Rechte von Bahnreisenden modernisiert: Besserer Schutz für Fahrgäste

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments haben sich für eine Reihe von Änderungen der Vorschriften von 2009 ausgesprochen. Ziel ist, eine bessere Unterstützung für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, einen besseren Zugang für Radfahrer und klarere Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten die Eisenbahnunternehmen die Fahrgäste besser über ihre Rechte informieren und die Entschädigung der Pendler im Falle von Verspätungen erhöhen.

Rechte von Bahnreisenden modernisiert: Besserer Schutz für Fahrgäste

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 15.11.2018

  • Höhere Entschädigung bei Verspätungen
  • Bessere Informationen über die Unterstützung von Menschen mit eingeschränkter Mobilität
  • Besserer Zugang für Fahrgäste mit Fahrrädern

Die aktualisierten Rechte für Zugreisende sollen höhere Entschädigungen bei Verspätungen und eine bessere Unterstützung von Menschen mit eingeschränkter Mobilität umfassen.

Die Abgeordneten haben sich für eine Reihe von Änderungen der Vorschriften von 2009 ausgesprochen. Ziel ist, eine bessere Unterstützung für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, einen besseren Zugang für Radfahrer und klarere Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten die Eisenbahnunternehmen die Fahrgäste besser über ihre Rechte informieren und die Entschädigung der Pendler im Falle von Verspätungen erhöhen.

Höhere Vergütungssätze nach langen Verspätungen

Die Abgeordneten erhöhten die Entschädigung für Verspätungen von mehr als einer Stunde, von 25 % auf 50 % des Preises der Fahrkarte. Die Fahrgäste haben neben dem Recht auf Entschädigung auch das Recht, die Fahrt fortzusetzen oder umgeleitet zu werden.

Die Fahrgäste hätten nach den Vorschlägen des Parlaments Anspruch auf eine Entschädigung von 75 % des Fahrpreises bei einer Verspätung von 91 bis 120 Minuten, und auf die Rückerstattung des gesamten Fahrpreises bei einer Verspätung von mehr als zwei Stunden.

Um zu vermeiden, dass Fahrgäste nach einer verpassten Verbindung festsitzen, haben die Abgeordneten klargestellt, dass ein Fahrgast, der getrennte Fahrkarten für eine einzige Fahrt erhält, die aus mehreren Teilstrecken besteht, für die gesamte Fahrt von der Abfahrt bis zum Zielort die gleichen Ansprüche auf Information, Hilfeleistung, Betreuung und Entschädigung wie bei einer Durchgangsfahrkarte hat.

Die Abgeordneten lehnten auch Vorschläge ab, die darauf abzielten, die Eisenbahnunternehmen von der Zahlung von Entschädigungen im Falle von „außerordentlichen Umständen“ auszunehmen.

Bessere Unterstützung für Menschen mit eingeschränkter Mobilität

Unterstützung von Menschen mit eingeschränkter Mobilität sollte kostenfrei und an größeren Bahnhöfen ohne vorherige Ankündigung verfügbar sein.

Die Abgeordneten verkürzten auch die Frist für die vorherige Meldung, falls Hilfe an kleineren Bahnhöfen erforderlich ist, und haben die Verantwortung der Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreibern hinsichtlich einer umfassenden Entschädigung für betroffene Passagiere genau festgelegt, wenn die spezielle Ausrüstung für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität verloren oder beschädigt sein sollte.

Mehr Platz für Fahrräder

Die Fahrgäste haben Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern im Zug, auch in Hochgeschwindigkeitszügen, Langstreckenzügen, grenzüberschreitenden Zügen und lokalen Zügen, so der angenommene Text. Alle neuen oder modernisierten Reisezüge müssen über einen gut gekennzeichneten Bereich verfügen, der für die Beförderung von montierten Fahrrädern vorgesehen ist.

Einheitliche Anwendung der EU-Vorschriften für die Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr

Die Abgeordneten haben auch einen früheres Ende befristeter Ausnahmen unterstützt, die von einer Reihe von Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden, um die Fahrgastvorschriften von 2009 für den inländischen Eisenbahnverkehr nur teilweise anzuwenden. Diese Ausnahmen sollten spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften enden.

Die Vorschriften sollen auch für den Eisenbahnvorortverkehr gelten.

Zitat

Berichterstatter Boguslaw Liberadzki (S&D, PL): „Gute Nachrichten für die Bahnreisenden: Bald können die Fahrgäste ihr Fahrrad in jedem Zug mitnehmen, und Menschen mit eingeschränkter Mobilität können sich auf eine bessere Betreuung an Bahnhöfen und in Zügen verlassen. Das Parlament nimmt die Verbraucherrechte sehr ernst, deshalb schlagen wir auch höhere Ausgleichszahlungen im Falle von Verspätungen vor und wollen sicherstellen, dass Passagiere auf Fahrten, die mehr als eine Verbindung umfassen und für die getrennte Fahrkarten ausgestellt wurden, vollen Schutz genießen.“

Die nächsten Schritte

Die Abgeordneten haben die Position des Parlaments zur Überarbeitung der Regeln für die Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr mit 533 Stimmen angenommen, bei 37 Gegenstimmen und 47 Enthaltungen. Sobald der Rat seinen Standpunkt festgelegt hat, können die Verhandlungen über den endgültigen Wortlaut der neuen Vorschriften.

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Ratsfraktion erhält keine Einsicht in Gewerbesteuerakten

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass eine Gemeinderatsfraktion keinen Anspruch auf Einsicht in Gewerbesteuerakten hat (Az. 15 A 2638/17).

Ratsfraktion erhält keine Einsicht in Gewerbesteuerakten

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.11.2018 zum Urteil 15 A 2638/17 vom 06.11.2018

Die Fraktion der Grünen im Rat der Gemeinde Kranenburg hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Gewerbesteuerakten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch am 16.11.2018 bekanntgegebenes Urteil vom 06.11.2018 entschieden und damit nicht nur das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert, sondern auch seine frühere gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben.

Die Ratsfraktion hatte beantragt, Einsicht in die Gewerbesteuerakten der 30 größten Gewerbesteuerzahler der Gemeinde in den Jahren 2012, 2013 und 2014 zu erhalten. Sie wollte sie zur Erarbeitung eines Gewerbeansiedlungskonzepts nutzen. Der Bürgermeister hatte diesen Antrag unter Hinweis auf das Steuergeheimnis abgelehnt.

Die Verweigerung der Akteneinsicht hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr als rechtmäßig bestätigt. Zur Begründung hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Zwar stehe Gemeinderatsfraktionen nach der Gemeindeordnung NRW grundsätzlich ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, damit sie ihre Kontrollbefugnis gegenüber der Verwaltung effektiv wahrnehmen könnten. Allerdings werde dieses Akteneinsichtsrecht unter anderem durch das Steuergeheimnis beschränkt. Dieses stehe dem geltend gemachten Akteneinsichtsanspruch entgegen. Durch die Akteneinsicht würden der Fraktion geschützte Steuerdaten der Gewerbetreibenden offenbart. Die Fraktion könne sich nicht darauf berufen, das Steuergeheimnis werde durch die Akteneinsicht eines Ratsmitglieds nicht berührt, weil der Rat zur Kontrolle der Verwaltung berufen und Ratsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet seien. Das Steuergeheimnis schütze, von den gesetzlich geregelten Ausnahmen abgesehen, vor einer Weitergabe von Steuerdaten an jede andere Person oder Einrichtung. Insoweit halte der Senat an seiner gegenteiligen Rechtsprechung aus dem Jahr 1997 nicht mehr fest. Vorliegend sei die Weitergabe der Gewerbesteuerdaten nicht durch einen der gesetzlichen Ausnahmetatbestände zugelassen. Insbesondere bestehe kein zwingendes öffentliches Interesse für die Offenbarung geschützter Daten. Das Gewerbeansiedlungskonzept, das die Klägerin mithilfe der aus den Gewerbesteuerakten gewonnenen Informationen erarbeiten wolle, habe dafür kein hinreichendes Gewicht.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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Zur Haftung des Kunden für Schaden am Mietwagen bei falscher Einschätzung der Tiefgaragenhöhe

Bei zunächst unproblematischer Einfahrtshöhe am vertraglich zugewiesenen Rückgabeort, die sich ohne klaren Hinweis erst im weiteren Verlauf kritisch verringert, haftet der Mietwagenkunde nicht aus grober Fahrlässigkeit für den dadurch am Wagen entstanden Schaden. Dies entschied das AG München (Az. 412 C 24937/17).

Zur Haftung des Kunden für Schaden am Mietwagen bei falscher Einschätzung der Tiefgaragenhöhe

AG München, Pressemitteilung vom 16.11.2018 zum Urteil 412 C 24937/17 vom 17.05.2018 (rkr)

Bei zunächst unproblematischer Einfahrtshöhe am vertraglich zugewiesenen Rückgabeort, die sich ohne klaren Hinweis erst im weiteren Verlauf kritisch verringert, haftet der Mietwagenkunde nicht aus grober Fahrlässigkeit für den dadurch am Wagen entstanden Schaden.

Das Amtsgericht München wies am 14.03.2018 die Klage eines überregionalen Autovermieters gegen den in München-Trudering lebenden Beklagten auf anteiligen Schadensersatz in Höhe von 3.061,45 Euro ab.

Der Beklagte mietete einen Transporter mit einer Gesamthöhe von 2,66 m vom 15.04.2017 bis zum 18.04.2017. Nach den Mietbedingungen entfällt die hier vereinbarte Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis. Bei der Anmietung wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass er das Fahrzeug bei der Station „München-Ost“ nahe dem Münchner Ostbahnhof abgeben könne. Die Abgabeparkplätze befinden sich in einer Tiefgarage des Gebäudes. Die zulässige Durchfahrtshöhe, die an der Einfahrt zu der Tiefgarage angezeigt wird, beträgt auch im vorderen Teil der Tiefgarage 3,70 Meter. Für die von der Klägerin unterhaltenen Stellplätze weist in diesem vorderen Teil der Tiefgarage ein Schild mit der Firmenaufschrift nach links. Folgt man diesem Schild, gelangt man über eine nach oben führende Rampe bei höhenmäßig gleichbleibender Parkhausdecke in den hinteren Bereich der Tiefgarage, wobei sich die Deckenhöhe auch durch Rohrleitungen und Versorgungsschächte so verjüngt, dass die zulässige Durchfahrtshöhe nur 1,98 Meter beträgt. Dies wird durch einen rot-weiß-gestreiften schmalen am Rampenende an der Decke aufgehängten Balken mit entsprechender Beschriftung gekennzeichnet.

Am 18.04.2017 fuhr der Beklagte mit dem von ihm gemieteten Fahrzeug in die Tiefgarage hinein. Nach dem Abbiegen übersah er die Durchfahrtshöhenbeschränkung von 1,98 Meter und fuhr in den hinteren Bereich der Tiefgarage ein. Dort blieb das Fahrzeug mit der Dachkonstruktion an Leitungen, die an dieser Stelle unter die Decke gehängt sind, stecken, wobei das Fahrzeugdach eingedrückt wurde.

Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, sodass die vereinbarte Haftungsbegrenzung greife.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht.

„Dabei war bei der Abgrenzung von einfacher und grober Fahrlässigkeit insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Beklagten die streitgegenständliche Tiefgarage als Rückgabeplatz für den von ihm gemieteten Transporter genannt wurde, obwohl sie im Ergebnis überhaupt nicht geeignet ist, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzugeben. Vielmehr sind sämtliche Bereiche der Tiefgarage, die von (…der Klägerin…) genutzt werden, von ihrer Durchfahrtshöhe für den gemieteten Transporter nicht erreichbar. Zwar hätte der Kläger dies in Anbetracht der gut sichtbaren Durchfahrtsbeschränkung für den hinteren Teil der Tiefgarage mit der erforderlichen Sorgfalt erkennen und noch einmal nach alternativen Abstellmöglichkeiten suchen oder nachfragen können. Indem er dies unterlassen und die Durchfahrtsbeschränkung auf 1,98 Meter übersehen bzw. nicht beachtet hat, muss er sich unzweifelhaft einen Fahrlässigkeitsvorwurf gefallen lassen. Berücksichtigt man jedoch, dass der Beklagte – im Vertrauen, die Garage sei ein für ihn passender Rückgabeort – schlicht dem (…)-Schild gefolgt ist und dabei die geänderte Höhenbegrenzung übersehen hat, hat er nach Auffassung des Gerichts noch nicht diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem einleuchten muss.“

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung seit 08.10.2018 rechtskräftig.

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Hauskauf – Holzwurm inklusive: Bei Schädlingsbefall im Gebälk Rücktritt trotz Gewährleistungsausschluss möglich

Das OLG Braunschweig entschied, dass trotz Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses zwischen Käufer und Verkäufer eines Hauses erheblicher Schädlingsbefall in den Balken des Gebäudes einen Mangel darstellen kann, der zum Rücktritt berechtigt (Az. 9 U 51/17).

Hauskauf – Holzwurm inklusive: Bei Schädlingsbefall im Gebälk Rücktritt trotz Gewährleistungsausschluss möglich

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 16.11.2018 zum Urteil 9 U 51/17

Auch wenn Käufer und Verkäufer eines Hauses die Gewährleistung ausgeschlossen haben, kann erheblicher Schädlingsbefall in den Balken des Gebäudes einen Mangel darstellen, der zum Rücktritt berechtigt. Dies entschied das Oberlandesgericht Braunschweig Anfang November.

Der Kläger hatte ein Fachwerkhaus gekauft, das einen massiven Insekten- und Pilzbefall aufwies. Er begehrte vom Verkäufer Rückerstattung des Kaufpreises bei Rückübertragung des Grundstücks – trotz des zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschlusses. Über den Schädlingsbefall hatte der Verkäufer den Käufer vor dem Vertragsschluss nicht aufgeklärt.

Dies hätte er aber ohne Nachfrage des Käufers tun müssen – so der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig (Az. 9 U 51/17). Ein massiver Schädlingsbefall sei ein Umstand, der für den Entschluss eines Käufers, das Haus zu erwerben, von Bedeutung sei. Auch der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss lasse den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht entfallen. Auf einen Gewährleistungsausschluss kann sich ein Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Das setzt voraus, dass der Käufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält. Dies war hier der Fall. Der Verkäufer hatte seinerzeit umfangreiche Arbeiten an der Fassade des Gebäudes vorgenommen und die Fachwerkbalken nach Verfüllung der Risse gestrichen. Anlass für diese Arbeiten war der Befall mit Holzwürmern gewesen. Das Oberlandesgericht hat hieraus geschlossen, dass der Verkäufer vom Schädlingsbefall wusste. Es sei aber allgemein bekannt, dass ein Schädlingsbefall nur durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen beseitigt werden könne. Solche Maßnahmen habe der Verkäufer nicht durchgeführt. Der Anspruch des Hauskäufers sei auch nicht dadurch entfallen, dass der Käufer den Schädlingsbefall aufgrund der Bohrlöcher im Gebälk selbst wahrnehmen konnte.

Zwar – so das Oberlandesgericht weiter – beschränke sich die Offenbarungspflicht auf verborgene Mängel, weil ein verständiger Verkäufer davon ausgehen könne, dass dem Käufer ein ohne Weiteres erkennbarer Mangel ins Auge springe und er nicht darüber aufklären müsse. Hieraus habe der Käufer aber nur auf einen aktuellen Befall schließen können. Nicht erkennen konnte er nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts dagegen, dass der Schädlingsbefall bereits seit über 15 Jahren andauere. Ein Verdacht des Käufers, dass die Balken bereits seit vielen Jahren von Schädlingen befallen waren, entbindet den Verkäufer nicht davon, dem Käufer sein konkretes Wissen über das tatsächliche Bestehen des Mangels mitzuteilen.

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Zonales Fahrverbot in Essen unter Einschluss der A 40 in weiten Teilen des Essener Stadtgebiets ab Juli 2019

Das VG Gelsenkirchen entschied, dass zum 1. Juli 2019 für das Stadtgebiet Essen innerhalb der derzeitigen grünen Umweltzone eine sog. „blaue Umweltzone“ errichtet werden muss, die u. a. auch die Teilstrecke der BAB 40 durch Essener Stadtgebiet einschließt. In dieser Zone muss ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit Ottomotoren der Klassen Euro 2/II und älter sowie für Dieselkraftfahrzeuge mit Euro 4/IV-Motoren und älter eingeführt werden, das beginnend mit dem 1. September 2019 auch Dieselkraftfahrzeuge der Klasse Euro 5/V erfasst (Az. 8 K 5068/15).

Zonales Fahrverbot in Essen unter Einschluss der A 40 in weiten Teilen des Essener Stadtgebiets ab Juli 2019

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 15.11.2018 zum Urteil 8 K 5068/15 vom 15.11.2018

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit einem am 15. November 2018 verkündeten Urteil entschieden, dass zum 1. Juli 2019 für das Stadtgebiet Essen innerhalb der derzeitigen grünen Umweltzone eine sog. „blaue Umweltzone“ errichtet werden muss, die die Essener Stadtteile Frohnhausen, Holsterhausen, Altendorf, Rüttenscheid, Westviertel, Nordviertel, Vogelheim, Altenessen-Süd, Altenessen-Nord, Südviertel, Stadtkern, Ostviertel, Südostviertel, Huttrop, Frillendorf, Steele, Kray und Leithe umfasst und auch die Teilstrecke der Bundesautobahn (BAB) 40 durch Essener Stadtgebiet einschließt. In dieser Zone muss ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit Ottomotoren der Klassen Euro 2/II und älter sowie für Dieselkraftfahrzeuge mit Euro 4/IV-Motoren und älter eingeführt werden, das beginnend mit dem 1. September 2019 auch Dieselkraftfahrzeuge der Klasse Euro 5/V erfasst.

Mit der Klage begehrt die Deutsche Umwelthilfe, den für das Stadtgebiet Essen geltenden Luftreinhalteplan zum 1. April 2019 so fortzuschreiben, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) eingehalten wird. Der Auffassung der Klägerin zufolge könne eine schnellstmögliche Einhaltung des seit dem 1. Januar 2010 verbindlichen Grenzwerts nur durch kurzfristig wirksame Maßnahmen wie Fahrverbote für Fahrzeuge mit besonders hohem Schadstoffaustausch, darunter vor allem Dieselfahrzeuge, erreicht werden. Dies sei erforderlich, um die bestehende Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung als Folge der NO2-Belastung zu verhindern.

Der Grenzwert für Stickstoffdioxid wurde in Essen auch im Jahr 2017 – trotz einer allgemein leicht rückläufigen Tendenz – nicht flächendeckend eingehalten. Das Gericht hat das beklagte Land NRW verpflichtet, bis zum 1. April 2019 den Luftreinhalteplan Ruhrgebiet West hinsichtlich der Stadt Essen fortzuschreiben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der derzeit gültige Luftreinhalteplan aus dem Jahr 2011 keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftsituation vorsehe, um den Grenzwert schnellstmöglich einzuhalten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des aktuellen Entwurfs für die Fortschreibung des Plans, der nach der Ankündigung der Bezirksregierung Düsseldorf zum 1. Januar 2019 in Kraft treten soll. Unter Berücksichtigung des planerischen Gestaltungsspielraums hat sich das Gericht darauf beschränkt, der Bezirksregierung aufzugeben, zusätzlich zu den bereits vorgesehenen Maßnahmen ein zonales Fahrverbot im Essener Stadtgebiet entlang der BAB 40 und Teilen der B 224 unter Einschluss dieser Strecken anzuordnen. Diese Fahrverbote hält die zuständige Kammer in dem fortzuschreibenden Luftreinhalteplan für unverzichtbar, um die Gesundheit der Anwohner, Besucher und Verkehrsteilnehmer zu schützen. Angesichts der fortdauernden Grenzwertüberschreitungen im Stadtgebiet Essen sei die Einführung der genannten Fahrverbote trotz der damit einhergehenden Belastungen für die Bevölkerung und die Wirtschaft verhältnismäßig. Sie seien vor allem notwendig, um eine schnellstmögliche Einhaltung des seit nahezu neun Jahren verbindlichen Grenzwertes zu erreichen. Darüber hinaus hat das Gericht der Bezirksregierung Düsseldorf aufgegeben, eine aktuelle Belastungskarte für das gesamte Essener Stadtgebiet zu erstellen und zu prüfen, ob der NO2-Grenzwert im Jahresmittel eingehalten wird. Dies betrifft unter anderem Teilstrecken der B 224 im Essener Süden, der Velberter Straße und der Frankenstraße. Sollte im Rahmen der ebenfalls bis zum 1. April 2019 zu erstellenden Untersuchung festgestellt werden, dass es im Stadtgebiet Essen auch außerhalb der errichteten Fahrverbotszone zu Grenzwertüberschreitungen kommt, sind gegebenenfalls weitere Maßnahmen bis hin zu einer Ausweitung der Zone oder streckenbezogenen Fahrverboten zu ergreifen.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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Fahrverbot in Gelsenkirchen auf der Kurt-Schumacher-Straße ab Juli 2019

Das VG Gelsenkirchen entschied, dass zum 1. Juli 2019 für das Stadtgebiet Gelsenkirchen auf der Kurt-Schumacher-Straße ein streckenbezogenes Fahrverbot für Fahrzeuge mit Ottomotoren der Klassen Euro 2/II und älter sowie für Dieselkraftfahrzeuge mit Euro 5/V-Motoren und älter eingeführt werden muss (Az. 8 K 5254/15).

Fahrverbot in Gelsenkirchen auf der Kurt-Schumacher-Straße ab Juli 2019

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 15.11.2018 zum Urteil 8 K 5254/15 vom 15.11.2018

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass zum 1. Juli 2019 für das Stadtgebiet Gelsenkirchen auf der Kurt-Schumacher-Straße ein streckenbezogenes Fahrverbot für Fahrzeuge mit Ottomotoren der Klassen Euro 2/II und älter sowie für Dieselkraftfahrzeuge mit Euro 5/V-Motoren und älter eingeführt werden muss.

Mit der Klage begehrt die Deutsche Umwelthilfe, den für das Stadtgebiet Gelsenkirchen geltenden Luftreinhalteplan zum 1. April 2019 so fortzuschreiben, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) eingehalten wird. Der Auffassung der Klägerin zufolge könne eine schnellstmögliche Einhaltung des seit dem 1. Januar 2010 verbindlichen Grenzwerts nur durch kurzfristig wirksame Maßnahmen wie Fahrverbote für Fahrzeuge mit besonders hohem Schadstoffaustausch, darunter vor allem Dieselfahrzeuge, erreicht werden. Dies sei erforderlich, um die bestehende Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung als Folge der NO2-Belastung zu verhindern.

Der Grenzwert für Stickstoffdioxid wurde in Gelsenkirchen auch im Jahr 2017 – trotz einer allgemein leicht rückläufigen Tendenz – noch nicht flächendeckend eingehalten. Der gemessene Jahresmittelwert lag im Bereich der Kurt-Schumacher-Straße bei 46 µg/m³.

Das Gericht hat das beklagte Land NRW verpflichtet, bis zum 1. April 2019 den Luftreinhalteplan Ruhrgebiet Nord hinsichtlich der Stadt Gelsenkirchen fortzuschreiben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der derzeit gültige Luftreinhalteplan aus dem Jahr 2011 keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftsituation vorsehe, um den Grenzwert schnellstmöglich einzuhalten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des aktuellen Entwurfs für die Fortschreibung des Plans, der nach der Ankündigung der Bezirksregierung Münster zum 1. Januar 2019 in Kraft treten soll. Unter Berücksichtigung des planerischen Gestaltungsspielraums hat sich das Gericht darauf beschränkt, der Bezirksregierung aufzugeben, zusätzlich zu den bereits vorgesehenen Maßnahmen ein streckenbezogenes Fahrverbot auf der Kurt-Schumacher-Straße anzuordnen. Dieses Fahrverbot hält die zuständige Kammer in dem fortzuschreibenden Luftreinhalteplan für unverzichtbar, um die Gesundheit der Anwohner, Besucher und Verkehrsteilnehmer zu schützen. Angesichts der fortdauernden Grenzwertüberschreitung im Stadtgebiet Gelsenkirchen sei die Einführung des genannten Fahrverbots trotz der damit einhergehenden Belastungen für die Bevölkerung und die Wirtschaft verhältnismäßig. Es sei vor allem notwendig, um eine schnellstmögliche Einhaltung des seit nahezu neun Jahren verbindlichen Grenzwertes zu erreichen.

Darüber hinaus hat das Gericht der Bezirksregierung Münster aufgegeben, eine aktuelle Belastungskarte für das gesamte Gelsenkirchener Stadtgebiet zu erstellen und hierbei zu prüfen, ob der NO2-Grenzwert dort im Jahresmittel eingehalten wird. Eine Teilstrecke der Emil-Zimmermann-Allee im Norden der Stadt Gelsenkirchen hat die Kammer ausdrücklich als Verdachtsstrecke benannt. Sollte im Rahmen der ebenfalls bis zum 1. April 2019 zu erstellenden Untersuchung festgestellt werden, dass es im Stadtgebiet Gelsenkirchen auch auf anderen Strecken als der Kurt-Schumacher-Straße zu Grenzwertüberschreitungen kommt, sind gegebenenfalls weitere Maßnahmen bis hin zu weiteren streckenbezogenen Fahrverboten zu ergreifen.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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Luftfahrtunternehmen, die Flugtarife für innergemeinschaftliche Flüge nicht in Euro ausweisen, müssen diese in einer Währung angeben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden ist

Luftfahrtunternehmen, die Flugtarife für innergemeinschaftliche Flüge nicht in Euro ausweisen, sind verpflichtet, sie in einer Währung anzugeben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden ist. Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt. So entschied der EuGH (Rs. C-330/17)

Luftfahrtunternehmen, die Flugtarife für innergemeinschaftliche Flüge nicht in Euro ausweisen, müssen diese in einer Währung angeben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden ist

EuGH, Pressemitteilung vom 15.11.2018 zum Urteil C-330/17 vom 15.11.2018

Luftfahrtunternehmen, die Flugtarife für innergemeinschaftliche Flüge nicht in Euro ausweisen, sind verpflichtet, sie in einer Währung anzugeben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden ist.

Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

Ein Kunde buchte von Deutschland aus auf der von der deutschen Fluggesellschaft Germanwings betriebenen Internetseite www.germanwings.de einen Flug von London (Vereinigtes Königreich) nach Stuttgart (Deutschland). Der betreffende Flugpreis war nur in Pfund Sterling (GBP) ausgewiesen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (Deutschland) war der Ansicht, dass diese Praktik ein unlauteres Verhalten darstelle und die Preise in Euro hätten ausgewiesen werden müssen. Sie erhob daher vor einem deutschen Gericht gegen Germanwings Klage auf Unterlassung dieser Praktik.

In diesem Kontext hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) entschieden, den Gerichtshof zu befragen. Der Bundesgerichtshof möchte wissen, wie eine Verordnung der Union1 auszulegen ist, wonach Luftfahrtunternehmen beim Angebot von Flugdiensten von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, jederzeit den zahlbaren Endpreis auszuweisen, der insbesondere den Flugpreis einschließt. Insbesondere möchte er wissen, ob Luftfahrtunternehmen, wenn sie den Flugpreis nicht in Euro angeben, ihn in einer Landeswährung ihrer Wahl ausweisen können; der Flugpreis ist als der Preis definiert, der für die Beförderung von Fluggästen an Luftfahrtunternehmen (oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer) zu zahlen ist, sowie etwaige Bedingungen, unter denen dieser Preis gilt (einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden).

In seinem Urteil vom 15.11.2018 stellt der Gerichtshof fest, dass die Verordnung Luftfahrtunternehmen die Wahl lässt, die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste „in Euro oder in Landeswährung“ auszuweisen. Die Verordnung enthält keine Angabe zur Landeswährung, in der Flugpreise ausgewiesen werden müssen, wenn sie sie nicht in Euro angeben werden.

Jedoch wäre nach den Feststellungen des Gerichtshofs das von der Verordnung verfolgte Ziel der effektiven Vergleichbarkeit der Preise gefährdet, wenn der Wahlfreiheit, über die Luftfahrtunternehmen bei der Bestimmung der Währung, in der sie die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste ausweisen, keine Grenzen gesetzt wären. Es würde hingegen die effektive Vergleichbarkeit der Preise erleichtern, wenn die Luftfahrtunternehmen die Flugpreise in einer Landeswährung angäben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden ist.

Daher entscheidet der Gerichtshof, dass Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, verpflichtet sind, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen; dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

Somit können in einer Situation wie der in Rede stehenden, in der ein Luftfahrtunternehmen (Germanwings), das in einem Mitgliedstaat (Deutschland) niedergelassen ist, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) anbietet, in dem eine andere Währung als der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist (Pfund Sterling), die nicht in Euro ausgedrückten Flugpreise in der Währung dieses anderen Mitgliedstaats (Pfund Sterling) ausgewiesen werden.

1 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293, S. 3).

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Preise für Anrufe innerhalb der EU gedeckelt – Notfallwarnsystem gebilligt

Das EU-Parlament hat das Telekom-Paket gebilligt, das die Kosten für Anrufe innerhalb der EU (19 Cent pro Minute, 6 Cent für Textnachrichten) begrenzt. Auch sollen ab 2020 superschnelle 5G-Netze europaweit bereitstehen. Zudem soll ein europäischer Alarm, eine „umgekehrte 112“, eingeführt werden.

Preise für Anrufe innerhalb der EU gedeckelt – Notfallwarnsystem gebilligt

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 14.11.2018

  • Auslandstelefonate innerhalb der EU begrenzt auf 19 Cent pro Minute, 6 Cent für Textnachrichten
  • Geeignetes Funkspektrum für 5G ab 2020 möglich
  • Obligatorisches Mobilfunkwarnsystem für Notfälle („umgekehrtes 112″-Notrufsystem)

Die Abgeordneten haben das Telekom-Paket gebilligt, das die Kosten für Anrufe innerhalb der EU begrenzt. Auch sollen ab 2020 superschnelle 5G-Netze europaweit bereitstehen.

Zudem wird für Notfälle ein neues Warnsystem geschaffen. Das Europäische Parlament bestätigte am Mittwoch die mit dem Ministerrat im Juni erzielten vorläufigen Einigungen über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EWGC) mit 584 Stimmen, 42 Gegenstimmen und 50 Enthaltungen und über das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) mit 590 Stimmen, 63 Gegenstimmen und 23 Enthaltungen.

Die neuen Regeln bieten Bürgerinnen und Bürgern superschnelle Internetverbindungen. Anrufe innerhalb der EU werden sicherer und wesentlich günstiger. Gleichzeitig schaffen klare regulatorische Vorgaben ein sicheres Umfeld für die sehr hohen Investitionen der Telekommunikationsunternehmen in 5G-Mobilfunknetze.

Niedrigere Preise, höhere Geschwindigkeit und mehr Sicherheit für Smartphone-Nutzer

Bereits seit 2017 müssen EU-Bürger dank der EU-Regeln für das Roaming zu Inlandspreisen auf Reisen in anderen EU-Ländern keine zusätzlichen Roamingentgelte bezahlen. Die neue Gesetzgebung begrenzt nun ab dem 15. Mai 2019 auch Anrufe in ein anderes EU-Land auf 19 Cent pro Minute. Nur maximal 6 Cent dürfen dann für eine Textnachrichte (SMS) verlangt werden. So wird es für alle erschwinglich, mit Freunden und Familie in anderen EU-Mitgliedstaaten in Kontakt zu bleiben.

Darüber hinaus verschärft die Gesetzesreform bestehende Sicherheitsanforderungen, etwa für die Verschlüsselung der Inhalte, und schützt so Smartphone-Nutzer besser, auch wenn sie webbasierte Dienste wie Skype oder WhatsApp nutzen. So wird es in Zukunft möglich sein, eine Telefonnummer bis zu einem Monat nach Beendigung eines Vertrages aufzubewahren. Wer nach Beendigung eines Prepaid-Vertrages noch ungenutztes Guthaben hat, muss entschädigt werden. Ein Recht auf Entschädigung durch den Vertragsanbieter gibt es bei ungenügenden Leistungen.

Schließlich müssen die Mitgliedstaaten die Einführung von 5G erleichtern, indem sie bis 2020 ein geeignetes Spektrum zur Verfügung stellen. So soll das Ziel der „EU-5G-Roadmap“ erreicht werden, bis 2020 in mindestens einer Großstadt in jedem EU-Land ein 5G-Netz aufzubauen. Die neuen Rechtsvorschriften schaffen die nötige Investitionssicherheit und fördern die Risiko- und Kostenteilung zwischen den Telekommunikationsbetreibern. So werden ausreichende Investitionen in Infrastruktur und 5G-Netze sichergestellt.

Europäischer Alarm: eine „umgekehrte 112″

Im Falle eines schweren Notfalls oder einer Katastrophe müssen betroffene Bürgerinnen und Bürger durch SMS oder mobile Apps gewarnt werden. Die Mitgliedstaaten haben 42 Monate Zeit, um das System nach Inkrafttreten der Richtlinie einzuführen.

Nächste Schritte

Nach der endgültigen Verabschiedung durch den Rat haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie zu erlassen. Die Preisobergrenzen treten aber bereits am 15. Mai 2019 in Kraft.

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Tätowierung eines Polizeibeamten im sichtbaren Bereich unzulässig

Der BayVGH hat entschieden, dass der Kläger, ein Polizeivollzugsbeamter, nicht berechtigt ist, sich am Unterarm tätowieren zu lassen. Damit wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des VG Ansbach zurückgewiesen (Az. 3 BV 16.2072).

Tätowierung eines Polizeibeamten im sichtbaren Bereich unzulässig

BayVGH, Pressemitteilung vom 14.11.2018 zum Urteil 3 BV 16.2072 vom 14.11.2018

Mit am 18.11.2018 verkündetem Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass der Kläger, ein Polizeivollzugsbeamter, nicht berechtigt ist, sich am Unterarm tätowieren zu lassen. Damit wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach zurückgewiesen.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein vom Polizeipräsidium Mittelfranken erlassener Bescheid, mit dem die vom Kläger beantragte Genehmigung für eine Tätowierung seines Unterarms im sog. sichtbaren Bereich versagt worden war. Gestützt wurde diese Entscheidung auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Erscheinungsbild der Bayerischen Polizei vom 7. Februar 2000, wonach bei uniformierten bayerischen Polizisten im Dienst Tätowierungen – ausgenommen im Dienstsport – grundsätzlich nicht sichtbar sein dürfen.

Nach Ansicht des BayVGH ist die Ablehnung der Tätowierung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wesentlicher Grund hierfür sei, dass mit der im Mai 2018 durch den bayerischen Landtag eingeführten Regelung in Art. 75 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) nunmehr eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung zur Reglementierung von Tätowierungen in einem bestehenden Beamtenverhältnis vorliege. Damit habe die ministerielle Bekanntmachung aus dem Jahr 2000 eine Gesetzesgrundlage erhalten, die wegen des mit dem Tätowierungsverbot einhergehenden Eingriffs in Grundrechte – vor allem in das allgemeine Persönlichkeitsrecht – erforderlich sei.

Im Rahmen der Neuregelung hat der bayerische Gesetzgeber festgestellt, dass sich die allgemeine gesellschaftliche Anschauung zu Tätowierungen im Allgemeinen und besonders bei Trägern hoheitlicher Gewalt bislang in den letzten zehn Jahren nicht wesentlich geändert hat und daher für eine Änderung der bestehenden Vorgaben zu Tätowierungen von Polizeibeamten kein Anlass besteht. Diese Wertung ist Teil des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers und daher aufgrund der Gewaltenteilung vom Gericht nicht zu beurteilen.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann binnen Monatsfrist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

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Kein Anspruch des Bitburger Wehrleiters auf Bestätigung der Wiederwahl

Das VG Trier hat die Klage des Wehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr Bitburg auf Bestätigung seiner erneuten Wahl zum Wehrleiter abgewiesen. Der Bürgermeister Bitburgs habe die Bestätigung der Wahl zum Wehrleiter zu Recht versagt, weil Tatsachen vorlägen, die den Kläger in seinem Amt untragbar machten (Az. 8 K 3369/18.TR).

Kein Anspruch des Bitburger Wehrleiters auf Bestätigung der Wiederwahl

VG Trier, Pressemitteilung vom 14.11.2018 zum Urteil 8 K 3369/18.TR vom 31.10.2018

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage des Wehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr Bitburg auf Bestätigung seiner erneuten Wahl zum Wehrleiter abgewiesen.

Zur Begründung ihres klageabweisenden Urteils führten die Richter aus, der Bürgermeister der beklagten Stadt Bitburg habe die Bestätigung der Wahl zum Wehrleiter zu Recht versagt, weil Tatsachen vorlägen, die den Kläger in seinem Amt untragbar machten. Als Ehrenbeamter stehe der Kläger zu seinem Dienstherrn in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Die Feuerwehr unterstehe als gemeindliche Einrichtung dem Bürgermeister, dem nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift die Funktion des Einsatzleiters zukomme, und der für die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich sei. Der Bürgermeister sei Dienstvorgesetzter des Klägers, dessen Aufgabe lediglich darin bestehe, den Bürgermeister bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten. Demgemäß habe der Kläger gegenüber dem Bürgermeister der Beklagten eine Beratungs- und Unterstützungspflicht; er sei zur Loyalität und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet; bei Meinungsäußerungen treffe ihn eine Mäßigungspflicht, die u. a. beinhalte, dass er die gebotene Zurückhaltung gegenüber seinem Vorgesetzten selbst dann wahre, wenn er mit dessen Entscheidungen nicht einverstanden sei.

Der Kläger habe durch mehrere Handlungsweisen seine ihm obliegenden Dienstpflichten schwerwiegend verletzt. Seine an den Tag gelegten Verhaltensweisen belegten, dass der Kläger insgesamt nicht bereit sei, sich in die Hierarchie der Stadtverwaltung einzuordnen. So habe der Kläger mit zum Teil pauschalen und unsachlichen Äußerungen innerhalb und außerhalb der Stadtverwaltung angezweifelt, dass der Bürgermeister der Beklagten die Kompetenz habe, der Feuerwehr vorzustehen. Mit gegenüber der örtlichen Presse getätigten, zum Teil drastischen Äußerungen, die sich auf die Situation der Bitburger Feuerwehr im allgemeinen bezogen und die Publizierung von internen Vorgängen beinhaltet haben, habe er zudem gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, Zurückhaltung und Loyalität verstoßen. Ein Beamter, der zur Kenntnis nehme, dass seine auf Beratungs- und Unterstützungspflicht beruhenden Vorschläge vom Vorgesetzten verworfen würden, dürfe grundsätzlich nicht „die Flucht in die Öffentlichkeit“ antreten, um seinem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen. Ferner habe der Kläger mit der eigenmächtigen Heraufsetzung der Alarmstichworte sowie der ohne vorherige Abstimmung mit dem Bürgermeister vorgenommenen Außerdienststellung eines kreiseigenen Gerätewagens seine Kompetenzen überschritten.

Angesichts der Vielzahl der dem Kläger vorzuwerfenden Pflichtverletzungen sei eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen diesem und dem Bürgermeister der Beklagten festzustellen. Es bestehe ein Spannungsverhältnis, dass die für die Aufgabenerfüllung der Feuerwehr unerlässliche funktionierende Zusammenarbeit nicht zulasse.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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