Zur Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles

Der Versuch eines Klägers, die Kosten für den einem Dritten vorsätzlich zugefügten Schaden auf seine Privathaftpflichtversicherung abzuwälzen, blieb vor dem LG Coburg erfolglos (Az. 21 O 12/17).

Zur Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles

LG Coburg, Pressemitteilung vom 31.01.2019 zum Urteil 21 O 12/17 vom 26.04.2018 (rkr)

Der Versuch eines Klägers, die Kosten für den einem Dritten vorsätzlich zugefügten Schaden auf seine Privathaftpflichtversicherung abzuwälzen, blieb erfolglos.

Anlässlich einer „Himmelfahrts-Wanderung“ hatte der Kläger mit seinem Bierglas einem anderen Mann eine Schnittwunde am Kopf zugefügt. Das Strafverfahren gegen den Kläger war gegen Zahlung einer Geldauflage in mittlerer vierstelliger Höhe an den Geschädigten eingestellt worden. In zwei weiteren Zivilverfahren hatte sich der Kläger außerdem über die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes mit dem Geschädigten und über Zahlungen nach dem Opferentschädigungsgesetz mit dem zuständigen Landesverwaltungsamt einigen können.

Im Verfahren vor dem Landgericht Coburg verlangte der Kläger nun Ersatz der ihm entstandenen Kosten von seiner Privathaftpflichtversicherung, insgesamt eine Summe im hohen vierstelligen Bereich. Er behauptete, zu den Verletzungen des Geschädigten sei es versehentlich gekommen, weshalb die Versicherung zahlen müsse. Der Geschädigte habe seine Brille vom Boden aufheben wollen und sei dabei auf den Kläger zugekommen. Der wiederum habe gerade Bier aus seinem Glas in Richtung des Geschädigten schütten wollen, wobei ihm das Glas aus der Hand geglitten sei. Die beklagte Versicherung ging demgegenüber von Vorsatz aus und verweigerte deshalb die Leistung.

Das Landgericht Coburg folgte in seinem Urteil der Ansicht der Versicherung und wies die Klage ab.

Die Einlassung des Klägers war nicht überzeugend, wichen seine Angaben doch im polizeilichen Ermittlungsverfahren, bei der Meldung des Schadens an seinen Versicherer und im Klageverfahren selbst teilweise voneinander ab. Auch das aggressive Verhalten des damals noch dazu erheblich alkoholisierten Klägers unmittelbar vor dem nun in Streit stehenden Vorfall führte mit zu der Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger dem Geschädigten sein Bierglas gezielt gegen den Kopf geschlagen hatte. Hierzu passte auch die beim Geschädigten festgestellte große Platzwunde, in der sich noch dazu mehrere Glassplitter befunden hatten. Den Tathergang einer Ausholbewegung mit einem sich anschließenden Schlag mit dem Bierglas gegen den Kopf des Kontrahenten bestätigen letztlich auch die vernommenen Zeugen, soweit sie den Vorfall selbst hatten sehen können.

Nach alldem hatte das Gericht im Ergebnis keinen Zweifel an einem vorsätzlich geführten Schlag des Klägers, der zu den fraglichen Versetzungen geführt hatte. Deshalb bekommt der Kläger nun die geleisteten Zahlungen nicht von seinem Haftpflichtversicherer erstattet, sondern muss für den von ihm verursachten Schaden auch selbst aufkommen.

Die Berufung des Klägers gegen die landgerichtliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Bamberg zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.

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Bundesregierung setzt sich für außergerichtliche Streitbeilegung ein

Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass es in Deutschland ein breites Angebot an außergerichtlichen Streitbeilegungsmechanismen gibt. Zudem legte sie einen Zwischenbericht zur Arbeit der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle vor. Darauf wies die BRAK hin.

Bundesregierung setzt sich für außergerichtliche Streitbeilegung ein

BRAK, Mitteilung vom 30.01.2019

Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass es in Deutschland ein breites Angebot an außergerichtlichen Streitbeilegungsmechanismen gibt. Dies erklärte sie jüngst in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Sie hält eine frühzeitige konsensuale Beilegung von Konflikten ohne Inanspruchnahme der staatlichen Justiz insgesamt für eine sinnvolle Alternative zur gerichtlichen Konfliktlösung. In ihrer Antwort äußert sich die Bundesregierung außerdem zur Online-Schlichtung, zur Zahl der seit Inkrafttreten des VSBG zum 01.04.2016 durchgeführten Schlichtungsverfahren und zur beabsichtigten Förderung von Verbraucherschlichtungsstellen.

Vorgelegt hat die Bundesregierung außerdem einen Zwischenbericht zur Arbeit der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl. Diese wurde zum 01.04.2016 eingesetzt und wird noch bis Ende dieses Jahres gefördert. In dem nach § 43 VSBG zu erstattenden Zwischenbericht wird die Verfahrensführung durch die Schlichtungsstelle umfassend untersucht und dargestellt.

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Anspruch auf Mindestlohn bei einem Praktikum – Unterbrechung des Praktikums

Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Das Praktikum kann unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird. So entschied das BAG (Az. 5 AZR 556/17).

Anspruch auf Mindestlohn bei einem Praktikum – Unterbrechung des Praktikums

BAG, Pressemitteilung vom 30.01.2019 zum Urteil 5 AZR 556/17 vom 30.01.2019

Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Das Praktikum kann jedenfalls aus Gründen in der Person des Praktikanten/der Praktikantin rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.

Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten, die eine Reitanlage betreibt, ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Das Praktikum begann am 6. Oktober 2015. Die Klägerin putzte und sattelte die Pferde, stellte sie auf ein Laufband, brachte sie zur Weide und holte sie wieder ab, fütterte sie und half bei der Stallarbeit. In der Zeit vom 3. bis 6. November 2015 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Ab dem 20. Dezember 2015 trat sie in Absprache mit der Beklagten über die Weihnachtsfeiertage einen Familienurlaub an. Während des Urlaubs verständigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin erst am 12. Januar 2016 in das Praktikum bei der Beklagten zurückkehrt, um in der Zwischenzeit auf anderen Pferdehöfen „Schnuppertage“ verbringen zu können. Das Praktikum bei der Beklagten endete am 25. Januar 2016. Die Beklagte zahlte der Klägerin während des Praktikums keine Vergütung.

Die Klägerin hat von der Beklagten für die Zeit ihres Praktikums Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in einer Gesamthöhe von 5.491,00 Euro brutto gefordert. Sie hat vorgetragen, die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten sei überschritten. Daher sei ihre Tätigkeit mit dem Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde zu vergüten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn besteht nicht, weil das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten hat. Unterbrechungen des Praktikums innerhalb dieses Rahmens sind möglich, wenn der Praktikant/die Praktikantin hierfür persönliche Gründe hat und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Praktikum wurde wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Klägerin für nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf angemessene Vergütung nach dem Berufsbildungsgesetz hatte aus prozessualen Gründen keinen Erfolg.

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Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

Das Verbot eines Unternehmens der Privatwirtschaft, auffällige großflächige Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen am Arbeitsplatz zu tragen, wirft Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht auf. Diese hat das BAG daher an den EuGH gerichtet (Az. 10 AZR 299/18 (A)).

Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

BAG, Pressemitteilung vom 30.01.2019 zum Beschluss 10 AZR 299/18 (A) vom 30.01.2019

Das Verbot eines Unternehmens der Privatwirtschaft, auffällige großflächige Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen am Arbeitsplatz zu tragen, wirft Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht auf. Diese Fragen müssen im Zusammenhang mit Konventions- und Verfassungsrecht durch ein Vorabentscheidungsersuchen geklärt werden, das der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union richtet.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Einzelhandels. Die Klägerin ist muslimischen Glaubens. Sie ist als Verkaufsberaterin und Kassiererin beschäftigt. Nach Rückkehr aus der Elternzeit trug die Klägerin – anders als zuvor – ein Kopftuch. Sie erfüllt damit ein islamisches Bedeckungsgebot, das sie als zwingend empfindet. Der Aufforderung der Beklagten, das Kopftuch am Arbeitsplatz abzulegen, kam die Klägerin nicht nach. Die Beklagte stützt sich zuletzt auf eine für alle Verkaufsfilialen geltende Kleiderordnung. Nach ihr ist das Tragen auffälliger großflächiger religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Zeichen am Arbeitsplatz verboten. Mit ihrer Klage will die Klägerin festgestellt wissen, dass die darauf beruhende Weisung der Beklagten unwirksam ist. Sie ist der Auffassung, die Weisung sei unwirksam, weil sie dadurch wegen ihrer Religion diskriminiert werde. Die Beklagte beruft sich auf ihre unternehmerische Freiheit und den Schutz der negativen Religionsfreiheit ihrer Kunden und Arbeitnehmer.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union, Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG und dem Verhältnis von primärem Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht zu beantworten. Ist eine allgemeine Anordnung in der Privatwirtschaft, die auch das Tragen auffälliger religiöser Zeichen verbietet, aufgrund der von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geschützten unternehmerischen Freiheit diskriminierungsrechtlich stets gerechtfertigt? Oder kann die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin berücksichtigt werden, die von der GRC, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und dem Grundgesetz geschützt wird?

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Mehr junge Leute erhalten BAföG

BAföG-Geförderte sollen künftig deutlich mehr Geld erhalten. Neben einer höheren finanziellen staatlichen Unterstützung sollen auch mehr junge Menschen erreicht werden. Das sieht der Gesetzentwurf zur BAföG-Reform vor, den das Kabinett verabschiedet hat.

Mehr junge Leute erhalten BAföG

Bundesregierung, Mitteilung vom 30.01.2019

BAföG-Geförderte sollen künftig deutlich mehr Geld erhalten. Neben einer höheren finanziellen staatlichen Unterstützung sollen auch mehr junge Menschen erreicht werden. Das sieht der Gesetzentwurf zur BAföG-Reform vor, den das Kabinett verabschiedet hat.

Noch nie haben in Deutschland so viele Menschen studiert wie heute. Daran hat auch das BAföG seinen Anteil, dass diejenigen unterstützt, die sich die Ausbildung aus eigenen finanziellen Mitteln nicht leisten könnten.

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) regelt seit über 40 Jahren die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten. Die Gesamtausgaben des Bundes für diese Leistung betragen inzwischen fast 2,9 Milliarden Euro jährlich.

Damit das BAföG auch weiterhin seine zentrale Bedeutung für die Gewährleistung von Chancengerechtigkeit in der Bildung beibehält, sieht die Bundesregierung allerdings Handlungsbedarf. Insbesondere muss die Leistung den aktuellen Entwicklungen des Preisniveaus, unter anderem auch auf dem Wohnungsmarkt, angepasst werden.

Aufgrund der positiven Wirtschafts- und Arbeitsmarktentwicklung in den vergangenen Jahren ist zudem die Zahl der Geförderten zurückgegangen. Mit der Reform möchte die Bundesregierung bis 2021 eine Trendumkehr erreichen und den Kreis der BAföG-Berechtigten wieder erhöhen. Insgesamt sind dafür in dieser Wahlperiode 1,233 Milliarden Euro vorgesehen.

Die wichtigsten geplanten Änderungen

Die bedarfsgerechte Anpassung des BAföG an aktuelle Entwicklungen erfordert zunächst eine erhebliche Anhebung der Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge:

  • Die Bedarfssätze steigen in zwei Stufen zum Schuljahres- beziehungsweise zum Wintersemesterbeginn 2019 und 2020. Auch der Wohnzuschlag wird erhöht. Der Förderhöchstbetrag steigt somit von heute 735 Euro auf 861 Euro im Jahr 2020.
  • Die Zuschläge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Geförderte werden ebenfalls angehoben.
  • Um die Gruppe der Förderberechtigten zu vergrößern, soll der Freibetrag für das Einkommen der Eltern – Grundlage für die Berechnung des Anspruchs – angehoben werden. Bis 2021 soll er in drei Stufen um insgesamt 16 Prozent steigen.

BAföG-Darlehen leichter zurückzahlen

Zudem sollen die Rückzahlungskonditionen für Studierende angepasst und sozial gerechter ausgestaltet werden. Grundsätzlich ist es so, dass die Hälfte der erhaltenen Förderung nach dem Abschluss zurückgezahlt werden muss. Nun sollen unter anderem jene, die ihr anteiliges Darlehen „trotz allen Bemühens“ auch nach 20 Jahren nicht zurückzahlen konnten, von ihrer Restschuld befreit werden.

Damit soll stärker als bisher die Angst vor der Verschuldung genommen werden. Diese stellt für einige, die auf staatliche Förderung angewiesen sind, ein nicht zu unterschätzendes Hindernis zur Aufnahme eines Studiums dar.

Die geplanten Änderungen sollen – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundestages – zum Schuljahres- und Wintersemesterbeginn 2019 in Kraft treten.

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Verbraucherinsolvenzen: Schnellere Restschuldbefreiung kommt

Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im DAV fordert seit langem die Verkürzung der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen. Nun gibt es eine Einigung auf europäischer Ebene: Auch in Deutschland wird die Restschuldbefreiung in drei anstatt in sechs Jahren zu erreichen sein.

Verbraucherinsolvenzen: Schnellere Restschuldbefreiung kommt

EU beschließt Verkürzung der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen

Entschuldung bald in drei Jahren möglich

DAV- Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung, Medieninformation vom 28.01.2019

Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) fordert seit langem die Verkürzung der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen. Nun gibt es eine Einigung auf europäischer Ebene: Auch in Deutschland wird die Restschuldbefreiung in drei anstatt in sechs Jahren zu erreichen sein.

Das berichtete Alexander Bornemann, Regierungsdirektor im Bundesjustizministerium, auf der 36. Verbraucherinsolvenzveranstaltung der Arbeitsgemeinschaft in Berlin. Hintergrund ist eine Einigung auf europäischer Ebene: Europäisches Parlament, Rat und Kommission haben sich in sog. Trilogverhandlungen auf diese Verkürzung geeinigt . Diese wird nun den EU-Mitgliedstaaten vorgegeben. Die entsprechende gesetzliche Regelung des Europäischen Parlaments wird voraussichtlich im Juni 2019 vorliegen. Anschließend haben die EU-Mitgliedstaaten maximal drei Jahre Zeit, die Richtlinie umzusetzen.

Die Arbeitsgemeinschaft hat diese Verkürzung in der Vergangenheit wiederholt eingefordert (so auch anlässlich des Deutschen Insolvenzrechtstags 2018). „Wir begrüßen die europäische Entscheidung sehr“, betont Kai Henning, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz in der Arbeitsgemeinschaft. „Sobald die Regelung vorliegt, sollte sie zügig in deutsches Recht umgesetzt werden, um längeren Leerlauf bei Gerichten, Insolvenzverwaltern und Schuldnerberatern zu verhindern.“ Dieser dürfte, zeigt sich Henning überzeugt, durch ein Abwarten der betroffenen Schuldner zwangsläufig entstehen.

Aktuell ist davon auszugehen, dass die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Katarina Barley erste Vorschläge zur Anpassung der deutschen Restschuldbefreiungsregeln auf dem 16. Deutschen Insolvenzrechtstag am 4. April 2019 in Berlin vorstellen wird.

Hintergrund

Aktuell beträgt die reguläre Laufzeit bei Privatinsolvenzen fünf oder sechs Jahre. Eine Verkürzung der Laufzeit kann – vor allem bei den Gerichten – Zeit und Kosten in Millionenhöhe einsparen. Darüber hinaus erleichtert die Restschuldbefreiung nach drei Jahren die wirtschaftliche Resozialisierung überschuldeter Privatpersonen.

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Haftung beim Filesharing über „Familienanschluss“

Das AG Frankfurt entschied, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch „Filesharing“ haftet, auch wenn nicht sicher ist, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter ist und es sich um einen „Familienanschluss“ handelt (Az. 29 C 2227/18 (85)).

Haftung beim Filesharing über „Familienanschluss“

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.01.2019 zum Urteil 29 C 2227/18 (85) vom 18.01.2019 (nrkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch „Filesharing“ haftet, auch wenn nicht sicher ist, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter ist und es sich um einen „Familienanschluss“ handelt.

In dem zugrundeliegenden Fall war der Film „Divergent – Die Bestimmung“ über eine Tauschbörse an einem bestimmten Tag illegal zum Download über eine IP-Adresse angeboten worden, die dem Anschluss der Beklagten zugeordnet war. Die Rechteinhaberin nahm die Beklagte auf Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagte verwies darauf, dass sie den Film zu keinem Zeitpunkt über Tauschbörsen heruntergeladen habe und gar keine Tauschbörsen kenne. Ihr Internetzugang sei verschlüsselt, sodass keiner außer ihr, ihrem Mann und ihrem Sohn darauf Zugriff habe. Wenn einmal Freunde zu Besuch kämen, werde der Internetanschluss auch für Spiele genutzt. Das Internet werde zum Spielen oder Nachrichtenschauen genutzt, aber auch für Schriftverkehr und Informationserlangung. Nach ihrem Wissen benutzten weder ihr Mann, noch ihr Sohn Tauschbörsen im Internet.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 18. Januar 2019 – 29 C 2227/18 (85)) verurteilte die Beklagte dennoch zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro, was dem Betrag einer entsprechenden Nutzungslizenz entspreche, sowie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 215 Euro. Zur Begründung verwies es auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. das „Loud“-Urteil des BGH vom 30. März 2017 – I ZR 19/16, NJW 2018, 65), nach der der Inhaber eines Familienanschlusses, wenn er auf Familienmitglieder als mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung verweise, darlegen müsse, welche Nachforschungen er angestellt habe, um diesen Verdacht zu erhärten. Er müsse auch mitteilen, welche Umstände, die für einen anderen Täter als den Anschlussinhaber sprächen, sich aus den Nachforschungen ergeben hätten. Dies habe die Beklagte aber nicht getan, sondern sogar die Einschätzung geäußert, dass ihr Ehemann und ihr Sohn keine Tauschbörsensoftware benutzten. Beide kämen deshalb als Täter nicht ernsthaft in Betracht, sodass weiter zu vermuten sei, dass die Beklagte selbst den Film zum Download angeboten habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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Neue Regelungen für Ehen und Lebenspartnerschaften in Europa

Die EU-Güterrechtsverordnungen sind ein Meilenstein, der das internationale Familienrecht in der europäischen Union erheblich vereinfachen wird. Seit dem 29.01.2019 werden die neuen Regelungen auf sämtliche Fragen des ehelichen Güterstands und der Güterstände eingetragener Lebenspartnerschaften angewendet.

Neue Regelungen für Ehen und Lebenspartnerschaften in Europa

Bundesnotarkammer, Pressemitteilung vom 29.01.2019

Die EU-Güterrechtsverordnungen sind ein Meilenstein, der das internationale Familienrecht in der europäischen Union erheblich vereinfachen wird. Seit dem 29. Januar 2019 werden die neuen Regelungen auf sämtliche Fragen des ehelichen Güterstands und der Güterstände eingetragener Lebenspartnerschaften angewendet.„Die praktische Relevanz der Güterrechtsverordnungen könnte kaum größer sein“, sagt Dominik Hüren, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. „Derzeit leben in der Europäischen Union circa 16 Millionen internationale Paare. Immer mehr Bürger verlassen ihren Heimatstaat aus privaten oder beruflichen Gründen. Das Bedürfnis, die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner in der Situation möglichst rechtssicher und vorhersehbar zu gestalten, ist nicht nur bei den betroffenen Paaren, sondern auch bei ihren Vertragspartnern groß.“

Hier helfen die neuen Güterrechtsverordnungen. Auf alle Ehen, die seit dem 29. Januar 2019 geschlossen werden, ist nun primär das Recht des Staates anwendbar, in dem die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein späterer Umzug innerhalb Europas wird daran künftig nichts mehr ändern. Um gleichzeitige Verfahren in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden, regeln die Verordnungen zudem, welches Gericht im Fall des Falles zuständig ist.

Das nationale Recht ändert sich durch die neuen Güterrechtsverordnungen zwar nicht. Alle Rechtsanwender müssen das neue Recht aber trotzdem beherrschen. Aus diesem Grund hat die Bundesnotarkammer am 18. Januar 2019 ein Fortbildungsseminar in Karlsruhe durchgeführt, in dem Richter und Notare mit der neuen Rechtslage vertraut gemacht wurden. „Uns ist es wichtig, die Rechtspraktiker stetig fortzubilden, damit sie ihre verantwortungsvolle Aufgabe bei der Beratung der Bürger gut ausfüllen können“, betont Dominik Hüren.

Getreu dem Motto „Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ sind Notare die ersten Ansprechpartner in Fragen des Güterrechts. Sie sorgen für klare und faire Verhältnisse in der Ehe und Partnerschaft, indem sie die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehe- und Lebenspartner rechtssicher auf individuelle Bedürfnisse anpassen. Ihre Aufgabe ist es, die komplexen und folgenschweren güterrechtlichen Fragen den Mandanten zu erläutern und gerade auch die Interessen des schwächeren Vertragspartners zu schützen. Auf diese Weise wird der Grundstein für ein harmonisches Miteinander gelegt, was spätere Streitigkeiten im Trennungsfall vermeiden hilft.

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Tempo 100 am Bielefelder Berg rechtmäßig

Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h für einen etwa 3 Kilometer langen Abschnitt der A 2 zwischen den Anschlussstellen Bielefeld-Süd und Bielefeld-Ost in Fahrtrichtung Hannover ist rechtmäßig. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 8 A 10/17).

Tempo 100 am Bielefelder Berg rechtmäßig

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 29.01.2019 zum Beschluss 8 A 10/17 vom 29.01.2019

Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h für einen etwa 3 Kilometer langen Abschnitt der A 2 zwischen den Anschlussstellen Bielefeld-Süd und Bielefeld-Ost in Fahrtrichtung Hannover ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.01.2019 entschieden und den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das gleichlautende Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zurückgewiesen.Die Bezirksregierung Detmold als zuständige Straßenverkehrsbehörde hatte diese Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, weil die örtlichen Verhältnisse dieses Autobahnschnitts zu einer konkreten Gefahrenlage führten. Das allgemeine Risiko, im Straßenverkehr zu Schaden zu kommen, sei dort deutlich erhöht. Dies ergebe sich insbesondere aus einer überdurchschnittlich hohen Verkehrsbelastung mit einem fast doppelt so hohen Anteil an Schwerlastverkehr wie im Landesdurchschnitt, einem erhöhten Längsgefälle, einer relativ engen Linkskurve und reduzierten Haltesichtweiten bei Nässe.

Nach Ansicht des 8. Senats ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung Detmold bei diesem Bündel verschiedener gefahrerhöhender Aspekte die Geschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt habe. Der Straßenverkehrsbehörde stehe eine Einschätzungsprärogative bei der Frage zu, mit welchen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen eine solche Gefahr gemindert werden solle. Sie habe das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere habe sie sich nicht darauf beschränken müssen, den Schwerlastverkehr zu reglementieren oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe herabzusetzen. Damit hätte sie den Gefahren, die sich aus der hohen (Schwerlast‑)Verkehrsbelastung, dem erhöhten Längsgefälle und der relativ engen Linkskurve ergeben, nicht ebenso effektiv entgegenwirken können.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Neuregelungen im Februar 2019

Die Bundesregierung informiert über die gesetzlichen Neuregelungen ab Februar 2019: Arzneimittel werden fälschungssicherer, für die nächste Periode des Emissionshandels gibt es Änderungen und für Staubsauger gibt es kein Energielabel mehr.

Was ist Neu?

Neuregelungen im Februar 2019

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.01.2019

Arzneimittel werden fälschungssicherer: Sie müssen nun eine individuelle Nummer und ein Siegel tragen. Für die nächste Periode des Emissionshandels gibt es Neuigkeiten. Und für Staubsauger gibt es kein Energielabel mehr. Diese Regelungen treten nun in Kraft.

Arzneimittel werden fälschungssicherer

Verpackungen von Medikamenten müssen ab dem 9. Februar 2019 besondere Sicherheitsmerkmale tragen: eine individuelle Nummer sowie ein Siegel, das unerlaubtes Öffnen erkennen lässt. So soll verhindert werden, dass gefälschte Arzneimittel in Umlauf geraten. Mit der Verordnung wird deutsches Recht an europäische Standards angepasst.

Emissionshandel: Klimaschutz durch weniger Emissionen

12.000 Industrie- und Energieanlagen nehmen europaweit am Emissionshandel teil. Das heißt: Sie dürfen gemeinsam nur eine Höchstmenge an Treibhausgasen ausstoßen – eine Maßnahme für den Klimaschutz. Diese Gesamtmenge wird von Jahr zu Jahr weniger. Derzeit reduziert sie sich um 38 Millionen Tonnen jährlich, ab 2021 um 48 Millionen jedes Jahr. Die Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), die Ende Januar in Kraft getreten ist, setzt diese europäische Reform in deutsches Recht um. Gleichzeitig sichert das Vorgehen die internationale Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Industrien in der EU, denn bestimmte Emissionszertifikate werden auch in der vierten Handelsperiode von 2021 bis 2030 zunächst einmal kostenlos zugeteilt. Durch die zügig eingeleitete Umsetzung der Richtlinie gewährleistet die Bundesregierung den rechtzeitigen Start des Antragsverfahrens zur kostenlosen Zuteilung der Zertifikate im Frühjahr 2019.

Kein Energielabel für Staubsauger mehr

Wer künftig einen neuen Staubsauger kaufen will, wird sich zum Vergleich des Energieverbrauchs nicht mehr an einem Energielabel orientieren können. Stattdessen kann der Käufer jedoch Herstellerangaben zum Vergleich heranziehen. Seit dem 19. Januar 2019 dürfen Händler neue Staubsauger nicht mehr mit einem Energielabel bewerben. Bereits angebrachte Etiketten zur Energieverbrauchskennzeichnung müssen unverzüglich von den Staubsaugern entfernt oder überklebt werden. Grundlage ist ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union. Das Gericht hat festgestellt, dass die von der EU-Kommission gewählte Prüfmethode, womit Energieeffizienz von Staubsaugern zu bestimmen ist, sich nicht nah genug an dem tatsächlichen Verbraucherverhalten orientiert. Denn es waren nur Tests mit leeren Staubsaugerbeuteln vorgesehen. Das Kennzeichnungsverbot bezieht sich sowohl auf Werbung in Printmedien und im Internet, als auch auf das Ausstellen in Verkaufsräumen.

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