Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer – Gleiche Beiträge, aber unterschiedliche Leistungen

Die Arbeitslosenversicherung steht auch Selbständigen offen, wenn sie vor der Gründung sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder Arbeitslosengeld-Bezieher waren. Allerdings nutzen relativ wenige Selbständige die Möglichkeit, sich gegen Arbeitslosigkeit zu versichern, und die Zahl der Versicherten ist in den letzten Jahren deutlich gesunken. Das geht aus einer Studie des IAB hervor.

Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer – Gleiche Beiträge, aber unterschiedliche Leistungen

IAB, Pressemitteilung vom 08.01.2019

Die Arbeitslosenversicherung steht auch Selbständigen offen, wenn sie vor der Gründung sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder Arbeitslosengeld-Bezieher waren. Allerdings nutzen relativ wenige Selbständige die Möglichkeit, sich gegen Arbeitslosigkeit zu versichern, und die Zahl der Versicherten ist in den letzten Jahren deutlich gesunken. Das geht aus einer am 08.01.2019 veröffentlichten Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor. Kritisch sieht die Studie, dass bei der Arbeitslosenversicherung für Selbständige die Beitragshöhe und die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld entkoppelt sind.

Anders als bei der Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte hängt bei Selbständigen die Höhe der Beitragszahlungen nicht vom Verdienst ab: Versicherte in Ostdeutschland zahlen pauschal rund 80 Euro im Monat, Versicherte in Westdeutschland gut 90 Euro. Das mögliche Arbeitslosengeld nimmt bei Selbständigen mit dem früheren Lohn und dem Bildungsabschluss zu. Bei Arbeitslosen, die in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 150 Tage Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt haben, berechnet sich das Arbeitslosengeld anhand des früheren Arbeitseinkommens. Andernfalls wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das sich anhand von vier Qualifikationsstufen unterscheidet. Das monatliche Arbeitslosengeld liegt dann für zuvor Selbständige ohne Kinder in der Steuerklasse III zwischen rund 850 Euro bei Personen ohne Berufsausbildung und rund 1.500 Euro bei Personen mit Hochschulabschluss.

Entsprechend steigt die Neigung zum Versicherungsabschluss mit dem Bildungsstand und dem vorherigen Lohn. Auch ein höheres Lebensalter und eine längere Arbeitslosigkeitsdauer vor der Selbständigkeit erhöhen die Wahrscheinlichkeit, die Versicherung abzuschließen.

„Selbständige, die ein höheres Arbeitslosengeld erhalten, beziehen in den zwei Jahren nach der Gründung nicht kürzer Arbeitslosengeld als andere Selbständige. Unterschiedliche Leistungshöhen bei gleichen Beiträgen lassen sich daher nicht durch Unterschiede in der Dauer des Leistungsbezugs rechtfertigen“, erklärt IAB-Forscher Michael Oberfichtner, der Autor der Studie. Oberfichtner schlägt daher vor, die Beiträge an die Höhe des möglichen Arbeitslosengeld-Anspruchs zu koppeln.

Im Jahr 2013 waren 145.000 Selbständige versichert. Bis 2017 sank die Zahl der Versicherten um mehr als 40 Prozent auf 81.000. Die jährliche Anzahl bewilligter Anträge sank noch stärker: 2014 schlossen fast 19.000 Gründer die Versicherung ab, 2017 dagegen gut 8.000.

Powered by WPeMatico

Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Rechtsprechung des BSG zur Nichtanwendung von § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V (Zahlung einer Aufwandspauschale von 300 Euro nach einer Prüfung des MDK) nach der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung von § 275 Abs. 1c SGB V im Falle einer sog. Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit die der richterlichen Rechtsfortbildung von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen überschreitet, nicht angenommen (Az. 1 BvR 318/17 u. a.).

Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

BVerfG, Pressemitteilung vom 08.01.2019 zum Beschluss 1 BvR 318/17, 1 BvR 2207/17, 1 BvR 1474/17 vom 26.11.2018

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach der es bezogen auf die Rechtslage vor 2016 bei der Prüfung einer Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), neben der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen „Auffälligkeitsprüfung“ noch eine davon unabhängige „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ gab, die zu keinem Anspruch der Krankenhäuser auf Zahlung einer Aufwandspauschale gegen die Krankenkassen führte, überschreitet die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung nicht. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des Ersten Senats mit am 8. Januar 2019 veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerden mehrerer Träger von Krankenhäusern gegen Entscheidungen des Bundessozialgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.

Sachverhalt

1. Die Abrechnung von Krankenhausleistungen erfolgt in Deutschland überwiegend so, dass unterschiedliche Diagnose- und Prozedurenkombinationen in Gruppen zusammengefasst werden, die einen vergleichbaren ökonomischen und von der konkreten Verweildauer der Patienten unabhängigen Aufwand der Krankenhäuser abbilden sollen (sog. DRG-System). Auf Grund der Komplexität dieses Systems kommt es unstreitig in erheblichem Maße zu Fehlkodierungen der für die Abrechnung maßgeblichen Diagnosen und Prozeduren. Deshalb ist die Kontrolle von Abrechnungen für die Krankenkassen von großer Bedeutung, andererseits für die Krankenhäuser mit erheblichem wirtschaftlichem und organisatorischem Aufwand verbunden. Das gilt insbesondere für Prüfungen auf der dritten Stufe des vom Bundessozialgericht entwickelten Prüfsystems der Abrechnung von stationären Krankenhausleistungen: Danach prüfen die Krankenkassen auf einer ersten Stufe die von den Krankenhäusern übermittelten Daten. Erschließen sich die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung oder die Richtigkeit der Abrechnung der Krankenkasse aufgrund dieser Angaben, daran anknüpfender Nachfragen oder eines Kurzberichts über die Behandlung nicht, ist auf der zweiten Stufe ein Prüfverfahren unter Einschaltung des MDK einzuleiten. Dazu hat die Krankenkasse dem MDK die zur Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die ihr vom Krankenhaus zur Verfügung gestellt worden sind. Ist der Sachverhalt auch auf dieser Grundlage nicht zu klären, hat das Krankenhaus schließlich auf einer dritten Stufe dem MDK alle weiteren Angaben zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die im Einzelfall zur Beantwortung der Prüfanfrage der Krankenkasse benötigt werden.

Die Pflicht der Krankenkassen zur Einholung einer Stellungnahme des MDK ist in § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geregelt. In diesem Rahmen war bis zu einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2016 die auch den hiesigen Verfahren zugrunde liegende Frage umstritten, ob alle denkbaren Prüfungen von Krankenhausabrechnungen durch die Krankenkassen unter Einbeziehung des MDK von § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfasst werden und die Krankenkassen daher durchgängig die daran anknüpfenden Regelungen des § 275 Abs. 1c SGB V zu beachten und gegebenenfalls die dort vorgesehene Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro nach dessen Satz 3 zu zahlen haben oder ob es – so die Rechtsprechung des 1. Senats des Bundessozialgerichts – neben einer dort geregelten „Auffälligkeitsprüfung“ noch eine davon unabhängige und in den maßgeblichen Zeiträumen den Regelungen des § 275 Abs. 1c SGB V nicht unterworfene und damit keine Aufwandspauschale auslösende „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ gibt.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 fügte der Gesetzgeber als Reaktion auf die Rechtsprechung des 1. Senats des Bundessozialgerichts § 275 Abs. 1c SGB V einen Satz 4 an. Danach ist als Prüfung nach Satz 1 jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den MDK beauftragt und die eine Datenerhebung durch den MDK beim Krankenhaus erfordert.

2. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Rechtsprechung des 1. Senats des Bundessozialgerichts, wonach eine Aufwandspauschale bei der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit einer Krankenhausabrechnung vormals nicht geltend gemacht werden konnte.

3. Die Beschwerdeführerinnen sind Träger von Krankenhäusern; dabei befinden sich die Beschwerdeführerinnen zu 2. und zu 3. im Verfahren 1 BvR 318/17 und die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2207/17 vollständig oder mehrheitlich in kommunaler, die übrigen Beschwerdeführerinnen in privater Hand. Die Ausgangsverfahren betrafen durchgängig und mit weitgehend vergleichbaren Sachverhalten die Frage, ob ein Anspruch auf die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V auch nach einer Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit unter Einbeziehung des MDK besteht. Während die Beschwerdeführerinnen vor den Instanzgerichten Erfolg hatten, hob das Bundessozialgericht die instanzgerichtlichen Verurteilungen zur Zahlung der Pauschale auf und wies die Klagen ab. Mit den Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überschreite die Grenzen verfassungsrechtlich zulässiger Rechtsfortbildung.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 2. und zu 3. im Verfahren 1 BvR 318/17 und der Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2207/17 sind unzulässig, weil diese wegen ihrer Zugehörigkeit zur öffentlichen Hand nicht grundrechtsfähig sind.

2. Hinsichtlich der Rüge, das Bundessozialgericht habe die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten, sind die Verfassungsbeschwerden unbegründet. Selbst wenn man davon ausgeht, es handele sich um richterliche Rechtsfortbildung, sind deren verfassungsrechtliche Grenzen durch die angegriffenen Entscheidungen noch nicht überschritten.

a) Einfachrechtlich wäre zwar ein anderes Verständnis der maßgeblichen Vorschriften vertretbar. Das aber führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der hier angegriffenen Entscheidungen. Dem Wortlaut des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V kann nicht entnommen werden, dass die Vorschrift alle denkbaren Abrechnungsprüfungen der Krankenkassen unter Einbeziehung des MDK erfasst und den Regelungen des § 275 Abs. 1c SGB V unterwirft.

b) Das Bundessozialgericht kann sich für die Differenzierung zwischen der sog. Auffälligkeitsprüfung und der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit auf nachvollziehbare Anknüpfungspunkte stützen.

Die im Wortlaut der Norm ausdrücklich angesprochenen Auffälligkeiten identifiziert das Bundessozialgericht mit Fragen, die sich mit Blick auf die Notwendigkeit der stationären Behandlung dem Grunde und dem Umfang nach ergeben. Bestehen diesbezüglich Zweifel, macht dies vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots die Prüfung erforderlich, ob die stationäre Behandlung (in diesem Umfang) als gerechtfertigt angesehen werden kann und es sich also um die Abrechnung einer als solchen rechtmäßigen Leistung handelt. Das korrespondiert mit der Prüfung der Leistungserbringung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB V, sofern entsprechende Fragen erst anlässlich der Abrechnung auftreten. Dieses Verständnis des Bundessozialgerichts erscheint auf Grund des Zusammenhangs beider Alternativen des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und angesichts der im einleitenden Satzteil der Vorschrift für beide Fallgruppen einheitlich aufgeführten Kriterien für die Anforderung einer Stellungnahme des MDK nicht unvertretbar. Zudem zielen die Prüfungen nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V im Krankenhausbereich auch historisch primär auf die Notwendigkeit einer stationären Behandlung, wie das Bundessozialgericht in den angegriffenen Entscheidungen nachvollziehbar herausgearbeitet hat. Die Einfügung der zweiten Alternative in § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V lässt sich in diesen Kontext plausibel einordnen.

Mit der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit nimmt das Bundessozialgericht einen aus dem Vertragsarztrecht bekannten Begriff auf. Dort war als ein Unterfall der Wirtschaftlichkeitsprüfung eine „Auffälligkeitsprüfung“ im Gesetz verankert; der Wirtschaftlichkeitsprüfung stand eine Abrechnungsprüfung gegenüber, die auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen und deren sachlich-rechnerischer Richtigkeit zielte. Hiermit vergleichbar bezieht das Bundessozialgericht das Prüfregime der sachlich-rechnerischen Richtigkeit auf die Frage der Fehlerfreiheit der Abrechnung einer als solcher dem Grunde und dem Umfang nach rechtmäßigen stationären Krankenbehandlung. Damit kann das Bundessozialgericht auch für den Begriff der sachlich-rechnerischen Richtigkeit und deren Prüfung auf einen Anknüpfungspunkt im Gesetz verweisen, auch wenn er sich in einem anderen Kontext findet. Für seine Übertragung auf die Prüfung der Krankenhausabrechnungen kann sich das Bundessozialgericht nachvollziehbar darauf berufen, dass § 301 SGB V die Krankenhäuser zur Übermittlung der für die Prüfung der Kodierung und damit der Höhe des Leistungsbetrags wesentlichen Daten an die Krankenkassen verpflichtet.

Die Beschwerdeführerinnen stützten ihre Rüge weiter darauf, dass für die Durchführung sachlich-rechnerischer Prüfungen keine ausreichende Rechtsgrundlage zur Verfügung stehe. Sie haben sich aber nicht substanziiert damit auseinandergesetzt, dass sie sich in diesem Fall gegen die Durchführung einer derartigen Prüfung hätten wehren können, statt sie zu dulden und dann im Anschluss daran die Aufwandspauschale zu liquidieren.

In der Sache hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durchaus gewichtige Gründe für sich, auch wenn angesichts der Materialien kaum zu übersehen ist, dass der Gesetzgeber sich diese im Kontext der Einführung und Änderung von § 275 Abs. 1c SGB V nicht zu eigen gemacht hat.

Zum allgemeinen Argument zum Recht eines jeden Schuldners, die Berechtigung der ihm gegenüber erhobenen Forderungen nach Grund und Höhe zu prüfen, treten spezifische Überlegungen aus dem Verhältnis von Krankenhäusern und Krankenkassen hinzu: Schon die von den Beschwerdeführerinnen mitgeteilte Höhe der für die stationäre Krankenhausbehandlung typischerweise anfallenden Kosten und deren regelmäßige Steigerung lassen es verständlich erscheinen, dass das Bundessozialgericht eine eingeschränkte Prüftätigkeit der Kassen als problematisch angesehen hat. Ein nachvollziehbarer Grund für das vom Bundessozialgericht hervorgehobene legitime Interesse der Krankenkassen, die sachlich-rechnerische Richtigkeit von Abrechnungen prüfen zu können, ergibt sich zudem aus den Besonderheiten des Abrechnungssystems: Dabei geht es weniger um bewusste Falschabrechnungen. Plausibel ist ein Prüfungsbedarf vielmehr wegen des Charakters des Systems als lernendes System: Wo Fehlsteuerungen und Fehlerquellen auftreten und Reformbedarf besteht, wird für Krankenkassen erst erkennbar, wenn sie Abrechnungen ohne Einschränkungen und unter Zuhilfenahme des medizinischen Sachverstandes des MDK prüfen.

Die hohe Zahl von über 40 % fehlerhafter Abrechnungen verdeutlicht diesen Prüfungsbedarf, selbst wenn die notwendigen Korrekturen im Ergebnis nicht in allen Fällen zu einer Reduzierung des Abrechnungsbetrags führen. Die Komplexität des Finanzierungssystems und die Vielzahl selbständiger Krankenhäuser als Gläubiger zeigt, dass unzutreffende Abrechnungen kein zu vernachlässigendes Phänomen darstellen.

Auch die Gesetzgebungsmaterialien stehen der angegriffenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht entgegen: Zwar sprechen die Materialien zur Einführung von § 275 Abs. 1c SGB V durch das Fallpauschalengesetz für einen weiten Anwendungsbereich der Vorschrift. Eindeutigen Ausdruck in Wortlaut und Systematik haben die dortigen Erwägungen allerdings nicht gefunden. Die Rechtsänderung zum 1. Januar 2016 verstärkt zudem entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen diese Indizwirkung nicht: Zwar ist unverkennbar, dass mit der Anfügung von § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V die streitige Rechtsprechung korrigiert werden sollte. In der Begründung zum Entwurf des Krankenhausstrukturgesetzes wird jedoch die vom Bundessozialgericht vorgenommene Unterscheidung bestätigend aufgenommen und die Pflicht zur Zahlung einer Aufwandspauschale in Fällen der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit als „Neuregelung“ bezeichnet. Mit Blick auf die verfassungsrechtliche Bedeutung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung sind solche Ausführungen in Gesetzgebungsmaterialien, die eine ständige Rechtsprechung grundsätzlich akzeptieren, zweifellos von Bedeutung, selbst wenn sie im Rahmen einer deren Auswirkungen für die Zukunft weitgehend korrigierenden Gesetzesänderung erfolgen. Geht man vor diesem Hintergrund von einer vom Gesetzgeber akzeptierten Differenzierungsmöglichkeit zwischen einer Auffälligkeitsprüfung und einer Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit aus, ergibt sich insgesamt das Bild eines verfassungsrechtlich akzeptablen Wechselspiels von Rechtsprechung und Rechtsetzung.

c) Die Annahme des Bundessozialgerichts, die Anfügung von Satz 4 an § 275 Abs. 1c SGB V entfalte erst ab 1. Januar 2016 Wirkung und sei nicht als zurückwirkende Klarstellung der ohnehin geltenden Rechtslage anzusehen, verletzt die Grenzen verfassungsrechtlich zulässiger Rechtsfortbildung nicht. Zum einen handelt es sich insoweit um die einfachrechtliche Auslegung der Regelungen über das Inkrafttreten des Krankenhausstrukturgesetzes, die allein an dem von den Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend substanziiert gerügten Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG zu messen wäre. Zum anderen lässt sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dieser Frage mit Blick auf den Wortlaut, die andernfalls entstehende Rückwirkungsproblematik und die Materialien zum Krankenhausstrukturgesetz rechtfertigen.

Powered by WPeMatico

Keine Haftung für Glatteisunfall bei erkennbar nicht gestreutem und nicht geräumtem Weg

Wer bei Glätte einen erkennbar nicht gestreuten und geräumten Weg benutzt, trägt das Risiko eines Sturzes und hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. So entschied das AG Augsburg. Auf Parkplätzen müsse nicht der gesamte Parkplatz geräumt werden. Es sei ausreichend, für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen zu sorgen (Az. 74 C 1611/18).

Keine Haftung für Glatteisunfall bei erkennbar nicht gestreutem und nicht geräumtem Weg

AG Augsburg, Pressemitteilung vom 08.01.2019 zum Urteil 74 C 1611/18 vom 05.09.2018 (rkr)

Wer bei Glätte einen erkennbar nicht gestreuten und geräumten Weg benutzt, geht nicht nur das Risiko eines Sturzes ein, sondern auch das Risiko, dass er vor Gericht kein Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen bekommt.

So erging es jetzt einer Postzustellerin, die ihre Klage beim AG Augsburg, Zivilgericht, verlor.

Die Klägerin fuhr im Januar 2017 auf den Parkplatz des Beklagten in Bobingen mit ihrem E-Bike, um Post auszuliefern. An dem Tag herrschten winterliche Wetterverhältnisse und der Parkplatz war erkennbar glatt und nicht geräumt.

Die Klägerin kam auf dem Parkplatz zu Sturz und verletzte sich am Steißbein, am Becken und am Knie. Außerdem war die Klägerin 4 Wochen arbeitsunfähig.

Ihre beim AG Augsburg, Zivilgericht, im April 2018 eingereichte Klage begründete die Klägerin mit der Verletzung der sog. Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten. Sie warf ihm vor, dass er die glatten Stellen auf dem Parkplatz nicht geräumt und nicht gestreut habe. Insgesamt verlangte die Klägerin von dem Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro.

Mit Urteil vom 05.09.2018 (Az. 74 C 1611/18) beschäftigte sich das AG Augsburg mit den Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen.

Dabei stellte das Gericht heraus, dass grundsätzlich jeder Eigentümer eines Grundstückes bei entsprechenden Witterungsverhältnissen den öffentlich zugänglichen Bereich seines Grundstücks von Eis und Schnee zu befreien und für die Begehbarkeit zu sorgen hat. Auf Gehwegen gelten aber strengere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht als auf Parkplätzen. Auf Parkplätzen, so die Begründung der gerichtlichen Entscheidung, muss nicht der gesamte Parkplatz geräumt werden. Es ist ausreichend, für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen zu sorgen.

Nach der Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzte, da der Parkplatz nicht vollständig vereist war und sichere Wege zu den Fahrzeugen vorhanden waren. Diese Wege hätte auch die Klägerin nehmen müssen. Sie hätte absteigen und ihr beladenes Fahrrad an den glatten Stellen vorbeischieben müssen, befand das Gericht.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Klägerin ihre zunächst eingelegte Berufung zurücknahm.

Powered by WPeMatico

Geplante Beschränkung von CFD: Stellungnahme noch bis zum 10. Januar

Die BaFin bereitet sich nach den binären Optionen auch bei finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFD) auf das Auslaufen der Produktinterventionsmaßnahme der Europäischen Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde ESMA vor. Sie plant, die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von CFD an Privatkunden in Deutschland erneut zu beschränken.

Geplante Beschränkung von CFD: Stellungnahme noch bis zum 10. Januar

BaFin, Mitteilung vom 03.01.2019

Die BaFin hat am 20. Dezember 2018 den Entwurf einer Allgemeinverfügung veröffentlicht, mit der die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFD) an Privatkunden in Deutschland beschränkt werden sollen.

Die BaFin weist darauf hin, dass noch bis zum 10. Januar 2019 Gelegenheit besteht, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

Powered by WPeMatico

Kündigung des Mietvertrages bei Betrieb einer Skiwerkstatt in Wohngebäude

Das AG München entschied, dass auch ein nur eingeschränkter Betrieb einer Skiwerkstatt in einem Wohngebäude den Vermieter zur Kündigung berechtigt (Az. 423 C 8953/17).

Kündigung des Mietvertrages wegen Betrieb einer Skiwerkstatt im Wohngebäude

AG München, Pressemitteilung vom 04.01.2019 zum Urteil 423 C 8953/17 vom 30.11.2017 (rkr)

Der auch nur eingeschränkte Betrieb einer Skiwerkstatt in einem Wohngebäude durch den Mieter kann ihm gegenüber zur Kündigung berechtigen.

Das Amtsgericht München verurteilte am 30.11.2017 die Beklagten, die von ihnen gemietete Doppelhaushälfte in Unterschleißheim bei München nebst Garten und Garage zu räumen und an die Klägerin binnen eines halben Jahres herauszugeben.

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten bewohnen mit ihren beiden gemeinsamen Kindern die von ihnen angemietete streitgegenständliche Doppelhaushälfte. Im Mietvertrag vom Juni 2016 ist geregelt, dass das Mietobjekt zur Benutzung als Wohnung vermietet ist.

Im November 2016 brachten die Beklagten am Balkon des ersten Stockwerks gut sichtbar ein Plakat mit folgendem Text an: „Skiservice – Montag – Freitag 16:00 – 19:30 Uhr – Ski- und Snowboard-Service wachsen, schleifen und mehr“. Zur gleichen Zeit inserierten sie im lokalen Anzeigeblatt: „Skiservice – ab jetzt in Unterschleißheim/Lohof – Damit Ihr optimal in die kommende Wintersaison starten könnt, bieten wir unseren klassischen Skiservice für Euch an. (…) Wir bieten vom kleinen Skiservice, Breit-/Rockerskiservice alles an. Preise auf Anfrage! Jeden Donnerstag ab 17 Uhr, An- und Verkauf von gebrauchten Ski und Skischuhen. Öffnungszeiten: Mo. – Fr. 16:00 – 19:30 Uhr“.

Mit Schreiben vom 28.11.2016 forderte die Klägerin die Beklagten auf, die gewerbliche Tätigkeit aufzugeben und zukünftig zu unterlassen. Mit E-Mail vom 06.12.2016 verwiesen die Beklagten darauf, dass die Einrichtung der Skiwerkstatt abgesprochen sei und es keinen Ärger mit der Gemeinde geben werde, das Gewerbe sei seit einigen Jahren und auch die Betriebsstätte sei gemeldet. Am 03.02.2017 erklärte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten schriftlich die fristlose und hilfsweise auch ordentliche Kündigung.

Die Klägerin trägt vor, die gewerbliche Nutzung sei weder schriftlich noch mündlich erlaubt worden. Im Falle einer Fortführung des Skiservices müsse sie befürchten, in Hinblick auf öffentlich-rechtliche Vorschriften wegen weiterer Kosten für Genehmigungen, Gutachten oder Umbaumaßnahmen in Anspruch genommen zu werden.

Die Beklagten halten entgegen, in der Garage sei mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin ein gemeinnützig tätiger Skiverein untergebracht, der nur für wenige Stunden in der Woche und nur während der Skisaison Skiservice für Vereinsmitglieder anbiete.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht.

„Bei der Nutzung des Mietobjekts (…) handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit: Die Beklagten erbringen mit dem Skiservice (…) über mehrere Monate im Jahr, also nicht nur vorübergehend, Service- und Reparaturleistungen für einen unbestimmten Kreis von Kunden mit der Absicht, Gewinn zu erzielen. Dies ergibt sich aus dem gesamten Auftreten der Beklagten nach außen – mit Bannerwerbung und Anzeigen im Anzeigenblatt, wie auch aus den Angaben der Beklagten selbst. Weder auf dem Werbebanner noch in den Anzeigen gibt es irgendwelche Hinweise, dass die Leistungen nur für Mitglieder des Skivereins erbracht werden. Die Beklagten selbst schreiben in der E-Mail vom 06.12.2016, das Gewerbe sei seit Jahren gemeldet, ebenso die Betriebsstätte. (…) Das Gericht kann sich nach persönlicher Anhörung der Parteien durchaus vorstellen, dass bei Besichtigung des Mietobjekts über eine Nutzung der Garage als Skiwerkstatt, vielleicht sogar für Vereinsmitglieder, gesprochen wurde. Dass ausdrücklich vereinbart wurde, dass ein gewerblicher Skiservice mit Publikumsverkehr stattfindet, erscheint nicht ohne weiteres lebensnah. Einen Beweis hierfür konnten die Beklagten jedenfalls nicht erbringen. (…)

Eine Kündigung kann dann nicht auf eine Verletzung der vertraglichen Pflichten gestützt werden, wenn (…) durch die Nutzung der Wohnzweck nicht verändert wird, Mitmieter nicht beeinträchtigt werden, sich nach außen keine wahrnehmbaren Störungen einstellen und sich keine Gefahr der Beschädigung oder übermäßige Abnutzung ergibt. (…) Der Skiservice ist, insbesondere aufgrund der Werbung nach außen, geeignet, eine unbestimmte Zahl an Kunden anzulocken, (…). Aus der Werbung ergibt sich nicht die Notwendigkeit einer Terminvereinbarung, sodass auch Laufkundschaft zu erwarten ist. (…). Es handelt sich jedenfalls nicht um einen nicht ins Gewicht fallenden Kundenverkehr. (…) Skier und Snowboards werden üblicherweise mit dem Auto gebracht, sodass ein erhöhter Verkehr im Wohngebiet mit erhöhter Parkplatzauslastung zu erwarten ist. Dies muss die Vermieterin nicht dulden und konnte sowohl die Abmahnung als auch die Kündigung hierauf stützen.“

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung am 17.07.2018 rechtskräftig. Die Beklagten hatten ihre Berufung im Hinblick auf die Zusage des Vermieters, bis 31.12.2018 nicht aus dem Urteil zu vollstrecken, zurückgenommen.

Powered by WPeMatico

Nicht jede zu einem öffentlichen Weg gehörenden Treppe benötigt ein Geländer oder einen Handlauf

Das OLG Koblenz entschied, dass eine zu einem öffentlichen Weg gehörende Treppe nur dann ein Geländer oder einen Handlauf benötigt, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann (Az. 1 U 1069/17).

Nicht jede zu einem öffentlichen Weg gehörenden Treppe benötigt ein Geländer oder einen Handlauf

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 03.01.2019 zum Urteil 1 U 1069/17 vom 05.07.2018 (rkr)

Ist eine Treppe Bestandteil eines öffentlichen Weges, muss ein Geländer oder ein Handlauf nur angebracht werden, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann.

Ob die zu einem öffentlichen Weg gehörende Treppe verkehrssicher ist, beurteilt sich nicht nach den Vorschriften der Landesbauordnung (LBauO), sondern allein nach dem Maßstab, der allgemein bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit öffentlicher Wege und Straßen zugrunde zu legen ist. Danach müssen nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig genug einstellen kann. Das hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 05.07.2018; Az.: 1 U 1069/17), der damit die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Trier aufgehoben hat.

Im konkreten Fall war die bei der Klägerin versicherte Geschädigte auf dem Weg zum Dorfgemeinschaftshaus gestürzt, als sie eine Treppe hinuntergehen wollte. Die Treppe ist Bestandteil eines öffentlichen Fußweges und war zum Zeitpunkt des Sturzes weder mit einem Treppengeländer noch mit einem Handlauf gesichert. Bei dem Sturz erlitt die Versicherungsnehmerin der Klägerin eine Fraktur des linken Handgelenks sowie mehrere Prellungen an der Körperseite. Die Klägerin hat unter anderem die Auffassung vertreten, der Sturz habe vermieden werden können, wenn die Treppe mit einem Handlauf versehen gewesen wäre. Sie hat von der Beklagten, die als Trägerin der Straßenbaulast für den Zustand des Weges verantwortlich ist, die Erstattung der Behandlungskosten in Höhe von 5.444,93 Euro verlangt.

Das Landgericht hatte sich der Einschätzung der Klägerin, dass ein Handlauf zwingend anzubringen gewesen wäre, angeschlossen und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hierbei stützte sich das Gericht unter anderem auf die Landesbauordnung (§ 33 Abs. 7 S. 1 LBauO).

Auf die Berufung der Beklagten hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz diese Entscheidung aufgehoben. Die Regelungen der Landesbauordnung seien im konkreten Fall nicht einschlägig, da die Treppe Teil eines öffentlichen Weges und damit vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung ausgenommen sei. Dies folge aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBauO, wonach die Vorschriften der Landesbauordnung nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs gelten. Damit sei allein entscheidend, ob nach dem bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit öffentlicher Wege und Straßen generell anzulegende Maßstab die Treppe verkehrssicher gewesen sei. Danach müsse nur vor solchen Gefahren geschützt werden, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig genug einstellen könne. An einer versteckten Gefahrenlage fehle es am konkreten Fall jedoch. Insbesondere die Gestaltung der Treppe sei für den Benutzer jederzeit erkennbar gewesen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Powered by WPeMatico

Anwalt und Patentanwalt müssen keine Fahrgemeinschaft zum Gerichtstermin bilden

Das OLG Frankfurt entschied, dass ein Anwalt und ein Patentanwalt aus derselben Sozietät einer Stadt nicht aus Kostengründen gemeinsam zum Verhandlungstermin anreisen müssen (Az. 6 W 91/18).

Anwalt und Patentanwalt müssen keine Fahrgemeinschaft zum Gerichtstermin bilden

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.01.2019 zum Beschluss 6 W 91/18 vom 29.11.2018

Schaltet eine Partei einen Patentanwalt und einen Rechtsanwalt aus derselben Sozietät einer Stadt ein, müssen diese nicht aus Kostengründen gemeinsam zum Verhandlungstermin anreisen. Die unterlegene Partei ist vielmehr verpflichtet, Fahrtkosten sowohl für den im eigenen Kraftfahrzeug anreisenden Patentanwalt als auch für den die Bahn nutzenden Rechtsanwalt zu übernehmen, entschied mit am 03.01.2019 veröffentlichtem Beschluss das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).

Die Parteien führten eine sog. Kennzeichenstreitsache vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Streitig war u. a. die Berechtigung der Beschwerdeführerin, Internet-Domains mit dem Bestandteil des Unternehmensnamens der Beschwerdegegnerin auf ihre Internetseiten umzuleiten.

Die Beschwerdegegnerin hatte sowohl einen Rechtsanwalt als auch einen Patentanwalt zur Interessenwahrnehmung eingeschaltet. Beide gehörten derselben Sozietät in Leipzig an. Zum Verhandlungstermin vor dem Landgericht Frankfurt am Main reisten der Patentanwalt im eigenen Auto und der Rechtsanwalt mit der Bahn an.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Beschwerdeführerin verurteilt, 65 % der entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kostenerstattungspflicht erstreckte sich gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss sowohl auf die anteilige Erstattung der Bahn als auch der Autokosten der Anwälte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg hatte. Die Beschwerdeführerin müsse sowohl die Fahrtkosten des Patentanwalts als auch des Rechtsanwalts zum Gerichtstermin erstatten. Es bestehe „keine Verpflichtung zur gemeinsamen Anreise zur Kostenersparnis“. Bei den Rechts- und Patentanwaltskosten handele es sich um getrennte Posten. „Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, einen Kollegen im eigenen Kraftfahrzeug zu befördern“, betont das OLG. Die Situation sei vergleichbar mit der Anreise von Anwalt und Mandant oder aber zwei Pflichtverteidigern in demselben Strafverfahren. Auch diese seien nicht verpflichtet, gemeinsam zum Termin zu reisen.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Hinweis zur Rechtslage

In Kennzeichenstreitsachen – wie hier – sind Patentanwaltskosten grundsätzlich erstattungsfähig. Auf die Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es nicht an.

§ 140 MarkenG Kennzeichenstreitsachen

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) …

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Powered by WPeMatico

Keine Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, die mündliche Verhandlung nach den Vorstellungen eines Verfahrensbeteiligten barrierefrei auszugestalten

Das BVerfG entschied, dass ein unter psychischen Beeinträchtigungen leidender Beschwerdeführer nicht verlangen kann, dass die mündliche Verhandlung vor dem BVerfG nach seinen Vorstellungen barrierefrei durchgeführt wird (Az. 1 BvR 957/18).

Keine Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, die mündliche Verhandlung nach den Vorstellungen eines Verfahrensbeteiligten barrierefrei auszugestalten

BVerfG, Pressemitteilung vom 03.01.2019 zum Beschluss 1 BvR 957/18 vom 27.11.2018

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem am 03.01.2019 veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde eines unter psychischen Beeinträchtigungen leidenden Beschwerdeführers nicht zu Entscheidung angenommen, der begehrte, die mündliche Verhandlung nach seinen Vorstellungen barrierefrei durchzuführen. Der von dem Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist durch die ablehnende Entscheidung des Landessozialgerichts nicht gegeben.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer leidet an Autismus in Gestalt des Asperger-Syndroms. Auf Grund der Erkrankung begehrte er, über einen längeren Zeitraum von seinem heimischen Computer aus zu kommunizieren, statt bei der mündlichen Verhandlung unmittelbar anwesend zu sein. Dies lehnte das Landessozialgericht ab und bot dem Beschwerdeführer jedoch an, die mündliche Verhandlung durch Übersendung des schriftlichen Sachberichts vorab sowie durch Kommunikation im Gerichtssaal mittels Computer an seine Bedürfnisse anzupassen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die ablehnende Entscheidung des Landessozialgerichts. Das Begehren des Beschwerdeführers, die mündliche Verhandlung nach seinen Vorstellungen auszugestalten, wird von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht getragen.

Gerichte haben das Verfahren stets nach pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG so zu führen, dass den gesundheitlichen Belange der Verfahrensbeteiligen Rechnung getragen wird. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Die durch eine mündliche Verhandlung geschaffene Transparenz und die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zur korrekten Ermittlung des Sachverhalts sind rechtsstaatlich unerlässlich.

Gemessen an diesen Maßstäben liegt nach einer Gesamtwürdigung keine von Verfassungs wegen zu beanstandende Ungleichbehandlung vor. Die von dem Beschwerdeführer begehrte Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung würde sich zu den genannten Verfassungsprinzipien in Widerspruch setzen. Hingegen werden durch die mögliche Bestellung eines Bevollmächtigten beziehungsweise eines Beistands sowohl die Rechte des Beschwerdeführers als auch die dargestellten Prinzipien gewahrt und in einen schonenden Ausgleich gebracht.

Powered by WPeMatico

Einstellung der Förderung von Kindertagesstätten in freier Trägerschaft teilweise ermessensfehlerhaft

Das VG Koblenz wies darauf hin, dass es sich bei der Förderung einer Kita um eine freiwillige Leistung des Landkreises handele, auf die kein gesetzlicher Anspruch bestehe. Allein durch die jahrelang praktizierte Förderung habe sich der Landkreis nicht selbst gebunden (Az. 3 K 1103/17).

Einstellung der Förderung von Kindertagesstätten in freier Trägerschaft teilweise ermessensfehlerhaft

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 02.01.2019 zum Urteil 3 K 1103/17 vom 22.10.2018

Der Kläger, ein evangelischer Trägerverbund, betrieb im Zuständigkeitsbereich des Rhein-Hunsrück-Kreises mehrere Kindertagesstätten, darunter die Einrichtungen in Argenthal und Nannhausen („Am Schmiedelpark“). Die Kita in Argenthal wurde bereits seit mehreren Jahrzehnten von dem beklagten Rhein-Hunsrück-Kreis durch anteilige Zahlung des gesetzlichen Trägeranteils an den Personalkosten finanziell unterstützt. Dagegen besteht die Kita „Am Schmiedelpark“ in der heutigen Form erst seit September 2014. Bei der Planung dieser neuen Einrichtung arbeiteten der Trägerverbund und der Rhein-Hunsrück-Kreis eng zusammen. Dabei einigten sie sich auf eine Übernahme der Trägerschaft durch den Kläger. Im Gegenzug sagte der Landkreis zu, den Trägeranteil an den Personalkosten vollständig zu übernehmen. Nur kurze Zeit später kam es jedoch in den Gremien des Rhein-Hunsrück-Kreises zu Diskussionen über die weitere finanzielle Förderung freier, so auch kirchlicher, Träger. Am 30. November 2015 beschloss der Kreisausschuss des Landkreises schließlich, die freiwilligen Leistungen an freie Träger ab dem 1. September 2016 insgesamt einzustellen. Dementsprechend entschied der Landkreis, für die Einrichtung „Am Schmiedelpark“ ab September 2016 keinen Zuschuss zu den Personalkosten mehr zu gewähren. Hiergegen erhob der Trägerverbund erfolgreich Widerspruch und erreichte eine Verlängerung der Förderung bis Ende des Jahres 2016. Da der Landkreis in der Folge die Gewährung von Zuschüssen für das Jahr 2017 betreffend beide Kitas ablehnte, erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Koblenz Klage mit dem Ziel, der Rhein-Hunsrück-Kreis möge über seinen Antrag auf Zuschuss zu den Personalkosten in Höhe von 87.925,00 Euro für die Kita „Am Schmiedelpark“ und in Höhe von 57.407,20 Euro für die Kita Argenthal neu entscheiden.

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, könne keine Förderung der Personalkosten für die Kita in Argenthal beanspruchen. Bei einer solchen Förderung handele es sich um eine freiwillige Leistung des Landkreises, auf die kein gesetzlicher Anspruch bestehe. Allein durch die jahrelang praktizierte Förderung habe sich der Landkreis nicht selbst gebunden. Da betreffend die Förderung der Kita Argenthal auch keine besonderen Vertrauensschutzgesichtspunkte gegeben seien, sei die Entscheidung des Beklagten insoweit nicht zu beanstanden.

Anders lägen die Dinge aber im Hinblick auf die beantragte Förderung für die Kita „Am Schmiedelpark“. Hier seien besondere Einzelfallumstände gegeben, die schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf eine Förderung über das Jahr 2016 hinaus begründeten. Die bei der Planung dieser Kita getroffenen Absprachen kämen einer Zusage auf eine längerfristige Förderung gleich. Zudem sei dem Kläger keine ausreichende Übergangsfrist eingeräumt worden, um sich auf die veränderte Situation einzustellen. Insbesondere habe der Landkreis nicht berücksichtigt, dass sich der Kläger – anders als im Hinblick auf die Kita in Argenthal – erst zum Ende des Jahres 2017 von seinen vertraglichen Verpflichtungen aus der Trägerschaft habe lösen können. Der Beklagte müsse daher über die Förderung der Kita „Am Schmiedelpark“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Powered by WPeMatico