Ahndung aufgrund Verkehrskontrolle erst nach Erreichen des privaten Parkplatzes rechtmäßig

Dass die Verkehrskontrolle erst nach Erreichen des privaten Parkplatzes durchgeführte wurde, hindert nicht, die vorangegangene Fahrt unter Alkoholeinfluss zu ahnden. So entschied das AG München (Az. 953 OWi 421 Js).

Ahndung aufgrund Verkehrskontrolle erst nach Erreichen des privaten Parkplatzes rechtmäßig

AG München, Pressemitteilung vom 07.09.2018 zum Beschluss 953 OWi 421 Js 125161/18 (rkr)

Dass die Verkehrskontrolle erst nach Erreichen des privaten Parkplatzes durchgeführte wurde, hindert nicht, die vorangegangene Fahrt unter Alkoholeinfluss zu ahnden.

Am 07.09.2018 verurteilte der zuständige Strafrichter am Amtsgericht München einen 27-jährigen Projektleiter aus München wegen fahrlässigen Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,38 mg/l (ca. 0,75 Promille) zur Geldbuße von 500 Euro und zu einem einmonatigen Fahrverbot.

Am 07.01.2018 um 01.55 Uhr steuerte der Verurteilte auf öffentlichen Straßen in München-Trudering seinen Pkw bis zu seinem Privatparkplatz, wohin ihm ein mit drei Polizeibeamten besetzter Streifenwagen folgte. Der Parkplatz lag etwas entfernt von der Straße im hinteren Teil des Grundstücks und war über eine längere Einfahrt zu erreichen.

Der Verurteilte wurde nach einem freiwilligen Vortest mit dem Handalkomaten, der einen Wert von 0,36 mg/l erbrachte, zur Polizeiinspektion verbracht, wo mittels geeichtem Dräger Alkotest 9510 DE um 02.22:13 Uhr ein Atemalkoholwert von 0,376 mg/l und um 02.24:48 Uhr ein Atemalkoholwert von 0,393 mg/l festgestellt wurde. Seit der Polizeikontrolle um 01.55 Uhr befand sich der Betroffene ununterbrochen unter polizeilicher Aufsicht und hatte keine alkoholischen Getränke mehr zu sich genommen.

Der Verurteilte gab vor Gericht an, er habe sich nach einem Essen in familiärem Rahmen nicht durch den in Form von Weinschorle konsumierten Alkohol beeinträchtigt gefühlt. Er meint, dass die bei einer erst auf seinem Privatgrundstück vorgenommenen allgemeinen Verkehrskontrolle gewonnenen Erkenntnisse nicht gerichtsverwertbar seien. Ein Fahrverbot gefährde seine derzeitige Funktion als bundesweit eingesetzter Teamleiter.

Es konnte auch nach Vernehmung der Polizeibeamten nicht hinreichend sicher geklärt werden, ob der Verurteilte auf ein vorheriges Anhaltesignal des Streifenwagens nicht reagiert hatte oder ob der Anhalteentschluss zu einer allgemeinen Verkehrskontrolle von den Polizeibeamten so spät gefasst wurde, dass es zu einer Anhaltung des Betroffenen nicht vor Erreichen seines Fahrzieles kam.

Der zuständige Strafrichter am Amtsgericht München begründet sein Urteil wie folgt:

„Das Ergebnis der Atemalkoholmessung ist (…) verwertbar. Soweit die Verteidigung in der Hauptverhandlung vorbrachte, die Verkehrskontrolle hätte auf Privatgrund nicht durchgeführt werden dürfen, da es sich um eine verdachtsunabhängige allgemeine Verkehrskontrolle gehandelt habe, begründet dies kein Verwertungsverbot für die Atemalkoholmessung. Selbst wenn die allgemeine Verkehrskontrolle nicht hätte durchgeführt werden dürfen und rechtswidrig gewesen wäre, durften die Polizeibeamten aufgrund des dabei gewonnenen Tatverdachts wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG die erforderlichen Maßnahmen treffen. (…) Im vorliegenden Fall ist den Polizeibeamten zudem keine fehlerhafte Verhaltensweise vorzuwerfen. Selbst wenn sie ohne vorherigen Anhalteversuch die allgemeine Verkehrskontrolle erst auf dem Privatparkplatz des Betroffenen durchgeführt haben sollten, so war dies zulässig und gerechtfertigt, da der Betroffene zuvor zweifellos am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte und es nach den Umständen durchaus vertretbar war, die Verkehrskontrolle abseits des öffentlichen Verkehrsgrundes erst durchzuführen, nachdem der Betroffene sein Fahrziel erreicht hatte. (…) Selbstverständlich dürfen auch Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, die auf Privatgrund entdeckt werden, sofern nicht in für spezielle, besonders eingriffsintensive Ermittlungsmethoden (etwa Telefonüberwachung und dgl.) besondere Regelungen über den Umfang der Verwertbarkeit getroffen wurden.“

Ein Verwertungsverbot dürfe überdies nur angenommen werden „… wenn besondere gesetzliche Sicherungen, etwa ein Richtervorbehalt, willkürlich umgangen werden sollen.“

Es bestünde auch keine Veranlassung vom Regelfahrverbot abzuweichen: „Eine unverhältnismäßige Härte liegt nicht vor. Die vom Betroffenen befürchteten beruflichen Nachteile müssen zum einen nicht zwangsläufig eintreten, insbesondere ist die Einbringung von Urlaub möglich. Zum anderen wären sie selbst dann, wenn sie eintreten würden, zumutbar und stünden nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache.“

Der Beschluss ist rechtskräftig.

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Klage eines Betriebsratsmitglieds gegen Abmahnungen wegen des Verteilens von Flyern in einem großen Stahlunternehmen

Das ArbG Krefeld hat über die Klage eines Betriebsratsmitglieds bei einem Stahlunternehmen gegen zwei Abmahnungen entschieden, dass die Abmahnungen aus der Personalakte entfernt werden müssen. Eine allgemeine Regelung, nach der auch außerhalb des Betriebsgeländes nur vom gesamten Betriebsrat autorisierte Flyer verteilt werden dürften, sei nicht zulässig (Az. 2 Ca 1313/18).

Klage eines Betriebsratsmitglieds gegen Abmahnungen wegen des Verteilens von Flyern in einem großen Stahlunternehmen

ArbG Krefeld, Pressemitteilung vom 07.12.2018 zum Urteil 2 Ca 1313/18 vom 07.12.2018

Das Arbeitsgericht Krefeld hat am 07.12.2018 über die Klage eines Betriebsratsmitglieds bei einem Stahlunternehmen gegen zwei Abmahnungen vom 06.06.2018 entschieden.Beide Abmahnungen betreffen den Vorwurf, dass der Kläger am 30.05.2018 unberechtigt am Standort Krefeld Flyer für seine Gruppierung innerhalb des Betriebsrats verteilt habe. Die Arbeitgeberin meint, dass der Kläger hierdurch den Betriebsfrieden gefährdet habe. Er habe gegen eine Neutralitätspflicht verstoßen, die ihm ihrer Meinung nach als Betriebsratsmitglied obliege. Bei ihr gelte eine Regelung, nach der nur Flyer des Betriebsrats, nicht aber Flyer einzelner Gruppierungen im Betriebsrat zulässig seien. Außerdem seien die verteilten Flyer inhaltlich unrichtig und hätten deshalb die Mitarbeiter/innen verunsichert. Die Flyer hätten den Eindruck erweckt, sie plane als Arbeitgeberin die Kürzung von übertariflichen Zulagen. Dies sei falsch. Sie habe hierüber mit dem Betriebsrat in den letzten Jahren auch nicht verhandelt.Streitig war zudem, ob der Kläger die Flyer auf dem Bürgersteig vor dem Werkstor oder auf dem Werksgelände verteilt habe. Unterschiedliche Auffassungen bestanden auch zu der Frage, ob die Arbeitgeberin im Vorfeld für das Verteilen von Flyern klare Vorgaben aufgestellt habe und ob sie dazu überhaupt berechtigt sei.

Das Gericht entschied, dass die Abmahnungen aus der Personalakte entfernt werden müssen. Es begründete dieses Urteil damit, dass jedenfalls eine allgemeine Regelung, nach der auch außerhalb des Betriebsgeländes nur vom gesamten Betriebsrat autorisierte Flyer verteilt werden dürften, nicht zulässig sei. Außerdem habe die Arbeitgeberin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass durch die vom Kläger verteilten Flyer tatsächlich Mitarbeiter/innen verunsichert worden seien.

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Anpassung der Kindesunterhaltstabelle ab dem 1. Januar 2019

Das OLG Dresden hat mitgeteilt, dass die Bedarfssätze für Kindesunterhalt zum 1. Januar 2019 steigen und hat die entsprechende Tabelle veröffentlicht.

Kindesunterhalt

Anpassung der Kindesunterhaltstabelle ab dem 1. Januar 2019

OLG Dresden, Mitteilung vom 06.12.2018

Zum 1. Januar 2019 steigen die Bedarfssätze für Kindesunterhalt auf die aus der beigefügten Tabelle ersichtlichen Beträge.

Diese Bedarfssätze entsprechen der bundesweit einheitlichen Düsseldorfer Tabelle, die auch von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Dresden der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wird. Auf den Bedarfsbetrag ist das staatliche Kindergeld, das dem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind zusteht, grundsätzlich zur Hälfte bedarfsdeckend anzurechnen; der vom Unterhaltsschuldner aufzubringende Zahlbetrag liegt dann um den Anrechnungsbetrag niedriger als der aus der Tabelle ablesbare Unterhaltsbedarf. Die Bedarfssätze der vierten Altersstufe (ab 18 Jahre) nehmen an der Erhöhung nicht teil, bleiben also – ebenso wie der Text der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts – gegenüber dem Vorjahr unverändert.

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Kein Cannabis bei ADS/ADHS

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Cannabis keine anerkannte Ausweichbehandlung bei ADS/ADHS ist (Az. L 16 KR 504/18).

Sozialversicherungsrecht

Kein Cannabis bei ADS/ADHS

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 10.12.2018 zum Beschluss L 16 KR 504/18 vom 27.11.2018

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Cannabis keine anerkannte Ausweichbehandlung bei ADS/ADHS ist.Zugrunde lag das Verfahren eines 31-jährigen Mannes aus Göttingen, der an einer ADS/ADHS-Erkrankung litt. Eine Therapie mit Ritalin verursachte Schwäche, Appetit- und Kraftlosigkeit als Nebenwirkungen. Der Mann wandte sich an einen umstrittenen Arzt und Aktivisten, der ihm Cannabis zur Symptombehandlung empfahl. Da der Arzt inzwischen über keine Kassenzulassung mehr verfügte, erfolgte die Verordnung in Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Allgemeinmediziner.

Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab, da keine schwerwiegende Erkrankung vorliege und die Verwendung von Cannabis bei diesem Krankheitsbild medizinisch zweifelhaft sei. Im gerichtlichen Eilverfahren wollte der Mann die umgehende Versorgung erreichen, da er das Präparat zur Linderung gravierenden Symptome dringend benötige.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Cannabis könne nur bei schwerwiegenden Erkrankungen verordnet werden. Bei dem Antragsteller sei noch nicht einmal die Diagnose ADHS gesichert. Gesichert sei hingegen, dass er völlig auf die Medikation mit Cannabis fixiert sei. Der Arzt habe weder eigene Befunde erhoben, noch Diagnosen gestellt. Wegen seiner Therapiethesen sei er als Mediziner umstritten. Die medizinische Studienlage lasse den Nutzen von Cannabis bei dieser Erkrankung zweifelhaft erscheinen, denn Cannabis könne das Risiko für ADHS im Erwachsenenalter sogar steigern. Hyperaktive Symptome einer Erwachsenen-ADHS seien mit problematischem Cannabisumgang assoziiert.

„Die Sozialgerichte werden zunehmend mit ähnlichen Fällen befasst“, erläutert Pressesprecher Carsten Kreschel die jüngste Entwicklung. „Das neue Gesetz hat bei einigen Menschen falsche Vorstellungen geweckt. Cannabis soll schwere Krankheiten lindern, es ist keine beliebige Behandlungsalternative oder Hilfe zur Alltagsbewältigung.“

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Besserer Schutz von Kindern in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten

Am 07.12.2018 haben sich die EU-Justizminister auf neue Vorschriften zum besseren Schutz von Kindern bei grenzüberschreitenden Familiensachen geeinigt. Die EU-Kommission begrüßt den Beschluss.

EU-Recht

Besserer Schutz von Kindern in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.12.2018

Wenn sich die Eltern streiten oder trennen, leiden Kinder oft am meisten. Leben die Elternteile in verschiedenen europäischen Ländern, werden mögliche Folgen einer Trennung wie Sorgerechtsfragen, Umgangsrecht und Kindesentführung noch komplizierter. Am 07.12.2018 haben sich die EU-Justizminister auf neue Vorschriften zum besseren Schutz von Kindern bei grenzüberschreitenden Familiensachen geeinigt. Die Kommission begrüßte den Beschluss. „Kinder, deren Eltern sich trennen, sollten sich nicht mit langen, beschwerlichen Gerichtsverfahren herumschlagen müssen. Ich freue mich, dass die Mitgliedstaaten heute vereinbart haben, diese Verfahren zu verkürzen und zu vereinfachen.“, so EU-Justizkommissarin Vĕra Jourová.

Durch die neuen Vorschriften werden die Rechts- und Verwaltungsverfahren beschleunigt, und es wird gewährleistet, dass das Wohl des Kindes stets Berücksichtigung findet. Die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit ist unerlässlich, damit die Kinder im Falle von Familienstreitigkeiten oder der Trennung internationaler Paare über einen sicheren Rechtsrahmen verfügen, um die Beziehungen zu beiden Elternteilen (und Erziehungsberechtigten), die unter Umständen in verschiedenen europäischen Ländern leben, aufrechtzuerhalten.

Die Zahl der internationalen Scheidungen liegt in der EU derzeit bei etwa 140.000 pro Jahr. Auch die Zahl der außerehelich geborenen Kinder internationaler Paare hat zugenommen, und es gibt jährlich bis zu 1.800 Fälle von Kindesentführungen durch einen Elternteil innerhalb der EU.

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Rauchwarnmelder – Einheitlicher Einbau und Wartung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zulässig

Der BGH entschied, dass Wohnungseigentümer bei Bestehen einer entsprechenden landesrechtlichen Pflicht den zwingenden Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnungen auch dann wirksam beschließen können, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben (Az. V ZR 273/17).

Wohnungseigentumsrecht

Rauchwarnmelder – Einheitlicher Einbau und Wartung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zulässig

BGH, Pressemitteilung vom 07.12.2018 zum Urteil V ZR 273/17 vom 07.12.2018

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 07.12.2018 entschieden, dass Wohnungseigentümer bei Bestehen einer entsprechenden landesrechtlichen Pflicht den zwingenden Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnungen auch dann wirksam beschließen können, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben.

Sachverhalt:

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Nordrhein-Westfalen. Im Hinblick auf die nach § 49 Abs. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) bestehende Pflicht zur Nachrüstung vorhandener Wohnungen mit Rauchwarnmeldern beschlossen die Wohnungseigentümer 2015 die Installation sowie die Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern für sämtliche Wohnungen durch eine Fachfirma. Die Anschaffungskosten sollten aus der Instandhaltungsrücklage finanziert und die laufenden Kosten für die Wartung und Kontrolle über die Jahresabrechnung nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden. Die Kläger, die ihre Wohnungen bereits mit eigenen Rauchwarnmeldern ausgestattet haben, möchten von der getroffenen Regelung ausgenommen werden.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollen die Kläger weiterhin erreichen, dass der angefochtene Beschluss für ungültig erklärt wird.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Dabei hat er sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen. Die Beschlusskompetenz umfasst auch die Entscheidung über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder. Nach § 49 Abs. 7 Satz 4 BauO NRW hat zwar der unmittelbare Besitzer und nicht der Eigentümer die Betriebsbereitschaft sicherzustellen. Das hindert die Wohnungseigentümer aber nicht, eine einheitliche Wartung und Kontrolle der neu eingebauten Rauchwarnmelder durch eine Fachfirma zu beschließen.

Der Beschluss entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung. Indem der Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude „in eine Hand“ gelegt werden, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Durch die einheitliche Anschaffung und die einheitliche Regelung der Wartung und Kontrolle kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal installiert und gewartet werden. Eine solche Regelung „aus einer Hand“ minimiert zudem versicherungsrechtliche Risiken. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, wenn die Wohnungseigentümer diesen Interessen den Vorzug geben gegenüber den Interessen solcher Eigentümer, die in ihren Wohnungen bereits eigene Rauchwarnmelder betreiben und deshalb von einer einheitlichen Regelung ausgenommen werden möchten. Individuelle Lösungen führen insbesondere in größeren Wohnungseigentumsgemeinschaften zur Unübersichtlichkeit und zu einem erheblichen Mehraufwand für den Verwalter bei der Prüfung, ob im jeweiligen Einzelfall die Einbau- und Wartungspflicht erfüllt und der Nachweis darüber geführt ist. Wie ein solcher Nachweis aussehen soll, ist zudem unklar. Das kann zu Lücken in der Gebäudesicherheit führen. Aber auch in kleineren Gemeinschaften ist das den Wohnungseigentümern eingeräumte Ermessen nicht überschritten, wenn die Gemeinschaft den praktikabelsten und sichersten Weg zur Erfüllung der Pflicht zum Einbau und zur Wartung von Rauchwarnmeldern wählt. Demgegenüber ist die finanzielle Mehrbelastung des Wohnungseigentümers, der seine Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, gering.

Hinweis zur Rechtslage

§ 21 WEG:

Abs. 1: „Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.“

Abs. 3: „Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen.“

Abs. 5: „Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere:

1. (…)

2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums“

(…)

§ 49 BauO NRW:

Abs. 7: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.“

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Taxentarife in Neuwied müssen nicht erhöht werden

Die Stadt Neuwied ist nicht verpflichtet, die in ihrer Tarifordnung festgesetzten Taxen­tarife zu erhöhen. Die Entscheidung über die Beförderungsentgelte in der zum 1. Januar 2015 angepassten Tarifordnung für den Verkehr mit Taxen sowie deren nachfolgende Beibehaltung seien nicht zu beanstanden. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 7 A 10636/18).

Öffentliches Recht

Taxentarife in Neuwied müssen nicht erhöht werden

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 06.12.2018 zum Urteil 7 A 10636/18 vom 20.11.2018

Die Stadt Neuwied ist nicht verpflichtet, die in ihrer Tarifordnung festgesetzten Taxentarife zu erhöhen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin betreibt unter anderem in der beklagten Stadt Neuwied ein Taxiunternehmen. Bei Fahrten im Stadtgebiet unterliegt sie den Bestimmungen der Tarifordnung der Stadt Neuwied für den Verkehr mit Taxen, deren verbindliche Beförderungsentgelte von der Beklagten zuletzt zum 1. Januar 2015 angepasst wurden. Im Mai 2016 beantragte die Klägerin erstmals eine Erhöhung der Tarife wegen der flächendeckenden Einführung eines Mindestlohns für das Taxigewerbe. Nachdem die Beklagte Stellungnahmen des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V. (VDV) und der Industrie- und Handelskammer Koblenz (IHK) eingeholt hatte, lehnte sie die beantragte Erhöhung ab. Im Juli 2017 stellten die Klägerin und ein weiteres Taxiunternehmen erneut einen Antrag auf Anhebung der Beförderungsentgelte für den Taxenverkehr und führten zur Begründung Kostensteigerungen sowie ein zurückgehendes Fahrgastaufkommen an. Nach Einholung neuer Stellungnahmen des VDV und der IHK sowie der bei ihr ansässigen weiteren sieben Taxiunternehmer lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Die Klägerin erhob Klage mit dem Ziel, festzustellen, dass die Beklagte zum Erlass einer neuen Taxentarifordnung verpflichtet sei. Mit den derzeit geltenden Taxentarifen könne angesichts der erheblich gestiegenen Gesamtkosten allenfalls bei Beschäftigung von Schwarzarbeitern kostendeckend gewirtschaftet werden. Selbst in diesem Fall sei die Gewinnspanne allenfalls marginal. Die Beklagte habe zudem auf unzureichender Tatsachengrundlage entschieden. Insbesondere fehle es an einer eigenen Kalkulation der Beklagten, die die Mindestprüfungsgrundlage darstelle. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Tariferhöhung oder auf eine Neufassung der von ihr beanstandeten Tarifordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Entscheidung der Beklagten über die Beförderungsentgelte in der zum 1. Januar 2015 angepassten Tarifordnung für den Verkehr mit Taxen sowie deren nachfolgende Beibehaltung seien nicht zu beanstanden. Nach den Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes seien die festgesetzten Beförderungsentgelte im Taxenverkehr durch Rechtsverordnung so festzusetzen, dass sie zumindest kostendeckend seien; die vom Gesetz im öffentlichen Interesse gewünschte Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Beförderer gebiete darüber hinaus die Veranschlagung von angemessenen Gewinnspannen und Aufwendungen für notwendige technische Entwicklungen. Angesichts des der Beklagten zukommenden normativen Ermessens sei ihre Entscheidung über die festzusetzenden Taxitarife nur dahingehend zu überprüfen, ob sie den für die Festsetzung des konkreten Tarifs maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt habe und ob die Prognose über den möglichen Verlauf der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Lage erkennbar fehlerhaft sei.

Die von der Beklagten durchgeführte Sachverhaltsermittlung bewege sich im Rahmen des ihr als Verordnungsgeber eingeräumten Entscheidungsspielraums. Angemessene Beförderungsentgelte – sowie auch darauf aufbauende Tarifanpassungen – ließen sich vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit offenbar auskömmlich festgesetzten Beförderungsentgelte auch ohne Kenntnis der genauen Einnahmesituationen der Taxenunternehmer festsetzen. Die Beklagte habe zur Beurteilung der Auskömmlichkeit der zum 1. Januar 2015 geänderten Tarife aufgrund der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes davon ausgehen können, dass die vormaligen Tarife bis dahin zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden seien, und auf dieser Grundlage die Angemessenheit von neuen Tarifen bestimmen können. Hierbei habe sie bei der Frage, wie hoch die Entgelte zu erhöhen gewesen seien, in ihre Überlegungen auch einbeziehen dürfen, dass die zum 1. Januar 2015 von ihr festgesetzten Beförderungsentgelte im Vergleich mit den benachbarten Städten und Landkreisen im nördlichen Rheinland-Pfalz bereits im oberen Bereich gelegen seien. Auch die von der Beklagten nachfolgend angestellten Ermittlungen anlässlich der Erhöhungsanträge der Klägerin seien nicht zu beanstanden. Schon aus dem eigenen Vortrag der Klägerin lasse sich keine schlüssige Begründung der begehrten Tariferhöhungen entnehmen. Die von ihr vorgelegten und auf ihr Unternehmen bezogenen Unterlagen enthielten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von ihr beanstandeten Einzeltarife für sie selbst oder – was der allein maßgebliche Prüfungsmaßstab sei – für das Taxengewerbe im Gebiet der Beklagten insgesamt unauskömmlich sein könnten. Auch aus den Rückmeldungen der IHK und des VDV sowie aus den – wenigen – Stellungnahmen der Taxenunternehmer hätten sich keine entscheidungserheblichen Hinweise auf die von der Klägerin geltend gemachte Unangemessenheit der Tarife feststellen lassen.

Hiervon ausgehend sei auch die von der Beklagten auf dieser Tatsachengrundlage getroffene Prognoseentscheidung über den möglichen Verlauf der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Lage nicht erkennbar fehlerhaft. Die Beklagte habe auch befürchtete Nachfrageeinbußen und damit einhergehende Nachteile auf Seiten der Unternehmer sowie die Unzumutbarkeit einer weiteren Tariferhöhung für die Fahrgäste als öffentliche Verkehrsinteressen und Gemeinwohlbelange berücksichtigen dürfen. Im Übrigen werde durch die Möglichkeit der substanziierten Geltendmachung neuer Tarife bei geänderten maßgeblichen Rahmenbedingungen die notwendige Flexibilität des Reagierens auf veränderte Verhältnisse für die Zukunft gewährleistet, zumal aktuell im Hinblick auf die zum 1. Januar 2019 anstehende Erhöhung des Mindestlohnes eine erneute Überprüfung stattfinde.

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Eine Verfassungsbeschwerde kann bislang nicht per De-Mail eingereicht werden

Das BVerfG hat mit einem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die per De-Mail eingereicht wurde (Az. 1 BvR 2391/18).

Eine Verfassungsbeschwerde kann bislang nicht per De-Mail eingereicht werden

BVerfG, Pressemitteilung vom 07.12.2018 zum Beschluss 1 BvR 2391/18 vom 19.11.2018

Die 4. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem am 07.12.2018 veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die per De-Mail eingereicht wurde. Diese genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, der verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingehen muss.

Der Gesetzgeber hat bislang noch keine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen, die eine Übermittlung einer Verfassungsbeschwerde per De-Mail ermöglicht. Bislang steht die De-Mail – wie auch die gewöhnliche E-Mail – beim Bundesverfassungsgericht nur für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.

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Zur Verjährungsfrist bei Verpflichtung zum Thujenrückschnitt

Das zwischenzeitliche Anerkenntnis einer Verpflichtung zum Thujenrückschnitt lässt eine noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen. Dies entschied das AG München (Az. 242 C 24651/17).

Zur Verjährungsfrist bei Verpflichtung zum Thujenrückschnitt

AG München, Pressemitteilung vom 07.12.2018 zum Urteil 242 C 24651/17 vom 01.10.2018 (rkr)

Das zwischenzeitliche Anerkenntnis einer Verpflichtung zum Thujenrückschnitt lässt eine noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen.

Das Amtsgericht München hat am 01.10.2018 der Klage einer Nachbarin auf Rückschnitt der an ihr Grundstück im Abstand von weniger als zwei Metern angrenzenden Thujenbepflanzung dauerhaft auf eine Höhe von zwei Metern stattgegeben.

Die verheiratete Klägerin bewohnt ein Haus in München-Aubing, das an das vom ebenfalls verheirateten Beklagten bewohnte Grundstück grenzt. Am 29.09.2016 forderte der Anwalt der Klägerin den Beklagten schriftlich zu einem Rückschnitt der Thujen auf. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 23.10.2016 unter dem Betreff „Ihr Schreiben vom 29.09.2016″. Darin heißt es u. a. wörtlich: „Wir werden die erforderlichen Maßnahmen im Frühjahr 2017 durchführen“. Am 22.07.2017 schrieb der Beklagte dann aber, dass er nun die Einrede der Verjährung erhebe und er Rückschnittmaßnahmen nicht vornehme.

In einem von der Klägerin betriebenen Schlichtungsverfahren – notwendige Voraussetzung für eine beabsichtigte Klage – einigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte die Thujen, mit Ausnahme der beiden mittleren, auf eine Höhe von zwei Meter zurückschneide und künftig auf dieser Höhe halte. Die Niederschrift wurde von dem beurkundenden Notar, nicht aber von den Parteien unterschrieben. Der Beklagte erklärte, sich an die getroffene Vereinbarung nicht halten zu wollen, da diese unstreitig nicht formwirksam zustande gekommen ist.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der verlangte Rückschnitt könne die Thujenpflanzen zerstören, beeinträchtige die dort lebenden Vögel und sei nach dem Bundesnaturschutzgesetz im Zeitraum vom 1. März bis 30. September unzulässig.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht:

„Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückschnitt der Thujenpflanzen aus Art. 47 AGBGB. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück u. a. Sträucher oder Hecken, die über 2 m hoch sind, nicht in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden. (…) Gemäß § 52 AGBGB verjährt der Anspruch auf Beseitigung eines den Art. 47 AGBGB verletzenden Zustands nach fünf Jahren. Diese sind vorliegend noch nicht abgelaufen. Zwar beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Anm. des Verf.: die Hecke also erstmals die Höhe von zwei Metern überschritten hat) und der Eigentümer des Grundstücks von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Vorliegend ist jedoch entscheidend zu berücksichtigen, dass in dem Schreiben des Beklagten vom 23.10.2016 ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 BGB zu sehen ist und die Verjährung daher mit Zugang des entsprechenden Schreibens neu begonnen hat. (…) Vor dem Hintergrund dieses Schreibens und der darin enthaltene Zusage durfte die Klägerseite dann auch ohne weiteres verjährungshemmende Maßnahmen für entbehrlich halten und sich darauf verlassen, dass der Beklagte die von ihm selbst getätigten Zusagen einhält. (…)

Schließlich ist unerheblich, inwieweit es bei einem Rückschnitt der Thujen zu einer Beschädigung der Pflanzen kommt. Sollte dies der Fall sein, wäre dies alleine vom Beklagten bzw. von dessen Ehefrau zu vertreten. Diese hatten es in der Hand, die Thujen durch einen stetigen schonenden Rückschnitt auf einer zulässigen Höhe zu halten. Allein da der Beklagte dies bislang unterlassen hat wird jetzt ein radikaler Rückschnitt erforderlich, dessen Risiken und Folgen für den Fortbestand der Thujen auch entsprechend allein vom Beklagten zu tragen sind. (…)

Letztlich steht auch § 39 Abs. 5 Ziffer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Vielmehr bleibt es zunächst einmal allein die Aufgabe des Beklagten, seine zivilrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin unter gleichzeitiger Einhaltung des Bundesnaturschutzgesetzes zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund begründet die Vorschrift in den dort genannten Zeiten allenfalls ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis. An der grundsätzlichen Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin ändert die Vorschrift nichts.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Schmerzensgeld wegen Tinnitus ausgelöst durch Schrillalarm?

Das AG Augsburg wies die Klage eines Hundehalters ab, der Schmerzensgeld begehrt hatte. Er habe nicht nachgewiesen, dass ein Jogger, der sich von dem Hund bedroht fühlte und einen Schrillalarm einsetzte, fahrlässig ein Lärmtrauma und in der Folge einen Tinnitus beim Kläger ausgelöst habe (Az. 18 C 920/18).

Schmerzensgeld wegen Tinnitus ausgelöst durch Schrillalarm?

AG Augsburg, Pressemitteilung vom 07.12.2018 zum Urteil 18 C 920/18

Der Kläger befand sich mit seinem nicht angeleinten Dalmatiner im Oktober letzten Jahres im Sheridan-Park. Der joggende Beklagte fühlte sich von dem „angaloppierenden und Zähne fletschenden“ Dalmatiner bedroht, und setzte einen sog. Schrillalarm ein, um den Hund abzuwehren. Durch den Schrillalarm wird ein Notsignal mit ca. 110db erzeugt. Der Hund entfernte sich daraufhin.

Der Kläger begehrte im amtsgerichtlichen Verfahren die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, da der Beklagte ohne Anlass ein Pfefferspray in Richtung des Hundes gesprüht und den Schrillalarm ausgelöst habe. Durch den ausgelösten Schrillalarm habe der Kläger, welcher sich in der Nähe seines Hundes aufgehalten habe, ein Lärmtrauma und in der Folge einen Tinnitus erlitten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da dem Beklagten Fahrlässigkeit (§§ 823 Abs. 1, 276 BGB) bei der Auslösung des Schrillalarms nicht nachgewiesen werden konnte. Das Amtsgericht begründete die Entscheidung damit, dass eine Person die sich mit Hunden nicht auskennt – oder sogar Angst vor Hunden hat – einen Schrillalarm auslösen darf, bei einer Entfernung des Hundes von noch 1 1/2 Meter. Ein Abwarten bis der Hund zubeißt ist nicht erforderlich. In einem öffentlichen Park sei mit Personen zu rechnen, die das Verhalten von Hunden nicht einschätzen können. Über die Frage, ob ein Schrillalarm überhaupt geeignet ist, ein Lärmtrauma und in der Folge einen Tinnitus auszulösen, war daher nicht mehr zu entscheiden.

Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen.

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