Keine Übernahme von Entsorgungskosten für eingelagerte Möbel durch den Grundsicherungsträger

Der Grunsicherungsträger kann die Übernahme der Entsorgungskosten eingelagerter Möbel ablehnen, wenn sie ohne weiteres hätten abgeholt und selbst entsorgt werden können, ohne dass hierfür nennenswerte Kosten entstanden wären (Az. S 6 AS 2575/16).

Keine Übernahme von Entsorgungskosten für eingelagerte Möbel durch den Grundsicherungsträger

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 25.01.2019 zum Urteil S 6 AS 2575/16 vom 22.01.2018 (nrkr)

Bei dem bei dem Beklagten im Leistungsbezug stehenden Kläger führte ein Gerichtsvollzieher die zwangsweise Räumung seiner Wohnung durch und ließ seine Einrichtungsgegenstände bei einer Speditionsfirma einlagern.

In der Folgezeit erklärte der Kläger gegenüber der Firma, dass mit Ausnahme seines Bettes die eingelagerten Möbel entsorgt werden sollen. Daraufhin stellte die Speditionsfirma dem Kläger für die Entsorgung der Gegenstände 1.200 Euro in Rechnung.Der Beklagte lehnte die Übernahme der Entsorgungskosten ab, da es sich bei diesen Kosten nicht um Kosten der Unterkunft und Heizung handle.

Die Klage vor der 6. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg: Nach Auffassung des Gerichts handle es sich bei den Entsorgungskosten weder um einen unabweisbaren Bedarf i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) noch um angemessene Unterkunftskosten i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 SGB II. Denn die Entsorgung der Einrichtungsgegenstände beruhe auf einer freien Willensentscheidung des Klägers, sodass es unbillig sei, die Solidargemeinschaft mit diesen in die private Sphäre des Klägers fallenden Kosten zu belasten. Der Kläger hätte ohne weiteres die eingelagerten Gegenstände bei der Speditionsfirma abholen und selbst entsorgen können, ohne dass ihm hierfür nennenswerte Kosten entstanden wären.

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Betriebsuntersagung von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtung bestätigt

Lt. VG Gießen ist die sofortige Vollziehung von Verfügungen des Landkreises Gießen, des Lahn-Dill-Kreises und des Vogelsbergkreises rechtmäßig, die Fahrzeughaltern den Betrieb ihrer Fahrzeuge untersagt hatten, weil diese an ihren Fahrzeugen nicht im Rahmen erfolgter Rückrufaktionen der Hersteller – vor dem Hintergrund des sog. „Dieselskandals“ – die Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen hatten vornehmen lassen (Az. 6 L 5550/18, 6 L 5936/18 u. a.).

Betriebsuntersagung von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtung bestätigt

VG Gießen, Pressemitteilung vom 24.01.2019 zu den Beschlüssen 6 L 5550/18, 6 L 5936/18 u. a. vom 23.01.2019 (nrkr)

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit mehreren jetzt den Beteiligten zugestellten Beschlüssen die sofortige Vollziehung von Verfügungen des Landkreises Gießen, des Lahn-Dill-Kreises und des Vogelsbergkreises bestätigt, die Fahrzeughaltern den Betrieb ihrer Fahrzeuge untersagt hatten, weil diese an ihren Fahrzeugen nicht im Rahmen erfolgter Rückrufaktionen der Hersteller – vor dem Hintergrund des sog. „Dieselskandals“ – die Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen hatten vornehmen lassen.

Die Fahrzeuge entsprechen, so führt die Kammer aus, alle nicht mehr den allgemeinen Typengenehmigungen, nachdem das Kraftfahrtbundesamt die von den Herstellern Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit Motor-Aggregaten des Typs EA 189 (Euro 5) hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge wegen einer darin verbauten Software zur Absenkung der Stickoxidemissionen im Testbetrieb als nicht den bei Erteilung der EG-Typengenehmigung geltenden Vorschriften entsprechend und diese Software als eine unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft hatte. Den Herstellern wurde aufgegeben, die unzulässigen Abschalteinrichtungen – auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen – zu entfernen. Im Zuge dessen mussten Eigentümer oder Halter eines hiervon betroffenen Fahrzeuges an den Rückrufaktionen der Hersteller, die regelmäßig ein Software-Update vorsahen, teilnehmen. Dies hatten die Antragsteller nicht getan, mit der Folge, dass ihre Fahrzeuge damit nicht als ordnungsgemäß zugelassen anzusehen waren.

Die 6. Kammer hat die Eilanträge, mit denen sich die Fahrzeughalter gegen die sofortige Vollziehung der Betriebsuntersagungen gewandt hatten, sämtlich abgelehnt und festgestellt, dass die Zulassungsbehörden fehlerfrei gehandelt haben. Den Antragstellern sei eine ausreichende Frist zum Nachweis der Ausführung der erforderlichen Arbeiten eingeräumt worden. Durch die – nicht beseitigte – Abschalteinrichtung, durch die im Betrieb auf öffentlichen Straßen die entstehenden Emissionen unzulässig erhöht würden, ergebe sich eine Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit, sodass die Verpflichtung zur Teilnahme an der Rückrufaktion und bei deren Nichtbeachtung die Betriebsuntersagung verhältnismäßig und von den Fahrzeughaltern hinzunehmen seien.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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Anerkennung von Zeiten der Beschäftigung während Strafhaft als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Zeiten der Beschäftigung sind während einer Strafhaft als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen. So entschied das SG Karlsruhe (Az. S 11 R 4137/17).

Anerkennung von Zeiten der Beschäftigung während Strafhaft als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 25.01.2019 zum Gerichtsbescheid S 11 R 4137/17 vom 30.07.2018 (nrkr)

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der Zeiten der Beschäftigung in Strafhaft als rentenversicherungspflichtige Zeit. Er habe als gelernter Koch während der Haftzeit ununterbrochen sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Eine Nichtberücksichtigung dieser Zeit sei eine Nebenstrafe, die nicht verfassungsgemäß sei. Die Beklagte lehnte dies ab und führte aus, bei der Ausführung zugewiesener Arbeiten im Rahmen von § 37 StVollzG liege kein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV vor, da es hier an dem freien Austausch von Arbeit und Entgelt fehle. Darüber hinaus sei die Rentenversicherungspflicht für im Rahmen des StVollzG zugewiesener Arbeit nach dem gesetzgeberischen Willen ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg:

Während der Beschäftigung des Klägers im Rahmen der Strafhaft habe kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, was aber Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zeit als Beitragszeit (§ 55 Abs. 1 SGB VI) im Versicherungskonto (§ 149 Abs. 1 SGB VI) sei. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung und Arbeitsförderung setze einen freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn voraus, sodass nach den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die von einer Beschäftigung abhängige Versicherungspflicht nur bei einer frei übernommenen Tätigkeit, nicht aber bei einer Tätigkeit aufgrund gesetzlichen Zwangs eintreten könne. Deshalb hätten das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht eine Kranken- und Rentenversicherungspflicht von Strafgefangenen verneint. Bei der Tätigkeit im Strafvollzug handele es sich nämlich um Pflichtarbeit unter der öffentlich-rechtlichen Verantwortung der Vollzugsbehörden im Rahmen des Resozialisierungszwecks des Strafvollzugs.

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Vulkanausbruch berechtigte die Reisenden zur Kündigung einer Reise nach Costa Rica wegen höherer Gewalt

Das AG München verurteilte eine Reiseveranstalterin auf Rückzahlung des noch nicht erstatteten Reisepreises an den Kläger. Nach Ansicht des Gerichts genügten die von der Klagepartei vorgelegten Medienberichte aus, um zum Zeitpunkt der Kündigung von einer Gefährdung der Reisenden bei Antritt der Reise ausgehen zu können (Az. 133 C 21869/15).

Vulkanausbruch berechtigte die Reisenden zur Kündigung einer Reise nach Costa Rica wegen höherer Gewalt

AG München, Pressemitteilung vom 25.01.2019 zum Urteil 133 C 21869/15 vom 24.05.2018 (rkr)

Das Amtsgericht München verurteilte am 24.05.2018 die beklagte Münchner Reiseveranstalterin auf Rückzahlung des noch nicht erstatteten Reisepreises von 4.885,30 Euro an den Kläger aus Aschaffenburg.Der Kläger und seine Frau buchten am 04.12.2014 eine Reise nach Costa Rica für den Zeitraum vom 15.03.2015 bis 27.03.2015. Die Reise bestand aus einer Mietwagenrundreise mit Aufenthalten in der Nähe des Vulkans Turrialba, in einem Nationalpark und in San José sowie den Hin- und Rückflügen.

Am 13.03.2015 brach in Costa Rica der Vulkan Turrialba aus, welcher sich in einer Entfernung von ca. 80 Kilometern von der Hauptstadt San José befindet. Die hierdurch entstehende Aschewolke breitete sich bis zur Hauptstadt San José aus. Der Flugverkehr wurde am 13.03.2015 für einige Stunden gestoppt. Es erfolgte eine Evakuierung von Dörfern im Umkreis von 2 Kilometern des Vulkans. Die Menschen in San José wurden aufgefordert ihre Augen vor der Asche zu schützen. Aufgrund des Ausbruchs wurde auch die Zufahrt zu einem Nationalpark – der auf der Reiseroute des Klägers lag – gesperrt. Durch das Auswärtige Amt wurde darauf hingewiesen, dass die Asche zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Augenreizungen und – bei entsprechender Vorerkrankung – zu Atembeschwerden führen könne. Es wurde daher empfohlen, im Freien am besten eine Atemmaske zu tragen.

Am Morgen des 14.03.2015 kündigten der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten die Reise. Dem Kläger wurde vorgerichtlich ein Teilbetrag in Höhe von 834,72 Euro erstattet.

Der Kläger behauptet, dass seine Frau gerade erst eine Bronchialerkrankung auskuriert hatte, man bei Kündigung auch mit weiteren Ausbrüchen rechnen musste und es ihm bei der Reise gerade auf das Naturerlebnis, die Landschaft und insbesondere den Nationalpark als Hauptattraktionen Costa Ricas angekommen sei.

Die Beklagte behauptet, dass die Reise hätte vollständig durchgeführt werden können. Durch den Vulkanausbruch sei nur eine eng umgrenzte Region betroffen gewesen, ein Ausweichen mit dem Mietwagen sei daher möglich gewesen. Eine Kündigung wegen höherer Gewalt scheide aus, da keine unvorhersehbare Gefährdung vorliege. In Regionen wie Costa Rica mit insgesamt 10 Vulkanen und davon 4 aktiven Vulkanen müsse stets mit einem Ausbruch wie zuletzt am 29.10.2014 gerechnet werden

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab dem Kläger Recht.

„Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei dem Vulkanausbruch des Vulkans Turrialba auf Costa Rica um einen Fall von unvorhersehbarer höherer Gewalt. (…) allein die Kenntnis, dass es zu häufigeren kleinen Ausbrüchen kommt und dies sich auch in naher Vergangenheit so ereignete, führt nicht zu einer Vorhersehbarkeit des streitgegenständlichen Vulkanausbruchs vorliegenden Ausmaßes und konkreter Begleitumstände. (…) Und auch gerade hinsichtlich des Ausbruchs des Turrialbas am 29.10.2014 konnte keine gesteigerte Ausbruchswahrscheinlichkeit für die Folgemonate festgestellt werden, da dieser auch Perioden über Monate und Jahre zeigte ohne Ausbruch. (…) Nach Ansicht des Gerichts genügen die von der Klagepartei vorgelegten Medienberichte aus, um zum Zeitpunkt der Kündigung von einer Gefährdung der Reisenden bei Antritt der Reise ausgehen zu können. Es ist in diesem Zusammenhang einem Reisenden nicht zumutbar die Informationsquellen der Medienberichte zu erforschen und hieraus abzuleiten, ob es sich um Übertreibungen und Dramatisierungen handelt oder ob die tatsächlichen Gegebenheiten wahrheitsgetreu wiedergegeben werden. Zum anderen muss vorliegend auch beachtet werden, dass die Reisenden auch Kontakt mit einem in Costa Rica lebenden Bekannten aufnahmen, der ebenfalls die Zustände bestätigte. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen ereignete sich der Auswurf von größeren Gesteinsfragmenten nur in unmittelbare Umgebung des Vulkans, die ausgestoßene Vulkanasche wurde hingegen von den vorherrschenden Winden verdriftet. Vulkanasche hat grundsätzlich mehrere unmittelbare negative Auswirkungen. Die Sichtverhältnisse werden beeinträchtigt, durch die Asche auf dem Asphalt ergeben sich schwierige Straßenverhältnisse, es können Gesundheitsprobleme durch das Einatmen feiner vulkanischer Asche sowie vulkanischer Gase sowie Augenreizungen eintreten und Flughäfen können aufgrund der Konzentration der Vulkanasche in der Atmosphäre gesperrt werden.“

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung am 30.10.2018 rechtskräftig.

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Betrieb einer Gewebebank kann für Ärzte nur erlaubnisfrei sein, wenn sie alle wesentlichen Tätigkeiten selbst durchführen

Die Gewinnung und Bearbeitung von menschlichem Gewebe bedarf grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis. Die für Ärzte geltende Ausnahmeregelung setzt voraus, dass der das Gewebe bei seinen Patienten anwendende Arzt alle anfallenden Tätigkeiten in der Hand behält und nicht auf externe Stellen überträgt. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 5.17).

Betrieb einer Gewebebank kann für Ärzte nur erlaubnisfrei sein, wenn sie alle wesentlichen Tätigkeiten selbst durchführen

BVerwG, Pressemitteilung vom 24.01.2019 zum Urteil 3 C 5.17 vom 24.01.2019

Die Gewinnung und Bearbeitung von menschlichem Gewebe bedarf grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis. Die für Ärzte geltende Ausnahmeregelung setzt voraus, dass der das Gewebe bei seinen Patienten anwendende Arzt alle anfallenden Tätigkeiten in der Hand behält und nicht auf externe Stellen überträgt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 24.01.2019 entschieden.

Der Kläger ist Chefarzt für Orthopädische Chirurgie in einem Kreiskrankenhaus. Er leitete dort eine Knochenbank, in der bei Operationen anfallende Oberschenkelknochenköpfe als Spendermaterial zur Verwendung an anderen Patienten aufbereitet und vorgehalten wurden. Teile der hierfür notwendigen Labortests sowie die Keimüberprüfung fanden in externen, hierfür zugelassenen Einrichtungen statt. Nachdem die zuständige Überwachungsbehörde den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass die Knochenbank ohne entsprechende Erlaubnis nur fortgeführt werden dürfe, wenn der verantwortliche Arzt alle Tätigkeiten selbst ausübe, zeigte der Kläger den Betrieb einer von ihm persönlich verantworteten Knochenbank an. Der Beklagte untersagte den Betrieb der Knochenbank, weil die unmittelbare fachliche Verantwortung des Klägers durch die Weitergabe von Tätigkeiten an externe Labore nicht sichergestellt sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb im Berufungsverfahren erfolglos.

Die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das in § 20d des Arzneimittelgesetzes enthaltene Ärzteprivileg ist vom Gesetzgeber bewusst eng gefasst worden. Es setzt voraus, dass der Arzt alle für die Anwendung des Gewebes bei seinen Patienten erforderlichen, an sich erlaubnispflichtigen Tätigkeiten fachlich verantwortet. Die Vergabe von solchen Laborleistungen an eine externe Stelle ist damit nicht vereinbar. Angesichts der spezifischen Besonderheiten und Risiken bei der Gewinnung und Bearbeitung von menschlichem Gewebe begegnet die gesetzgeberische Entscheidung für einen umfassenden Erlaubnisvorbehalt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegen eine großzügigere Handhabung der Ausnahmeregelung spricht auch das Recht der Europäischen Union, das im Anwendungsbereich der maßgeblichen Richtlinie 2004/23/EG ein Ärzteprivileg nicht vorsieht.

Hinweis zur Rechtslage

§ 20b AMG Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen

(1) Eine Einrichtung, die zur Verwendung bei Menschen bestimmte Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes gewinnen (Entnahmeeinrichtung) oder die für die Gewinnung erforderlichen Laboruntersuchungen durchführen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. …

§ 20c AMG Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen

(1) Eine Einrichtung, die Gewebe- oder Gewebezubereitungen …be- oder verarbeiten, konservieren, prüfen, lagern oder in den Verkehr bringen will, bedarf abweichend von § 13 Abs. 1 einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach den folgenden Vorschriften. …

§ 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen

Einer Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 und § 20c Abs.1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist und die dort genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anzuwenden. …

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Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Anordnung eines Parkverbots auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüberliegenden Straßenseite

Das BVerwG entschied, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO, wonach auf „schmalen Fahrbahnen“ das Parken auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist, den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots genügt (Az. 3 C 7.17).

Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Anordnung eines Parkverbots auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüberliegenden Straßenseite

BVerwG, Pressemitteilung vom 24.01.2019 zum Urteil 3 C 7.17 vom 24.01.2019

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 24.01.2019 entschieden, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), wonach auf „schmalen Fahrbahnen“ das Parken auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist, den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots genügt.

Der Kläger beantragte im September 2012 bei der Beklagten, auf der seiner Garage gegenüberliegenden Straßenseite ein Parkverbot einzurichten. Bei einer Straßenbreite von 5,5 m verbleibe, wenn dort ein Fahrzeug abgestellt werde, nur noch eine Restbreite von 3,5 m. Damit sei ihm eine Ausfahrt aus seiner Garage nicht ohne Kollisionsrisiko möglich. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach einer Ortsbesichtigung mit Durchführung eines Fahrversuchs ab, bei dem der Kläger nach dreimaligem Rangieren auf die Straße ausfahren konnte.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht darauf stützen, dass es sich hier um eine „schmale Fahrbahn“ i. S. v. § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO handele. Diese Vorschrift sei verfassungswidrig und nichtig, da der Begriff der „schmalen Fahrbahn“ nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen genüge. Ebenso wenig könne der Kläger ein behördliches Einschreiten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO aus sonstigen Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs verlangen. Das setze voraus, dass er durch das Parken an der Benutzung seiner Garage gehindert oder dabei jedenfalls erheblich behindert würde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Der Kläger müsse sich entgegenhalten lassen, dass er die Zufahrt zu seiner Garage abschüssig ausgestaltet habe. Wegen der Befestigung der Seitenränder könne er beim Herausfahren aus der Garage nicht frühzeitig das Lenkrad einschlagen und den daneben auf dem Grundstück liegenden Stellplatz nicht als Rangierfläche mitbenutzen. Eine bauliche Umgestaltung sei ihm mit zumutbarem Aufwand möglich.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsurteil verstößt zwar gegen Bundesrecht, soweit das Berufungsgericht § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO wegen eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz für nichtig hält. Ausgehend von Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine Fahrbahn schmal, wenn das Parken gegenüber der Grundstücksein- und -ausfahrt deren Benutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde; das ist bei Fahrbahnen mit einer Breite von 5,50 m in der Regel nicht der Fall. Im Ergebnis stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts hiernach als richtig dar. Die Fahrbahn ist im Bereich der Grundstückszufahrt 5,50 m breit. Sie ist auch nicht deshalb als schmal zu beurteilen, weil die Zufahrt zur Garage des Klägers abgesenkt ist und das Ein- und Ausfahren dadurch erschwert wird. Auch unter Berücksichtigung dieser, in den Verantwortungsbereich des Klägers fallenden Umstände wird die Benutzung der Zufahrt nicht unzumutbar beeinträchtigt. Der Kläger kann für das Ein- und Ausfahren den Gehweg mit einer Breite von 1,15 m als Rangier- und Verkehrsfläche nutzen. Bei den im Verwaltungsverfahren und vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortsterminen mit Fahrprobe konnte er mit einem jeweils dreimaligen Rangieren ohne Schäden am eigenen oder anderen Fahrzeugen auf die Straße ausfahren. Ein solches dreimaliges Rangieren ist ihm unter den hier gegebenen Umständen zumutbar.

Hinweis zur Rechtslage

§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO lautet wie folgt:

Das Parken ist unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber.

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Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen des Berliner Hundegesetzes zurückgewiesen

Der VerfGH Berlin hat zwei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unmittelbar gegen Regelungen des 2016 novellierten Berliner Hundegesetzes richteten (Az. VerfGH 15/17 u. a.).

Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen des Berliner Hundegesetzes zurückgewiesen

VerfGH Berlin, Pressemitteilung vom 24.01.2019 zu den Beschlüssen VerfGH 15/17 und VerfGH 50/17 vom 16.01.2019

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGH) hat zwei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unmittelbar gegen Regelungen des 2016 novellierten Berliner Hundegesetzes (HundeG) richteten.Im Verfahren VerfGH 15/17 wandte sich ein Berliner Hundehalter gegen die Verpflichtung aus § 12 Abs. 2 HundeG, wonach Halterinnen und Halter ihren Hund in der Öffentlichkeit mit ihrem Namen und ihrer Adresse am Halsband oder am Brustgeschirr kennzeichnen müssen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies verletze seine Privatsphäre, weil er personenbezogene Daten offenlegen müsse. Zugleich setze ihn diese Verpflichtung dem Risiko aus, Opfer von Straftaten zu werden, weil so seine Wohnanschrift ausgespäht werden könne.

Der Verfassungsgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung berührt zwar das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 33 Satz 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Der Eingriff ist jedoch von sehr geringem Gewicht, da die Kennzeichnung auch verdeckt erfolgen kann.

In dem Verfahren VerfGH 50/17 wandten sich zwei Mitglieder eines nicht gewerblichen Hundezüchtervereins gegen § 16 Abs. 3 und 4 HundeG. Nach diesen Vorschriften darf in Berlin die Haltung eines Hundes im Alter von bis zu einem Jahr nur aufgenommen werden, wenn dieser Hund von bestimmten im Gesetz genannten Personen wie Tierärzten erworben wird. Die beschwerdeführenden Züchter machten geltend, dass sie aufgrund dieser Vorschriften keine Welpen mehr von Vereinsmitgliedern erwerben und Welpen, die sie gezüchtet hätten, auch nicht mehr veräußern könnten.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, da die angegriffenen Regelungen verhältnismäßig sind. Der Gesetzgeber verfolgt mit ihnen das legitime Ziel, das menschliche Leben und die menschliche Gesundheit vor den Gefahren zu schützen, die von Hunden ausgehen, die durch nicht ausreichend sachkundige Personen aufgezogen und abgegeben werden. Mit den Vorschriften wollte der Gesetzgeber insbesondere den vom illegalen Welpenhandel ausgehenden Gefahren begegnen. Daher ist er berechtigt, den Kreis derjenigen, die zur Veräußerung von bis zu einem Jahr alten Hunden befugt sein sollen, auf Personen mit bestimmten Qualifikationen in Bezug auf Tiere zu beschränken.

Die beschwerdeführenden Züchter werden durch die Regelung auch nicht unzumutbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Denn die angegriffenen Vorschriften sehen ein Verfahren vor, mit dem auch nichtgewerbliche Züchter die Möglichkeit haben, die für die Veräußerung von Welpen erforderliche Sachkunde nachzuweisen: Ihnen steht der Weg einer Anerkennung als sachverständige Person offen. Damit ist es ihnen insbesondere möglich, Welpen an Vereinsmitglieder abzugeben. Die angegriffenen Regelungen schließen solche Züchter nicht aus.

Hinweis zur Rechtslage

§ 12 HundeG lautet:

§ 12 Kennzeichnungspflicht

(1) Die Halterin oder der Halter hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass ein Hund, der den dritten Lebensmonat vollendet hat, mit einer fälschungssicheren Kennzeichnung (§ 4) versehen wird. Die Halterin oder der Halter sowie den Hund führende Personen sind verpflichtet, das Auslesen des Transponders durch die zuständige Behörde zu dulden und zu unterstützen.

(2) Außerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem der Hund gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung müssen Hunde stets ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr mit dem Namen und der Anschrift der Halterin oder des Halters sowie der Hundesteuermarke tragen.

§ 16 Abs. 3 und 4 HundeG lauten:

(3) Die Haltung eines Hundes darf nur aufgenommen werden, wenn der Hund

  1. von einer Person, die über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 6 oder 8 Buchstabe b oder f des Tierschutzgesetzes verfügt, oder
  2. von einer nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 6 als sachkundig geltenden Person

erworben wird, es sei denn, der Hund ist zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits älter als ein Jahr.

(4) Wer einen Hund abgibt, hat dem Erwerber eine Bescheinigung, die Angaben über seine Identität, einen Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 sowie Angaben, welcher Rasse oder Kreuzung der Hund angehört, zu erteilen. Der Erwerber eines Hundes ist verpflichtet, sich eine Bescheinigung gemäß Satz 1 ausstellen zu lassen und diese für die Dauer der Haltung des Hundes aufzubewahren.

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Wortmarke „Felsquellwasser“ muss nicht gelöscht werden

Das OLG Hamm hat in dem Markenrechtsstreit eines Hobbybrauers gegen eine bekannte Brauerei aus Kreuztal über die Wortmarke „Felsquellwasser“ entschieden und auf die Berufung der beklagten Brauerei – anders als noch das LG Bochum in erster Instanz – die Klage abgewiesen (Az. 4 U 42/18).

Wortmarke „Felsquellwasser“ muss nicht gelöscht werden

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 24.01.2019 zum Urteil 4 U 42/18 vom 24.01.2019

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 24.01.2019 in dem Markenrechtsstreit eines Hobbybrauers gegen eine bekannte Brauerei aus Kreuztal über die Wortmarke „Felsquellwasser“ entschieden (Az. 4 U 42/18). Der Senat hat auf die Berufung der beklagten Brauerei – anders als noch das Landgericht Bochum in erster Instanz – die Klage abgewiesen.

Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Senat herausgestellt, dass die beklagte Brauerei den Begriff „Felsquellwasser“ unstreitig fortlaufend seit den 1960er-Jahren in dem Werbeslogan „mit Felsquellwasser gebraut“ benutzt habe.

Diese Art der Benutzung innerhalb des Werbeslogans habe die Grundlage dafür dargestellt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt – ob zu Recht oder Unrecht sei vom Senat nicht zu entscheiden – die Wortmarke „Felsquellwasser“ im Juni 2010 in das deutsche Markenregister eingetragen habe.

Wenn dieselbe Nutzung innerhalb des Werbeslogans, die bereits zu der Eintragung in das Markenregister geführt habe, nach der Eintragung in das Register – wie hier von der beklagten Brauerei – fortgesetzt werde, müsse dies genügen, die Wortmarke auch zu erhalten. Daher könne keine Rede davon sein, dass die beklagte Brauerei die Wortmarke nicht rechtserhaltend genutzt habe. Dies habe zur Folge, dass der Hobbybrauer die Löschung der Wortmarke nicht verlangen könne.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat allerdings dennoch der beklagten Brauerei auferlegt, da erst ihr Vorbringen in der zweiten Instanz dazu geführt hat, dass sie diesen Rechtsstreit gewinnt. Den Streitwert hat der Senat auf 500.000 Euro festgesetzt. Nach diesem Streitwert berechnen sich grundsätzlich sowohl die Gerichts- als auch die Rechtsanwaltsgebühren.

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Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen, wenn die Sache entscheidungsreif ist

Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen, wenn die Sache entscheidungsreif ist. Ist sie verstrichen, bevor die Behörde den Widerruf verfügt, so wird sie auch dann nicht wieder in Lauf gesetzt, wenn der Betroffene dem Widerruf widerspricht und die Behörde dem Widerspruch aufgrund ergänzender Ermittlungen teilweise stattgibt. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 10 C 5.17, 10 C 6.17 und 10 C 7.17).

Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen, wenn die Sache entscheidungsreif ist

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.01.2019 zu den Urteilen 10 C 5.17, 10 C 6.17 und 10 C 7.17 vom 23.01.2019

Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen, wenn die Sache entscheidungsreif ist. Ist sie verstrichen, bevor die Behörde den Widerruf verfügt, so wird sie auch dann nicht wieder in Lauf gesetzt, wenn der Betroffene dem Widerruf widerspricht und die Behörde dem Widerspruch aufgrund ergänzender Ermittlungen teilweise stattgibt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 23.01.2019 entschieden.

Die Klägerin betrieb ein Unternehmen mit zwei Beherbergungsbetrieben, die durch das Elbehochwasser im August 2002 erheblich beschädigt worden waren. Zur Beseitigung der Hochwasserschäden bewilligte ihr die beklagte Sächsische Aufbaubank (SAB) zwischen November 2002 und Juni 2003 mehrere Subventionen. 2005 legte die Klägerin Verwendungsnachweise vor, deren abschließende Prüfung im April 2007 Anlass zu mehreren Beanstandungen gab. Die Beklagte hörte die Klägerin hierzu an, woraufhin im Juli 2008 ein Erörterungstermin stattfand. Dabei wurde der Klägerin nachgelassen, zur Beseitigung der von der KfW geäußerten Zweifel bis zum 1. September 2008 eine ergänzende Bescheinigung ihres Steuerberaters vorzulegen. Davon machte die Klägerin keinen Gebrauch.

Ende September 2010 stellte die Beklagte fest, dass sich die jeweiligen Zuwendungsbeträge um näher bestimmte Teilbeträge reduziert hätten, und verlangte von der Klägerin Erstattung nebst Zinsen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 24. Januar 2012 stützte sie dies zusätzlich auf entsprechende Teilwiderrufe der Bewilligungsbescheide. In einigen Verfahren führte das Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren zu einer Verringerung der Erstattungsbeträge. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen jeweils abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Berufungen der Klägerin stattgegeben und die Rückforderungsbescheide aufgehoben, weil diese verspätet erlassen worden seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichteten Revisionen der SAB zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe sich jeweils um eine Festbetragsförderung gehandelt, von der sich die Behörde später nur im Wege der Rücknahme oder – wie hier – im Wege des Widerrufs habe distanzieren können. Rücknahme und Widerruf seien aber nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde Kenntnis von dem Rücknahme- oder Widerrufsgrund sowie von den möglicherweise entgegenstehenden Belangen des Betroffenen erlangt habe. Letzteres setze dessen Anhörung und Stellungnahme voraus; werde hierzu, wie üblich und empfehlenswert, eine Frist gesetzt, so müsse diese abgewartet werden. Würden hierdurch nicht zusätzliche Ermittlungen veranlasst, so sei die Sache entscheidungsreif, und die Jahresfrist beginne zu laufen. So liege es hier, nachdem die Klägerin von der bis zum 1. September 2008 eingeräumten Möglichkeit, eine ergänzende Bescheinigung des Steuerberaters einzureichen, keinen Gebrauch gemacht habe. Weil die Beklagte die Frist habe verstreichen lassen, und sei es in Verkennung der Rechtslage, so sei die erst nach mehr als zwei Jahren verfügte Rückforderung wegen des in Rede stehenden Widerrufsgrundes nicht mehr zulässig. Daran ändere es nichts, dass die Klägerin gegen die gleichwohl verspätet noch erlassenen Rückforderungsbescheide Widerspruch eingelegt und diesen mit zusätzlichen Erwägungen begründet habe; ebensowenig, dass die Beklagte daraufhin zusätzliche Ermittlungen eingeleitet und einigen Widersprüchen aus Sachgründen teilweise stattgegeben habe.

Hinweise zur Rechtslage

Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz:

§ 48

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. (…)

§ 49

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung (…) zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt (…), kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, (1.) wenn die Leistung nicht (…) für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (…). § 48 Absatz 4 gilt entsprechend.

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Kündigung einer Professorin unwirksam – Auflösungsantrag erfolglos

Das LAG Düsseldorf hat die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung einer Professorin vom 02.11.2017 für unwirksam erachtet. Die Vorwürfe seien teilweise bereits abgemahnt und als Kündigungsvorwurf verbraucht, wie z. B. die eigenmächtige Beauftragung des Korrekturassistenten. Der von der Hochschule gestellte Auflösungsantrag hatte keinen Erfolg (Az. 7 Sa 370/18).

Kündigung einer Professorin unwirksam – Auflösungsantrag erfolglos

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 23.01.2019 zum Urteil 7 Sa 370/18 vom 23.01.2019

Die Klägerin ist seit dem 01.09.2011 in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis Professorin bei der beklagten Hochschule für das Fach Betriebswirtschaftslehre. Am 20.12.2016 teilte die Assistentin des Dekans der Klägerin mit, dass diese für das Wintersemester einen Korrekturassistenten in Anspruch nehmen könne und fügte ein Antragsformular bei, das bis zum 21.12.2016 eingehen müsse. Zuvor war mitgeteilt worden, dass Anträge nach dem 21.12.2016 nicht mehr bearbeitet würden. Den Antrag für den Korrekturgehilfen sandte die Klägerin erst am 22.12.2016 ab. Trotz fehlender Bewilligung setzte sie diesen ein und bat ihre Studierenden per E-Mail um Spendengelder für die Kosten. Mit E-Mail vom 03.02.2017 teilte der Rektor der Hochschule der Klägerin mit, sie solle es nun gut sein lassen. Am 09.06.2017 mahnte die Hochschule die Klägerin wegen der eigenmächtigen Beauftragung des Korrekturassistenten ab. Mit einem weiteren als Abmahnung bezeichneten Schreiben wies die Hochschule daraufhin, dass ihre Nebentätigkeit als Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin nur bis zum 31.01.2014 befristet genehmigt sei und bat um Bestätigung, dass sie derzeit keiner Nebentätigkeit nachgehe.

Im September 2017 bat die Klägerin unter Berufung auf Überstunden und private Gründe um die Abgabe einer Lehrveranstaltung. Auf Bitten der Hochschule benannte sie einen Lehrbeauftragten, den diese ablehnte. Die Klägerin benannte dem Dekan daraufhin einen anderen Lehrbeauftragten L., der die Hälfte der Veranstaltung übernehmen sollte. Die E-Mails zwischen der Klägerin und dem Dekan führten nicht zu dem Abschluss des Lehrauftrags. Mit E-Mail vom 30.10.2017 hatte der Dekan mitgeteilt, L. könne die Veranstaltung erst nach der erforderlichen Kontaktaufnahme am 09.11.2017 abhalten. Am 02.11.2017 führte nicht die Klägerin, sondern L. die Vorlesung durch. Am 09.11.2017 hielt die Klägerin sie selbst. Am 13.11.2017 teilte der Dekan der Klägerin mit, L. könne erst nach dem 16.11.2017 mit dem Lehrauftrag tätig werden. Die Vorlesung am 16.11.2017 fiel aus, nachdem die Klägerin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den 16. und 17.11.2017 eingereicht hatte.

Ebenso wie das Arbeitsgericht hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 02.11.2017 für unwirksam erachtet. Die Vorwürfe seien teilweise bereits abgemahnt und als Kündigungsvorwurf verbraucht, wie z. B. die eigenmächtige Beauftragung des Korrekturassistenten. Zwar habe die Klägerin für die Vorlesung am 02.11.2017 nicht eigenmächtig einen Externen zum Abhalten der Vorlesung beauftragen dürfen. Im Hinblick auf die vorherigen Gespräche mit dem Dekan habe die Klägerin sich aber nicht über eindeutige Anweisungen hinweggesetzt. Im Übrigen sei nicht vorgetragen, warum eine frühere Beauftragung von L. nicht möglich gewesen sei.

Der von der Hochschule gestellte Auflösungsantrag hatte keinen Erfolg. Zwar sieht die Kammer durchaus, dass das Arbeitsverhältnis belastet ist. Gründe, die dazu führen, dass es der Hochschule im Sinne von § 9 KSchG nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, liegen indes noch nicht vor. So liegen die Vorwürfe wie z. B. der Spendenaufruf betreffend den Korrekturassistenten teilweise deutlich in der Vergangenheit und das Arbeitsverhältnis ist danach fortgesetzt worden. Teilweise fehlte es an konkretem Sachvortrag, wie dazu, dass der Klägerin pauschal vorgeworfen wurde, sie diffamiere andere Mitarbeiter. Die parteipolitische Ausrichtung der Klägerin rechtfertigt den Auflösungsantrag nicht. Soweit die Hochschule sich an einer von der Klägerin geplanten Veranstaltung gestört hat, kann und hat sie ihr diese in Wahrnehmung des Hausrechts untersagt. Insgesamt stellte sich das Verhalten der Klägerin als noch nicht so hartnäckig dar, dass bereits davon ausgegangen werden kann, dass eine künftige Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr möglich ist.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

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