Benachteiligung wegen der Religion – Entschädigung

Das BAG entschied aufgrund neuer Rechtsprechung des EuGH, dass kirchliche Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen nicht mehr pauschal eine Religionszugehörigkeit von Bewerbern verlangen können (Az. 8 AZR 501/14).

Benachteiligung wegen der Religion – Entschädigung

BAG, Pressemitteilung vom 25.10.2018 zum Urteil 8 AZR 501/14 vom 25.10.2018

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung wegen der Religion. Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Er schrieb am 25. November 2012 eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin (60 %) aus. Gegenstand der Tätigkeit sollten schwerpunktmäßig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge und die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien sein. Der Parallelbericht sollte in Beratung mit Menschenrechtsorganisationen und weiteren Interessenträgern erstellt werden. In der Stellenausschreibung heißt es ferner: „Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an.“ Die konfessionslose Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 29. November 2012 auf die Stelle. Sie wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Beklagte besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG i. H. v. mindestens 9.788,65 Euro verlangt. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt. Sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Der Beklagte hat eine Benachteiligung der Klägerin wegen der Religion in Abrede gestellt; jedenfalls sei die Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 AGG* gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 1.957,73 Euro zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 3.915,46 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat die Klägerin wegen der Religion benachteiligt. Diese Benachteiligung war nicht nach § 9 Abs. 1 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung der Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG scheidet aus. § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG ist einer unionsrechtskonformen Auslegung im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG** nicht zugänglich und muss deshalb unangewendet bleiben. Die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG liegen nicht vor. Nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG – in unionsrechtskonformer Auslegung – ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nur zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Wesentlichkeit der beruflichen Anforderung. Jedenfalls ist die berufliche Anforderung nicht gerechtfertigt, weil im konkreten Fall keine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr bestand, dass das Ethos des Beklagten beeinträchtigt würde. Dies folgt im Wesentlichen aus dem Umstand, dass der jeweilige Stelleninhaber/die jeweilige Stelleninhaberin – wie auch aus der Stellenausschreibung ersichtlich – in einen internen Meinungsbildungsprozess beim Beklagten eingebunden war und deshalb in Fragen, die das Ethos des Beklagten betrafen, nicht unabhängig handeln konnte. Der Höhe nach war die Entschädigung auf zwei Bruttomonatsverdienste festzusetzen.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 9 Abs. 1 AGG lautet:

„Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.“

**Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG lautet:

„Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beibehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften Bestimmungen vorsehen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehende einzelstaatliche Gepflogenheiten widerspiegeln und wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Eine solche Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze der Mitgliedstaaten sowie die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine Diskriminierung aus einem anderen Grund.“

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Kumulative Berücksichtigung von deutschen, französischen und serbischen Versicherungszeiten bei der Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung

Neben einer ausländischen Versicherungszeit ist eine weitere, die nach einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen anrechnungsfähig ist, für den Anspruch auf Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung heranzuziehen, wenn das Abkommen keine Abwehrklausel enthält. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 11 R 1005/17).

Kumulative Berücksichtigung von deutschen, französischen und serbischen Versicherungszeiten bei der Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 23.10.2018 zum Urteil L 11 R 1005/17 vom 23.10.2018

Neben einer ausländischen Versicherungszeit ist eine weitere, die nach einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen anrechnungsfähig ist, für den Anspruch auf Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung heranzuziehen, wenn das Abkommen keine Abwehrklausel enthält, wie das Landessozialgericht entschied.

Die 1940 noch im Königreich Jugoslawien geborene Klägerin ist seit 1978 deutsche Staatsangehörige. Sie war im serbischen Teil der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sowie in Frankreich und Deutschland rentenversicherungspflichtig beschäftigt, ohne dass sich die Versicherungszeiten überschnitten. Ab Ende März 1998 wurde sie als Mensch mit Schwerbehinderung anerkannt. Im Oktober 1999 beantragte sie bei der für sie zuständigen Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung neben der Gewährung einer Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung auch eine für Frauen, welche ihr mit Bescheid vom 30. März 2000 ab dem Folgemonat und unter Berücksichtigung ausschließlich deutscher Versicherungszeiten bewilligt wurde. Mit Bescheid vom 2. Juli 2009 wurde die Altersrente für Frauen unter weiterer Berücksichtigung einer in Frankreich zurückgelegten Pflichtbeitragszeit rückwirkend ab Januar 2004 neu festgestellt.

In einem landessozialgerichtlichen Verfahren, das sich aus einem Streit über die Rechtmäßigkeit einer 2011 erfolgten Bescheidung über eine Rentenanpassung entwickelte, schlossen die Klägerin und die beklagte Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, im Rahmen eines Zugunstenverfahrens den Bescheid vom 30. März 2000 in der jeweiligen Fassung der nachfolgenden Verwaltungsentscheidungen unter der Annahme einer Antragstellung im Juni 2011 zu überprüfen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, eine Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung setze unter anderem voraus, dass die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sei. Diese ergebe sich im Falle der Klägerin weder aus den deutschen und französischen Versicherungszeiten noch aus den deutschen und serbischen. Sozialversicherungsabkommen regelten immer nur die Beziehung zwischen zwei Staaten. Eine Verknüpfung von oder mit mehreren Abkommen verstoße gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung. Das sozialgerichtliche Verfahren verlief für die Klägerin erfolglos.

Das Landessozialgericht gab ihr demgegenüber in Bezug auf den Leistungsanspruch dem Grunde nach Recht. Die Berücksichtigung der französischen Versicherungszeit bestimmt sich noch nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Der Anrechnung der im serbischen Teil der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeit, die sich aus dem Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen Deutschland und dieser ergibt, welches im Verhältnis zu Serbien weiterhin Anwendung findet, steht der Ausschluss der multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (Kumulierungsverbot) nicht entgegen. Die nicht erwünschte Belastung eines Drittstaates durch ein weiteres Sozialversicherungsabkommen tritt nicht ein, wenn nur die deutsche Sozialleistungsträgerin die Versicherungszeiten kumulativ berücksichtigen muss. Eine Regelung, die ihr bei der Anwendung des Sozialversicherungsabkommens die gleichzeitige Heranziehung eines anderen bilateralen Abkommens beziehungsweise einer anderen ausländischen Versicherungszeit verbietet (Abwehrklausel), enthält das Abkommen vom 12. Oktober 1968 nicht.

Rechtsgrundlagen

§ 236a Absatz 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)

Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), bei Beginn der Altersrente (Nr. 2) als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt (Buchst. a) oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind (Buchst. b) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Nr. 3).

§ 51 Absatz 3 SGB VI

Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

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Kein Anspruch auf Auskunft zu Immunitätsangelegenheiten des Deutschen Bundestages

Der Deutsche Bundestag muss einem Journalisten keine Auskunft zu Immunitätsangelegenheiten geben. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 7 C 6.17).

Kein Anspruch auf Auskunft zu Immunitätsangelegenheiten des Deutschen Bundestages

BVerwG, Pressemitteilung vom 25.10.2018 zum Urteil 7 C 6.17 vom 25.10.2018

Der Deutsche Bundestag muss einem Journalisten keine Auskunft zu Immunitätsangelegenheiten geben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 25.10.2018 entschieden.

Der Kläger, Redakteur einer Tageszeitung, beantragte die Erteilung von Auskünften zu Immunitätsangelegenheiten des Deutschen Bundestages. Das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht aufgehoben. Immunitätsangelegenheiten als eigene Angelegenheiten des Parlaments seien vom Anwendungsbereich des auf Verwaltungshandeln beschränkten presserechtlichen Auskunftsanspruchs ausgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch richtet sich gegen Bundesbehörden. Parlamentarische Angelegenheiten wie Immunitätsangelegenheiten sind von dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch nicht erfasst.

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Bußgelder gegen die Geldwäschebeauftragte einer international tätigen Bank bestätigt

Das OLG Frankfurt hat Bußgelder gegen eine Geldwäschebeauftragte einer internationalen Großbank bestätigt und dabei deutlich auf die gesetzlichen Rechten und Pflichten einer Geldwäschebeauftragten hingewiesen (Az. 2 Ss-OWi 1059/17).

Bußgelder gegen die Geldwäschebeauftragte einer international tätigen Bank bestätigt

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.10.2018 zum Beschluss 2 Ss-OWi 1059/17 vom 10.04.2018

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 25.10.2018 veröffentlichtem Beschluss Bußgelder gegen eine Geldwäschebeauftragte einer internationalen Großbank bestätigt und dabei deutlich auf die gesetzlichen Rechten und Pflichten einer Geldwäschebeauftragten hingewiesen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte gegen die Betroffene als Geldwäschebeauftrage einer internationalen Großbank drei Geldbußen zwischen 2.500 Euro und 6.000 Euro wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung von Meldungen nach dem Geldwäschegesetz festgesetzt. Auf ihren Einspruch hin hatte das Amtsgericht Frankfurt am Main die Betroffene wegen leichtfertigen nicht rechtzeitigen Nachkommens der Pflichtverdachtsanmeldung in drei Fällen zu Geldbußen zwischen 900 Euro bis 2.000 Euro verurteilt. Die Betroffene war gemäß den gerichtlichen Feststellungen im Tatzeitraum Geldwäschebeauftragte ihrer Anstellungsbank und insbesondere für die Vornahme von Geldwäscheverdachtsmeldungen (§ 11 Abs. 1 GWG) zuständig. Die Witwe eines ehemaligen Bundeskanzlers hatte 2013 nach Besuchen ihres Schließfaches insgesamt 500.000 Euro bar auf Konten bei dieser Bank eingezahlt. Die Gelder sollten zur weiteren Geldanlage an andere Kreditinstitute überwiesen werden. Diese Handlungen hätten unverzüglich als Geldwäscheverdachtsmeldungen angezeigt werden müssen. Tatsächlich erfolgten die Meldungen erst mehrere Monate nach der Einzahlung und auch nur, weil andere an diesen Transaktionen beteiligte Kreditinstitute ihrerseits ihrer Meldepflicht nachgekommen waren und die Betroffene darüber informiert hatten.

Die Betroffene hatte sich im Rahmen ihrer beim OLG eingelegten Rechtsbeschwerde damit verteidigt, dass sie erst eigene Ermittlungen hätte anstellen müssen, damit keine Verdachtsanzeigen „ins Blaue“ hinein erfolgen würden. Im Übrigen beträfen die in der Bank festgestellten Missstände die Verantwortung des Vorstands. Dieser Rechtsansicht ist das OLG nicht gefolgt. Der Gesetzgeber habe im Geldwäschegesetz klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es Sinn und Zweck der Verdachtsmeldung sei, Geldwäscheverdachtshandlungen möglichst noch vor der Durchführung unterbinden zu können. Dass der ausdrückliche Wortlaut auch so gemeint war, habe der Gesetzgeber bei der teilweisen Neufassung des GWB im Mai 2011 im Hinblick auf die Kritik der EU zum fehlenden bzw. mangelhaft ausgeprägten Problembewusstsein der Verpflichteten in Deutschland nochmals deutlich gemacht. Er habe insbesondere betont, dass der Ansatz der „in der Fachliteratur und auf Seminaren und Schulungen zur Umsetzung des Geldwäschegesetzes propagiert wird, dass eine Meldung erst erstattet werden müsse, wenn ein strafrelevanter Anfangsverdacht vorliege, unzutreffend ist“. Die Verdachtsanzeige sei gerade nicht mit einer Strafanzeige gleichgestellt.

Ermittlungen seien in Deutschland ausschließlich von den dazu berufenen Ermittlungsbehörden durchzuführen; die Geldwäschebeauftragte eines Geldinstituts zähle nicht hierzu. Die Aufgabe der Geldwäschebeauftragten erschöpfe sich vielmehr in der Mitteilung der „hausinternen Information“ zu dem anzeigepflichtigen Vorgang.

Der Bankvorstand hafte möglicherweise neben, nicht jedoch statt der Geldwäschebeauftragten. Aufgrund der zahlreichen festgestellten Missstände bei der Bank sei nicht nur von einem „leichtfertigen“, sondern einem „vorsätzlichen“ Handeln auszugehen. Die hier festgesetzten Bußgelder lägen schließlich noch unterhalb der gesetzlichen Mindesthöhe, könnten indes aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht angehoben werden.

Erläuterungen:

In § 11 Abs. 1a GWG heißt es,

„dass eine angetragene Transaktion frühestens durchgeführt werden darf, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist (…)“.

Gesetzesbegründung zur Neufassung des GWB Mai 2012: BT-Drs. 317/11

EU-Ausführungen zum fehlenden Problembewusstsein: FATF-Deutschlandbericht vom 19.02.2010 insb. TZ 750, 753-2 Aufzählungspunkte 968-972, 973-5. Aufzählungspunkt und Bewertung zur Empfehlung 15 und 16

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Anspruch auf teure Hörgeräte wegen Baustellenlärm

Schwerhörige haben Anspruch auf eine Versorgung mit Hörgeräten gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit aufgrund der ausgeübten Berufstätigkeit eine besondere Hörgeräteversorgung erforderlich ist, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, hat ferner die gesetzliche Rentenversicherung die Mehrkosten für höherwertige Hörgeräte zu tragen. Dies sei bei einem Projektleiter der Fall, der für die Bauüberwachung von Großbaustellen zuständig ist. Er habe Anspruch auf ein Hörgerätesystem, das sich automatisch wechselnden Geräuschkulissen anpasst, entschied das LSG Hessen (Az. L 1 KR 229/17).

Anspruch auf teure Hörgeräte wegen Baustellenlärm

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 25.10.2018 zum Urteil L 1 KR 229/17 vom 25.10.2018

Versicherung muss einem Projektleiter die Kosten für hochwertige Hörgeräte erstatten

Schwerhörige haben Anspruch auf eine Versorgung mit Hörgeräten gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit aufgrund der ausgeübten Berufstätigkeit eine besondere Hörgeräteversorgung erforderlich ist, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, hat ferner die gesetzliche Rentenversicherung die Mehrkosten für höherwertige Hörgeräte zu tragen. Dies sei bei einem Projektleiter der Fall, der für die Bauüberwachung von Großbaustellen zuständig ist. Er habe Anspruch auf ein Hörgerätesystem, das sich automatisch wechselnden Geräuschkulissen anpasst. Dies entschied in einem am 25.10.2018 veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Schwerhöriger Projektleiter beantragt hochwertige Hörgeräte aus beruflichen Gründen

Ein 55-jähriger schwerhöriger Versicherter aus dem Kreis Bergstraße beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung die Bewilligung neuer Hörgeräte für 4.300 Euro. Seine Schwerhörigkeit habe sich verschlechtert. Als Projektleiter in einem Ingenieurbüro für Versorgungstechnik sei er weiterhin berufsbedingt auf ein sehr gutes Hörverstehen angewiesen, so dass ihm entsprechend hochwertige Hörgeräte zu gewähren seien.

Die Rentenversicherung hatte dem Versicherten sechs Jahre zuvor noch Hörgeräte als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt. Nunmehr leitete sie den Antrag an die aus ihrer Sicht zuständige gesetzliche Krankenkasse weiter. Die Krankenkasse hielt ein eigenanteilsfreies Hörgerätesystem für ausreichend und leistete dementsprechend den Festbetrag in Höhe von 1.614 Euro. Eine berufsbedingte Notwendigkeit für eine höherwertige Hörgeräteversorgung liege nicht vor.

Der Versicherte erhob hierauf Klage mit der Begründung, dass er insbesondere wegen seiner Tätigkeit auf Baustellen auf Hörgeräte angewiesen sei, die sich automatisch auf wechselnde Geräuschkulissen einstellten. Die von ihm getesteten und zum Festpreis erhältlichen Hörgeräte müssten hingegen jeweils manuell angepasst werden.

Baubesprechungen auf Großbaustellen begründen Anspruch auf Hörgeräte, die sich automatisch anpassen

Die Richter beider Instanzen gaben dem Versicherten Recht. Die Krankenversicherung müsse dem Versicherten die Kosten für das höherwertige Hörgerätesystem erstatten. Dies folge zwar nicht aus dem Krankenversicherungsrecht. Da die Rentenversicherung den Antrag des Versicherten aber innerhalb der gesetzlichen Frist weitergeleitet habe, sei die Krankenversicherung allein zuständig und müsse auch aufgrund rentenversicherungsrechtlicher Vorschriften leisten. Hiernach hätten behinderte Menschen einen Anspruch auf medizinische Rehabilitation, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden oder zu mindern. Dies umfasse auch Hilfsmittel wie Hörgeräte, soweit der Versicherte aufgrund der typischen Anforderungen seiner Berufstätigkeit hierauf angewiesen sei.

Diese Voraussetzungen lägen bei dem als Projektleiter tätigen Versicherten vor. Er sei für die Bauleitung und die Bauüberwachung in den Bereichen Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zuständig. Insbesondere bei Baubesprechungen auf Großbaustellen sei er wechselnden Geräuschkulissen ausgesetzt, die hohe Anforderungen an sein Hörvermögen stellten. Die getesteten anteilsfreien Hörgeräte seien insoweit nicht geeignet, da sie sich bei einer Änderung der Geräuschkulisse nicht automatisch anpassten. Die beruflichen Anforderungen an das Hörvermögen des Projektleiters seien auch nicht mit den alltäglichen Anforderungen vergleichbar. Denn dieser habe bei Baubesprechungen auf Großbaustellen mit bis zu 20 Personen regelmäßig keinen Einfluss auf die Geräuschkulisse.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Befristete Arbeitsverträge für Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester

Der EuGH entschied, dass Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester nicht vom Schutz gegen den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge ausgeschlossen werden dürfen (Rs. C-331/17).

Befristete Arbeitsverträge für Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester

EuGH, Pressemitteilung vom 25.10.2018 zum Urteil C-331/17 vom 25.10.2018

Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester dürfen nicht vom Schutz gegen den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge ausgeschlossen werden.

Frau Martina Sciotto war von 2007 bis 2011 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Fondazione Teatro dell’Opera di Roma (Stiftung Opernhaus Rom) als Balletttänzerin beschäftigt. 2012 beantragte sie beim Tribunale di Roma (Gericht Rom, Italien) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen und die Umwandlung ihres Arbeitsverhältnisses in einen unbefristeten Vertrag.

2013 wies das Tribunale di Roma diese Klage mit der Begründung ab, dass die nationale Sonderregelung für Stiftungen für Oper und Orchester die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Arbeitsverträge auf diese ausschließe und daher der Umwandlung der von diesen Stiftungen geschlossenen Arbeitsverträge in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entgegenstehe.

Die in der Berufungsinstanz mit diesem Rechtsstreit befasste Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom, Italien) fragt den Gerichtshof, ob das Unionsrecht1 einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Tätigkeitsbereich der Stiftungen für Oper und Orchester von der Anwendung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen ausschließt, mit der der missbräuchliche Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge durch die automatische Umwandlung des befristeten Vertrags in einen unbefristeten geahndet wird, wenn das Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Zeitraum hinaus andauert.

Mit seinem Urteil vom 25.10.2018 erklärt der Gerichtshof, dass die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, wenn es in dem Mitgliedstaat keine andere wirksame Sanktion gegen die in diesem Bereich festgestellten Missbräuche gibt.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Rahmenvereinbarung Mindestschutzbestimmungen vorsieht, mit denen die Prekarisierung der Beschäftigten verhindert werden soll2. Die Mitgliedstaaten müssen daher mindestens eine der von der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen ergreifen3, verfügen dabei insoweit aber über ein Ermessen und haben die Möglichkeit, die besonderen Anforderungen spezifischer Branchen und/oder bestimmter Arbeitnehmerkategorien zu berücksichtigen4.

Der Gerichtshof stellt fest, dass aus den Akten hervorgeht, dass die italienische Regelung im Tätigkeitsbereich der Stiftungen für Oper und Orchester keine in der Rahmenvereinbarung genannte Begrenzung bezüglich der maximal zulässigen Dauer dieser Verträge oder der Zahl ihrer Verlängerungen vorsieht. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass der Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in diesem Bereich durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Hierzu führt der Gerichtshof aus:

  • Der öffentliche Charakter der Stiftungen für Oper und Orchester hat keine Auswirkung auf den Schutz der Arbeitnehmer gemäß der Rahmenvereinbarung, da diese auf sämtliche Arbeitnehmer anwendbar ist, und zwar unabhängig davon, ob sie für einen öffentlichen oder einen privaten Arbeitgeber tätig sind.
  • Die Tatsache, dass Italien in diesem besonderen Bereich traditionell befristete Arbeitsverträge verwendet, befreit diesen Staat nicht davon, die sich aus der Rahmenvereinbarung ergebenden Pflichten zu beachten.
  • Aus den Akten geht nicht hervor, dass es einen Grund gibt, warum die Ziele der Entwicklung der italienischen Kultur und der Bewahrung des historischen und künstlerischen Erbes Italiens es erfordern würden, dass Arbeitgeber des kulturellen und künstlerischen Sektors Personal befristet einstellen.
  • Aus den Akten geht nicht hervor, dass ein vorübergehender Bedarf des Arbeitgebers die Verlängerung befristeter Verträge rechtfertigt. Vielmehr wurde Frau Sciotto offenbar während mehrerer Jahre eingestellt, um immer ähnliche Aufhaben zu erfüllen, d. h., weil die gewöhnliche Programmplanung dies erforderte (was zu überprüfen Sache der nationalen Gerichte ist).
  • Haushaltserwägungen können das Fehlen jedweder Maßnahme zur Verhinderung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge nicht rechtfertigen.
  • Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge nötig ist, um Personal bis zum Abschluss von Auswahlverfahren zu vertreten, die organisiert werden, um Arbeitnehmer unbefristet einzustellen.

Was die Ahndung des Missbrauchs befristeter Verträge betrifft, führt der Gerichtshof aus, dass die Rahmenvereinbarung keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufstellt, die Umwandlung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag vorzusehen. Wenn jedoch die nationale Regelung diese Art von Sanktion in einem bestimmten Bereich untersagt (wie hier im Bereich der Stiftungen für Oper und Orchester), muss es in diesem Bereich eine andere wirksame Maßnahme geben, um die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden. Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu überprüfen, ob es eine solche Maßnahme in der innerstaatlichen Rechtsordnung gibt5 und ob sie hinreichend effektiv, abschreckend und verhältnismäßig ist, um die Anwendung der Rahmenvereinbarung sicherzustellen.

Der Gerichtshof hebt hervor, dass die nationalen Gerichte, falls sie feststellen sollten, dass es keine andere effektive Maßnahme in der nationalen Regelung gibt, um die Missbräuche gegenüber dem Personal der Stiftungen für Oper und Orchester zu verhindern und zu ahnden, dennoch verpflichtet wären, das innerstaatliche Recht im Rahmen des Möglichen so auszulegen, dass dieser Missbrauch angemessen geahndet wird und die Folgen des Unionsrechtsverstoßes beseitigt werden, zum Beispiel indem sie die von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Sanktion anwenden, die darin besteht, einen befristeten Arbeitsvertrag automatisch in einen unbefristeten umzuwandeln, wenn das Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus besteht.

Fußnoten

1 Am 18. März 1999 geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 1).

2 Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C-212/04, vgl. auch Pressemitteilung Nr. 54/06), vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (verbundene Rechtssachen C-22/13 u. a., vgl. auch Pressemitteilung Nr. 161/14) sowie vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16).

3 Die Rahmenvereinbarung verpflichtet die Mitgliedstaaten, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen: Angabe sachlicher Gründe, die die Verlängerung der Verträge rechtfertigen, Festlegung der insgesamt maximal zulässigen Dauer der Verträge oder Festlegung der zulässigen Zahl ihrer Verlängerungen. Überdies muss, um die volle Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung sicherzustellen, der missbräuchliche Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge geahndet werden. Diese Maßnahme muss verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.

4 Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg (C-238/14, vgl. auch Pressemitteilung Nr. 21/15).

5 Die italienische Regierung hat sich in diesem Zusammenhang auf die Haftung der Leiter der betreffenden Stiftungen als wirksame Maßnahme berufen.

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BRAK zum Gesetzentwurf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vorgelegt (BT-Drs. 19/4724). Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK zum Gesetzentwurf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

BRAK, Mitteilung vom 24.10.2018

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vorgelegt (BT-Drs. 19/4724).

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, einen in sich stimmigen Schutz vor rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu erreichen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird im deutschen Recht bislang über die Strafvorschriften in § 17 bis § 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie über § 823 und § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegebenenfalls in Verbindung mit § 1004 BGB analog gewährleistet. Dies ist nach Ansicht des Gesetzgebers für eine Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/943 nicht ausreichend.

Zum Referentenentwurf (Stand: 19.04.2018) hatte die BRAK seinerzeit ausführlich Stellung genommen (Bezug: BRAK-Nr. 193/2018 v. 22.05.2018; BRAK-Stn. Nr. 17 aus Mai 2018) und erreicht, dass § 1 Abs. 3 GeschGehG-E wie folgt lautet:

„(3) Es bleiben unberührt:

1. Der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung von § 203 des Strafgesetzbuches erfasst wird, […]“

Dem Gesetzentwurf beigefügt sind die Stellungnahmen des Normenkontrollrates und des Bundesrates sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates.

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Forderungen der VBL – neue Gegenwertregelung aus dem Jahr 2016 wirksam

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gewährt Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes eine zusätzliche Altersversorgung. Lt. OLG Karlsruhe ist die neue Gegenwertregelung aus dem Jahr 2016 wirksam (Az. 6 U 120/16).

Forderungen der VBL – neue Gegenwertregelung aus dem Jahr 2016 wirksam

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 24.10.2018 Urteil 6 U 120/16 vom 24.10.2018 (nrkr)

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gewährt Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes eine zusätzliche Altersversorgung. Die VBL fordert von Arbeitgebern, die ihre Beteiligung bei der VBL kündigen, einen sogenannten Gegenwert als Ausgleich für die bei der VBL verbleibenden Versorgungslasten. Von den 20 Klägern des hiesigen Verfahrens – überwiegend Krankenkassen – fordert die VBL Gegenwertzahlungen in Höhe von insgesamt mehr als 875 Mio. Euro. Die Kläger haben nach Kündigung ihrer Beteiligungen den von der VBL geforderten Gegenwert ganz oder überwiegend gezahlt und verlangen nun die Rückzahlung der geleisteten Gegenwerte nebst Zinsen seit dem Jahr 2003.

Der Bundesgerichtshof hat frühere Fassungen der VBL-Satzung zum Gegenwert aus den Jahren 2001 (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 – IV ZR 10/11, vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 169/2012 ; vom 6. November 2013 – KZR 58/11 – VBL-Gegenwert I, vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 182/2013 ) und 2012 (BGH, Urteil vom 7. September 2016 – IV ZR 172/15) als unwirksam angesehen, weil sie ausgeschiedene Beteiligte unangemessen benachteiligen. Zugleich hat er entschieden, dass die durch die Unwirksamkeit der Gegenwertregelung eingetretene Satzungslücke durch eine neue Satzungsregelung ersetzt werden kann. Im Jahre 2016 hat die VBL erneut eine Gegenwertregelung beschlossen, die auch die Kläger betrifft.

Nach der am 24.10.2018 verkündeten Entscheidung des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die neue Gegenwertregelung aus dem Jahr 2016 wirksam. Die VBL ist daher berechtigt, die bisher von den Klägern geforderten Gegenwerte einzubehalten bzw. einzufordern, es sei denn, ausgeschiedene Beteiligte entscheiden sich nachträglich für eine Neuberechnung des Gegenwerts aufgrund aktuellerer Datenlage oder für ein Erstattungsmodell.

Umgekehrt ist die VBL den Klägern kartellrechtlich zum Schadensersatz verpflichtet (§ 33 GWB), weil sie ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für die Zusatzversorgung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes dadurch missbraucht hat, dass sie mit § 23 Abs. 2 VBLS 2001 unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet hat. Dieser Rechtsverstoß wird durch die im Jahr 2016 getroffene neue Satzungsregelung nicht rückwirkend beseitigt. Die VBL muss den Klägern daher für die auf der Basis unwirksamer Satzung geleisteten Gegenwertzahlungen bis zum Inkrafttreten der Neuregelung Zinsen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe erstatten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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Aktuelle Luftreinhalteplanung der Stadt Mainz nicht ausreichend

Die Stadt Mainz ist verpflichtet, ihren Luftreinhalteplan bis zum 1. April 2019 so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet enthält. Dabei hat sie auch die Erforderlichkeit von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge einzubeziehen. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 988/16.MZ).

Aktuelle Luftreinhalteplanung der Stadt Mainz nicht ausreichend

VG Mainz, Pressemitteilung vom 24.10.2018 zum Urteil 3 K 988/16.MZ vom 24.10.2018

Die Stadt Mainz ist verpflichtet, ihren Luftreinhalteplan bis zum 1. April 2019 so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet – insbesondere im Bereich Parcusstraße – enthält. Dabei hat sie auch die Erforderlichkeit von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge einzubeziehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz am 24. Oktober 2018 auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe.

Der derzeit geltende Luftreinhalteplan 2016 – 2020 und der bisherige Maßnahmenkatalog der beklagten Stadt zu seiner Fortschreibung enthalten nach Auffassung des Gerichts keine ausreichenden Maßnahmen zur zeitnahen Einhaltung des Kalenderjahresgrenzwerts für Stickstoffdioxid. Die Beklagte muss deshalb in ihrem neuen Luftreinhalteplan zusätzlich ein Konzept für Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge aufnehmen. Zu den Emittenten von NO2 zählen vor allem Dieselfahrzeuge, weshalb sie als Adressaten von Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des bereits seit dem 1. Januar 2010 geltenden Grenzwerts für NO2 besonders in den Blick zu nehmen sind. Sollte mit den angekündigten (z. B. Umrüstung der ÖPNV-Busflotte mit SCR-Filtern, Ersatzbeschaffung von Euro-VI-Dieselbussen, Anschaffung von alternativ betriebenen Bussen) und ggfls. weiteren ebenso wirksamen Sofortmaßnahmen der Beklagten sowie mit Verhaltensänderungen der Verkehrsteilnehmer (z. B. Umstieg auf ÖPNV, schadstoffärmere Kraftfahrzeuge) eine Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid im Mittel der ersten 6 Monate des Jahres 2019 nicht erreicht werden können, so muss die Beklagte nach Ansicht des Gerichts spätestens ab dem 1. September 2019 weitere Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des NO2-Grenzwerts anordnen. Einzubeziehen sind dabei unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch Fahrverbote für Dieselfahrzeuge.

Der fortgeschriebene Luftreinhalteplan muss zum 1. April 2019 wirksam werden. Wegen der gesetzlich vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung erscheint ein früherer Zeitpunkt nicht realistisch.

Die Berufung gegen das Urteil zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz wurde zugelassen.

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EU-Kommission beschließt ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2019

Die EU-Kommission hat ihr Arbeitsprogramm für 2019 vorgestellt. Sie skizziert drei Prioritäten für das kommende Jahr: Eine rasche Einigung über bereits vorgelegte Legislativvorschläge, die Annahme einer begrenzten Anzahl neuer Initiativen zur Bewältigung der verbleibenden Herausforderungen und mehrere Initiativen für eine EU der 27 Mitgliedstaaten nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs.

EU-Kommission beschließt ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2019

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.10.2018

Die Europäische Kommission hat am 23.10.2018 ihr Arbeitsprogramm für 2019 vorgestellt. Sie skizziert drei Prioritäten für das kommende Jahr:

  1. eine rasche Einigung über bereits vorgelegte Legislativvorschläge,
  2. die Annahme einer begrenzten Anzahl neuer Initiativen zur Bewältigung der verbleibenden Herausforderungen und
  3. mehrere Initiativen für eine EU der 27 Mitgliedstaaten nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs.

EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker erklärte: „In sieben Monaten wird Europa anlässlich der Wahl zum Europäischen Parlament die für die heutige Generation wichtigste Begegnung mit Wählerinnen und Wählern haben. Ich fordere das Europäische Parlament und den Rat auf, die Vorschläge anzunehmen, die die Kommission in den vergangenen vier Jahren unterbreitet hat. Die Bürgerinnen und Bürger interessieren sich nicht für Vorschläge, sondern für anwendbare Vorschriften, die ihnen Rechte verleihen. Es gibt für die Wähler im nächsten Jahr keine bessere Botschaft als den Beweis, dass diese Union ihnen konkrete und greifbare Ergebnisse liefert.“

Der Erste Vizepräsident der Kommission, Frans Timmermans, fügte hinzu: „Diese Kommission hat sich konsequent auf jene Herausforderungen konzentriert, die nur durch gemeinsames europäisches Handeln bewältigt werden können. Das Arbeitsprogramm für 2019 enthält keine Überraschungen: Alle erforderlichen Vorschläge wurden vorgelegt, sie müssen nur noch verabschiedet werden, damit sie zu konkreten Ergebnissen führen. Das Arbeitsprogramm ist außerdem auf die Zukunft gerichtet, denn es enthält Initiativen, die sicherstellen sollen, dass die Union der 27 allen Europäern eine optimistische, faire und nachhaltige Zukunftsperspektive bietet.“

Schwerpunkt des Arbeitsprogramms für 2019 sind lediglich 15 neue Initiativen sowie 10 REFIT-Evaluierungen‚ mit denen geltende Rechtsvorschriften überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass sie weiterhin zweckmäßig sind. Im Interesse einer konzentrierten Umsetzung listet das Arbeitsprogramm der Kommission zudem 45 vorrangige anhängige Vorschläge im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung über Gesetzgebungsprioritäten auf, die Parlament und Rat noch vor den Europawahlen annehmen sollten. Die Kommission schlägt ferner vor, 17 anhängige Vorschläge oder geltende Rechtsvorschriften zurückzunehmen bzw. aufzuheben.

Die Kommission hat bereits alle Legislativvorschläge vorgelegt, die notwendig sind, um die zehn Prioritäten der Juncker-Kommission umzusetzen. Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und dem Rat hat sie eine Einigung über etwa die Hälfte dieser Vorschläge erzielt, und weitere 20 Prozent befinden sich in einer fortgeschrittenen Phase des Gesetzgebungsverfahrens. Ihre Priorität für die kommenden Monate ist es, zu möglichst vielen noch ausstehenden Vorschlägen grünes Licht zu erhalten.

Die Kommission wird auch eine begrenzte Anzahl neuer Initiativen vorstellen, die den europäischen Bürgerinnen und Bürgern eine solide Perspektive für die Zukunft bieten sollen. Sie wird eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa vornehmen und ein Reflexionspapier dazu vorlegen, wie ein nachhaltiges Europa für die kommenden Generationen sichergestellt werden kann. Sie wird auch einen koordinierten Plan zur Entwicklung von künstlicher Intelligenz in Europa voranbringen, einen Aktionsplan gegen Desinformation vorlegen und eine Empfehlung zur Einrichtung einer europäischen elektronischen Patientenakte einbringen. Zudem sollen die noch bestehenden Hindernisse für den Binnenmarkt bewertet und entsprechende Lösungsvorschläge erarbeitet sowie eine Strategie für Chemikalien mit endokriner Wirkung vorgelegt werden. Zur Vollendung der Energieunion und zur Bekämpfung des Klimawandels wird die Kommission eine Strategie für die langfristige Reduzierung von Treibhausgasemissionen vorlegen und über den Stand der Energieunion und den Aktionsplan für Batterien berichten.

Zudem wird sich die Europäische Kommission für die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit in den Bereichen Energie-, Klima-, Steuer- und Sozialpolitik einsetzen, den Rahmen für die Rechtsstaatlichkeit und die internationale Rolle des Euro weiter stärken, über die Fortschritte im Zusammenhang mit der Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht berichten und Ideen für die Initiative „Europa den Menschen vermitteln“ vorstellen.

Schließlich sind Maßnahmen erforderlich, um den EU-Besitzstand in Bezug auf den Brexit anzupassen. Die Europäische Kommission wird die Energieeffizienzziele an die EU-27 anpassen und die erforderlichen Vorschläge für den Visumstatus von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs nach dem Brexit unterbreiten. Des Weiteren wird sie vor Ende 2018 eine Reihe von notwendigen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorlegen.

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