und Online-Händlern die Möglichkeit, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen.
  • Bei fast 30 Prozent der Websites gab die Art und Weise, wie über das Widerrufsrecht der Verbraucher informiert wird, Anlass zur Beanstandung. Nach EU-Recht müssen Verbraucher bei Online-Käufen über ihr Widerrufsrecht informiert werden.

Nächste Schritte

Sobald diese Unregelmäßigkeiten bzw. Versäumnisse durch eingehende Untersuchungen der beteiligten Behörden bestätigt werden, müssen sie von den Wirtschaftsbeteiligten berichtigt werden. Die für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zuständigen Behörden werden im Wege ihrer nationalen Durchsetzungsverfahren für die vollständige Einhaltung der Vorschriften sorgen.

Hintergrund

Dank des EU-Rechts hat jeder Verbraucher in der EU Anspruch darauf, dass er vor einem Kauf im Internet vom Händler wesentliche Informationen über die Ware oder Dienstleistung in klarer, korrekter und verständlicher Form erhält. Diese Informationen müssen unter anderem die Merkmale des Produkts, den Preis einschließlich Steuern, die Lieferkosten und das Bestehen eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts umfassen.

Die Überprüfung von Websites wird jedes Jahr von der Kommission mithilfe des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz koordiniert. Dieses Netz vereint die nationalen Verbraucherschutzbehörden von 30 Ländern (28 EU-Länder, Norwegen und Island), die für die Durchsetzung der EU-Verbraucherschutzvorschriften in der EU zuständig sind.

Das Website-Screening wurde letzten November von Verbraucherschutzbehörden in 24 EU-Mitgliedstaaten sowie in Norwegen und Island durchgeführt.

Bei einem EU-weiten Website-Screening („Sweep“) werden von den Verbraucherschutzbehörden in verschiedenen Ländern zeitgleich diverse Kontrollen durchgeführt. Diese Kontrollen zeigen, ob die Händler die EU-Verbraucherschutzvorschriften einhalten. Werden bei den Kontrollen Verstöße gegen das EU-Verbraucherrecht aufgedeckt, setzen sich die Verbraucherschutzbehörden mit den verantwortlichen Unternehmen in Verbindung und fordern sie auf, Korrekturen vorzunehmen. Die „Sweeps“ in den Vorjahren betrafen: Fluggesellschaften (2007), mobile Inhalte (2008), elektronische Waren (2009), Online-Tickets (2010), Verbraucherkredite (2011), digitale Inhalte (2012), Reisedienstleistungen (2013), Garantien auf elektronische Waren (2014), die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2015), Vergleichswebsites für Reisedienstleister (2016) und Telekommunikations- und sonstige digitale Dienstleistungen (2017).

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Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verbrühungen für den im Krankenbett Liegenden

Das AG München wies die Klage eines Schauspielers gegen eine Münchner Klinik auf Schmerzensgeld ab. Hier gebe es keinen Anspruch auf Schmerzensgeld für den im Krankenbett Liegenden, der sich mit heißem Teewasser überschüttet und verbrüht hat (Az. 122 C 6558/18).

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verbrühungen für den im Krankenbett Liegenden

AG München, Pressemitteilung vom 22.02.2019 zum Urteil 122 C 6558/18 vom 30.01.2019 (nrkr)

Das Amtsgericht München wies am 30.01.2019 die Klage eines Schauspielers aus dem Raum Holzkirchen gegen eine Münchner Klinik auf Schmerzensgeld ab. Hier gebe es keinen Anspruch auf Schmerzensgeld für den im Krankenbett Liegenden, der sich mit heißem Teewasser überschüttet und verbrüht hat.

Der Kläger wurde im Oktober 2017 im Krankenhaus der Beklagten am Bein operiert, worauf sich ein stationärer Aufenthalt bei der Beklagten anschloss. An dem auf die Operation folgenden Tag konnte der Kläger unter Aufsicht der Physiotherapeutin mit Unterarmstützen laufen. Zudem war der Kläger ausreichend mobil, um im Bett aufrecht zu sitzen. Gegen 17 Uhr wurden durch die Servicemitarbeiterinnen der Beklagten dem Kläger das Abendessen sowie eine Thermoskanne mit heißem Wasser gebracht, da er zum Abendessen Tee bestellt hatte. Das linke Bein des Klägers war gerade für ca. zehn Minuten in einem Gerät zur Massage fixiert. Aus der Kanne ergoss sich das heiße Wasser so über den Kläger, dass dieser Verbrühungen an der rechten Hüfte erlitt.

Der Kläger trug über seinen Anwalt schriftlich vor, dass er aufgrund der Operation in seiner Bewegung eingeschränkt gewesen sei und nicht habe sitzen können. Trotz seiner starken Bewegungseinschränkung habe er es geschafft, auf dem Rücken liegend, einen Teebeutel in die Tasse zu hängen. Als er dann versucht habe Teewasser in die Tasse zu gießen, habe sich der Kannenverschluss vorzeitig gelöst, weil eventuell der Verschluss der Kanne beschädigt oder ausgeleiert gewesen sei oder weil die Kanne ungeeignet sei, um sie nach einer Operation auf dem Rücken liegend zu verwenden. Die Kanne sei nass und rutschig gewesen, da der Verschluss defekt gewesen sei, was von den Servicemitarbeiterinnen nicht bemerkt worden sei. Daher sei ihm die Kanne entglitten.

Mündlich erklärte er, zwar Sicht auf die Kanne gehabt zu haben. Er habe jedoch nicht gesehen, dass sie glitschig gewesen sei. Ob er die Kanne am Griff oder an einer anderen Stelle angefasst habe, könne er nicht mehr sagen. Die Kanne habe einen Kippdeckel gehabt, der Deckel sei ausgeleiert gewesen, wie wenn eine Feder darin kaputt sei, der Kippschalter habe sich leicht betätigen lassen und habe gewackelt. Trotz seiner Nachfrage habe ihm die Schwester verwehrt, die bereits mit der nassen Wäsche herausgetragene Kanne nochmals zu sehen.

Die Beklagte trug vor, dass die Kannen regelmäßig erneuert und defekte Kannen aussortiert würden. Die Kannen würden sowohl von den Mitarbeitern der Spülküche als auch von den Servicemitarbeitern auf den Stationen beim Befüllen der Kannen kontrolliert. Beim Verteilen der Mahlzeiten würden die Kannen auf dem vorgegebenen Platz auf dem Tablett gestellt, hierbei erfolge eine weitere Kontrolle. Vergleichbare Vorfälle mit einer Kanne oder Beschwerden über die Kannen seien der Beklagten nicht bekannt. Aufgrund der Schilderung des Unfallhergangs des Klägers sei es naheliegender, dass dieser die Kanne aus Unachtsamkeit umwarf. Der Kläger habe nicht noch einmal nach der Kanne verlangt.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah den Schadensersatzanspruch als unbegründet:

„Der Kläger konnte weder nachweisen, dass die Kanne glitschig war, noch dass die Kanne defekt war. Das folgt zum einen aus der glaubhaften Aussage der Zeugin (…), die angab, dass sie keine nassen Kannen ausgebe, zum anderen aus der Inaugenscheinnahme der Kanne. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Kanne bei äußerer Nässe glitschig ist. Die Kanne konnte am Griff auch mit Feuchtigkeit gut gehalten werden. (…) Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Kanne ist das Gericht zudem davon überzeugt, dass der Verschluss nicht, wie vom Kläger behauptet, ausgeleiert sein kann, da der Verschluss keine Feder oder ähnliches in sich trägt.(…) Es kann nicht festgestellt werden, wie es zu dem Vorfall kam. (…) Allein aufgrund des (…) bekannten Sachverhalts ist bereits von einem überwiegenden Mitverschulden seitens des Klägers auszugehen. Es ist dem Kläger anzulasten, dass er trotz Fixierung seines Beines in einem Massagegerät versuchte, sich halb liegend Tee einzuschenken. (…) Da der Kläger nach seiner Aussage nur für etwa 10 Minuten in dem Massagegerät fixiert war, war es zumutbar und zu erwarten, dass er entweder diese kurze Zeitspanne abwartet, bis er sich Tee einschenkt, oder er entsprechend um Hilfe bittet. “

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Datenschutzrichtlinie von Apple teilweise rechtswidrig

Das KG Berlin entschied, dass die Datenschutzrichtlinie von Apple teilweise rechtswidrig ist, weil sie umfangreiche Rechte zur Nutzung personenbezogener Daten ohne Zustimmung der Kunden enthalte, die Weitergabe der Daten an Dritte ohne Einwilligung möglich sei und somit sieben Klauseln gegen die DSGVO verstoßen (Az. 23 U 196/13).

Datenschutzrichtlinie von Apple teilweise rechtswidrig

vzbv, Pressemitteilung vom 22.02.2019 zum Urteil 23 U 196/13 des KG Berlin vom 27.12.2018 (nrkr)

Die von Apple im Jahr 2011 verwendete „Datenschutzrichtlinie“ ist teilweise rechtswidrig. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Apple Sales International entschieden, die in Deutschland den Apple Store bis 2012 im Internet betrieb. Die Richter begründeten ihre Entscheidung in dem langjährigen Rechtsstreit mit der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

„Das Kammergericht hat klargestellt, dass auch ältere Klauseln zur Nutzung personenbezogener Daten die Anforderungen der seit Mai 2018 geltenden DSGVO erfüllen müssen“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Einige der Formulierungen finden sich so oder ähnlich immer noch in den aktuellen Datenschutzbestimmungen des Apple-Shops, der inzwischen von einer anderen Apple-Tochter betrieben wird.“

Umfangreiche Datennutzung ohne Einwilligung

In der Datenschutzrichtlinie von 2011 hatte sich Apple weitgehende Rechte zur Nutzung der Kundendaten eingeräumt. Danach sollten personenbezogene Daten auch zur Werbung, zur Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen und für „interne Zwecke“ verwendet werden. Das Unternehmen nahm sich unter anderem das Recht heraus, persönliche Daten an „strategische Partner“ weiterzugeben und sogar präzise Standortdaten der Kunden für Werbezwecke auszuwerten und anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Ob sie damit einverstanden sind, wurden die Verbraucher nicht gefragt.

Verstoß gegen Datenschutzrecht

Das Kammergericht Berlin erklärte insgesamt sieben von acht Klauseln, die der vzbv beanstandet hatte, für unzulässig. Diese seien mit wesentlichen Grundgedanken der neuen DSGVO nicht zu vereinbaren. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur erlaubt, wenn es zur Vertragserfüllung erforderlich ist, die Betroffenen eindeutig eingewilligt haben oder eine andere Rechtsgrundlage einschlägig ist. Die strittige Datenschutzrichtlinie vermittle dagegen den Eindruck, Apple sei zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, ohne dass es auf die in diesen Fällen notwendige Einwilligung der Kunden ankomme. Diese werde nicht dadurch ersetzt, dass ein Unternehmen lediglich über seine Datenverarbeitungspraktiken unterrichte, die seine Kunden ungefragt hinzunehmen hätten.

Lediglich eine Klausel wurde als zulässig erachtet, wonach Kontaktdaten Dritter erhoben werden können. Das ist möglich, wenn Kunden Leistungen von Apple in Anspruch nehmen, um mit Dritten in Kontakt zu treten oder diese zu beschenken. In diesen Fällen sei die Verarbeitung der Kontaktdaten zur Vertragserfüllung erforderlich, so das Gericht.

DSGVO auch in Altfällen maßgeblich

Das Kammergericht betonte, dass die seit dem 25. Mai 2018 geltende DSGVO auch für früher verwendete Klauseln maßgeblich sei, da diese für die Verarbeitung personenbezogener Daten uneingeschränkt gültig sei und die Unterlassungsklage des vzbv auf das künftige Verhalten des Unternehmens gerichtet war. In erster Instanz hatte das Landgericht Berlin entschieden, dass die umstrittene Richtlinie zum großen Teil bereits nach altem Recht unzulässig war.

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Whistleblower-Schutz gefährdet Berufsgeheimnis

Mit der Whistleblower-Richtlinie der Europäischen Kommission sollen Personen, die über Verstöße gegen bestimmte Regelungen des Unionsrechts berichten (sog. Hinweisgeber bzw. „Whistleblower“) europaweit besser geschützt werden. Dazu nimmt der DStV kritisch Stellung.

Whistleblower-Schutz gefährdet Berufsgeheimnis

DStV, Mitteilung vom 21.02.2019

Mit dem Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 23.04.2018 ( COM (2018)218 final ) sollen Personen, die über Verstöße gegen bestimmte Regelungen des Unionsrechts berichten (sog. Hinweisgeber bzw. „Whistleblower“) europaweit besser geschützt werden. Derzeit befindet sich der Richtlinienentwurf im Trilog. Nachdem das Europaparlament bereits Ende 2018 seine generelle Ausrichtung verabschiedet hatte, hat der Rat der EU im Januar 2019 nachgezogen und seine Eckpunkte verabschiedet.Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) unterstützen zwar das politische Anliegen, Hinweisgebern einen gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung und unverhältnismäßiger Sanktionierung zu gewähren, sie halten es dabei aber für zwingend erforderlich, dass die gesetzlich verankerte Verschwiegenheitspflicht der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nicht außer Acht gelassen wird.

Der DStV hatte sich hierzu bereits am 30.08.2018 an das Europaparlament gewandt und aus rechtstaatlicher und berufsrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken gegen den bisherigen Entwurf, der einen Schutz der Berufsgeheimnisse von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern nicht vorsieht, geäußert ( E 13/18 ). Aus Sicht des DStV untergräbt der Richtlinienentwurf den Schutz von Privatgeheimnissen in Mandatsverhältnissen und so die Rechtstaatlichkeit in der Union. Dies begründet sich auf der durch Teile des Hinweisgeberschutzes bedingten faktischen Aushebelung von Verschwiegenheitspflichten einzelner Berufsgruppen.

Hinweisgeber könnten demnach für die Verletzung einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht nicht haftbar gemacht werden. Im Deutschen Kontext würde dies etwa die Anwendbarkeit des § 203 Strafgesetzbuch (StGB) über die Verletzung von Privatgeheimnissen in Bezug auf Hinweisgeber unwirksam machen.

Der ursprüngliche Richtlinienentwurf sah zwar im Erwägungsgrund 69 vor, dass die Richtlinie den Schutz gesetzlicher und sonstiger beruflicher Vorrechte nach nationalem Recht, zu denen auch das Mandatsgeheimnis gehört, unberührt lassen sollte. Diese – an sich zu begrüßende – Regelung war in den Erwägungsgründen jedoch an einem zu schwachen Regelungsort verankert.

Zwar hat der Rat der EU in seiner generellen Ausrichtung den Schutz des Berufsgeheimnisses in den Richtlinientext aufgenommen und wie folgt formuliert:

„This Directive shall not affect the application of Union or national law on: … b) the protection of legal and medical professional privilege.“

Jedoch sieht die Ausrichtung des Rates vor, dass der Verweis auf das „legal professional privilege“ lediglich anwaltliche Berufsgeheimnisse umfasst. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wären somit ausgeschlossen.

DStV und BStBK haben sich daher nochmals ausdrücklich für eine Gleichschaltung der rechtsberatenden Berufe im Rahmen der Whistleblower-RL ausgesprochen ( E 01/19 ), auch, um die Kohärenz zu anderen EU-Gesetzen zu wahren. Denn im Rahmen der DAC 6-Richtlinie (Anzeigepflicht), wurde seinerzeit von Deutschland ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass der Begriff „legal professional privilege“ „auch das Berufsgeheimnis der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in gleicher Weise wie das der Rechtsanwälte umfasst“.

Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV), hat in den Ratsarbeitsgruppen und nunmehr im Trilog seit langem die Position vertreten, dass der Schutz der beruflichen Verschwiegenheitspflichten auf u. a. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erstreckt werden muss. Leider steht das BMJV damit im Rat der EU aber praktisch isoliert da. Ein Grund dafür mag sein, dass viele EU-Mitgliedstaaten einen regulierten Steuerberaterberuf mit Berufsgeheimnisregelungen nicht kennen. Die EU-Kommission, diverse Mitgliedstaaten (u. a. Frankreich) und das Europaparlament haben sich ausdrücklich gegen das deutsche Anliegen ausgesprochen.

Eine schnelle Einigung zwischen dem Rat und dem Europaparlament ist zu erwarten. Die Whistleblower-Richtlinie soll so noch vor der Europawahl verabschiedet werden. Der DStV wird das Vorgehen auf europäischer Ebene weiter aufmerksam verfolgen und entsprechende Gespräche führen. Er wird zudem das BMJV bei seinem Einsatz in dieser Frage unterstützen, ebenso wie bei einer zukünftigen Umsetzung der Richtlinie unterstützen.

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