Höhere Mautsätze ab 2019 beschlossen

Ab Januar 2019 gelten neue Mautsätze für Lkw auf Autobahnen und Fernstraßen. Der Bundesrat billigte einen entsprechenden Bundestagsbeschluss vom 2. November 2018. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Höhere Mautsätze ab 2019 beschlossen

Bundesrat, Mitteilung vom 23.11.2018

Ab Januar 2019 gelten neue Mautsätze für Lkw auf Autobahnen und Fernstraßen. Der Bundesrat billigte am 23. November 2018 einen entsprechenden Bundestagsbeschluss vom 2. November.

Elektro-Lkw ausgenommen

In den neuen Mautsätzen werden künftig auch Kosten der Lärmbelastung und Luftverschmutzung berücksichtigt. Elektro-Lkw sind von der Gebühr befreit. Gewichtsklassen als zusätzliche Berechnungsgrundlage sollen die Verursachergerechtigkeit im Vergleich zu den bisherigen Achsklassen erhöhen: Sie entlasten leichtere Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 7,5 und 18 Tonnen und kommen zum Beispiel handwerklichen Betrieben zugute.

Ausnahme von der Bauernmaut

Mit Erdgas betriebene Lkw sind bis 2020 von der Maut befreit, ebenso land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h. Diese Ausnahme geht auf eine Forderung des Bundesrates in dessen Stellungnahme zum ursprünglichen Regierungsentwurf zurück.

Regelmäßige Aktualisierung

Die Höhe der Lkw-Maut orientiert sich an den Kosten für Bau, Betrieb und Instandhaltung des Straßennetzes. Diese Kosten werden in regelmäßigen Abständen durch sogenannte Wegekostengutachten ermittelt. Auf Basis des neuen Gutachtens werden die Mautsätze nun aktualisiert.

Einnahmen fließen in Straßeninfrastruktur

Für den Zeitraum 2019 bis 2022 rechnet das Bundesverkehrsministerium mit Mehreinnahmen von knapp 4,2 Milliarden Euro, die zweckgebunden in die Straßeninfrastruktur fließen.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

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Bundesrat billigt Sofortprogramm Pflege

Der Bundesrat hat das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz gebilligt. Es soll den Personalengpass in der Pflege verringern und die Versorgungsqualität verbessern. Es soll überwiegend zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Bundesrat billigt Sofortprogramm Pflege

Bundesrat, Mitteilung vom 23.11.2018

Der Bundesrat hat das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz am 23. November 2018 gebilligt. Es soll den Personalengpass in der Pflege verringern und die Versorgungsqualität verbessern. Kern des Sofortprogramms sind 13.000 neue Stellen in der stationären Altenpflege.

Entlastung der Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser

Je nach Größe erhalten die Pflegeeinrichtungen danach zwischen einer halben und zwei Pflegestellen zusätzlich. Finanziert werden sie durch die Krankenkassen. Auch in den Kliniken wird künftig jede zusätzliche Stelle in der Pflege vollständig von den Krankenversicherungen refinanziert. Für Zusatzkosten wegen höherer Tarifabschlüsse kommen sie ebenfalls auf.

Ausbildungsbereitschaft stärken

Außerdem schafft das Gesetz Anreize für mehr Ausbildungsplätze: Anders als bislang werden die Vergütungen von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, der Krankenpflege und in der Krankenpflegehilfe im ersten Ausbildungsjahr ab 2019 vollständig von den Kassen übernommen.

Zur Erleichterung der Arbeit

Zur Entlastung der Pflegeheime beitragen sollen Zuschüsse für die Anschaffung von digitalen oder technischen Ausrüstungen, die den Pflegekräften die Arbeit erleichtern. Ebenfalls im Sofortprogramm enthalten ist die Förderung von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf in Pflegeheimen und Krankenhäusern.

Sanktionen für Krankenhäuser mit zu wenig Personal

Darüber hinaus sieht das Sofortprogramm ab 2020 erstmals Untergrenzen für den Einsatz von Pflegepersonal in Krankenhäuern vor. Werden diese nicht erreicht, müssen die Krankenhäuser mit Sanktionen rechnen. Einzelheiten hierzu soll eine Rechtsverordnung regeln.

Vorschläge des Bundesrates aufgegriffen

Der Bundestag hatte den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung am 9. November mit zahlreichen Änderungen verabschiedet. Dabei hat er auch einige Vorschläge des Bundesrates aus seiner Stellungnahme vom 21. September aufgegriffen. So entsprach er unter anderem der Forderung, die Verbesserung der Vergütung für ambulante Pflegedienste bei längeren Wegezeiten nicht auf unterversorgte ländliche Gebiete zu beschränken. Auch die Stärkung der öffentlichen Gesundheit durch eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes geht auf den Bundesrat zurück.

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten unterzeichnet und dann im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

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Bundesrat billigt Brückenteilzeit

Die Reduzierung der Arbeitszeit wird ab 2019 leichter sein: Der Bundesrat hat die Einführung der Brückenteilzeit gebilligt. Sie ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betrieben, ihre Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre zu reduzieren.

Bundesrat billigt Brückenteilzeit

Bundesrat, Mitteilung vom 23.11.2018

Die Reduzierung der Arbeitszeit wird ab 2019 leichter sein: Der Bundesrat hat am 23. November 2018 die Einführung der Brückenteilzeit gebilligt. Sie ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betrieben, ihre Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre zu reduzieren.

Rückkehr zur Vollzeit garantiert

Besondere Gründe wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen müssen die Beschäftigten für die Brückenteilzeit nicht geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Nach Ablauf der Befristung haben die Betroffenen einen Anspruch, auf ihren Vollzeitjob zurückzukehren.

Zumutbarkeitsgrenze für Betriebe mit mehr als 45 Arbeitnehmern

Um Arbeitgeber kleinerer Betriebe mit bis zu 45 Beschäftigten nicht zu überfordern, gilt der Anspruch dort nicht. Betriebe zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern entlastet eine Zumutbarkeitsgrenze: Sie müssen nur jedem 15. Beschäftigten die befristete Teilzeit gewähren. Außerdem regelt das Gesetz die Verlängerung der Arbeitszeit von sonstigen Teilzeitbeschäftigten.

Gesetz soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten

Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten unterzeichnet und dann im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Laut Gesetzestext soll es einen Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Bundesregierung rechnet mit dem 1. Januar 2019.

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Krankenkassenbeiträge: Finanzierung wieder zu gleichen Teilen

Zurück zur paritätischen Finanzierung der Krankenkassenbeiträge: Der Bundesrat hat das Versichertenentlastungsgesetz gebilligt. Danach zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich der Zusatzbeiträge ab 1. Januar 2019 wieder je zur Hälfte.

Krankenkassenbeiträge: Finanzierung wieder zu gleichen Teilen

Bundesrat, Mitteilung vom 23.11.2018

Zurück zur paritätischen Finanzierung der Krankenkassenbeiträge: Der Bundesrat hat am 23. November 2018 das Versichertenentlastungsgesetz gebilligt. Danach zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich der Zusatzbeiträge ab 1. Januar 2019 wieder je zur Hälfte. Die Reform der großen Koalition von 2005, nach der Arbeitnehmer für die Zusatzbeiträge allein aufkommen mussten, ist damit wieder rückgängig gemacht.

Auch kleine Selbständige werden entlastet

Von den Neuregelungen profitieren auch Selbständige mit geringen Einnahmen, die freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Bei ihnen halbiert sich der monatliche Mindestbeitrag auf 171 Euro.

Abbau der Finanzpolster

Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz Krankenkassen mit einem besonders großen Finanzpolster, ihre Reserven abzubauen. So dürfen ihre Rücklagen künftig eine Monatsausgabe nicht mehr überschreiten. Tun sie das, ist es den Krankenkassen untersagt, ihre Zusatzbeiträge anzuheben. Ab 2020 sollen außerdem Abbaumechanismen greifen, um Überschüsse stufenweise für Beitragssenkungen und Leistungsverbesserungen zu nutzen.

Der weitere Verlauf

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet und zu weiten Teilen am Tag darauf in Kraft treten.

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Rentengarantie steht: Länder billigen Rentenpaket

Die staatliche Rente verbessern und stabilisieren. Das soll mit dem Rentenpaket des Bundestages erreicht werden, das der Bundesrat gebilligt hat. Eckpfeiler des Gesetzes ist die sog. doppelte Haltelinie: Danach soll das Rentenniveau bis 2025 auf dem heutigen Stand von 48 Prozent bleiben. Es soll überwiegend zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Rentengarantie steht: Länder billigen Rentenpaket

Bundesrat, Mitteilung vom 23.11.2018

Die staatliche Rente verbessern und stabilisieren. Das soll mit dem Rentenpaket des Bundestages erreicht werden, das der Bundesrat am 23. November 2018 gebilligt hat. Eckpfeiler des Gesetzes ist die sog. doppelte Haltelinie: Danach soll das Rentenniveau bis 2025 auf dem heutigen Stand von 48 Prozent bleiben.

Stabile Beiträge bis 2025

Gleichzeitig garantiert das Gesetz die Beitragssatzstabilität: Der Beitragssatz darf die 20 Prozent-Marke bis 2025 nicht überschreiten. Um dies zu ermöglichen, leistet der Bund Sonderzahlungen in Höhe von 500 Millionen Euro an die allgemeine Rentenversicherung.

Erweiterung der Mütterrente

Die sogenannte Mütterente wird durch das Rentenpaket erweitert: Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, bekommen künftig ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt.

Verbesserungen für Frührentner und Midi-Jobber

Weiterer Bestandteil des Gesetzes ist eine bessere Absicherung bei verminderter Erwerbstätigkeit: Menschen, die wegen Krankheit in Frührente müssen, werden so gestellt, als ob sie bis zum aktuellen Rentenalter gearbeitet hätten. Außerdem entlastet das Gesetz Geringverdiener bei den Sozialbeiträgen. Hierfür ist die Anhebung der Einkommensgrenze vorgesehen, ab der die vollen Sozialbeiträge gezahlt werden müssen: Sie soll von 850 auf 1.300 Euro steigen.

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten unterzeichnet und dann im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

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Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der Fachwissenschaft

Stößt die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstandes naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis, zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt ihm, seiner Entscheidung insoweit die plausible Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen. Dies entschied das BVerfG (Az. 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14).

Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der Fachwissenschaft

BVerfG, Pressemitteilung vom 23.11.2018 zum Beschluss 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 vom 23.10.2018

Stößt die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstandes naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis, zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt ihm, seiner Entscheidung insoweit die plausible Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen. Diese Einschränkung der Kontrolle folgt hier – anders als bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe – nicht aus einer der Verwaltung eingeräumten Einschätzungsprärogative und bedarf nicht eigens gesetzlicher Ermächtigung. Auf dieser Grundlage hat der Erste Senat mit am 23.11.2018 veröffentlichtem Beschluss zwei Verfassungsbeschwerden von Windkraftunternehmen als unzulässig verworfen. Dabei hat er aber auch klargestellt, dass der Gesetzgeber in grundrechtsrelevanten Bereichen Verwaltung und Gerichten nicht ohne weitere Maßgaben auf Dauer Entscheidungen in einem fachwissenschaftlichen „Erkenntnisvakuum“ übertragen darf. Vielmehr muss er jedenfalls auf längere Sicht für eine zumindest untergesetzliche Maßstabsbildung sorgen.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerinnen begehrten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen. Eine Genehmigung wurde in beiden Fällen wegen Unvereinbarkeit der Vorhaben mit § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) versagt. Dieser verbietet, wild lebende Tiere besonders geschützter Arten zu töten. Das Tötungsverbot steht der Genehmigung entgegen, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere signifikant erhöht. Die Genehmigungsbehörden nahmen in beiden Fällen an, das Risiko der Kollision mit den geplanten Windenergieanlagen sei für Rotmilane signifikant erhöht. Die Klagen gegen die Versagung der Genehmigungen blieben bis in die Revisionsinstanz erfolglos. Die Verwaltungsgerichte gestanden der Genehmigungsbehörde dabei eine gerichtlich eingeschränkt überprüfbare „naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative“ hinsichtlich der Erfassung des Bestandes und der Bewertung der von dem Vorhaben ausgehenden Risiken zu, weil die behördliche Beurteilung sich auf außerrechtliche Fragestellungen richte, für die allgemein anerkannte fachwissenschaftliche Maßstäbe und standardisierte Erfassungsmethoden zur Beurteilung des von Windenergieanlagen ausgehenden Risikos für Rotmilane fehlten. Mit der hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen vor allem eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch die Einräumung einer behördlichen Einschätzungsprärogative.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die Verfassungsbeschwerden entsprechen nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. Die Beschwerdeführerinnen machen mit ihren Verfassungsbeschwerden geltend, dass für die aufgeworfenen außerrechtlichen Fragestellungen zum Tötungsrisiko für Rotmilane die nötigen naturschutzfachlichen Erkenntnisse bereits existieren. Dies hätten sie wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im fachgerichtlichen Verfahren rechtzeitig substantiiert vortragen müssen. Es ist nicht auszuschließen, dass sie damit die in ihren Augen verfassungswidrige Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle hätten abwenden können, weil die Gerichte daraufhin, ihrem eigenen Ansatz folgend, möglicherweise die Voraussetzungen einer solchen Kontrollbegrenzung verneint hätten.

Der Kontrollansatz der Verwaltungsgerichte zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht von vornherein mit der Verfassung unvereinbar.

Grundsätzlich kann es zu einer mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbaren Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle führen, wenn die Anwendung eines Gesetzes tatsächliche naturschutzfachliche Feststellungen verlangt, zu denen weder eine untergesetzliche Normierung erfolgt, ist noch in Fachkreisen und Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden existieren. Soweit es zur Beantwortung einer sich nach außerrechtlichen naturschutzfachlichen Kriterien richtenden Rechtsfrage an normativen Konkretisierungen fehlt und in Fachkreisen und Wissenschaft bislang keine allgemeine Meinung über die fachlichen Zusammenhänge und die im Einzelfall anzuwendenden Ermittlungsmethoden besteht, stößt die verwaltungsgerichtliche Kontrolle an Grenzen. Dem Verwaltungsgericht ist es dann objektiv unmöglich, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und eine abschließende Überzeugung davon zu gewinnen, ob das Ergebnis der Entscheidung der Behörde richtig oder falsch ist. Die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle betreffen insoweit nicht die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe (dazu BVerfGE 129, 1 <21ff.>) und ergeben sich hier nicht daraus, dass der Verwaltung eine Einschätzungsprärogative eingeräumt wäre, sondern rühren schlicht daher, dass sich die naturschutzfachliche Richtigkeit des Ergebnisses der Verwaltungsentscheidung objektiv nicht abschließend beurteilen lässt. Wenn die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstandes der ökologischen Wissenschaft und Praxis stößt, zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt dem Gericht, seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen, wenn die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist. Nach allgemeinen Grundsätzen bleibt aber auch dann noch verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterworfen, ob der Behörde bei der Ermittlung und der Anwendung der von ihr aus dem Spektrum des Vertretbaren gewählten fachlichen Methode Verfahrensfehler unterlaufen sind, ob sie anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

Verfassungsrechtliche Grenzen ergeben sich für den Gesetzgeber – ohne dass es in den vorliegenden Verfahren darauf ankam – in diesem Zusammenhang auch mit Blick auf die materiellen Grundrechte und den aus Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Wesentlichkeitsgrundsatz. Der Gesetzgeber darf in grundrechtsrelevanten Bereichen der Rechtsanwendung nicht ohne weitere Maßgaben auf Dauer Entscheidungen in einem fachwissenschaftlichen „Erkenntnisvakuum“ übertragen, das weder Verwaltung noch Gerichte selbst auszufüllen vermögen. Er würde sich so seiner inhaltlichen Entscheidungsverantwortung entziehen. Jedenfalls auf längere Sicht muss er daher zumindest für eine untergesetzliche Maßstabsbildung sorgen.

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Angebrachte Gaststättenmarkise ohne nach der Gemeinschaftsordnung erforderlichen Beschluss ist zu entfernen

Eine ohne nach der Gemeinschaftsordnung erforderlichen Beschluss angebrachte Markise ist zu entfernen. Eine in der Gemeinschaftsordnung unbeschränkt erlaubte Nutzungsänderung ermöglicht auch ein Miteinander von gewerblicher Nutzung und einer solchen zu Wohnzwecken. Dies entschied das AG München (Az. 481 C 16896/17 WEG).

Angebrachte Gaststättenmarkise ohne nach der Gemeinschaftsordnung erforderlichen Beschluss ist zu entfernen

AG München, Pressemitteilung vom 23.11.2018 zum Urteil 481 C 16896/17 WEG vom 18.04.2018 (rkr)

Eine ohne nach der Gemeinschaftsordnung erforderlichen Beschluss angebrachte Markise ist zu entfernen. Eine in der Gemeinschaftsordnung unbeschränkt erlaubte Nutzungsänderung ermöglicht auch ein Miteinander von gewerblicher Nutzung und einer solchen zu Wohnzwecken.

Das Amtsgericht München verurteilte am 18.04.2018 den beklagten Verpächter, dafür Sorge zu tragen, dass die an der Fassade der von ihm in München-Berg am Laim verpachteten Gaststätte angebrachte Markise entfernt wird und wies im Übrigen die gegenseitigen Klagen ab.

Die klagende Rechtsanwältin und der beklagte Verpächter sind Mitglieder einer WEG. Die Klägerin ist Eigentümerin im ersten Stock gelegener Räume, die in der Teilungserklärung als „Gewerbliche Einheit“ bezeichnet werden und ihr als Kanzleisitz dienen. Sie nutzt eines der Zimmer zu Wohnzwecken. Der Beklagte ist Eigentümer der direkt darunter im Erdgeschoss gelegenen Teileigentumseinheit, die als „Gewerbliche Einheit (Tagescafé und Laden)“ bezeichnet ist. Die Gemeinschaftsordnung enthält folgende „Gebrauchsregelung: „Die jeweiligen Inhaber der Teileigentumsrechte (gewerbliche Einheiten) sind berechtigt, diese auch zu anderen Zwecken, auch zu Wohnzwecken, ohne jede Einschränkung der Nutzungsart zu nutzen. Dies gilt, soweit nicht behördliche Bestimmungen entgegenstehen.“ Eine weitere Regelung besagt: „Zur Anbringung von Außenmarkisen bedarf es des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit.“

Der Beklagte hat seine Einheit an einen Gastwirt verpachtet, der auch die Außenterrasse nutzt. Über ihr ist seit 2016 eine etwa 4-5 m auskragende motorbetriebene helle Markise angebracht. Die Markise befindet sich direkt unterhalb der Fenster der Klägerin. Es liegt kein die Anbringung der Markise genehmigender Eigentümerbeschluss vor.

Die Klägerin macht geltend durch Motorengeräusche und Vibrationen beim Ein- und Ausfahren sowie durch die Blendwirkung der ausgefahrenen Markise erheblich gestört zu werden. Die Markise verändere das äußere Erscheinungsbild der Fassade. Obwohl in den Räumen des Klägers nur ein Tagescafé betrieben werden dürfe, werde das Restaurant als italienisches Speiserestaurant in den Sommermonaten mit entsprechender Lärmbelästigung oftmals weit über 22 Uhr hinaus betrieben. Sie beantragt neben der Entfernung der Markise die Einstellung des Restaurantbetriebes bis jeweils spätestens 22 Uhr.

Der Beklagte verlangt umgekehrt der Klägerin zu verbieten, ihre Räume zu Wohnzwecken zu nutzen. Eine Genehmigung der Nutzungsänderung der Gewerbeeinheit der Klägerin zu Wohnzwecken sei nicht eingeholt worden. Würde die Klägerin ihre Räume nur als gewerbliche Einheit nutzen, so würde sie der Gaststättenbetrieb abends und nachts nicht stören. Ihm seien Betriebszeiten bis 24 Uhr für den Gastraum und 22 Uhr für den Wirtschaftsgarten behördlich genehmigt worden.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München bejahte lediglich den Anspruch auf Entfernung der Markise und wies die Klagen im Übrigen ab:

„Die streitgegenständliche Markise ist (…) zum einen eine gegenständliche Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, indem sie das äußere Erscheinungsbild der im Gemeinschaftseigentum stehenden Sondernutzungsfläche (…) verändert. Dies zeigen bereits die vom Gericht in Augenschein genommenen Lichtbilder. Zum anderen bedeutet die feste Verankerung der Markise in der Außenwand des Anwesens und des Stützgerüstes der Markise im Boden der Sondernutzungsfläche einen Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums.“ Unstreitig fehle es aber am deswegen erforderlichen Gemeinschaftsbeschluss der WEG.

Ein Restaurant sei zwar kein Tagescafé und gewerbliche Nutzung von Räumen sei auch grundsätzlich nicht mit Wohnzwecken vereinbar. Die Gemeinschaftsordnung erlaube aber ausdrücklich eine jeweils andere Nutzung, insbesondere auch zu Wohnzwecken, ohne jede Einschränkung der Nutzungsart. Die allgemein geltende gesetzliche Verpflichtung von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst, sei hier ebenfalls nicht verletzt.

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung seit 18.10.2018 rechtskräftig.

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Kein Anspruch gegen Gemeinde auf Überlassung von Pachtflächen für eine ganzjährige Beweidung

Die Gemeinde kann lt. OLG Frankfurt willkürfrei den Abschluss eines Pachtvertrages mit einem Landwirt ablehnen, wenn dieser – anders als die anderen ortsansässigen Landwirte – eine ganzjährige Beweidung der Pachtflächen mit winterharten Rindern ohne Stallhaltung betreibt und von seinen sehr verstreut gelegenen Weiden immer wieder Rinder ausbrechen (Az. 20 U 8/15).

Kein Anspruch gegen Gemeinde auf Überlassung von Pachtflächen für eine ganzjährige Beweidung

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.11.2018 zum Urteil 20 U 8/15 vom 08.11.2018 (nrkr)

Die Gemeinde kann willkürfrei den Abschluss eines Pachtvertrages mit einem Landwirt ablehnen, wenn dieser – anders als die anderen ortsansässigen Landwirte – eine ganzjährige Beweidung der Pachtflächen mit winterharten Rindern ohne Stallhaltung betreibt und von seinen sehr verstreut gelegenen Weiden immer wieder Rinder ausbrechen.

Der Beklagte ist Landwirt und betreibt im Westerwald eine Rinderzucht ohne Stallhaltung mit ganzjähriger Beweidung. Hierfür nutzte er zahlreiche landwirtschaftliche Grundstücke der klägerischen Gemeinde. Schriftliche Pachtverträge existierten nicht. Der Beklagte entrichtete keine Pachtzinsen. 2010 begann die Klägerin, ihre Pachtflächen systematisch digitalisiert zu erfassen und die Pachtverhältnisse zu ermitteln. Die Nutzer sollten ihre Pachtverträge vorlegen und weiteres Pachtinteresse anmelden. Da der Beklagte keine Pachtverträge einreichen konnte, forderte die Gemeinde ihn auf, die Grundstücke nicht mehr zu nutzen.

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, die weitere Nutzung der Gemeindegrundstücke zu unterlassen. Die Berufung des Beklagten hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Beklagten stünde kein Recht zur Nutzung der Flächen zu, bestätigt das OLG. Unstreitig existiere kein schriftlicher Pachtvertrag. Gegen den konkludenten Abschluss eines Pachtvertrages spreche, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Pacht gezahlt habe. Die von ihm als Erfüllungssurrogat angeführte Beweidung sei „primär im eigenen wirtschaftlichen Interesse“ erfolgt und keine Gegenleistung für die Gemeinde. Der Beklagte könne ein Nutzungsrecht auch nicht aus sog. Observanz herleiten. Observanz bezeichne ein „Gewohnheitsrecht mit örtlich begrenztem Geltungsbereich…, welches auf einer langdauernden und allgemeinen Übung beruht“. Hier hätten zwar „teilweise ziemlich ungeordnete Verhältnisse“ bei der Verwaltung, Bewirtschaftung und Verpachtung der Gemeindeflächen vorgelegen. Eine als rechtsverbindlich anzusehende Übung, die Grundstücke „systematisch ohne schriftlichen Vertragsschluss einzelnen ortsansässigen Landwirten… zur dauerhaften Nutzung zu überlassen“, lasse sich jedoch nicht feststellen.

Es sei schließlich auch nicht willkürlich, wenn die Gemeinde von einer Verpachtung an den Beklagten Abstand nehme und an der Nutzungsuntersagung festhalte. Die Gemeinde müsse Grundrechte zwar auch beachten, wenn sie – wie hier – privatrechtlich handele. Die Verteilung der Nutzflächen müsse deshalb willkürfrei erfolgen. Es sei aber nicht zu beanstanden, vom Beklagten bis zum Abschluss ordnungsgemäßer Landpachtverträge zu verlangen, die Flächen nicht weiter zu nutzen. Die Gemeinde sei auch nicht verpflichtet, dem Beklagten die „Grundstücke im Unterschied zu den anderen ortsansässigen Landwirten … zur ganzjährigen Beweidung zu überlassen“. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass der Beklagte ein besonderes Betriebskonzept verfolge, bei dem er vollständig auf eine Stallunterbringung verzichte und nur Rinderrassen halte, die sich für einen ganzjährigen Verbleib auf den Weideflächen eigneten. „Dass die Beweidung derartiger Flächen ganzjährig auch während der Winterperiode insbesondere unter Berücksichtigung der klimatischen Verhältnisse auf dem Westerwald zu einer besonderen und ununterbrochenen Beanspruchung der Grasnarbe führt“ und die „mehrmonatige Erholungsphase für den Boden“ fehle, liege jedoch „auf der Hand“, stellt das OLG insoweit fest. Der Beklagte könne aus seinem Betriebskonzept keinen Anspruch ableiten, dass etwaige Verpächter „die hiermit verbundene intensivere Beanspruchung ihrer Grundstücksflächen hinzunehmen haben“. Es bleibe vielmehr die Entscheidung des jeweiligen Grundstückseigentümers, ob er eine derartige Bewirtschaftung gestatte. Ein sachlicher Grund für die Ablehnung der Verpachtung liege auch darin, dass der Beklagte mehrfach angrenzende, Dritten zur Nutzung überlassene Waldflächen eingezäunt habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass wiederholt Rinder des Beklagten ausgebrochen seien. Dies sei mit erheblichen Gefahren verbunden. Eine ordnungsgemäße und sichere Einzäunung der hier „sehr verstreut gelegenen und jeweils wechselnd beweideten Flächen“ erforderte auch nach dem landwirtschaftlichen Sachverstand der ehrenamtlichen Richter „einen ganz erheblichen Zeitaufwand“, den der Beklagte mit der geringen personellen Ausstattung auf Dauer nicht gewährleisten könne.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

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Diskussionsentwurf zur Reform des Vormundschaftsrechts

Zu dem vom BMJV Anfang September 2018 vorgelegten 2. Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Reform des Vormundschaftsrechts hat die BRAK Stellung genommen.

Diskussionsentwurf zur Reform des Vormundschaftsrechts

BRAK, Mitteilung vom 21.11.2018

Zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Anfang September 2018 vorgelegten 2. Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Reform des Vormundschaftsrechts hat die BRAK Stellung genommen. Einen ersten Teilentwurf hatte das Ministerium im August 2016 vorgelegt, die Vorarbeiten reichen bis ins Jahr 2014 zurück.

Der Diskussionsentwurf sieht vor, das gesamte Vormundschafts- und Betreuungsrecht neu zu strukturieren. Die Vorschriften über die Vermögenssorge sollen neu gefasst und in das Betreuungsrecht verschoben werden. Auch die Vorschriften zur Fürsorge und zur Aufsicht sollen einen neuen Standort im Gesetz erhalten, ebenso die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers bzw. Vormunds; eingeführt werden soll eine Vergütung für Vormundschaftsvereine. Ferner sollen tatsächlich gelebte Verantwortlichkeiten in Pflegefamilien verrechtlicht und das Pflegschaftsrecht neu gegliedert werden.

Die BRAK begrüßt das Reformvorhaben im Grundsatz, sieht jedoch an einigen Stellen Anlass zu Kritik und zu Änderungsvorschlägen.

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Klage eines Funkrufdienstunternehmens gegen Apple-Konzerntöchter wegen möglicher Markenrechtsverletzung abgewiesen

Das LG Braunschweig hat sowohl einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 5, 15 Abs.4 MarkenG als auch gem. Art. 9 ,130 UMV (Unionsmarkenverordnung) verneint. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen „e*Message“ und „iMessage“ bestehe nicht, weil die Tätigkeitsfelder, in denen die Zeichen verwendet werden, nur gering ähnlich seien (Az. 9 O 1818/17).

Klage eines Funkrufdienstunternehmens gegen Apple-Konzerntöchter wegen möglicher Markenrechtsverletzung abgewiesen

LG Braunschweig, Pressemitteilung vom 21.11.2018 zum Urteil 9 O 1818/17 vom 21.11.2018

Mit dem am 21.11.2018 verkündeten Urteil, Az. 9 O 1818/17, hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig die Klage gegen drei Unternehmen der Apple-Gruppe abgewiesen. Die Klägerin erbringt Telekommunikationsleistungen im Bereich Funkruf, Pager- und Textübermittlungsdienste. Seit ihrer Gründung firmiert die Klägerin unter der Bezeichnung „e*Message Wireless Information Services Deutschland GmbH“. Die Konzernmutter der Klägerin ist Inhaberin einer im Jahr 2011 eingetragenen Unionsbildmarke ebenfalls mit der Bezeichnung „e*Message“. Die drei beklagten Unternehmen gehören zum Apple-Konzern, der unter anderem Computer, Tablets und Mobiltelefone anbietet. Ein Teil des mitgelieferten Betriebssystems iOS ist eine Nachrichten-App, in der eine Funktion mit der Bezeichnung „iMessage“ verwendet wird. Die Klägerin hat die vorrangig auf Unterlassung gestützte Klage (im Übrigen: Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung) damit begründet, dass durch die Verwendung der Bezeichnung „iMessage“ ihre Rechte am Unternehmenskennzeichen verletzt würden. Zwischen den Zeichen „iMessage“ und „e*Message“ bestehe Verwechslungsgefahr. Ferner stützt sich die Klägerin zur Begründung ihrer Ansprüche auf die in Lizenz genutzte Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „e*Message“.

Die Beklagten berufen sich auf die fehlende Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens der Klägerin. Zudem verweisen sie darauf, dass die Zeichen nicht verwechslungsfähig seien.

Die Kammer hat sowohl einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 5, 15 Abs.4 MarkenG als auch gem. Art. 9 ,130 UMV (Unionsmarkenverordnung) verneint. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass die Klägerin nicht über ein schutzfähiges Unternehmenskennzeichen verfüge. Bei der Beurteilung der Frage der Unterscheidungskraft des Zeichens sei auf den nicht beschreibenden Teil der klägerischen Unternehmensbezeichnung, nämlich „e*Message“ abzustellen. Die Bezeichnung „e*Message“ beschreibe den Geschäftsgegenstand der Klägerin. „E“ stehe wie bei e-book oder e-cash für elektronisch. Das englische Wort „Message“ sei bekannt in der Bedeutung im Sinne einer Nachricht. Da der Geschäftsgegenstand der Klägerin auf elektronische Messaging-Dienste gerichtet sei, werde damit die Geschäftstätigkeit beschrieben. Ein weiterer Aspekt für die Schutzunfähigkeit des Zeichens sei die Freihaltebedürftigkeit des Begriffes „e*Message“ für elektronische Nachrichten auch für andere Unternehmen. Vor dem Hintergrund seien auch andere Marken, die sich aus dem Buchstaben „e“ und einem beschreibenden Begriff zusammensetzen, als nicht unterscheidungskräftig bzw. freihaltebedürftig angesehen und daher nicht eingetragen worden (wie z. B. E-Book, E-Lotto).

Eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen „e*Message“ und „iMessage“ bestehe nicht, weil die Tätigkeitsfelder, in denen die Zeichen verwendet werden, nur gering ähnlich seien. Während sich das Unternehmenskennzeichen der Klägerin und auch deren Endgeräte an ein Fachpublikum wie Ärzte, Feuerwehrleute etc. richte, wende sich das angegriffene Zeichen, welches eine Software (App) auf einem Smartphone bezeichne, an Endverbraucher. Die Zeichen „e*Message“ und „iMessage“ seien in klanglicher Hinsicht verschieden, weil die Nutzer an die unterschiedliche englische Aussprache (Aussprache bei „e*Message*“ als i und bei „iMessage“ als ai) am Anfang des Zeichens gewöhnt seien.

Einen möglichen Unterlassungsanspruch nach der UMV hat die Kammer wegen der fehlenden Verwechslungsgefahr zwischen der Unionsbildmarke mit dem Bestandteil e*message und dem angegriffenen Zeichen iMessage ebenfalls verneint. Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.

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