Eigenbedarfskündigung kann an Räumungsunfähigkeit des Mieters scheitern

Das AG München entschied, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs an dadurch hervorgerufenen existenziellen gesundheitlichen Gefahren des Mieters scheitern kann (Az. 433 C 19586/17).

Eigenbedarfskündigung kann an Räumungsunfähigkeit des Mieters scheitern

AG München, Pressemitteilung vom 08.02.2019 zum Urteil 433 C 19586/17 vom 26.07.2018 (rkr)

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann an dadurch hervorgerufenen existenziellen gesundheitlichen Gefahren des Mieters scheitern.

Das Amtsgericht München wies die Klage gegen die 52-jährige Mieterin auf Räumung der von ihr gemieteten Ein-Zimmer-Wohnung in München-Langwied und Herausgabe an die auf Eigenbedarf klagenden Vermieter ab.

Das klagende Ehepaar aus dem Raum Dingolfing-Landau hatte die seit 1998 an die Beklagte vermietete Wohnung im August 2016 erworben, um sie zum Wintersemester 2017 ihrer dann in München studierenden 21-jährigen Tochter mietweise zur Verfügung zu stellen. Auf diesen Eigenbedarf gestützt kündigten sie der Beklagten im Oktober 2016 zum 31.07.2017.

Die Beklagte erhob Widerspruch gegen die Kündigung und begründete ihn damit, dass sie unter einer verfestigten depressiven Störung sowie einer Angststörung leide und dass der Verlust von Wohnung und gewohnter Umgebung zu einer akuten weiteren Verschlechterung ihrer Erkrankungen führen würden, wobei von akuter Suizidalität auszugehen sei.

Die Tochter der Kläger erklärte in ihrer Zeugenaussage, schon vor dem Abitur ihr späteres Studium in München ernsthaft geplant zu haben.

Die Beklagte gab vor Gericht an, seit ihrer Jugend an psychischen Problemen zu leiden und sich bereits vielfach erfolglos um eine Ersatzwohnung bemüht zu haben.

Der vor Gericht einvernommene und die Beklagte seit mehreren Jahren behandelnde Psychiater bezeugte, dass die Beklagte die Aussicht, ihren Schutzraum, d. h. ihre Wohnung und die gewohnte Umgebung, verlassen zu müssen, als existenzielle Bedrohung wahrnehme und sich durch einen Umzug ihr Zustand verschlechtern würde, sowohl im Hinblick auf ihre Depression, als auch im Hinblick auf ihre Angststörung. Die Gefahr der Verwirklichung des Suizidgedankens für den Fall, dass sie die Wohnung verlassen müsste, schätze er aufgrund der seit Jahren von ihm behandelten Vorerkrankungen nicht auf 100 Prozent, aber selbst bei stationärer Behandlung oder zumindest bei besonders engmaschiger ärztlicher Begleitung während eines Umzugs als ernstzunehmend ein.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab im Ergebnis der Beklagten Recht.

„Die Zeugin hat glaubhaft angegeben, dass ihre Eltern die Wohnung gekauft hatten, um ihr einen guten Start in das Studium zu ermöglichen. Die Tatsache, dass die Zeugin die streitgegenständliche Wohnung nicht selbst angesehen hat, erstaunt zwar, ist aber für das Gericht nach der Erklärung der Zeugin, dass sich keine Gelegenheit dazu ergab und dass ihr Vertrauen in ihre Eltern so hoch ist, dass sie auf jeden Fall in eine von ihnen für sie ausgewählte Wohnung ziehen würde, zumindest nachvollziehbar. (…)

Trotz der wirksamen Eigenbedarfskündigung ist das Mietverhältnis jedoch aufgrund des Antrags der Beklagten gem. §§ 574 I, 574 a I, II BGB auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Die Beendigung des Mietverhältnisses bedeutet nach Ansicht des Gerichts für die Beklagte eine unzumutbare Härte, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen der Kläger nicht zu rechtfertigen ist. Die Beklagte ist räumungsunfähig.

Eine Räumungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Mieter aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, eine Ersatzwohnung zu finden und dorthin umzuziehen oder wenn der Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtert würden, wobei bereits die ernsthafte Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung die Annahme einer unzumutbaren Härte rechtfertigen kann. (…) Dass die seit Jahren bestehenden psychischen Krankheiten der Beklagten während der Zeit, in der sie zur Verhinderung eines Suizids in eine Klinik eingewiesen ist, geheilt werden könnten, hält das Gericht für ausgeschlossen, nachdem in den letzten neun Jahren trotz diverser Therapien stabile Phasen nur in äußerst überschaubaren Zeiträumen eingetreten sind, wie der Zeuge geschildert hat und nachdem der Zeuge die Erfolgsaussichten einer einjährigen verhaltenstherapeutischen Behandlung prognostisch eher zurückhaltend eingestuft hat. (…) Der aus Sicht des Gerichts entscheidende Unterschied zwischen der Tochter der Kläger und der Beklagten ist, dass die 21-jährige Tochter der Kläger keine psychischen Krankheiten hat und sie gerade am Anfang ihres Studienlebens steht, das für gesunde Menschen aus Sicht des Gerichts vielfältige Möglichkeiten bietet. Das Interesse der Kläger an der Erlangung der Wohnung muss daher gegenüber dem Interesse der Beklagten am Erhalt der Wohnung, der maßgeblich dafür ist, dass sich ihre Gesundheit nicht wegen eines Umzuges weiter verschlechtert, zurücktreten.“

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung seit 18.12.2018 rechtskräftig.

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Vergütung von Krankenhausleistungen: Krankenkasse scheitert mit dem Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit

Das SG Detmold entschied, dass ein Krankenhaus nicht verpflichtet war, die günstigeren Pool-Konzentrate anstelle der Apherese-Thrombozytenkonzentrate (aus Einzelspenden gewonnene Blutprodukte) zu verwenden (Az. S 24 KR 80/16).

Vergütung von Krankenhausleistungen: Krankenkasse scheitert mit dem Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit

SG Detmold, Pressemitteilung vom 07.02.2019 zum Urteil S 24 KR 80/16 vom 22.06.2018 (rkr)

Die klagende Krankenkasse hatte im Jahr 2012 für einen stationären Aufenthalt eines ihrer Versicherten ca. 41.000 Euro an das behandelnde Krankenhaus gezahlt. Gegenstand der zugrundeliegenden Abrechnung waren u. a. Zusatzentgelte für mehrere aus Einzelspenden gewonnene Blutprodukte (Apherese-Thrombozytenkonzentrate – ATK), die während der fünfeinhalbstündigen Herzoperation transfundiert worden waren.

Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2015 zur Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von ATK wurde das Krankenhaus zur Rechnungskorrektur und Rückzahlung der Kosten für die Blutprodukte aufgefordert (1.266,33 Euro). Nach dem Urteil des BSG stehe fest, dass die günstigeren Pool-Konzentrate, bei denen aus mehreren Spenden verschiedene Blutprodukte gewonnen werden, hätten eingesetzt werden können.

Das beklagte Krankenhaus verweigerte die Rückzahlung. Die daraufhin eingereichte Klage der Krankenkasse blieb ohne Erfolg.

Das entschied das Sozialgericht Detmold nach Einholung eines transfusionsmedizinischen Gutachtens. Zwar stehe dem Rückforderungsanspruch nicht der Grundsatz der Verwirkung entgegen. Denn dieser komme nach Auffassung der Kammer innerhalb der Verjährungsfrist von 4 Jahren nicht zum Tragen. Die Krankenkasse sei auch berechtigt, unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzunehmen.

Dennoch war nach den Ermittlungen des Gerichts die Verabreichung der teuren Blutprodukte nicht unwirtschaftlich. Nach den Feststellungen des Sachverständigen lagen im Behandlungszeitpunkt keine gesicherten Daten wie z. B. Vergleichsstudien vor, die belegen, dass die günstigeren Pool-Konzentrate im operativ-herzchirurgischen Bereich gleich geeignet sind. Vielmehr kann bei Verwendung von Pool-Konzentraten aufgrund der erhöhten Spenderexposition das Risiko der Infektionsübertragung steigen, was nach den Ausführungen des Sachverständigen auch im Falle des schwer herzkranken Patienten zu berücksichtigen war.

Das Urteil des BSG steht dieser Wertung nach Einschätzung der Richter nicht entgegen, da dort aus prozessualen Gründen davon ausgegangen werden musste, dass Pool-Konzentrate ebenso hätten zum Einsatz kommen können. Ein dahingehender Grundsatz, regelmäßig auf die günstigeren Blutprodukte zurückzugreifen, enthält die Entscheidung des BSG jedoch nicht, sodass das Sozialgericht Detmold bezogen auf den konkreten Fall des Patienten eine Prüfung vorzunehmen hatte.

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Technisch aufwändige Nabelbruch-Operation rechtfertigt keine längere Aufenthaltsdauer im Krankenhaus

Das SG Detmold entschied, dass eine technisch aufwändige Nabelbruch-Operation keine längere Aufenthaltsdauer im Krankenhaus rechtfertigt (Az. S 5 KR 167/16).

Technisch aufwändige Nabelbruch-Operation rechtfertigt keine längere Aufenthaltsdauer im Krankenhaus

SG Detmold, Pressemitteilung vom 07.02.2019 zum Urteil S 5 KR 167/16 vom 11.04.2018 (rkr)

Das entschied das Sozialgericht Detmold auf die Klage einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus, das eine Nabelhernie bei einem 1953 geborenen Patienten chirurgisch versorgt und diesen erst nach 3 Tagen nach Hause entlassen hatte.

Die Krankenkasse beglich die Rechnung in Höhe von 2.398,80 Euro zunächst vollständig, schaltete dann zur Überprüfung des Falles den MDK ein, da die Operation im Katalog der ambulant durchführbaren Operationen gelistet ist. Die Notwendigkeit der stationären Behandlung wurde zwar durch den MDK bestätigt, jedoch hätte die Entlassung früher erfolgen können. Die Krankenkasse forderte daher die Kosten für die Behandlung ab dem zweiten postoperativen Tag in Höhe von 758,24 Euro zurück. Dabei verwies sie gestützt auf den MDK auf ambulante Behandlungsmöglichkeiten. Das beklagte Krankenhaus widersprach der Einschätzung.

Die Klage der Krankenkasse erwies sich nach Einholung eines chirurgischen Gutachtens als erfolgreich. Eine große und komplikationsreiche Nabelhernie, die eine Versorgung in besonderer, aufwändiger Technik erfordert, führt nicht zwangsläufig zu einer längeren stationären Behandlungsdauer, so die Richter. Ein Patient, der sich selbst versorgt und der die Schmerzbehandlung ambulant in der häuslichen Umgebung unter Zuhilfenahme ambulanter Betreuung weiterführen kann, benötigt daher nur dann die besonderen Mittel des Krankenhauses, wenn hierfür medizinische Gründe vorliegen. Der Verbleib im Krankenhaus ist anderenfalls unwirtschaftlich. Schmerzen, die den weiteren Aufenthalt nach einer OP im Krankenhaus rechtfertigen könnten, sind daher – so die 5. Kammer – entsprechend den Leitlinien exakt zu dokumentieren. Aus den Begleiterkrankungen – bei dem Versicherten waren ein Übergewicht und ein Bluthochdruckleiden aktenkundig – ließ sich die Notwendigkeit der weiteren stationären Behandlung ebenfalls nicht ableiten. Konkrete Befunde enthielt die Behandlungsdokumentation des Krankenhauses hierzu nicht.

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Eingliederungshilfe richtet sich nach tatsächlichem Bedarf

Ein Integrationshelfer steht für den gesamten Schulbesuch zur Verfügung. Das entschied das SG Detmold vorläufig bei einer zwölfjährigen schwerbehinderten Schülerin einer Gesamtschule, die u. a. an einer spastischen Teillähmung der Beine leidet (Az. S 2 SO 45/18 ER).

Eingliederungshilfe richtet sich nach tatsächlichem Bedarf

SG Detmold, Pressemitteilung vom 07.02.2019 zum Beschluss S 2 SO 45/18 ER vom 21.02.2018 (rkr)

Ein Integrationshelfer steht für den gesamten Schulbesuch zur Verfügung. Das entschied das Sozialgericht vorläufig bei einer zwölfjährigen schwerbehinderten Schülerin einer Gesamtschule, die unter anderem an einer spastischen Teillähmung der Beine litt. Zuvor hatte der Sozialhilfeträger eine Integrationskraft nur für 19 bzw. im weiteren Verlauf noch für zehn Wochenstunden bewilligt. Der Hinweis, dass zunächst organisatorische Maßnahmen von der Schule getroffen werden müssten, damit die Schülerin selbständiger handeln könne, überzeugte das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht.

Zwar hätten auch Schulen als Objekt, also als abstrakte Einrichtung unabhängig vom individuellen Anspruch des Schülers die Pflicht, die Integration behinderter Schüler zu fördern. Der Sozialhilfeträger verkenne aber, dass die Eingliederungshilfe des behinderten Menschen grundsätzlich unabhängig von pflichtgemäßem und/oder pflichtwidrigem Verhalten Dritter sei. Festgestellt werde ausschließlich, ob ein Bedarf tatsächlich bestehe. Insbesondere könne nicht auf einen fiktiven Zustand der Umgebung verwiesen werden, der eigentlich bestehen müsste. Deshalb lasse die Objektförderung von Kindergärten und Schulen den subjektiven Anspruch des behinderten Menschen nur dann und soweit entfallen, wie diese tatsächlich realisiert worden sei und dadurch den Bedarf entfallen lasse. Wenn eine Schule also beispielsweise schon für Rollstuhlfahrer barrierefrei gebaut ist, sei tatsächlich keine Assistenz mehr zur Überwindung von Stufen etc. erforderlich. Für die Eingliederungshilfe im schulischen Bereich komme es daher nicht darauf an, wie weit die Schule eigentlich sein müsste, sondern wie weit die konkret besuchte Schule tatsächlich schon sei.

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Grundschulkind hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer

Das SG Detmold hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einer an Diabetes erkrankten Schülerin, die die Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung begehrte, Recht gegeben. Die Leistungen der Eingliederungshilfe würden auch die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht umfassen (Az. S 11 SO 221/18 ER).

Grundschulkind hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer

SG Detmold, Pressemitteilung vom 07.02.2019 zum Beschluss S 11 SO 221/18 ER vom 23.08.2018 (rkr)

Mit ihrem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte eine an Diabetes erkrankte Schülerin, die die Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung begehrte, Erfolg.

Die Kostenübernahme war ihr zuvor von dem Sozialhilfeträger nur im Umfang von 8 Stunden pro Woche bis zum Beginn der Herbstferien bewilligt worden. Dies sahen die Eltern der sechsjährigen Schülerin als nicht ausreichend an und begehrten eine Schulbegleitung ab Beginn der Schulpflicht im Umfang von 22,5 Wochenstunden für das gesamte Schuljahr zuzüglich einer ganztägigen Betreuung bei Schulausflügen sowie bei sportlichen Schulveranstaltungen.

Dem folgte das Sozialgericht Detmold unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Grundschulkindes zum Teil, in dem es den Sozialhilfeträger vorläufig zur Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung bis zu den Herbstferien während der gesamten Schulzeit verurteilte. Es verwies darauf, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht umfassen. Die Fähigkeit zur Teilhabe am Unterricht der Grundschule sei bei der sechsjährigen Schülerin aufgrund der Diabeteserkrankung beeinträchtigt, da sie diese Erkrankung nicht ohne Unterstützung Erwachsener beobachten und behandeln könne. Hier soll – so das Gericht – die Schulbegleitung auch keine pädagogischen Aufgaben übernehmen, die von der Leistungspflicht nicht umfasst wären, sondern lediglich die Blutzuckerwerte überwachen und dann gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen. Der behandelnde Diabetologe bescheinigte insoweit die Erforderlichkeit einer stündlichen Kontrolle des Blutzuckers und eine Überwachung während der Mahlzeiten und des Sportunterrichts. Ob sich hieraus eine Begleitung während der gesamten Unterrichtszeit ableiten ließe oder diese nur in besonders kritischen Situationen erforderlich sei, konnte das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend klären. Die insoweit erforderliche Folgenabwägung ging nach Ansicht des Gerichts zu Gunsten der Schülerin aus, da die gesundheitlichen Folgen für sie im Falle einer negativen Entscheidung die ausschließlich finanziellen Folgen für den Sozialhilfeträger weit überwiegen würden. Zudem berücksichtigte das Gericht die erheblichen Schwierigkeiten, einen Leistungsanbieter zu finden, der in dem bewilligten Umfang von 8 Stunden pro Woche tätig werden würde. Dabei wäre die Leistungserbringung nicht einmal am Stück möglich, sondern mit längeren Unterbrechungen für den Integrationshelfer verbunden.

Anders beurteilte das Gericht die Situation während der Randstundenbetreuung und in der OGS. Eine einkommens- und vermögensunabhängige Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung sei nämlich nur zu gewähren, wenn die geförderte Leistung unmittelbar mit einer konkreten Bildungsmaßnahme bzw. dem Schulbesuch verknüpft werde und allein dieser spezifischen Förderungsmaßnahme diene. Diese enge Verknüpfung bestehe bei der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer während der OGS nicht, da es sich nicht um eine Schulpflichtveranstaltung handele, sondern um eine Betreuungsmaßnahme.

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Urlaub von der Pflege: Leistungen der Verhinderungspflege können nur bei Abwesenheit der Pflegeperson gezahlt werden

Die Kosten für die Verhinderungspflege sind von der Pflegekasse nur zu übernehmen, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Das trifft dann nicht zu, wenn die zu pflegende Person in einer Einrichtung des betreuten Wohnens lebt und auf die dortige Pflege jederzeit zurückgreifen kann. Darauf wies das SG Detmold hin (Az. S 6 P 144/17).

Eingliederungshilfe richtet sich nach tatsächlichem Bedarf

SG Detmold, Pressemitteilung vom 07.02.2019 zum Beschluss S 2 SO 45/18 ER vom 21.02.2018 (rkr)

Ein Integrationshelfer steht für den gesamten Schulbesuch zur Verfügung. Das entschied das Sozialgericht vorläufig bei einer zwölfjährigen schwerbehinderten Schülerin einer Gesamtschule, die unter anderem an einer spastischen Teillähmung der Beine litt. Zuvor hatte der Sozialhilfeträger eine Integrationskraft nur für 19 bzw. im weiteren Verlauf noch für zehn Wochenstunden bewilligt. Der Hinweis, dass zunächst organisatorische Maßnahmen von der Schule getroffen werden müssten, damit die Schülerin selbständiger handeln könne, überzeugte das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht.

Zwar hätten auch Schulen als Objekt, also als abstrakte Einrichtung unabhängig vom individuellen Anspruch des Schülers die Pflicht, die Integration behinderter Schüler zu fördern. Der Sozialhilfeträger verkenne aber, dass die Eingliederungshilfe des behinderten Menschen grundsätzlich unabhängig von pflichtgemäßem und/oder pflichtwidrigem Verhalten Dritter sei. Festgestellt werde ausschließlich, ob ein Bedarf tatsächlich bestehe. Insbesondere könne nicht auf einen fiktiven Zustand der Umgebung verwiesen werden, der eigentlich bestehen müsste. Deshalb lasse die Objektförderung von Kindergärten und Schulen den subjektiven Anspruch des behinderten Menschen nur dann und soweit entfallen, wie diese tatsächlich realisiert worden sei und dadurch den Bedarf entfallen lasse. Wenn eine Schule also beispielsweise schon für Rollstuhlfahrer barrierefrei gebaut ist, sei tatsächlich keine Assistenz mehr zur Überwindung von Stufen etc. erforderlich. Für die Eingliederungshilfe im schulischen Bereich komme es daher nicht darauf an, wie weit die Schule eigentlich sein müsste, sondern wie weit die konkret besuchte Schule tatsächlich schon sei.

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Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen – Gebot fairen Verhandelns

Eine Arbeitnehmerin kann einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird (Aufhebungsvertrag), auch dann nicht widerrufen, wenn er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist. So entschied das BAG (Az. 6 AZR 75/18).

Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen – Gebot fairen Verhandelns

BAG, Pressemitteilung vom 07.02.2019 zum Urteil 6 AZR 75/18 vom 07.02.2019

Eine Arbeitnehmerin kann einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird (Aufhebungsvertrag), auch dann nicht widerrufen, wenn er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Sie schloss in ihrer Wohnung mit dem Lebensgefährten der Beklagten einen Aufhebungsvertrag, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsieht. Anlass und Ablauf der Vertragsverhandlungen sind umstritten. Nach Darstellung der Klägerin war sie am Tag des Vertragsschlusses erkrankt. Sie hat den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen. Mit ihrer Klage wendet sie sich u. a. gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Dieses hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass dem Vortrag der Klägerin kein Anfechtungsgrund entnommen werden kann und der Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags auf gesetzlicher Grundlage nicht möglich ist. Der Gesetzgeber hat zwar in § 312 Abs. 1 i. V. m. § 312g BGB Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt. Auch Arbeitnehmer sind Verbraucher. Im Gesetzgebungsverfahren ist jedoch der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einzubeziehen.

Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet wurde. Dieses Gebot ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert. Dies könnte hier insbesondere dann der Fall sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin bewusst ausgenutzt worden wäre. Die Beklagte hätte dann Schadensersatz zu leisten. Sie müsste den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde (sog. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB). Die Klägerin wäre dann so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Dies führte zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht wird die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags daher erneut zu beurteilen haben.

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Erfolgloser Eilantrag gegen die testweise Datenübermittlung für den Zensus 2021

Das BVerfG hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der darauf gerichtet war, § 9a ZensVorbG 2021 und die danach seit dem 14. Januar 2019 vorgenommene Übermittlung personenbezogener Daten an das Statistische Bundesamt zur Vorbereitung des Zensus 2021 außer Kraft zu setzen (Az. 1 BvQ 4/19).

Erfolgloser Eilantrag gegen die testweise Datenübermittlung für den Zensus 2021

BVerfG, Pressemitteilung vom 07.02.2019 zum Beschluss 1 BvQ 4/19 vom 06.02.2019

Mit am 07.02.2019 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der darauf gerichtet war, § 9a ZensVorbG 2021 und die danach seit dem 14. Januar 2019 vorgenommene Übermittlung personenbezogener Daten an das Statistische Bundesamt zur Vorbereitung des Zensus 2021 außer Kraft zu setzen. Nach dieser Vorschrift werden seit dem 14. Januar 2019 testweise bestimmte personenbezogene Daten aus allen Melderegistern an das Statistische Bundesamt übermittelt, damit dieses in Vorbereitung des Zensus 2021 die Übermittlungswege und die Qualität der für den Zensus 2021 zu übermittelnden Daten aus den Melderegistern prüfen und die Programme für die Durchführung des Zensus weiterentwickeln kann. Die Kammer entschied, dass eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde zwar nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre. Im Rahmen einer für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen Folgenabwägung überwiegen die Nachteile, die durch die testweise Übermittlung der Daten eintreten, jedoch nicht mit der für die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderlichen Deutlichkeit gegenüber dem Gewicht, das der Gesetzgeber einer guten Vorbereitung der Durchführung des Zensus 2021 beilegen durfte.

Sachverhalt:

Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, der Europäischen Kommission für das Bezugsjahr 2021 statistische Daten für eine geplante Volkszählung zu übermitteln. Zum Zweck der Prüfung der Übermittlungswege und der Qualität der hierfür zu übermittelnden Daten aus den Melderegistern sowie zum Test und zur Weiterentwicklung der Programme für die Durchführung des Zensus 2021 sieht § 9a des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 – beginnend am 14. Januar 2019 – eine zentrale Erfassung, Speicherung und Verarbeitung der nicht anonymisierten Meldedaten aller zum 13. Januar 2019 gemeldeter Personen durch das Statistische Bundesamt vor. Die übermittelten Daten sind nicht anonymisiert und umfassen neben Name und Wohnanschrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Familienstand u.a. auch die Zugehörigkeit zu öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. Eine Speicherung ist für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach dem Stichtag vorgesehen; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken als der Prüfung der Übermittlungswege, der Prüfung der Datenqualität und dem Test und der Weiterentwicklung der Programme für die Durchführung des Zensus 2021 ist ausgeschlossen.

Die Antragsteller machen eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geltend. Die Übermittlung der nicht anonymisierten Daten lasse Rückschlüsse auf den Kernbereich der privaten Lebensführung zu. Dies stehe außer Verhältnis zum Nutzen einer Erprobung und Optimierung der bereits weitgehend erprobten Übermittlungswege und Programme, zumal der Zweck der Übermittlung auch durch eine Übermittlung anonymisierter Daten – gegebenenfalls ergänzt um nicht anonymisierte Stichproben in geringem Umfang – in vergleichbarer Weise erreicht werden könne.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auf Grundlage einer Folgenabwägung abzulehnen.

Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Der Ausgang einer gegebenenfalls noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde ist offen. Sie ist weder offensichtlich unzulässig noch unbegründet, da in der Kürze der Zeit beispielsweise nicht abschließend geklärt werden konnte, ob für den Testdurchlauf nicht auch geringere Datenmengen oder eine begrenztere Übermittlung oder Speicherung ausreichend gewesen wäre.

Das Bundesverfassungsgericht hat daher auf Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei hat es die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung erginge, die Verfassungsbeschwerde jedoch erfolglos wäre, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt würde, die Verfassungsbeschwerde letztlich aber Erfolg hätte. Wird – wie vorliegend – die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist wegen des Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ein besonders strenger Maßstab an die Folgenabwägung anzulegen.

Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, hätte eine potentielle Verfassungsbeschwerde aber Erfolg, würden alle Daten der Beschwerdeführer für die Testzwecke zusammengeführt, obwohl dies nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig wäre. Angesichts der eng begrenzten Verwendungszwecke und der strengen Vorgaben der Geheimhaltung überwiegt der Nachteil einer möglicherweise unverhältnismäßigen Speicherung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit gegenüber dem Interesse daran, durch einen Testlauf eine reibungslose Durchführung des Zensus 2021 zu ermöglichen. Die Behörden dürfen die Daten nur zur Vorbereitung des Zensus nutzen. An den Inhalt der Daten selbst dürfen sie hierfür nicht anknüpfen und an ihm haben sie auch keinerlei Interesse. Demgegenüber ist nach dem bei vorläufiger Betrachtung nicht unplausibel erscheinenden Vortrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat der Probedurchlauf mit nicht anonymisierten Daten aller Meldebehörden erforderlich, um die Qualität der Merkmale und der Programme effektiv überprüfen zu können.

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Transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen: Kommission begrüßt vorläufige Einigung

Die EU-Kommission, das Europäische Parlament und der Rat haben eine vorläufige Einigung über den Vorschlag der EU-Kommission für eine neue Richtlinie erzielt, die insbesondere für Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen für transparentere und verlässlichere Arbeitsbedingungen sorgen soll.

Transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen: Kommission begrüßt vorläufige Einigung

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.02.2019

Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen sollen künftig von transparenteren und verlässlicheren Arbeitsbedingungen profitieren. Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat haben am 07.02.2019 eine vorläufige Einigung über den Gesetzgebungsvorschlag der Europäischen Kommission zu verlässlicheren Arbeitsbedingungen erzielt. Die vorläufige Vereinbarung legt eine Reihe von Mindestrechten für Arbeitnehmer fest, z. B. das Recht, die Probezeit auf höchstens sechs Monate zu begrenzen, wobei längere Zeiten nur zulässig sind, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt oder durch die Art der Arbeit gerechtfertigt ist, nach mindestens sechs Monaten Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber eine Beschäftigung mit vorhersehbareren und sichereren Arbeitsbedingungen zu beantragen und eine kostenlose Schulung zu erhalten, wenn eine solche Schulung nach den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich ist.

Alle Arbeitnehmer, die mehr als drei Stunden pro Woche über vier Wochen (d. h. über zwölf Stunden pro Monat) arbeiten, sollen von der Richtlinie profitieren. Bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern können von einigen Bestimmungen der Richtlinie ausgenommen werden, z. B. Beamte, Mitarbeiter von Streitkräften, Rettungsdiensten oder Strafverfolgungsbehörden.

Marianne Thyssen, EU-Kommissarin für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität, begrüßte die Einigung mit folgender Erklärung:

„Dank unserer Initiative zur Gewährleistung transparenter und verlässlicher Arbeitsbedingungen werden mehr Arbeitnehmer in ganz Europa geschützt – insbesondere die wachsende Zahl von Menschen, die in neuen Beschäftigungsverhältnissen tätig sind, wie „Flexijobs“, Abrufverträge, Hausangestellte usw.

Alle Mitarbeiter – unabhängig davon, wie lange ihr Vertrag läuft und wie viele Stunden sie arbeiten – werden nun von Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses an wissen, welche Rechte und Pflichten sie haben. Die Arbeitnehmer werden das Recht haben, mit ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren, in welchem Zeitraum sie sich bereithalten müssen und wie lange vorher der Arbeitgeber ihnen Bescheid geben muss. Arbeitnehmer mit Abrufarbeitsverträgen dürfen nun nicht mehr entlassen werden, wenn sie sich weigern, sehr kurzfristig zur Arbeit zu kommen. Arbeitgeber dürfen Beschäftigten mit Nullstundenverträgen nicht mehr untersagen, eine zusätzliche Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufzunehmen.

Mein Dank gilt dem Berichterstatter Enrique Calvet Chambon und den Schattenberichterstattern, die für das Europäische Parlament an den Verhandlungen teilnahmen, sowie dem rumänischen Ratsvorsitz. Diese Einigung sollte nun rasch bestätigt werden. Sie wird sehr konkrete, spürbare und positive Auswirkungen auf etwa 200 Millionen Arbeitnehmer in der gesamten EU haben. Genau darum geht es im sozialen Europa.“

Nächste Schritte

Diese vorläufige Einigung muss nun sowohl vom Europäischen Parlament als auch vom Rat förmlich angenommen werden.

Hintergrund

Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen soll die entsprechende Richtlinie aus dem Jahr 1991 aktualisieren. Die Arbeitswelt hat sich seitdem erheblich verändert. Der demografische Wandel hat zu einer größeren Vielfalt der Erwerbsbevölkerung geführt und die Digitalisierung hat die Schaffung neuer Beschäftigungsformen und die Flexibilisierung der Beschäftigungsverhältnisse erleichtert. In den letzten Jahren wurde mit jedem vierten Arbeitsvertrag ein atypisches Beschäftigungsverhältnis geschlossen; unter diesen Oberbegriff fallen alle anderen als unbefristete Vollzeit-Arbeitsverhältnisse, wobei das Spektrum von der „klassischen“ Teilzeit bis hin zu Arbeit auf Abruf ohne eine garantierte Stundenzahl reicht.

Im Rahmen ihrer Anstrengungen zur Stärkung der sozialen Dimension Europas und als Bestandteil der aktiven Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte hat die Kommission im Dezember 2017 diese Initiative für transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen vorgeschlagen. Sie zielt darauf ab, die bestehenden Verpflichtungen zur Unterrichtung aller Arbeitnehmer über ihre Arbeitsbedingungen zu erweitern und zu modernisieren. Auch werden mit der vorgeschlagenen Richtlinie neue Mindeststandards eingeführt, die gewährleisten sollen, dass alle Arbeitnehmer, auch solche mit atypischen Arbeitsverträgen, mehr Planungssicherheit und Klarheit hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen erhalten.

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Zur Haftung von Vorständen einer Wohnungsbaugenossenschaft

Im Genossenschaftsrecht wie auch im Recht der Kapitalgesellschaften muss die Gesellschaft lediglich darlegen, dass Handlungen eines Vorstands zu einem Schaden geführt haben. Dann ist es Sache des Vorstandsmitglieds, sich zu entlasten. Mit einer solchen Konstellation hatte sich OLG Hamm zu befassen, in dem es um die Klage einer Wohnungsbaugenossenschaft gegen zwei ehemalige Vorstände ging (Az. 8 U 100/16).

Zur Haftung von Vorständen einer Wohnungsbaugenossenschaft

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 31.01.2019 zum Beschluss 8 U 100/16 vom 14.03.2018

Von Gesellschaften aller Rechtsformen werden Schadensersatzansprüche gegen ihre Organe geltend gemacht. Im Genossenschaftsrecht wie auch im Recht der Kapitalgesellschaften muss die Gesellschaft dabei lediglich darlegen, dass Handlungen eines Vorstands zu einem Schaden geführt haben. Dann ist es Sache des Vorstandsmitglieds, sich zu entlasten.Mit einer solchen Konstellation hatte sich der 8. Zivilsenat in einem Berufungsverfahren im letzten Jahr zu befassen, in dem es um die Klage einer Wohnungsbaugenossenschaft aus Rheine gegen zwei ehemalige Vorstände ging. Diese hatten in den Jahren 2008 und 2009 den Erwerb einer landwirtschaftlichen Fläche mit aufstehendem Resthof sowie eine gegenüber dem Hof liegende Ackerfläche zu einem Gesamtkaufpreis von rund 300.000 Euro durch die Wohnungsbaugenossenschaft veranlasst. Als Nutzung waren eine Tagespflege, ein Treffpunkt für Jung und Alt, Wohnungen, eine Streuobstwiese mit Kompostierung sowie eine Naherholung für die Mitglieder der Genossenschaft angedacht.

Im Laufe des Jahres 2010 veranlasste einer der beklagten Vorstände den Beginn der Umbau- und Sanierungsarbeiten auf dem Hof. Ab dem Frühjahr 2011 wurden diese Baumaßnahmen nicht mehr fortgeführt; es standen noch Restarbeiten im Außenbereich aus. Der in den Geschäftsberichten 2009 bis 2012 für diese Arbeiten angegebene Kostenaufwand betrug insgesamt nahezu 2 Millionen Euro.

Ende 2013 beschlossen Vorstand und Aufsichtsrat die Veräußerung des Hofes. Verkauft werden konnte er im Herbst 2015 für etwa 600.000 Euro.

Die Mitgliederversammlung sah die Vornahme der Investitionen in den Hof durch den Vorstand als pflichtwidrig an, da diesem Projekt zum einen kein tragfähiges Konzept zugrunde gelegen habe und zum anderen die weiteren Gremien der Genossenschaft nicht hinreichend eingebunden gewesen seien. Deshalb ermächtigte sie den Aufsichtsrat der Genossenschaft dazu, Schadensersatzansprüche gegenüber den beiden Vorständen geltend zu machen.

Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 30.08.2016 (Az. 23 O 40/15) die schließlich auf Zahlung von ca. 1,75 Mio. Euro gerichtete Klage der Genossenschaft gegenüber den beiden Vorständen dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Wegen der Schadenshöhe hat es weiteren Aufklärungsbedarf gesehen. Die beiden früheren Vorstände hätten – so das Landgericht – ihre Pflichten verletzt. Dabei habe die Genossenschaft nachvollziehbar dargestellt, dass sie durch die Geschäftsführung der früheren Vorstände geschädigt worden sei. In den Hof seien 2010 und 2011 mehr als 1,2 Millionen Euro an Baukosten geflossen. Eine entsprechende Werterhöhung habe diesen Investitionen nicht gegenüber gestanden. Für den Resthof mitsamt wirtschaftlichen Flächen habe die Genossenschaft einen Kaufpreis von gut 300.000 Euro gezahlt. Der Wert des Grundstücks habe nach den Investitionen und Umbaumaßnahmen mit dem Inventar entsprechend dem Verkaufspreis bei rund 600.000 Euro gelegen. Der Wertsteigerung von 300.000 Euro stünden damit Investitionen von jedenfalls 1,2 Millionen Euro gegenüber, so dass hierdurch eine Verminderung des Vermögens der Klägerin und damit ein Schaden von mindestens 900.000 Euro eingetreten seien.

Für diese wirtschaftlich unvernünftige Handlungsweise seien die beiden Vorstände verantwortlich. Der eine Vorstand habe die Maßnahmen in Auftrag gegeben. Dieses Vorgehen sei auch dem anderen beklagten Vorstand zuzurechnen, da die baulichen Maßnahmen der Kompetenz des Gesamtvorstandes oblegen hätten. Dies folge aus dem Umfang der Investitionen und auch der Ausrichtung der Maßnahmen, die nicht die Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnungen als Kernbereich der Genossenschaftsarbeit betroffen hätten.

Daneben habe es an einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen gefehlt. Angesichts von in 2010 erzielten Umsatzerlösen von etwa 8,5 Millionen Euro und einem Eigenkapital von ca. 17,5 Millionen Euro bei Investitionen von deutlich mehr als einer Millionen Euro habe es sich um einen nicht unbeträchtlichen Betrag gehandelt. Danach wäre ein ausreichendes Nutzungskonzept für die mehr als 1.200 m² Wohn- und Nutzungsfläche erforderlich gewesen, das nicht erstellt worden sei. Auch an einer tatsächlichen Planung der mit der konkreten Nutzung verbundenen Kosten habe es gefehlt. Deshalb sei nicht zu beurteilen gewesen, ob sie in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen für die Genossenschaftsmitglieder gestanden hätten.

Fest stünde danach, dass der Klägerin durch das Verhalten der beiden beklagten Vorstände ein Schaden entstanden sei. Die Höhe dieses Schadens müsse allerdings noch geklärt werden.

Die Ersatzpflicht der beiden Vorstände sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt habe. Die Klägerin habe zudem nicht auf Schadensersatzansprüche verzichtet, indem die Mitgliederversammlung ihnen für die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 jeweils eine Entlastung erteilt habe. Denn eine etwaige Verzichtswirkung des Entlastungsbeschlusses könne sich nicht auf die Schadensersatzansprüche erstrecken, weil die Genossenschaftsmitglieder aus den bei der Rechnungslegung unterbreiteten Unterlagen das Bestehen solcher Ansprüche nicht zu überblicken vermocht hätten. Für die Mitglieder der Genossenschaft sei nämlich nicht erkennbar gewesen, dass die beklagten Vorstände das Projekt durchgeführt hätten, ohne die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln. Auch der Bericht des Aufsichtsrats, der die Entlastung des Vorstandes empfohlen habe, habe keinen Hinweis hierauf enthalten.

Der 8. Zivilsenat hat in dieser Sache am 15.01.2018 verhandelt. Dabei hat es den Parteien zu erkennen gegeben, dass gewichtige Gründe für eine Pflichtverletzung der Vorstände sprechen würden. Diese Frage war angesichts der sehr komplexen Fallgestaltung aber keineswegs eindeutig zu beantworten. Zudem wies die Schadenshöhe, mit der sich das Landgericht noch nicht befasst hatte, Unklarheiten auf. Aus diesen Gründen hat der Senat den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen, wonach die Beklagten 600.000 Euro an die Wohnungsbaugenossenschaft zahlen sollten. Diesem Vorschlag sind die Parteien gefolgt, so dass durch Beschluss vom 14.03.2018 ein entsprechender Vergleich festgestellt werden konnte.

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