Neue Regelungen für Ehen und Lebenspartnerschaften in Europa

Die EU-Güterrechtsverordnungen sind ein Meilenstein, der das internationale Familienrecht in der europäischen Union erheblich vereinfachen wird. Seit dem 29.01.2019 werden die neuen Regelungen auf sämtliche Fragen des ehelichen Güterstands und der Güterstände eingetragener Lebenspartnerschaften angewendet.

Neue Regelungen für Ehen und Lebenspartnerschaften in Europa

Bundesnotarkammer, Pressemitteilung vom 29.01.2019

Die EU-Güterrechtsverordnungen sind ein Meilenstein, der das internationale Familienrecht in der europäischen Union erheblich vereinfachen wird. Seit dem 29. Januar 2019 werden die neuen Regelungen auf sämtliche Fragen des ehelichen Güterstands und der Güterstände eingetragener Lebenspartnerschaften angewendet.„Die praktische Relevanz der Güterrechtsverordnungen könnte kaum größer sein“, sagt Dominik Hüren, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. „Derzeit leben in der Europäischen Union circa 16 Millionen internationale Paare. Immer mehr Bürger verlassen ihren Heimatstaat aus privaten oder beruflichen Gründen. Das Bedürfnis, die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner in der Situation möglichst rechtssicher und vorhersehbar zu gestalten, ist nicht nur bei den betroffenen Paaren, sondern auch bei ihren Vertragspartnern groß.“

Hier helfen die neuen Güterrechtsverordnungen. Auf alle Ehen, die seit dem 29. Januar 2019 geschlossen werden, ist nun primär das Recht des Staates anwendbar, in dem die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein späterer Umzug innerhalb Europas wird daran künftig nichts mehr ändern. Um gleichzeitige Verfahren in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden, regeln die Verordnungen zudem, welches Gericht im Fall des Falles zuständig ist.

Das nationale Recht ändert sich durch die neuen Güterrechtsverordnungen zwar nicht. Alle Rechtsanwender müssen das neue Recht aber trotzdem beherrschen. Aus diesem Grund hat die Bundesnotarkammer am 18. Januar 2019 ein Fortbildungsseminar in Karlsruhe durchgeführt, in dem Richter und Notare mit der neuen Rechtslage vertraut gemacht wurden. „Uns ist es wichtig, die Rechtspraktiker stetig fortzubilden, damit sie ihre verantwortungsvolle Aufgabe bei der Beratung der Bürger gut ausfüllen können“, betont Dominik Hüren.

Getreu dem Motto „Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ sind Notare die ersten Ansprechpartner in Fragen des Güterrechts. Sie sorgen für klare und faire Verhältnisse in der Ehe und Partnerschaft, indem sie die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehe- und Lebenspartner rechtssicher auf individuelle Bedürfnisse anpassen. Ihre Aufgabe ist es, die komplexen und folgenschweren güterrechtlichen Fragen den Mandanten zu erläutern und gerade auch die Interessen des schwächeren Vertragspartners zu schützen. Auf diese Weise wird der Grundstein für ein harmonisches Miteinander gelegt, was spätere Streitigkeiten im Trennungsfall vermeiden hilft.

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Tempo 100 am Bielefelder Berg rechtmäßig

Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h für einen etwa 3 Kilometer langen Abschnitt der A 2 zwischen den Anschlussstellen Bielefeld-Süd und Bielefeld-Ost in Fahrtrichtung Hannover ist rechtmäßig. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 8 A 10/17).

Tempo 100 am Bielefelder Berg rechtmäßig

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 29.01.2019 zum Beschluss 8 A 10/17 vom 29.01.2019

Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h für einen etwa 3 Kilometer langen Abschnitt der A 2 zwischen den Anschlussstellen Bielefeld-Süd und Bielefeld-Ost in Fahrtrichtung Hannover ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.01.2019 entschieden und den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das gleichlautende Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zurückgewiesen.Die Bezirksregierung Detmold als zuständige Straßenverkehrsbehörde hatte diese Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, weil die örtlichen Verhältnisse dieses Autobahnschnitts zu einer konkreten Gefahrenlage führten. Das allgemeine Risiko, im Straßenverkehr zu Schaden zu kommen, sei dort deutlich erhöht. Dies ergebe sich insbesondere aus einer überdurchschnittlich hohen Verkehrsbelastung mit einem fast doppelt so hohen Anteil an Schwerlastverkehr wie im Landesdurchschnitt, einem erhöhten Längsgefälle, einer relativ engen Linkskurve und reduzierten Haltesichtweiten bei Nässe.

Nach Ansicht des 8. Senats ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung Detmold bei diesem Bündel verschiedener gefahrerhöhender Aspekte die Geschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt habe. Der Straßenverkehrsbehörde stehe eine Einschätzungsprärogative bei der Frage zu, mit welchen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen eine solche Gefahr gemindert werden solle. Sie habe das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere habe sie sich nicht darauf beschränken müssen, den Schwerlastverkehr zu reglementieren oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe herabzusetzen. Damit hätte sie den Gefahren, die sich aus der hohen (Schwerlast‑)Verkehrsbelastung, dem erhöhten Längsgefälle und der relativ engen Linkskurve ergeben, nicht ebenso effektiv entgegenwirken können.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Neuregelungen im Februar 2019

Die Bundesregierung informiert über die gesetzlichen Neuregelungen ab Februar 2019: Arzneimittel werden fälschungssicherer, für die nächste Periode des Emissionshandels gibt es Änderungen und für Staubsauger gibt es kein Energielabel mehr.

Was ist Neu?

Neuregelungen im Februar 2019

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.01.2019

Arzneimittel werden fälschungssicherer: Sie müssen nun eine individuelle Nummer und ein Siegel tragen. Für die nächste Periode des Emissionshandels gibt es Neuigkeiten. Und für Staubsauger gibt es kein Energielabel mehr. Diese Regelungen treten nun in Kraft.

Arzneimittel werden fälschungssicherer

Verpackungen von Medikamenten müssen ab dem 9. Februar 2019 besondere Sicherheitsmerkmale tragen: eine individuelle Nummer sowie ein Siegel, das unerlaubtes Öffnen erkennen lässt. So soll verhindert werden, dass gefälschte Arzneimittel in Umlauf geraten. Mit der Verordnung wird deutsches Recht an europäische Standards angepasst.

Emissionshandel: Klimaschutz durch weniger Emissionen

12.000 Industrie- und Energieanlagen nehmen europaweit am Emissionshandel teil. Das heißt: Sie dürfen gemeinsam nur eine Höchstmenge an Treibhausgasen ausstoßen – eine Maßnahme für den Klimaschutz. Diese Gesamtmenge wird von Jahr zu Jahr weniger. Derzeit reduziert sie sich um 38 Millionen Tonnen jährlich, ab 2021 um 48 Millionen jedes Jahr. Die Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), die Ende Januar in Kraft getreten ist, setzt diese europäische Reform in deutsches Recht um. Gleichzeitig sichert das Vorgehen die internationale Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Industrien in der EU, denn bestimmte Emissionszertifikate werden auch in der vierten Handelsperiode von 2021 bis 2030 zunächst einmal kostenlos zugeteilt. Durch die zügig eingeleitete Umsetzung der Richtlinie gewährleistet die Bundesregierung den rechtzeitigen Start des Antragsverfahrens zur kostenlosen Zuteilung der Zertifikate im Frühjahr 2019.

Kein Energielabel für Staubsauger mehr

Wer künftig einen neuen Staubsauger kaufen will, wird sich zum Vergleich des Energieverbrauchs nicht mehr an einem Energielabel orientieren können. Stattdessen kann der Käufer jedoch Herstellerangaben zum Vergleich heranziehen. Seit dem 19. Januar 2019 dürfen Händler neue Staubsauger nicht mehr mit einem Energielabel bewerben. Bereits angebrachte Etiketten zur Energieverbrauchskennzeichnung müssen unverzüglich von den Staubsaugern entfernt oder überklebt werden. Grundlage ist ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union. Das Gericht hat festgestellt, dass die von der EU-Kommission gewählte Prüfmethode, womit Energieeffizienz von Staubsaugern zu bestimmen ist, sich nicht nah genug an dem tatsächlichen Verbraucherverhalten orientiert. Denn es waren nur Tests mit leeren Staubsaugerbeuteln vorgesehen. Das Kennzeichnungsverbot bezieht sich sowohl auf Werbung in Printmedien und im Internet, als auch auf das Ausstellen in Verkaufsräumen.

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Einigung auf neue Regeln für grenzüberschreitenden elektronischen Handel

Europäisches Parlament und Rat haben sich auf neue Regeln für den Online-Verkauf von Waren und die Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen geeinigt. Die Kommission begrüßte die vorläufige Einigung. Der Schutz der Verbraucher werde damit in der gesamten EU verbessert.

Elektronischer Handel

Einigung auf neue Regeln für grenzüberschreitenden elektronischen Handel

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.01.2019

Europäisches Parlament und Rat haben sich am 29.01.2019 auf neue Regeln für den Online-Verkauf von Waren und die Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen geeinigt. Die Kommission begrüßte die vorläufige Einigung. „Der Schutz der Verbraucher in der gesamten EU wird verbessert. Wenn beispielsweise digitale Inhalte (Musik, Software usw.) fehlerhaft sind, haben die Verbraucher jetzt Anspruch auf Entschädigung. Künftig haben sie auch mehr Zeit um nachzuweisen, dass eine erworbene Ware zum Zeitpunkt des Kaufs fehlerhaft war. Für ein defektes Produkt gelten EU-weit dieselben Entschädigungsmöglichkeiten (Preisnachlässe, Erstattungen usw.). Die Unternehmen werden von mehr Rechtssicherheit und einem fairen Wettbewerb profitieren“, so Kommissionsvizepräsident Andrus Ansip, zuständig für den digitalen Binnenmarkt‚ und EU-Justizkommissarin Věra Jourová.

In Kombination mit der im Dezember 2018 in Kraft getretenen Verordnung zur Beendigung des ungerechtfertigten Geoblockings stellt die neue Einigung über das Vertragsrecht für die Online-Wirtschaft die jüngste Errungenschaft der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt dar, die Bürgern und Unternehmen konkrete Vorteile bringt.

Kommissionspräsident Ansip und Justizkommissarin Jourová erklärten weiter:

„Für den Verbraucher besteht einer der größten Vorteile des digitalen Binnenmarkts der EU darin, dass man Waren in einem beliebigen EU-Land ohne zusätzliche Kosten einfach per Mausklick kaufen kann. Die Unternehmen wiederum können ihre Produkte, Dienstleistungen und digitalen Inhalte Millionen potenzieller Kunden überall in der EU anbieten. Dies kann nur funktionieren, wenn in der gesamten EU klare, moderne und einheitliche Regeln gelten. Mit der Einigung über die neuen von uns vorgelegten Vorschriften über die Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen und den Warenhandel sind wir diesem Ziel einen weiteren Schritt nähergekommen.

Wir möchten dem Europäischen Parlament und dem Rat dafür danken, dass sie sich für Lösungen eingesetzt haben, die den Herausforderungen gerecht werden, mit denen die Verbraucher und Händler in einem stark digitalisierten Umfeld ohne Grenzen konfrontiert sind. Die heute erzielte Einigung wird das Vertrauen der Verbraucher stärken und damit auch die Wirtschaft ankurbeln. Letztlich wird ein größeres Angebot an digitalen Inhalten und Waren in ganz Europa den Verbrauchern mehr Auswahl zu wettbewerbsfähigen Preisen bringen – und genau darum geht es beim digitalen Binnenmarkt. Wir hoffen, dass das Europäische Parlament und der Rat sich genauso für zwei weitere vorrangige Vorhaben der EU engagieren, bei denen es darum geht, das nach unserem Vorschlag modernisierte Urheberrecht an das digitale Zeitalter anzupassen und die Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation auf den Weg zu bringen.“

Die nächsten Schritte

Die Texte müssen jetzt vom Europäischen Parlament und vom Rat förmlich angenommen werden. Im Anschluss daran werden die Richtlinien im EU-Amtsblatt veröffentlicht und 20 Tage später in Kraft treten.

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Zur Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende

Der BGH hat in zwei Verfahren zur Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende Stellung genommen (Az. VI ZR 495/16, VI ZR 318/17).

Zur Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende

BGH, Pressemitteilung vom 29.01.2019 zu den Urteilen VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17 vom 29.01.2019

Verfahren VI ZR 495/16 – Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerin spendete ihrem an einer chronischen Niereninsuffizienz auf dem Boden einer Leichtkettenerkrankung leidenden Vater im Februar 2009 eine Niere. Im Mai 2014 kam es zum Transplantatverlust beim Vater. Die Klägerin behauptet, infolge der Organspende an einem chronischen Fatigue-Syndrom und an Niereninsuffizienz zu leiden und macht eine formal wie inhaltlich ungenügende Aufklärung geltend.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zwar hätten die Beklagten, ein Universitätsklinikum und dort tätige Ärzte, gegen verfahrensrechtliche Vorgaben aus § 8 Abs. 2 TPG (2007) verstoßen, weil weder eine ordnungsgemäße Niederschrift über das Aufklärungsgespräch gefertigt noch das Aufklärungsgespräch in Anwesenheit eines neutralen Arztes durchgeführt worden sei. Doch führe dieser formale Verstoß nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung der Klägerin in die Organentnahme. Eine Haftung der Beklagten folge auch nicht aus der inhaltlich unzureichenden Risikoaufklärung. Denn es greife der von den Beklagten erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung, da die Klägerin nicht plausibel dargelegt habe, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung von einer Organspende abgesehen hätte.

Verfahren VI ZR 318/17 – Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger spendete seiner an Niereninsuffizienz leidenden und dialysepflichtigen Ehefrau im August 2010 ebenfalls eine Niere. Der Kläger behauptet, seit der Organentnahme an einem chronischen Fatigue-Syndrom zu leiden. Die Risikoaufklärung sei formal wie inhaltlich unzureichend gewesen.

Das Landgericht hat die auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Etwaige formale Verstöße gegen § 8 Abs. 2 TPG (2007) begründeten keine Haftung. Eine solche folge auch nicht aus der inhaltlich fehlerhaften Risikoaufklärung, da der Kläger selbst bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Organentnahme eingewilligt hätte.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der u. a. für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Vorentscheidungen auf die Revisionen der Kläger aufgehoben und die Sachen zur Feststellung des Schadensumfangs an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zwar sind die Klagen nicht bereits wegen der festgestellten Verstöße gegen die Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 3 (Anwesenheit eines neutralen Arztes beim Aufklärungsgespräch) und Satz 4 (von den Beteiligten zu unterschreibende Niederschrift über das Aufklärungsgespräch) TPG begründet. Bei den unbeachtet gebliebenen Regelungen handelt es sich (lediglich) um Form- und Verfahrensvorschriften, welche die Pflicht des Arztes zur Selbstbestimmungsaufklärung des Spenders begleiten. Verstöße hiergegen führen nicht per se zur Unwirksamkeit der Einwilligung der Spender in die Organentnahme und zu deren Rechtswidrigkeit, sondern sind (erst) im Rahmen der Beweiswürdigung als starkes Indiz dafür heranzuziehen, dass eine Aufklärung durch die – insoweit beweisbelastete – Behandlungsseite nicht oder jedenfalls nicht in hinreichender Weise stattgefunden hat.

Die Berechtigung des jeweiligen Klagebegehrens jedenfalls dem Grunde nach folgt jedoch aus den festgestellten inhaltlichen Aufklärungsmängeln. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Kläger, deren eigene Nierenfunktionswerte sich bereits präoperativ im unteren Grenzbereich befanden, nicht ordnungsgemäß über die gesundheitlichen Folgen der Organentnahme für ihre Gesundheit aufgeklärt. Die Klägerin des Verfahrens VI ZR 495/16 hätte zudem über das erhöhte Risiko eines Transplantatverlusts bei ihrem Vater aufgrund von dessen Vorerkrankung aufgeklärt werden müssen. Damit ist die von den Klägern erteilte Einwilligung in die Organentnahme unwirksam und der Eingriff jeweils rechtswidrig.

Für den von den Beklagten hiergegen erhobenen Einwand, die Kläger hätten auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Organentnahme eingewilligt, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Raum. Der Einwand der hypothetischen Einwilligung ist im Transplantationsgesetz nicht geregelt. Angesichts des vom Gesetzgeber geschaffenen gesonderten Regelungsregimes des Transplantationsgesetzes lassen sich die zum Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze der hypothetischen Einwilligung nicht auf die Lebendorganspende übertragen. Der Einwand ist auch nicht nach dem allgemeinen schadensersatzrechtlichen Gedanken des rechtmäßigen Alternativverhaltens beachtlich, weil dies dem Schutzzweck der erhöhten Aufklärungsanforderungen bei Lebendspenden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG) widerspräche.

Die vom Gesetzgeber bewusst streng formulierten und in § 19 Abs. 1 Nr. 1 TPG gesondert strafbewehrten Aufklärungsvorgaben sollen den potenziellen Organspender davor schützen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen; sie dienen dem „Schutz des Spenders vor sich selbst“. Jedenfalls bei der Spende eines – wie hier einer Niere – nicht regenerierungsfähigen Organs, die nur für eine besonders nahestehende Person zulässig ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TPG), befindet sich der Spender in einer besonderen Konfliktsituation, in der jede Risikoinformation für ihn relevant sein kann. Die echte Freiwilligkeit der Spende ist zudem vorab durch eine Kommission zu verifizieren (§ 8 Abs. 3 TPG). Könnte die Behandlungsseite vor diesem Hintergrund mit dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens eine Haftung abwenden, bliebe die rechtswidrige Organentnahme insoweit sanktionslos und würden die gesonderten Aufklärungsanforderungen des Transplantationsgesetzes unterlaufen. Dies erschütterte das notwendige Vertrauen potenzieller Lebendorganspender in die Transplantationsmedizin. Denn die Einhaltung der Vorgaben des Transplantationsgesetzes ist unabdingbare Voraussetzung, wenn – um des Lebensschutzes willen – die Bereitschaft der Menschen zur Organspende langfristig gefördert werden soll.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften des Transplantationsgesetzes in der Fassung von 2007 (TPG 2007) lauten:

Abschnitt 3. Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern

§ 8 Entnahme von Organen und Geweben

(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung auf andere ist bei einer lebenden Person (…) nur zulässig, wenn

1. die Person (…)

b) nach Absatz 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in die Entnahme eingewilligt hat,

c) nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet ist und voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet oder über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt wird,

2. die Übertragung des Organs oder Gewebes auf den vorgesehenen Empfänger nach ärztlicher Beurteilung geeignet ist, das Leben dieses Menschen zu erhalten oder bei ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern, (…)

Die Entnahme einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.

(2) Der Spender ist durch einen Arzt in verständlicher Form aufzuklären über (…)

3. die Maßnahmen, die dem Schutz des Spenders dienen, sowie den Umfang und mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organ- oder Gewebeentnahme für seine Gesundheit, (…)

5. die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organ- oder Gewebeübertragung und sonstige Umstände, denen er erkennbar eine Bedeutung für die Spende beimisst (…),

Der Spender ist darüber zu informieren, dass seine Einwilligung Voraussetzung für die Organ- oder Gewebeentnahme ist. Die Aufklärung hat in Anwesenheit eines weiteren Arztes, für den § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend gilt, und, soweit erforderlich, anderer sachverständiger Personen zu erfolgen. Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Spenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von den aufklärenden Personen, dem weiteren Arzt und dem Spender zu unterschreiben ist. (…)

Abschnitt 2. Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern

§ 5 Nachweisverfahren

(…)

(2) Die an den Untersuchungen nach Absatz 1 beteiligten Ärzte dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe des Spenders beteiligt sein. Sie dürfen auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. (…)

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Aktive Durchsetzung des Wettbewerbsrechts trägt laut Kommissionsbericht zu erschwinglichen und innovativen Arzneimitteln bei

Ein Bericht der EU-Kommission zeigt auf, dass die auf EU- und auf nationaler Ebene betriebene aktive Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im Arzneimittelsektor sowohl zu erschwinglicheren Arzneimitteln und einer größeren Auswahl für Patienten und Gesundheitssysteme beiträgt als auch weitere Innovationen fördert.

Aktive Durchsetzung des Wettbewerbsrechts trägt laut Kommissionsbericht zu erschwinglichen und innovativen Arzneimitteln bei

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.01.2019

Ein am 28.01.2019 veröffentlichter Bericht der Europäischen Kommission zeigt auf, dass die auf EU- und auf nationaler Ebene betriebene aktive Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im Arzneimittelsektor sowohl zu erschwinglicheren Arzneimitteln und einer größeren Auswahl für Patienten und Gesundheitssysteme beiträgt als auch weitere Innovationen fördert.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die europäischen Patienten und unsere Gesundheitssysteme müssen auf erschwingliche und innovative Arzneimittel zugreifen können. Dies zählt zu den wichtigsten Herausforderungen und Zielen Europas. Der heute veröffentlichte Bericht bietet einen wichtigen Einblick in die wertvolle Arbeit, die die Wettbewerbsbehörden in ganz Europa leisten, um sicherzustellen, dass die Arzneimittelmärkte zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Dieser Arbeit müssen wir weiterhin hohe Priorität einräumen.“

Der Bericht gibt einen Überblick über die Durchsetzung des Kartellrechts und des Fusionskontrollrechts im Arzneimittelsektor und beschreibt, wie dies dazu beiträgt, den Zugang der europäischen Patienten zu erschwinglichen und innovativen unentbehrlichen Arzneimitteln zu verbessern. Er konzentriert sich auf den Zeitraum nach der Untersuchung des Wettbewerbs im Arzneimittelsektor, die die Kommission 2009 durchführte.

Die Kommission hat diesen Bericht in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden der 28 EU-Mitgliedstaaten erstellt, mit denen sie sich im Europäischen Wettbewerbsnetz austauscht.

Auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dem Bericht werden die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden ihre Durchsetzungsmaßnahmen im Arzneimittelsektor fortsetzen, denen sie auch weiterhin hohe Priorität beimessen werden, da die Branche für die Wirtschaft sehr wichtig ist und großen Einfluss auf das Wohlergehen und das Leben der Menschen hat.

Die wichtigsten Erkenntnisse des Berichts

Faire Preise für Arzneimittel

Die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden haben seit 2009 mehr als 100 Fälle untersucht, die wettbewerbswidrige Vereinbarungen und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung betrafen, und 29 Beschlüsse zur Ahndung rechtswidriger Praktiken im Zusammenhang mit der Arzneimittelversorgung erlassen:

  • In diesen Fällen haben die Wettbewerbsbehörden Verhaltensweisen, die höhere Arzneimittelpreise bewirken, geprüft und geahndet.
  • Bei den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen handelte es sich um i) Behinderungsmissbrauch zur Verzögerung des Markteintritts von Generika, ii) Marktaufteilung und Preisabsprachen sowie iii) „Pay-for-delay“-Vereinbarungen, mit denen Originalpräparatehersteller und Generikahersteller übereinkamen, bestimmte Generika vom Markt fernzuhalten, und die dadurch erzielten Gewinne des Originalpräparateherstellers teilten. Mehrere Untersuchungen betrafen iv) überhöhte Preise für patentfreie Arzneimittel.
  • Mit diesen Beschlüssen wurden Geldbußen von insgesamt mehr als 1 Mrd. Euro verhängt und Verpflichtungszusagen von Unternehmen zur Abstellung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen für bindend erklärt.

Höhere Preise können auch das Ergebnis von Zusammenschlüssen von Pharmaunternehmen sein, durch die das neu aufgestellte Unternehmen eine größere Preissetzungsmacht erhält. Um eine zu starke Konzentration der Arzneimittelmärkte zu verhindern, prüfte die Kommission mehr als 80 Unternehmenszusammenschlüsse im Arzneimittelsektor. In 19 Fällen gab es Anlass zu Wettbewerbsbedenken, weil der Zusammenschluss zu Preiserhöhungen, insbesondere für Generika oder Biosimilars, hätte führen können. Die Kommission genehmigte diese Zusammenschlüsse erst, nachdem die Unternehmen zugesagt hatten, Teile ihres Geschäfts zu veräußern, um den bisherigen Preiswettbewerb aufrechtzuerhalten.

Zudem führten die Wettbewerbsbehörden mehr als 100 Marktüberwachungs- und Advocacy-Maßnahmen durch, die Einblick in das Funktionieren der Märkte wie auch Orientierungshilfen für die Marktteilnehmer boten und in Einzelfällen zu kartellrechtlichen Untersuchungen führten. Die Advocacy-Maßnahmen wirkten sich auf die Ausgestaltung von Regulierungs- und Rechtsvorschriften aus und trugen dazu bei, bessere Voraussetzungen für einen wirksamen und fairen Wettbewerb zu schaffen oder wiederherzustellen.

Mehr Innovation und Auswahl

In dem Bericht wurde festgestellt, dass die Wettbewerbsbehörden dazu beigetragen haben‚ das Innovationsniveau in der Branche zu erhalten‚ indem sie auf der Grundlage des Kartellrechts Maßnahmen gegen Praktiken ergriffen, die die Innovationsanreize verzerren konnten. Bei diesen Praktiken handelte es sich vor allem um Versuche, den Markteintritt von Generika zu verzögern, wodurch Unternehmen Gewinne mit älteren Arzneimitteln erzielen können, anstatt mit neuen innovativen Arzneimitteln konkurrieren zu müssen.

Die Fusionskontrollmaßnahmen der Kommission trugen auch zu Innovationen und einer größeren Auswahl an Arzneimitteln bei, indem Vorhaben verhindert wurden, die möglicherweise Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten für den Markteintritt neuer Arzneimittel oder die Ausweitung der therapeutischen Verwendung vorhandener Präparate gefährdet hätten.

Raum für weitere Durchsetzungstätigkeiten

Die im Bericht genannten Kartell- und Fusionsfälle zeigen, dass der Arzneimittelsektor einer sorgfältigen Prüfung durch die Wettbewerbsbehörden bedarf. Die bisherigen Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden bieten eine gute Grundlage, um diese Anstrengungen im Arzneimittelsektor zielgerichtet fortzusetzen.

Auch wenn die im Bericht dargelegten Fälle zeigen, dass die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften zum Schutz des Preiswettbewerbs und zur Stimulierung der Innovationstätigkeit beiträgt, kann das Wettbewerbsrecht nicht alles leisten. Es bedarf kontinuierlicher Anstrengungen aller Interessenträger, um die gesellschaftliche Herausforderung zu bewältigen, nachhaltigen Zugang zu erschwinglichen und innovativen Arzneimitteln sicherzustellen.

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„Festlegung der Richtwerte“ in Baden-Baden: Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten

Das SG Karlsruhe entschied, dass die „Festlegung der Richtwerte“ der Stadt Baden-Baden zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft (gem. § 22 Abs. 1 SGB II) nicht den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept entspricht (Az. S 14 AS 3082/16).

„Festlegung der Richtwerte“ in Baden-Baden: Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 28.01.2019 zum Urteil S 14 AS 3082/16 vom 31.01.2018 (rkr)

Die Klägerin bezog laufend Leistungen nach dem SGB II und bewohnte im streitigen Zeitraum im Jahr 2016 alleine eine 2-Zimmer-Wohnung in Baden-Baden. Hierfür war eine Kaltmiete in Höhe von 390 Euro zu zahlen.

Das beklagte Jobcenter berücksichtigte bei der Bewilligung von SGB II-Leistungen lediglich eine Kaltmiete in Höhe von 345 Euro. Zur Begründung berief das Jobcenter sich auf Richtwerte, die die Stadt Baden-Baden im Jahr 2014 auf der Grundlage eines Gutachtens aus dem Jahr 2014 aufgestellt hatte.

Die Klage beim SG hatte Erfolg: Die von dem Beklagten angeführte „Festlegung der Richtwerte“ entspreche nicht den durch das Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. Wie die Richtwerte der Stadt Baden-Baden konkret berechnet worden seien und welche konkreten Überlegungen den Werten zu Grunde lägen, sei diesen nicht zu entnehmen. Das in Bezug genommene Gutachten aus 2014 sehe insoweit andere Werte vor. Darüber hinaus entspreche auch das Gutachten aus dem Jahr 2014 (sowie die von dem Beklagten im Klageverfahren herangeführte Fortschreibung aus dem Jahr 2015) nicht den Anforderungen des BSG. Es bleibe unklar, in welchem Umfang und in welchem Vergleichsraum angemessener Wohnraum bestehe. Die Berechnungsgrundlage der Gutachten stelle im Wesentlichen eine Auswertung der Datenbank Immobilienscout24, bezogen auf die vier Quartale des Jahres 2013, dar. Allerdings biete allein die Auswertung dieser Online-Datenbank keine ausreichend valide Datengrundlage. Denn hieraus habe sich ergeben, dass kein ausreichend verfügbarer Wohnraum für die im Rechtsstreit maßgeblichen 1-Personen-Haushalte bestehe. Letztlich habe das Gutachten auf Grund des angespannten Wohnungsmarktes im Hinblick auf die 1-Personen-Haushalte die Notwendigkeit einer fortlaufenden Überprüfung der konkreten Verfügbarkeit abgestellt. Eine solche Prüfung habe jedoch von Seiten der Stadt oder des Beklagten nicht stattgefunden. Im Rahmen des Gutachtens aus 2014 sei auch nicht dargestellt worden, in welchen Stadtgebieten angemessener Wohnraum bestehe („keine Ghettobildung“). Nachdem bei der Fortschreibung des Gutachtens dieselbe Datengrundlage zu Grunde gelegt worden sei und die Auswirkungen der Flüchtlingswelle auf den Wohnungsmarkt gänzlich unberücksichtigt geblieben seien, könne auch hieraus keine ausreichende Datengrundlage zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten resultieren.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Übermittlung von IP-Adressen

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass der Anbieter eines E-Mail-Dienstes im Rahmen einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung verpflichtet ist, den Ermittlungsbehörden die Internetprotokolladressen der auf ihren Account zugreifenden Kunden auch dann zu übermitteln, wenn er seinen Dienst aus Datenschutzgründen so organisiert hat, dass er diese nicht protokolliert. Dies entschied das BVerfG (Az. 2 BvR 2377/16).

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Übermittlung von IP-Adressen

BVerfG, Pressemitteilung vom 29.01.2019 zum Beschluss 2 BvR 2377/16 vom 20.12.2018

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass der Anbieter eines E-Mail-Dienstes im Rahmen einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung verpflichtet ist, den Ermittlungsbehörden die Internetprotokolladressen (im Folgenden: IP-Adressen) der auf ihren Account zugreifenden Kunden auch dann zu übermitteln, wenn er seinen Dienst aus Datenschutzgründen so organisiert hat, dass er diese nicht protokolliert. Dies hat die 3. Kammer des Zweiten Senats mit am 29.01.2019 veröffentlichtem Beschluss entschieden und die Verfassungsbeschwerde eines solchen Diensteanbieters nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung hat sie angeführt, dass das auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich schützenswerte Anliegen, ein datenschutzoptimiertes Geschäftsmodell anzubieten, nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, die dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege Rechnung tragen, entbinden kann.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer betreibt einen E-Mail-Dienst, der mit einem besonders effektiven Schutz der Kundendaten wirbt und sich den Grundsätzen der Datensicherheit und der Datensparsamkeit verpflichtet sieht. Er erhebt und speichert Daten nur dann, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich oder – aus seiner Sicht – gesetzlich vorgesehen ist. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz. Mit Beschluss vom 25. Juli 2016 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 100a, 100b StPO in der damals geltenden Fassung die Sicherung, Spiegelung und Herausgabe aller Daten, die auf den Servern des Dienstes bezüglich des betreffenden E-Mail-Accounts elektronisch gespeichert sind, „sowie sämtlicher bezüglich dieses Accounts künftig anfallender Daten“ an. Das Landeskriminalamt gab dem Beschwerdeführer die angeordnete Überwachungsmaßnahme sowie den zu überwachenden Account bekannt. Daraufhin richtete der Beschwerdeführer die Telekommunikationsüberwachung ein, wies jedoch darauf hin, dass Verkehrsdaten der Nutzer nicht „geloggt“ würden und solche Daten inklusive der IP-Adressen deshalb nicht zur Verfügung gestellt werden könnten, sie seien nicht vorhanden. Der Annahme der Staatsanwaltschaft, die IP-Adressen seien beim Anbieter vorhanden, widersprach der Beschwerdeführer unter Darstellung seiner Systemstruktur. Er trenne sein internes Netz über ein sogenanntes NAT-Verfahren (Network Address Translation), bei dem die Adressinformationen in Datenpaketen automatisiert durch andere ersetzt würden, aus Sicherheitsgründen strikt vom Internet ab. Die IP-Adressen der Kunden würden daher bereits an den Außengrenzen des Systems verworfen und seien dem Zugriff des Beschwerdeführers entzogen. Mit Beschluss vom 9. August 2016 setzte das Amtsgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro, ersatzweise sieben Tage Ordnungshaft, gegen den Beschwerdeführer fest. Aufgrund des Beschlusses vom 25. Juli 2016 sei der Beschwerdeführer verpflichtet, zukünftig die Verkehrsdaten und insbesondere die IP-Adressen zu erheben. Das Landgericht verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 1. September 2016 als unbegründet. Im November 2016 teilte das Landeskriminalamt dem Beschwerdeführer mit, dass die Überwachung des Anschlusses abgeschaltet werden könne. Das Ordnungsgeld wurde schließlich bezahlt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Zwar greift die Festsetzung des Ordnungsgeldes in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung des Beschwerdeführers ein. Die Annahme des Landgerichts, der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sei nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gerechtfertigt, begegnet jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Je stärker in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen wird, desto deutlicher muss das gesetzgeberische Wollen zum Ausdruck kommen. Danach ist ein Grundrechtsverstoß nicht ersichtlich. Die Fachgerichte haben die Vorschriften über die Mitwirkungs- und Vorhaltungspflichten von Telekommunikationsdiensteanbietern in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise ausgelegt. Sie durften ohne Verfassungsverstoß davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war seinen Betrieb so zu gestalten, dass er den Ermittlungsbehörden die am überwachten Account vom Zeitpunkt der Anordnung an anfallenden externen IP-Adressen zur Verfügung stellen kann. Denn die Überwachung der Telekommunikation im Sinne von § 100a StPO erfasst nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation einschließlich der fraglichen IP-Adressen.

1. Die – verfassungskonforme – Vorschrift des § 100a StPO ermächtigt zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation. Vor dem Hintergrund des „weiten“ Telekommunikationsbegriffs unterfällt der Zugriff auf E-Mail-Kommunikation, jedenfalls soweit es sich um die Übertragung der Nachricht vom Gerät des Absenders über dessen Mailserver auf den Mailserver des E-Mail-Providers und um den späteren Abruf der Nachricht durch den Empfänger handelt, unstrittig dem Anwendungsbereich des § 100a StPO.

Vom Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG sind aber nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation erfasst. Vor diesem Hintergrund betrifft die Überwachung der Telekommunikation gemäß § 100a StPO auch die Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG, soweit diese im Rahmen der zu überwachenden Telekommunikation anfallen. Zu den Verkehrsdaten in diesem Sinne gehören auch und gerade die anfallenden IP-Adressen. Diese werden dementsprechend in § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG als Nummern der beteiligten Anschlüsse oder Einrichtungen aufgeführt. Dynamische oder statische IP-Adressen, mit denen die Kunden eines Anbieters von E-Mail-Diensten mit ihren internetfähigen Endgeräten auf ihren E-Mail-Account zugreifen wollen, unterfallen daher grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 100a StPO.

Der Umstand, dass die Überwachung des E-Mail-Verkehrs im Rahmen einer Anordnung nach § 100a StPO auch die bezeichneten IP-Adressen umfasst, bedeutet allerdings nicht schon zwangsläufig, dass der Beschwerdeführer als Betreiber einer Telekommunikationsanlage verpflichtet ist, Vorkehrungen zu treffen, um den Ermittlungsbehörden auch und gerade diese IP-Adressen zur Verfügung zu stellen. § 100b Abs. 3 Satz 2 StPO a. F. verweist insoweit auf die Vorschriften des TKG und der TKÜV.

Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG besteht für Betreiber von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten die Verpflichtung, ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung der Telekommunikationsüberwachung vorzuhalten und die entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen. Die grundlegenden technischen Anforderungen und organisatorischen Eckpunkte für die Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen regelt dabei die auf Grundlage der Ermächtigung in § 110 Abs. 2 TKG erlassene TKÜV. Danach unterliegt auch der Beschwerdeführer der Vorhaltungsverpflichtung; dass die in § 3 Abs. 2 TKÜV vorgesehenen Ausnahmen für bestimmte Arten von Telekommunikationsanlagen eingreifen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Umfang der bereitzustellenden Daten bestimmt sich nach § 5 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 TKÜV. Gemäß § 5 Abs. 1 TKÜV besteht die zu überwachende Telekommunikation – dem weiten Telekommunikationsbegriff des § 100a StPO entsprechend – aus dem Inhalt und den Daten über die näheren Umstände der Telekommunikation. Nach Absatz 2 der Vorschrift hat der Verpflichtete eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage abgewickelt wird. Als Teil dieser Überwachungskopie hat der Verpflichtete gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 TKÜV schließlich auch die bei ihm vorhandenen Daten über eine gewählte Rufnummer oder eine andere Adressierungsangabe bereitzustellen. Nach dem Sprachgebrauch des TKG unterfallen die bei einer Telekommunikation anfallenden IP-Adressen dabei ohne weiteres dem Begriff „andere Adressierungsangabe“, denn sie dienen gerade der Adressierung, also dem Erreichen oder Auffinden eines bestimmten Ziels im Internet. So unterfallen IP-Adressen unstrittig der Legaldefinition des § 3 Nr. 13 TKG, wonach Nummern im Sinne des TKG Zeichenfolgen sind, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen.

Es ist auch jedenfalls verfassungsrechtlich vertretbar anzunehmen, die Daten seien beim Beschwerdeführer vorhanden im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 TKÜV und von diesem als Teil der vollständigen Kopie der überwachten, über seine Telekommunikationsanlage abgewickelten Telekommunikation bereitzustellen. Schon aus der von ihm beschriebenen Systemstruktur ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die öffentlichen IP-Adressen seiner Kunden wenigstens für die Dauer der Kommunikation speichern muss, da er ansonsten die abgerufenen Datenpakete seinen Kunden gar nicht übersenden könnte. Jedenfalls fallen die Daten beim Zugriff auf den überwachten E-Mail-Account an, sind der Telekommunikationsanlage des Beschwerdeführers wenigstens zeitweise bekannt und werden von dieser auch zur Herstellung einer erfolgreichen Kommunikation mit dem anfragenden Kunden benutzt.

Die Überwachung der – künftigen – Telekommunikation gemäß § 100a StPO ist – anders als die Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g StPO – auch nicht auf die Verkehrsdaten beschränkt, die nach § 96 Abs. 1 TKG vom Diensteanbieter zulässigerweise erhoben werden dürfen.

Dass der Beschwerdeführer auf die externen IP-Adressen – derzeit – nicht zugreifen kann, steht dem nicht entgegen. Denn dies liegt nicht daran, dass die Daten an sich nicht vorhanden wären, sondern allein daran, dass sich der Beschwerdeführer aus Datenschutzgründen dazu entschlossen hat, diese vor seinen internen Systemen zu verbergen und sie nicht zu protokollieren. Das ist indes allein dem vom Beschwerdeführer bewusst gewählten Geschäfts- und Systemmodell geschuldet. Zwar erscheint das Anliegen des Beschwerdeführers, ein datenschutzoptimiertes und daher für viele Nutzer attraktives Geschäftsmodell anzubieten, auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich durchaus schützenswert. Dies kann ihn jedoch nicht von den im Rahmen einer vertretbaren Auslegung gewonnen Vorgaben des TKG und der TKÜV, die dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege Rechnung tragen, entbinden.

Diesem Ergebnis steht schließlich auch nicht entgegen, dass sich die bereitzustellenden Daten nach der im Rahmen der Neubekanntmachung der TKÜV vom 11. Juli 2017 neu eingefügten Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 TKÜV nunmehr ausdrücklich auch auf die der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten bekannten öffentlichen IP-Adressen der beteiligten Nutzer erstrecken. Denn diese Neuregelung lässt jedenfalls keinen verfassungsrechtlich zwingenden Schluss darauf zu, dass die fraglichen IP-Adressen bislang aus dem Kreis der bereitzustellenden Daten ausgenommen gewesen wären. Vielmehr kommt dem neu eingefügten § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 TKÜV ersichtlich eine klarstellende Funktion zu.

2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verdrängt § 100g Abs. 1 StPO, soweit die (Echtzeit-)Überwachung künftiger Telekommunikation betroffen ist, die Vorschrift des § 100a StPO nicht.

3. Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes in Höhe von 500 Euro ist im konkreten Fall von Verfassungs wegen ebenfalls nichts zu erinnern.

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Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins auf „notwendige“ Kosten beschränkt

Es besteht lediglich ein Anspruch auf Entschädigung der durch die Wahrnehmung des Gerichtstermins objektiv erforderlich gewesenen Fahrtkosten. Auch im Kostenrecht gilt die Kostenminimierungspflicht. Daher kann eine für bis zu 5 Personen gültige Fahrkarte des Verkehrsverbundes für eine einzelne Person nicht erstattet werden. So entschied das SG Karlsruhe (Az. S 1 KO 24/18).

Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins auf „notwendige“ Kosten beschränkt

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 28.01.2019 zum Beschluss S 1 KO 24/18 vom 03.01.2018

Der Antragsteller nahm an der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts in seinem Rechtsstreit wegen Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht teil. Hierzu war sein persönliches Erscheinen angeordnet. Nachfolgend machte er die Entschädigung geltend für Pkw-Fahrten von seiner Wohnung zum Bahnhof und zurück sowie für die Bahnfahrt nach Karlsruhe und zurück. Dazu legte er die Tageskarte eines Verkehrsverbunds vor, die die gleichzeitige Benutzung von bis zu 5 Personen erlaubte. Die Kostenbeamtin entschädigte die mit dem Pkw zurückgelegten Fahrtstrecken in beantragter Höhe, im Übrigen jedoch nur die Kosten für eine für 1 Person gültige Tageskarte.

Der Antrag auf richterliche Festsetzung führte zu keiner höheren Entschädigung: Nach den gesetzlichen Bestimmungen habe der Antragsteller Anspruch auf Entschädigung allein der durch die Wahrnehmung des Gerichtstermins objektiv erforderlich gewesenen Fahrtkosten. In diesem Zusammenhang sei auch die im Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht zu beachten. Objektiv erforderlich gewesen seien danach neben den Aufwendungen für die Pkw-Fahrten nur die Kosten für eine Tageskarte für 1 Person. Die Mehrkosten für eine 5-Personen-Tageskarte habe der Antragsteller deshalb selbst zu tragen; insoweit bestehe kein Entschädigungsanspruch gegen die Staatskasse (Beschluss der 1. Kammer vom 03.01.2018 – S 1 KO 24/18 -).

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Schmerzensgeldanspruch wegen im Knie verbliebenen Fremdkörpers nach Operation

Das OLG Oldenburg sprach einem Patienten, der sich einer Kniegelenksoperation unterzogen hatte und bei der die Metallspitze des Operationsinstrumentes im Knie verblieb, Schmerzensgeld von rund 20.000 Euro zu (Az. 5 U 102/18).

Schmerzensgeldanspruch wegen im Knie verbliebenen Fremdkörpers nach Operation

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 28.01.2019 zum Urteil 5 U 102/18 vom 24.10.2018

Bei ärztlichen Behandlungsfehlern kann es zu einem Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten kommen. Welche Höhe solch ein Schmerzensgeldanspruch hat, müssen die Gerichte nach den Umständen des Einzelfalles festlegen. Dabei spielen u. a. die Folgen des Behandlungsfehlers eine Rolle, aber auch der Grad des Verschuldens, das dem Arzt vorgeworfen werden kann.

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt einem Mann in zweiter Instanz ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zugesprochen.

Der 46-Jährige hatte sich bei einem Arzt im Landkreis Osnabrück einer Kniegelenksoperation unterzogen. Am Abend des Behandlungstages fehlte die Metallspitze des Operationsinstruments. Sie konnte in der Arztpraxis nicht aufgefunden werden. Der Arzt machte sich hierzu eine Notiz für den Fall, dass die Spitze bei einer Operation im Körper eines Patienten verblieben sein könnte. Einen Tag später stellte sich der Mann bei dem behandelnden Arzt zum Verbandswechsel und wieder ein paar Tage später zum Fäden ziehen vor. Etwa einen Monat nach der Operation meldete er sich wegen extremer Schmerzen erneut bei dem Arzt. Eine Röntgenuntersuchung ergab, dass bei der Operation die Metallspitze des Operationsinstruments tatsächlich im Knie verblieben war. Sie musste durch eine weitere Operation entfernt werden.

Das Landgericht Osnabrück sprach dem Mann ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro zu. Die Tatsache, dass der Arzt, nachdem er am Abend das Fehlen der Metallspitze bemerkt hatte, nicht alle Patienten, die an diesem Tag operiert worden waren, nachuntersucht habe, stelle einen groben Behandlungsfehler dar.

Gegen diese Entscheidung riefen der Patient und der Arzt das Oberlandesgericht an. Der Patient strebte ein höheres Schmerzensgeld an, der Arzt wollte nur 7.500 Euro zahlen.

Der Senat erhöhte das Schmerzensgeld auf 20.000 Euro. Es sei u. a. zu berücksichtigen, dass der Mann einen dauerhaften Knorpelschaden mit erheblichen Schmerzen bei längerem Gehen und Stehen erlitten habe, was den vormals sportlich sehr aktiven Mann in seiner Lebensführung erheblich einschränke.

Insbesondere sei aber auch das ganz erhebliche Verschulden des Arztes zu berücksichtigen. Dieser habe am Abend der Operation das Fehlen der Metallspitze bemerkt und sich zunächst einmal damit abgefunden, dass einer seiner Patienten hierdurch erheblich verletzt werden könne. Weder beim Verbandswechsel noch beim Fädenziehen habe er es für nötig befunden, abzuklären, ob die Metallspitze im Knie des 46-Jährigen verblieben war. Erst nachdem die Spitze bereits Schäden verursacht und der Mann mit erheblichen Schmerzen erneut vorstellig wurde, sei der Arzt tätig geworden. Dem Arzt sei daher der Vorwurf jedenfalls gröbster Fahrlässigkeit zu machen. Dies mache eine deutliche Erhöhung des Schmerzensgeldes erforderlich.

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