Starke-Familien-Gesetz: Bundesrat fordert noch weitere Verbesserungen

Der Bundesrat begrüßt die von der Bundesregierung geplante Anhebung des Familienzuschlags. In seiner am 15.02.2019 beschlossenen Stellungnahme zum sog. Starke-Familien-Gesetz äußert er aber auch noch Verbesserungsbedarf an den beabsichtigten Regelungen.

Starke-Familien-Gesetz: Bundesrat fordert noch weitere Verbesserungen

Bundesrat, Mitteilung vom 15.02.2019

Der Bundesrat begrüßt die von der Bundesregierung geplante Anhebung des Familienzuschlags. In seiner am 15. Februar 2019 beschlossenen Stellungnahme zum sog. Starke-Familien-Gesetz äußert er aber auch noch Verbesserungsbedarf an den beabsichtigten Regelungen.

Verbesserung für Alleinerziehende

So spricht er sich unter anderem dafür aus, Alleinerziehende bei der Reform des Kinderzuschlags mehr in den Blick zu nehmen. Die geplante Obergrenze von 100 Euro, die bei der Anrechnung des Kindeseinkommens auf den Kinderzuschlag unberücksichtigt bleiben, sei zu streichen. Ansonsten würden vor allem ältere Kinder von Alleinerziehenden, die in der Regel relativ hohe Unterhaltsleistungen erhielten, nicht besser gestellt als zuvor. Laut Gesetzentwurf mindern Unterhaltszahlungen den Kinderzuschlag künftig nur noch um 45 Prozent, wenn dadurch nicht mehr als 100 Euro von diesem Kindeseinkommen unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus gehendes Kindeseinkommen wird wie bisher zu 100 Prozent angerechnet

Für Information und weitere Entbürokratisierung

Dass der Kinderzuschlag auch nach der Reform von voraussichtlich nur ca. 35 Prozent der Berechtigten in Anspruch genommen wird, kann nach Ansicht des Bundesrates nicht hingenommen werden. Anspruchsberechtigte Familien müssten deshalb besser informiert werden. Außerdem sei es erforderlich, das Verfahren zur Beantragung und Gewährung des Kinderzuschlags noch weiter zu vereinfachen. Insbesondere bei den Schnittstellen zu anderen Leistungen wie SGB II, Wohngeld und Unterhaltsvorschüssen sieht der Bundesrat noch Änderungsbedarf.

Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabeangebot

Auch die Änderungen beim Bildungs- und Teilhabeangebot halten die Länder noch für verbesserungswürdig. So sollten auch bei Klassenfahrten keine gesonderten Anträge mehr erforderlich sein. Außerdem sei sicherzustellen, dass die Teilnahme an Lernfördermaßnahmen nicht daran scheitert, dass Schülerinnen und Schüler die Fahrtkosten nicht aufbringen können, um das Lernangebot anzunehmen. Die Beförderungskosten müssten deshalb ebenfalls übernommen werden. Zudem fordert der Bundesrat eine Regelung, wonach die Kosten fürs Mittagessen auch dann übernommen werden, wenn es nicht von der Schule selbst angeboten wird. Nach der derzeitigen Rechtslage besteht der Leistungsanspruch nur, wenn die Mittagsverpflegung der Schule obliegt. Die monatliche Unterstützung zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben muss nach Ansicht der Länder angehoben werden. Die bislang gewährten 10 Euro seien zu niedrig, um Aktivitäten wie Musikunterricht oder Sport nachzugehen.

Erhöhung des Kinderzuschlags

Das von der Bundesregierung geplante Starke-Familien-Gesetz enthält eine Reihe von finanziellen Verbesserungen, die besonders Kindern in einkommensschwachen Familien zu Gute kommen sollen. Beabsichtigt ist unter anderem, die Beantragung des Kinderzuschlags stark zu vereinfachen, damit deutlich mehr Kinder von den finanziellen Leistungen profitieren. Der Kinderzuschlag soll mit Blick auf die Grundsicherung eines Kindes auf maximal 185 Euro pro Kind und Monat erhöht werden. Außerdem müssen betroffene Familien nicht mehr jede Einkommensveränderung sofort melden und den Kinderzuschlag entsprechend neu beantragen: Der Kinderzuschlag soll grundsätzlich für sechs Monate gewährt werden.

Familien in verdeckter Armut

Zusätzlich sollen Familien in verdeckter Armut vom Kinderzuschlag profitieren. Das Gesetz sieht vor, Familien denen mit Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und Wohngeld höchstens 100 Euro zur Einstufung als hilfebedürftig fehlen, den Kinderzuschlag zu zahlen. Diese Neuerung ist vorerst auf drei Jahre befristet.

Bildungsmaßnahmen

Der Betrag für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf soll sich von jährlich 100 Euro auf 150 Euro erhöhen und die derzeit zu leistenden Eigenanteile an der Mittagsverpflegung und dem ÖPNV-Ticket wegfallen. Außerdem soll der Anspruch auf Lernförderung unabhängig von einer Versetzungsgefährdung werden.

Das Bildungs- und Teilhabepaket steht allen Familien zu, die Hartz IV, Sozialhilfe, Asylleistungen, Wohngeld oder den Kinderzuschlag bekommen.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun zunächst an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie den Gesetzentwurf einschließlich der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung und Entscheidung. Dort wurde das Gesetz bereits am 13. Februar 2019 in erster Lesung behandelt.

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Durchbruch bei der Modernisierung des Urheberrechts

Die EU hat sich bei der Urheberrechtsreform auf einen Kompromiss geeinigt. Der vereinbarte Text muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat formell bestätigt werden. Danach haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Durchbruch bei der Modernisierung des Urheberrechts

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.02.2019

Mehr Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, faire Vergütung für Kreative, Schutz für Qualitätsjournalismus und der freien Meinungsäußerung: Am 13.02.2019 haben das Europäische Parlament, der Rat der EU und die Kommission eine politische Einigung zur Modernisierung des Urheberrechts erzielt. Dieser Schritt wird mit greifbaren Vorteilen für die Bürgerinnen und Bürger der EU, die Forscher und die Lehrenden, die Kultur- und Kreativwirtschaft, die Presse und die mit Kulturerbe befassten Einrichtungen verbunden sein. „Endlich eine moderne Urheberrechtsvorschrift für die gesamte EU zu haben, ist eine große Errungenschaft, die längst überfällig war. Die Verhandlungen waren schwierig, aber was am Ende zählt, ist, dass wir ein faires und ausgewogenes Ergebnis haben, das einem digitalen Europa entspricht“, sagte der für den digitalen Binnenmarkt zuständige Vizepräsident Andrus Ansip.

Die für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft zuständige Kommissarin Mariya Gabriel ergänzte: „Die lang erwartete Verabschiedung der Urheberrechtsrichtlinie ist ein wichtiger Eckpfeiler für unseren digitalen Binnenmarkt. Durch die Schaffung eines klareren Rechtsrahmens, der für die digitale Welt geeignet ist, wird er den Kultur- und Kreativsektor stärken und den europäischen Bürgern einen Mehrwert bringen.“

Besserer Schutz für europäische Autoren und Künstler sowie für den Journalismus

Die neue Richtlinie stärkt die Position der europäischen Autoren und Künstler im digitalen Umfeld und fördert den hochwertigen Journalismus in der EU:

  • Insbesondere bringt es spürbare Vorteile für alle Kreativsektoren, insbesondere für die Urheber und Akteure im audiovisuellen und musikalischen Bereich, durch Stärkung ihrer Position gegenüber den Plattformen. Sie erhalten eine bessere Kontrolle über die Nutzung ihrer von den Nutzern auf diesen Plattformen hochgeladenen Inhalte haben und dafür eine Vergütung erhalten.
  • Der Grundsatz einer angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung für Autoren und Interpreten wird erstmals im europäischen Urheberrecht festgelegt.
  • Autoren und Interpreten haben Zugang zu transparenten Informationen darüber, wie ihre Werke und Aufführungen von ihren Kollegen (Verlagen und Produzenten) genutzt werden. Dies wird es ihnen erleichtern, zukünftige Verträge auszuhandeln und einen faireren Anteil an den erzielten Umsätzen zu erhalten.
  • Wenn Verlage oder Produzenten die Rechte, die Autoren und Darsteller an sie übertragen haben, nicht nutzen, können Autoren und Darsteller ihre Rechte widerrufen.
  • Die europäischen Presseverlage werden in den Genuss eines neuen Rechts kommen, das ihnen die Art und Weise erleichtern soll, wie sie über die Weiterverwendung ihrer Inhalte auf Online-Plattformen verhandeln. Journalisten erhalten damit das Recht, einen größeren Anteil an den Einnahmen aus der Online-Nutzung von Pressepublikationen zu erhalten. Dieses Recht hat keinen Einfluss auf die Bürger und individuellen Nutzer, die weiterhin wie heute die Hyperlinks zu Nachrichten genießen und weitergeben werden.

Neue Vorschriften zur Stärkung der Interessen der Bürger und Internetnutzer

Die Nutzer profitieren von den neuen Lizenzbestimmungen, die es ihnen ermöglichen, urheberrechtlich geschützte Inhalte auf Plattformen wie YouTube oder Instagram legal hochzuladen. Sie profitieren auch von Garantien im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit, wenn sie Videos hochladen, die Inhalte von Rechteinhabern enthalten, d. h. in Memes oder Parodien. Die Interessen der Nutzer werden durch wirksame Mechanismen gewahrt, um einer ungerechtfertigten Entfernung ihrer Inhalte durch die Plattformen schnell zu begegnen.

Breiterer Zugang zu Wissen

Die neue Richtlinie wird einen breiteren Zugang zu Wissen gewährleisten, indem sie die Urheberrechtsbestimmungen in den Bereichen Text und Data Mining für Forschungs- und andere Zwecke, Bildung und Erhaltung des kulturellen Erbes vereinfacht: Forschungseinrichtungen, Universitäten und andere Nutzer werden in der Lage sein, die wachsende Zahl von Veröffentlichungen und Daten, die online für Forschungszwecke oder andere Zwecke zur Verfügung stehen, optimal zu nutzen, da sie von einer Urheberrechtsausnahme zur Durchführung von Text- und Data Mining für große Datensätze profitieren werden. Dies wird auch die Entwicklung der Datenanalyse und der künstlichen Intelligenz in Europa fördern.

Schüler und Lehrer werden in der Lage sein, urheberrechtlich geschützte Materialien in Online-Kursen, auch über die Grenzen hinweg, zur Veranschaulichung des Unterrichts zu verwenden.

Die Erhaltung des kulturellen Erbes in den Sammlungen europäischer Museen, Archive und anderer Institutionen des kulturellen Erbes wird keine urheberrechtlichen Einschränkungen mit sich bringen. Die Nutzer werden auch Zugang zu Werken, Filmen oder Musikaufnahmen haben, die heute in Europa nicht mehr kommerziell erhältlich sind, sowie zu einer größeren Vielfalt europäischer audiovisueller Werke auf Video-on-Demand-Plattformen (VoD). Es steht ihnen völlig frei, Kopien von Gemälden, Skulpturen und anderen Kunstwerken in der Öffentlichkeit mit voller Rechtssicherheit zu veröffentlichen.

Regeln für die „Wertschöpfungslücke“ zwischen Urhebern und Online-Plattformen

Eines der Ziele der Richtlinie besteht darin, die Verhandlungsposition der Urheber und Rechteinhaber bezüglich der Online-Nutzung ihrer Inhalte auf bestimmten großen Plattformen mit von Nutzern hochgeladenen Inhalten und ihrer Vergütung hierfür zu stärken.

Nach der politischen Einigung wird bei den unter Artikel 13 fallenden Plattformen davon ausgegangen, dass sie urheberrechtliche Handlungen ausführen (d. h. Wiedergabe oder Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit) und dafür von den betreffenden Rechteinhabern eine Genehmigung einholen müssen.

Bestehen keine Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern, müssen die Plattformen bestimmte Maßnahmen ergreifen, um der Haftung zu entgehen, wenn die Rechteinhaber ihnen Informationen über ihre Werke übermittelt haben. Insbesondere müssen sie i) sich nach besten Kräften darum bemühen, dass nicht autorisierte Inhalte, über die die Rechteinhaber die erforderlichen und relevanten Informationen übermittelt haben, nicht verfügbar gemacht werden, und ii) nach Erhalt einer Meldung zügig tätig werden, um etwaige nicht autorisierte Inhalte zu entfernen, sowie sich nach besten Kräften bemühen, ein erneutes Hochladen zu verhindern.

Neue kleine Plattformen werden von einer vereinfachten Regelung profitieren, wenn es keine Genehmigung der Rechteinhaber gibt. Dies betrifft Online-Dienstleister, die in der Union seit weniger als drei Jahren bestehen und einen Umsatz von weniger als 10 Millionen Euro und weniger als 5 Millionen monatliche Nutzer haben. Um die Haftung für unbefugte Arbeiten zu vermeiden, müssen diese neuen kleinen Unternehmen nur nachweisen, dass sie alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um eine Genehmigung zu erhalten, und dass sie unverzüglich gehandelt haben, um die von den Rechteinhabern gemeldeten unbefugten Arbeiten von ihrer Plattform zu entfernen. Wenn das Publikum dieser kleinen Unternehmen jedoch höher als 5 Millionen monatliche Unique Viewer ist, müssen sie auch nachweisen, dass sie ihr Bestes getan haben, um sicherzustellen, dass Werke, die von Rechtsinhabern gemeldet wurden, nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf der Plattform erscheinen.

Nächste Schritte

Der vereinbarte Text muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat formell bestätigt werden. Nach der Bestätigung und Veröffentlichung im Amtsblatt der EU haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Hintergrund

Die Umfragen der Kommission ergaben 2016, dass 57 Prozent der Internetnutzer über soziale Netzwerke, Informationsaggregatoren oder Suchmaschinen auf Presseartikel zugreifen. 47 Prozent dieser Benutzer lesen Auszüge, die von diesen Seiten zusammengestellt wurden, ohne durchzuklicken. Der gleiche Trend wurde auch für die Musik- und Filmindustrie beobachtet: 49 Prozent der Internetnutzer in der EU greifen online auf Musik oder audiovisuelle Inhalte zu, 40 Prozent der 15- bis 24-Jährigen sahen mindestens einmal pro Woche online fern. Seitdem ist dieser Trend sprunghaft gestiegen.

Die Vereinbarung ist Teil einer umfassenderen Initiative zur Anpassung der EU-Urheberrechtsvorschriften an das digitale Zeitalter. Im Dezember 2018 einigten sich die EU-Mitgesetzgeber auf neue Regeln, um es den europäischen Rundfunkanstalten zu erleichtern, bestimmte Programme in ihrem Live-Fernsehen oder ihren Nachholdiensten online verfügbar zu machen. Und seit dem 1. April 2018 können Europäer, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Filme, Sportsendungen, Musik, E-Books und Spiele kaufen oder abonnieren, auf diese Inhalte zugreifen, wenn sie reisen oder sich vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten.

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Haushaltsscheck-Verfahren auch bei Minijobbern in geschützter Wohngemeinschaft

Das SG Düsseldorf entschied, dass es sich bei dem Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer privaten Wohngemeinschaft um einen privaten Haushalt handelt und auch der Umstand, dass die Wohngemeinschaft nach außen als GbR auftritt, nicht zu der Annahme eines Gewerbes führt (Az. S 4 KN 349/16).

Haushaltsscheck-Verfahren auch bei Minijobbern in geschützter Wohngemeinschaft

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.02.2019 zum Urteil S 4 KN 349/16 vom 19.07.2018 (rkr)

Eine Wohngruppe schwer pflegebedürftiger Menschen aus Heiligenhaus war mit ihrer Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfolgreich.

Die Wohngruppe bestand aus mehreren wechselnden Mitgliedern, die sich zum selbstverantwortlichen gemeinsamen Leben und zur gemeinsamen Haushaltsführung zusammenschlossen. Die Wohngruppe beschäftigte als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Reinigungshilfe als Minijobberin. Dafür beantragte sie bei der Beklagten die Anmeldung zur Sozialversicherung im Wege des Haushaltsscheck-Verfahrens. Das Haushaltsscheck-Verfahren ist eine besonders einfache Art, einen Minijob sozialversicherungsrechtlich anzumelden. Es wurde eingeführt, um Schwarzarbeit zu vermeiden. Besonders für Privathaushalte, die z. B. eine Haushaltshilfe beschäftigen, soll eine Anmeldung möglichst einfach sein. Für Privathaushalte sind die Abgaben zudem geringer als im gewerblichen Bereich. Die monatliche Ersparnis im Haushaltsscheckverfahren läge für die Wohngruppe bei monatlich etwa 100 Euro. Die Beklagte lehnte die Anmeldung im Wege des Haushaltsscheck-Verfahrens ab. Die Beschäftigung erfolge nicht in einem Privathaushalt, sondern sei als gewerblich anzusehen.

Die 4. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation der Wohngruppe. Für jedes Mitglied der Wohngruppe handele es sich um dessen privaten Haushalt. Ein Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer privaten Wohngemeinschaft ändere daran nichts. Der Umstand, dass die Wohngemeinschaft nach außen als GbR auftrete, führe auch nicht zu der Annahme eines Gewerbes. Die Wohngruppe betätige sich nicht wirtschaftlich mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern benötige Unterstützung bei Haushaltsdienstleistungen. Die Wohngruppe unterscheide sich zudem erheblich beispielsweise von einer Wohnungseigentümergemeinschaft, bei der es regelmäßig nur um die Reinigung einiger weniger gemeinsamer Räume und Treppen gehe und der Privathaushalt nicht im Vordergrund stehe.

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Rückzahlung bei intensivmedizinischer Komplexbehandlung

Das SG Düsseldorf verurteilte ein Krankenhaus zur Rückzahlung von rund 17.000 Euro. Das Gericht habe die umfangreichen Dienstpläne des Krankenhauses ausgewertet. Dabei sei es zu dem Ergebnis gekommen, dass eine kontinuierliche ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation nicht gewährleistet gewesen sei (Az. 7 KR 1598/13).

Rückzahlung bei intensivmedizinischer Komplexbehandlung

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.02.2019 zum Urteil S 47 KR 1598/13 vom 02.07.2018 (rkr)

Eine gesetzliche Krankenkasse war mit ihrer Klage gegen ein Krankenhaus auf Rückzahlung von rund 17.000 Euro vor dem Sozialgericht Düsseldorf erfolgreich.

Ein gesetzlich Versicherter wurde 2009 wegen eines diabetischen Fußes mit multiplen Komplikationen u. a. auf der Intensivstation behandelt. Die Krankenkasse beglich die von der Klinik gestellte Rechnung in Höhe von rund 29.000 Euro zunächst vollständig. Sie beauftragte jedoch ihren Medizinischen Dienst (MdK) mit einer Prüfung. Der MdK kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Abrechnung der Komplexbehandlung nicht erfüllt seien. Werde der zuständige Arzt bei einer Reanimation auf einer anderen Station, bei Notfalloperationen oder bei der Versorgung von Notfallpatienten eingesetzt, sei eine ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation nicht sichergestellt. Dies sei Voraussetzung für die getroffene Abrechnung. Entsprechend forderte die Krankenkasse über 17.000 Euro vom Krankenhaus zurück.

Die 47. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf verurteilte das Krankenhaus zur Rückzahlung von rund 17.000 Euro. Das Gericht hat die umfangreichen Dienstpläne des Krankenhauses ausgewertet. Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine kontinuierliche ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation nicht gewährleistet gewesen sei. In den Nachtschichten sowie am Wochenende sei der für die Intensivstation zuständige Anästhesist der einzige diensthabende Anästhesist im Krankenhaus gewesen. Dieser Arzt sei damit planmäßig bei jedem Notfall, der einen Anästhesisten erfordere, zur Überbrückung der Zeit bis zum Eintreffen des Hintergrunddienstes zuständig gewesen. Dies habe zu einer Abwesenheit von bis zu 20 Minuten führen können. Entscheidend sei die Organisation der ärztlichen Anwesenheit, nicht, wie oft im konkreten Fall eine Abwesenheit wegen eines Notfalls eingetreten sei.

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Nutzungsbeschränkung des Studierendenhauses in der Nachtzeit

Das VG Frankfurt hat einem Eilrechtsschutzbegehren von Nachbarn gegen eine von der Stadt Frankfurt am Main erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des Studierendenhauses auf dem Uni Campus Westend teilweise stattgegeben (Az. 8 L 5931/17.F).

Nutzungsbeschränkung des Studierendenhauses in der Nachtzeit

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.02.2019 zum Beschluss 8 L 5931/17.F vom 13.02.2019

Mit am 13. Februar 2019 zugestellten Beschluss hat die für Baurecht zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main einem Eilrechtsschutzbegehren von Nachbarn gegen eine von der Stadt Frankfurt am Main erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des Studierendenhauses auf dem Uni Campus Westend teilweise stattgegeben.

Die Antragsteller sind Eigentümer von mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken in der Siolistraße und Wismarer Straße. Die Häuser waren ursprünglich als Offiziershäuser errichtet und dienten dem Hauptquartier der US-amerikanischen Streitkräfte in Europa. Mit Bebauungsplan aus dem Jahr 2006 wurde das umliegende Areal als Sondergebiet „Hochschule“ ausgewiesen und dort der Uni Campus Westend errichtet.

Die Stadt Frankfurt am Main erteilte dem Land Hessen als Bauherrin mit Bescheid vom 2. Juni 2017 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 10. Oktober 2018 die Baugenehmigung zur Errichtung eines fünfstöckigen Studierendenhauses für den AStA der Goethe-Universität bestehend aus einem Café mit Caféterrasse im Außenbereich, einem Foyer, zwei Veranstaltungssälen, Konferenz- und Büroräumen in den oberen Geschossen sowie einem Partykeller im Untergeschoss.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Baugenehmigung, weil sie – neben Bedenken im Hinblick auf die Stellplatzversorgung – im Wesentlichen erhebliche Lärmbeeinträchtigungen befürchten und diese als unzumutbar bewerten.

Nachdem im Rahmen von zwei Erörterungsterminen das Verwaltungsgericht mit den Verfahrensbeteiligten Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung gesucht hat und der 1. Nachtrag zur Baugenehmigung ergangen, aber eine unzulässige Lärmbelästigung für die Antragsteller nicht ausgeschlossen worden ist, hat das Gericht nunmehr den Anträgen teilweise stattgegeben.

Zwar folgte die Kammer nicht der Argumentation der Antragsteller, es handele sich bei der Nutzung der Säle für Filmvorführungen und für Feste um eine Vergnügungsstätte. Es betonte, der AStA der Goethe-Universität sei kein Gewerbebetrieb, das Studierendenhaus solle auch keiner kommerziellen Freizeitgestaltung dienen, sondern allein für studentische Veranstaltung ohne Gewinnerzielungsabsicht genutzt werden.

Allerdings geht die Kammer davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Antragsteller, deren Grundstücke dem Vorhaben am nächsten gelegen sind, in der Nachtzeit unzumutbarem Lärm ausgesetzt sein werden. Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens für die Nachtzeit seien nicht überzeugend, da es ein unrealistisches Nutzungsszenario zugrunde lege.

Die Beschränkung der Herstellung von notwendigen Stellplätzen und Garagen auf insgesamt 1.100 Stellplätze sei wirksam. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Besucher des Studierendenhauses versuchen werden, in dem angrenzenden Wohngebiet einen Parkplatz zu finden. Soweit es zum rechtswidrig Parken und Blockaden von Ein- und Ausfahrten der Antragsteller kommen könnte, sei ein Einschreiten von Ordnungsamt und Polizei möglich und ausreichend.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

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Baugenehmigung muss Verkehrslärmreflexionen des Vorhabens auf die Nachbarschaft berücksichtigen

Das OVG Niedersachsen hatte sich mit der Frage zu befassen, ob sich die Eigentümer eines an einer Eisenbahnstrecke stehenden Wohngebäudes dagegen wehren können, dass sich Bahnlärm von einem hinzutretenden Gebäudekomplex auf die bahnabgewandte Rückseite ihres Hauses bricht (Az. 1 ME 135/18).

Baugenehmigung muss Verkehrslärmreflexionen des Vorhabens auf die Nachbarschaft berücksichtigen

OVG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 14.02.2019 zum Beschluss 1 ME 135/18 vom 14.02.2019

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte sich in einem am 14. Februar 2019 entschiedenen Beschwerdeverfahren (Az. 1 ME 135/18) mit der Frage zu befassen, ob sich die Eigentümer eines an einer Eisenbahnstrecke stehenden Wohngebäudes dagegen wehren können, dass sich Bahnlärm von einem hinzutretenden Gebäudekomplex auf die bahnabgewandte Rückseite ihres Hauses bricht.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Wohnhauses an einer stark befahrenen Eisenbahnstrecke in Wunstorf. In ihrer unmittelbaren Nachbarschaft soll die neue Kinder- und Jugendpsychiatrie der KRH Psychiatrie GmbH entstehen. Die von der Stadt Wunstorf erteilte Baugenehmigung gestattet zu diesem Zweck die Errichtung eines sog. Gebäuderiegels. Die Antragsteller wenden sich gegen diese Baugenehmigung und haben bei dem Verwaltungsgericht Hannover die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie befürchten eine Zunahme der Lärmbelastung auf ihrem Grundstück durch die Reflexionswirkungen des Gebäuderiegels. Das Verwaltungsgericht Hannover hat ihren Eilantrag mit Beschluss vom 18. September 2018 (Az. 4 B 4894/18) abgelehnt.

Der dagegen eingelegten Beschwerde der Antragsteller hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nunmehr stattgegeben. Anders als das Verwaltungsgericht Hannover, das sich auf die bislang möglicherweise einhellige Meinung von Obergerichten gestützt hatte, bejaht der Senat die Möglichkeit eines Nachbarn, sich gegen eine Baugenehmigung mit dem Argument zu wenden, das genehmigte Vorhaben rufe Verkehrslärmreflexionen hervor. Zwar sei nach den Gutachten nicht ganz geklärt, ob die Reflexionswirkungen sogar zu einer Lärmgesamt-Dauerbelastung von nachts mehr als 60 dB führen würden; das markiere die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung. Selbst wenn das zu verneinen wäre, hätte der Bauherr auf die Belange der Nachbarn Rücksicht nehmen müssen, denn mit dem Vorhaben würde die letzte halbwegs lärmfreie Seite des Wohnhauses in Mitleidenschaft gezogen. In Betracht käme die Aufbringung eines schallschluckenden offenporigen Putzes oder die Verwendung einer Holzlattung, die mit lärmdämmenden Materialien hinterfüttert sei. Solche Maßnahmen habe der Bauherr nicht vorgesehen.

Der Beschluss des 1. Senats ist unanfechtbar.

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Rückzahlung bei überlanger vollstationärer Betreuung durch das Krankenhaus

Das SG Düsseldorf entschied, dass eine gesetzliche Krankenkasse gegen ein Krankenhaus einen Anspruch auf Rückzahlung von rund 10.000 Euro hat, weil die Behandlung verzögert stattgefunden und damit gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat (Az. S 9 KR 944/14).

Rückzahlung bei überlanger vollstationärer Betreuung durch das Krankenhaus

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.02.2019 zum Urteil S 9 KR 944/14 vom 19.11.2018 (rkr)

Eine gesetzliche Krankenkasse war mit ihrer Klage gegen ein Krankenhaus auf Rückzahlung von rund 10.000 Euro vor dem Sozialgericht Düsseldorf erfolgreich.

Ein gesetzlich Versicherter wurde wegen einer rezidivierenden depressiven Störung für fünf Monate vollstationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt. Die Krankenkasse beglich die von der Klinik gestellte Rechnung zunächst vollständig. Sie beauftragte jedoch ihren Medizinischen Dienst (MdK) mit einer Prüfung. Der MdK kam zu dem Ergebnis, dass die Therapie nicht leitliniengerecht durchgeführt worden sei. Rechnerisch hätte die Gesamtaufenthaltsdauer des Versicherten in der Klinik um zwei Monate gekürzt werden können. Entsprechend forderte die Krankenkasse über 13.000 Euro vom Krankenhaus zurück. Das Krankenhaus war der Ansicht, dass die Aufenthaltsdauer von fünf Monaten aufgrund der Schwere der Erkrankung gerechtfertigt gewesen sei.

Das Gericht hat das Gutachten des MdK ausgewertet und weiteren Beweis erhoben durch Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten. Das Krankenhaus bot daraufhin eine Vergleichssumme in Höhe von rund 10.000 Euro an. Die Krankenkasse lehnte den Vergleich ab.

Die 9. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf gab der Klage in Höhe von rund 10.000 Euro statt. Die Kammer folgte dabei dem Ergebnis des zweiten Sachverständigengutachtens. Die medikamentöse Therapie sei verzögert und nicht dem Zeitplan der Leitlinien nach betrieben worden, sodass die Dauer der Behandlung deutlich hätte verkürzt werden können. Das Krankenhaus habe damit gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen und habe entsprechend einen Teilbetrag zurückzuzahlen. Die Verzögerung sei jedoch nicht so groß gewesen, wie von der Krankenkasse angenommen.

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Jobcenter muss keinen Abiball finanzieren

Das SG Düsseldorf wies die Klage auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einer Abiturfeier ab.Es bestehe im Rahmen der Existenzsicherung kein Anspruch darauf, an allen gesellschaftlichen Ereignissen in gewünschtem Umfang teilnehmen zu können. Zudem habe das Ereignis seit geraumer Zeit festgestanden. Die Klägerinnen hätten die Beträge ansparen oder durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit erwirtschaften können (Az. S 43 AS 2221/18).

Jobcenter muss keinen Abiball finanzieren

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.02.2019 zum Urteil S 43 AS 2221/18 vom 22.10.2018 (nrkr)

Zwei Abiturientinnen waren mit ihrer Klage auf Zahlung von jeweils etwa 200,00 Euro für einen „Abiball“ gegen das Jobcenter erfolglos.

Die zwei Schwestern nahmen an einer privaten „Abiball“-Veranstaltung zum Schulabschluss teil. Zu den Kosten gehörten jeweils 100 Euro für die Anmietung einer Lokalität, jeweils 27 Euro für die „Abiball“-Karten sowie je etwa 50 Euro für neue Kleider und je etwa 40 Euro für neue Schuhe. Die beiden Schwestern beantragten beim Jobcenter die Übernahme dieser Kosten. Es handele sich um einen unabweisbaren Mehrbedarf.

Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab. Der geltend gemachte Bedarf sei aus der Regelleistung zu bestreiten. Dagegen haben die beiden Schwestern geklagt.

Die 43. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf lehnte die Klage ab. Es möge zwar wünschenswert sein, an einer solchen privaten Schulabschlussfeier teilzunehmen. Es habe sich jedoch nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt. Eine Teilnahme sei nicht verpflichtend gewesen. Es bestehe im Rahmen der Existenzsicherung kein Anspruch darauf, an allen gesellschaftlichen Ereignissen in gewünschtem Umfang teilnehmen zu können. Zudem habe das Ereignis seit geraumer Zeit festgestanden. Die Klägerinnen hätten die Beträge ansparen oder durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit erwirtschaften können.

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Rückwirkende Aufhebung einer Familienversicherung – Einkommensteuerliche Zuordnung

Das SG Düsseldorf wies eine Klage gegen die rückwirkende Aufhebung der Familienversicherung ab. Der Klägerin seien als Miteigentümerin von Immobilien die Hälfte der Mieteinnahmen zuzurechnen. Die einkommensteuerrechtliche Zuordnung sei dabei maßgeblich (Az. S 8 KR 412/16).

Rückwirkende Aufhebung einer Familienversicherung – Einkommensteuerliche Zuordnung

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.02.2019 zum Urteil S 8 KR 412/16 vom 25.01.2018 (nrkr)

Eine 78-jährige Klägerin aus Wuppertal war mit ihrer Klage gegen die rückwirkende Aufhebung ihrer Familienversicherung durch ihre gesetzliche Krankenkasse erfolglos.

Die Klägerin war über ihren Ehemann familienversichert. Sie war bei ihrem Ehemann geringfügig in Höhe von 325,00 Euro monatlich beschäftigt. Nach Prüfung der Steuerbescheide ging die beklagte Krankenkasse davon aus, dass die Klägerin wesentlich höheres Einkommen gehabt habe. Sie habe Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftet, das sie verschwiegen habe. Die Einkommensgrenze habe im Streitjahr 2011 bei 365,00 Euro monatlich gelegen. Bei Überschreiten der Einkommensgrenze sei eine Familienversicherung nicht mehr möglich. Die beitragsfreie Familienversicherung der Klägerin wurde daher von der Beklagten rückwirkend in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt.

Dagegen wandte sich die Klägerin. Formal sei sie Miteigentümerin von drei Immobilien. Die Mietzahlungen für diese Immobilien würden jedoch alleine ihrem Ehemann zustehen. Die Zusammenveranlagung im Steuerrecht sei für die Sozialversicherungen unverbindlich.

Die 8. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf lehnte die Klage ab. Der Klägerin seien als Miteigentümerin die Hälfte der Mieteinnahmen zuzurechnen. Die einkommensteuerrechtliche Zuordnung sei dabei maßgeblich. Die Klägerin könne sich nicht durch unterschiedliche Angaben beim Finanzamt und bei der Krankenkasse die jeweiligen Vorteile „herauspicken“. Aufgrund der Zuordnung der Einnahmen überschreite die Klägerin die Einkommensgrenze erheblich. Da die Klägerin ihre Einnahmen verschwiegen habe, sei ihr Vertrauen in den Bestand der Familienversicherung auch nicht schützenswert gewesen.

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Wirksamkeit eines Sozialplans für ehemalige Beschäftigte in der Fluggastabfertigung

Das LAG Berlin-Brandenburg hat einen Sozialplan für wirksam erklärt, den die Einigungsstelle anlässlich der Einstellung des Betriebes der Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG zur Fluggastabfertigung am Flughafen Tegel 2015 und der Kündigung sämtlicher Beschäftigter beschlossen hatte (Az. 21 TaBV 1372/17).

Wirksamkeit eines Sozialplans für ehemalige Beschäftigte in der Fluggastabfertigung

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.02.2019 zum Beschluss 21 TaBV 1372/17 vom 18.10.2018 (nrkr – BAG-Az.: 1 ABR 7/19)

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Sozialplan für wirksam erklärt, den die Einigungsstelle anlässlich der Einstellung des Betriebes der Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG zur Fluggastabfertigung am Flughafen Tegel 2015 und der Kündigung sämtlicher Beschäftigter beschlossen hatte.

Nachdem der zunächst beschlossene Sozialplan für unwirksam erklärt worden war (siehe Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 01.03.2016, Az. 9 TaBV 1519/15) hat das Landesarbeitsgericht einen nach weiteren Verhandlungen vor der Einigungsstelle beschlossenen neuen Sozialplan für wirksam erachtet.

Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, das vorgesehene Sozialplanvolumen sei zwar für eine an sich erforderliche substanzielle Milderung der den Beschäftigten durch die Betriebsschließung entstandenen Nachteile zu gering bemessen. Dies sei jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin gerechtfertigt. Da die Arbeitgeberin selbst über praktisch keine eigenen Mittel verfüge, habe die Einigungsstelle zu Recht nur der Betrag als Sozialplanvolumen zugrunde gelegt, für den es eine Finanzierungszusage einer anderen Gesellschaft gegeben habe. Ansprüche der Arbeitgeberin gegen Dritte auf Finanzierung eines höheren Sozialplanvolumens seien nicht gegeben. Die Voraussetzungen eines Bemessungsdurchgriffs lägen ebenfalls nicht vor. Ein Bemessungsdurchgriff sei weder unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen faktischen Beherrschungsvertrages noch nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG gerechtfertigt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, die eingelegt wurde (BAG, 1 ABR 7/19).

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