Kommission erleichtert Bürgern den sicheren grenzüberschreitenden Zugang zu Gesundheitsdaten

Die EU-Kommission legte eine Reihe von Empfehlungen für die Schaffung eines sicheren Systems vor, das den Bürgern den Zugang zu ihren elektronischen Patientenakten in allen Mitgliedstaaten ermöglicht.

Kommission erleichtert Bürgern den sicheren grenzüberschreitenden Zugang zu Gesundheitsdaten

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.02.2019

Die Kommission legte am 06.02.2019 eine Reihe von Empfehlungen für die Schaffung eines sicheren Systems vor, das den Bürgern den Zugang zu ihren elektronischen Patientenakten in allen Mitgliedstaaten ermöglicht.

Derzeit unterscheiden sich die Möglichkeiten der europäischen Bürger, in der gesamten EU auf ihre elektronischen Patientenakten zuzugreifen, stark von Land zu Land. Einige von ihnen können einen Teil ihrer elektronischen Patientenakten auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene abrufen; viele andere haben jedoch nur einen begrenzten digitalen oder gar keinen Zugang. Aus diesem Grund gibt die Kommission heute Empfehlungen ab, die den grenzüberschreitenden Zugang in sicherer Weise und in voller Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung erleichtern werden.

Andrus Ansip‚ Vizepräsident mit Zuständigkeit für den digitalen Binnenmarkt, erklärte: „Die Menschen möchten einen sicheren und vollständigen Online-Zugang zu ihren eigenen Gesundheitsdaten, unabhängig davon, wo sie sich befinden. Angehörige der Gesundheitsberufe benötigen zuverlässige Gesundheitsdaten, um besser fundiert und schneller behandeln zu können. Unsere Gesundheitssysteme brauchen die besten Ressourcen für die optimale personalisierte Versorgung. Gemeinsam müssen wir den sicheren Austausch elektronischer Patientenakten in der gesamten EU beschleunigen und weiterentwickeln. Dies wird das Leben der Bürgerinnen und Bürger verbessern und Innovatoren dabei unterstützen, die nächste Generation digitaler Lösungen und medizinischer Behandlungen zu entwickeln.“

EU-Kommissar Vytenis Andriukaitis‚ EU-Kommissar für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, fügte hinzu: „Wie viele von uns haben sich auf Reisen oder beim Umzug in einen anderen Mitgliedstaat schon gewünscht, auf unsere eigenen medizinischen Daten zugreifen und sie an den Arzt vor Ort weitergeben zu können? Darüber hinaus hat die Möglichkeit zur sicheren Weitergabe medizinischer Informationen an Ärzte im Ausland nicht nur das Potenzial, die Qualität unserer Gesundheitsversorgung wesentlich zu verbessern, sondern kann sich außerdem positiv auf die Gesundheitsbudgets auswirken. Es ist weniger wahrscheinlich, dass teure medizinische Untersuchungen, wie bildgebende Verfahren oder Laboranalysen, wiederholt werden müssten.“

Die für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft zuständige EU-Kommissarin Mariya Gabriel ergänzte: „Im Rahmen unserer Bemühungen um Zugang zu sicheren und hochwertigen digitalen Diensten für die Bürger der EU wird die heutige Initiative Patienten dabei helfen, überall in der EU eine Behandlung zu erhalten, auch in Notlagen. Der vorgeschlagene EU-Rahmen für einen elektronischen Austausch von Patientenakten wird Ärzte und andere Angehörige medizinischer Berufe in die Lage versetzen, die Bürger effizienter und wirksamer zu unterstützen.“

Die Mitgliedstaaten haben bereits begonnen, einige Teile der elektronischen Patientenakten grenzüberschreitend zugänglich und austauschbar zu machen. Seit dem 21. Januar 2019 können finnische Bürger in Estland Arzneimittel unter Verwendung elektronischer Verschreibungen kaufen, und luxemburgische Ärzte werden bald auf Patientenkurzakten tschechischer Patienten zugreifen können.

In den heutigen Empfehlungen wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten diese Arbeit auf drei neue Bereiche der Patientenakte ausweiten, nämlich Laboruntersuchungen, Krankenhausentlassungsberichte sowie medizinische Bildgebung und diesbezügliche Berichte. Parallel dazu ebnet die Initiative den Weg für die Entwicklung der technischen Spezifikationen, die in jedem einzelnen Fall für den Austausch von Patientenakten verwendet werden sollten.

Somit kann der Zugang zu vollständigen persönlichen Patientenakten in der gesamten EU den europäischen Bürgern enorme Vorteile bringen, darunter Folgendes:

  • Im Falle eines Unfalls auf Reisen in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben die Ärzte sofortigen Zugriff auf Informationen über den Patienten (z. B. Einzelheiten über chronische Erkrankungen, Allergien gegen bestimmte Arzneimittel oder entsprechende Unverträglichkeiten). Dies kann es ihnen erheblich erleichtern, rechtzeitig die wirksamste Behandlung zu gewährleisten.
  • Die Qualität der gesundheitlichen Versorgung der Bürger, die sich innerhalb der EU bewegen, wird gesteigert und ihre Kontinuität sichergestellt.
  • Die medizinische Forschung im Hinblick auf große Herausforderungen im Gesundheitsbereich wie chronische oder neurodegenerative Erkrankungen wird gefördert, indem Daten leichter gemeinsam genutzt werden können. Dies bedarf der Zustimmung des Bürgers und sollte sinnvoll und unter vollständiger Einhaltung der europäischen Datenschutzbestimmungen erfolgen.
  • Die Effizienz und Tragfähigkeit der Gesundheitssysteme wird unterstützt, z. B. durch die gemeinsame Nutzung aktueller Labor- oder Röntgenuntersuchungen eines Patienten. Dadurch muss ein Krankenhaus in einem anderen Mitgliedstaat keine ähnlichen Tests wiederholen und spart somit Zeit und Kosten.

Die nächsten Schritte

Zur Weiterentwicklung dieses Informationsaustauschs wird ein gemeinsamer Koordinierungsprozess zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten eingerichtet. Dies wird ermöglichen, dass Interessenträger wie Vertreter der Industrie, Angehörige der Gesundheitsberufe und Patientenvertreter auf EU- und nationaler Ebene Beiträge und Input liefern.

Der gemeinsame Koordinierungsprozess stellt sicher, dass alle einschlägigen Parteien in den Prozess zur Entwicklung des europäischen Austauschformats für elektronische Patientenakten (European Electronic Health Records, EHR) eingebunden sind. Die Mitgliedstaaten werden im Rahmen des Netzes für elektronische Gesundheitsdienste praktische Leitlinien für die Umsetzung und Überwachung seiner Fortschritte festlegen.

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Verstoß gegen Verbot der Bildberichterstattung auch bei Veränderung des Bildausschnitts

Untersagt ein Gericht die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels, verstößt eine Folgeberichterstattung auch dann gegen diese Unterlassungsverpflichtung, wenn in der Ursprungsberichterstattung lediglich ein vergrößerter Teilausschnitt, nunmehr jedoch das komplette Foto veröffentlicht wird. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 W 4/19).

Verstoß gegen Verbot der Bildberichterstattung auch bei Veränderung des Bildausschnitts

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.02.2019 zum Beschluss 16 W 4/19 vom 29.01.2019

Untersagt ein Gericht die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels, verstößt eine Folgeberichterstattung auch dann gegen diese Unterlassungsverpflichtung, wenn in der Ursprungsberichterstattung lediglich ein vergrößerter Teilausschnitt, nunmehr jedoch das komplette Foto veröffentlicht wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte damit ein Ordnungsgeld i. H. v. 50.000 Euro wegen erneuter Veröffentlichung eines Fotos durch eine Boulevardzeitung im Zusammenhang mit den Plünderungen anlässlich des G20-Gipfels.

Die Beschwerdeführerin gibt eine bundesweit erscheinende Boulevardzeitung heraus. Im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel im Juli 2017 in Hamburg veröffentlichte sie am 10.08.2017 den Artikel: „Zeugen gesucht! Bitte wenden Sie sich an die Polizei“. Zur Bebilderung nutzte sie ein Foto mit der Unterzeile: „Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt“. Kopf und Oberkörper der Frau waren herangezoomt dargestellt worden.

Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um die „Frau im pinkfarbenen T-Shirt“. Auf ihren Antrag hin wurde der Beschwerdeführerin durch einstweilige Verfügung untersagt, sie „im Zusammenhang mit der Suche nach den G 20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegeben Bildnisses (Abdruck des Fotos vom 10.8.2017) erkennbar zu machen“ (Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.08.2017, bestätigt durch Urteil vom 14.12.2017).

Am 12.01.2018 veröffentlichte die Beschwerdeführerin einen Artikel mit dem Titel: „…(Name der Boulevardzeitung) zeigt die Fotos trotzdem – Gericht verbietet Bilder von G 20-Plünderin“. Abgebildet wurden vier Fotos, die alle aus der Serie des bereits am 10.08.2017 aufgegriffenen Ereignisses vor dem Drogeriemarkt stammten. Unter den vier Bildern befand sich auch das Foto, welches bereits Gegenstand des Unterlassungsgebots war. Anders als in der Ausgangsberichterstattung wurde das Foto nunmehr komplett abgedruckt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Beschwerdeführerin daraufhin ein Ordnungsgeld i. H. v. 50.000 Euro wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung auferlegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die auch vor dem OLG keinen Erfolg hatte. Die Beschwerdeführerin habe „hier bewusst und gewollt versucht (…), die Entscheidung des Landgerichts zu umgehen“. Bei dem einen Bild des Folgeberichts handele es sich unstreitig um das gleiche Bild wie in der Ausgangsberichterstattung. Der Umstand, dass nunmehr das komplette Foto und nicht nur ein vergrößerter Teilausschnitt abgedruckt worden seien, ändere nichts an der Identität der beiden Fotos. Die Verletzungsform, auf welche sich das Unterlassungsgebot vom 08.08.2017 beziehe, sei ebenfalls dieselbe. Insbesondere unterschieden sich die beiden Fotos auch nicht in ihrem Aussagegehalt. Das Foto sollte vielmehr in beiden Berichterstattungen als Beleg für die Behauptung dienen, dass die Beschwerdegegnerin an der Plünderung des Drogeriemarktes beteiligt gewesen sei.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

1Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. 2Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

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Versicherer muss nachvollziehbare Begründung geben, wenn er aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht mehr zahlen will

Das OLG Celle hat die besonderen Anforderungen an eine die Leistungspflicht des Versicherers bedingungsgemäß beendende Mitteilung in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung betont (Az. 8 U 139/18).

Versicherer muss nachvollziehbare Begründung geben, wenn er aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht mehr zahlen will

OLG Celle, Pressemitteilung vom 06.02.2019 zum Urteil 8 U 139/18 vom 19.11.2018

Der für Versicherungssachen zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in seiner Entscheidung vom 19. November 2018 (Az. 8 U 139/18) noch einmal die besonderen Anforderungen an eine die Leistungspflicht des Versicherers bedingungsgemäß beendende Mitteilung in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung betont.

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen, aus der er infolge einer durch unfallbedingt erlittene Beeinträchtigungen eingetretenen Berufsunfähigkeit Leistungen erhielt, die die Beklagte gegenüber dem Kläger zunächst schriftlich und zeitlich unbefristet anerkannt hatte. Weniger als ein Jahr später hatte die Beklagte dem Kläger jedoch mitgeteilt, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen und deshalb keine Versicherungsleistungen mehr erbracht würden. Der Kläger hat die Beklagte vor dem Landgericht u. a. auf Zahlung der vereinbarten Berufungsunfähigkeitsrente in Anspruch genommen. Gegen das der Klage stattgebende Urteil wandte sich die Beklagte mit der Berufung, die jedoch überwiegend keinen Erfolg hatte.

Durch das uneingeschränkte Anerkenntnis, so stellt der Senat in dem genannten Urteil fest, habe der Versicherer die Möglichkeit verloren, sich später auf das Fehlen der beruflichen oder gesundheitlichen Voraussetzungen des Versicherungsfalls zu berufen oder eine zum Zeitpunkt der Abgabe bereits vorhandene Verweisungsmöglichkeit nachzuschieben. Von ihrer Leistungspflicht könne die Beklagte nur unter den in den Versicherungsbedingungen vereinbarten besonderen Voraussetzungen wieder frei werden. Danach muss der Versicherer keine Leistungen mehr erbringen, wenn der Versicherte aufgrund eingetretener Veränderungen nicht mehr (zu mindestens 50 %) berufsunfähig ist und der Versicherer dies mitteilt.

An eine solche die Leistungspflicht beendende Einstellungsmitteilung sind nach dem Inhalt der genannten Senatsentscheidung besondere Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss sie eine nachvollziehbare Begründung für die Leistungseinstellung enthalten, die den Versicherungsnehmer in die Lage versetzt, seine Prozessrisiken abzuschätzen, wenn er die Mitteilung nicht akzeptiert. Dazu gehöre, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer etwaig eingeholte Gutachten oder ärztliche Bescheinigungen zugänglich macht, auf die der Versicherer seine Entscheidung stützt, und dem Versicherungsnehmer die Vergleichsbetrachtung aufgezeigt werde, die nach Ansicht des Versicherers zur Beendigung der Leistungspflicht geführt habe. Dies erfordere eine Vergleichsbetrachtung des Gesundheitszustandes des Versicherten, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt habe, mit dem (angeblich) veränderten Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung.

Die formellen Anforderungen an eine solche Leistungseinstellung dürften nach Ansicht des Senats nicht überspannt werden. Ein gesonderter Bescheid sei nicht erforderlich, vielmehr könne der notwendige Vortrag dazu, dass und ab welchem Zeitpunkt der Versicherte wieder berufsfähig sei und aus welchen veränderten Umständen sich dies ergebe auch noch im Rechtsstreit selbst erhoben werden. In dem vom Senat zu entscheidenden Sachverhalt habe der Versicherer dazu aber nicht ausreichend vorgetragen, weshalb die Leistungspflicht der Beklagten fortbestehe. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil IV ZR 123/98 vom 28. April 1999) hob der Senat hervor, dass es insbesondere nicht genüge, dass der Versicherer lediglich die von ärztlichen Gutachtern geschätzten Grade der Berufsunfähigkeit zum damaligen und jetzigen Zeitpunkt gegenüberstelle. Wegen des den Ärzten zuzubilligenden Beurteilungsspielraums, der Raum für individuell unterschiedliche Schätzungen lasse, bestehe nämlich die Möglichkeit, dass verschiedene Ärzte demselben Gesundheitszustand verschiedene Grade der Berufsunfähigkeit zuordnen. Deshalb lasse sich nicht ausschließen, wenn ein früheres und ein späteres Gutachten verschiedene Grade der Berufsunfähigkeit angeben, dass dem Unterschied keine Gesundheitsänderung, sondern lediglich verschiedene subjektive Maßstäbe der verschiedenen Gutachter zugrunde liegen. Eine unterschiedliche Bewertung des unveränderten Gesundheitszustandes gebe dem Versicherer aber kein Recht zur Leistungseinstellung.

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Klage Österreichs gegen die neue deutsche Autobahngebühr soll abgewiesen werden

EuGH-Generalanwalt Wahl schlägt vor, die Klage Österreichs gegen die neue deutsche Autobahngebühr abzuweisen. Der Umstand, dass Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen eine Steuerentlastung bei der deutschen Kraftfahrzeugsteuer zugutekomme, die dem Betrag der Infrastrukturabgabe entspreche, stelle keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar (Rs. C-591/17).

Klage Österreichs gegen die neue deutsche Autobahngebühr soll abgewiesen werden

EuGH, Pressemitteilung vom 06.02.2019 zu den Schlussanträgen in der Rs. C-591/17 vom 06.02.2019

Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die neue deutsche Autobahngebühr abzuweisen.

Der Umstand, dass Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen eine Steuerentlastung bei der deutschen Kraftfahrzeugsteuer zugutekomme, die dem Betrag der Infrastrukturabgabe entspreche, stelle keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar.

Deutschland hat 2015 ein Gesetz1 erlassen, das die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Bundesfernstraßen (insbesondere Autobahnen) mit Fahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen – sog. Infrastrukturabgabe – vorsieht.

Für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge (inländische Fahrzeuge) ist die Abgabe vom Fahrzeughalter im Voraus in Form einer Jahresvignette zu entrichten.

Bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen gilt die Verpflichtung zur Zahlung der Infrastrukturabgabe entweder dem Halter oder dem Fahrer und entsteht mit der ersten Benutzung von Bundesfernstraßen nach einem Grenzübertritt. Für diese Fahrzeuge stehen drei Optionen zur Verfügung: eine Zehntagesvignette, eine Zweimonatsvignette und eine Jahresvignette.

Abhängig vom Hubraum, der Art des Motors und der Emissionsklasse liegt der Preis einer Zehntagesvignette zwischen mindestens 2,50 Euro und höchstens 25 Euro. Der Preis der Zweimonatsvignette liegt zwischen mindestens 7 Euro und höchstens 55 Euro. Die Jahresvignette schließlich hat einen Höchstpreis von 130 Euro.

Mit Beginn der Erhebung der Infrastrukturabgabe wird den Haltern inländischer Fahrzeuge eine Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer zugutekommen, die dem Betrag der Infrastrukturabgabe entsprechen wird (Haltern von Euro-6-Fahrzeugen wird sogar eine noch höhere Steuerentlastung zugutekommen).

Österreich ist der Ansicht, dass Deutschland mit der Festlegung der Infrastrukturabgabe gegen mehrere Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen habe. Die Infrastrukturabgabe und die Steuerentlastung für Halter inländischer Fahrzeuge wirken sich nach Auffassung Österreichs in der Kombination insbesondere dahin aus, dass in der Praxis nur die Fahrer von Fahrzeugen, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen seien (ausländische Fahrzeuge), der Infrastrukturabgabe unterlägen, was zu einer mittelbaren Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit führe.

Da die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren, das sie gegen Deutschland eingeleitet hatte, eingestellt hat (nachdem Deutschland die nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Preises für Kurzzeitvignetten und der Steuerentlastung geändert hatte), hat Österreich beim Gerichtshof gegen Deutschland eine Vertragsverletzungsklage erhoben. In diesem Verfahren wird Österreich von den Niederlanden unterstützt, während Deutschland von Dänemark unterstützt wird. Diese Rechtssache ist eine der seltenen Rechtssachen, in denen ein Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen anderen Mitgliedstaat eingeleitet hat2.

In seinen Schlussanträgen vom 06.02.2019 schlägt Generalanwalt Nils Wahl dem Gerichtshof vor, die von Österreich gegen Deutschland erhobene Klage abzuweisen.

Der Generalanwalt ist insbesondere der Ansicht, dass das Vorbringen Österreichs, das sich auf eine angebliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit stützt, auf einem grundlegenden Missverständnis des Begriffs „Diskriminierung“ beruhe.

Er räumt ein, dass Halter inländischer Fahrzeuge überwiegend die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, während Fahrer ausländischer Fahrzeuge überwiegend Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats seien. Somit wäre, obgleich die deutschen Rechtsvorschriften keine explizite Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit begründeten, eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und folglich ein Unionsrechtsverstoß zu erwarten, sollten die von Österreich vorgebrachten Argumente für begründet erachtet werden.

Nach Auffassung des Generalanwalts ist es Österreich jedoch nicht gelungen, seinen Standpunkt in Bezug auf zwei Diskriminierungsgrundsätze überzeugend darzulegen.

Erstens befänden sich die beiden Gruppen von Personen, die Österreich miteinander verglichen habe, in Bezug auf die Maßnahmen, die es beanstande, nicht in einer vergleichbaren Situation.

Halter inländischer Fahrzeuge seien sowohl Nutzer deutscher Straßen (und unterlägen somit der Infrastrukturabgabe) als auch deutsche Steuerzahler (da sie der Kraftfahrzeugsteuer unterlägen). Hingegen handele es sich bei den Fahrern ausländischer Fahrzeuge um Steuerzahler anderer Mitgliedstaaten: Sie könnten als solche anderen Steuern oder Abgaben in ihrem jeweiligen Wohnsitzland unterliegen, aber sie würden niemals verpflichtet sein, deutsche Kraftfahrzeugsteuer zu zahlen.

Daher seien die Halter inländischer Fahrzeuge und die Fahrer ausländischer Fahrzeuge zwar im Hinblick auf die Benutzung der deutschen Autobahnen vergleichbar, aber sie seien nicht vergleichbar, wenn man sie im Licht beider Maßnahmen prüfe, d. h., wenn man sie sowohl als Benutzer deutscher Autobahnen als auch als Steuerzahler betrachte. Daher sei das Vorbringen Österreichs widersprüchlich: Einerseits bestehe dieser Mitgliedstaat darauf, dass die beiden Maßnahmen zusammen geprüft werden müssten, andererseits schaue er bei der Ermittlung der Vergleichsgröße lediglich auf die Vergleichbarkeit der beiden Gruppen im Hinblick auf die Benutzung der deutschen Autobahnen durch diese Gruppen.

Zweitens habe Österreich keine weniger günstige Behandlung darlegen können, die die in Rede stehenden Maßnahmen für die Fahrer ausländischer Fahrzeuge bedeuten würden.

Bei einer Prüfung im Licht beider Maßnahmen befänden sich die Fahrer ausländischer Fahrzeuge nicht in einer Situation, die weniger günstig sei als die, in der sich die Halter inländischer Fahrzeuge befänden, und könnten sich auch niemals in einer solchen Situation befinden. Um auf deutschen Autobahnen fahren zu dürfen, müssten die Erstgenannten nur die Infrastrukturabgabe zahlen und seien dabei nicht verpflichtet, den Betrag für ein ganzes Jahr zu zahlen: Sie könnten sich entsprechend ihrem tatsächlichen Bedarf für eine Vignette mit kürzerer Gültigkeitsdauer entscheiden. Hingegen müssten die Halter inländischer Fahrzeuge, um auf deutschen Autobahnen fahren zu dürfen, von Gesetzes wegen sowohl die Infrastrukturabgabe als auch Kraftfahrzeugsteuer zahlen. Darüber hinaus seien die Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen unabhängig davon, ob sie tatsächlich heimische Autobahnen benutzten, verpflichtet, die Infrastrukturabgabe in Höhe des für eine Jahresvignette geschuldeten Betrags zu entrichten.

Folglich liege, betrachte man beide Maßnahmen zusammen – wie es Österreich vom Gerichtshof verlange -, offensichtlich keine weniger günstige Behandlung ausländischer Fahrer vor: Für jedes in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeug, das künftig auf deutschen Autobahnen genutzt werde, werde, damit es dort genutzt werden dürfe, an die deutschen Behörden stets ein geringerer Betrag gezahlt werden als der, der vom Halter eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs desselben Modells entrichtet werde.

Der Generalanwalt räumt ein, dass die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer, die von den Fahrzeughaltern inländischer Fahrzeuge zu entrichten sei, dank der Steuerentlastung geringer sein werde als in der Vergangenheit. Aber selbst wenn die Steuerentlastung eine „Nullreduzierung“ der Kraftfahrzeugsteuer zur Folge hätte (was nicht der Fall sei), wäre jeder ausländische Fahrer verpflichtet, für die Benutzung deutscher Autobahnen einen Betrag zu zahlen, der höchstens so hoch wäre, wie der Betrag, der von den Haltern inländischer Fahrzeuge zu zahlen wäre.

Nach Ansicht des Generalanwalts haben die deutschen Behörden völlig zu Recht die Ansicht vertreten, dass erstens die Kosten des Autobahnnetzes, die bisher hauptsächlich von den Steuerzahlern getragen würden, gleichmäßig auf alle Nutzer, einschließlich der Fahrer ausländischer Fahrzeuge, aufgeteilt werden müssten, und zweitens, dass die Halter inländischer Fahrzeuge einer unverhältnismäßig hohen Besteuerung unterworfen würden, wenn sie sowohl der Infrastrukturabgabe als auch der Kraftfahrzeugsteuer unterlägen.

Hinsichtlich der deutschen Kontroll- und Vollzugsmaßnahmen (stichprobenartige Überwachung, Erhebung einer Sicherheitsleistung, Untersagung der Weiterfahrt) vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass Österreich seiner Beweislast dafür, dass diese Maßnahmen zu einer mittelbaren Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit führen würden, nicht nachgekommen sei.

Was die behauptete Verletzung des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs anbelangt, ist der Generalanwalt der Ansicht, dass Österreich im Hinblick auf eine mögliche Auswirkung der Infrastrukturabgabe auf den grenzüberschreitenden Handel keinerlei Nachweise erbracht habe. Es gebe keine Anhaltspunkte, die auf eine Behinderung des Markzugangs hindeuten könnten. Eine Auswirkung auf die Verkehrsfreiheiten scheine daher ungewiss bzw. allenfalls mittelbar zu sein.

Was die Vertragsbestimmungen über die gemeinsame Verkehrspolitik anbelangt, konkret die Stillhalteklausel, die es den Mitgliedstaaten untersagt, Vorschriften in ihren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten ungünstiger zu gestalten3, hat der Generalanwalt Zweifel, ob diese Klausel noch anwendbar ist. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, hat Österreich nach Ansicht des Generalanwalts nicht hinreichend erläutert, noch gar irgendwelche Beweise dafür vorgebracht, wie eine Maßnahme, die nur Fahrzeuge von weniger als 3,5 Tonnen betreffe, tatsächliche Auswirkungen auf ausländische Verkehrsunternehmen haben könnte.

In diesem Zusammenhang weist der Generalanwalt darauf hin, dass die deutsche Infrastrukturabgabe mit zwei weithin anerkannten Dogmen der EU-Verkehrspolitik in Einklang stehe: Die Kosten im Zusammenhang mit der Benutzung von Verkehrsinfrastrukturen sollen auf dem „Benutzerprinzip“ und dem „Verursacherprinzip“ beruhen.

Fußnoten

1 Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1218).

2 Die vorliegende Klage ist die siebte von bisher insgesamt acht derartigen Klagen. Vgl. zur insoweit sechsten Rechtssache, in der Ungarn gegen die Slowakei geklagt hatte, Pressemitteilung Nr. 131/12. Die insoweit achte Rechtssache, Slowenien/Kroatien, ist derzeit noch anhängig (C-457/18).

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Zur Pflicht einer Fluglinie, über geänderte Flugzeiten zu informieren

Das AG Nürnberg entschied, dass eine Fluglinie nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtet ist, die Kunden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderung zu unterrichten. Es genüge nicht, dass die Informationen über die Flugzeitenänderung bereits auf der Homepage der Fluglinie aufgeführt seien (Az. 9 C 7200/18).

Zur Pflicht einer Fluglinie, über geänderte Flugzeiten zu informieren

AG Nürnberg, Pressemitteilung vom 06.02.2019 zum Urteil 19 C 7200/18 vom 23.01.2019 (nrkr)

Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 23. Januar 2019 entschieden, dass eine Fluglinie nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtet ist, die Kunden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderung zu unterrichten. Es genüge nicht, dass die Informationen über die Flugzeitenänderung bereits auf der Homepage der Fluglinie aufgeführt seien.

Der Kläger wollte am 3. August 2018 um 5:00 Uhr zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern von Nürnberg nach Rhodos fliegen, wobei er die Reise über einen Reiseveranstalter gebucht hatte. Die beklagte Fluglinie beschloss bereits am 25. Mai 2018, den Flug des Klägers auf den 3. August 2018 um 18:05 Uhr zu verlegen. Mit E-Mail vom 21. Juli 2018 informierte die Fluglinie den Kläger und dessen Familienangehörige über die geänderte Flugzeit. Der Kläger hatte am 19. Juli 2018 versucht, über die Homepage der Fluglinie Sitzplätze zu reservieren. Auf der Homepage waren die geänderten Flugzeiten bereits eingetragen.

Die Fluglinie ist daher der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch mehr zustehe, da der in Artikel 5 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung geregelte Ausnahmefall einer rechtzeitigen Information, welche mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit erfolgen muss, erfüllt sei.

Das Amtsgericht Nürnberg hat dem Kläger und dessen Familie insgesamt 1.600 Euro an Ausgleichszahlungsansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung zugesprochen. Nach Ansicht des Amtsgerichts ist der Kläger nicht rechtzeitig über die Annullierung der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden. Der Kläger hätte spätestens am 20. Juli 2018 um 5:00 Uhr von der Fluglinie die entsprechenden Informationen erhalten müssen. Tatsächlich habe diese ihm aber erst am 21. Juli 2018 die geänderten Flugzeiten mitgeteilt. Die Tatsache, dass der Reiseveranstalter bereits vorher informiert worden sei, sei nicht maßgeblich, da der Reisevermittler bzw. Reiseveranstalter kein Empfangsvertreter des Passagiers sei.

Auch dass die Fluglinie auf ihrer Homepage bereits die geänderten Abflugzeiten dargestellt hatte, als der Kläger versuchte, dort eine Sitzplatzreservierung vorzunehmen, genügt nach Ansicht des Amtsgerichts Nürnberg nicht. Der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszahlung entfalle nach der Fluggastrechteverordnung nur in dem Ausnahmefall einer zweck- und zielgerichteten Unterrichtung durch die Fluglinie. Es sei nicht ausreichend, dass der Fluggast nur im Rahmen einer anderen Tätigkeit – mehr oder weniger zufällig – Kenntnis von der Änderung der Flugzeiten erlange. Unterrichten bzw. Informieren im Sinn der Fluggastrechteverordnung bedeute ein bewusstes und zweckgerichtetes Übermitteln von Informationen an einen konkreten Adressaten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Oberlandesgericht Oldenburg zur Abgasthematik

Die sog. „Abgasthematik“, bei der es um die Abschalteinrichtungen in der Motorensteuerung geht, beschäftigt vermehrt die Gerichte in ganz Deutschland. Am OLG Oldenburg sind zurzeit ca. 250 solche Verfahren anhängig. Der 14. Zivilsenat hat in einem Hinweisbeschluss zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung seine – zunächst vorläufige – Rechtsauffassung zu dieser Problematik im Einzelnen dargelegt (Az. 14 U 60/18).

Oberlandesgericht Oldenburg zur Abgasthematik

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 05.02.2019 Hinweisbeschluss 14 U 60/18 vom 05.12.2018

Die sog. „Abgasthematik“, bei der es um die Abschalteinrichtungen in der Motorensteuerung geht, beschäftigt vermehrt die Gerichte in ganz Deutschland. Am Oberlandesgericht Oldenburg sind zurzeit circa 250 solche Verfahren anhängig. Circa 150 Verfahren haben sich hier in der zweiten Instanz im letzten Jahr dadurch erledigt, dass die Klagen bzw. die Berufungen zurückgenommen wurden. Ein Urteil, in dem die wesentlichen mit der Abgasthematik zusammenhängenden Rechtsprobleme erörtert werden, liegt daher noch nicht vor. Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jedoch jetzt in einem Hinweisbeschluss zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung seine – zunächst vorläufige – Rechtsauffassung zu dieser Problematik im Einzelnen dargelegt.

Der Kläger hatte von dem beklagten Hersteller ein betroffenes Auto erworben und dann den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Das wollte der Hersteller nicht akzeptieren. Das Landgericht gab dem Kläger recht. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss angekündigt, diese Entscheidung bestätigen zu wollen.

Nach der Rechtsauffassung des Senats weist das Fahrzeug einen Mangel auf. Ein Käufer dürfe erwarten, dass ein Auto die vorgesehenen Abgastests ohne eine hierfür eigens konzipierte Software bestehe. Der Käufer habe dem Hersteller auch keine Frist zur Behebung des Mangels setzen müssen, was sonst in der Regel Voraussetzung für einen Rücktritt ist. Denn der Hersteller habe den Käufer arglistig getäuscht, sodass dieser ein berechtigtes Interesse daran habe, sich nicht auf eine weitere Zusammenarbeit mit dem Hersteller einlassen zu müssen. Dabei komme es auch nicht darauf an, wer genau im Konzern des Herstellers für die Abgassoftware verantwortlich sei. Der Rücktritt sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Kraftfahrtbundesamt die neue Software, die der Hersteller im Nachhinein entwickelt habe und die jetzt in das Auto eingespielt werden könnte, freigegeben habe. Eine solche Freigabe sei für die Zivilgerichte nicht bindend. Der Käufer habe auch deswegen keine Frist zur Behebung des Mangels setzen müssen, weil der Hersteller die Mangelhaftigkeit des Autos bestritten habe. Denn hierin sei im Rechtssinne eine Verweigerung der Mangelbehebung zu sehen. Schließlich sei die Pflichtverletzung des Herstellers auch nicht unerheblich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Hersteller wohl ein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden könne.

Der Hersteller hat aufgrund des Hinweises seine Berufung zurückgenommen, sodass das Oberlandesgericht kein Urteil sprechen wird. Der bereits anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung konnte daher aufgehoben werden. Mit der Berufungsrücknahme ist das Urteil erster Instanz rechtskräftig.

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Anwohner müssen Mülltonnen zum Sammelplatz bringen

Das VG Gießen hat in drei Eilverfahren die Anordnungen des Müllabfuhrzweckverbandes Biedenkopf für rechtmäßig erachtet, mit denen die Anwohner einzelner Straßen in der Altstadt Biedenkopfs verpflichtet wurden, ab dem 1. Januar 2018 die Mülltonnen und den Sperrmüll in einem vorgegebenen Bereich bereitzustellen (Az. 8 L 5537/18, 8 L 6098/18 und 8 L 6101/18).

Anwohner müssen Mülltonnen zum Sammelplatz bringen

VG Gießen, Pressemitteilung vom 05.02.2019 zu den Beschlüssen 8 L 5537/18, 8 L 6098/18 und 8 L 6101/18 vom 29.01.2019 (nrkr)

Die 8. Kammer des VG Gießen hat in drei Eilverfahren die Anordnungen des Müllabfuhrzweckverbandes Biedenkopf für rechtmäßig erachtet, mit denen die Anwohner einzelner Straßen in der Altstadt Biedenkopfs verpflichtet wurden, ab dem 1. Januar 2018 die Mülltonnen und den Sperrmüll in einem vorgegebenen Bereich bereitzustellen.

Für die Anwohner bedeutet dies, dass sie ihre Mülltonnen über Entfernungen zwischen 75 und 110 m zu den jeweiligen Sammelplätzen schieben müssen, wo sie dann von dem Entsorgungsunternehmen geleert werden.

Hintergrund der Anordnung ist, dass die Anwohner in Straßen wohnen, die aufgrund ihrer Breite von den Entsorgungsfahrzeugen nicht befahren werden können. In der Vergangenheit hatten daher die Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens die Tonnen aus der Straße geholt und zu dem Müllfahrzeug gebracht.

Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung hatte der Zweckverband dem mit den angefochtenen Verfügung nun ein Ende gesetzt und die Anwohner verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, dass die Mülltonnen zur Abholung an den vorgesehenen Plätzen am Abend vor der Entsorgung bereitgestellt werden.

Die Kammer hat die Einwendungen der Anwohner, die u. a. persönliche Härten und Vertrauensschutz im Hinblick auf die jahrelang geübte Praxis geltend gemacht hatten, nun als gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer reibungslosen Abfallentsorgung nachrangig angesehen. Weder sei der Zweckverband verpflichtet, das Entsorgungsunternehmen anzuhalten, kleinere Fahrzeuge bereitzustellen, noch sei er wegen der jahrelang geübten Praxis gehindert, nun die Anwohner selbst zur Bereitstellung zu verpflichten. Die den Anwohnern zugemuteten Wege seien in den konkreten Fällen nach der herrschenden Rechtsprechung noch zumutbar. Auch wenn den Antragstellern gegenüber anderen Anwohnern mehr abverlangt werde, treffe sie die Verbringungspflicht doch in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten nicht unverhältnismäßig oder willkürlich.

Aus der jahrelangen Praxis entstehe auch kein Anspruch auf eine Abholung durch das Entsorgungsunternehmen, denn dies ginge, da es letztendlich mehr Kosten verursache, zu Lasten der übrigen Gebührenzahler, was nicht im öffentlichen Interesse liege. Die Gemeinde könne daher ihre bisherige Praxis ändern. Der durch die besondere Lage eines Grundstücks verursachte, über den Normalfall hinausgehende, Aufwand für die Abholung des Abfalls dürfe nicht allein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgebürdet werden.

Die Beschlüsse (vom 29. Januar 2019, 8 L 5537/18.GI, 8 L 6098/18.GI und 8 L 6101/18.GI) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern – Klage einer Reporterin des ZDF

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Ansprüche einer Klägerin wegen einer behaupteten geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung bei der Vergütung zurückgewiesen (Az. 16 Sa 983/18).

Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern – Klage einer Reporterin des ZDF

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 05.02.2019 zum Urteil 16 Sa 983/18 vom 05.02.2019

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Ansprüche der Klägerin wegen einer behaupteten geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung bei der Vergütung – wie schon das Arbeitsgericht Berlin (vgl. Pressemitteilungen 03/17 und 04/17) – zurückgewiesen.

Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie stehe in einem Arbeitsverhältnis zu der beklagten Sendeanstalt und erhalte wegen ihres Geschlechts eine geringere Vergütung als ihre vergleichbaren männlichen Kollegen. Sie hat in diesem Zusammenhang Auskunft über die Vergütung weitere Mitarbeiter verlangt sowie Vergütungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin sei zu keiner Zeit als Arbeitnehmerin, sondern als freie Mitarbeiterin beschäftigt worden. Sie habe keine ausreichenden tatsächlichen Hinweise für eine Benachteiligung bei der Vergütung wegen ihres Geschlechts vorgetragen und könne deshalb weder eine weitere Vergütung noch eine Entschädigung oder Schadenersatz fordern. Der Klägerin stehe als freie Mitarbeiterin kein Auskunftsanspruch nach § 10 Entgelttransparenzgesetz zu.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgerichts wegen des Auskunftsanspruchs nach § 10 Entgelttransparenzgesetz zugelassen.

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Fahrzeug eines „Autoposers“ zu laut für Mannheimer Stadtgebiet

Das VG Karlsruhe entschied, dass ein Autofahrer, der in mehreren Fällen wegen seines lauten Fahrzeuges aufgefallen war, im Mannheimer Stadtgebiet keinen unnötigen Lärm mehr verursachen darf (Az. 1 K 4344/17).

Fahrzeug eines „Autoposers“ zu laut für Mannheimer Stadtgebiet

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 04.02.2019 zum Urteil 1 K 4344/17 vom 17.12.2018 (nrkr)

In dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.12.2018 – 1 K 4344/17 – sind den Beteiligten in diesen Tagen die Urteilsgründe bekannt gegeben worden. In seinem Urteil hatte das Verwaltungsgericht die Klage eines Autofahrers aus Ludwigshafen abgewiesen, der sich gegen das Verbot der beklagten Stadt Mannheim gewandt hatte, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen im Mannheimer Stadtgebiet zu verursachen.

Zur Begründung ihres Verbots vom 22.09.2016 hatte sich die Stadt Mannheim auf § 30 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung – StVO – berufen, der es verbietet, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen hervorzurufen. Zuvor war der Jaguar F-Type des Klägers zwischen dem 28.07.2016 und dem 24.08.2016 vierzehn Mal durch Bürgerinnen und Bürger der Mannheimer Innenstadt bei der Polizei gemeldet worden, weil diese sich durch Lärm bei dessen Benutzung gestört fühlten. Auch örtliche Polizeidienststellen hatten mehrmals von Amts wegen das bezeichnete Fahrzeug des Klägers gemeldet. Den polizeilichen Meldungen zufolge hatte der Kläger mit seinem Fahrzeug unter anderem auf dem Mannheimer Cityring nachts während einer Rotlichtphase „unnötig Gas“ gegeben, sei „mit durchdrehenden Rädern“ und „laut aufheulendem Motor“ unterwegs gewesen, habe „übermäßig stark beschleunigt“ und sei mehrfach durch „unnötig starke Gasstöße“ aufgefallen.

Zur Begründung seines die Klage des Autofahrers abweisenden Urteils hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts nun ausgeführt: Unzumutbar könne der durch ein Fahrzeug verursachte Lärm insbesondere dann sein, wenn dieser – wie im Fall des Klägers – durch das Hochjagen des Motors im Leerlauf, hochtouriges Fahren in niedrigen Gängen, sehr starkes Beschleunigen mit durchdrehenden Reifen, plötzliches Abbremsen mit einhergehendem Reifenquietschen und hohe lärmverursachende Kurvengeschwindigkeiten hervorgerufen werde. In der Regel würden zusammen mit den genannten unnötigen Lärmbelästigungen auch vermeidbare Abgasbelästigungen auftreten. Die in § 30 Absatz 1 StVO enthaltenen Verbote knüpften dabei nicht an die Beschaffenheit des Fahrzeugs, sondern an ein Verhalten des Fahrzeugführers an. Ein Verstoß gegen § 30 Absatz 1 StVO könne deshalb auch dann vorliegen, wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sei.

Das persönliche Bedürfnis des Klägers, mit seinem Auto zu „posen“, habe im Rahmen der Gesamtbeurteilung außer Betracht zu bleiben oder jedenfalls hinter die schutzwürdigen Belange der Anwohner in der Innenstadt, vor lautem Fahrzeuglärm weitestgehend geschützt zu werden, zurückzutreten.

In der Inanspruchnahme des Klägers liege auch kein Verstoß gegen den in Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung. Aus den von der Stadt Mannheim vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass diese nicht nur gegen den Kläger, sondern seit dem Jahr 2016 verstärkt gemeinsam mit dem Polizeipräsidium Mannheim auch gegen andere sog. Auto-Poser vorgehe.

Das Urteil vom 17.12.2018 (Az. 1 K 4344/17) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.

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Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz in Teilen verfassungswidrig

Das BVerfG hat die automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz als Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Teilen für verfassungswidrig erklärt. In solchen Kontrollen würden Grundrechtseingriffe gegenüber allen Personen liegen, deren Kraftfahrzeugkennzeichen erfasst und abgeglichen werden, unabhängig davon, ob die Kontrolle zu einem Treffer führe. Diese Eingriffe seien nur teilweise gerechtfertigt (Az. BvR 142/15).

Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz in Teilen verfassungswidrig

BVerfG, Pressemitteilung vom 05.02.2019, Beschluss 1 BvR 142/15 vom 18.12.2018

Mit am 05.02.20019 veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz als Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Teilen für verfassungswidrig erklärt. In solchen Kontrollen liegen Grundrechtseingriffe gegenüber allen Personen, deren Kraftfahrzeugkennzeichen erfasst und abgeglichen werden, unabhängig davon, ob die Kontrolle zu einem Treffer führt (Änderung der Rechtsprechung). Diese Eingriffe sind nur teilweise gerechtfertigt.

Hinsichtlich der angegriffenen Vorschriften steht dem Freistaat Bayern überwiegend die Gesetzgebungskompetenz zu. Die Regelung von Kennzeichenkontrollen, die als Mittel der Gefahrenabwehr ausgestaltet sind, liegt bei den Ländern, auch wenn sie im Ergebnis zugleich der Strafverfolgung nutzen, für die der Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hat. Kompetenzwidrig sind die bayerischen Regelungen jedoch, soweit sie Kennzeichenkontrollen unmittelbar zum Grenzschutz erlauben.

Kennzeichenkontrollen bedürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich eines hinreichend gewichtigen Anlasses. Dem genügen die Vorschriften nicht, soweit die Kontrollen nicht auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht beschränkt sind und als Mittel der Schleierfahndung keinen hinreichend bestimmten Grenzbezug aufweisen. Soweit sie automatisierte Kennzeichenkontrollen zur Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen erlauben, ist das nicht zu beanstanden, weil die Einrichtung solcher Kontrollstellen bei verständiger Auslegung eine konkrete Gefahr und damit selbst einen rechtfertigenden Anlass voraussetzt. Die Vorschriften zum Abgleich der erfassten Kennzeichen müssen verfassungskonform einschränkend so ausgelegt werden, dass jeweils nur die Fahndungsbestände zum Abgleich herangezogen werden dürfen, die zur Abwehr der Gefahr geeignet sind, die Anlass der jeweiligen Kennzeichenkontrolle ist. Im Übrigen fehlt es den Regelungen an einer Pflicht zur Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen.

Der Senat hat die verfassungswidrigen Vorschriften größtenteils übergangsweise für weiter anwendbar erklärt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019.

Sachverhalt:

In Bayern ist die Polizei dazu ermächtigt, automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen durchzuführen. Dabei wird das Kennzeichen eines vorbeifahrenden Kraftfahrzeugs verdeckt von einem Kennzeichenlesesystem automatisiert erfasst, kurzzeitig gemeinsam mit Angaben zu Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung gespeichert und mit Kennzeichen aus dem Fahndungsbestand abgeglichen. Für den Abgleich wird eine eigene Abgleichdatei erstellt, die nach der bayerischen Praxis nur Kennzeichen enthält, die für den Zweck der jeweiligen Kennzeichenkontrolle zusammengestellt werden. Ergibt der Abgleich des Kennzeichens keinen Treffer, wird der Datensatz mit-samt dem erfassten Kennzeichen unverzüglich und automatisch vom Computer gelöscht (Nichttreffer). Sofern das Kennzeichenlesesystem einen Treffer meldet, überprüft ein Polizeibeamter an einem Computerbildschirm visuell, ob das aufgenommene Bild des Kennzeichens mit dem Kennzeichen aus dem Fahndungsbestand übereinstimmt. Ist dies beispielsweise wegen einer fehlerhaften Ablesung des Kennzeichens nicht der Fall (unechter Treffer), wird der gesamte Vorgang durch den Polizeibeamten manuell gelöscht. Bei einer Übereinstimmung (echter Treffer) werden die Daten gespeichert und gegebenenfalls weitere polizeiliche Maßnahmen eingeleitet.

Der Beschwerdeführer, der seinen Hauptwohnsitz in Bayern und einen weiteren Wohnsitz in Österreich hat, ist Halter eines auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs, mit dem er zwischen seinen Wohnsitzen pendelt und auf Bundesautobahnen in Bayern unterwegs ist. Er befürchtete, in die durch das Gesetz ermöglichten Kennzeichenkontrollen zu geraten, und beantragte deshalb beim Verwaltungsgericht, den Freistaat Bayern zu verurteilen, es zu unterlassen, Kennzeichen von seinen Kraftfahrzeugen mit dem Kennzeichenlesesystem zu erfassen und mit den polizeilichen Daten abzugleichen. Mittelbar wendete er sich damit gegen die Normen zur Kennzeichenkontrolle selbst.

Das Verwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielten die Unterlassungsklage für zulässig, aber unbegründet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass im Fall eines Nichttreffers allerdings schon kein Grundrechtseingriff vorliege, da die Daten unverzüglich und automatisiert gelöscht würden. Es bestehe aber die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem unechten Treffer komme, der einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht begründe. Dieser Eingriff finde jedoch durch die Vorschriften zur Kennzeichenkontrolle eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Beschwerdeführers zurück. Die Klage sei unbegründet. Wie der Nichttreffer sei auch der unechte Treffer nicht als Grundrechtseingriff zu beurteilen. Bei einem unechten Treffer nehme der Polizeibeamte das Kennzeichen nur wahr, um den unvollkommenen Lesemodus des Systems zu korrigieren, indem er vom Kennzeichenlesesystem fehlerhaft als Treffer gemeldete Kennzeichen unverzüglich lösche. Zu einem echten Treffer könne es im Fall des Beschwerdeführers nicht kommen, da sein Kraftfahrzeugkennzeichen in keinem Fahndungsbestand gespeichert sei. Da das Bundesverwaltungsgericht damit einen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers ausschloss, kam es auf die Verfassungsmäßigkeit der mittelbar angegriffenen Vorschriften nicht an und musste es sie in der Sache nicht prüfen.

Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, durch die Entscheidungen in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Die Gerichte hätten den Umfang des Schutzbereichs des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verkannt, indem sie in Fällen des Nichttreffers und des unechten Treffers keinen Grundrechtseingriff angenommen hätten. Ein Grundrechtseingriff liege bereits darin, von einer Kennzeichenkontrolle erfasst zu werden. Die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen seien formell verfassungswidrig, da es sich nicht um Regelungen der Gefahrenabwehr, sondern der Strafverfolgung handle, für die der Bund zuständig sei. Ferner verstießen die Rechtsgrundlagen zur Kennzeichenkontrolle gegen die verfassungsrechtlichen Gebote der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

II. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den einzelnen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben. Der Schutzumfang beginnt bereits auf der Stufe der Gefährdung des Persönlichkeitsrechts. Umfasst sind alle personenbezogenen Daten unabhängig davon, ob sie für sich genommen nur einen geringen Informationsgehalt haben, sensibel oder öffentlich zugänglich sind. Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin belangloses personenbezogenes Datum.

Grundrechtseingriff

III. Die Kennzeichenkontrolle greift jeweils durch die Erfassung der Kennzeichen, den Abgleich und die darauffolgende Verwendung der Daten in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Ein Eingriff liegt auch im Falle eines unechten Treffers und eines Nichttreffers vor. Soweit dem die Entscheidung des Senats vom 11. März 2008 (BVerfGE 120, 378) entgegensteht, wird daran nicht festgehalten.

Allerdings fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats an einer Eingriffsqualität, sofern Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, aber unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder anonym, spurenlos und ohne Erkenntnisinteresse für die Behörden ausgesondert werden. Hieran wird festgehalten. Maßgeblich ist, ob sich bei einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf den durch den Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das behördliche Interesse an den betroffenen Daten bereits derart verdichtet hat, dass ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität zu bejahen ist.

Dies ist bei einer Kennzeichenkontrolle jedoch gegenüber allen erfassten Personen der Fall. Die Einbeziehung der Daten auch von Personen, deren Abgleich letztlich zu Nichttreffern führt, erfolgt nicht ungezielt und allein technikbedingt, sondern ist notwendiger und gewollter Teil der Kontrolle und gibt ihr als Fahndungsmaßnahme erst ihren Sinn. Dem steht nicht entgegen, dass den Betroffenen im Nichttrefferfall weder Unannehmlichkeiten noch Konsequenzen erwachsen. Denn das ändert nichts daran, dass die Betroffenen überprüft werden, ob sie behördlich gesucht werden und ihre ungehinderte Weiterfahrt unter den Vorbehalt gestellt wird, dass Erkenntnisse gegen sie nicht vorliegen. Eine solche Maßnahme ist nicht erst hinsichtlich ihrer Folgen, sondern als solche freiheitsbeeinträchtigend. Zur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich fortbewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Rechenschaft ablegen zu müssen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt zu sein.

Formelle Verfassungsmäßigkeit

IV. In formeller Hinsicht sind die angegriffenen Normen überwiegend mit der Verfassung vereinbar. Da die Regelungen der Gefahrenabwehr zuzuordnen sind, liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Insbesondere handelt es sich bei den bayerischen Regelungen zur Kennzeichenkontrolle nicht um Regelungen der Strafverfolgung, für die der Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hat. Für die Abgrenzung zwischen Regelungen zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung kommt es auf eine genaue Bestimmung des Zwecks der Normen an. Die Kennzeichenkontrolle in Bayern ist nur in Fällen erlaubt, in denen eine Identitätsfeststellung zulässig ist und ist dabei auf die Gefahrenabwehr gerichtet. Die Kennzeichenkontrolle dient in Anknüpfung hieran der Abwehr von im Einzelfall auftretenden Gefahren, der Bekämpfung der Herausbildung und Verfestigung gefährlicher Orte, dem Schutz von gefährdeten Orten, der Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen sowie der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität oder der Verhütung oder Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts mittels der Schleierfahndung. Darüber hinaus liegt es auch in der Gesetzgebungskompetenz der Länder, die weitere Nutzung der Daten im Wege der Zweckänderung für andere Zwecke zu regeln. Denn hierin liegt noch keine abschließende Entscheidung, sondern nur eine Öffnung, die weitere gesetzliche Regelungen erfordert.

Dem Freistaat Bayern fehlt allerdings die Gesetzgebungskompetenz, soweit durch einen Verweis auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (BayPAG) die Kennzeichenkontrolle zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze erlaubt ist. Diese Variante der Vorschrift ist eine Frage des Grenzschutzes, für die gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG ausschließlich der Bund die Gesetzgebungskompetenz innehat. Der Einsatz der Kennzeichenkontrollen zur Verhütung oder Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, wie er nach den beiden anderen Varianten des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 BayPAG erlaubt ist, unterliegt keinen kompetenzrechtlichen Bedenken, da es sich um Regelungen der Gefahrenabwehr handelt.

Materielle Verfassungsmäßigkeit

V. Im Hinblick auf die materielle Verfassungsmäßigkeit ergeben sich Maßgaben zur Regelung von Kennzeichenkontrollen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

1. Polizeiliche Kontrollen zur gezielten Suche nach Personen oder Sachen im öffentlichen Raum setzen danach grundsätzlich einen objektiv bestimmten und begrenzten Anlass voraus. Die Durchführung von Kontrollen zu beliebiger Zeit und an beliebigem Ort ins Blaue hinein ist mit dem Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich unvereinbar. Der Gesetzgeber hat eine Eingriffsschwelle vorzugeben, durch die das staatliche Handeln an vorhersehbare und kontrollierbare Voraussetzungen gebunden wird. Dies können einzelne Gefahren, typisierte Gefahrenlagen oder auch Situationen sein, in denen eine spezifisch gesteigerte Wahrscheinlichkeit besteht, gesuchte Personen oder Sachen aufzufinden. Es muss diesbezüglich aber stets ein auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhender rechtfertigender Grund vorliegen. Abzugrenzen ist dies von Konstellationen, in denen polizeiliche Kontrollen – anders als hier ‑ an ein gefährliches oder risikobehaftetes Tun anknüpfen wie etwa bei Verkehrskontrollen oder in weiten Bereichen etwa des Umwelt- oder Wirtschaftsverwaltungsrechts. Dort können auch anlasslose Kontrollen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

2. Kennzeichenkontrollen müssen weiterhin durch einen im Verhältnis zum Grundrechtseingriff hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz gerechtfertigt sein. Angesichts ihres Eingriffsgewichts müssen automatisierte Kennzeichenkontrollen danach dem Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht oder sonst einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse dienen. Hierzu zählen zunächst Leib, Leben und Freiheit der Person und der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder. Darüber hinaus kommen aber auch Rechtsgüter wie der Schutz von nicht unerheblichen Sachwerten in Betracht. Der Gesetzgeber kann die Schwelle im einzelnen näher konkretisieren.

3. Schließlich muss sich die gesetzliche Ausgestaltung der Kennzeichenkontrolle in einer Gesamtabwägung als zumutbar im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erweisen. Im Übrigen müssen die Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtsrechtliche Kontrolle erfüllt werden sowie Regelungen zur Datennutzung und -löschung getroffen sein.

VI. Die angegriffenen Vorschriften genügen diesen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht.

1. Soweit das Gesetz die Kennzeichenkontrolle allgemein zur Abwehr einer konkreten Gefahr vorsieht, mangelt es der Regelung an einer Beschränkung auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht oder einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse.

2. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist – sofern die Vorschriften im Lichte der Verfassung ausgelegt und angewendet werden – die Ermächtigung zu Kennzeichenkontrollen an gefährlichen und gefährdeten Orten.

3. Soweit Kennzeichenkontrollen an polizeilichen Kontrollstellen erlaubt werden, ist das verfassungskonform, weil die gesetzliche Regelung zur Einrichtung der Kontrollstelle ihrerseits bei verständiger Auslegung so zu verstehen ist, dass sie eine konkrete Gefahr voraussetzt. Damit fehlt es nicht an einem hinreichend konkreten Anlass. Dieser Anlass hat auch hinreichendes Gewicht. Kontrollstellen dürfen nach der angegriffenen Bestimmung nur zur Verhinderung schwerer Straftaten oder bestimmter versammlungsrechtlicher Straftaten eingerichtet werden; es handelt sich folglich um den Schutz von Rechtsgütern von erheblichem Gewicht. Soweit der Zugang zu einer Versammlung kontrolliert wird, greift die Regelung zwar zusätzlich auch in die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG ein; sie genügt aber auch insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

4. Die automatisierte Kennzeichenkontrolle ist auch als Mittel der Schleierfahndung grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar. Zwar handelt es sich um eine Befugnis, die allein final durch eine weit gefasste Zwecksetzung definiert ist und mangels näheren Anlasses in dieser Weite grundsätzlich mit verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar ist. Ihre Rechtfertigung ergibt sich hier aber aus den besonderen Bedingungen des Wegfalls der innereuropäischen Grenzkontrollen, für die sie zur Gewährleistung von Sicherheit einen Ausgleich darstellt. Erforderlich ist dafür aber eine hieran orientierte konsequente und klare Begrenzung der Zwecke und Orte solcher Kontrollen. Die angegriffenen Vorschriften genügen diesen Anforderungen nicht vollständig. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist die Regelung, soweit die Kennzeichenkontrollen in einem Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km oder an öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs durchgeführt werden dürfen. Die Befugnis zu Kontrollen allgemein auf Durchgangsstraßen im ganzen Land ist demgegenüber nicht hinreichend bestimmt und begrenzt und weist nicht den erforderlichen klaren Grenzbezug auf. Für die Beurteilung der Vorschriften als verhältnismäßig fallen überdies die einschränkenden Maßgaben des Unionsrechts ins Gewicht, denen der Gesetzgeber nach dem Stand der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch Rechnung zu tragen hat.

5. Die angegriffenen Vorschriften genügen ferner im Wesentlichen den Maßgaben an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtsrechtliche Kontrolle. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist jedoch, dass das Gesetz keine Pflicht zur Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen für den Einsatz der verdeckt erfolgenden automatisierten Kennzeichenkontrollen vorsieht. Eine Dokumentationspflicht befördert die Selbstkontrolle, ermöglicht die Aufsicht durch den Landesdatenschutzbeauftragten und erleichtert die verwaltungsgerichtliche Kontrolle.

6. Für den Kennzeichenabgleich dürfen bei verfassungskonformer Auslegung nicht alle im Gesetz insgesamt zum Abgleich eröffneten Fahndungsbestände herangezogen werden, sondern jeweils nur diejenigen Datensätze, die für den konkreten Zweck der Kennzeichenkontrolle Bedeutung haben können. Bei Zugrundelegung dieser Auslegung sind die angegriffenen Vorschriften zum Datenabgleich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit genügt die durch die angegriffenen Bestimmungen erfolgte abstrakte Umschreibung der zum Abgleich eröffneten Fahndungsbestände verfassungsrechtlichen Anforderungen.

7. Soweit das Gesetz eine Verwendung der Daten für weitere Zwecke als denen, die den Anlass der Kontrolle bildeten, erlaubt und damit insbesondere auch die Verwertung von Zufallserkenntnissen eröffnet, genügt die Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vollständig. Nach verfassungsrechtlichen Maßstäben ist eine Zweckänderung allerdings grundsätzlich zulässig. Die entsprechenden Daten müssten aber neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Ermittlungsmaßnahmen erhoben werden dürfen. Eine weitere Nutzung ist daher nur zulässig, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern dient, die auch die Durchführung einer Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle rechtfertigen könnte. Dies ist bei den bayerischen Regelungen zur weiteren Verwendung der Daten der Kennzeichenkontrolle nicht sichergestellt.

VII. Zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurden Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen auf Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sowie auf Art. 38 Abs. 3 BayPAG gestützt. Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 BayPAG und Art. 38 Abs. 3 BayPAG wurden in einem neuen Art. 39 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 3 BayPAG bei geringfügigen redaktionellen Änderungen im Wesentlichen identisch zusammengeführt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sowohl die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Normen als auch die Nachfolgeregelungen teilweise für verfassungswidrig erklärt.

Hinweis der Redaktion

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