Kündigungsschutzklausel eines kommunalen Wohnungsträgers bei Immobilienveräußerung begründet eigene (Schutz-)Rechte des Mieters

Der BGH entschied, dass es sich bei den im Kaufvertrag enthaltenen Bestimmungen zum lebenslangen Wohnrecht der Mieter um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelte, der dem Mieter der betreffenden Wohnung eigene Rechte gegenüber dem Käufer als neuem Vermieter einräumt und vorliegend die von den Klägern ausgesprochene Kündigung ausschließt (Az. VIII ZR 109/18).

Kündigungsschutzklausel eines kommunalen Wohnungsträgers bei Immobilienveräußerung begründet eigene (Schutz-)Rechte des Mieters

BGH, Pressemitteilung vom 14.11.2018 zum Urteil VIII ZR 109/18 vom 14.11.2018

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Die Beklagten sind seit 1981 Mieter einer in einem Siedlungshaus gelegenen Wohnung in Bochum. Im Jahr 2012 erwarben die Kläger das Hausgrundstück von der Stadt Bochum und traten dadurch in den Mietvertrag ein. Die Klägerin zu 2 bewohnt inzwischen die andere Wohnung des Siedlungshauses. Bezüglich der von den Beklagten gemieteten Wohnung enthielt der Kaufvertrag dabei die folgende Regelung, welche die Stadt nach Behauptung der Kläger bei einer Vielzahl weiterer Immobilienveräußerungen verwendet habe:

„Die Mieter haben ein lebenslanges Wohnrecht. Der Käufer übernimmt das bestehende Mietverhältnis. Er darf insbesondere keine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wegen der Behinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung aussprechen. Möglich ist lediglich eine Kündigung wegen der erheblichen Verletzung der dem Mieter obliegenden vertraglichen Verpflichtungen […] Für den Fall, dass der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers oder ohne Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes das Mietverhältnis kündigt, ist der Verkäufer berechtigt, das Kaufgrundstück lasten- und schuldenfrei wiederzukaufen.“

Im Jahr 2015 kündigten die Kläger das Mietverhältnis nach § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB, der eine erleichterte Kündigung des Vermieters vorsieht, wenn dieser in einem Gebäude mit – wie hier – nicht mehr als zwei Wohnungen selbst wohnt. Die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgten die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen und entschieden, dass es sich bei den im Kaufvertrag enthaltenen Bestimmungen zum lebenslangen Wohnrecht der Mieter um einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) handelt, der dem Mieter der betreffenden Wohnung eigene Rechte gegenüber dem Käufer als neuem Vermieter einräumt und vorliegend die von den Klägern ausgesprochene Kündigung ausschließt.

Schon der Wortlaut der Regelung, in der von einem bestehenden lebenslangen Wohnrecht der Mieter und einer Übernahme dieses Mietverhältnisses durch den Käufer die Rede ist, bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass den Mietern hiermit eine (eigene) gesicherte Rechtsposition auch gegenüber dem Käufer als neuem Vermieter eingeräumt wird. Ihren bisherigen Wohnraum sollen sie lediglich bei selbst zu vertretender (erheblicher) Verletzung ihrer Mieterpflichten verlieren können. Für diese naheliegende Auslegung der vertraglichen Regelungen sprechen zusätzlich auch die hohe Schutzbedürftigkeit der Beklagten als langjährige Mieter und die Verantwortung der Stadt Bochum als kommunaler Eigentümer und Veräußerer. Darüber hinaus unterstreicht das für den Fall einer unberechtigten Vermieterkündigung vereinbarte Wiederkaufsrecht der Stadt, dass diese mit den vertraglichen Regelungen erkennbar einen möglichst umfassenden Schutz der Mieter herbeiführen wollte. Vom vereinbarten Kündigungsausschluss mit umfasst ist dabei ohne weiteres auch die vorliegend von den Klägern ausgesprochene erleichterte Vermieterkündigung nach § 573a BGB, die (ebenso wie die ausdrücklich genannten Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung) ebenfalls eine Pflichtverletzung oder ein Verschulden auf Mieterseite nicht voraussetzt.

Für den Fall, dass es sich (wie die Kläger behaupten) bei den streitbefangenen Bestimmungen aufgrund der Verwendung seitens der Stadt Bochum in einer Vielzahl von Immobilienkaufverträgen für ähnliche Siedlungshäuser um von ihr vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte, gilt nichts anderes. Die vorliegend verwendeten kaufvertraglichen Bestimmungen, mit denen das Recht der Erwerber zur ordentlichen Kündigung für die Lebensdauer der aktuellen Mieter eingeschränkt wird, benachteiligen den Käufer einer entsprechenden Immobilie nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 BGB, sondern stellen vielmehr eine inhaltlich ausgewogene Regelung für den Verkauf eines im kommunalen Eigentum stehenden, von langjährigen Mietern bewohnten Siedlungshauses dar.

Hinweis zur Rechtslage

§ 328 BGB Vertrag zugunsten Dritter

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

§ 573a BGB Erleichterte Kündigung des Vermieters

(1) 1Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. 2Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

[…]

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

[…]

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Verbot der gewerblichen Urnenaufbewahrung in Padua widerspricht dem Unionsrecht

Der EuGH entschied, dass die italienische Regelung, die privaten Unternehmen verbietet, die Aufbewahrung von Ascheurnen anzubieten, dem Unionsrecht widerspricht, da eine solche Regelung eine ungerechtfertigte Beschränkung der unionsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit darstellt (Rs. C-342/17).

Verbot der gewerblichen Urnenaufbewahrung in Padua widerspricht dem Unionsrecht

EuGH, Pressemitteilung vom 14.11.2018 zum Urteil C-342/17 vom 14.11.2018

Die italienische Regelung, die privaten Unternehmen verbietet, die Aufbewahrung von Ascheurnen anzubieten, widerspricht dem Unionsrecht.

Eine solche Regelung stellt eine ungerechtfertigte Beschränkung der unionsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit dar.

Memoria, eine Gesellschaft nach italienischem Recht, bietet den Angehörigen der Verstorbenen, die eingeäschert wurden, einen Urnenaufbewahrungsdienst, der es ihnen ermöglicht, es zu vermeiden, die Urnen bei sich zuhause oder auf einem Friedhof aufzubewahren. Die zur Urnenaufbewahrung genutzten Orte bieten ästhetisch ansprechende, ruhige und geschützte Räumlichkeiten, die für die Andacht, das Gebet und das Andenken an die Verstorbenen besonders geeignet sind.

Frau Antonia Dall’Antonia beabsichtigt, die Leiche ihres Ehemanns einäschern zu lassen und die Urne mit seiner Asche in einer dieser Räumlichkeiten aufzubewahren.

Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 änderte die Comune di Padova (Gemeinde Padua, Italien) ihre Gemeindeverordnung über Bestattungsdienste, die es Empfängern einer Ascheurne seither ausdrücklich untersagt, private gewerbliche Dienste, die von gemeindlichen Bestattungsdiensten unabhängig sind, in Anspruch zu nehmen, um die Urnen außerhalb ihres Hauses aufzubewahren.

Memoria und Frau Dall’Antonia erhoben beim Tribunale amministrativo regionale per il Veneto (Verwaltungsgericht für die Region Venetien, Italien, im Folgenden: TAR) Klage, um die Aufhebung dieser Entscheidung zu erwirken.

In diesem Zusammenhang möchte das TAR vom Gerichtshof wissen, ob der in Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerte Grundsatz der Niederlassungsfreiheit1 einer Regelung, wie der von der Comune die Padova erlassenen entgegensteht.

In seinem Urteil vom 14.11.2018 bejahrt der Gerichtshof diese Frage.

Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist, auch wenn es sich um einen Rechtsstreit mit rein innerstaatlichem Charakter handelt. Auch wenn Staatsangehörige desselben Mitgliedstaats einander gegenüberstehen, weist ein Rechtsstreit nämlich einen Anknüpfungspunkt zu Art. 49 AEUV auf, der die Auslegung dieser Bestimmung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich machen kann, wenn das nationale Recht dem vorlegenden Gericht vorschreibt, diesen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zuzuerkennen, wie sie den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten in gleicher Lage aufgrund des Unionsrechts zustünden. Das italienische Recht, dass dem TAR zufolge im vorliegenden Fall anzuwenden ist, sieht vor, dass „Vorschriften des italienischen Rechts, die im Vergleich zu den durch die italienische Rechtsordnung garantierten Bedingungen für Unionsangehörige und zu deren Behandlung diskriminierende Wirkungen haben, … auf italienische Staatsangehörige nicht anwendbar“ sind.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die von der Comune di Padova erlassene Regelung zur Folge hat, den städtischen Urnenaufbewahrungsdiensten ein Monopol einzuräumen. Da die „Dienstleistungsrichtlinie“2 nicht die Abschaffung von Dienstleistungsmonopolen betrifft und somit nicht anwendbar ist, ist die Frage allein anhand der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere anhand von Art. 49 AEUV, der die Niederlassungsfreiheit garantiert, zu prüfen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass eine nationale Regelung, die den Unionsangehörigen verbietet, einen Urnenaufbewahrungsdienst in einem Mitgliedstaat anzubieten, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV begründet.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist diese Beschränkung nicht durch die von der italienischen Regierung geltend gemachten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses am Schutz der öffentlichen Gesundheit, am Erfordernis, die gebührende Achtung des Andenkens an die Verstorbenen sicherzustellen, und am Schutz der in Italien vorherrschenden moralischen und religiösen Werte, die den mit der Aufbewahrung der Asche verbundenen geschäftlichen und gesellschaftlichen Tätigkeiten und daher der Aufbewahrung der sterblichen Überreste mit Gewinnerzielungsabsicht angeblich entgegenstehen, gerechtfertigt.

Was den Schutz der öffentlichen Gesundheit betrifft, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Asche, anders als die sterblichen Überreste, vom biologischen Gesichtspunkt aus inert ist, da sie durch die Hitze steril wird, sodass ihre Aufbewahrung keine auf Erwägungen der öffentlichen Gesundheit beruhende Verpflichtung darstellen kann.

Was den Schutz der gebührenden Achtung des Andenkens an die Verstorbenen betrifft, geht die in Rede stehende nationale Regelung nach Ansicht des Gerichtshofs über das hinaus, was zur Erreichung eines solchen Ziels erforderlich ist. Es gibt nämlich weniger einschränkende Maßnahmen, um ein solches Ziel genauso gut zu erreichen, wie insbesondere die Pflicht, die Urnenaufbewahrung unter gleichen Bedingungen wie auf den Friedhöfen der Gemeinde sicherzustellen und im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit die Urnen auf einen öffentlichen Friedhof zu bringen oder sie den Angehörigen des Verstorbenen zurückzugeben.

Was die in Italien vorherrschenden moralischen und religiösen Werte angeht (die einer Aufbewahrung der sterblichen Überreste mit Gewinnerzielungsabsicht angeblich entgegenstehen), so unterliegt die Aufbewahrung der Asche von Verstorbenen in Italien Gebühren, die von den Behörden festgelegt werden. Die Öffnung dieser Art von Tätigkeit für private Unternehmen könnte derselben gebührenrechtlichen Regelung unterstellt werden, die Italien für sich genommen offenbar nicht als seinen moralischen und religiösen Werten widersprechend ansieht.

Fußnoten

1 Das TAR hat auch den in Art. 56 AEUV festgelegten Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit erwähnt: Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass der vorliegende Fall im Licht der Niederlassungsfreiheit zu prüfen ist, da Memoria einen Urnenaufbewahrungsdienst im Gebiet der Comune di Padova mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit anbieten möchte.

2 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).

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Umgangsregelung: Kindeswohl und Kindeswille

Hat das Familiengericht nach Trennung der Eltern den Aufenthalt eines Kindes einem Elternteil zugeordnet (Residenzmodell), müssen triftige Kindeswohlgründe vorliegen, um später eine Umgangsregelung im Sinne eines paritätischen Wechselmodells anzuordnen. Der Kindeswille stellt dabei nur einen von mehreren Gesichtspunkten bei der Ermittlung des Kindeswohls dar, betont das OLG Frankfurt am Main (Az. 1 UF 74/18).

Umgangsregelung: Kindeswohl und Kindeswille

OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 14.11.2018 zum Beschluss 1 UF 74/18 vom 16.10.2018 (nrkr – BGH-Az.: XII ZB 512/18)

Hat das Familiengericht nach Trennung der Eltern den Aufenthalt eines Kindes einem Elternteil zugeordnet (Residenzmodell), müssen triftige Kindeswohlgründe vorliegen, um später eine Umgangsregelung im Sinne eines paritätischen Wechselmodells anzuordnen. Der Kindeswille stellt dabei nur einen von mehreren Gesichtspunkten bei der Ermittlung des Kindeswohls dar, betont das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem am 14.11.2018 veröffentlichten Beschluss.

Die Beteiligten waren verheiratet und haben drei Kinder. Nach der Trennung der Eltern übertrug das Familiengericht im Frühjahr 2014 im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder der Mutter (sog. Residenzmodell). Die Mutter zog nachfolgend mit den fünf bzw. vier Jahre alten Kindern aus dem gemeinsamen Familienwohnhaus aus. Im Sommer 2016 beantragte der Vater, die getroffene Entscheidung abzuändern und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Das Familiengericht wies diesen Antrag nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zurück. Die Kinder hatten sich im Rahmen der Anhörung für einen künftigen Aufenthalt beim Vater ausgesprochen.

Auf den hilfsweise gestellten Antrag des Vaters hin, jedenfalls ein sog. paritätisches Wechselmodell anzuordnen (wöchentlicher Wechsel der Kinder zwischen den getrennten Eltern), kam es zum hiesigen Umgangsverfahren. Das Familiengericht lehnte die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ab, ordnete jedoch einen „ausgedehnten Umgang“ mit den Kindern an. Demnach sollten sie sich regelmäßig alle 14 Tage von Donnerstag 17:00 Uhr bis montags zum Schulbeginn bei ihm aufhalten.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Es lägen keine „triftige(n), das Wohl der Betroffenen Kinder nachhaltig berührenden Gründe i. S. d. § 1696 Abs. 1 BGB“ für die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells vor, konstatiert das OLG. Maßstab sei § 1696 Abs. 1 BGB, der sicherstellen solle, dass „bereits getroffene gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen der Abänderung unterliegen, um dem Prognosecharakter jeder Kindeswohl orientierten Entscheidung einerseits und der Verbindlichkeit gerichtliche Entscheidungen andererseits Rechnung zu tragen“. Folglich sei die im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens getroffene Aufenthaltsbestimmung zu Gunsten der Mutter als Erstentscheidung auch im hiesigen Umgangsverfahren zugrunde zu legen. Die Voraussetzungen für eine Änderung dieser Erstentscheidung aus triftigen Gründen des Kindeswohls lägen nicht vor.

Zu berücksichtigen sei, dass kein grundsätzlich zu bevorzugendes Betreuungsmodell existiere. Jede Umgangsentscheidung müsse sich im Einzelfall nach den allgemeinen Kindeswohlkriterien ausrichten. Hierzu zählten „die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes an die Eltern, die Bindungstoleranz, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille“. Der Kindeswille stelle damit nur eine von mehreren Gesichtspunkten bei der Ermittlung des Kindeswohls dar. Es müsse stets „die Verträglichkeit der vom Kind gewünschten Lösung mit seinem Wohl geprüft werden“. Dabei habe „ein nachdrücklicher und beständig geäußerter Kindeswille in der Regel ein höheres Gewicht als ein schwankende(r), unentschlossene(r) Wille“. Auch zunehmendes Alter und Einsichtsfähigkeit erlangten Bedeutung. Mindestanforderung an den Kindeswillen sei jedoch insbesondere die Autonomie des Willens.

Hier hätten die Kinder zwar wiederholt und in verschiedenen Anhörungssituationen geäußert, im Haushalt des Vaters leben zu wollen. Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen sei jedoch davon auszugehen, dass der Wille der Kinder nicht autonom gebildet worden sei. Den sachverständigen Ausführungen nach falle es dem Vater schwer, seine Bedürfnisse von den Bedürfnissen der Kinder zu trennen. Dies bewirke, „dass die Kinder durch ihre Reaktion auf seine Bedürfnisse nicht ihre eigenen Bedürfnisse erleben und dies auch nicht lernen, sondern vielmehr lernen, sich in die Bedürfnisse des Vaters einzufinden und danach zu reagieren“. Die Kinder assoziierten darüber hinaus hauptsächlich die Vorzüge des Wohnens (Haus, Garten, Spielmöglichkeiten, Haustier) mit einem Lebensmittelpunkt beim Vater. Soweit eine emotionale Bindung zum Vater nicht verkannt werden könne, sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich „starke Beeinflussungs- oder gar Instrumentalisierungstendenzen des Vaters gezeigt hätten“.

Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassene Rechtsbeschwerde ist unter dem Az. XII ZB 512/18 beim BGH anhängig.

Rechtslage

§ 1696 [1] Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche

(1) 1Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. 2Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. 3§ 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

§ 1671 [1] Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

(1) 1Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. 2Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

  1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
  2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (…).

§ 1684 [1] Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) 1Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 2Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) 1Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln (…).

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Brexit: Kommission skizziert Notfallplan, falls keine Einigung mit dem Vereinigten Königreich erzielt wird

Die EU-Kommission hat detaillierte Informationen über ihre laufenden Vorbereitungs- und Notfallmaßnahmen für den Fall veröffentlicht, dass in den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich keine Einigung eintritt. EU-Chefunterhändler Barnier hat über den Stand der Verhandlungen unterrichtet. Es laufen derzeit intensive Verhandlungen auf technischer Ebene. Ziel der EU bleibt es, eine Einigung mit dem Vereinigten Königreich über einen geordneten Austritt zu erreichen.

Brexit: Kommission skizziert Notfallplan, falls keine Einigung mit dem Vereinigten Königreich erzielt wird

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.11.2018

Die Europäische Kommission hat am 13.11.2018 detaillierte Informationen über ihre laufenden Vorbereitungs- und Notfallmaßnahmen für den Fall veröffentlicht, dass in den Verhandlungen nach Artikel 50 mit dem Vereinigten Königreich keine Einigung eintritt. EU-Chefunterhändler Michel Barnier hat die Kommission in Straßburg über den Stand der Verhandlungen unterrichtet. Es laufen derzeit intensive Verhandlungen auf technischer Ebene. Ziel der EU bleibt es, eine Einigung mit dem Vereinigten Königreich über einen geordneten Austritt zu erreichen.

  • Erstens hat die Kommission eine Mitteilung veröffentlicht, in der sie eine begrenzte Anzahl von Notfallmaßnahmen in vorrangigen Bereichen umreißt, die durchgeführt werden könnten, wenn keine Einigung mit dem Vereinigten Königreich erzielt wird. Dies folgt auf eine erste Mitteilung zur Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, die am 19. Juli 2018 veröffentlicht wurde.
  • Zweitens hat das Kollegium der Kommissare zwei Legislativvorschläge zur Änderung des geltenden EU-Rechts im Bereich Visa und Energieeffizienz angenommen, um dem Rückzug des Vereinigten Königreichs Rechnung zu tragen. Diese gezielten Gesetzesanpassungen sind unabhängig vom Ergebnis der Austrittsverhandlungen notwendig.
  • Drittens wurde eine Mitteilung veröffentlicht, die umfassende Informationen über die Änderungen enthält, die – im Falle eines „No Deal“ – für Personen eintreten werden, die nach dem 29. März 2019 zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich reisen und umgekehrt, ebenso für Unternehmen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Reisen erbringen. Die Mitteilung enthält unter anderem Informationen über Grenz- und Zollkontrollen, Führerscheine und Tierpässe.

Die Europäische Kommission schlägt vor, britischen Staatsbürgern nach dem Rückzug des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union eine visumfreie Einreise in die EU zu gewähren. Das würde bedeuten, dass britische Staatsbürger kein Visum benötigen, wenn sie in den Schengen-Raum reisen und sich dort für kurze Aufenthalte von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten. In dem Szenario, in dem das Vereinigte Königreich die EU ohne Austrittsvertrag verlässt, würde dies ab dem 30. März 2019 gelten. Sollte jedoch ein Abkommen zustande kommen, würde das ab dem Ende der Übergangsfrist gelten, wie sie in einem Austrittsabkommen festgelegt wird.

Dieser Vorschlag ist an die Bedingung geknüpft, dass das Vereinigte Königreich auch den gegenseitigen und nichtdiskriminierenden visafreien Reiseverkehr für alle EU-Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz der Gegenseitigkeit gewährt. Die britische Regierung hat erklärt, dass sie beabsichtigt, kein Visum von Bürgern der EU27-Mitgliedstaaten für Kurzaufenthalte für Tourismus- und Geschäftszwecke zu verlangen.

Während die Europäische Kommission hart an einem Abkommen arbeitet und die Bürger weiterhin an erster Stelle der Verhandlungen steht, wird der Rückzug des Vereinigten Königreichs zweifellos zu Störungen führen – zum Beispiel in den Lieferketten der Unternehmen -, unabhängig davon, ob es ein Abkommen gibt oder nicht. Notfallmaßnahmen können die vollen Auswirkungen dieser Störungen nicht beheben. Im Falle eines „No-Deal-Szenarios“ werden diese Störungen noch gravierender sein, und das Tempo der Vorbereitungen müsste deutlich zunehmen. Eng eingegrenzte Notmaßnahmen könnten ausnahmsweise erforderlich sein, um die Interessen und die Integrität der EU zu schützen.

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Eilantrag von Opel gegen Rückrufanordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes abgelehnt

Das VG Schleswig-Holstein hat einen Eilantrag der Opel Automobile GmbH gegen das Kraftfahrt-Bundesamt abgelehnt, der sich gegen einen Zwangsrückruf von Fahrzeugen mit Diesel-Motoren richtet (Az. 3 B 127/18).

Eilantrag von Opel gegen Rückrufanordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes abgelehnt

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 12.11.2018 zum Beschluss 3 B 127/18 vom 12.11.2018

Die 3. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat am 9. November 2018 einen Eilantrag der Opel Automobile GmbH gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgelehnt, der sich gegen einen Zwangsrückruf von Fahrzeugen mit Diesel-Motoren richtet.

Das KBA ist bei drei Fahrzeugmodellen (Opel Zafira 1.6 CDTi, Opel Zafira 2.0 CDTi, Opel Cascada 2.0 CDTi, Opel Insignia 2.0 CDTi,) zu der Auffassung gelangt, dass sie über unzulässige Abschalteinrichtungen verfügen und deshalb mehr Stickstoffdioxid als notwendig emittieren. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 wurde daher eine nachträgliche Nebenbestimmung für die Typengenehmigung angeordnet und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Opel Automobile GmbH wurde aufgegeben, unzulässige Abschalteinrichtungen zu entfernen und die Motorsteuerungssoftware umzurüsten. Eine bereits laufende freiwillige Rückrufaktion von Opel hielt das KBA nicht für ausreichend, da das für notwendig erachtete Softwareupdate zur Verbesserung der Stickoxidemissionen für mehrere tausend Fahrzeuge noch ausstehe.

Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid am 18. Oktober 2018 Widerspruch erhoben und am 19. Oktober 2018 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie beanstandete die Begründung der Sofortvollzugsanordnung und hält die Anordnung selbst auch in der Sache für rechtswidrig.

Die Kammer hat den Antrag mit Beschluss vom 9. November 2018 abgelehnt. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sei in der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung derzeit nicht abschließend zu beurteilen. Daher sei die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung zu treffen. Insoweit ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anordnung des KBA bereits jetzt durchgesetzt werdend darf, weil schwerwiegende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auffassung des KBA zutreffend ist. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Reputationsschaden sei aufgrund des Einbaus einer wohl unzureichenden Technik bereits jetzt eingetreten. Das öffentliche Interesse an der Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge überwiege demgegenüber. Ein schnelles Handeln zur Verbesserung der Luftqualität sei angesichts der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (Umwelt und Gesundheit) notwendig.

Alle weiteren Einzelheiten wären in einem Hauptsacheverfahren zu klären.

Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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Ehegattentestament bei Scheidung unwirksam?

Das OLG Oldenburg entschied, dass ein gemeinschaftliches Ehegattentestament unwirksam wird, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte, unabhängig davon, ob die Eheleute die Durchführung eines Mediationsverfahrens vereinbart hatten (Az. 3 W 71/18).

Ehegattentestament bei Scheidung unwirksam?

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 13.11.2018 zum Beschluss 3 W 71/18 vom 26.09.2018

Viele Eheleute verfassen ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Juristen sprechen von einem „Berliner Testament“. Es ist grundsätzlich für beide Eheleute bindend.

Kommt es später zu einem Scheidungsverfahren, stellt sich aber die Frage, ob das Testament weiter wirksam bleibt oder seine Wirksamkeit verliert. Über einen solchen Fall hat jetzt der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden.

Die Eheleute hatten im Jahr 2012 ein solches Berliner Testament verfasst. Ein Jahr später trennten sie sich und der Ehemann verfasste ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte. Die Ehefrau solle nichts bekommen, so heißt es explizit in diesem Testament.

Die Ehefrau reichte später die Scheidung ein. Vor Gericht stimmte der Ehemann der Scheidung zu. Die Eheleute einigten sich aber darauf, das Scheidungsverfahren auszusetzen und im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal zu prüfen, ob sie die Ehe „eventuell“ nicht doch fortführen wollten. Kurz darauf verstarb der Ehemann.

Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt. Der 3. Senat bestätigte jetzt das Nachlassgericht Westerstede, wonach die Adoptivtochter Erbin geworden ist. Denn nach §§ 2268, 2077 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. So liege die Sache hier. Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereiterklärt habe, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen. Es müsse vielmehr klargestellt werden, dass die Ehe Bestand haben solle, zumal im vorliegenden Fall die Eheleute bereits mehr als drei Jahre getrennt lebten. In so einem Fall wird vom Gesetz vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist (§ 1566 BGB).

Es liege auch keine Ausnahme nach § 2268 Abs. 2 BGB vor, wonach ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig bleibt, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute dies beim Abfassen des Testaments so festlegen wollen. Eine solche Absicht könne vorliegend nicht festgestellt werden.

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Ladenöffnungsgesetz NRW muss einschränkend ausgelegt werden

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat eine Entscheidung des VG Köln bestätigt, wonach die Durchführung eines kleinen Kunsthandwerkermarkts zu St. Martin („Roisdorfer Martinimarkt“) auf dem Parkplatz eines großen Möbelmarkts in Bornheim die Öffnung zweier an dem Parkplatz liegender Möbelmärkte am Sonntagnachmittag, den 04.11.2018, nicht rechtfertigte (Az. 4 B 1580/18).

Ladenöffnungsgesetz NRW muss einschränkend ausgelegt werden

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.11.2018 zum Beschluss 4 B 1580/18 vom 02.11.2018

In einem nachträglich begründeten Beschluss vom 02.11.2018 hat das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 1 L 2473/18) bestätigt, wonach die Durchführung eines kleinen Kunsthandwerkermarkts zu St. Martin („Roisdorfer Martinimarkt“) auf dem Parkplatz eines großen Möbelmarkts in Bornheim die Öffnung zweier an dem Parkplatz liegender Möbelmärkte am Sonntagnachmittag, den 04.11.2018, nicht rechtfertigte.

In der Begründung hat der 4. Senat Grundsätzliches zu der durch das „Entfesselungspaket I“ in Nordrhein-Westfalen eingeführten Neuregelung über verkaufsoffene Sonntage ausgeführt und die Voraussetzungen, unter denen die Sonn- und Feiertagsöffnung zulässig ist, näher präzisiert. Mit dem Gesetz sollte der stationäre Einzelhandel durch erweiterte Möglichkeiten zur Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen im zunehmenden Wettbewerb insbesondere mit dem Online-Handel sowie mit Konkurrenz aus dem benachbarten Ausland gestärkt werden. Neben der schon bisher gegebenen Möglichkeit, an Sonn- und Feiertagen bei örtlichen Veranstaltungen auch Ladenöffnungen zu gestatten, erlaubt die Neuregelung deshalb unter anderem Öffnungen, die „dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots“ oder „zentraler Versorgungsbereiche dienen“, die „der Belebung der Ortszentren dienen“ oder die „die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune steigern“. Zugleich ist die Zahl zulässiger verkaufsoffener Sonntage auf höchstens acht und innerhalb jeder Gemeinde insgesamt nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage erhöht worden.

Das Oberverwaltungsgericht hat nach ausführlicher Würdigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes in Fortführung seiner Rechtsprechung klargestellt, dass das durch das Grundgesetz gewährleistete Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes nur gewahrt werde, wenn die jetzt sehr weit gefassten gesetzlichen Voraussetzungen für Ladenöffnungsfreigaben an Sonn- und Feiertagen einschränkend ausgelegt würden. Das stets zu wahrende Regel-Ausnahme-Verhältnis beim Sonn- und Feiertagsschutz werde nicht schon eingehalten, wenn einer der gesetzlich bezeichneten Sachgründe in allgemeiner Weise gegeben sei, weil dies – auch nach Einschätzung des Gesetzgebers – „regelmäßig“ der Fall sei. Zusätzlich habe jede Gemeinde im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob die für die Ladenöffnung angeführten Gründe ausreichend gewichtig seien, um eine Ausnahme von der Arbeitsruhe am Sonntag zu rechtfertigen. Dies sei auch aus Gründen der Wettbewerbsneutralität unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ausgehend davon hat der Senat die besonderen sachlichen Voraussetzungen, die das Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Sonntagsarbeit wahren können, anhand der gesetzlichen Voraussetzungen präzisiert. Bei örtlichen Veranstaltungen gelte weiterhin, dass diese gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen müssten, auch wenn nicht notwendig eine Besucherprognose anzustellen sei. Deshalb müsse sich die Gemeinde in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren – dokumentierten – Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschaffen.

Das Bestreben des Gesetzgebers, einen vielfältigen stationären Einzelhandel angesichts eines sich verschärfenden Wettbewerbs zu sichern und zu stärken, reiche ebensowenig wie das generelle Konkurrenzverhältnis zum Online-Handel in seiner Allgemeinheit aus, weil diese in grundsätzlich gleicher Weise ganzjährig für den Einzelhandel einer jeden Kommune bestünden. Damit das Interesse an einem vielfältigen Einzelhandel wenigstens in Kombination mit anderen Sachgründen das erforderliche Gewicht für eine Durchbrechung des Sonn- und Feiertagsschutzes erlangen könne, müssten besondere örtliche Problemlagen (z. B. regional begrenzte Fehlentwicklungen oder standortbedingte außergewöhnlich ungünstige Wettbewerbsbedingungen) belegbar gegeben sein, die eine Durchbrechung der Arbeitsruhe sowie eine Begünstigung bestimmter Verkaufsstellen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Wettbewerbsneutralität rechtfertigen könnten. Hierzu bedürfe es zudem eines schlüssig verfolgten gemeindlichen Gesamtkonzepts, im Rahmen dessen verkaufsoffene Sonntage geeignet erschienen, den damit verfolgten legitimen Zielen jenseits des Umsatzinteresses des Handels zu dienen.

Der Senat hat außerdem darauf hingewiesen, dass die danach erforderliche Gewichtung von Sachgründen für geplante Verkaufsstellenöffnungen anhand der Rechtsprechung ausreichend rechtssicher ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich sei. Rechtsunsicherheit und ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand würden vor allem dort erzeugt, wo die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht wirklich umgesetzt würden oder Kommunen versuchten, mit Hilfe der gesetzlich neu geschaffenen Sachgründe den verfassungsrechtlichen Rahmen zulässiger Sonntagsöffnungen maximal auszuschöpfen.

Die Freigabe der Ladenöffnung zweier großer Möbelmärkte mit großer überörtlicher Kaufkraftbindung war danach weder wegen des dort stattfindenden kleinen Martinimarkts zulässig, noch wegen der Absicht, den örtlichen Möbelstandort zu stärken und überörtlich sichtbar zu machen. Es bestünden keine Zweifel, dass der Martinimarkt gerade deshalb im Gewerbegebiet durchgeführt werde, um eine sonntägliche Öffnung zweier Möbelmärkte zu ermöglichen. Auch Anzeichen für örtliche Fehlentwicklungen oder ausgleichsbedürftige besondere Standortnachteile seien angesichts des von einem Markt erst vor wenigen Jahren gewählten strategisch günstigen Standorts im Großraum Köln/Bonn nicht ersichtlich. Die standortbedingte Wettbewerbslage für den Möbelhandel im Stadtgebiet von Bornheim habe sich durch die Schließung eines Bonner Traditionsmöbelhauses im vergangenen Jahr nicht verschlechtert, sondern wegen des Wegfalls eines nahe gelegenen Konkurrenten verbessert.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Zahlungstopp und Sicherheitsleistung für inländischen Dienstleistungsempfänger zur Sicherung einer etwaigen Geldbuße ist unionsrechtswidrig

Eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach einem inländischen Dienstleistungsempfänger ein Zahlungstopp und eine Sicherheitsleistung zur Sicherung einer etwaigen Geldbuße auferlegt werden können, die gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer wegen Verstoßes gegen das Arbeitsrecht des ersteren Mitgliedstaats verhängt werden könnte, ist unionsrechtswidrig. So entschied der EuGH (Rs. C-33/17).

Zahlungstopp und Sicherheitsleistung für inländischen Dienstleistungsempfänger zur Sicherung einer etwaigen Geldbuße ist unionsrechtswidrig

EuGH, Pressemitteilung vom 13.11.2018 zum Urteil C-33/17 vom 13.11.2018

Eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach einem inländischen Dienstleistungsempfänger ein Zahlungstopp und eine Sicherheitsleistung zur Sicherung einer etwaigen Geldbuße auferlegt werden können, die gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer wegen Verstoßes gegen das Arbeitsrecht des ersteren Mitgliedstaats verhängt werden könnte, ist unionsrechtswidrig.

Derartige nationale Maßnahmen gehen über das hinaus, was zur Erreichung der Ziele des Arbeitnehmerschutzes sowie der Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und der Verhinderung von Missbräuchen erforderlich ist.

Die in Slowenien ansässige Gesellschaft Čepelnik erbrachte Herrn Vavti Dienstleistungen im Bausektor im Wert von 12.200 Euro. Die Leistungen wurden von entsandten Arbeitnehmern in einem Herrn Vavti gehörenden Haus in Österreich ausgeführt. Herr Vavti leistete eine Anzahlung von 7.000 Euro an Čepelnik.

Im Jahr 2016 führte die österreichische Finanzpolizei auf der Baustelle eine Kontrolle durch und warf Čepelnik zwei Verwaltungsübertretungen in Bezug auf arbeitsrechtliche Vorschriften vor. Aufgrund dieser Feststellung erlegte die Finanzpolizei Herrn Vavti einen Zahlungstopp auf und beantragte bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, Herrn Vavti die Zahlung einer Sicherheitsleistung zur Sicherung eine Geldstrafe aufzutragen, die möglicherweise gegen Čepelnik in dem auf die Kontrolle hin einzuleitenden Verfahren verhängt würde. Die Finanzpolizei beantragte, die Sicherheitsleistung in Höhe des noch ausstehenden Werklohns (5.200 Euro) festzusetzen. Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt gab dem Antrag statt, und Herr Vavti zahlte eine Sicherheitsleistung in dieser Höhe.

Gegen Čepelnik wurde wegen der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ein Verfahren eingeleitet. Im Oktober 2016 wurden gegen sie Geldstrafen in Höhe von 1.000 Euro und von 8.000 Euro wegen der Übertretungen verhängt.

Nach Beendigung der Arbeiten verlangte Čepelnik von Herrn Vavti die Zahlung eines Betrags von 5.000 Euro. Herr Vavti lehnte die Zahlung unter Hinweis darauf ab, dass er eine Sicherheitsleistung von 5.200 Euro an die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt gezahlt habe. Daraufhin verklagte Čepelnik ihn auf Zahlung des noch ausstehenden Werklohns.

Das Bezirksgericht Bleiburg/Okrajno Sodišče Pliberk (Österreich) fragt den Gerichtshof, ob das Unionsrecht einem Mitgliedstaat verbietet, einer Person, die in diesem Mitgliedstaat Arbeiten in Auftrag gegeben hat, einen Zahlungsstopp und eine Sicherheitsleistung in Höhe des noch ausstehenden Betrags aufzuerlegen, wenn beides allein der Sicherung einer Geldbuße dient, die gegen den Dienstleistungserbringer, der die Arbeiten erbracht hat und der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, später in einem gesonderten Verfahren verhängt werden könnte.

In seinem Urteil vom 13.11.2018 stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Dienstleistungsrichtlinie1 auf Maßnahmen, wie sie in der im Ausgangsverfahren fraglichen die Wirksamkeit von Sanktionen im Fall seiner Nichtbeachtung gewährleisten sollen.

Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber mit dieser Richtlinie ein Gleichgewicht zwischen dem Ziel, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern und der Dienstleistungsfreiheit zu beseitigen, und dem Erfordernis wahren wollte, ein hohes Niveau des Schutzes von im Allgemeininteresse liegenden Zielen, insbesondere der Einhaltung des Arbeitsrechts, sicherzustellen. Enthält eine nationale Regelung abschreckende Maßnahmen zur Durchsetzung von materiellem Arbeitsrecht sowie Vorschriften zur Gewährleistung der Wirksamkeit von Sanktionen im Fall seiner Nichtbeachtung, trägt dies zu einem hohen Niveau des Schutzes des im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Einhaltung des Arbeitsrechts bei.

Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine solche nationale Regelung von der in der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehenen Ausnahme „Arbeitsrecht“ erfasst wird.

Nachdem der Gerichtshof die Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie ausgeschlossen hat, prüft er, ob eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche mit dem freien Dienstleistungsverkehr im Einklang steht2. Er führt aus, dass alle Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen, als Beschränkungen dieser Freiheit zu verstehen sind. Maßnahmen, wonach ein Auftraggeber die Zahlungen an seinen Vertragspartner zu stoppen und eine Sicherheitsleistung in Höhe des noch ausstehenden Werklohns zu zahlen hat, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Dienstleistungserbringer eine Verwaltungsübertretung in Bezug auf nationales Arbeitsrecht begangen hat, können dem Dienstleistungsempfänger die Möglichkeit nehmen, einen Teil des Betrags als Ausgleich für eine mangelhafte oder verspätete Fertigstellung des Werks zurückzubehalten, und dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit, die Zahlung des noch ausstehenden Werklohns zu verlangen. Folglich wird durch solche Maßnahmen der freie Dienstleistungsverkehr beschränkt.

Eine solche Beschränkung kann jedoch zulässig sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Zu den Zielen des Schutzes der Arbeitnehmer sowie der Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und der Verhinderung von Missbräuchen stellt der Gerichtshof fest, dass die in der fraglichen österreichischen Regelung vorgesehenen Maßnahmen, die die Wirksamkeit möglicher Sanktionen gegen einen Dienstleistungserbringer im Fall eines Verstoßes gegen arbeitsrechtliche Vorschriften sicherstellen sollen, als geeignet angesehen werden können, die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten. Was dagegen die Verhältnismäßigkeit einer solchen Regelung im Hinblick auf diese Ziele angeht, weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach dieser Regelung derartige Maßnahmen erlassen werden dürfen, noch bevor die zuständige Behörde eine Verwaltungsübertretung in Bezug auf das nationale Arbeitsrecht festgestellt hat. Zudem hat der Dienstleistungserbringer, gegen den der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht, nach dieser Regelung nicht die Möglichkeit, vor dem Erlass der betreffenden Maßnahmen Stellung zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt zu nehmen. Ferner können die zuständigen Behörden die Höhe der dem Dienstleistungsempfänger unter Umständen auferlegten Sicherheitsleistung festlegen, ohne etwaige Baumängel oder andere Vertragsverstöße des Dienstleistungserbringers bei der Erfüllung des Werkvertrags zu berücksichtigen, so dass die Sicherheitsleistung gegebenenfalls erheblich über dem Betrag liegen könnte, den der Auftraggeber an und für sich nach Beendigung der Arbeiten zahlen müsste.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die zuständigen Behörden einem inländischen Auftraggeber auferlegen können, die Zahlungen an seinen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Vertragspartner zu stoppen und sogar eine Sicherheitsleistung in Höhe des noch ausstehenden Werklohns zu zahlen, um die Zahlung einer Geldbuße zu sichern, die gegen den Vertragspartner im Fall der Feststellung eines Verstoßes gegen das Arbeitsrecht des ersteren Mitgliedstaats verhängt werden könnte, über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele des Arbeitnehmerschutzes sowie der Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und der Verhinderung von Missbräuchen erforderlich ist.

Fußnoten

1 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).

2 Article 56 TFUE.

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Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Richterbesoldung im Saarland nicht amtsangemessen

Das VG Saarlouis hält die Besoldung der saarländischen Richter in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Da das Verwaltungsgericht nicht selbst die Verfassungswidrigkeit der unmittelbar durch Gesetz geregelten Besoldung feststellen darf, hat es zwei Klageverfahren betreffend die Frage der amtsangemessenen Besoldung ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Az. 2 K 2076/15 und 2 K 99/16).

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Richterbesoldung im Saarland nicht amtsangemessen

VG Saarlouis, Pressemitteilung vom 12.11.2018 zu den Beschlüssen 2 K 2076/15 und 2 K 99/16 vom 23.10.2018

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes hält die Besoldung der saarländischen Richter in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Da das Verwaltungsgericht nicht selbst die Verfassungswidrigkeit der unmittelbar durch Gesetz geregelten Besoldung feststellen darf, hat es die von einem Richter am Saarländischen Oberlandesgericht (R 2) sowie einem ehemaligen Proberichter (R 1) angestrengten Klageverfahren betreffend die Frage der amtsangemessenen Besoldung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Oktober 2018 ausgesetzt und die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung vorgelegt (Az. 2 K 2076/15 und 2 K 99/16).

Bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Prüfkriterien erweist sich die Besoldung der saarländischen Richter in der Besoldungsgruppe R 2 nach Auffassung des Gerichts in den Jahren 2013 bis 2016 in verfassungswidriger Weise als zu niedrig bemessen. Für die Richterbesoldung in der Besoldungsgruppe R 1 gilt dies jedenfalls für die in jenem Verfahren streitgegenständlichen Jahre 2012 und 2013.

Beim Vergleich der Besoldungsentwicklung für Richter im Saarland mit den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst, der Entwicklung des Nominallohnindex sowie dem Verbraucherpreisindex im Saarland und unter Berücksichtigung des Abstands der untersten Besoldungsgruppe zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau ergeben sich ausreichende Indizien für die Vermutung einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht genügenden Besoldung.

Die danach vorzunehmende Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien ergibt, dass die R 1-Besoldung im Saarland in den Jahren 2012 und 2013 und die R 2-Besoldung in den Jahren 2013 bis 2016 verfassungswidrig war. Insbesondere hält die im Saarland gewährte Alimentation in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 trotz der hohen Anforderungen, die an Qualität und Verantwortung der Inhaber eines entsprechenden Amtes gestellt werden, einem Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung nicht stand. Die für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 gewährte Besoldung war gegenüber den Verdiensten vergleichbarer Beschäftigter in der Privatwirtschaft im Durchschnitt deutlich geringer, was für eine evidente Unangemessenheit der Besoldung spricht. Hinzu kommen spürbare Einschnitte im Bereich der Beihilfe sowie Veränderungen im Bereich des Versorgungsrechts zum Nachteil der saarländischen Richter.

Die angespannte Finanzlage des Saarlandes rechtfertigt die verfassungswidrige Unteralimentierung der Richter der Besoldungsgruppen R1 und R 2 nicht. Hierfür wäre ein schlüssiges und umfassendes Konzept zur Haushaltskonsolidierung erforderlich, welches nach Auffassung des Gerichts jedenfalls in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht gegeben war.

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Syndikusrechtsanwälte rückwirkend von Rentenversicherungspflicht befreit

Syndikusrechtsanwälte können von der Rentenversicherungspflicht auch für Zeiten vor dem gesetzlichen Stichtag (01.04.2014) befreit werden, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beiträge für die eigentliche Tätigkeit als Syndikus oder aber für eine daneben ausgeübte selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt geleistet wurden. So entschied das SG Münster (Az. S 24 R 565/18).

Syndikusrechtsanwälte rückwirkend von Rentenversicherungspflicht befreit

SG Münster, Pressemitteilung vom 12.11.2018 zum Urteil S 24 R 565/18 vom 06.11.2018 (nrkr)

Syndikusrechtsanwälte können von der Rentenversicherungspflicht auch für Zeiten vor dem gesetzlichen Stichtag (01.04.2014) befreit werden, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beiträge für die eigentliche Tätigkeit als Syndikus oder aber für eine daneben ausgeübte selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt geleistet wurden. Das hat das Sozialgericht Münster entschieden (Urteil vom 06.11.2018, Az. S 24 R 565/18, nicht rechtskräftig).

Im konkreten Fall hatte eine Juristin eines Dülmener Unternehmens – daneben auch selbständig als Rechtsanwältin tätig – auf Befreiung von der Versicherungspflicht auch für den Zeitraum vor April 2014 geklagt, da in diesem Zeitraum Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt wurden. Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht insbesondere verfassungsrechtlich begründet. Würde diese weitergehende Befreiungsmöglichkeit verneint, würden alleine diejenigen Unternehmensjuristen profitieren, deren Arbeitgeber in der Vergangenheit nicht gesetzeskonform Beiträge an das Versorgungswerk statt zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hätten.

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