Hoher Aufwand für Pensionskassen

Die Einführung neuer Informationspflichten bringt für die Pensionskassen einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Daher müsse es Übergangsfristen geben, verlangt der Bundesrat in einer von der Bundesregierung als Unterrichtung (19/5418) vorgelegten Stellungnahme.

Hoher Aufwand für Pensionskassen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.11.2018

Die Einführung neuer Informationspflichten bringt für die Pensionskassen einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Daher müsse es Übergangsfristen geben, verlangt der Bundesrat in einer von der Bundesregierung als Unterrichtung ( 19/5418 ) vorgelegten Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ( 19/4673 ). Die Bundesregierung sichert Prüfung des Vorschlags zu, verweist aber auch auf den einheitlichen Umsetzungstermin in der Richtlinie.

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Krippenplatzkündigung: vorformulierte Kündigungsfrist unwirksam

Das AG München hat eine vorformulierte Kündigungsfrist in Krippenverträgen von sechs Monaten als unangemessen lang und damit als unwirksam angesehen (Az. 242 C 12495/18).

Krippenplatzkündigung: vorformulierte Kündigungsfrist unwirksam

AG München, Pressemitteilung vom 02.11.2018 zum Urteil 242 C 12495/18 vom 24.10.2018 (nrkr)

Die vorformulierte Kündigungsfrist in Krippenverträgen von sechs Monaten wird hier als unangemessen lang und damit als unwirksam angesehen.

Das Amtsgericht München wies am 24.10.2018 die Klage eines Kinderkrippenbetreibers auf Zahlung des Betreuungsentgelts von 2.006,02 Euro für die Monate März und April 2018 zurück.

Das beklagte Ehepaar unterschrieb am 31.07.2017 einen Betreuungsvertrag für ihren Sohn. Dieser sieht für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Betreuung des Kindes gegen monatliche Betreuungskosten in Höhe von 995,00 Euro vor.

Ziffer 5.1 des Betreuungsvertrags lautet wörtlich:

„Eine Kündigung vor Vertragsbeginn am 01.10.2017 ist ausgeschlossen. Danach können die Eltern/Personensorgeberechtigten und die (…) GmbH den Betreuungsvertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsersten kündigen. Ab dem 01.09.2018 können die Elten/Personensorgeberechtigten und die (…) GmbH den Betreuungsvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsersten kündigen. Über die Wahrung der Kündigungsfrist entscheidet der Eingang der schriftlichen Kündigung.“

Am 31.01.2018 kündigten die Beklagten den Betreuungsvertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung, vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. In der Kündigungsbestätigung wies die Klägerin auf die Kündigungsfrist von sechs Monaten hin, teilte mit, dass sie kulanterweise die Kündigungsfrist auf drei Monate reduziere und bestätigte die Kündigung zum 30.04.2018. Entsprechend verlangt die Klägerin das vereinbarte Betreuungsentgelt bis einschließlich April 2018. Die Beklagten lehnten außergerichtlich eine Zahlung für die Monate März 2018 und April 2018 ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten seien verpflichtet das vereinbarte Betreuungsentgelt für die Monate März und April 2018 zu bezahlen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die vorformulierte sechsmonatige Kündigungsfrist sei unwirksam. Daher gelte die allgemeine gesetzliche Regelung für Dienstverhältnisse mit der Folge, dass der Vertrag durch die Kündigung zum 28.02.2018 beendet worden sei.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab den Beklagten Recht.

In nicht direkt auf diesen Vertragstyp anwendbaren gesetzlichen Vorschriften sei eine Dreimonatsfrist genannt, die zumindest eine erste Orientierung auch für die Angemessenheit der hier zu prüfenden Frist gäbe.

„Vorliegend hat die Klägerin (…) keine hinreichenden Gründe genannt, weshalb sie für die Durchsetzung ihrer grundsätzlich nachvollziehbaren Planungsbedürfnisse auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten angewiesen ist. Im Gegenteil hierzu zeigt sowohl der praktische Umgang der Klägerin mit dem vorliegenden Fall sowie die ab dem 01.09.2018 vertraglich vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten, die die Klägerin auch sonst in ihren Verträgen anwendet, dass der Klägerin auch eine dreimonatige Kündigungsfrist für ihre Planungsbedürfnisse offensichtlich ausreicht. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, wieso vorliegend zunächst eine doppelt so lange Frist erforderlich sein soll, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.“(…)

Ein Ersatz der unwirksamen Klausel durch eine fiktive gerade noch angemessene Klausel, hier also in der Form einer Dreimonatsfrist, ist laut Gesetz ausgeschlossen, um von der Verwendung einseitig benachteiligender Klauseln abzuhalten. Als Ersatz sollen vielmehr die allgemeinen gesetzlichen Regelungen gelten.

Deswegen führt die Unwirksamkeit der vorformulierten Kündigungsfrist zur Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschrift für die Kündigung von Dienstverträgen (§ 621 Nr. 3 BGB) und damit zu einer Beendigung des Vertrages schon Ende Februar 2018.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Kein Zerfall privater Altersvorsorge

Die Bundesregierung sieht keinen „Zerfall der privaten und betrieblichen Altersvorsorge“. Das schreibt sie in ihrer Antwort (19/5243) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung bleibe die kapitalgedeckte zusätzliche Altersvorsorge als zweite und dritte Säule der Alterssicherung unverzichtbar. Das gelte auch in der derzeitigen Niedrigzinsphase.

Kein Zerfall privater Altersvorsorge

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.11.2018

Die Bundesregierung sieht keinen „Zerfall der privaten und betrieblichen Altersvorsorge“. Das schreibt sie in ihrer Antwort ( 19/5243 ) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion ( 19/4780 ). Neben der gesetzlichen Rentenversicherung bleibe die kapitalgedeckte zusätzliche Altersvorsorge als zweite und dritte Säule der Alterssicherung unverzichtbar. Das gelte auch in der derzeitigen Niedrigzinsphase. Altersvorsorge sei „ein sehr langfristiger Prozess“, erläutert die Bundesregierung. Das Niedrigzinsumfeld stelle aber alle Finanzmarktteilnehmer vor Herausforderungen, schreibt die Regierung in der Antwort weiter und erläutert die getroffenen Maßnahmen im Lebensversicherungsbereich, „damit die Versicherten auch im anhaltenden Niedrigzinsumfeld die garantierten Leistungen zuverlässig erhalten“.

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Brexit-Übergangsgesetz vorgelegt

Die Bundesregierung hat einen Entwurf eines Gesetzes für einen Übergangszeitraum nach dem EU-Austritt Großbritanniens vorgelegt (19/5313). Hauptziel des Gesetzentwurfs sei es, übergangsweise Rechtsklarheit bezüglich jener Bestimmungen im Bundesrecht herzustellen, die auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder in der Europäischen Atomgemeinschaft Bezug nehmen.

Brexit-Übergangsgesetz vorgelegt

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.11.2018

Die Bundesregierung hat einen Entwurf eines Gesetzes für einen Übergangszeitraum nach dem EU-Austritt Großbritanniens vorgelegt ( 19/5313 ). Hauptziel des Gesetzentwurfs sei es, übergangsweise Rechtsklarheit bezüglich jener Bestimmungen im Bundesrecht herzustellen, die auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder in der Europäischen Atomgemeinschaft Bezug nehmen. Zudem solle eine Regelung zugunsten von britischen und von deutschen Staatsangehörigen getroffen werden, die vor Ablauf des Übergangszeitraums in Deutschland beziehungsweise im Vereinigten Königreich einen Antrag auf Einbürgerung stellen. „Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung maßgeblich“, schreibt die Bundesregierung. „Danach müssten Briten, die einen Einbürgerungsantrag in Deutschland stellen, grundsätzlich ihre britische Staatsangehörigkeit aufgeben und Deutsche, die die britische Staatsangehörigkeit erwerben, würden ohne vorherige Beibehaltungsgenehmigung ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn die Einbürgerungsentscheidung erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt, auch wenn der Einbürgerungsantrag noch vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde.“ Davon soll nun zugunsten der britischen und der deutschen Einbürgerungsbewerber abgewichen werden.

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Erstmals taggenaue Schmerzensgeldberechnung und aktuellere Ermittlung des Haushaltsführungsschadens

Das OLG Frankfurt berechnet als erstes deutsches Oberlandesgericht Schmerzensgeld anhand einer neuen, taggenauen Methode und berücksichtigt beim Haushaltsführungsschaden den moderneren Zuschnitt der Haushalte und den gesetzlichen Mindestlohn (Az. 22 U 97/16).

Erstmals taggenaue Schmerzensgeldberechnung und aktuellere Ermittlung des Haushaltsführungsschadens

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 31.10.2018 zum Urteil 22 U 97/16 vom 18.10.2018 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) berechnet als erstes deutsches Oberlandesgericht Schmerzensgeld anhand einer neuen, taggenauen Methode und berücksichtigt beim Haushaltsführungsschaden den moderneren Zuschnitt der Haushalte und den gesetzlichen Mindestlohn.

Der beklagte Pkw-Fahrer kollidierte mit dem klagenden Motorradfahrer, als er in Obertshausen auf der Schönbornstraße kurz vor der Kreuzung zur B 448 wenden wollte. Der Kläger wurde erheblich verletzt und erlitt u. a. einen komplizierten Speichenbruch, eine HWS-Distorsion, eine Bauchwandprellung und dauerhafte Sensibilitätsstörungen der Hand. Er war über vier Monate krankgeschrieben und in der Haushaltsführung eingeschränkt. Die Haftpflichtversicherung des Pkw-Fahrers hat den Schaden am Motorrad sowie ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro gezahlt.

Der Kläger nimmt den Beklagten unter anderem auf Zahlung weiteren Schmerzensgelds und Ausgleich des erlittenen Haushaltsführungsschadens in Anspruch. Nach Auffassung des Landgerichts musste der Beklagte vollständig für die Unfallfolgen einstehen. Dabei hielt es ein Schmerzensgeld von 10.500 Euro für angemessen und sprach auch den geforderten Haushaltsführungsschaden zu. Mit der Berufung begehrte der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Damit hatte er hinsichtlich der Positionen Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG nahm vielmehr erstmals unter den Obergerichten auf neuerer Methodik beruhende Berechnungen vor und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 11.000 Euro sowie eines Haushaltsführungsschadens von 1.500 Euro.

Das OLG betont, dass das Schmerzensgeld dem Ausgleich nicht vermögensrechtlicher Schäden diene. Bei der Bemessung des zu schätzenden Betrages stehe der konkrete Einzelfall im Mittelpunkt. Tabellenmäßig erfasste Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte seien dabei weder Maßstab noch Begrenzung. Angemessener sei eine Methode, die die taggenaue Berechnung unter Berücksichtigung der im Zeitablauf unterschiedlichen Behandlungsarten (Krankenhaus, Reha) und Schadensfolgen ermögliche. Diese neue Berechnungsweise könne durch die größere Bedeutung des Zeitmoments auf Dauer dazu führen, „dass bei langfristigen Beeinträchtigungen deutlich höhere Schmerzensgelder ausgeworfen werden, während bei geringen Beeinträchtigungen die Schmerzensgelder deutlich vermindert werden könnten, jeweils im Vergleich zu den heute ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen“, prognostiziert das OLG. Die neue Berechnungsweise basiere auf einem prozentual ausgedrückten Tagessatz des vom Statistischen Bundesamt ermittelten jährlichen durchschnittlichen Bruttonationaleinkommens je Einwohner, welcher mit einem weiteren prozentual ermittelten Faktor für den Grad der Schädigungsfolgen multipliziert werde. Auf das persönliche Einkommen des Geschädigten komme es in diesem Zusammenhang nicht an, da Schmerz von allen Menschen gleich empfunden werde. Ähnliche Berechnungsweisen seien in anderen europäischen Ländern zur Vereinheitlichung von Schmerzensgeldberechnungen lange anerkannt.

Der sog. Haushaltsführungsschaden könne ebenfalls nicht zufriedenstellend über die bisher zur Verfügung stehenden Tabellen ermittelt werden. Er diene dem Ausgleich von Einbußen für die Eigen- und ggf. Fremdversorgung anderer Haushaltsmitglieder. Die üblichen Tabellen beruhten auf traditionell begründeten Unterscheidungen hinsichtlich des Zuschnitts der jeweiligen Haushaltsführung. „In modernen Haushalten finden weitaus mehr Maschinen Einsatz als früher, es wird insgesamt weniger Wert auf klassische Vorbereitung oder auch klassische Darbietung des Essens gelegt“, stellt das OLG fest. Die neuen Tabellen, die auf aktuellen Erhebungen und Auswertungen des Statistischen Bundesamts beruhen, differenzierten zwar auch hinsichtlich des Haushaltszuschnitts, berücksichtigten dafür aber allein die praktikable Unterscheidung in Form des verfügbaren Nettoeinkommens. Auf dieser Basis könne eher ein durchschnittlicher wöchentlicher Stundenaufwand für die Haushaltsführung ermittelt werden. Dieser Stundenaufwand sei mit einem Stundensatz für einfache Haushaltsarbeiten zu multiplizieren. Orientierung biete dabei zunächst der gesetzliche Mindestlohn. In besonders gehobenen Haushalten könne dieser Betrag angemessen – wie hier – auf 10,00 Euro pro Stunde erhöht werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der beim BGH einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Erläuterungen:

Für Schmerzensgeldberechnungen wird üblicherweise auf Tabellen zurückgegriffen, denen sortiert nach dem Bild der Beeinträchtigungen und der Dauer der Einschränkungen Beträge zu entnehmen sind, die andere Gerichte ausgeurteilt hatten.

Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens erfolgt üblicherweise auf Basis von Tabellenwerken, die nach der Anzahl an Personen im Haushalt, der Frage der Erwerbstätigkeit und der Art des Haushalts differenzieren. Bei der Art des Haushalts werden vier Anspruchsstufen unterschieden in Abhängigkeit zur Abwechslung im Speiseplan, Art der Gerichte, Aufwand beim Garnieren und den Tätigkeiten im Übrigen im Haushalt. Die vier Anspruchsstufen führen zu einem Arbeitsanfall pro Woche zwischen 25,7 und 60,5 Stunden. Für den Streitfall wäre hier die höchste Anspruchsstufe mit 60,5 Stunden pro Woche ausgewiesen worden. Die Stundensätze werden zwischen 6,00 und 10,00 Euro angesetzt.

Die hier vom OLG berücksichtigten Erfahrungswerte weisen dagegen ausgehend vom Nettoeinkommen einen Arbeitsanteil im Zweipersonenhaushalt von 25,9 Stunden für die Frau und 18,55 für den Mann aus. Als Stundensatz wurde der zum Unfallzeitpunkt geltende Mindestlohn von 8,50 Euro/h zugrundegelegt zzgl. eines gewissen Aufschlags wegen des gehobenen Haushaltszuschnitts.

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Professorin muss wegen Leihfristüberschreitung 2.250 Euro Gebühren an Hochschulbibliothek zahlen

Ein an eine Hochschullehrerin gerichteter Gebührenbescheid einer Hochschulbibliothek wegen Leihfristüberschreitung ist rechtmäßig. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 15 K 1130/16).

Professorin muss wegen Leihfristüberschreitung 2.250 Euro Gebühren an Hochschulbibliothek zahlen

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 31.10.2018 zum Urteil 15 K 1130/16 vom 19.10.2018

Ein an eine Hochschullehrerin gerichteter Gebührenbescheid einer Hochschulbibliothek wegen Leihfristüberschreitung ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19. Oktober 2018 entschieden, das den Beteiligten am 31.10.2018 bekannt gegeben wurde. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage ist damit abgewiesen worden.

Die Hochschullehrerin hatte zu Forschungszwecken 50 Bücher aus der Bibliothek der Hochschule Niederrhein ausgeliehen und diese erst mehr als 30 Tage nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben. Die Hochschulbibliothek zog sie daraufhin zu einer Zahlung von Gebühren in Höhe von 2.250 Euro heran. Hiergegen bestehen nach Auffassung der 15. Kammer des Verwaltungsgerichts keine rechtlichen Bedenken. Aus der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Freiheit von Forschung und Lehre – auf welche sich die Hochschullehrerin zur Begründung der Klage berufen hatte – folge zwar ein Anspruch der Klägerin darauf, dass die Hochschule ihr als Hochschullehrerin die Mittel zur Verfügung stelle, die sie für Forschung und Lehre benötige. Dieser Anspruch berechtige sie aber nicht dazu, zu Forschungszwecken aus der Hochschulbibliothek ausgeliehene Bücher erst nach dem Ende der Leihfrist zurückzugeben, ohne von der vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine Verlängerung der Leihfrist zu beantragen. Die Gebührenforderung der Hochschule ist nach Auffassung des Gerichts auch der Höhe nach rechtmäßig. Die in der Gebührenordnung der Hochschulbibliothek vorgesehene Festsetzung von Säumnisgebühren von 20 Euro und einer zusätzlichen Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 Euro je Buch bei einer Leihfristüberschreitung von mehr als 30 Tagen widerspreche im Besonderen nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

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Tod eines Millionärs: Ansprüche des Erben wegen verschwundener Vermögensgegenstände des Erblassers

Am Tag nach dem Tod des mehrfachen Millionärs beginnen seine Angestellten, sich Wertgegenstände (Fahrzeuge, Uhren, Einbauküche) zuzueignen. Über die Ansprüche des alleinerbenden Sohnes hat nun das LG Köln entschieden (Az. 4 O 313/13).

Tod eines Millionärs: Ansprüche des Erben wegen verschwundener Vermögensgegenstände des Erblassers

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.10.2018 zum Urteil 4 O 313/13 vom 17.10.2018 (nrkr)

Ein mehrfacher Millionär stirbt an einem Sonntag. Bereits am darauffolgenden Montag beginnen seine Angestellten, sich Wertgegenstände zuzueignen. Für den alleinerbenden Sohn beginnt danach die Suche nach Fahrzeugen, Uhren und einer Einbauküche. Über seine Ansprüche hat nun das Landgericht Köln entschieden.

Der Kläger staunte nicht schlecht, als er nach dem Tod des Vaters feststellen musste, dass bereits am Folgetag der Maybach und der Mercedes CLS auf die Haushälterin und der Audi R8 quattro sowie der Rolls-Royce „Ghost“ auf den Fahrer des Vaters umgemeldet waren. Außerdem waren Abhebungen und Belastungen auf dem Konto des Vaters im Umfang von rund 55.000 Euro erfolgt, zudem Uhren im Wert von 181.000 Euro sowie die Einbauküche in der Personalwohnung verschwunden. Der Kläger beauftragte eine Privat-Detektei mit der Beobachtung der beiden Angestellten und dem Auffinden der verschwundenen Gegenstände. Hierfür verauslagte er rund 20.000 Euro.

Während der Maybach verschwunden blieb, konnten der Mercedes CLS und der Audi R8, der mittlerweile mit einer Matt-Folie beklebt worden war, bei den Beklagten sichergestellt werden. Den Rolls-Royce hatte der angestellte Fahrer bereits verkauft. Dieser wurde beim Käufer sichergestellt. Die Einbauküche aus der Personalwohnung war bei eBay verkauft worden – unter Angabe der Handynummer der Haushälterin. Die Uhrensammlung konnte nicht aufgefunden werden.

Für den Sohn war klar, dass die Beklagten gemeinschaftlich die Vermögensgegenstände weggeschafft hatten. Er erhob Klage beim Landgericht Köln, um Schadens- und Wertersatz im Umfang von rund 500.000 Euro gegen die ehemaligen Angestellten geltend zu machen. Es handele sich bei diesen um ein Liebespaar, welches gemeinsame Sache gemacht habe. Dies bestritten die Beklagten. Vielmehr sei die Haushälterin mit dem Vater des Klägers liiert und sogar verlobt gewesen. Die Hochzeit sei schon geplant gewesen, allerdings auf ausdrücklichen Wunsch des Vaters vor dem Sohn geheim gehalten worden. Der Vater habe ihnen die Gegenstände geschenkt bzw. als Dank für treue Dienste überlassen.

Dieser Version folgte das Landgericht jedoch nicht. Hiergegen spreche vor allem, dass Polizeibeamte anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung der Haushälterin den Fahrer halbbekleidet in deren Bett antrafen. Zudem lasse das Klingelschild mit beiden Nachnamen auf eine gemeinsame Wohnung schließen. Auch handele es sich bei den vorgegebenen Schenkungen um Schutzbehauptungen, da es sich um erhebliche Vermögenswerte im sechsstelligen Bereich handele, die nicht ohne Weiteres verschenkt werden. Die Richter verurteilten daher die Beklagten gemeinsam zum Ersatz von Schäden am Audi R8, der verschwundenen Uhrensammlung und der Detekteikosten. Die Haushälterin wurde zudem zum Ersatz für den verschwundenen Maybach, der veräußerten Einbauküche sowie der Kontobelastungen, der Fahrer zum Ersatz des zwischenzeitlichen Wertverlusts des Rolls-Royce verurteilt.

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Zur Haftung eines Hundehalters

Nähert sich ein nicht angeleinter Hund, den der Hundehalter nicht (mehr) unter Kontrolle hat, dürfen effektive Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Angesichts der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens muss der Abwehrende zuvor nicht analysieren und bewerten, ob das Verhalten des Tieres auf eine konkrete Gefahr schließen lässt (Az. 1 U 599/18).

Zur Haftung eines Hundehalters

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 31.10.2018 zum Beschluss 1 U 599/18 vom 18.10.2018

„Der will nur spielen“ – Gegen einen nicht angeleinten herannahenden Hund, den der Hundehalter nicht (mehr) unter Kontrolle hat, dürfen effektive Abwehrmaßnahmen getroffen werden; das Verhalten des Hundes muss zuvor nicht analysiert werden

Nähert sich ein nicht angeleinter Hund, den der Hundehalter nicht (mehr) unter Kontrolle hat, dürfen effektive Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Angesichts der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens muss der Abwehrende zuvor nicht analysieren und bewerten, ob das Verhalten des Tieres auf eine konkrete Gefahr schließen lässt. Dies hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Beschluss vom 18.10.2018; Az. 1 U 599/18), der damit das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Mainz bestätigt hat.

Der Vorfall, über den der Senat zu entscheiden hatte, ereignete sich, als der Kläger im Wald joggte, wobei er an der Leine eine Hündin mit sich führte. Zur gleichen Zeit gingen dort der Beklagte und seine Ehefrau mit ihrem Hund spazieren. Der Beklagte hatte seinen Hund nicht angeleint. Nach der örtlichen Gefahrenabwehrverordnung bestand die Verpflichtung, Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Der Hund des Beklagten verschwand schließlich aus dessen Sichtweite und rannte zum Kläger. Dieser rief die für ihn nicht sichtbaren Hundehalter auf, ihren Hund zurückzurufen und anzuleinen. Trotz entsprechender Rufe des Beklagten kam sein Hund aber nicht zu ihm zurück. Bei dem Versuch, den Hund des Beklagten mit einem Ast von sich fernzuhalten, rutschte der Kläger aus und zog sich eine Ruptur der Quadrizepssehne zu, welche operativ versorgt wurde.

Der Beklagte hat sich gegen eine Inanspruchnahme durch den Kläger mit der Argumentation gewehrt, dass sein Hund lediglich die vom Kläger mitgeführte Hündin umtänzelt habe, um mit dieser zu spielen. Der Hund habe sich erkennbar nicht aggressiv verhalten. Die Abwehrhandlung des Klägers sei daher nicht erforderlich gewesen, weshalb er nicht für die dem Kläger entstandenen Schäden hafte. Zumindest habe sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen zu lassen.

Bereits das Landgericht hatte die uneingeschränkte Haftung des Beklagten für die dem Kläger aus dem Angriff des Hundes entstandenen und noch entstehenden Schäden festgestellt. Auf die Berufung des Beklagten hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz diese Entscheidung bestätigt. Der Beklagte hafte für die Schäden des Klägers, weil er gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen habe, indem er seinen Hund im Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen ließ und damit nicht mehr jederzeit anleinen konnte. Ohne Bedeutung für die Entscheidung sei, ob der Hund des Beklagten nur mit der vom Kläger mitgeführten Hündin habe spielen wollen. Es sei dem Spaziergänger (mit oder ohne eigenen Hund) unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar, zunächst das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten, und damit Gefahr zu laufen, das Verhalten eventuell falsch zu interpretieren. Gelange ein fremder Hund unangeleint und ohne Kontrolle durch den Halter in die Nähe eines Spaziergängers, dürfe dieser effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen. Verletze er sich hierbei, treffe ihn kein Mitverschulden und hafte der Hundehalter in vollem Umfang.

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Mehr Transparenz bei Bankgebühren für Verbraucher

Ab dem 31.10.2018 müssen Banken und Finanzdienstleister in der ganzen EU ihre Kunden besser über die Gebühren informieren, die mit der Eröffnung und Verwaltung von Bankkonten verbunden sind. Grundlage für die neue Regelung ist die EU-Zahlungskontenrichtlinie, die die Vergleichbarkeit von Entgelten, Wechsel und Zugang zu Zahlungskonten verbessert.

Mehr Transparenz bei Bankgebühren für Verbraucher

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.10.2018

Ab dem 31.10.2018 müssen Banken und Finanzdienstleister in der ganzen EU ihre Kunden besser über die Gebühren informieren, die mit der Eröffnung und Verwaltung von Bankkonten verbunden sind. Grundlage für die neue Regelung ist die EU-Zahlungskontenrichtlinie, die die Vergleichbarkeit von Entgelten, Wechsel und Zugang zu Zahlungskonten verbessert.

„Verbraucherinnen und Verbraucher sind oft verunsichert, wenn sie ein Konto eröffnen. Neue Zahlen zeigen, dass sie wegen mangelnder Transparenz wenig Vertrauen in Bankdienstleistungen haben. Die neuen Regeln werden dafür sorgen, dass Angebote der Banken in Bezug auf die Gebühren wesentlich klarer und transparenter sind. Das sind gute Neuigkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher; sie können dadurch nicht nur die Gebühren leichter verstehen, sondern die verschiedenen Angebote auch besser vergleichen“, erklärte EU-Kommissarin Věra Jourová.

Banken müssen den Kunden bei der Kontoeröffnung ein „Entgeltinformationsblatt“ (FID) vorlegen, ein Standard-Dokument, auf dem die Gebühren für die wichtigsten Dienstleistungen (z. B. Überweisungen) zusammenfassend dargestellt sind. Außerdem bekommen die Kundinnen und Kunden mindestens einmal jährlich eine kostenlose Aufstellung ihrer Gebühren, die ebenfalls in einer standardisierten Form vorzulegen ist. In dieser Aufstellung müssen die Banken alle von ihren Kunden entrichteten Gebühren aufführen sowie Informationen zu Zinssätzen für die mit dem Konto verbundenen Dienstleistungen.

Nach der Zahlungskonten-Richtlinie müssen alle Banken in der EU dieses Dokument ab dem 31.10.2018 vorlegen, außer in Frankreich und Italien, wo es bereits ähnliche Informationspflichten gibt und die Änderungen bis Ende Juli 2019 erfolgen werden. Weitere Informationen zu diesen neuen Auflagen finden Sie auf der Website über Zugang zu Bankkonten . Das EU-Verbraucherbarometer 2018, das Informationen über das Vertrauen der Verbraucher in die verschiedenen Märkte enthält, ist ebenfalls online verfügbar.

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Auszahlung des Pflegegeldes

Versicherte haben keinen Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes bereits vor dem Monatsersten, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. So entschied das SG Gießen (Az. S 7 P 23/18).

Auszahlung des Pflegegeldes

SG Gießen, Pressemitteilung vom 29.10.2018 zum Gerichtsbescheid S 7 P 23/18 vom 12.10.2018 (nrkr)

Versicherte haben keinen Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes bereits vor dem Monatsersten, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

Der Sachverhalt

Der im Lahn-Dill-Kreis lebende Kläger bezieht von der Knappschaft-Bahn-See Leistungen nach dem Pflegegrad 3 (Bescheid vom 18.10.2017). Am 29.03.2018 erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Gießen Klage mit dem Ziel der Auszahlung des Pflegegeldes jeweils spätestens zum Monatsersten, im Falle eines Feiertags bereits vor dem Monatsersten. Die beklagte Knappschaft-Bahn-See verwies auf ihre Verwaltungspraxis, wonach sie das Pflegegeld jeweils zum Monatsersten anweise. Falle der Monatserste auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebe sich die Auszahlung auf den nächsten Werktag im Monat. Die Beklagte hielt diese Praxis für rechtmäßig.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass das Sozialgesetzbuch 11. Buch – Soziale Pflegeversicherung – keine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit des hier streitigen Anspruchs auf Pflegegeld enthält. Daher sei auf die allgemeinen Regelungen in §§ 41, 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 1. Buch – Allgemeiner Teil – zurückzugreifen. Nach der gesetzlichen Regelung würden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuches keine Regelung enthielten. Ansprüche auf Sozialleistungen entstünden, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorlägen. Die Fälligkeit des Pflegegeldes hänge davon ab, wann die gesetzlich genannten Leistungsvoraussetzungen vorlägen. Das Bundessozialgericht habe entschieden, dass der Anspruch jeweils am Anfang und nicht am Ende eines Kalendermonats fällig werde. Aus diesem Fälligkeitszeitpunkt ergebe sich aber nicht, dass das Pflegegeld grundsätzlich auch genau am 1. Kalendertag des Monats zur Verfügung stehen müsse. Da der fristgerechte Überweisungsauftrag und nicht der Eintritt des Leistungserfolges entscheidend sei, komme es weder auf die Abbuchung vom Schuldnerkonto bei der Knappschaft-Bahn-See noch auf die Gutschrift auf dem Konto des Versicherten an. Die Beklagte genüge ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Bezieher von Pflegegeld dann, wenn sie das Pflegegeld am 1. eines Kalendermonats anweise. Dies gelte unabhängig davon, wann dieses Geld auf dem Konto des Versicherten gutgeschrieben werde. Falle der 1. des Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag genüge die Beklagte ihrer Leistungsverpflichtung, wenn sie das Pflegegeld am erstmöglichen Termin nach Fälligkeit, also dem 1. Werktag im Monat anweise. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13.10.2008 (Az. L 8 P 19/07).

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