Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

Der BGH hat sich mit mehreren, bis dahin höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Sachmängelgewährleistungsanspruch des Käufers auf (Ersatz-)Lieferung einer mangelfreien Sache gem. § 437 Nr. 1, § 439 BGB beschäftigt (Az. VIII ZR 66/17).

Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

BGH, Pressemitteilung vom 24.10.2018 zum Urteil VIII ZR 66/17 vom 24.10.2018

Sachverhalt und Prozessverlauf

Der Kläger kaufte von der Beklagten zum Preis von 38.265 Euro einen von dieser hergestellten Neuwagen BMW X3 xDrive20, der im September 2012 geliefert wurde. Das dem damaligen Serienstandard entsprechende Fahrzeug ist mit einem Schaltgetriebe sowie einer Software ausgestattet, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung einblendet. Ab Januar 2013 erschien im Textdisplay des Autoradios mehrfach eine Warnmeldung, die den Fahrer aufforderte, das Fahrzeug vorsichtig anzuhalten, um die Kupplung (bis zu 45 Minuten) abkühlen zu lassen. Nachdem diese Warnmeldung auch nach mehreren Werkstattaufenthalten des Fahrzeugs in einer Niederlassung der Beklagten wiederholt aufgetreten war, verlangte der Kläger schließlich im Juli 2013 von der Beklagten Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges.

Die Beklagte hat einen Mangel in Abrede gestellt. Sie habe dem Kläger mehrfach mitgeteilt, dass die Kupplung technisch einwandfrei sei und auch im Fahrbetrieb abkühlen könne; es sei deshalb nicht notwendig, das Fahrzeug anzuhalten, wenn die Warnmeldung der Kupplungsüberhitzungsanzeige erscheine. Während des anschließend geführten Rechtsstreits gab der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug im Oktober 2014 im Rahmen eines Kundendienstes in eine Werkstatt der Beklagten. Die Beklagte behauptet, dabei sei ein zwischenzeitlich zur Verfügung stehendes Software-Update mit einer korrigierten Warnmeldung aufgespielt worden.

Das Oberlandesgericht hat der auf Ersatzlieferung eines entsprechenden Neufahrzeugs (Zug um Zug gegen Rückübereignung des gelieferten Fahrzeugs) gerichteten Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der u. a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich anhand der vorliegenden Fallgestaltung mit mehreren, bis dahin höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Sachmängelgewährleistungsanspruch des Käufers auf (Ersatz-)Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB beschäftigt.

Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wies das dem Kläger veräußerte Neufahrzeug bei Übergabe im September 2012 einen Sachmangel auf. Denn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige blendete eine Warnmeldung ein, die den Fahrer zum Anhalten aufforderte, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl ein Anhalten tatsächlich nicht erforderlich war. Damit eignete sich das Fahrzeug weder für die gewöhnliche Verwendung noch wies es eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). An dieser Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn – wie hier behauptet – der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer (wie die Beklagte) zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.

Weiterhin steht dem vom Käufer wegen eines Sachmangels geltend gemachten Anspruch auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB) durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht entgegen, dass er – wie vorliegend der Kläger – gegebenenfalls zunächst die andere Art der Nacherfüllung, nämlich die Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat. Denn die Ausübung des Nacherfüllungsanspruchs ist gesetzlich (anders als die Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts, vgl. dazu auch Pressemitteilung Nr. 87/2018) nicht als bindende Gestaltungserklärung ausgeformt, sodass der Käufer nicht daran gehindert ist, von der zunächst gewählten Art der Nacherfüllung wieder Abstand zu nehmen.

Außerdem darf ein Käufer auch dann an seiner Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung festhalten, wenn der Mangel nachträglich ohne sein Einverständnis beseitigt wird. Insoweit kommt es somit nicht darauf an, ob die Beklagte – wie sie behauptet – den irreführenden Warnhinweis während des Rechtsstreits durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software beseitigt hat. Denn der Kläger hatte einer solchen Nachbesserung im Rahmen der routinemäßigen Inspektion im Oktober 2014 weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt.

Nach § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB (alte Fassung [a. F.]; nunmehr § 439 Abs. 4 Satz 1 BGB) kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung allerdings verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Beklagte hat diese Einrede erhoben und meint, die vom Kläger gewählte Art der Nacherfüllung (Lieferung eines Ersatzfahrzeugs) würde im Vergleich zur anderen Art (Aufspielen eines Software-Update) unverhältnismäßige Kosten verursachen. Die damit eingewandte sog. relative Unverhältnismäßigkeit hat das Gericht aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB a. F. genannten Kriterien beurteilen.

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der geltend gemachten Unverhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall verneint. Dabei hat es zunächst zutreffend berücksichtigt, dass vorliegend die Kosten der Ersatzlieferung zwar deutlich höher seien als die Kosten der Nachbesserung durch ein Software-Update, dem Mangel aber erhebliche Bedeutung (§ 439 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BGB a. F.) zukomme, weil er die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs spürbar einschränke. Insoweit ist wiederum ohne Einfluss, ob die Beklagte (wie sie behauptet), die Einblendung der irreführenden Warnmeldung im Oktober 2014 durch das Aufspielen einer korrigierten Software beseitigt hat. Denn für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der gewählten Art der Nacherfüllung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens maßgebend (hier: Juli 2013).

Nicht tragfähig ist allerdings – jedenfalls auf Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen – die weitere Annahme des Berufungsgerichts, auf die andere Art der Nacherfüllung könne nicht ohne erhebliche Nachteile für den Kläger zurückgegriffen werden (§ 439 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 BGB a. F.). Insoweit hat der Bundesgerichtshof zwar den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts gebilligt, dass der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen darf, wenn er den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann. Ob dies vorliegend allerdings der Fall ist, lässt sich (noch) nicht beurteilen. Insoweit hätte das Berufungsgericht – im Wege eines (ergänzenden) Sachverständigengutachtens – der Behauptung der Beklagten nachgehen müssen, ob die Warnfunktion bei Überhitzen der Kupplung durch das genannte Software-Update tatsächlich mit einem korrigierten Warnhinweis verknüpft wird und nicht – wie es das Berufungsgericht für möglich gehalten hat – schlicht abgestellt worden ist. Wegen dieses Verfahrensfehlers hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 434 BGB Sachmangel

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

[…]

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

[…]

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

[…]

§ 439 BGB Nacherfüllung (in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung)

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

[…]

(3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung […] verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

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Kosten für Basiskonto

Basiskonten werden bei vielen Banken mit höheren Kontoführungsgebühren belastet als übliche Girokonten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hält dies für unzulässig und reichte gegen eine Bank Klage ein. Das LG Köln sah die Entgeltklauseln zu den verschiedenen Kontomodellen jedoch als wirksam an und wies die Klage ab (Az. 21 O 53/17).

Kosten für Basiskonto

LG Köln, Pressemitteilung vom 23.10.2018 zum Urteil 21 O 53/17 vom 23.10.2018 (nrkr)

Basiskonten werden bei vielen Banken mit höheren Kontoführungsgebühren belastet als übliche Girokonten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hält dies für unzulässig und reichte gegen eine Bank Klage beim Landgericht Köln ein.

Nach § 31 ZKG sind Banken, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, verpflichtet, auch sog. Basiskonten anzubieten. Hierbei handelt es sich um ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen, welches jedem Verbraucher, auch z. B. Obdachlosen, Asylsuchenden und Geduldeten, auf Antrag zur Verfügung zu stellen ist.

Die beklagte Bank bietet ein Basiskonto zum Grundpreis von 5,90 Euro pro Monat an, während das „Giro plus“-Konto lediglich 3,90 Euro und das „Giro direkt“-Konto (online geführt) 1,90 Euro pro Monat kostet. Die Klägerseite vertritt die Auffassung, das Basiskonto dürfe – je nach Art der Kontoführung – nicht mehr als das „Giro plus“ bzw. „Giro direkt“-Konto kosten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank seien insoweit unwirksam. Vor dem Landgericht Köln verlangte sie daher, dass die beklagte Bank derartige Bestimmungen nicht mehr verwendet und ihren Kunden die erhöhten Entgelte nicht mehr in Rechnung stellt.

Das Landgericht Köln sah die Entgeltklauseln zu den verschiedenen Kontomodellen jedoch als wirksam an und wies die Klage ab. Nach § 41 ZKG dürfe die Bank für das Basiskonto ein angemessenes Entgelt verlangen. Dieses müsse schon nach der Gesetzesbegründung nicht das günstigste Modell sein (BT-Drucksache 18/7204, S. 85). Im Übrigen müsse das Entgelt nach § 41 Abs. 2 Satz 2 ZKG im Bereich des Marktüblichen liegen und dem Nutzerverhalten des Kunden Rechnung tragen.

Im Marktvergleich und bei Berücksichtigung der Nutzung des Kontos durch einen „Musternutzer“ liege das von der Beklagten verlangte Entgelt jedoch unter dem durchschnittlichen Marktpreis für derartige Konten. Auch habe das Entgelt für sich betrachtet nicht eine solche Höhe, dass es unerschwinglich und damit unangemessen wäre.

Die Entscheidung der 21. Zivilkammer ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Klägerseite innerhalb eines Monats ab förmlicher Zustellung Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln einlegen.

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Kein Kostenerstattungsanspruch wegen Unterbringung eines Kindes in einer Tageseinrichtung gegen Jugendhilfeträger

Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein Kind in einer Tageseinrichtung untergebracht ist, hat keinen Anspruch auf Erstattung dafür angefallener Kosten gegenüber dem Jugendhilfeträger, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind zuvor in einer Kindertagesstätte betreut worden war. Dies entschied das BVerwG (Az. 5 C 15.17).

Kein Kostenerstattungsanspruch wegen Unterbringung eines Kindes in einer Tageseinrichtung gegen Jugendhilfeträger

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.10.2018 zum Urteil 5 C 15.17 vom 23.10.2018

Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein Kind in einer Tageseinrichtung untergebracht ist, hat keinen Anspruch auf Erstattung dafür angefallener Kosten gegenüber dem Jugendhilfeträger, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind zuvor in einer Kindertagesstätte betreut worden war. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 23.10.2018 entschieden.

Das dreijährige Kind nahm zunächst in einer Kindertagesstätte im örtlichen Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises, in dem beide Eltern wohnten, einen Betreuungsplatz in Anspruch. Im Zuge der Trennung der Eltern, die weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt sind, zog die Mutter mit dem Kind in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der klagenden Stadt. Deshalb wurde der bisherige Betreuungsplatz gekündigt und das Kind nach dem Umzug in einer trägereigenen Tageseinrichtung der Klägerin untergebracht. Für die hierfür aufgewendeten Kosten, die nicht durch Elternbeiträge und Landesförderung abgedeckt sind, begehrte die Klägerin von dem Beklagten Kostenerstattung. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Weil der jugendhilferechtliche Bedarf in gleicher Weise fortbestanden habe, handle es sich bei der Aufnahme der Kinderbetreuung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin lediglich um die Fortsetzung der bisherigen Jugendhilfeleistung des Beklagten, sodass dieser weiterhin zur Kostentragung verpflichtet sei.

Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht dessen Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hätte nur dann einen Erstattungsanspruch, wenn ihre Leistung und die zuvor von dem Beklagten gewährte Betreuung zuständigkeitsrechtlich als Einheit anzusehen wären. Dies ist nicht der Fall, weil die Leistung des Beklagten beendet war. Für den bundesrechtlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz kommt es neben dem Alter des Kindes maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang die Eltern einen Bedarf geltend machen und eine Förderung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung in Anspruch nehmen möchten. Dieses Bestimmungsrecht setzt sich bei der Beendigung der Förderungsleistung fort. Sie wird dann zuständigkeitsrechtlich beendet, wenn die Sorgeberechtigten das Betreuungsverhältnis zu der Kindertagesstätte auflösen. Dies geschah hier durch die Abmeldung aus der Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des bislang zuständigen Jugendhilfeträgers. Deshalb ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts die örtliche Zuständigkeit für den Jugendhilfefall auf die Klägerin übergegangen, sodass dieser kein Kostenerstattungsanspruch gegen den beklagten Landkreis zusteht.

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Abfrage eines Verzichts auf Reisekosten für Klassenfahrt kann gegen beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz verstoßen

Das BVerwG entschied, dass die Abfrage der Schulleitung, ob eine Lehrkraft im Falle nicht ausreichender Haushaltsmittel auf eine ihr zustehende Reisekostenvergütung für eine Klassenreise teilweise verzichtet, dazu führen kann, dass sich der Dienstherr auf eine solche Verzichtserklärung nicht berufen kann (Az. 5 C 9.17).

Abfrage eines Verzichts auf Reisekosten für Klassenfahrt kann gegen beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz verstoßen

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.10.2018 zum Urteil 5 C 9.17 vom 23.10.2018

Die Abfrage der Schulleitung, ob eine Lehrkraft im Falle nicht ausreichender Haushaltsmittel auf eine ihr zustehende Reisekostenvergütung für eine Klassenreise teilweise verzichtet, kann dazu führen, dass sich der Dienstherr auf eine solche Verzichtserklärung nicht berufen kann. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 23.10.2018 entschieden.

Der Kläger, der als beamteter Realschullehrer im Dienst des beklagten Landes stand, hatte im Jahr 2013 bei seiner Schulleitung die Genehmigung einer Abschlussfahrt nach Berlin beantragt. Das dafür verwendete Antragsformular entsprach der Verwaltungsvorschrift des Dienstherrn für außerunterrichtliche Veranstaltungen. Darin wurde u. a. abgefragt, ob die Lehrkraft ganz oder teilweise auf Reisekostenvergütung verzichte. Der Kläger verzichtete teilweise. Nach seiner Rückkehr wurden ihm unter Hinweis auf seine Teilverzichtserklärung statt der beantragten Reisekostenvergütung i. H. v. rund 197 Euro vom Beklagten lediglich 88 Euro bewilligt. Während das nach erfolglosem Widerspruch angerufene Verwaltungsgericht den Beklagten zur Zahlung weiterer Reisekosten in Höhe des Differenzbetrages von rund 109 Euro verurteilt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

Der Beklagte kann sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Teilverzicht des Klägers auf Reisekostenvergütung berufen. Dabei handelt es sich um eine unzulässige Rechtsausübung. Die entsprechende Abfrage verletzt den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz, weil sie die wohlverstandenen Interessen des Klägers nicht in gebührender Weise berücksichtigt. Sie dient der Umsetzung der Verwaltungsvorschrift des Dienstherrn. Danach sind Genehmigungen außerunterrichtlicher Veranstaltungen durch den Schulleiter nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich, es sei denn, der teilnehmende Lehrer verzichtet vorher ganz oder teilweise auf Reisekostenvergütung. Diese Koppelung zwischen Genehmigung und Verzicht bei – wie im vorliegenden Fall – nicht ausreichenden Haushaltsmitteln für alle im Schuljahr vorgesehenen Veranstaltungen setzte den Kläger einem Konflikt aus. Er musste entweder auf seinen Anspruch auf Reisekostenvergütung (teilweise) verzichten oder verantworten, dass die Abschlussfahrt nicht stattfindet. Dass eine Abschlussfahrt stattfinden sollte, entsprach den von der Gesamtlehrerkonferenz beschlossenen Grundsätzen, an die der Kläger gesetzlich gebunden war. Nach der vom Dienstherrn erlassenen Verwaltungsvorschrift kommt außerunterrichtlichen Veranstaltungen bei der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben der Schule besondere Bedeutung zu. Dem Kläger wurde so auch die Verantwortung dafür zugewiesen, ob er eine staatliche Aufgabe unter Verzicht auf seinen ungeschmälerten Anspruch auf Reisekostenvergütung erfüllt. Hinzu kommt, dass der Kläger mit seinem Teilverzicht diese staatliche Aufgabe mit privaten Mitteln finanziert. Dies läuft dem Zweck des Anspruchs auf Reisekostenvergütung zuwider, nach dem der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht seinen Bediensteten notwendige dienstliche Reiseaufwendungen abnehmen soll.

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Mehr Unterhalt für den Besuch einer Privatschule?

Manchmal kommt der betreuende Elternteil nach einer Trennung mit dem Geld für den Kindesunterhalt nicht aus, wenn Kosten außer der Reihe anfallen. Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Mehrbedarf für den Besuch einer Privatschule nicht zu einer Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung führt (Az. 4 UF 92/18).

Mehr Unterhalt für den Besuch einer Privatschule?

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 23.10.2018 zum Hinweisbeschluss 4 UF 92/18 vom 26.07.2018

Der Kindesunterhalt, den der Partner, bei dem das Kind nach einer Trennung lebt, von dem anderen Elternteil fordern kann, wird zumeist nach der sog. „Düsseldorfer Tabelle“ berechnet. Diese Tabelle gibt das Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag jährlich heraus.

Manchmal kommt der betreuende Elternteil mit diesem Geld nicht aus, wenn Kosten außer der Reihe anfallen, zum Beispiel Kosten für den Nachhilfeunterricht, den Kindergarten, Reitstunden oder eine Therapie. Man spricht dann von „Mehrbedarf“. Die Gerichte müssen im Einzelfall prüfen, ob dieser Mehrbedarf eine zusätzliche Unterhaltsverpflichtung auslöst. Das ist nur dann der Fall, wenn es für den Mehrbedarf sachliche Gründe gibt oder der andere Elternteil mit den Zusatzausgaben einverstanden ist.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgericht Oldenburg hatte in einem aktuellen Fall über solchen Mehrbedarf zu entscheiden. Die Kindesmutter war nach der Trennung mit der Tochter aus Ostdeutschland nach Oldenburg umgezogen. Sie verlangte vom Kindesvater zusätzlichen Unterhalt für die Kosten, die dadurch entstehen, dass das Mädchen hier eine Privatschule besucht. Das Kind sei durch die Trennung und den Umzug belastet, sodass die geringere Klassengröße einer Privatschule vorzugswürdig und für die Integration in das neue Lebensumfeld wichtig sei.

Der Senat bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, das eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung abgelehnt hatte. Auch wenn die Eltern sich während der Zeit des Zusammenlebens dafür entschieden hätten, dass die Tochter eine Privatschule besuchen solle, könne hieraus keine dauerhafte Zustimmung abgeleitet werden. Mit der Trennung und insbesondere mit dem Umzug nach Oldenburg sei eine ganz neue Situation entstanden. Es gebe auch keinen sachlichen Grund für den Besuch einer Privatschule. Die Integration im neuen Lebensumfeld könne auch auf einer kostenfreien staatlichen Schule gefördert werden. Auch das Argument der Mutter, die Tochter müsse bei Versagung des Unterhalts jetzt erneut einen Schulwechsel verkraften, fruchtete nicht. Die von der Mutter durch die Einschulung auf der Privatschule geschaffene Tatsache könne die Schulwahl nicht nachträglich rechtfertigen. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass beide Eltern in beengten finanziellen Verhältnissen lebten.

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Vorerst weiter Live-Streams der BILD-Zeitung

Nach einer Eilentscheidung des VG Berlin kann die BILD-Zeitung vorerst weiter die sog. Live-Streams „Die richtigen Fragen“, „BILD live“ und „BILD-Sport-Talk mit Thorsten Kinhöfer“ im Internet verbreiten (Az. 27 L 364.18).
Vorerst weiter Live-Streams der BILD-Zeitung

VG Berlin, Pressemitteilung vom 23.10.2018 zum Beschluss 27 L 364.18 vom 18.10.2018

Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin kann die BILD-Zeitung vorerst weiter sog. Live-Streams verbreiten.

Die Antragstellerin veranstaltet und verbreitet seit April 2018 die Internet-Video-Formate „Die richtigen Fragen“, „BILD live“ und „BILD-Sport-Talk mit Thorsten Kinhöfer“. Diese Formate können live gestreamt werden. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg stellte im Juli 2018 fest, dass die Antragstellerin hierdurch Rundfunk ohne Zulassung veranstalte und beanstandete diesen Verstoß. Die besagten Internet-Video-Formate seien als Rundfunk einzustufen, da es sich um lineare, audiovisuelle Informations- und Kommunikationsdienste handle, die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt seien. Darüber hinaus untersagte die Antragsgegnerin die Veranstaltung und Verbreitung der streitigen Internet-Videostreams, sofern nicht bis zum 3. September 2018 ein Antrag auf Zulassung gestellt werde.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts gab dem Eilantrag der Antragstellerin statt. Bei der nötigen Interessenabwägung müsse das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Entscheidung vorerst zurückstehen. Denn der Bescheid sei nicht offensichtlich rechtmäßig. Es sei fraglich, ob das Vorgehen der Antragstellerin als Rundfunk im Sinne der von der Medienanstalt zugrunde gelegten Definition anzusehen sei. Die beanstandeten Formate seien in diesem Sinne zwar zum zeitgleichen Empfang bestimmt; ferner würden sie durch elektromagnetische Schwingungen verbreitet und seien für die Allgemeinheit bestimmt. Fraglich sei allerdings, ob – wie der Rundfunkstaatsvertrag weiterhin fordere – die Verbreitung „entlang eines Sendeplans“ erfolge. Dieser Begriff sei in der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Problematisch sei unter anderen, ob hierfür eine bestimmte Programmlänge und eine Mindestzahl an Sendungen erforderlich sei und ob die Sendungen unmittelbar aufeinander folgen müssten. Die Beantwortung dieser Fragen erfordere eine eingehende rechtliche Würdigung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sei.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Reform des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) schreitet voran

Die Bundesregierung hat am 15.10.2018 ihren Evaluationsbericht zur Wirkungsweise des ESUG vorgestellt. Der Bericht ist eine rechtstatsächliche und rechtswissenschaftliche Untersuchung der Wirkungsweise des ESUG und bewertet die ersten 5 Jahre nach Inkrafttreten des ESUG. Dazu hat der DStV Stellung genommen.

Reform des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) schreitet voran

DStV, Mitteilung vom 22.10.2018

Am 01.03.2012 trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Ziel war es, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen zu verbessern und dazu beitragen, dass das Insolvenzverfahren stärker als „Chance zur Sanierung“ verstanden und genutzt wird.

Das ESUG stärkte die Gläubigerrechte bei der Auswahl von Insolvenzverwaltern, Eingriffe in die Gesellschafterrechte im Insolvenzplanverfahren wurden fortan zugelassen. Zusätzlich konnten im Rahmen des ESUG Forderungen in Eigenkapital (sog. Debt-Equity-Swaps) umgewandelt werden. Als Kernelement des Gesetzes wurde die Einführung des sog. Schutzschirmverfahrens geregelt. Ziel war es, die Eigenverwaltung zu stärken, um dem Schuldner eine eigenverantwortliche Gestaltung des Sanierungsprozesses zu ermöglichen und damit zugleich einen Anreiz für eine möglichst frühzeitige Insolvenzantragstellung zu setzen.

Die Bundesregierung hat am 15.10.2018 im Bundesjustizministerium ihren Evaluationsbericht zur Wirkungsweise des ESUG vorgestellt. Der Bericht ist eine rechtstatsächliche und rechtswissenschaftliche Untersuchung der Wirkungsweise des ESUG und bewertet die ersten 5 Jahre nach Inkrafttreten des ESUG.

Der Evaluationsbericht kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die durch das ESUG eingeführten Änderungen von der Praxis weitgehend positiv angenommen wurden und dass eine Rückkehr zum früheren Recht nicht veranlasst werden sollte. Aus Sicht der Forscher besteht nach den Ergebnissen der Befragung auch kein zwingendes Bedürfnis für ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren. Dabei wird vor allem das Schutzschirmverfahren erwähnt. Es biete eine gute Alternative zur vorinsolvenzlichen Sanierung auf freiwilliger Basis.

Dennoch verweisen die Verfasser vereinzelt auf Reformbedarf hin. So wird bspw. gefordert, klar definierte Ablehnungsgründe zu bestimmen, auf Grund deren die Eigenverwaltung abgelehnt oder vereinfacht aufgehoben werden kann. Auch wird eine stärkere Begrenzung des Zugangs zur Eigenverwaltung in eröffneten Verfahren gefordert. Zusätzlich schlagen die Experten vor, den Aufgabenbereich und die Vergütung des (vorläufigen) Sachwalters klarer zu umreißen und dem Sachverwalter mehr Eingriffsbefugnisse zu übertragen und zudem die Unabhängigkeit vom Schuldner (in Fällen des § 270a InsO Schutzschirmverfahren) zu stärken.

Bei den vorangegangenen Reformvorschlägen handelt es sich jedoch lediglich um Korrekturen in – wenn auch teils nicht unbedeutenden – Einzelfragen, ohne dass hierdurch die grundsätzliche Ausrichtung des ESUG in Frage gestellt würde.

Das Bundesjustizministerium wird nun die Ergebnisse des Berichts im engen Austausch mit Expertinnen und Experten diskutieren und daraus gegebenenfalls notwendigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf ableiten.

Der DStV wird diese Entwicklungen aufmerksam beobachten und insbesondere auch im Rahmen einer anstehenden Umsetzung der EU-Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren (vgl. TB zum EU-Vorschlag zur Einführung eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens vom 14.05.2018 ), die demnächst in Brüssel verabschiedet werden soll, der Bundesregierung zur Seite stehen.

Denn der Evaluationsbericht kommt zwar zu dem Ergebnis, dass sich die Aufgabenverteilung zwischen Richter- und Rechtspflegerschaft im Wesentlichen bewährt hat. Problematisch aus Sicht des DStV ist aber, dass die Kriterien für den Zugang zu den Vorauswahllisten der Insolvenzgerichte in Deutschland von einzelnen Insolvenzgerichten sehr unterschiedlich ausgelegt werden. Dabei wird den Anforderungen an die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse der Bewerber teils zu wenig Beachtung geschenkt. Daher ist erfreulich, dass das Europaparlament im Rahmen der Debatte zur EU-Richtlinie zur Einführung eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens nun fordert, dass Erfahrung und Expertise nicht nur in rechtlichen, sondern auch in betriebswirtschaftlichen Fragen für die Auswahl maßgeblich sein sollte.

Für den DStV nahm Europarechtsreferent Dr. Jan Trommer an der Präsentation des Berichts im Bundesjustizministerium teil.

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Fitness Check: EU-Kommission überprüft Wirkungsweise der Regelungen zur Unternehmensberichterstattung

Im August 2018 hat die EU-Kommission nun eine umfassende Eignungsprüfung des EU-Vorschriftenrahmens im Bereich der Unternehmensberichterstattung durchgeführt (sog. Fitness-Check). In dessen Rahmen wird es auch zu einer Eignungsprüfung der Accounting-Richtlinie kommen. Der DStV wird die Entwicklungen daher aufmerksam verfolgen und die EU-Kommission aktiv bei der Bewertung der zu überprüfenden Regelungen unterstützen.

Fitness Check: EU-Kommission überprüft Wirkungsweise der Regelungen zur Unternehmensberichterstattung

DStV, Mitteilung vom 22.10.2018

Die Regelungen zur Unternehmensberichterstattung basieren auf einer Vielzahl von Richtlinien, Verordnungen und Empfehlungen der Europäischen Union, die zu verschiedenen Zeitpunkten innerhalb der letzten 40 Jahre erlassen wurden. Das derzeit gültige EU-Recht umfasst eine Reihe von Vorschriften in Bezug auf börsennotierte und nicht börsennotierte Unternehmen, sektorspezifische Vorschriften (Banken und Versicherer) sowie zusätzliche Offenlegungspflichten für börsennotierte Unternehmen.

Die ursprüngliche Richtlinie über Jahresabschlüsse zielte auf die Harmonisierung von Finanzinformationen für Kapitalgeber ab und sollte zum Gläubigerschutz beitragen. Aber die Vorschriften für die öffentliche Berichterstattung sind zuletzt auch auf die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen (NFI) ausgeweitet worden.

Im August 2018 hat die EU-Kommission nun eine umfassende Eignungsprüfung des EU-Vorschriftenrahmens im Bereich der Unternehmensberichterstattung durchgeführt (sog. Fitness-Check).

Mit der Eignungsprüfung soll beurteilt werden, ob der EU-Vorschriftenrahmen im Bereich der Unternehmensberichterstattung noch immer seinem Zweck gerecht wird. In erster Linie geht es darum festzustellen, ob der EU-Vorschriftenrahmen insgesamt einen zusätzlichen Nutzen schafft, ob er wirksam, in sich stimmig und auf andere EU-Politikbereiche abgestimmt ist. Auch soll festgestellt werden, ob der EU-Vorschriftenrahmen für die Berichterstattung neuen Anforderungen (Nachhaltigkeit, Digitalisierung) gerecht wird. Auch andere laufende Entwicklungen in der EU-Politik (die Kapitalmarktunion, die gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, die Digitalisierung von Unternehmen usw.) wirken sich gegebenenfalls auf den Vorschriftenrahmen für die Berichterstattung aus.

Der DStV hat im Rahmen der von der EU-Kommission durchgeführten Konsultation darauf hingewiesen, dass eine Eignungsprüfung auch die Auswirkungen der Regelungen zur Unternehmensberichterstattung auf die unterschiedlichen Unternehmensgrößen bewerten muss ( E 10/18 ). Nur so könne das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Auch forderte der DStV, dass eine weitere Harmonisierung der Regelungen zur Unternehmensberichterstattung mit höchster Sorgfalt durchzuführen ist. Zwar könne eine Harmonisierung zu einer Vereinfachung des Berichtswesens führen. Viele Aspekte im Rahmen der Rechnungslegungsrichtlinie ließen sich aber schlichtweg nicht vergleichen (bspw. Mieten oder latente Steuerschulden). Hier sollte die Reform durch den regelmäßigen Austausch mit Experten begleitet werden.

Gegenüber der Nutzung der Berichterstattung elektronisch strukturierter Daten äußerte sich der DStV zurückhaltend. Zwar würde die Nutzung elektronischer Mittel den Zugang zu den Informationen erheblich beschleunigen und vereinfachen. Die Kosten der Berichterstattung für Unternehmen würden aber dadurch nicht erheblich gemindert.

Im Rahmen des Fitness-Checks wird es auch zu einer Eignungsprüfung der Accounting-Richtlinie kommen. Der DStV wird die Entwicklungen daher aufmerksam verfolgen und die EU-Kommission aktiv bei der Bewertung der zu überprüfenden Regelungen unterstützen.

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Strenge Anforderungen an Wahltarife einer Krankenkasse

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die von der AOK Rheinland/Hamburg angebotenen Wahltarife größtenteils den gesetzlichen Rahmen überschreiten (Az. L 16 KR 251/14).

Strenge Anforderungen an Wahltarife einer Krankenkasse

Von der AOK Rheinland/Hamburg angebotene Wahltarife überschreiten größtenteils den gesetzlichen Rahmen

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 22.10.2018 zum Urteil L 16 KR 251/14 vom 14.06.2018

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.03.2007 hat der Gesetzgeber den Krankenkassen die Befugnis eingeräumt, in ihren Satzungen vorzusehen, dass Mitglieder für sich und ihre mitversicherten Angehörigen Tarife für Kostenerstattung wählen. Die beklagte AOK Rheinland/Hamburg führte daraufhin neue Tarife zur Kostenerstattung für Leistungen im Ausland, Krankenhauszuzahlung, Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus sowie bei Zahnersatz und später für Vorsorgeleistungen zur Zahn-Gesundheit, häusliche Krankenpflege, Brillen und kieferorthopädische Behandlungen ein.Die Continentale Krankenversicherung a.G. hat daraufhin Klage mit dem Ziel erhoben, der Beklagten das Angebot dieser Versicherungsleistungen im geschäftlichen Verkehr zu untersagen. Gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Dortmund hat sie Berufung eingelegt, die weit überwiegend erfolgreich gewesen ist (Urteil vom 14.06.2018 – L 16 KR 251/14).

Das Landessozialgericht hat festgestellt, dass es der Beklagten nicht erlaubt ist, ihren Versicherten Versicherungsleistungen in Form der streitigen Kostenerstattungstarife für Zusatzleistungen – mit Ausnahme von Vorsorgeleistungen zur Zahn-Gesundheit und häuslichen Krankenpflege – anzubieten.

Grundsätzlich ist es den Krankenkassen als Teil der öffentlichen Hand verwehrt, über das zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge Gebotene und verfassungsmäßig Zulässige hinaus Leistungen zu erbringen. Mit dem Angebot ihrer Wahltarife hat die Beklagte teilweise den Rahmen des vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten und in unzulässiger Weise in den Bereich der privaten beruflichen Betätigung Dritter zu deren Nachteil eingegriffen. Daraus folgt der Unterlassungsanspruch der Klägerin, was im Berufungsverfahren zum überwiegenden Erfolg ihrer Klage führte.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

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Arbeit 4.0 – LSG kritisiert fehlenden Unfallversicherungsschutz

Eltern, die ihr Kind auf dem Weg zur Arbeit in den Kindergarten bringen, sind gesetzlich unfallversichert. Dass der Versicherungsschutz jedoch bei Heimarbeit erhebliche Lücken vorweist, hat nun das LSG Niedersachsen-Bremen aufgezeigt (Az. L 16 U 26/16).

Arbeit 4.0 – LSG kritisiert fehlenden Unfallversicherungsschutz

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 22.10.2018 zum Urteil L 16 U 26/16 vom 26.09.2018

Eltern, die ihr Kind auf dem Weg zur Arbeit in den Kindergarten bringen, sind gesetzlich unfallversichert. Dass der Versicherungsschutz jedoch bei Heimarbeit erhebliche Lücken vorweist, hat nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) aufgezeigt.

Zugrunde lag der Fall einer Mutter aus Peine, die für ihren Braunschweiger Arbeitgeber von zu Hause per Teleworking arbeitete. Ende November 2013 erlitt sie einen Unfall als sie mit dem Fahrrad auf Blitzeis wegrutsche und sich den Ellenbogen brach. Sie war dabei auf dem Rückweg vom Kindergarten ihrer Tochter zum häuslichen Telearbeitsplatz.

Die Behandlung war kompliziert und kostete ca. 19.000 Euro. Die Krankenkasse verauslagte das Geld zunächst und forderte die Berufsgenossenschaft zur Erstattung auf. Diese hielt sich nicht für zuständig, da kein Arbeits- oder Wegeunfall vorliege. Das Bringen der Tochter zum Kindergarten sei kein Weg um zur Arbeit zu gelangen. Es sei vielmehr ein privater Heimweg. Demgegenüber mache es nach Ansicht der Krankenkasse keinen Unterschied, ob man nach dem Kindergarten zum Arbeitgeber oder Telearbeitsplatz fahre.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt. Nach der Konzeption des Gesetzes sei schon immer der klassische Arbeitsweg versichert gewesen. Dies sei im Jahre 1971 um den Kindergartenumweg erweitert worden. Versicherungsschutz am häuslichen Arbeitsplatz habe jedoch zu keiner Zeit bestanden, da die von der Unfallversicherung abgedeckten typischen Verkehrsgefahren durch Heimarbeit gerade vermieden würden. Liegen Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Gebäude, sei begrifflich ein Wegeunfall ausgeschlossen. Der Weg zum Kindergarten sei damit privat. Ob angesichts zunehmender Verlagerung von Bürotätigkeiten der Versicherungsschutz auch auf Wege zum Heimarbeitsplatz zu erweitern sei, könne allein der Gesetzgeber entscheiden. Durch die Gerichte lasse sich mit der Rechtslage von 1971 kein Ergebnis erzielen, das den heutigen Entwicklungen des Berufslebens gerecht werde.

Die Revision zum Bundessozialgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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