Deutschland und andere Mitgliedstaaten geben bilaterale Investitionsschutzabkommen auf

Die Kommission begrüßt die Zusagen der EU-Mitgliedstaaten zu den rechtlichen Folgen des Achmea-Urteils (EuGH, C-284/16) und insbesondere ihre Zusage, alle bilateralen Investitionsabkommen untereinander aufzuheben.

Deutschland und andere Mitgliedstaaten geben bilaterale Investitionsschutzabkommen auf

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.01.2019

Die Kommission begrüßt die Zusagen der EU-Mitgliedstaaten zu den rechtlichen Folgen des Achmea-Urteils (EuGH, C-284/16) und insbesondere ihre Zusage, alle bilateralen Investitionsabkommen untereinander aufzuheben. Wie die Kommission immer wieder betont hat und wie sie in ihrer Mitteilung vom Juli 2018 über den Schutz von Investitionen innerhalb der EU dargelegt hat, sind die in diesen Verträgen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen sowie die Anwendung des Energiechartavertrags innerhalb der EU mit dem EU-Recht unvereinbar und diskriminieren Investoren aus der EU. Ein noch offener Fall ist das auf der Energiecharta basierende Schiedsverfahren zwischen Deutschland und dem staatlichen schwedischen Energieversorger Vattenfall wegen des deutschen Atomausstiegs.

Der Schutz aller Anleger in der EU vor rechtswidriger Einmischung durch die Mitgliedstaaten wird durch das EU-Recht gewährleistet, das die Gleichbehandlung aller Anleger sicherstellt. EU-Investoren können sich daher nicht mehr auf verschiedene Intra-EU-Investitionsschutzabkommen verlassen, die zwischen zwei Mitgliedstaaten abgeschlossen wurden. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom März 2018 in der Rechtssache Achmea bestätigt.

Nach diesem Urteil hat die Kommission ihren Dialog mit allen Mitgliedstaaten intensiviert. Infolgedessen haben sich alle Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Intra-EU-Investitionsabkommen (Bilateral Investment Treaties, BITs) zu beenden. Die Kommission begrüßt auch die Tatsache, dass sich die Mehrheit der Mitgliedstaaten verpflichtet hat, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Vertrag über die Energiecharta nicht als Grundlage für ein Schiedsverfahren zwischen Investoren und EU-Mitgliedstaaten dienen kann. Schweden hat allerdings Bedenken angemeldet, was die Anwendbarkeit des Achmea-Urteils auf Schiedsfälle auf Basis der Energiecharta angeht.

Die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen schaffen in jedem Fall für die Zukunft zusätzliche Rechtsklarheit für Investoren und Schiedsgerichte und sollen neue Schiedssprüche und Schiedsverfahren verhindern, die mit dem EU-Recht unvereinbar sind.

Valdis Dombrovskis, Vizepräsident und verantwortlich für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion, sagte: „Ich begrüße die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen zur Kündigung aller bilateralen Verträge innerhalb der EU. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Investoren in der EU gleich behandelt werden und in voller Übereinstimmung mit dem EU-Recht stehen. Genau darum geht es im Binnenmarkt.“

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Klagen gegen wiederkehrende Straßenausbaubeiträge erfolgreich

Das VG Schleswig-Holstein entschied, dass eine Satzung, mit der die Anlieger eines Abrechnungsgebietes zu wiederkehrenden Beiträgen für die jährlichen Investitionsaufwendungen zum Ausbau von Straßen herangezogen werden, unwirksam ist, wenn darin Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, die einen strukturell gravierend unterschiedlichen Ausbauaufwand aufweisen (Az. 9 A 55/17, 9 A 258/17).

Klagen gegen wiederkehrende Straßenausbaubeiträge erfolgreich

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 17.01.2019 zu den Urteilen 9 A 55/17 und 9 A 258/17 vom 16.01.2019

Die 9. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat am 16. Januar 2019 zwei Klagen gegen Bescheide stattgegeben, mit denen wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau erhoben werden.

In Schleswig-Holstein ist im Jahre 2012 mit § 8a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die Möglichkeit eingeführt worden, statt einmaliger Beiträge für den Ausbau einer bestimmten Straße, zu denen nur die Anlieger dieser Straße herangezogen werden, wiederkehrende Beiträge für den jährlichen Investitionsaufwand von allen Anliegern eines Abrechnungsgebietes zu erheben. Dabei können von der Gemeinde entweder alle Verkehrsanlagen oder aber lediglich Verkehrsanlagen einzelner Gebietsteile zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden.

Die Gemeinde Oersdorf hat im Jahr 2013 eine solche Satzung erlassen und alle Verkehrsanlagen ihres Gemeindegebiets zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst. Mit den angefochtenen Bescheiden hat sie die Investitionsaufwendungen für die Jahre 2015 bzw. 2016 auf die Anlieger umgelegt. Gegen diese Bescheide wenden sich die Kläger.

Das Verwaltungsgericht hält in seiner Entscheidung die zu Grunde liegende Satzung insoweit für unwirksam, als darin alle Verkehrsanlagen zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei es unzulässig, Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen, die einen strukturell gravierend unterschiedlichen Ausbauaufwand aufwiesen. Dies sei hier der Fall, da Ortsstraßen, die typischerweise Gehwege, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung aufwiesen, mit regelmäßig nicht vergleichbar ausgestatteten Wirtschaftswegen zusammengefasst worden seien. Darüber hinaus fehle es zumindest hinsichtlich einiger Straßen an dem gesetzlich erforderlichen funktionalen Zusammenhang. Da die Satzung unwirksam sei, fehle es an einer Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Berufung zugelassen worden. Diese kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.

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Kündigung eines Lehrers aufgrund von Äußerungen auf YouTube

Das ArbG Berlin hat die Kündigungsschutzklage eines Lehrers, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund von Äußerungen auf dem von ihm betriebenen YouTube-Kanal „Der Volkslehrer“ vom Land Berlin gekündigt worden war, abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt, weil dem Kläger die persönliche Eignung für eine Tätigkeit als Lehrer im öffentlichen Dienst fehle (Az. 60 Ca 7170/18).

Kündigung eines Lehrers aufgrund von Äußerungen auf YouTube

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 17.01.2019 Urteil 60 Ca 7170/18 vom 16.01.2019

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklage eines Lehrers, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund von Äußerungen auf dem von ihm betriebenen YouTube-Kanal „Der Volkslehrer“ vom Land Berlin gekündigt worden war, abgewiesen.

Die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt, weil dem Kläger die persönliche Eignung für eine Tätigkeit als Lehrer im öffentlichen Dienst fehle. Es könne nicht angenommen werden, dass der Kläger zukünftig in dem tarifvertraglich oder gesetzlich geforderten Maße bereit sei, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Dem Kläger komme es darauf an, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in den von ihm verbreiteten Videos in Frage zu stellen und sie verächtlich zu machen. Diese Einstellung sei mit der Tätigkeit als Lehrer des beklagten Landes unvereinbar und berechtige zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Einflussnahme auf Gesetzentwürfe

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort (19/6923) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zu möglicher Einflussnahme Dritter auf Gesetzesvorhaben erneut ihr transparentes und für die Bürger nachvollziehbares Handeln betont.

Einflussnahme auf Gesetzentwürfe

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.01.2019

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort ( 19/6923 ) auf eine weitere Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 19/6587 ) zu möglicher Einflussnahme Dritter auf Gesetzesvorhaben erneut ihr transparentes und für die Bürger nachvollziehbares Handeln betont. Zu dem in der Anfrage genannten Gesetzentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (Bundesratsdrucksache 505/18) sind nach Angaben der Bundesregierung im Rahmen der Verbändeanhörung im September 2018 Stellungnahmen des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Notarvereins, der Bundesnotarkammer, des Bundes Deutscher Rechtspfleger, des Deutschen Aktieninstituts, des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, der Bundessteuerberaterkammer und des Deutschen Anwaltvereins eingegangen. Die Auswahl der Beteiligung sei auf Grundlage der angenommenen Betroffenheit vom Inhalt des Referentenentwurfs erfolgt. Der Entwurf habe im Rahmen der Ressortabstimmung sowie der Länder- und Verbändeanhörung Änderungen erfahren. Referentenentwürfe, Stellungnahmen von Verbänden sowie die Gesetzentwürfe würden auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums sukzessive veröffentlicht. Die vorgenommenen Änderungen seien daher transparent nachvollziehbar.

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Digitale Mindestlohndokumentation

Die Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit gemäß den Vorgaben des Mindestlohngesetzes ist nicht formgebunden und muss daher nicht auf digitalem Wege erfolgen. Das stellte die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/6686) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion klar.

Digitale Mindestlohndokumentation

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.01.2019

Die Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit gemäß den Vorgaben des Mindestlohngesetzes ist nicht formgebunden und muss daher nicht auf digitalem Wege erfolgen. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/6686 ) auf eine Kleine Anfrage ( 19/6299 ) der FDP-Fraktion klar. Wenn die Arbeitszeit nicht elektronisch erfasst werde, könne bei Kontrollen auch nicht auf elektronische Datensätze des Arbeitgebers zurückgegriffen werden. Auf die Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hätte es keine Auswirkungen, wenn die Arbeitszeit in Zukunft häufiger auf digitalem Weg dokumentiert würde, heißt es in der Antwort.

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Reformüberlegungen zu Gebühren bei Inkassotätigkeit

Anknüpfend an den Schlussbericht zur Evaluation der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken stellte das BMJV Überlegungen zur Reform der inkassorechtlichen Vorschriften im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken an. Darüber informiert die BRAK.

Reformüberlegungen zu Gebühren bei Inkassotätigkeit

BRAK, Mitteilung vom 16.01.2019

Anknüpfend an den im April 2018 vorgelegten Schlussbericht zur Evaluation der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken stellt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) derzeit Überlegungen zur Reform der inkassorechtlichen Vorschriften im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken an.

Dazu hat BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in einem an das BMJV gerichteten Präsidentenschreiben Stellung genommen. Das Ziel, Verbraucher vor unseriösen Geschäftspraktiken von Personen zu schützen, die Inkassodienstleistungen erbringen, ist begrüßenswert. Allerdings müsse differenziert werden einerseits zwischen der Tätigkeit von Inkassounternehmen und anwaltlicher Tätigkeit und andererseits zwischen dem anwaltlichem Vergütungsanspruch gegenüber seinem Mandanten und dem Erstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner.

Die Forderungen – etwa von Verbraucherverbänden – nach (1.) einer Begrenzung der Erstattungspflicht auf eine 0,3 Geschäftsgebühr, einer Obliegenheit des Gläubigers, Anwälte vorrangig mit Schreiben einfacher Art zu beauftragen, nach (2.) einer Begrenzung der Erstattungsfähigkeit, wenn der Anwalt nach einem Inkassounternehmen tätig wird, oder nach (3.) der Abschaffung der Einigungsgebühr bei Ratenzahlungsvereinbarungen lehnt Dr. Wessels klar ab: Das gesetzgeberische Ziel des Verbraucherschutzes dürfe nicht durch pauschale gebührenrechtliche „Abwertung“ anwaltlicher Tätigkeit erreicht werden.

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Parteiverrat durch Vergleich entgegen Weisung des Mandanten

Ein Rechtsanwalt, der entgegen der klaren Weisung seines Mandanten einen Vergleich abschließt, kann sich des Parteiverrats schuldig machen. Auf diese Entscheidung des BGH (Az..4 StR 15/18) wies die BRAK hin.

Parteiverrat durch Vergleich entgegen Weisung des Mandanten

BRAK, Mitteilung vom 16.01.2019 zum Beschluss 4 StR 15/18 des BGH vom 21.11.2018

Ein Rechtsanwalt, der entgegen der klaren Weisung seines Mandanten einen Vergleich abschließt, kann sich des Parteiverrats (§ 356 I StPO) schuldig machen. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof in einem jüngst veröffentlichten Beschluss entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt eine Kommune, zwei kommunale Gesellschaften und mehrere Privatpersonen in einem Verfahren vor dem BVerwG vertreten; dieses betraf zwei Planfeststellungsbeschlüsse des Eisenbahnbundesamtes zu einer Bahnstrecke, durch welche die Kläger zunehmende Lärmbelästigungen befürchteten. Einen vorgeschlagenen Vergleich lehnten die privaten Kläger ab und untersagten dem Rechtsanwalt explizit, den Vergleich zu schließen. Gleichwohl kündigte der Rechtsanwalt im Erörterungstermin an, den Vergleich für alle Kläger zu schließen; letztlich wurde er nur für die Kommune und die beiden kommunalen Gesellschaften geschlossen.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen schweren Parteiverrats zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und zwei Monate der festgesetzten Strafe für vollstreckt erklärt. Der BGH änderte auf die Revision des angeklagten Rechtsanwalts den Schuldspruch auf Parteiverrat, hob den Strafausspruch samt der zugehörigen Feststellungen auf, verwies die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurück und verwarf die weitergehende Revision.

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Zur Zulässigkeit presserechtlicher Informationsschreiben

Der BGH hatte sich mit der Zulässigkeit presserechtlicher Informationsschreiben auseinander zu setzen, die eine Rechtsanwaltskanzlei an von ihr ausgewählte Verlage versendet, in denen ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt wird (Az. VI ZR 506/17).

Zur Zulässigkeit presserechtlicher Informationsschreiben

BGH, Pressemitteilung vom 16.01.2019 zum Urteil VI ZR 506/17 vom 15.01.2019

Der Verlag der Klägerin gibt eine Zeitung heraus, in der unter der Rubrik „Herzblatt-Geschichten“ Veröffentlichungen der Boulevardpresse über Prominente aufgegriffen werden. Der Beklagte zu 2, ein bekannter Musiker, war wiederholt Gegenstand einer solchen Berichterstattung durch die Klägerin. Die Beklagte zu 1 betreibt eine presserechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei. Sie versendet an von ihr ausgewählte Verlage sog. presserechtliche Informationsschreiben, in denen ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt wird. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1 auf, sie aus dem Verteiler für den Versand derartiger Schreiben zu nehmen.

Die Beklagten übermittelten der Klägerin am 11. Mai 2016 gleichwohl ein weiteres presserechtliches Informationsschreiben, mit dem sie darum baten, von einer Übernahme der angeblich persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung über den Beklagten zu 2 in einer anderen Zeitung Abstand zu nehmen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, ihr presserechtliche Informationsschreiben per Telefax zuzusenden, wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben vom 11. Mai 2016.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.

Die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb eines Presseunternehmens ein. Derartige Schreiben zielen auf einen effektiven – möglichst bereits vor einer Verletzung wirksam werdenden – Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie dienen dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken. Hinter diesen schutzwürdigen Interessen hat das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, in der Regel zurückzutreten. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden. So verhielt es sich im Streitfall.

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Mietinkasso unterliegt wettbewerbsrechtlichen Grenzen

Das LG Berlin hat über wettbewerbsrechtliche Grenzen im geschäftlichen Auftreten eines Unternehmens entschieden, das Rechtsdienstleistungen für den Bereich der Inkassodienstleistungen erbringt (Az. 15 O 60/18).

Mietinkasso unterliegt wettbewerbsrechtlichen Grenzen

LG Berlin, Pressemitteilung vom 16.01.2019 zum Urteil 15 O 60/18 vom 15.01.2019 (nrkr)

Die für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständige Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2018 in dem am 15. Januar 2019 verkündeten Urteil über wettbewerbsrechtliche Grenzen im geschäftlichen Auftreten eines Unternehmens entschieden, das Rechtsdienstleistungen für den Bereich der Inkassodienstleistungen erbringt.

Klägerin in diesem Verfahren ist die Rechtsanwaltskammer Berlin. Sie hat die Aufgabe, die beruflichen Belange ihrer Kammermitglieder zu wahren. Die Beklagte zu 1) in diesem Verfahren bietet über eine Internetseite gewerblich die Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern aus den Vorschriften der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB), bei Mieterhöhungsverlangen und im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen an. Sie verfügt über einer Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen für den Bereich der Inkassodienstleistungen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind zugelassene Rechtsanwälte, der Beklagte zu 2) war, der Beklagte zu 3) ist weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Zu der Beteiligung der Beklagten zu 1) in Mietstreitigkeiten vor Berliner Zivilgerichten in der Vergangenheit wird auf die Pressemitteilung 31/2018 vom 3. August 2018 verwiesen.

Die Rechtsanwaltskammer Berlin macht in diesem Verfahren gegen die Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Die Rechtsanwaltskammer Berlin ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) erbringe von ihrer Inkassoerlaubnis nicht gedeckte Rechtsdienstleistungen, indem sie außergerichtlich in klassischer Weise rechtsberatend tätig sei. Dies führe zu Wettbewerbsnachteilen für die zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Keinen Erfolg hatte die Klage, soweit es darum ging, ob die Tätigkeiten der Beklagten zu 1), insbesondere im Bereich der sog. Mietpreisbremse, (noch) von ihrer Inkassoerlaubnis gedeckt sind. Dementsprechend hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin entschieden, dass es sich bei den Tätigkeiten der Beklagten zu 1) zur Durchsetzung der Mietpreisbremse entweder schon nicht um eine Rechtsdienstleistung handelt oder sie von der Inkassoerlaubnis umfasst sind oder die Beklagte zu 1) in diesem Bereich nur als Prozessfinanziererin tätig wird.

Nach der Entscheidung der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aber ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 2 in Verbindung mit 5 Nr. 1 und Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu, weil die Bezeichnung der Beklagten zu 1) als Rechtsdienstleistungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Beklagten zu 2) und zu 3) als Rechtsanwälte geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise dahin zu täuschen, dass die Beklagte zu 1) eine Rechtsanwaltsgesellschaft und kein Inkassounternehmen sei. Dabei sei es unerheblich, dass die Inkassotätigkeit einen gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall einer Rechtsdienstleistung darstelle, denn es komme allein auf die Täuschungseignung an, die dadurch verstärkt werde, dass – so wie die Beklagte zu 1) als GmbH – auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft die Rechtsform einer GmbH wählen dürfe. Komme hinzu, dass die Gesellschafter als Rechtsanwälte bezeichnet seien, könne ein unbefangener, durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Kunde der Beklagten zu 1) davon ausgehen, dass sie auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft und dementsprechend zur umfassenden Erteilung von Rechtsrat befähigt sei. Die Klarstellung der Rechtsform der Beklagten zu 1) gegenüber Vermietern reicht nach Auffassung der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin nicht aus, um eine Irreführung zu vermeiden.

Erfolg hatte die Klage auch insoweit, als die von der Beklagten zu 1) benutzte anwaltliche Versicherung nach der Entscheidung des Gerichts eine Irreführung gemäß § 5 Nummer 1 und Nummer 3 UWG darstelle. Schließlich hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin auch entschieden, dass bezüglich der Rechnungsstellung der Zusatz „gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ eine Irreführung gemäß § 5 Nr. 1 und Nr. 3 UWG darstelle.

Das am 15. Januar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin ist nicht rechtskräftig; die Beklagte zu 1) und die Klägerin – soweit ihre Klage abgewiesen wurde – haben jeweils die Möglichkeit, dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe einzulegen.

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Videoüberwachung der Fahrverbotszonen: Geplante Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes vom Bundesrat abgelehnt

Der Bundesrat lehnt den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf des „Neunten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes“ (19/6334) ab. Es bestünden „erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken“.

Videoüberwachung der Fahrverbotszonen: Geplante Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes vom Bundesrat abgelehnt

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.01.2019

Der Bundesrat lehnt den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ( 19/6334 ) ab. Gegen den Entwurf, der am 17.01.2019 in erster Lesung durch den Bundestag beraten werden soll, bestünden „erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken“, heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates ( 19/6926 ). Die Bundesregierung plant mit dem Gesetz Maßnahmen zur Überwachung angeordneter Fahrverbote wegen Überschreitung der Grenzwerte bei Stickstoffdioxid-Emissionen. Dazu ist vorgesehen, dass Verkehrsüberwachungsbehörden auf die Daten des Zentralen Fahrzeugregisters zugreifen können, um fahrzeugindividuell anhand der dort gespeicherten technischen Daten über das Fahrzeug die Einhaltung der Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote überprüfen zu können. Die zuständigen Landesbehörden sollen spezielle Daten für Kontrollen „auch automatisiert, erheben, speichern und verwenden“ dürfen, heißt es in dem Gesetzentwurf.

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