Familie zu Recht zur Schulanmeldung aufgefordert

Die Schulaufsichtsbehörde hat den Eltern einer Familie aus dem Kreis Borken zu Recht aufgegeben, ihre Kinder an einer Schule anzumelden, an der sie ihre Schulpflicht erfüllen können. Das hat das VG Münster entschieden (Az. 4 K 594/23 u. a.).

VG Münster, Pressemitteilung vom 05.01.2026 zum Urteil 4 K 594/23 u. a. vom 17.12.2025 (nrkr)

Die Schulaufsichtsbehörde hat den Eltern einer Familie aus dem Kreis Borken zu Recht aufgegeben, ihre Kinder an einer Schule anzumelden, an der sie ihre Schulpflicht erfüllen können. Das hat das Verwaltungsgericht Münster mit jetzt bekannt gegebenen Urteilen nach mündlicher Verhandlung vom 17. Dezember 2025 entschieden.

Die Kläger hatten gegen die behördlichen Aufforderungen geklagt. Zur Begründung gaben sie an, ihre Kinder aus religiösen Gründen zu Hause zu unterrichten und dabei auf die Unterstützung eines Vereins zurückzugreifen, der sich als „freies christliches Heimschulwerk“ bezeichnet. Sie sahen sich in ihrem grundgesetzlichen Elternrecht verletzt. Gefahren für das Wohl ihrer Kinder bestünden nicht. Dem war das beklagte Land entgegengetreten und hatte ausgeführt, die Schulpflicht könne so nicht erfüllt werden, da es sich bei dem Verein weder um eine öffentliche Schule noch um eine Ersatz- oder anerkannte Ergänzungsschule handele.

Die Klagen gegen die Ordnungsverfügungen wies das Gericht nunmehr ab. In den Entscheidungsgründen der Urteile heißt es unter anderem, das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichte Eltern zur Anmeldung ihrer Kinder an einer Schule. Diese Pflicht hätten die Kläger nicht durch eine Anmeldung bei dem Verein erfüllt. Dieser sei schon keine Schule im Sinne des Schulgesetzes, weil er selbst regelmäßig keinen Unterricht durchführe, sondern lediglich Eltern Unterstützung insbesondere durch fachliche und pädagogische Betreuung von Heimunterricht anbiete. Andere Mittel – etwa die Kinder behördlich einer Schule zuzuweisen – hätten mindestens ebenso intensiv in die Rechte der Kläger eingegriffen. Weil das Gesetz eine Schulbesuchspflicht vorgebe, sei auch irrelevant, ob die Unterrichtung und Erziehung der Kinder anders gesichert seien.

Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster

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Konsultation zur Roadmap für ein Paket zur fairen Arbeitskräftemobilität

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zum Paket zur fairen Arbeitskräftemobilität eingeleitet. Dies soll einen Beitrag zur Bekämpfung des Arbeits- und Fachkräftemangels in kritischen und/oder wachsenden Branchen leisten.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 06.01.2026

Die EU-Kommission hat eine bis zum 02.02.2026 andauernde Konsultation zum Paket zur fairen Arbeitskräftemobilität eingeleitet. Die Förderung der Arbeitskräftemobilität und der Übertragbarkeit von Kompetenzen soll einen Beitrag zur Bekämpfung des Arbeits- und Fachkräftemangels in kritischen und/oder wachsenden Branchen leisten.

Zudem sollen qualifizierte Drittstaatsangehörige angezogen und gehalten werden, um dem Fachkräftemangel zu begegnen und gleichzeitig soll der Schutz aller Arbeitskräfte gewährleistet werden. Für das dritte Quartal 2026 plant die EU-Kommission eine Mitteilung und flankierende Initiativen vorzulegen, wie z. B. einen Vorschlag für einen Europäischen Sozialversicherungsausweis oder eine Initiative für die Portabilität von Kompetenzen. Zu den unterschiedlichen Initiativen sollen zudem gesonderte Konsultationen durchgeführt werden. So läuft derzeit schon eine bis zum 27.02.2026 andauernde Konsultation zur Initiative zur Portabilität von Kompetenzen.

Laut EU-Kommission wird die Mitteilung auf die weitere Modernisierung und Vereinfachung der Vorschriften und Verfahren für die Arbeitskräftemobilität und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingehen, z. B. für grenzüberschreitende Telearbeiter oder die Entsendung von Drittstaatsangehörigen. Ein weiterer Schwerpunkt soll auf der Erleichterung der vorübergehenden grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen liegen, u. a. durch die Angleichung technischer Verfahren für die Entsendung von Arbeitnehmern (wenn möglich unter Nutzung von digitalen Instrumenten wie der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität und der europäischen Brieftasche für Unternehmen).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Langzeitstudent hat keinen Anspruch auf Wohngeld

Ein Langzeitstudent, der nicht ernsthaft und zielstrebig studiert, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies entschied das VG Mainz (Az. 1 K 19/25.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 05.01.2026 zum Urteil 1 K 19/25.MZ vom 04.09.2025 (rkr)

Ein Langzeitstudent, der nicht ernsthaft und zielstrebig studiert, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Kläger beantragte im März 2024 Wohngeld. Zu diesem Zeitpunkt studierte der Fünfzigjährige bereits seit 26 Jahren und hatte mehrere Studiengänge begonnen und abgebrochen. In seinem derzeitigen Studium befand er sich im 14. bzw. 15. Fachsemester. Die Beklagte lehnte den Antrag als rechtsmissbräuchlich gemäß § 21 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG) ab, da der Kläger sein Studium nicht ernsthaft betreibe. Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Mainz ab.

Die Inanspruchnahme von Wohngeld sei etwa dann missbräuchlich, wenn ein (erwerbsfähiger) Wohngeldantragsteller es unterlasse, mit einer ihm zumutbaren und möglichen Aufnahme einer Arbeit oder Ausweitung seiner Arbeitstätigkeit zu einer Erhöhung seines Gesamteinkommens beizutragen, sodass die Miete ganz oder zu einem größeren Teil tragbar werde. Dies sei hier gegeben, da der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung sein Studium nicht ernsthaft betrieben habe. Der Kläger habe in den 26 Jahren seiner Studienzeit bereits mehrere Studiengänge begonnen und es letztlich nicht geschafft, die erforderlichen Studienleistungen vollständig und im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Studienzeit zu erbringen. Er habe zudem für die aktuellen Studiengänge die Regelstudienzeit von jeweils sechs Semestern um mehr als das Doppelte überschritten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehe, dass von den 14 bzw. 15 Fachsemestern die vier Urlaubssemester sowie drei „Freisemester“ aufgrund der Corona-Pandemie abzuziehen seien, hätte er die Regelstudienzeit dieses Studiums überschritten, ohne dass ein Abschluss konkret in Aussicht sei. Dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht studieren könne, habe er nicht belegt. Es bestehe mit Blick darauf, dass dem Kläger zuvor bereits Wohngeld gewährt worden sei, kein Vertrauensschutz hinsichtlich einer Weiterbewilligung. Dieser bestehe allein dahingehend, dass vom Kläger in der Vergangenheit gewährtes Wohngeld nicht ohne Weiteres rückwirkend zurückgefordert werden könne.

Die Entscheidung ist hier abrufbar. Sie ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Einbenennung: Namensänderung zum Wohl des Kindes

Das OLG Frankfurt hatte über einen Antrag auf Einbenennung eines Kindes zu entscheiden, der noch vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Regelungen gestellt worden war. Es hat beschlossen, dass auch auf diesen Antrag die neuen, zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regelungen anzuwenden seien. Der neue großzügigere Maßstab der Kindeswohldienlichkeit könne ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angewandt werden (Az. 2 WF 115/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.01.2026 zum Beschluss 2 WF 115/25 vom 28.11.2025

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hatte über einen Antrag auf Einbenennung eines Kindes zu entscheiden, der noch vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Regelungen gestellt worden war. Es hat beschlossen, dass auch auf diesen Antrag die neuen, zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regelungen anzuwenden seien. Der neue großzügigere Maßstab der Kindeswohldienlichkeit könne ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angewandt werden.

Die Eltern des betroffenen Kindes hatten sich bereits vor dessen Geburt getrennt. Als Familiennamen erhielt das Kind die Geburtsnamen der Mutter und des portugiesischen Vaters. Die Tochter lebte von Anfang an bei ihrer Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht hatte. Gegen den Vater wurden mehrfach Gewaltschutzanordnungen erlassen, Kontakte zwischen Vater und Tochter fanden höchst selten statt. Im Rahmen der Eheschließung mit dem Vater ihres zweiten Kindes nahm die Mutter dessen Nachnamen an, den auch der gemeinsame Sohn trägt. Im Zusammenhang mit ihrer Heirat nahm die Mutter den Nachnamen ihres neuen Ehemanns an, den auch ihr Sohn aus dieser Beziehung trägt. Sie möchte, dass auch die Tochter aus der ersten Beziehung diesen gemeinsamen Nachnamen erhält. Dem stimmte der Vater des Kindes nicht zu. Die Mutter beantragte deshalb, die Einwilligung des Vaters in die Einbenennung der Tochter familiengerichtlich zu ersetzen.

Diesem Antrag hat das Familiengericht nach Anhörung der Eltern und der Tochter sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der psychischen Auswirkungen der Namensungleichheit stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters hatte auch vor dem zuständigen 2. Familiensenat des OLG keinen Erfolg. Das Familiengericht könne nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage die hier erforderliche Zustimmung des Vaters ersetzen, wenn die Einbenennung „dem Wohl des Kindes dient“ (§ 1617e BGB), führte der Senat aus. Diese Regelung sei auch auf Anträge anzuwenden, die – wie hier – vor Inkrafttreten der Norm gestellt worden seien. Soweit zwar nach der alten Gesetzeslage ein strengerer Maßstab gegolten habe, der forderte, dass die Namensänderung „zum Wohl des Kindes erforderlich ist“, verstoße es nicht gegen das Rückwirkungsverbot, nunmehr den großzügigeren Maßstab anzuwenden. Die Einbenennung wirke nur in die Zukunft. Selbst bei Zurückweisung des hier noch unter der alten Gesetzeslage gestellten Antrags wäre jederzeit ein neuer Antrag zulässig.

Aus der gerichtlichen Anhörung und den Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich hier, dass die Einbenennung dem Wohl der Tochter diene. Der leibliche Vater sei für die Tochter letztlich eine fremde Person. Für die fast achtjährige Tochter erlange zukünftig ihr Nachname zunehmend an Bedeutung. Damit überwiege hier das Interesse des Kindes an der Namensänderung das Interesse an der Beibehaltung des vom Kind faktisch niemals angenommenen Namens.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 1617e BGB Einbenennung, Rückbenennung

(1) 1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen als Geburtsnamen erteilen (Einbenennung):

  1. ihren Ehenamen oder
  2. einen aus ihrem Ehenamen und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.

(2) 1Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem einbenennenden Elternteil zusteht. 2Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. 3Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Einbenennung auch seiner Einwilligung.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Verschulden des zweiten Anwalts unterbricht nicht Haftung des ersten

Das OLG München hat in einem Anwaltshaftungsprozess klargestellt, dass der erste Anwalt in einem Regressverfahren weiterhin haftbar bleibt, auch wenn zusätzlich ein weiteres Verschulden des zweiten Prozessvertreters zu einem Schaden für die Mandantin (hier: ein ungünstiger Prozessvergleich) geführt hat (Az. 9 U 863/25 Bau e). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 05.01.2026 zum Urteil 9 U 863/25 Bau e vom 11.11.2025

OLG München: Patzt der erste Anwalt und nutzt der Nachfolger Rettungswege nicht, bleibt der erste haftbar – aber gekürzt wegen Mitverschuldens.

Das OLG München hat in einem Anwaltshaftungsprozess klargestellt, dass der erste Anwalt in einem Regressverfahren weiterhin haftbar bleibt, auch wenn zusätzlich ein weiteres Verschulden des zweiten Prozessvertreters zu einem Schaden für die Mandantin (hier: ein ungünstiger Prozessvergleich) geführt hat. Dies zumindest dann, wenn der ungünstige Vergleich maßgeblich davon beeinflusst war, eine wegen der unzureichenden Prozessführung des Erstanwalts drohende endgültige Klageabweisung zu verhindern. Allerdings seien Versäumnisse des nachfolgenden Anwalts im Rahmen der Schadensminderungspflicht anspruchsmindernd im Rahmen des Mitverschuldens gem. § 254 BGB zu berücksichtigen. Diese müsse – notfalls gegen den Willen seiner Mandantin – eine „Flucht in die Säumnis“ in Betracht ziehen oder auch an eine Klagerücknahme und erneute Klageerhebung denken, um somit noch einmal schlüssig vortragen zu können (Urteil vom 11.11.2025, Az. 9 U 863/25 Bau e).

Bauprozess und Vergleich

Eine Mandantin verklagte zunächst ein Bauunternehmen und dessen Gesellschafter wegen mangelhafter Werkleistungen. In einem selbstständigen Beweisverfahren hatte der Sachverständige bereits Minderleistungen festgestellt und die Mängelbeseitigungskosten auf rund 19.000 Euro beziffert – die Klagesumme im Vorprozess. Im anschließenden Hauptsacheverfahren führte zunächst ein erster Anwalt (der Beklagte im hiesigen Prozess) das Verfahren. Dabei machte er bereits – so die Feststellungen des OLG München im Anwaltshaftungsprozess – zahlreiche Fehler. Insbesondere trug er trotz gerichtlicher Hinweise nicht ausreichend substanziiert vor.

In der mündlichen Verhandlung hatte die Mandantin bereits einen neuen Rechtsanwalt als Prozessvertreter. Nach einem gerichtlichen Hinweis, dass die Klage „derzeit nicht schlüssig“ sei, schlossen die Parteien einen unwiderruflichen Vergleich in Höhe von lediglich 3.000 Euro. Damit waren sämtliche wechselseitigen Forderungen aus dem Auftrag erledigt. Zudem sei eine weit überwiegende Kostentragung der Mandantin vereinbart worden. Hintergrund für den ungünstigen Vergleich war zum einen, dass die Mandantin nicht „in die Säumnis“ flüchten wollte, da sie wegen einer Auflösung der GbR des beklagten Unternehmens und dem anstehenden Umzug der Gesellschafter ins Ausland zumindest diese Summe „retten“ wollte.

In einem Anwaltshaftungsprozess nahm sie anschließend ihren ersten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch und verlangte mit ca. 16.000 Euro die Differenz zwischen ursprünglicher Klageforderung und dem niedrigeren Vergleichsbetrag als Schaden.

Zurechnung und Mitverschulden

Nach einer Niederlage in der ersten Instanz gab ihr das OLG München nun zumindest dem Grunde nach Recht: Ein Anspruch gegen den ersten Anwalt bestehe, jedoch nicht in voller Höhe. Ein weiteres Mitverschulden ihres zweiten Anwalts in Höhe von 2/3 müsse sich die Mandantin im Rahmen von § 254 BGB zurechnen lassen. Damit bezifferte es den Anspruch auf ca. 5.300 Euro – 1/3 der geforderten Summe.

Der Senat prüfte die Klage des ursprünglichen Bauprozesses und kam zu dem Ergebnis, dass sie bei ordnungsgemäßer Prozessführung in vollem Umfang Erfolg gehabt hätte, der Frau also ca. 19.000 Euro gegen die Baufirma zugestanden hätten. Auch sah das OLG, dass bereits der erste Anwalt zahlreiche Pflichtverletzungen begangen hatte: Er hatte gerichtliche Hinweise nicht beachtet sowie entscheidenden Sachvortrag nicht rechtzeitig und nicht hinreichend substanziiert angebracht.

Der später geschlossene, „der Höhe nach unangemessene“, Vergleich unter Mitwirkung des zweiten Anwalts habe nach Auffassung des Gerichts den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang nicht entfallen lassen. Der Vergleichsabschluss sei ersichtlich als Reaktion auf die durch seine vorangegangenen Prozessfehler geschaffene ungünstige Lage erfolgt. Die Mandantin habe sich durch die Fehler ihres ersten Anwalts in einer ungünstigen Lage gesehen und einer drohenden Klageabweisung entgehen wollen.

Allerdings sei der Mandantin das Mitverschulden ihres zweiten Prozessvertreters über § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB i. V. m. § 278 BGB zuzurechnen gewesen. Der neue Prozessbevollmächtigte habe schließlich prozessuale Möglichkeiten zur Schadensabwendung nicht genutzt: In Betracht gekommen sei insbesondere die „Flucht in die Säumnis“, um nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil innerhalb der Einspruchsfrist ergänzend vorzutragen und die Klage wieder schlüssig zu gestalten. Dies sei im konkreten Fall sogar gegen den Willen der Mandantin geboten gewesen. Alternativ hätte der neue Rechtsanwalt eine Klagerücknahme mit anschließender erneuter Klageerhebung ernsthaft erwägen müssen. Die Kosten für diese Möglichkeiten wären immer noch geringer gewesen als der Verzicht auf fast 16.000 Euro begründeter Forderung.

Vor diesem Hintergrund nahm das OLG eine Haftungsquote von einem Drittel zulasten des zuerst tätigen Rechtsanwalts und zwei Dritteln als anspruchsminderndes Mitverschulden der Mandantin an.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Zur Schadensersatzforderung wegen einer Verletzung im Streichelgehege

Das LG Stralsund hat entschieden, dass ein Tierpark nicht für einen durch ein Tier (hier: eine Ziege) verursachten Schaden im Streichelgehege haftet, wenn dieser alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (Az. 2 O 77/25).

LG Stralsund, Pressemitteilung vom 23.12.2025 zum Urteil 2 O 77/25 vom 23.12.2025

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund hat heute entschieden, dass ein Tierpark nicht für einen durch ein Tier verursachten Schaden im Streichelgehege haftet, wenn dieser alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat.

Eine bei der klagenden Krankenversicherung versicherte Person besuchte im Sommer 2023 den beklagten Tierpark und betrat dort das Streichelgehege.

Die Klägerin behauptet, dass sie dort von einem kleinen, aber sehr kräftigen Ziegenbock angegriffen, mit den Hörnern in die Kniekehlen gestoßen und umgerannt worden sei, sodass sie zu Boden fiel und sich das rechte Knie verletzte.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass das entsprechende Tier nicht für den Streichelzoo habe ausgewählt werden dürfen. Die Tiere seien ausgehungert und aggressiv gewesen.

Die Beklagte behauptete, dass die Ziegen stets gesättigt auf die Anlage gelassen würden. Einen entsprechenden Vorfall habe es bislang nicht gegeben. Die Beklagte habe alles Erforderliche und Zumutbare getan, um die Sicherheit der Besucher des Streichelzoos zu gewährleisten. Auch habe die Versicherte das Gehege auf eigene Gefahr betreten.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Ein Tierpark halte Ziegen zu Erwerbszwecken, also als Nutztiere. Daher haftet er für einen Personen- oder Sachschaden nicht, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Die beklagte Partei habe alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Einen Pflichtverstoß habe sie ausreichend widerlegt.

Das Gericht ist zwar überzeugt, dass die Klägerin durch einen Zusammenstoß mit einer Ziege zu Schaden kam. Dies beruhe aber nicht auf einem Fehlverhalten der beklagten Partei.

Diese habe auf der Anlage eine in vielen Streichelgehegen geläufige Ziegenrasse eingesetzt.

Dass diese Rasse sowohl bei weiblichen als auch männlichen Tieren Hörner aufweist, führt im konkreten Fall nicht zu einer Haftung des Tierparks. Anhand der Zeugenaussagen konnte nicht festgestellt werden, ob die Ziege die Geschädigte mit den Hörnern oder einem anderen Körperteil gestoßen habe. Für den Schaden habe es daher keine Rolle gespielt, dass die beklagte Partei diese Rasse für ihr Streichelgehege auswählte.

Es habe sich auch nicht bestätigt, dass die Ziege besonders aggressiv gewesen sei. Übereinstimmend berichteten die Zeugen von einem aufdringlichen Verhalten der Ziegen. Den Geschehensablauf selbst schilderten diese indessen unterschiedlich. Das Gericht vermochte nicht festzustellen, ob es sich um einen gezielten Angriff einer Ziege handelte oder diese sich schlicht mit der Herde durch das Gehege bewegte, als es zum Zusammenstoß kam. Dass es schon zuvor ähnliche Fälle auf der Anlage gegeben habe, hat die Klägerin nicht behauptet. Auch sei kein einzelnes aggressives Tier bekannt, vor welchem hätte gewarnt oder welches aus der Herde hätte entfernt werden müssen.

Auch ein ausgehungerter Zustand der Ziegen sei jedenfalls nicht ursächlich. Die Klägerin habe im Gegensatz zu anderen Personen innerhalb des Streichelgeheges kein Futter dabei gehabt. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich, dass die Ziege im Anschluss auch nicht bei der Klägerin geblieben sei, um nach Futter zu suchen.

Jedem vernünftigen Besucher sei bewusst, dass bei einem Kontakt mit Tieren auch den Kontakt mit tierischem Verhalten bedeutet, welches spontan, willkürlich und zuweilen auch unerwartet sein könne und damit unter Umständen und in bestimmten Grenzen auch zu Gefahren für die Menschen im Gehege führen könne. Ob man diesen Kontakt wünsche, könne jeder Besucher nach seiner persönlichen Konstitution, Vorlieben und auch Tagesform frei entscheiden und andernfalls schlicht nicht das Gehege betreten. Sinn und Zweck sei es gerade den Tieren in einem Streichelgehege nahe zu kommen. Dass eine der Ziegen einen „anrempelt“, ob allein oder in der Gruppe, könne dabei durchaus vorkommen und sei eine Möglichkeit, auf die sich ein Besucher eines solchen Streicheltierzoos auch einstellen sollte. Ein derartiges Vorkommnis sei durch einen Tierpark auch bei aller Sorgfalt nicht zu verhindern.

Quelle: Justiz Online in Mecklenburg-Vorpommern, Landgericht Stralsund

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Lohnersatz für Eltern bei fehlendem Kita-Platz nur eingeschränkt

Kann die Gemeinde trotz rechtzeitiger Anmeldung einen Kita-Platz nur verspätet zuweisen, liegt darin eine Verletzung ihrer aus dem Sozialgesetz folgenden Amtspflichten. Die betroffenen Eltern können ihren Lohnausfall ersetzt verlangen, wenn sie ihre Elternzeit verlängern müssen, um das Kind selbst zu betreuen. Der Anspruch endet lt. LG Frankenthal aber am Tag der Bereitstellung des Platzes (Az. 3 O 148/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 23.12.2025 zum Urteil 3 O 148/25 vom 04.12.2025 (nrkr)

Kann die Gemeinde trotz rechtzeitiger Anmeldung einen Kita-Platz nur verspätet zuweisen, liegt darin eine Verletzung ihrer aus dem Sozialgesetz folgenden Amtspflichten. Die betroffenen Eltern können ihren Lohnausfall ersetzt verlangen, wenn sie ihre Elternzeit verlängern müssen, um das Kind selbst zu betreuen. Der Anspruch endet aber am Tag der Bereitstellung des Platzes. Da eine zusätzliche Eingewöhnungszeit im Sozialrecht nicht vorgesehen ist, kann auch kein Ersatz für den mit der Eingewöhnung verbundenen Lohnausfall oder sonstige Aufwendungen der Eltern verlangt werden. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden und die Klage einer jungen Mutter gegen die Stadt Ludwigshafen weitgehend abgewiesen.

Die Frau meldete ihr Kind über das Internetportal der Stadt zunächst ab Januar 2025 in zwei Kindertagesstätten und später ab Anfang März 2025 noch in einer dritten Kita an. Da sie keinen Platz erhielt, machte sie ihren Anspruch vor dem Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren geltend. Schließlich bot ihr die Stadt ab Mitte März 2025 einen Betreuungsplatz. Die Mutter verlängerte ihre Elternzeit darauf bis Ende April 2025, um ihr Kind während der Eingewöhnungsphase im Kindergarten zu begleiten. Diese Eingewöhnung habe sie eigentlich bereits vor Ablauf der Elternzeit durchlaufen wollen, argumentierte die junge Frau. Da die Stadt nicht zahlte, machte die Mutter ihre Forderung vor dem Landgericht geltend.

Die Kammer hat entschieden, dass die Stadt nur sehr eingeschränkt Schadenersatz leisten muss. Die Stadt habe ihre Amtspflicht lediglich für den Zeitraum von Anfang März bis Mitte März 2025 verletzt. Für die Zeit davor und auch danach könne die Mutter keinen Lohnersatz verlangen. Sie habe ihr Kind zwar zunächst ab Januar, dann aber in einer dritten Kita erst ab Anfang März 2025 angemeldet. Das habe die Stadt so verstehen dürfen, dass an einem Betreuungsbedarf bereits ab Januar nicht mehr festgehalten werde. Zudem sei der gesetzliche Kita-Anspruch bereits mit der Bereitstellung des Kita-Platzes erfüllt und nicht erst nach Abschluss der Eingewöhnung. Eine Eingewöhnungszeit sei im Sozialgesetz nicht vorgesehen und die Aufwendungen hierfür von den Eltern selbst zu leisten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Wer sponsert hier wen?

Kann ein Sponsor von einem anderen Sponsor die Übernahme von Übernachtungskosten von Fußballspielern des gemeinsam gesponserten Vereins verlangen, wenn er davon ausging, der andere Sponsor habe aufgrund seiner überragenden Rolle im Verein und sein Auftreten ihm gegenüber einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 1 O 265/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 22.12.2025 zum Urteil 1 O 265/24 vom 05.08.2025 (rkr)

Kann ein Sponsor von einem anderen Sponsor die Übernahme von Übernachtungskosten von Fußballspielern des gemeinsam gesponserten Vereins verlangen, wenn er davon ausging, der andere Sponsor habe aufgrund seiner überragenden Rolle im Verein und sein Auftreten ihm gegenüber einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Fall

Die Klägerin ist ein sog. Partner-Hotel des Fußballvereins FC C. und Sponsor des FC C. Der Beklagte ist ebenfalls ein Unterstützer und Sponsor des FC C.

In diesem Zusammenhang übernachtete der Zeuge A. in der Zeit vom 07.02. bis 12.06.2023 im Hotel der Klägerin. Des Weiteren übernachtete der Zeuge B. in der Zeit vom 05.03. bis 06.03.2023 bei der Klägerin. Bei den beiden Zeugen handelte es sich um Fußballspieler des FC C.

Für die Spieler sollte durch den Verein FC C. nach einer Wohnung gesucht werden. Bis dahin sollten sie bei der Klägerin untergebracht werden, wobei jedenfalls feststand, dass die Fußballspieler selbst, nicht für die Hotelkosten aufzukommen haben sollten. Hierbei soll der Beklagte die jeweiligen Buchungen als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den FC C. vorgenommen haben. Die einzelnen Übernachtungen wurden sodann seitens der Klägerin gegenüber dem FC C. in Rechnung gestellt. Die Rechnungen wurden durch die Klägerin mehrfach angemahnt. Der Beklagte bot in diesem Zusammenhang eine Zahlung zur Erledigung der Angelegenheit an, was die Klägerin jedoch ablehnte.

Nachdem eine Zahlung von Seiten des FC C. nicht erfolgte, verklagte die Klägerin den FC C. ohne Erfolg vor dem Landgericht Koblenz auf Zahlung der Hotelkosten. Der FC C., der dortige Beklagte ließ vortragen, dass der hiesige Beklagte, seitens des FC C. nicht bevollmächtigt war, die Übernahme der Hotelkosten für die damaligen Fußballspieler des FC C. rechtswirksam zu erklären. Der hiesige Beklagte habe weder eine organschaftliche Vertretungsbefugnis noch eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht besessen. Im Hinblick darauf hat das Landgericht Koblenz die Klage abgewiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, sodass er der Klägerin, den ihr dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Bei der Buchung der Zimmer, die durch Vermittlung des Beklagten erfolgt seien, habe dieser seinerzeit eine zwar nicht offizielle, aber „hinter den Kulissen“ geschäftsführende Position beim FC C. innehabend, erklärt, dass die Übernachtungskosten vom FC C. übernommen würden. Bei der Buchung habe der Beklagte ganz klar kommuniziert, dass die Rechnung für die Übernachtungen an den FC C. gestellt werden sollen und dieser die Kosten übernehmen werde. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten daher gemäß § 179 Abs. 1 BGB der Ersatz des hieraus entstandenen Schadens zu.

Der Beklagte trägt vor, er sei selbst wie die Klägerin ebenfalls Sponsor des FC C. In diesem Zusammenhang sei er mit der Klägerin ins Gespräch gekommen. Er habe darauf hingewiesen, dass der FC C. eigene Zimmer für ihre Spieler zur Verfügung habe. Es komme allerdings hin und wieder vor, dass für wenige Tage eine Karenz entstehe, weil beispielsweise ein Zimmer nach dem Auszug des Vormieters überarbeitet werden müsse. Die Klägerin habe zugesagt, dass in diesen kurzen Zeiten Spieler bei ihr wohnen könnten. Zu keinem Zeitpunkt sei über eine Vergütung gesprochen worden. Er sei ebenso wie der Vorstand des FC C. davon ausgegangen, dass eine Bezahlung nicht geschuldet werde, weil die Klägerin eben Sponsor des FC C. gewesen und das Zurverfügungstellen von Zimmern als Sponsorleistung angesehen worden sei.

Die Entscheidung

Die erste Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 179 Abs. 1 BGB. Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert.

Voraussetzung der § 179 Abs. 1 BGB ist demnach, dass jemand als Vertreter aufgetreten ist. Er muss eine eigene Willenserklärung im Namen eines anderen abgegeben, also den Anforderungen des Offenheitsprinzips genügt haben. Das setzt voraus, dass er zumindest konkludent auf eine bestehende Vertretungsmacht hingewiesen hat. Es genügt nicht, wenn sich nur aus angegebenen Tatsachen auf eine solche Vertretungsmacht schließen lässt.

Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis, dass der Beklagte vorliegend die streitgegenständlichen Hotelübernachtungen für den FC C. als Vertreter gebucht hat, nicht erbracht. Die Klägerin hat zu den konkreten Buchungen bezüglich der beiden Spieler und den hier streitgegenständlichen Übernachtungskosten keine Angaben machen könne. Auch der Zeuge A. hat nicht zur Überzeugung des Gerichts den Nachweis erbracht, dass der Beklagte hier als Vertreter Zimmerbuchungen für die beiden Spieler des FC C. vorgenommen hat. Insoweit gab der Zeuge A. in seiner Vernehmung an, dass ihm durch den Trainer und den Leiter des FC C. am ersten Tag ein Zimmerschlüssel für das Hotel der Klägerin übergeben worden sei. Mit den beiden sei er auch noch anschließend zum Hotel gefahren, damit sich diese ebenfalls ein Bild von dem Zimmer machen können. Der Beklagte habe ihm gegenüber mitgeteilt, dass er in dem Zimmer bleiben könne. Insoweit gehe er davon aus, dass der Beklagte alles mit der Klägerin geklärt habe. Aus Sicht des Zeugen sei der Beklagte für das „Finanzielle“ zuständig gewesen und sei sein Ansprechpartner gewesen. Die Tatsache, dass nach Ansicht des Zeugen A., der Beklagte für das „Finanzielle“ zuständig gewesen und dieser sein Ansprechpartner gewesen ist, lässt nicht den Schluss zu, dass der Beklagte die Zimmer unter Verweis auf die Kostentragung durch den FC C. auch gebucht hat.

Daneben scheitert ein Anspruch auch nach § 179 Abs. 3 BGB. Der Vertreter haftet insoweit nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Selbst wenn also jeweils von der Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch den Beklagten hinsichtlich der streitigen Zimmerbuchungen vorgenommen worden sein sollte, so hätte die Klägerin, mithin ihre Geschäftsführer ohne Weiteres erkennen können, dass es sich bei dem Beklagten nicht um eine offiziell vertretungsberechtigte Person gehandelt hat. Dies bestätigt die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin. Denn insoweit gab dieser an, dass er den Beklagten letztlich von den Sponsorentreffen des FC C. kenne. Hier sei dieser stets als „Fußballgott“ dargestellt worden, der alle kenne. Er sei mit Musik angepriesen worden und habe die Reden gehalten, als wäre es sein Verein. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass der Beklagte auch die Buchungen oder Vermittlungen vornehmen dürfe. Die konkreten Geschäftsbeziehungen des Beklagten zum FC C. habe er nicht gekannt und auch nicht gewusst, wer für den Verein tatsächlich verantwortlich sei. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte hier als „Superstar“ des Vereins im Rahmen von Sponsorentreffen aufgetreten ist, lässt aber ebenfalls nicht den Schluss zu, dass er irgendwie vertretungsberechtigt gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als dass das Aufeinandertreffen der Geschäftsführung der Klägerin mit dem Beklagten im Rahmen der Sponsorentreffen erfolgte. Der Beklagte gehörte unstreitig ebenfalls zu den Sponsoren des Vereins. Insoweit hätte die Klägerin nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte hier schon aufgrund seines Status als vermeintlicher „Superstar“ des Vereins vertretungsberechtigt sein dürfte, sondern vielmehr konkrete Nachforschungspflichten, wer tatsächlich befugt ist, Verträge im Rahmen des Sponsoringprogramms zu schließen.

Insbesondere, und das ist entscheidend, hat der Geschäftsführer der Klägerin aber auch angegeben, dass es nie Gegenstand der Gespräche war, dass der Beklagte den Verein in irgendeiner Form vertritt. Insoweit scheidet eine Haftung bereits dann aus, wenn der Vertreter beim Geschäftsgegner kein Vertrauen auf den Bestand seiner Vollmacht geweckt hat. Die Geschäftsführung ist lediglich aufgrund des Auftretens des Beklagten als „Superstar“ im Rahmen der Sponsorentreffen davon ausgegangen, er sei „quasi“ Vereinsinhaber und demnach vertretungsberechtigt. Dass der Beklagte hier aktiv mitgeteilt hat, berechtigt gewesen zu sein, den Verein zu vertreten hat der Geschäftsführer der Klägerin verneint.

Auszug aus dem BGB

§ 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Reitstallbesitzer steht kein Pfandrecht an einem im Betrieb untergestellten Dressursattel zu

Das LG Köln bestätigt das amtsgerichtliche Urteil, wonach einem Reitstallbesitzer kein Pfandrecht an einem im Betrieb untergestellten Dressursattel zusteht (Az. 9 S 75/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 30.12.2025 zu den Beschlüssen 9 S 75/25 vom 07.11.2025 und 08.12.2025

Streit um Sattel: Landgericht Köln bestätigt amtsgerichtliches Urteil, wonach Reitstallbesitzer kein Pfandrecht an einem im Betrieb untergestellten Dressursattel zusteht

Die Parteien hatten in 2023 einen Pferdeeinstellungsvertrag geschlossen. Nach den vertraglichen Regelungen war der monatliche Pensionspreis im Voraus bis zum 3. Tag des laufenden Monats zu zahlen. In § 4 des Einstellungsvertrages war zudem geregelt: „Der Betrieb hat wegen aller, auch diesem Vertrag ergebenden Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht [an dem Pferd / den Pferden] und an dem eingebrachten Zubehör des Einstellers. Der Betrieb ist befugt, sich daraus zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB […]“. Aufgrund dieses Vertrages hatte die Klägerin ab November 2023 ihr Pferd im Reitbetrieb des Beklagten in Wermelskirchen eingestallt. Daneben hatte sie einen Dressursattel und weiteres Sattelzeug wie Trense und Zubehör in einem vom Beklagten zugewiesenen Schrank auf der Reitanlage untergebracht.

Am 19.04.2024 nahm der Beklagte den Sattel der Klägerin an sich, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der der Klägerin zugewiesene Schrank auf der Reitanlage des Beklagten zu diesem Zeitpunkt offen stand oder von dem Beklagten mittels eines Zweitschlüssels geöffnet wurde. Nachdem die Klägerin bemerkt hatte, dass ihr Sattel nicht mehr in dem Schrank war, ließ sie am 20.04.2024, den Sachverhalt polizeilich aufnehmen. Im Anschluss verließ sie die Reitanlage mit ihrem Pferd und ihrem restlichen Zubehör und kündigte den Einstellungsvertrag mit Schreiben vom 22.04.2024 fristlos. Gleichzeitig verlangte sie unter Fristsetzung bis zum 04.05.2024 die Herausgabe ihres Sattels. Die Stallmiete für den Monat Mai 2024 zahlte sie nicht.

Nachdem der Beklagte der Aufforderung zur Herausgabe des Sattels nicht nachgekommen war, erhob die Klägerin Klage vor dem Amtsgericht Wermelskirchen und forderte dessen Herausgabe. Gleichzeitig beantragte sie, dem Beklagten zur Herausgabe eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen und für den Fall, dass die Frist fruchtlos ablaufen würde, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Ersatz 2.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Dabei stützte sie sich insbesondere darauf, dass sie zur fristlosen Kündigung des Einstellungsvertrages aufgrund der Entwendung des Sattels durch den Beklagten berechtigt gewesen sei. Die Regelung in § 4 des Vertrages sei unwirksam.

Das Amtsgericht Wermelskirchen folgte dieser Argumentation und sprach die Klage vollumfänglich zu. Gleichzeitig wies es die seitens des Beklagten erhobene Widerklage auf Zahlung der Miete für Mai 2024 ab, ebenso wie dessen weitere Anträge auf Unterlassung und Widerruf behaupteter Äußerungen seitens der Klägerin. Dagegen wandte sich der Beklagte und beantragte mit dem Rechtsmittel der sog. Berufung eine Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils. Die zuständige 9. Berufungskammer des Landgerichts Köln hat daraufhin mit Beschluss vom 08.12.2025 entschieden, dass die Berufung des Beklagten insgesamt keinen Erfolg hat und diese zurückgewiesen. Zuvor hatte es bereits mit ausführlich begründetem Beschluss vom 07.11.2025 darauf hingewiesen (vgl. § 522 Abs. 2 ZPO).

Zur Begründung führt das Landgericht insbesondere in seinem Hinweisbeschluss vom 07.11.2025 aus, dass das Amtsgericht zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe ihres Sattels bejaht habe. Die Klägerin sei Eigentümerin des Sattels und dem Beklagten fehle es an einem Recht zum Besitz. Ein gesetzliches Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff. BGB) bestände nicht. Auch ein Vermieterpfandrecht (§§ 562 BGB) sei nicht gegeben, da zwischen den Parteien kein Mietvertrag bestehe, sondern ein sog. typengemischter Vertrag, dessen Schwerpunkt wegen der gegenüber dem Pferd übernommenen Obhutspflichten im Verwahrungsrecht liege.

Der Beklagte schuldete der Klägerin gemäß den Regelungen des Vertrages: Vermietung der zugewiesenen Box, Lieferung von Einstreu und Futter, Mitbenutzung der Reitanlage, Betreuung des Pferdes, Fütterung und Tränken, Einbringen von Einstreu, Durchführung von Weidegang (nach Wetterlage), Gesundheitskontrolle und Benachrichtigung eines Tierarztes/Hufschmiedes (bei Bedarf). Danach liege der Schwerpunkt nicht in der Vermietung einer Box oder eines Spindes, sondern in der darüberhinausgehenden üblichen Verpflegung und Versorgung des Pferdes.

Unabhängig von dem Schwerpunk des Vertrages – so die Berufungskammer weiter – würde aber die Annahme eines Pfandrechts des Stallbetreibers auch der Eigenart eines Pferdepensionsvertrages entgegenlaufen. Charakteristisch für einen Mietvertrag sei nämlich die Einräumung des Gebrauchs an einer Sache (vgl. § 535 Abs. 1 BGB), wie z. B. einer Wohnung, wobei der Vermieter grundsätzlich nicht die Obhut über die vom Mieter eingebrachten Gegenstände übernehme. Der Schwerpunkt des Pferdepensionsvertrags liege hingegen typischerweise gerade nicht in der Gebrauchsüberlassung einer Box, sondern in der laufenden Pflege, Versorgung und Beaufsichtigung des Pferdes. Der Stallbetreiber trage die tägliche Verantwortung für Fütterung, Sauberkeit, Sicherheit und Gesundheit des Tieres und greife dabei regelmäßig auf die Mietsache (Box) zu. Dies sei für ein Mietverhältnis untypisch, in dem der Mieter die alleinige Herrschaft über die Sache ausübe.

Auch der Zweck der Regelungen des Vermieterpfandrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch spreche dagegen. Dazu führt die Kammer im Anschluss weiter aus und betont zudem, dass Tiere besonders schutzwürdig seien (§ 90a BGB), sodass deren Verwertung im Wege eines Vermieterpfandrechts daher in der Regel systemwidrig und praktisch kaum durchführbar wäre. Die gesetzlichen Regelungen seien auf solche Lebewesen, die fortlaufend betreut werden müssten, nicht zugeschnitten. Zudem sei der Stallbetreiber nicht schutzlos gestellt, weil er sich durch anderweitige vertragliche Sicherheiten, etwa einer Kaution, behelfen könne.

Ein Pfandrecht des Beklagten ergebe sich schließlich auch nicht aus der vertraglichen Regelung in § 4 des Pferdeeinstellungsvertrages. Dabei handele es sich um eine sog. allgemeine Geschäftsbedingung, die aber mangels Klarheit und Verständlichkeit unwirksam sei (§ 307 BGB). Diese Regelung unterscheide nicht zwischen fälligen und zukünftigen Forderungen, denn anders als in den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Vermieterpfandrecht spreche § 4 von „aller, auch diesem Vertrag ergebenden Forderungen“. Nach dem insoweit geltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung, würde eine weite Interpretation, sog. Auslegung, der Klausel (Entstehung des Pfandrechts bei Vertragsschluss hinsichtlich sämtlicher zukünftiger Forderungen – ggf. sogar ohne weitere Voraussetzungen –) zu einer Unwirksamkeit führen. Es ergebe sich eine unangemessene Benachteiligung wegen der Abweichung von den gesetzlichen Regelungen des Pfandrechts eines Vermieters. Hinzu komme, dass eine weite Auslegung der Klausel die Charakteristik des Pferdepensionsvertrages und die besondere Schutzwürdigkeit des Tieres nicht berücksichtigen würde.

Abschließend führt das Landgericht aus, dass das Amtsgericht auch die Widerklage des Beklagten mit zutreffender Begründung abgewiesen habe. Insbesondere habe die Klägerin den Pferdeeinstellungsvertrag wirksam außerordentlich gekündigt, sodass ein Anspruch des Beklagten auf die Miete für den Monat Mai 2024 ausscheide. Mangels Vermieterpfandrecht stelle die Wegnahme des Sattels unabhängig davon, ob der Schrank verschlossen war oder nicht, eine widerrechtliche Besitzentziehung – sog. verbotene Eigenmacht – dar (vgl. § 858 BGB). Diese verbotene Eigenmacht erschüttere das bei einem Pferdepensionsvertrag erforderliche Vertrauen in einem solchen Maße, welches es für die Klägerin unzumutbar erscheinen lasse, ihr Pferd weiter bei dem Beklagten unterzustellen. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der tiergerechten Behandlung ihres Pferdes und habe daher nach der Ausübung einer verbotenen Eigenmacht an ihrem Sattel Zweifel an der ordnungsgemäßen Verpflegung ihres Tieres haben dürfen.

Quelle: Landgericht Köln

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts für 2026 veröffentlicht

Die Familiensenate des KG Berlin haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 veröffentlicht. Die Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts für die Berliner unterhaltsrechtliche Praxis.

KG Berlin, Pressemitteilung vom 23.12.2025

Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 veröffentlicht. Die Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts für die Berliner unterhaltsrechtliche Praxis. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts, pauschalieren bestimmte unterhaltsrelevante Beträge und legen den Geldbetrag fest, der in den verschiedenen Unterhaltsverhältnissen dem jeweiligen Unterhaltspflichtigen für den eigenen, notwendigen oder angemessenen Bedarf jeweils zu belassen ist.

Die neuen Leitlinien sind verfügbar unter:
https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/artikel.1348178.php

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden von den Familiensenaten des Kammergerichts in der Regel im Jahresturnus, jeweils im Nachgang zur Bekanntgabe einer neuen „Düsseldorfer Tabelle“ beschlossen, um den Berliner Familiengerichten, aber auch der unterhaltsrechtlichen Praxis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, den Berliner Jugendämtern und den Unterhaltsvorschusskassen sowie den Berliner Sozialbehörden in Fragen des Unterhaltsrechts eine erste Orientierungshilfe zu geben. Die Leitlinien ersetzen für den Bezirk des Kammergerichts die Anmerkungen zur „Düsseldorfer Tabelle“. Sie binden die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung und Praxis nicht. Aber sie stellen eine Orientierungshilfe dar, deren Ergebnisse jedoch stets auf Angemessenheit und Ausgewogenheit im konkreten Einzelfall hin zu überprüfen sind.

Die Änderungen in den diesjährigen Leitlinien fallen von ihrer Anzahl her erneut eher moderat aus: Die wichtigste Änderung ist die Übernahme des Zahlenwerkes der „Düsseldorfer Tabelle“ für 2026 und die dort vorgesehene, geringfügige Anhebung der Bedarfssätze beim Kindesunterhalt von vier Euro in den ersten drei Altersstufen bzw. um fünf Euro in der vierten Altersstufe. Aufgrund der gleichzeitigen Erhöhung des Kindergeldes auf nunmehr 259 Euro/Monat steigen die Unterhaltszahlbeträge lediglich um zwei bzw. in der vierten Altersstufe um einen Euro im Monat. Erstmals seit dem Jahr 2020 sehen die Leitlinien in Ziff. 21.3.3 wieder einen bezifferten Selbstbehalt des volljährigen Kindes gegenüber den Unterhaltsansprüchen eines alt gewordenen Elternteils vor. In Anlehnung an die „Düsseldorfer Tabelle“ beträgt der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes beim Elternunterhalt mindestens 2.650 Euro monatlich. Von dem darüberhinausgehenden Einkommen des Kindes bleiben – entsprechend einer Vorgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 23.Oktober 2024 – XII ZB 6/24, BGHZ 242, 123, Rz. 52) – 70 % anrechnungsfrei. Neu in die Leitlinien aufgenommen wurde eine Regelung des angemessenen Selbstbehalts, der Großeltern gegenüber Unterhaltsansprüchen ihrer Enkelkinder zu belassen ist (Ziff. 21.3.4). Einem Großelternteil sind ebenfalls mindestens 2.650 Euro/Monat anrechnungsfrei zu belassen zuzüglich von 50 % des darüberhinausgehenden Einkommens. Bei den weiteren Änderungen, etwa in Ziff. 2.2, 2.8 oder Ziff. 21.5, handelt es sich um überwiegend redaktionelle Klarstellungen und sprachliche Präzisierungen ohne inhaltliche Auswirkungen.

Für den Herbst 2026 wird eine Anpassung der Mindestunterhaltsverordnung nach § 1612a Abs. 4 BGB erwartet, die sich auf den ab dem 1. Januar 2027 geltenden Mindestunterhalt und die Unterhaltsbedarfssätze nach der neuen, ab Januar 2027 geltenden „Düsseldorfer Tabelle“ auswirken wird. Für die künftige Höhe der Selbstbehaltssätze wird es dagegen ganz entscheidend auf die weitere Entwicklung des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs ankommen.

Quelle: berlin.de, Kammergericht Berlin

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