Erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG Nordrhein-Westfalen für Klagen zu Dieselfahrverboten

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass es für die seit dem 02.06.2017 erhobenen und künftigen Klagen auf Fortschreibungen von Luftreinhalteplänen erstinstanzlich zuständig ist (Az. 8 D 62/18.AK).

Erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG Nordrhein-Westfalen für Klagen zu Dieselfahrverboten

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.12.2018 zum Beschluss 8 D 62/18.AK vom 06.12.2018

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 06.12.2018 entschieden, dass es für die seit dem 2. Juni 2017 erhobenen und künftigen Klagen auf Fortschreibungen von Luftreinhalteplänen erstinstanzlich zuständig ist. Das bedeutet, dass derartige Klagen nicht beim Verwaltungsgericht, sondern unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht einzulegen sind. Der Instanzenzug wird auf diese Weise verkürzt. Der 2. Juni 2017 ist der Tag des Inkrafttretens einer umfangreichen Änderung des sog. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, das für bestimmte Verfahren die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts vorsieht.

Anlass für den Zuständigkeitsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts ist eine Klage betreffend den Luftreinhalteplan Düsseldorf, die die Deutsche Umwelthilfe erstinstanzlich beim Oberverwaltungsgericht erhoben hat. Beklagter in diesem Verfahren ist das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf. Diese hat die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in Frage gestellt. Sie hat u. a. geltend gemacht, für diese Klage sei weiterhin das Verwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig, weil die Deutsche Umwelthilfe den Luftreinhalteplan Düsseldorf schon vor dem 2. Juni 2017 gegenüber der Behörde beanstandet habe. Dieser Argumentation ist der Senat nicht gefolgt, weil die Pflicht zur Aufstellung oder Fortschreibung von Luftreinhalteplänen nicht von Anträgen eines Umweltverbandes oder Individualklägers abhängt.

Die Entscheidung über die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts war erforderlich, weil die Frage der Zuständigkeit wegen der unklaren Regelung im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zwischen den Beteiligten umstritten ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Weitere Informationen

Über die Frage, ob der Luftreinhalteplan Düsseldorf inhaltlich rechtmäßig ist, wird der 8. Senat voraussichtlich im Jahr 2019 entscheiden. Ferner ist im Zusammenhang mit dem Luftreinhalteplan Düsseldorf eine Beschwerde der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen die Ablehnung ihres Vollstreckungsantrags gegen das Land Nordrhein-Westfalen beim Oberverwaltungsgericht anhängig (Az. 8 E 833/18); hierüber wird voraussichtlich zeitgleich entschieden werden.

In dem Berufungsverfahren, das den Luftreinhalteplan Aachen betrifft (Az. 8 A 2851/18), soll voraussichtlich im 2. Quartal 2019 eine Entscheidung des Senats ergehen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass am 06.12.2018 die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Urteile betreffend die Luftreinhaltepläne in Köln und Bonn beim Verwaltungsgericht Köln eingelegt worden sind.

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Fallstricke bei der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA)

Das ArbG Lübeck entschied, dass eine (Kündigungsschutz-)Klage, die den Namenszug eines Rechtsanwalts (einfache Signatur) enthält und von einem anderen Rechtsanwalt über seinen beA-Zugang übermittelt wird, ohne sie eigens qualifiziert zu signieren, nicht wirksam bei Gericht eingegangen ist (Az. 6 Ca 2050/18).

Fallstricke bei der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA)

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 07.12.2018 zur Verfügung 6 Ca 2050/18 des ArbG Lübeck vom 10.10.2018

Reicht ein Rechtsanwalt über beA eine (Kündigungsschutz-)Klage bei Gericht ein, muss er bestimmte Formerfordernisse erfüllen. Enthält die Klage den Namenszug eines Rechtsanwalts (einfache Signatur) und übermittelt ein anderer Rechtsanwalt über seinen beA-Zugang die Klage, ohne sie eigens qualifiziert zu signieren, so ist die Klage nicht wirksam bei Gericht eingegangen. Darauf hat das Arbeitsgericht Lübeck in einer Verfügung vom 10. Oktober 2018 (Az. 6 Ca 2050/18) hingewiesen.

Das beA eröffnet unter anderem einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO, § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Übersendung von Schriftsätzen an Gerichte auf digitalem Wege. Die bei Einreichung auf herkömmlichen Wegen erforderliche eigenhändige Unterschrift und physische Übergabe wird in der digitalen Welt durch zwei Möglichkeiten ersetzt: Zum einen die qualifizierte Signatur der verantwortenden Person, die elektronisch an der Schriftsatzdatei angebracht wird. Zum anderen die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. beA) und die einfache Signatur der verantwortenden Person am Ende der Schriftsatzdatei. Unbenommen bleibt Rechtsanwälten des Weiteren die Kombination beider Möglichkeiten, nämlich (bestimmende) Schriftsätze über beA einzureichen und zusätzlich qualifiziert zu signieren. Eine Besonderheit des beA ist, dass der Übertragungsweg personengebunden ist, das heißt, auch in einer Rechtsanwaltskanzlei mit mehreren Anwälten hat jeder Anwalt sein eigenes beA. Es gibt kein „Kanzlei-beA“.

Das Arbeitsgericht hat nun darauf hingewiesen, dass einfache Signatur und Übermittlung des Schriftsatzes per beA Personenidentität erfordern, das heißt, im Schriftsatz muss sich am Ende der Namenszug des über beA übermittelnden Anwalts befinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der übermittelnde Rechtsanwalt nicht zusätzlich qualifiziert signiert. Nur so kann hinreichend sichergestellt werden, dass die verantwortende und absendende Person identisch ist. Konsequenz einer solchermaßen unzulässig eingereichten Kündigungsschutzklage kann, wenn rechtzeitige Korrektur nicht mehr erfolgt, die endgültige Rechtswirksamkeit der mit der beabsichtigten Klage angegriffenen Arbeitgeberkündigung des Arbeitsverhältnisses sein (§ 7 KSchG). Die beabsichtigte Klage wäre dann aufgrund Zeitablaufs ohne Aussicht auf Erfolg.

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Verkaufsoffener Sonntag in der Kölner Innenstadt anlässlich der dortigen Weihnachtsmärkte kann stattfinden

Das VG Köln hat einen Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gegen den für den 16. Dezember 2018 geplanten verkaufsoffenen Sonntag in der Kölner Innenstadt abgelehnt (Az. 1 L 2722/18).

Verkaufsoffener Sonntag in der Kölner Innenstadt anlässlich der dortigen Weihnachtsmärkte kann stattfinden

VG Köln, Pressemitteilung vom 05.12.2018 zum Beschluss 1 L 2722/18 vom 05.12.2018

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit am 05.12.2018 bekanntgegebenem Beschluss einen Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gegen den für den 16. Dezember 2018 geplanten verkaufsoffenen Sonntag in der Kölner Innenstadt abgelehnt.

Die Stadt Köln plant eine sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen am 16. Dezember 2018 in der Kölner Innenstadt im Bereich zwischen Rhein – Straße Heumarkt – Pipinsstr. – Cäcilienstr. – Hahnenstr. – Aachener Str. – Brüsseler Str. – Venloer Str. – Magnusstr. – Zeughausstr. – Komödienstr. – Trankgasse – Rhein anlässlich der dort stattfindenden Weihnachtsmärkte. Eine entsprechende Rechtsverordnung beschloss der Rat der Stadt Köln im Oktober 2018.

Dagegen hat ver.di Eilrechtsschutz beantragt und geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine sonntägliche Ladenöffnung nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) lägen nicht vor.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, aus dem Sonn- und Feiertagsschutz ergebe sich ein verfassungsrechtliches Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Daher sei eine Ladenöffnung nach dem LÖG NRW nur gerechtfertigt, wenn hieran ein „öffentliches Interesse“ bestehe. Ein solches „öffentliches Interesse“ könne in den anlassgebenden Veranstaltungen (Weihnachtsmärkte) gesehen werden. Unabhängig von konkreten Besucherprognosen ergebe sich aus den Gesamtumständen, dass die Ladenöffnung als bloßer Annex der Weihnachtsmärkte erscheine. Die Weihnachtsmärkte seien in ihrer Gesamtheit eine im städtischen Leben herausragende Veranstaltung. Insgesamt befänden sich im fraglichen Bereich sechs verschiedene Weihnachtsmärkte mit über 500 Ständen, die bei konservativer Schätzung 4 Mio. Besucher anzögen. Angesichts dieser Größenordnung sei es nicht zweifelhaft, dass ein hinreichender räumlicher Zusammenhang zwischen den Weihnachtsmärkten und der Ladenöffnung in dem hier freigegebenen Bereich der Innenstadt bestehe.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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Gepäckmitnahme bei Flügen: Onlinevermittler muss Kosten nennen

Ein Online-Reisevermittler muss vor Vertragsabschluss neben dem Flugpreis auch Extrakosten für die Gepäckaufgabe angeben. Das hat das OLG Dresden nach einer Klage des vzbv gegen die Invia Flights Germany GmbH entschieden. Diese betreibt u. a. das Internetportal „Ab-in-den-Urlaub“. Gepäckpreise sind auch zu nennen, wenn die Gepäckaufgabe nicht auf dem Portal des Vermittlers, sondern nur bei der Airline zugebucht werden kann (Az. 14 U 751/18).

Gepäckmitnahme bei Flügen: Onlinevermittler muss Kosten nennen

vzbv klagt erfolgreich gegen den Betreiber des Internetportals „Ab-in-den-Urlaub“

vzbv, Pressemitteilung vom 06.12.2018 zum Urteil 14 U 751/18 des OLG Dresden vom 13.11.2018 (nrkr)

  • Vermittler hatte bei Buchungen nur darauf hingewiesen, dass der Flugpreis kein Freigepäck enthält.
  • Oberlandesgericht Dresden entscheidet: Preis für Gepäckmitnahme ist eine wesentliche Information, die dem Kunden nicht vorenthalten werden darf.
  • Es spielt keine Rolle, ob die Gepäckaufgabe über den Vermittler oder nur bei der Fluggesellschaft gebucht werden kann.

Ein Online-Reisevermittler muss vor Vertragsabschluss neben dem Flugpreis auch Extrakosten für die Gepäckaufgabe angeben. Das hat das Oberlandesgericht Dresden nach einer Klage des vzbv gegen die Invia Flights Germany GmbH entschieden. Diese betreibt unter anderem das Internetportal „Ab-in-den-Urlaub“. Gepäckpreise sind auch zu nennen, wenn die Gepäckaufgabe nicht auf dem Portal des Vermittlers, sondern nur bei der Airline zugebucht werden kann.

„Billig-Airlines verlangen oft hohe Preise für Zusatzleistungen, die bei anderen Gesellschaften im Flugpreis enthalten sind“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Die Aufgabe eines Gepäckstücks ist mitunter so teuer wie der Flug selbst. Ein echter Preisvergleich ist deshalb nur möglich, wenn alle Kosten genannt werden.“

Preis für Gepäckaufgabe fehlte

Mitarbeiter des Verbraucherzentrale Bundesverbands testeten zwei Vermittlungsportale, die von Invia Flights betrieben werden. Sie suchten dort Flüge von Berlin nach München und zurück. Als günstigstes Angebot zeigten die Portale ein Angebot von Air Berlin für 90,71 Euro an. Die Flüge enthielten jeweils den Hinweis „kein Freigepäck“. Wie viel die Aufgabe von Gepäckstücken bei diesen Flügen kostete, blieb bis zum Ende der Buchung im Dunkeln.

Verstoß gegen EU-Verordnung

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass der Vermittler damit gegen die Luftverkehrsdienste-Verordnung der Europäischen Union verstieß. Diese schreibt vor, dass bei Flugpreisen auch die Kosten für wählbare Zusatzleistungen anzugeben sind. Die Angaben müssen klar, transparent und eindeutig bereits am Beginn jedes Buchungsvorgangs erkennbar sein. Die Mitnahme größerer Gepäckstücke, so die Richter, sei für viele Fluggäste von wesentlicher Bedeutung. Dafür zu zahlende Zusatzkosten fielen gerade bei niedrigen Flugpreisen erheblich ins Gewicht. Ihre Angabe sei daher von zentraler Bedeutung für einen effektiven Preisvergleich.

Das Gericht stellte außerdem klar: Wie viel die Airline für das Gepäck berechnet, muss der Vermittler auch angeben, wenn der Kunde die Gepäckaufgabe für den ausgewählten Flug nicht auf dem Portal mitbuchen kann. Mitzuteilen seien die Kosten, die am Tag des Vertragsabschlusses bei der Fluggesellschaft für den Flug erhoben werden.

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Integrationshelfer für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule nicht ausgeschlossen

Behinderte Kinder können gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer (Schulbegleiter) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch für Angebote der Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule haben. Darauf wies das BSG hin (Az. B 8 SO 4/17 R und B 8 SO 7/17 R).

Integrationshelfer für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule nicht ausgeschlossen

BSG, Pressemitteilung vom 06.12.2018 zu den Beschlüssen B 8 SO 4/17 R und B 8 SO 7/17 R vom 06.12.2018

Behinderte Kinder können gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer (Schulbegleiter) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch für Angebote der Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule haben. Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts in zwei Verfahren entschieden (Az. B 8 SO 4/17 R und B 8 SO 7/17 R), die allerdings wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zum konkreten Gegenstand der Angebote sowie der Eignung und Erforderlichkeit für die Schulbildung der Kläger zur abschließenden Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen wurden.

Entscheidend für die Abgrenzung der unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringenden Hilfen zur angemessenen Schulbildung und der bedürftigkeitsabhängigen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind die mit den Angeboten verfolgten Ziele. Liegen diese insbesondere in der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der Schulbildung, ist auch der zur Unterstützung des behinderten Kindes hierfür erforderliche Integrationshelfer eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung, wenn sie diese zumindest erleichtert. Will das Nachmittagsangebot jedoch etwa durch gemeinsames Spielen lediglich die Zeit überbrücken, bis die Eltern sich wieder ihrer Kinder annehmen, hat es allenfalls mittelbar eine positive Auswirkung auf die Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. In diesem Fall kommt nur eine Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht.

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EuGH zur Anerkennung von Universitätsabschlüssen

Universitätsabschlüsse, die im Rahmen von teilweise gleichzeitig absolvierten Studiengängen erlangt werden, müssen automatisch in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden, wenn die unionsrechtlich festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllt sind. Es obliegt dem Mitgliedstaat, in dem der Abschluss verliehen wird, auf die Einhaltung dieser Anforderungen zu achten. So entschied der EuGH (Rs. C-675/17).

EuGH zur Anerkennung von Universitätsabschlüssen

EuGH. Pressemitteilung vom 06.12.2018 zum Urteil C-675/17 vom 06.12.2018

Universitätsabschlüsse, die im Rahmen von teilweise gleichzeitig absolvierten Studiengängen erlangt werden, müssen automatisch in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden, wenn die unionsrechtlich festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllt sind.

Es obliegt dem Mitgliedstaat, in dem der Abschluss verliehen wird, auf die Einhaltung dieser Anforderungen zu achten.

2013 gab das Ministero della Salute (Gesundheitsministerium, Italien – im Folgenden: Ministerium) dem Antrag von Herrn Hannes Preindl, einem italienischen Staatsbürger, statt, den Titel „Doktor der Zahnheilkunde“ für die Ausübung des Zahnarztberufs in Italien anzuerkennen. Dieser Titel war ihm von der Medizinischen Universität Innsbruck (Österreich) verliehen worden.

2014 stellte Herr Preindl, um in Italien auch den Beruf des Chirurgen auszuüben, beim Ministerium einen Antrag auf Anerkennung des Titels „Doktor der Gesamten Heilkunde“, der ihm ebenfalls von der Medizinischen Universität Innsbruck verliehen worden war.

Das Ministerium lehnte die Anerkennung dieses Titels mit der Begründung ab, dass in der Richtlinie 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen1 nicht vorgesehen sei, dass eine Person gleichzeitig zwei Ausbildungen absolviere. Zahlreiche von Herrn Preindl abgelegte Prüfungen seien gleichzeitig für die Ausstellung sowohl des Titels des Zahnarztes als auch des Titels des Arztes berücksichtigt worden. Die gleichzeitige Immatrikulierung in zwei Studiengängen sei aber, auch wenn sie nach österreichischem Recht zulässig sei, nach italienischem Recht verboten, das eine Pflicht zur Ausbildung in Vollzeit vorsehe.

Dagegen erhob Herr Preindl Klage bei den italienischen Verwaltungsgerichten. In diesem Kontext fragt der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) den Gerichtshof, ob die Richtlinie einen Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften das Erfordernis einer Vollzeitausbildung und das Verbot vorsehen, sich gleichzeitig für zwei Ausbildungen einzuschreiben, zur automatischen Anerkennung von Titeln verpflichtet, die in einem anderen Mitgliedstaat am Ende von teilweise gleichzeitig absolvierten Ausbildungen erteilt wurden. Der Consiglio di Stato möchte auch wissen, ob, wenn der Titel am Ende einer Ausbildung auf Teilzeitbasis erteilt wurde, der Aufnahmemitgliedstaat (im vorliegenden Fall Italien) überprüfen kann, ob die Voraussetzung, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität der Ausbildungen auf Teilzeitbasis nicht geringer sind als bei einer Vollzeitausbildung, erfüllt ist.

Mit seinem Urteil vom 06.12.2018 stellt der Gerichtshof zunächst in Bezug auf die Berufe des Arztes und des Zahnarztes fest, dass die Richtlinie ein System der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise vorsieht, das auf Mindestanforderungen an die Ausbildung beruht, die von den Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegt worden sind.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die Richtlinie es den Mitgliedstaaten zum einen erlaubt, die Ausbildung auf Teilzeitbasis zu gestatten, sofern die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität dieser Ausbildung nicht geringer sind als bei einer Vollzeitausbildung, und dass sie es zum anderen den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, die gleichzeitige Einschreibung in mehrere Ausbildungen zu gestatten.

Daher muss ein Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften das Erfordernis einer Vollzeitausbildung und das Verbot vorsehen, sich gleichzeitig für zwei Ausbildungen einzuschreiben, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilten und von der Richtlinie erfassten Ausbildungsnachweise auch dann automatisch anerkennen, wenn der Betroffene eine Ausbildung auf Teilzeitbasis oder mehrere Ausbildungen gleichzeitig oder in Zeiträumen, die sich teilweise überschneiden, absolviert hat, sofern die Anforderungen der Richtlinie an die Ausbildung erfüllt sind.

Der Gerichtshof hebt hervor, dass es dem Herkunftsmitgliedstaat (im vorliegenden Fall Österreich) und nicht dem Aufnahmemitgliedstaat obliegt, sicherzustellen, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität der Ausbildungen auf Teilzeitbasis nicht geringer sind als bei einer Vollzeitausbildung und dass ganz allgemein alle in der Richtlinie 2005/36 aufgestellten Anforderungen in vollen Umfang erfüllt sind. Das System der automatischen und bedingungslosen Anerkennung der Ausbildungsnachweise wie das in der Richtlinie vorgesehene würde nämlich schwerwiegend beeinträchtigt, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, die Begründetheit der von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats getroffenen Entscheidung, diese Nachweise zu erteilen, nach ihrem Ermessen in Frage zu stellen.

Fußnote

1 Richtlinie 2005/36 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22).

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Blockchain-Strategie bis Mitte 2019

Laut Bundesregierung ist die wissenschaftliche Ausgangsposition Deutschlands in Anwendungsfeldern der Blockchain-Technologie gut. Deutschland verfüge über eine „wettbewerbsfähige Software-Industrie“ und habe „Vorteile im internationalen Wettbewerb hinsichtlich einer florierenden Gründungsszene“ mit „einer Vielzahl ausgewiesener Experten“.

Blockchain-Strategie bis Mitte 2019

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.12.2018

Laut Bundesregierung ist die wissenschaftliche Ausgangsposition Deutschlands in Anwendungsfeldern der Blockchain-Technologie gut. Deutschland verfüge über eine „wettbewerbsfähige Software-Industrie“ und habe „Vorteile im internationalen Wettbewerb hinsichtlich einer florierenden Gründungsszene“ mit „einer Vielzahl ausgewiesener Experten“, schreibt sie in einer Antwort ( 19/5868 ) auf eine Kleine Anfrage ( 19/5278 ) der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen.Eine Blockchain-Strategie plant die Bundesregierung Mitte 2019 vorzulegen. Die Federführung dafür liege beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und beim Bundesministerium der Finanzen. Mithilfe eines Konsultationsprozesses soll sichergestellt werden, dass „Hinweise und Empfehlungen von Marktakteuren, Wissenschaft und anderen Stakeholdern zum politischen Handlungsbedarf berücksichtigt werden“, schreibt die Bundesregierung in der Antwort weiter.

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BMI informiert zum Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

Das BMI hat am 30.11.2018 Vertreter aus den Ländern sowie von Kammern und Verbänden zum Referentenentwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes informiert. Durch gezielte Anpassungen v. a. im Aufenthaltsgesetz sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, eine bedarfsgerechte Zuwanderung von Fachkräften aus dem Ausland zu ermöglichen. Der DStV wird das Gesetzgebungsverfahren im Interesse der Berufsangehörigen aufmerksam begleiten.

BMI informiert zum Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

DStV, Mitteilung vom 03.12.2018

Am 30.11.2018 informierte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zahlreiche Vertreter aus den Ländern sowie von Kammern und Verbänden zum Referentenentwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes. Durch gezielte Anpassungen vor allem im Aufenthaltsgesetz sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, eine bedarfsgerechte Zuwanderung von Fachkräften aus dem Ausland zu ermöglichen. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) war auf der Veranstaltung durch seinen Berufsrechtsreferenten RA Christian Michel vertreten.

Unterschieden werden soll im vorliegenden Entwurf nach Fachkräften mit einer akademischen Ausbildung und solchen mit einer Berufsausbildung. Wer über eine anerkannte Qualifikation verfügt und einen Arbeitsvertrag vorweisen kann, soll künftig in allen Berufen arbeiten dürfen, zu denen seine Qualifikation befähigt. Außerdem soll die Möglichkeit einer befristeten Einreise zur Arbeitsplatzsuche geschaffen werden. Zur Gewährleistung eines schnellen und effizienten Verwaltungsverfahrens sollen ein beschleunigtes Antragsverfahren eingeführt und die Zuständigkeiten für die Einreise von Fachkräften bei zentralen Stellen konzentriert werden.

Der Referentenentwurf soll nach erfolgter Ressortabstimmung noch vor Weihnachten durch das Bundeskabinett verabschiedet werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) wird das Gesetzgebungsverfahren im Interesse der Berufsangehörigen aufmerksam begleiten.

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Keine Mietminderung für Wärmebrücken bei Einhaltung des im Errichtungszeitpunkt der Wohnung üblichen Bauzustands („Schimmelpilzgefahr“)

Der BGH hat entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht (Az. VIII ZR 271/17, VIII ZR 67/18).

Keine Mietminderung für Wärmebrücken bei Einhaltung des im Errichtungszeitpunkt der Wohnung üblichen Bauzustands („Schimmelpilzgefahr“)

BGH, Pressemitteilung vom 05.12.2018 zu den Urteilen VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18 vom 05.12.2018

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Die Kläger in beiden Verfahren sind jeweils Mieter von Wohnungen der Beklagten, die in den Jahren 1968 und 1971 unter Beachtung der damals geltenden Bauvorschriften und technischen Normen errichtet wurden.

Die Kläger machen unter Berufung auf Mängel der Wohnungen jeweils Gewährleistungsansprüche geltend und begehren dabei unter anderem wegen der „Gefahr von Schimmelpilzbildung“ in den gemieteten Räumen die Feststellung einer näher bezifferten Minderung der von ihnen geschuldeten Monatsmiete (§ 536 BGB) sowie die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung.

In beiden Verfahren hat das Berufungsgericht eine Minderung der jeweiligen Bruttomiete festgestellt und im Verfahren VIII ZR 271/17 die Beklagte überdies zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 12.000 Euro zur Anbringung einer Innendämmung verurteilt. Dies hat es jeweils (unter anderem) maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass in den Wohnungen in den Wintermonaten aufgrund von Wärmebrücken in den Außenwänden eine „Gefahr der Schimmelpilzbildung“ bestehe. Zwar hätten die Wohnungen zur Zeit ihrer Errichtung den geltenden Bauvorschriften und DIN-Vorgaben sowie den damaligen Regeln der Baukunst entsprochen. Nach der Verkehrsanschauung dürfe ein Mieter allerdings auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung stets einen „Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens“ erwarten, der heutigen Maßstäben gerecht werde. Auf Grundlage der heute gültigen DIN-Vorschriften ergebe sich angesichts der Wärmebrücken in beiden Wohnungen jedoch ein konkretes Risiko der Schimmelpilzbildung, welches die Mieter allein mit „alltagsüblichem Lüftungs- und Heizverhalten“ nicht verhindern könnten. Denn von einem Mieter könne nicht verlangt werden, dass er ein Schlafzimmer auf mehr als 16 Grad und die übrigen Zimmer auf mehr als 20 Grad beheize oder darauf verzichte, seine Möbel ohne Abstand an den Außenwänden aufzustellen. Auch ein sog. Querlüften („Durchzug“) könne dem Mieter nicht abverlangt werden; vielmehr sei lediglich ein zweimaliges Stoßlüften von bis zu zehn Minuten pro Tag zumutbar. Bei alledem komme es auch nicht darauf an, wieviel Feuchtigkeit durch das konkrete Nutzungsverhalten der jeweiligen Mieter entstehe, solange es sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs (Aufenthalt, Waschen, Kochen, Duschen etc.) bewege. Sei unter den genannten Bedingungen nicht sichergestellt, dass es zu keiner Schimmelpilzbildung komme, liege bereits hierin ein bauseits bedingter und vom Vermieter zu vertretender Mangel, sodass es nicht darauf ankomme, ob Schimmel auch tatsächlich aufgetreten sei.

Mit ihren vom Landgericht zugelassenen Revisionen verfolgte die Beklagte in beiden Verfahren ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.

Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert und deshalb dem Mieter (unter anderem) ein Recht zur Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) sowie einen Anspruch auf Mangelbeseitigung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) gewährt, setzt eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand voraus. Ohne besondere Vereinbarung der Mietvertragsparteien kann der Mieter dabei nach der Verkehrsauffassung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Gibt es zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren Einhaltung geschuldet. Dabei ist nach gefestigter Senatsrechtsprechung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Diesem Maßstab entsprechen die Wohnungen der Kläger jedoch, sodass ein Sachmangel nicht vorliegt. Denn in den Jahren 1968 bzw. 1971 bestand noch keine Verpflichtung, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten und war demgemäß das Vorhandensein von Wärmebrücken allgemein üblicher Bauzustand.

Die gegenteilige Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das einen Mangel der Mietsache aus vermeintlichen Höchstwerten zumutbarer Lüftungsintervalle und von ihm aufgestellter „Grundsätze zeitgemäßen Wohnens“ hergeleitet hat, hat der Senat als mit geltendem Recht nicht vereinbar angesehen. Sie lässt sich auch nicht unter Rückgriff auf eine Senatsentscheidung begründen, die in einem speziellen Fall zu den Anforderungen an die Elektroinstallation einer Wohnung ergangen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 2004 – VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174) und die darauf abstellt, dass nach der Verkehrsanschauung auch in einer Altbauwohnung ein Mindeststandard der Elektroinstallation erwartet werden kann, die den gleichzeitigen Betrieb von zwei Elektrogeräten ermöglicht. Auf die Beschaffenheit der Wohnung bezüglich der Wärmedämmung ist diese Entscheidung nicht übertragbar.

Die Berufung des Landgerichts auf Erfordernisse „zeitgemäßen Wohnens“ rechtfertigt es insbesondere nicht, die geschuldete Beschaffenheit einer Mietwohnung hinsichtlich der Wärmedämmung nicht nach den oben genannten Maßstäben, sondern – unter einseitiger Berücksichtigung von Mieterinteressen – allein danach zu bestimmen, was der Mieter unter Zugrundelegung heutiger Bauvorschriften erwarten dürfe und ihm an Lüftungs- und Heizverhalten nach einem abstrakt-generellen Maßstab zuzumuten sei. Letztlich läuft die Argumentation des Berufungsgerichts darauf hinaus, einen anderen als den im geltendem Recht vorgesehenen Mangelbegriff zu schaffen und auf diesem Wege auch für eine nicht sanierte oder eine nicht grundlegend modernisierte Altbauwohnung und unabhängig von entsprechenden konkreten Vereinbarungen der Mietvertragsparteien einen Neubaustandard zugrunde zu legen. Dies ist ersichtlich rechtsfehlerhaft.

Auch trifft die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, das den Klägern zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung abzuverlangende Lüftungsverhalten sei für einen Mieter unzumutbar. Das einem Mieter zuzumutende Wohnverhalten, insbesondere bezüglich der Lüftung der Wohnräume, ist jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Vorliegend ist der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass ein täglich zweimaliges Stoßlüften von rund 15 Minuten beziehungsweise ein täglich dreimaliges Stoßlüften von rund 10 Minuten ausreiche, um eine Schimmelpilzbildung an den Außenwänden zu vermeiden und sich im Falle von „Querlüften“ (gleichzeitiges Öffnen mehrerer Fenster) die erforderliche Lüftungszeit auf ein Drittel der angegebenen Zeiten reduziere. Dafür, dass ein solches Lüftungsverhalten generell unzumutbar sei, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.

Der Senat hat die Entscheidungen des Berufungsgerichts aufgehoben, soweit das Berufungsgericht wegen der in den Außenwänden vorhandenen Wärmebrücken und der dadurch verursachten Gefahr einer Schimmelpilzbildung einen Mangel der Wohnungen bejaht und den darauf gestützten Begehren der Kläger auf Feststellung einer Mietminderung beziehungsweise auf Zahlung eines Kostenvorschusses für eine Innendämmung stattgegeben hat; diese Ansprüche stehen den Klägern nach den heutigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht zu.

In dem Verfahren VIII ZR 271/17, in dem das Berufungsgericht auch Durchfeuchtungen des Mauerwerks infolge schadhaft gewordener Bauteile festgestellt hatte, ist die Sache wegen der Höhe der hierfür anzusetzenden Minderung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) 1Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […]

§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

(1) 1Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. 2Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. 3Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

[…]

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Umsetzung der EU-Aktionärsrichtlinie

Die Bundesregierung plant, die EU-Aktionärsrichtlinie (EU) 2017/828 innerhalb der Umsetzungsfrist bis zum 10.06.2019 umzusetzen. Das schreibt das BMJV in der Antwort (19/6043) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Umsetzung der EU-Aktionärsrichtlinie

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.12.2018

Die Bundesregierung plant die EU-Aktionärsrichtlinie (EU) 2017/828 innerhalb der Umsetzungsfrist bis zum 10. Juni 2019 umzusetzen. Das schreibt das Bundesjustizministerium in der Antwort ( 19/6043 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 19/5441 ). Die Regierung begrüße das Anliegen der Richtlinie, die langfristige Mitwirkung von Aktionären und die Transparenz zwischen Gesellschaften und Anlegern zu fördern, und strebe an, die Vorgaben der Richtlinie soweit möglich 1:1 umzusetzen. Der vom Ministerium im Oktober veröffentlichte Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie befinde sich in der Ressortabstimmung.

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