Grenzen der Berichterstattung über DFB-Nationalspieler: „Käpt’n Knutsch“ erlaubt – Kussfotos verboten

Das OLG Köln hatte über die Grenzen der Berichterstattung über einen Fußballnationalspieler und dessen langjährige Freundin zu entscheiden (Az. 15 U 96/18).

Grenzen der Berichterstattung über DFB-Nationalspieler: „Käpt’n Knutsch“ erlaubt – Kussfotos verboten

OLG Köln, Pressemitteilung vom 05.12.2018 zum Urteil 15 U 96/18 vom 22.11.2018

Der auf Pressesachen spezialisierte 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hatte über die Grenzen der Berichterstattung über einen Fußballnationalspieler und dessen langjährige Freundin zu entscheiden.

Die Onlineausgabe einer Boulevardzeitung hatte über einen Kurzurlaub des Spielers auf einer Yacht zusammen mit einer „unbekannten Schönen“ berichtet. Dabei hatte sie den Kläger u. a. als „Käpt’n Knutsch“ bezeichnet und Fotos veröffentlicht, auf denen diese Frau und er sich küssen. Außerdem veröffentlichte sie Fotos des Spielers und seiner langjährigen Freundin im Zusammenhang mit einem Fußball-Länderspiel („Sie verzeiht ihm“). Der Spieler und seine Freundin verklagten die Zeitung auf Unterlassung. Während das Landgericht Köln der Klage vollständig stattgegeben hatte, unterschied der 15. Zivilsenat zwischen den Bildern und dem Text.

Die Bilder dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Senat hat sorgfältig abgewogen, ob die Zeitung im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert hat, um damit den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt hat. Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit.

Für eine Zulässigkeit der Veröffentlichung habe u. a. gesprochen, dass die Urlaubsgestaltung von in der Öffentlichkeit stehenden Personen durchaus einen Informationswert habe. Es sei von öffentlichem Interesse, wie sich Fußballnationalspieler auf anstehende Länderspiele vorbereiten und ob dabei eher die sportliche Vorbereitung oder aber der Freizeitcharakter die Oberhand gewinne. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Vorbereitung darin bestehe, für zwei Tage wegzufliegen und dabei Zeit auf einer Yacht zu verbringen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zuvor sein Privatleben und auch seine Urlaubsgestaltung in den sozialen Netzwerken dargestellt und an einer Homestory mitgewirkt habe.

Im Ergebnis sei die Veröffentlichung aber nicht zulässig. Die Bilder seien der räumlichen Privatsphäre zuzuordnen. Die Aufnahmen seien vom Strand aus einer Entfernung von jedenfalls 50 Metern mit einem leistungsstarken Teleobjektiv gemacht worden. Der Spieler habe sich während der Aufnahmen erkennbar in einem Moment der Entspannung befunden. Das Argument der Zeitung, wonach die Yacht vor einem bekannten Prominenten-Hot-Spot geankert habe, an dem ein „Schaulaufen“ insbesondere von Fußballspielern stattfinde, welche die Bucht als „nassen roten Teppich“ nutzten, ließ der Senat nicht gelten. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Kläger und die weiteren auf der Yacht befindlichen Personen sich der Bucht in der Absicht genähert hätten, von am Strand anwesenden Pressefotografen fotografiert zu werden.

Auch die langjährige Freundin brauchte nicht hinzunehmen, dass Bilder von ihr aus einem Fußballstadion ohne ihre Einwilligung abgedruckt wurden. Zwar sei davon auszugehen, dass die Aufnahmen auf der Tribüne für Spielerangehörige bzw. auf dem Rasen mit ihrer konkludenten Einwilligung gemacht worden seien. Jedoch rechtfertige eine solche konkludent bei einem bestimmten Anlass erteilte Einwilligung nicht jede künftige Veröffentlichung eines Bildes. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass sich die Einwilligung auf eine Berichterstattung über einen Urlaubsflirt des Spielers erstreckt habe.

Die Wortberichterstattung ist dagegen zulässig. Bei dem Bericht über einen Kurzurlaub des Klägers mit einer unbekannten Schönen habe es sich um wahre Tatsachen gehandelt. Die Berichte seien weder herabsetzend noch ehrverletzend gewesen. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Art und Weise der Vorbereitung eines Fußballnationalspielers auf ein Länderspiel rechtfertige die Veröffentlichung. Die als Meinungsäußerung anzusehende Bezeichnung „Käpt’n Knutsch“ sei weder beleidigend noch schmähend, sondern ein – pointiert zugespitztes – Wortspiel.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die maßgeblichen Rechtsfragen bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden sind (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 29.05.2018 – Az. VI ZR 56/17).

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Keine „No-go-Areas“ in Münster

Ein angemessenes und menschenwürdiges Wohnen ist in Münster in jedem Stadtteil und jedem Straßenzug gewährleistet. Insoweit können die Bürger der Stadt keine sozialen Gründe anführen, die einen Wohnungsumzug – steuerfinanziert durch das Jobcenter als SGB II-Träger („Hartz-4-Träger“) – erforderlich machten. So entschied das SG Münster (Az. S 11 AS 584/16).

Keine „No-go-Areas“ in Münster

SG Münster, Pressemitteilung vom 03.12.2018 zum Urteil S 11 AS 584/16 vom 15.11.2018 (nrkr)

Ein angemessenes und menschenwürdiges Wohnen ist in Münster in jedem Stadtteil und jedem Straßenzug gewährleistet. Insoweit können die Bürger der Stadt keine sozialen Gründe anführen, die einen Wohnungsumzug – steuerfinanziert durch das Jobcenter als SGB II-Träger („Hartz-4-Träger“) – erforderlich machten.

Das hat das Sozialgericht Münster entschieden (Urteil vom 15.11.2018, Az. S 11 AS 584/16; nicht rechtskräftig). Im konkreten Fall hatte eine Bezieherin von SGB II-Leistungen („Hartz-4“) höhere Sozialleistungen gefordert, da sie u. a. aus sozialen Gründen aus ihrer Wohnung in dem Gebäudekomplex „Zum Roten Berge“ in Münster-Hiltrup habe ausziehen und eine teurere Wohnung im Münsteraner Hansaviertel habe anmieten müssen. Dem ist das Sozialgericht Münster entgegengetreten und hat die Klage abgewiesen. Zwar gebe es durchaus auch in Münster Stadtviertel und Straßenzüge, die durch eine erhöhte Kriminalität, eine problematische Bevölkerungsstruktur und bauliche Mängel der Wohnungen gekennzeichnet seien. Es gebe aber – anders als offenbar in anderen Großstädten – keine „No-go-Areas“, in denen Wohnen pauschal unzumutbar wäre.

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Brexit: Kann ein Mitgliedstaat, der im Einklang mit Art. 50 EUV dem Europäischen Rat seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, diese Mitteilung einseitig zurücknehmen?

Der Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem EuGH vor, festzustellen, dass Art. 50 EUV es zulasse, die Mitteilung der Absicht, aus der Union auszutreten, einseitig zurückzunehmen. Diese Möglichkeit bestehe bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Austrittsabkommens. Somit könnte Großbritannien den Brexit noch stoppen (Rs. C-621/18).

Brexit: Kann ein Mitgliedstaat, der im Einklang mit Art. 50 EUV dem Europäischen Rat seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, diese Mitteilung einseitig zurücknehmen?

EuGH, Pressemitteilung vom 04.12.2018 zu den Schlussanträgen C-621/18 vom 04.12.2018

Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass Art. 50 EUV es zulasse, die Mitteilung der Absicht, aus der Union auszutreten, einseitig zurückzunehmen. Diese Möglichkeit bestehe bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Austrittsabkommens.

Auf Antrag mehrerer Abgeordneter des schottischen Parlaments, des Parlaments des Vereinigten Königreichs und des Europäischen Parlaments hat ein schottisches Gericht, der Court of Session, Inner House, First Division (Scotland) (Oberstes Gericht, Berufungsabteilung, Erste Kammer), dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein Mitgliedstaat, der im Einklang mit Art. 50 EUV dem Europäischen Rat seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, diese Mitteilung einseitig zurücknehmen kann und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.

Da das Parlament des Vereinigten Königreichs unabhängig davon, ob ein Austrittsabkommen zustande kommt oder nicht, seine abschließende Zustimmung erteilen muss, sind mehrere Abgeordnete der Ansicht, dass die Rücknehmbarkeit dem Vereinigten Königreich die Möglichkeit eröffnen würde, angesichts eines unbefriedigenden Brexit in der Union zu bleiben. Das vorlegende Gericht scheint sich dieser Ansicht anzuschließen, denn es führt aus, die Antwort des Gerichtshofs würde den Abgeordneten des Vereinigten Königreichs Klarheit über die Optionen verschaffen, die sie bei ihrer Stimmabgabe hätten.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, die Vorlagefrage sei unzulässig, da sie hypothetischen und rein theoretischen Charakter habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regierung oder das Parlament des Vereinigten Königreichs die Mitteilung der Austrittsabsicht zurücknehmen werde.

In seinen Schlussanträgen vom 04.12.2018 kommt Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona zu dem Ergebnis, dass keiner der Umstände vorliege, unter denen ein Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig zu erklären sei. Es handele sich um einen echten Rechtsstreit, die Frage sei weder rein akademisch noch verfrüht oder überflüssig, sondern habe offenkundig praktische Bedeutung, und sie sei für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich. Außerdem sei der Gerichtshof für die definitive und einheitliche Auslegung von Art. 50 EUV zuständig; dabei bedürfe die Klärung der Frage, ob dieser Artikel die einseitige Rücknahme der Mitteilung der Austrittsabsicht zulasse, erheblicher Anstrengungen.

Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof vor, zur Beantwortung der Frage des schottischen Gerichts in seinem künftigen Urteil festzustellen, dass Art. 50 EUV es zulasse, die Mitteilung der Absicht, aus der Union auszutreten, einseitig zurückzunehmen, und zwar bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Austrittsabkommens, vorausgesetzt, über die Rücknahme sei im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats entschieden worden, sie werde dem Europäischen Rat förmlich mitgeteilt, und es liege keine missbräuchliche Praxis vor.

Der Generalanwalt legt Art. 50 EUV aus, wobei er, soweit darin keine ausdrückliche Regelung enthalten ist, auf die einschlägigen Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge1 zurückgreift, auf denen dieser Artikel beruht. Nach Art. 68 des Wiener Übereinkommens können Notifikationen des Rücktritts von einem völkerrechtlichen Vertrag jederzeit zurückgenommen werden, bevor sie wirksam werden.

Der Generalanwalt hebt hervor, dass der Rücktritt von einem völkerrechtlichen Vertrag, der die Kehrseite der Befugnis zu dessen Abschluss darstelle, definitionsgemäß ein einseitiger Akt eines Vertragsstaats sei, in dem dessen Souveränität zum Ausdruck komme. Die einseitige Rücknahme sei ebenfalls Ausdruck der Souveränität des austretenden Staats, der beschlossen habe, seine ursprüngliche Entscheidung rückgängig zu machen. Aus der systematischen Auslegung von Art. 50 EUV ergäben sich mehrere Gründe, die für die Möglichkeit einer einseitigen Rücknahme der Mitteilung der Austrittsabsicht sprächen. Erstens sei der Abschluss eines Abkommens keine Voraussetzung für die Umsetzung des Rücktritts. Zweitens heiße es in Art. 50 Abs. 2 EUV, dass ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließe, „seine Absicht“ – und nicht seinen Beschluss – dem Europäischen Rat mitteile; eine solche Absicht könne sich aber ändern. Drittens wirke sich die Einseitigkeit des ersten Abschnitts des in Art. 50 EUV geregelten Verfahrens, in dem der Mitgliedstaat im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließe, aus der Union auszutreten, auf den nachfolgenden Abschnitt (in dem die Einzelheiten des Austritts mit den Unionsorganen ausgehandelt würden) aus, so dass der Austrittsbeschluss, wenn er gemäß dem in der Verfassung des austretenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren zurückgenommen werde, seine verfassungsrechtliche Grundlage verliere. Schließlich liefe die Unzulässigkeit der Rücknahme in der Praxis darauf hinaus, dass ein Staat zum Austritt aus der Union gezwungen würde, obwohl er nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs2 in jeder Hinsicht ein Mitglied der Union bleibe. Es wäre unlogisch, diesen Mitgliedstaat zum Austritt aus der Union und zur anschließenden Aushandlung eines erneuten Beitritts zu zwingen. Die aufgrund der Verhandlungen erlassenen Rechtsakte seien ihnen inhärente Maßnahmen oder Abkommen im Hinblick auf den künftigen Austritt und stünden einer einseitigen Rücknahme der Mitteilung der Austrittsabsicht nicht entgegen.

Art. 50 EUV sei eine Ausprägung des Grundsatzes, dass die nationale Identität der Staaten zu wahren sei, indem ihnen der Austritt gestattet werde, wenn sie der Ansicht seien, dass ihre nationale Identität mit der Zugehörigkeit zur Union unvereinbar sei. Umgekehrt sei ein Staat nicht daran gehindert, seine Identität mit der Integration in die Union zu verknüpfen. Dass ein Mitgliedstaat, der beschlossen habe, aus der Union auszutreten, dann aber im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften seine Meinung ändere und Mitglied bleiben wolle, nicht daran gehindert werde, der Union weiter anzugehören, sei ein besonders sachdienliches Auslegungskriterium, das dem Ziel entspreche, den Integrationsprozess voranzubringen. Dieses Kriterium sei überdies für den Schutz der von den Unionsbürgern erworbenen Rechte, die durch den Austritt eines Mitgliedstaats unweigerlich eingeschränkt würden, am günstigsten.

Für die Möglichkeit der einseitigen Rücknahme gebe es allerdings bestimmte Voraussetzungen und Grenzen. Erstens müsse sie, wie die Austrittsabsicht, dem Europäischen Rat förmlich mitgeteilt werden. Zweitens müssten die innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Wenn, wie im Vereinigten Königreich, die Zustimmung des Parlaments eine Vorbedingung für die Mitteilung der Austrittsabsicht sei, müsse dies logischerweise auch für die Rücknahme dieser Mitteilung gelten. Für die Rücknahme gebe es zudem eine zeitliche Grenze, und zwar sei sie nur innerhalb der durch die Mitteilung der Austrittsabsicht in Gang gesetzten Frist von zwei Jahren möglich. Auch die Grundsätze des guten Glaubens und der loyalen Zusammenarbeit seien zu beachten, um einen Missbrauch des in Art. 50 EUV vorgesehenen Verfahrens zu verhindern.

Der Generalanwalt weist die von der Kommission und vom Rat vertretene Auffassung zurück, dass Art. 50 EUV nur eine vom Europäischen Rat einstimmig beschlossene Rücknahme zulasse. Er hält zwar eine Rücknahme im gegenseitigen Einvernehmen des austrittswilligen Mitgliedstaats, der seinen Standpunkt ändere, und der Unionsorgane, die mit ihmüber den Austritt verhandelten, für möglich. Sie schließe jedoch nicht aus, dass der austrittswillige Mitgliedstaat gemäß Art. 50 EUV die einseitige Rücknahme erkläre. Dagegen wäre es mit Art. 50 EUV unvereinbar, die Rücknahmemöglichkeit von einem einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates abhängig zu machen. Wenn der Europäische Rat das letzte Wort über die Rücknahme hätte und dabei einstimmig entscheiden müsste, würde dies nämlich die Gefahr erhöhen, dass der Mitgliedstaat die Union gegen seinen Willen verlassen müsse, da das Recht, aus der Union auszutreten (und, umgekehrt, in der Union zu bleiben), seiner Kontrolle, seiner Souveränität und seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften entzogen wäre. Unter diesen Umständen würde es ausreichen, wenn sich nur einer der 27 verbleibenden Mitgliedstaaten gegen die Rücknahme ausspräche, um die Absicht des Mitgliedstaats zu vereiteln, der seinen Wunsch zum Ausdruck gebracht habe, in der Union zu bleiben.

Fußnoten

1 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, geschlossen in Wien am 23. Mai 1969 (United Nations Treaty Series, Band 1155, S. 331).

2 Urteil vom 19. September 2018, RO (C-327/18 PPU; vgl. Pressemitteilung Nr. 135/18).

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Bei verschwiegener tatsächlich bestehender Ehe kann Lebensgefährte nicht wirksam die Vaterschaft anerkennen

Eine bestehende Ehe entfaltet bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung eine „Sperrwirkung“ gegenüber einer Anerkennungserklärung. Die Kinder können bei einer fortbestehenden Ehe deshalb nicht den Familiennamen des Lebenspartners tragen, hat das OLG Frankfurt entschieden. Als Familienname kommt allein der Name der Mutter oder aber ihres Ehemanns als rechtlicher Vater in Betracht (Az. 20 W 153/18 und 20 W 154/18).

Bei verschwiegener tatsächlich bestehender Ehe kann Lebensgefährte nicht wirksam die Vaterschaft anerkennen

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.12.2018 zu den Beschlüssen 20 W 153/18 und 20 W 154/18 vom 25.10.2018

Eine bestehende Ehe entfaltet bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung eine „Sperrwirkung“ gegenüber einer Anerkennungserklärung. Die Kinder können bei einer fortbestehenden Ehe deshalb nicht den Familiennamen des Lebenspartners tragen, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 03.12.2018 veröffentlichtem Beschluss entschieden. Als Familienname kommt allein der Name der Mutter oder aber ihres Ehemanns als rechtlicher Vater in Betracht.

Die Beteiligten streiten über die Berichtigung von Vor- und Familiennamen der 2003 bzw. 2005 in Offenbach am Main geborenen Kinder im Geburtsregister.

Die ursprünglich aus Marokko stammende Mutter war bei den Geburten der Kinder bereits deutsche Staatsangehörige. Sie gab bei den Geburten jeweils wahrheitswidrig an, nicht verheiratet zu sein. Tatsächlich hatte sie bereits 2001 in Marokko geheiratet. Ihr marokkanischer Ehemann lebte zum Zeitpunkt der Geburten in Marokko. Die Ehe besteht bis heute fort. Der damalige Lebenspartner der Mutter erklärte jeweils kurz nach den Geburten der Kinder, dass er die Vaterschaft anerkenne. Die Kinder erhielten mit Zustimmung der Mutter den Familiennamen ihres nicht sorgeberechtigten Partners.

Im Zusammenhang mit der Einreise und Anmeldung des Ehemanns der Mutter im Jahr 2016 erlangte das Standesamt Offenbach Kenntnis von der tatsächlich bestehenden Ehe der Kindesmutter. Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Berichtigung der Geburtseinträge der Kinder an: Es stellte fest, dass nicht der damalige Partner der Mutter, sondern der Ehemann der Vater der Kinder sei. Im Geburtsregister sei deshalb einzutragen, dass die Kinder noch keinen Vor- und Familiennamen führten.

Gegen die Berichtigungsanordnung der fehlenden Vor- und Familiennamen richtet sich die von der Mutter und ihrem marokkanischen Ehemann für die Kinder eingelegte Beschwerde. Des OLG hat nunmehr mit am 03.12.2018 veröffentlichtem Beschluss bestätigt, dass die Kinder tatsächlich noch keinen Familiennamen führen; die Vornamenwahl ist indes verbindlich.

Die Namenswahl obliege den Eltern der Kinder, betont das OLG. Sowohl nach deutschem als auch nach marokkanischem Recht gelte der Ehemann der Mutter als (rechtlicher) Vater der beiden Kinder. „Eine etwaige räumliche Trennung der Eheleute während des Empfängniszeitraums ändert hieran nichts.“ Die sich aus der gültigen Ehe rechtlich ergebene Vaterschaft schließe die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes aus. Sie entfalte „Sperrwirkung gegenüber der Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses“. Erst eine rechtskräftige Entscheidung über die Vaterschaftsanfechtung könne rückwirkend diesen Vaterschaftsstatus beseitigen.

Da die Mutter und ihr Ehemann keinen gemeinsamen Ehenamen führen, könne der Familienname nur durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmt werden. Zur Auswahl stünden dabei der Name des rechtlichen Vaters oder der Mutter. Eine derartige Namensbestimmung liege hier indes nicht vor. Solange sie fehle, hätten die Kinder keinen Familiennamen.

Anders sei jedoch die Wahl der Vornamen zu beurteilen. Diese könnten formlos erteilt werden. Hier habe die Mutter die Vornamen ausgewählt und zum Geburtsregister angezeigt. Der Ehemann der Mutter habe an der Wahl zwar zunächst nicht mitgewirkt, jedoch nachträglich nach seiner Einreise die geführten Vornamen akzeptiert. Damit seien die Vornamen wirksam erteilt.

Diese Beschlüsse sind nicht anfechtbar.

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Untersagung der Präimplantationsdiagnostik rechtmäßig

Der BayVGH hat entschieden, dass die Durchführung eines Screenings zur Untersuchung von in vitro erzeugten Embryonen auf numerische Chromosomenaberrationen ohne eine zustimmende Bewertung der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik (PID) verboten ist (Az. 20 B 18.290).

Untersagung der Präimplantationsdiagnostik rechtmäßig

BayVGH, Pressemitteilung vom 30.11.2018 zum Urteil 20 B 18.290 vom 30.11.2018

Der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hat mit am 30.11.2018 bekannt gegebenem Urteil entschieden, dass die Durchführung eines Screenings zur Untersuchung von in vitro erzeugten Embryonen auf numerische Chromosomenaberrationen ohne eine zustimmende Bewertung der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik (PID) verboten ist.

Geklagt hatte eine Laborbetreiberin, die in ihrer Münchener Zweigniederlassung derartige Untersuchungen an Embryonen im Blastozystenstadium (ca. 5 Tage nach der Befruchtung) durchführen möchte. Hierdurch soll festgestellt werden, ob eine künstlich befruchtete Eizelle überhaupt in der Lage ist, sich in der Gebärmutter einzunisten, um die Erfolgschance auf eine Schwangerschaft zu erhöhen. Einziger Untersuchungszweck ist nach Angabe der Klägerin die Erkennung einer aufgrund des Alters der Frau bzw. der Eizelle etwaig bestehenden Entwicklungshemmung, nicht hingegen eine weitreichendere genetische Prüfung der entnommenen Zellen. Die Landeshauptstadt München hat die Durchführung derartiger Untersuchungen ohne vorherige positive Bewertung der Ethikkommission untersagt.

Nach Ansicht des BayVGH ist diese Untersagung aufgrund des im Embryonenschutzgesetz (ESchG) geregelten Verbots der PID nicht zu beanstanden. Es handle sich um ein generelles Verbot, welches nicht nach Untersuchungszwecken differenziere. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es hierbei auch nicht darauf an, ob die untersuchten Zellen noch pluripotent (d. h. Zellen, die sich zu jedem Zelltyp eines Organismus, aber nicht mehr zu einem gesamten Organismus entwickeln können) seien oder diese Eigenschaft verloren hätten. Als Zellen einer Blastozyste stellten diese jedenfalls „Zellen eines Embryos“ im Sinne der gesetzlichen Definition dar, für die das Verbot der PID gelte.

Streitgegenständlich war vorliegend nur die Untersagung der Durchführung einer PID ohne vorherige zustimmende Bewertung der Ethikkommission. Die Frage, ob in der von der Klägerin bezweckten Konstellation eine solche Kommissionsbewertung erfolgen könnte bzw. müsste, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klägerin kann nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe, die in den nächsten Wochen erwartet werden, binnen Monatsfrist Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.

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Tierschutzverein kündigt Mitgliedschaft und erteilt Hausverbot wegen Äußerungen über mangelhafte Zustände des Tierheims

Ein Mitglied eines Tierschutzvereins bemängelte die Zustände in einem von einem Verein geführten Tierheim. Der Verein kündigte daraufhin die Mitgliedschaft und erteilte ein Hausverbot. Das LG Köln entschied jedoch, dass dem Vereinsmitglied innerhalb der geltenden Öffnungszeiten weiter Zutritt zu den Vereinsräumlichkeiten zu gewähren ist. Das Hausverbot sei unwirksam, da ein hierfür erforderlicher sachlicher Grund nicht vorliege (Az. O 457/16).

Tierschutzverein kündigt Mitgliedschaft und erteilt Hausverbot wegen Äußerungen über mangelhafte Zustände des Tierheims

LG Köln, Mitteilung vom 30.11.2018 zum Urteil 4 O 457/16 vom 28.11.2018 (nrkr)

Ein Mitglied eines Tierschutzvereins bemängelt die Zustände in dem vom Verein geführten Tierheim. Der Verein kündigt daraufhin die Mitgliedschaft und erteilt ein Hausverbot. Ob die Äußerungen des Mitglieds berechtigt waren und es das Tierheim nicht mehr betreten darf, hat nun das Landgericht Köln entschieden.

Die Klägerin ist seit ca. 2010 Mitglied im beklagten Verein und führte vormals auch Hunde des Tierheims aus. Nachdem sie sich zunächst mehrfach beim Vorstand des Vereins über den Zustand des Tierheims beschwert hatte, wendete sie sich im Mai 2016 schriftlich an den Bürgermeister. Tiere würden nicht ordnungsgemäß gehalten und bekämen nicht ausreichend Futter. Die Anlage sei ungepflegt und gefährlich für die herumlaufenden Tiere. Bissverletzungen unter den Tieren würden in Kauf genommen, Tiere ohne sachlichen Grund eingeschläfert oder in ungepflegtem Zustand vermittelt. Die Geschäftsführerin des Vereins sei nicht geeignet, ihre Aufgaben zu erfüllen. Neben dem Bürgermeister erhielten auch der Tierschutzbund, das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft Post von der Klägerin.

Der beklagte Verein sprach daraufhin eine Kündigung und ein Hausverbot aus. Nachdem der Verein von der Kündigung Abstand nahm, wendete sich die Klägerin vor dem Landgericht nun noch gegen das ihr erteilte Hausverbot. Der Verein wiederum wollte mit einer Widerklage erreichen, dass die Klägerin derartige Äußerungen unterlässt, da sie unwahr seien.

Das Landgericht hat jetzt entschieden, dass der Klägerin als Vereinsmitglied innerhalb der geltenden Öffnungszeiten weiter Zutritt zu den Vereinsräumlichkeiten zu gewähren ist. Das Hausverbot sei unwirksam, da ein hierfür erforderlicher sachlicher Grund nicht vorliege. Das von dem beklagten Verein angeführte „vereinsschädigende Verhalten“ sei nicht ausreichend. Insbesondere habe die Klägerin ihre Äußerungen – sofern es sich nicht um bloße Meinungsäußerungen, sondern Tatsachenbehauptungen handelt – gegenüber solchen Stellen getätigt, die dazu berufen sein können, die angezeigten Missstände zu überprüfen und ggf. dagegen vorzugehen. Die Mitteilungen an die Ordnungsbehörde, überörtliche Tierschutzvereine sowie an das Finanzamt, welches die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen bei gemeinnützigen Vereinen zu prüfen hat, erfolgten daher zulässigerweise unter Wahrnehmung berechtigter Interessen. Dass die Behauptungen leichtfertig oder vorsätzlich falsch gewesen seien, könne nicht festgestellt werden. Die Widerklage des Vereins war daher ebenfalls erfolglos.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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Kölns bekannteste Baulücke: Eigentümer muss Vertragsstrafe an die Stadt Köln zahlen

Im Streit um Kölns bekannteste Baulücke in der Richard-Wagner-Straße muss der Eigentümer eine Vertragsstrafe von 710.000 Euro an die Stadt Köln bezahlen. Das hat das OLG Köln entschieden (Az. 3 U 53/18).

Kölns bekannteste Baulücke: Eigentümer muss Vertragsstrafe an die Stadt Köln zahlen

OLG Köln, Pressemitteilung vom 30.11.2018 zum Beschluss 3 U 53/18 vom 30.11.2018

Im Streit um Kölns bekannteste Baulücke in der Richard-Wagner-Straße muss der Eigentümer eine Vertragsstrafe von 710.000 Euro an die Stadt Köln bezahlen. Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 30.11.2018 entschieden und die Berufung des Eigentümers gegen das gleichlautende Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen.

Der Eigentümer hatte das Grundstück im Jahr 2007 gekauft und im Kaufvertrag die Verpflichtung übernommen, das Grundstück bis zum 31.12.2009 u. a. mit einem Wohn- und Geschäftshaus und einer Tiefgarage zu bebauen. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung war eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro je angefangenem Monat der Fristüberschreitung vereinbart. Das Grundstück ist bis heute nicht bebaut. Ein im Jahr 2008 beantragter Vorbescheid für eine aus Holz bestehende Notbebauung des Grundstücks hatte die Stadt noch im selben Jahr abgelehnt. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Nachdem die Stadt in zwei vorangegangenen Gerichtsverfahren erfolgreich die Vertragsstrafe für die Monate Januar 2010 bis Januar 2011 (insgesamt 13 Monate) eingeklagt hatte, hat sie im vorliegenden Verfahren die Vertragsstrafe für den Zeitraum von Februar 2011 bis Dezember 2016 (71 Monate) verlangt.

Die Klage hatte in zwei Instanzen Erfolg. Bereits das Landgericht hatte ausgeführt, dass es der Eigentümer selbst in der Hand habe, die weitere Verwirkung der Vertragsstrafe jederzeit zu beenden und dies aus nichtigen bzw. sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen unterlasse. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bestätigte die Entscheidung. Die Vertragsstrafe sei wirksam, insbesondere nicht sittenwidrig und der Anspruch sei weder verwirkt noch verjährt. Der Eigentümer habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Stadt die Vertragsstrafe nicht mehr geltend machen werde. Vielmehr habe diese durch die vorangegangenen Verfahren deutlich gemacht, dass sie auf der Erfüllung der Bebauungsverpflichtung bestehen werde. Zwar sei der Betrag empfindlich hoch, das sei aber allein dem Umstand geschuldet, dass der Eigentümer auch gut 10 Jahre nach Übernahme der vertraglichen Bebauungsverpflichtung das Grundstück immer noch nicht bebaut habe. Dies beruhe auf seiner eigenen Entscheidung und könne der Stadt nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Eigentümer sei durch die beiden Vorprozesse ausreichend gewarnt gewesen.

Die Vertragsstrafe sei auch nicht zeitlich zu begrenzen oder in der Höhe herabzusetzen. Grundsätzlich sei denkbar, dass bei einer Vertragsstrafe eine zeitliche Grenze erreicht sein könne, jenseits derer sich das Verlangen nach einer Fortzahlung als treuwidrig erweise. Dies könne aber im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, da der Eigentümer sehenden Auges die strafbewehrte vertragliche Pflicht zur Bebauung des Grundstücks übernommen habe und er es noch immer in der Hand habe, eine weitere Vertragsstrafe durch eigenes Verhalten zu vermeiden. Offenbar seien die bisher ausgeurteilten Vertragsstrafen nicht ausreichend gewesen, den Eigentümer zu einem vertragstreuen Verhalten anzuhalten. Angesichts der Plakate, die der Eigentümer auf dem Grundstück angebracht habe, sei von einem hartnäckigen Verweigerungsverhalten auszugehen, für das der Senat einen plausiblen, rational nachvollziehbaren Grund nicht zu erkennen vermochte.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Rechtsfragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind und eine reine Einzelfallentscheidung zu treffen war.

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Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung vom Deutschen Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 30. November 2018 die Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung und der Ausweitung der Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) beschlossen.

Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung vom Deutschen Bundestag beschlossen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.11.2018

Der Bundestag hat am 30. November 2018 die Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung und der Ausweitung der Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) beschlossen.

Die Entscheidung erfolgte auf der Grundlage des von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs „zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung“ (19/4948, 19/5419, 19/5647 Nr. 17) und einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (19/6146) und eines Berichts des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung (19/6147). Der Gesetzentwurf wurde in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen bei Stimmenthaltung der AfD und Die Linke angenommen.

Abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/6162) bei Enthaltung der Linksfraktion, der u. a. einen Rechtsanspruch auf Weiterbildung und Qualifizierung einfordert. Ebenfalls abgelehnt wurde ein Antrag der FDP-Fraktion (19/4213), der die Entfristung der sog. 70-Tage-Regelung bei kurzfristiger Beschäftigung fordert. Lediglich die AfD unterstützte die Vorlage der Liberalen. Auch keine Mehrheit fand ein Antrag der Fraktion Die Linke (19/5524) bei Enthaltung der Grünen, in dem eine Ausweitung der Qualifizierung und eine Stärkung der Arbeitslosenversicherung gefordert wird.

Beitrag soll 2019 von 3,0 auf 2,6 Prozent abgesenkt werden

Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung 2019 von 3,0 auf 2,6 Prozent gesenkt werden. Außerdem sieht das „Qualifizierungschancengesetz“ eine Ausdehnung der Weiterbildungsförderung vor. Sie soll dem Gesetzentwurf zufolge unabhängig von Alter, Ausbildung und Betriebsgröße für jene Beschäftigten ermöglicht werden, deren Tätigkeiten durch Technologien ersetzt werden oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sein werden oder die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben.

Die Förderung soll auch für aufstockende Leistungsbezieher im SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) gelten. Für alle anderen Bezieher von Arbeitslosengeld II soll es eine bessere Weiterbildungsberatung durch die BA geben. Bedingung der Kostenübernahme durch die BA ist jedoch eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber.

FDP: Kurzfristige Beschäftigung weiterhin 70 statt 50 Tage

Die FDP-Fraktion nimmt in ihrem Antrag Bezug auf die Ende 2018 auslaufende Sonderregel, nach der eine kurzfristige Beschäftigung statt 50 Tage 70 Tage dauern darf. Aus Sicht der Liberalen hat die Lockerung der zeitlichen Begrenzung nicht zu einer Zunahme der kurzfristigen Beschäftigung geführt und sich in den vergangenen Jahren bewährt.

Die Dauer von 70 Arbeitstagen oder drei Monaten entspreche zum Beispiel genau dem Zeitraum, in dem insbesondere landwirtschaftliche Betriebe auf saisonale Erntehelfer angewiesen seien, heißt es in dem Antrag.

Linke: Leistungszugang für Arbeitslosengeld-II-Bezieher verbessern

Die Linksfraktion fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Zugang zu aktiven Leistungen der Arbeitsmarktpolitik auch für jene Erwerbslose verbessert, die bereits Arbeitslosengeld II beziehen. Außerdem soll ein Rechtsanspruch auf Weiterbildung verankert werden. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Bezug von Arbeitslosengeld II, die sich in Weiterbildung befinden, sollen einen Zuschuss erhalten, der nicht auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts anrechenbar sein soll.

Darüber hinaus sollen Beschäftigte im Fall einer drohenden Arbeitslosigkeit einen Freistellungsanspruch für Berufs- und Weiterbildungsberatung erhalten.

Verzicht auf Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

Auf die Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages solle verzichtet werden, um damit Armut vermeidende Leistungsverbesserungen durchzusetzen, heißt es in dem Antrag. Unter anderem soll die Rahmenfrist, innerhalb derer man Ansprüche auf Arbeitslosengeld erwerben muss, von zwei auf drei Jahre verlängert werden.

Ferner soll ein Anspruch auf zwei Monate Arbeitslosengeld bereits ab vier Monaten Beschäftigung eingeführt werden. Zeiten der Qualifizierung und Weiterbildung bis zu einer Dauer von 24 Monaten sollen die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldbezuges nicht mindern, fordert die Linksfraktion.

Gesetzentwurf der FDP zur Beitragssenkung

Der Bundestag hat darüber hinaus einen Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zur Senkung des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung (19/434) abgelehnt. Nach dem Willen der Fraktion soll der Beitragssatz durch Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) von drei auf 2,5 Prozent des Bruttolohns gesenkt werden.

Die Vorlage fand keine Mehrheit gegen das Votum der Fraktionen CDU/CSU, SPD, Die Linke und Grüne gegen die Stimmen der Fraktionen der AfD und FDP. Zur Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (19/877) vor.

Antrag der Linken zum Streikrecht bei Ryanair

Schließlich wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Linksfraktion bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Grüne einen Antrag der Fraktion Die Linke (19/5055) abgelehnt, in dem gefordert wird, ein Streikrecht bei der Luftfahrtgesellschaft Ryanair durchzusetzen und generell die Mitbestimmungsrechte bei Luftfahrtunternehmen zu stärken. Die Linke kritisiert, dass die Gründung eines Betriebsrates in Luftfahrtunternehmen für im Flugbetrieb Beschäftigte nur per Tarifvertrag möglich sei. Weil sich Ryanair dem mit allen Mitteln widersetze, laufe das Mitbestimmungsrecht vollends ins Leere. Die Strategie von Ryanair, sich so weiterhin Wettbewerbsvorteile auf dem Rücken der Beschäftigten und auf Kosten der Flugsicherheit zu sichern, dürfe aber nicht zum Erfolg führen, heißt es in dem Antrag.

Die Linke fordert deshalb die Streichung des Paragrafen 117 des Betriebsverfassungsgesetzes, damit die in Deutschland stationierten Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen uneingeschränkte betriebliche Mitbestimmungsrechte erhalten. Außerdem sollen jene Unternehmen, die sich nicht an die ILO-Kernarbeitsnormen (ILO: Internationale Arbeitsorganisation) halten, insbesondere an die zur Vereinsfreiheit und zum Recht auf Kollektivhandlungen, die Start- und Landerechte in Deutschland entzogen werden. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (19/6134) zugrunde.

Änderungsantrag der Linken zum Gesetzentwurf

In zweiter Lesung des Gesetzentwurfs wurde ein Änderungsantrag der Linken (19/6208) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie der FDP bei Enthaltung der AfD und Unterstützung der Grünen abgelehnt. Ziel ist es zu verhindern, dass die Beschäftigten von Ryanair und anderen Verkehrsfluggesellschaften ohne Not weitere vier Monate ohne den Schutz eines Betriebsrats bleiben.

Die dazu erforderliche Änderung des Paragrafen 117 des Betriebsverfassungsgesetzes soll nach dem Willen der Linken zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Antrag der Grünen zur Hofabgabeklausel

Schließlich stimmt der Bundestag auch über einen gemeinsamen Antrag von Bündnis 90/Die Grünen (19/4856) und Die Linke ab, die sog. Hofabgabeklausel endgültig abzuschaffen. Die Vorlage wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP, Die Linke und Grüne abgelehnt. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (19/5139) zugrunde.

Die Grünen fordern in dem Antrag einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, der die Pflicht zur Hofabgabe als Voraussetzung für einen Rentenanspruch nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (sog. Hofabgabeklausel) endgültig und in vollem Umfang streicht.

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Deutscher Bundestag erhöht Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Der Deutsche Bundestag hat am 29. November 2018 den Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent des Bruttolohns angehoben.

Deutscher Bundestag erhöht Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.11.2018

Der Bundestag hat am 29. November 2018 den Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent des Bruttolohns angehoben. Mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der AfD, der FDP und der Linken bei Enthaltung der Grünen wurde ein Gesetzentwurf zur fünften Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (19/5464, 19/6013) auf Empfehlung des Gesundheitsausschusses (19/6148) verabschiedet. Zudem hatte der Haushaltsausschuss einen Bericht zur Finanzierbarkeit gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung (19/6149) vorgelegt.

Bessere Pflegeversorgung soll finanziert werden

Der Beitrag steigt von derzeit 2,55 Prozent (Kinderlose 2,80 Prozent) des Bruttolohns auf 3,05 Prozent (Kinderlose 3,30 Prozent). Mit den zusätzlichen Einnahmen sollen die bereits ausgeweiteten Leistungen in der Pflege sowie die künftigen Kosten für eine verbesserte Pflegeversorgung finanziert werden, heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Die Beitragssatzanhebung soll Mehreinnahmen in Höhe von 7,6 Milliarden Euro pro Jahr für die Pflegeversicherung bringen. Bis zum Jahr 2022 sollen die Beiträge dann stabil bleiben.

Entschließungsantrag der FDP abgelehnt

Mit den Stimmen der übrigen Fraktionen bei Enthaltung der AfD lehnte der Bundestag einen Entschließungsantrag der FDP (19/6165) ab.

Darin werben die Liberalen für den sogenannten Pflege-Bahr (private Pflegeversicherung mit staatlicher Förderung) und befürworten die Möglichkeit der steuerlichen Förderung für Pflegezusatzversicherungen unabhängig vom Pflege-Bahr.

Antrag der Linken abgelehnt

Keine Mehrheit fand auch ein Antrag der Linksfraktion mit der Forderung, Pflege solidarisch zu organisieren und Beitragserhöhungen zu stoppen (19/5525). Bei Enthaltung der AfD stimmten die übrigen Fraktionen gegen die Initiative. Darin hatte die Fraktion verlangt, die Pflegeversicherung auf eine nachhaltige und gerechte Finanzierungsgrundlage zu stellen und auf diese Weise weitere Beitragserhöhungen zu verhindern. Dazu sollte die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2019 aufgehoben werden.

Zudem sollten Kapitaleinkünfte zum 1. Januar 2020 in die Beitragsbemessung einbezogen werden. Auch sei bundeseinheitlich die tarifliche Bezahlung in der Altenpflege zu sichern.

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Zur Beseitigung von Überwachungskameras des Nachbarn

Die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, kann im konkreten Einzelfall noch zumutbar sein. Dies entschied das AG München (Az. 213 C 15498/18).

Zur Beseitigung von Überwachungskameras des Nachbarn

AG München, Pressemitteilung vom 30.11.2018 zum Urteil 213 C 15498/18 vom 22.11.2018 (nrkr)

Die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, kann im konkreten Einzelfall noch zumutbar sein.Das Amtsgericht München hat am 22.11.2018 die Klage eines Nachbarn auf Beseitigung einer auf sein Grundstück ausgerichteten Überwachungskamera und Unterlassung der Anbringung anderer auf sein Grundstück ausgerichteter Kameras abgewiesen.

Die verheirateten Kläger bewohnen mit ihren Kindern ein Haus in München-Neuaubing mit einem angebauten Wintergarten. Der Beklagte bewohnt das unmittelbar angrenzende Haus. Die Parteien sind seit mehreren Jahren in Streit. Das Anwesen des Beklagten wurde durch Dritte mehrfach im Grenzbereich zum Wintergarten der Kläger beschädigt. Der Beklagte installierte Anfang 2017 zwei Überwachungskameras, welche von dem jeweils erfassten Bereich Aufzeichnungen fertigen und deren Einstellungsbereich nur manuell geändert werden kann. Der Kläger zeigte im März 2018 den Beklagten wegen Anfertigung von Videoaufnahmen seines Wintergartens bei der Polizei an. Am 19.07.2018 um 06:30 Uhr wurde das Anwesen des Beklagten in Vollzug eines entsprechenden ermittlungsrichterlichen Beschlusses durchsucht. Die Kameras waren laut Polizei so eingestellt, dass sie ausschließlich Aufzeichnungen vom Grundstück des Beklagten fertigten.

Die Kläger meinen, eine der Kameras sei unmittelbar auf ihren Wintergarten ausgerichtet und würde u. a. ihre dort nackt spielenden Kinder filmen. Sie könnten ihrerseits durch das Dach des Wintergartens direkt in die Linse der Kamera schauen. Der Beklagte habe sich wohl auf die Durchsuchung vorbereitet. Jedenfalls bestehe ihrerseits ein „Überwachungsdruck“ dadurch, dass der Beklagte jederzeit die Kamera auf Aufzeichnungen ihres Grundstücks umstellen könne.

Der Beklagte trägt vor, dass die Überwachungskamera zur Verhinderung weiterer Beschädigungen stets – wie von der Polizei auch am Tag der Durchsuchung festgestellt – nur auf Vorgänge auf seinem eigenen Grundstück ausgerichtet sei. Die bloße Möglichkeit einer Veränderung der Einstellung der Videokameras sei unerheblich.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht:

„Aus dem (…) vorgelegten Lichtbild, welches eine Nahaufnahme der betreffenden Kameras aus dem Dach des Wintergartens der Kläger heraus zeigt, ist gerade zu ersehen, dass die Linse der hinteren Kamera erkennbar von dem Grundstück der Kläger weg zeigt und die Linse der vorderen Kamera, ebenfalls deutlich erkennbar, an dem Wintergarten der Kläger vorbei auf das eigene Vordach des Beklagten zeigt und somit nicht auf den Garten und Wintergarten der Kläger ausgerichtet ist. (…)

Die Beamten konnten über das Smartphone des Beklagten Live-Bilder der installierten Kameras einsehen und dabei feststellen, dass die Positionen der Kameras im Zeitpunkt des Vollzuges des Durchsuchungsbeschlusses so eingestellt waren, dass nur der höchstpersönliche Lebensbereich des Beklagten (…) gefilmt wurde. (…)

Bei der Frage, ob allein ein sog. „Überwachungsdruck“ einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann, muss (…) auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt werden. (…) Die Klagepartei selbst trägt vor, der Beklagte müsse (…) vom Fenster aus die unterhalb der Kamera liegende Dachfläche des dortigen Anbaus (…) betreten und dann stehend die Kamera neu ausrichten (…) sodass eine entsprechende Veränderung den Klägern auch aufgrund ihrer äußerlichen Wahrnehmbarkeit nicht verborgen bliebe. (…) Allein die Tatsache, dass die Parteien verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegeneinander führen und bereits in der Vergangenheit geführt haben, reicht für sich genommen ebenfalls nicht aus, um einen entsprechenden Überwachungsdruck zu begründen (…) Der Beklagte hat (…) ausgeführt, dass er sich vor weiteren Manipulationen durch Dritte schützen wolle. Hieraus kann (…) keine konkrete Gefahr einer Überwachung auch des klägerischen Gartens und Wintergartens hergeleitet werden. (…)

Im Übrigen darf an dieser Stelle nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kläger ihrerseits an der Vorderseite ihres Hauses Kameras installiert haben, welche jedenfalls auch unstreitig den öffentlichen Gehweg vor ihrem Haus filmen. In einem entsprechenden, noch rechtshängigen Parallelverfahren vor dem Amtsgericht München (…) nehmen die Kläger als Beklagte gegenüber dem Beklagten als Kläger für sich ohne nähere Begründung das Recht in Anspruch, ihr Grundstück – und aktuell auch Teile des öffentlichen Gehwegs vor ihrem Haus – mithilfe einer Überwachungskamera filmen und überwachen zu dürfen.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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