Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidung zum kirchlichen Arbeitsrecht

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Arbeitgebers stattgegeben, die sich gegen ein Urteil des BAG richtet. Mit dem angegriffenen Urteil hatte das BAG den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, weil er eine konfessionslose Bewerberin für eine ausgeschriebene Stelle nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen habe und eine damit einhergehende Vermutung einer Benachteiligung wegen der Religion nicht gerechtfertigt werden könne und nicht widerlegt worden sei (Az. 2 BvR 934/19).

BVerfG, Pressemitteilung vom 23.10.2025 zum Beschluss 2 BvR 934/19 vom 29.09.2025

Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Arbeitgebers stattgegeben, die sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts richtet. Mit dem angegriffenen Urteil – dem eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vorausgegangen war – hatte das Bundesarbeitsgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, weil er eine konfessionslose Bewerberin für eine ausgeschriebene Stelle nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen habe und eine damit einhergehende Vermutung einer Benachteiligung wegen der Religion nicht gerechtfertigt werden könne und nicht widerlegt worden sei.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem religiösen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 140 Grundgesetz (GG) und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV), weil die bei der Anwendung der Schrankenbestimmung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgenommene Güterabwägung dem religiösen Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang Rechnung trägt.

Der Senat führt in seinem Beschluss aus, dass bei dem nach grundrechtlichen Maßstäben vorzunehmenden Ausgleich zwischen den Belangen religiöser Arbeitgeber und der Arbeitnehmer das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Vorlageverfahren zu berücksichtigen ist. Dies führt zu einer Konkretisierung der bisherigen verfassungsgerichtlichen Maßstäbe für die Zweistufenprüfung auf der Ebene der Beschränkung des religiösen Selbstbestimmungsrechts. Die Anpassung der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts an die Vorgaben des unionsrechtlichen Rahmens ist hierbei kraft des Vorrangs des Unionsrechts zwingend. Der Vorrang des Unionsrechts entfällt vorliegend auch nicht, da das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union keinen Ultra-vires-Akt darstellt. Es bestehen auch im Hinblick auf die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften im Bereich des Arbeitsrechts keine unüberwindbaren Widersprüche zwischen dem nationalen Verfassungsrecht und dem Unionsrecht.

Der Senat hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Sachverhalt

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein kirchlicher Arbeitgeber für eine konkret zu besetzende Stelle die Mitgliedschaft in der Kirche verlangen darf und inwieweit die staatlichen Gerichte dies im Hinblick auf das religiöse Selbstbestimmungsrecht überprüfen können.

I. Der Beschwerdeführer ist ein kirchlicher Arbeitgeber. In einer Ausschreibung für eine Projektstelle gab der Beschwerdeführer unter anderem an: „Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus.“. Die konfessionslose Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle, ohne sich zu ihrer Religionszugehörigkeit zu äußern. Sie wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie erhob daraufhin Klage zum Arbeitsgericht und verlangte vom Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung, weil sie aus religiösen Gründen benachteiligt worden sei. Nachdem das Arbeitsgericht der Klägerin eine Entschädigung zusprach, wies das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Beschwerdeführers die Klage ab. Ein Anspruch bestehe nicht, weil die unterschiedliche Behandlung wegen der Religion jedenfalls nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG gerechtfertigt sei.

II. Im Rahmen des von der Klägerin angestrengten Revisionsverfahrens leitete das Bundesarbeitsgericht ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ein. Es sei notwendig, die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrichtlinie) klären zu lassen. Der Bedeutungsgehalt dieser Bestimmung sei ausschlaggebend für die Auslegung von § 9 Abs. 1 AGG und insbesondere sei zu klären, welche Anforderungen an die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation gemäß Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie zu stellen seien und ob den staatlichen Gerichten eine umfassende Kontrolle obliege.

III. Mit Urteil vom 17. April 2018 erkannte der Gerichtshof der Europäischen Union – vereinfacht dargestellt –, dass die Ablehnung eines Bewerbers mit der Begründung, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation, Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss. Die Kontrolle der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie festgelegten Kriterien liefe ins Leere, wenn sie in Zweifelsfällen keiner unabhängigen Stelle wie einem staatlichen Gericht obläge. Bei der Auslegung des Begriffs „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung“ in Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie müssten die Gerichte einerseits beachten, dass die Legitimität des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation nicht beurteilt werden dürfe, andererseits, dass das Recht der Arbeitnehmer, wegen der Religion keine Diskriminierung zu erfahren, nicht verletzt werde. Es obliege den nationalen Gerichten zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift wie § 9 Abs. 1 AGG im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie ausgelegt werden könne oder unangewendet bleiben müsse.

IV. Mit hier angegriffenem Urteil verurteilte das Bundesarbeitsgericht den Beschwerdeführer, an die Klägerin eine Entschädigung zu zahlen. § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG sei nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar und müsse unangewendet bleiben. Auch § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG könne die unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nicht rechtfertigen. Zwar bestehe vorliegend ein direkter Zusammenhang zwischen der beruflichen Anforderung und der ausgeschriebenen Tätigkeit. Auch unter Beachtung des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft stelle sich die Kirchenmitgliedschaft nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung jedoch nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung dar.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des religiösen Selbstbestimmungsrechts durch die Anwendung der Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union rügt (inzidente Ultra-vires-Rüge). Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem religiösen Selbstbestimmungsrecht.

I. Beurteilungsmaßstab der Verfassungsbeschwerde sind die Grundrechte des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliches Recht und dessen Anwendung grundsätzlich auch dann am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, wenn es im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, durch dieses aber nicht vollständig determiniert ist. Die hier maßgeblichen Normen der Gleichbehandlungsrichtlinie zur Reichweite des religiösen Selbstbestimmungsrechts im Bereich des religiösen Arbeitsrechts belassen den Mitgliedstaaten bei ihrer Durchführung Gestaltungsspielräume und indizieren Grundrechtspluralität. Die Gestaltungsspielräume bestehen innerhalb des Rahmens, den Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union setzt.

II. 1. Der Schutzbereich des religiösen Selbstbestimmungsrechts ist eröffnet, da hier das streitige Einstellungskriterium „Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag“ vom Gewährleistungsumfang des Selbstbestimmungsrechts umfasst ist.

2. Das religiöse Selbstbestimmungsrecht unterliegt der Schranke „des für alle geltenden Gesetzes“. Darunter fallen die hier einschlägigen Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Bei Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen ist das religiöse Selbstbestimmungsrecht mit jenen Rechtsgütern, deren Schutz das einschränkende Gesetz dient, grundsätzlich weiterhin auf der Grundlage einer zweistufigen Prüfung in Ausgleich zu bringen.

a) Die erste Prüfungsstufe knüpft an die für die Eröffnung des Schutzbereichs anzustellende Plausibilitätsprüfung an, die der Klärung der Frage dient, welche Angelegenheit als eine religiöse betrachtet wird und welche Bedeutung ihr nach dem kirchlichen Selbstverständnis für die Verwirklichung des religiösen Ethos zukommt. Auf der zweiten Prüfungsstufe der Schrankenziehung erfolgt eine offene Gesamtabwägung zwischen den Interessen und Belangen der Arbeitnehmer und dem religiösen Selbstbestimmungsrecht.

b) Bei der Durchführung des Ausgleichs zwischen den Belangen des religiösen Arbeitgebers und der Arbeitnehmer ist aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts der durch Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gesetzte Rahmen zu berücksichtigen. Dies lässt sich über eine unionsrechtskonforme Auslegung der einschlägigen nationalen Bestimmungen umsetzen und führt zu einer Konkretisierung der bisherigen verfassungsgerichtlichen Maßstäbe für die Zweistufenprüfung.

aa) Die erste Stufe der Schrankenziehung erfährt insoweit eine Schärfung, als ausgehend vom Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft eine wirksame gerichtliche Kontrolle dahingehend erfolgt, inwieweit sich aus der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung objektiv ein direkter Zusammenhang zwischen der aufgestellten beruflichen Anforderung – hier der Kirchenmitgliedschaft – und der fraglichen Tätigkeit ergibt. Der Religionsgemeinschaft obliegt es, diesen Zusammenhang für die konkret betroffene Tätigkeit im Hinblick auf ihr religiöses Selbstverständnis plausibel darzulegen.

bb) Die auf der zweiten Stufe erfolgende Gesamtabwägung der betroffenen rechtlichen Belange erfährt eine Konturierung dahingehend, dass die in Rede stehende berufliche Anforderung im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinn, mithin verhältnismäßig sein muss. Dies lässt es weiterhin zu, dem religiösen Selbstverständnis aufgrund seiner Nähe zum vorbehaltlos gewährten Recht auf korporative Religionsfreiheit ein besonderes Gewicht beizumessen. Je größer die Bedeutung der betroffenen Position für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen, desto mehr Gewicht besitzt der von der Kirche in Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts vorgetragene Belang und ein daraus abgeleitetes Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft. Je weniger Relevanz die jeweilige Position für die Verwirklichung des religiösen Ethos hat, desto eher wird dem Diskriminierungsschutz der Vorzug zu geben sein. Dessen hoher verfassungsrechtlicher Bedeutung ist bei der Abwägung durch die Gerichte Rechnung zu tragen.

3. Die Anpassung der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts an die Vorgaben des unionsrechtlichen Rahmens für den mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielraum ist kraft des Vorrangs des Unionsrechts zwingend. Der Vorrang des Unionsrechts entfällt vorliegend nicht.

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 stellt keinen Ultra-vires-Akt dar. Es liegt weder ein offensichtlicher Verstoß gegen das Prinzip der Einzelermächtigung vor, noch ist erkennbar, dass der Gerichtshof die Kompetenznorm des Art. 19 Abs. 1 AEUV, wonach die Europäische Union im Rahmen der ihr durch die Verträge übertragenen Zuständigkeiten geeignete Vorkehrungen gegen Diskriminierungen aus Gründen unter anderem der Religion oder der Weltanschauung treffen kann, offensichtlich willkürlich ausgelegt hat. Auch führt das Urteil nicht zu einer Rechtslage, die den vom Grundgesetz als unabdingbar vorausgesetzten Grundrechtsstandard im Hinblick auf das religiöse Selbstbestimmungsrecht unterschreitet.

III. Nach den genannten Maßstäben verletzt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts den Beschwerdeführer in seinem religiösen Selbstbestimmungsrecht, weil die bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG vorgenommene Güterabwägung dem religiösen Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang Rechnung trägt.

1. Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt nicht hinreichend, dass Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 17. April 2018 dem nationalen Recht Spielräume belässt, innerhalb derer die grundrechtlichen Vorgaben des religiösen Selbstbestimmungsrechts gelten. Dies bildet den Ausgangspunkt dafür, dass das Bundesarbeitsgericht dem religiösen Selbstbestimmungsrecht im Rahmen der Abwägung mit dem Recht der Klägerin, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden, nicht das Gewicht beimisst, welches ihm nach der Verfassung zukommt. Das Bundesarbeitsgericht stellt sein eigenes Verständnis einer glaubwürdigen Vertretung des kirchlichen Ethos nach außen an die Stelle des Verständnisses des Beschwerdeführers. Damit, dass dessen Verständnis von vornherein nicht plausibel dargelegt sei, setzt sich das Gericht nicht auseinander.

2. Mangels Berücksichtigung des plausibel – und damit ausreichend – dargelegten christlichen Profils der verfahrensgegenständlichen Stelle überspannt das Bundesarbeitsgericht in der Folge bei der Anwendung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG die nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Vorgaben zulasten des religiösen Selbstbestimmungsrechts. Indem das Gericht seine Sicht auf die ausgeschriebene Tätigkeit und deren Zusammenhang mit der Kirchenmitgliedschaft an die Stelle der Sicht des Beschwerdeführers setzt, wird das Interesse des Beschwerdeführers nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gewichtet.

Die vom Bundesarbeitsgericht geäußerten erheblichen Zweifel daran, dass die vom Beschwerdeführer geforderte berufliche Anforderung der Zugehörigkeit zu einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche „wesentlich“ im Sinne von § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ist, lassen die gebotene Einbeziehung des religiösen Selbstbestimmungsrechts des Beschwerdeführers nicht erkennen. Auch soweit das Bundesarbeitsgericht ausführt, dass die vom Beschwerdeführer formulierte berufliche Anforderung nicht gerechtfertigt ist, trägt es dem religiösen Selbstbestimmungsrecht nicht ausreichend Rechnung. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer weder eine Gefahr der Beeinträchtigung seines Rechts auf Autonomie noch seines Ethos dargetan habe. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass die Sicht des Beschwerdeführers auf den Inhalt und die Bedeutung der Aufgabe überhaupt in die Prüfung eingeflossen ist.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Negative Kanzlei-Bewertung ist Meinungsäußerung

Wird eine Anwaltskanzlei im Kern ihrer Tätigkeit negativ im Internet bewertet, so sind solche Aussagen laut OLG Stuttgart als Meinungsäußerungen zu werten, die im Zweifel das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Kanzlei überwiegen. Dies gelte insbesondere, wenn es sogar Anhaltspunkte für eine solche Bewertung gegeben habe (Az. 4 U 191/25). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.10.2025 zum Urteil 4 U 191/25 vom 29.09.2025

Auch wenn der Kern der anwaltlichen Tätigkeit kritisiert wird, überwiegt bei einer Google-Rezension die Meinungsfreiheit, so das OLG Stuttgart.

Wird eine Anwaltskanzlei im Kern ihrer Tätigkeit negativ im Internet bewertet – hier mit Worten wie „konsequent unvorbereitet, keine rechtlichen Nachforschungen angestellt, ich musste sie an wichtige Termine und Fristen erinnern, sie haben mir falsche Ratschläge gegeben“ –, so sind solche Aussagen laut OLG Stuttgart als Meinungsäußerungen zu werten, die im Zweifel das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Kanzlei überwiegen. Dies gelte insbesondere, wenn es sogar Anhaltspunkte für eine solche Bewertung gegeben habe (Urteil vom 29.09.2025, Az. 4 U 191/25).

Negative Google-Bewertung

Ein ehemaliger Mandant hatte seine Anwaltskanzlei nach der Kündigung des Mandatsvertrags bei Google mit einem Stern bewertet und dies unter anderem mit folgenden Formulierungen begründet:

  • „Ich wurde über den Stand meines Falles völlig im Unklaren gelassen.“
  • „Mein Anwalt war auch konsequent unvorbereitet auf unsere Treffen.“
  • „Es war offensichtlich, dass keine wirklichen rechtlichen Nachforschungen angestellt wurden, um meinen Fall zu unterstützen, da sie es versäumten, wichtige Beweise zu sammeln, die meiner Situation sehr geholfen hätten. „
  • „Ich musste sie an wichtige Termine und Fristen erinnern.“
  • „Sie haben wichtige Aspekte des Arbeitsrechts falsch interpretiert und mir falsche Ratschläge gegeben, die meinen gesamten Fall hätten gefährden können, wenn ich sie befolgt hätte.“

Hintergrund war ein arbeitsrechtliches Mandat: Der Ex-Mandant hatte seine Vorgesetzte mit Plagiatsvorwürfen in ihrer Dissertation konfrontiert. Wegen des Vorwurfs eines Erpressungs- bzw. Nötigungsversuchs zugunsten des eigenen Fortkommens im Unternehmen lief ein Kündigungsverfahren gegen ihn.

Die bewertete Kanzlei klagte auf Löschung dieser Aussagen und bekam zunächst vor dem LG Traunstein teilweise Recht, weil es die oben genannten Teil-Aussagen der Bewertungen als Tatsachenbehauptungen wertete. Das OLG Stuttgart sah den Fall nun aber anders und wertete die gesamte Begründung der Bewertung als Meinungsäußerung, die das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Kanzlei sowie deren Recht an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in einer Interessenabwägung überwiege.

OLG Stuttgart: Im Zweifel Meinungsäußerung

Die Kernfrage des Falles: Sind die genannten Äußerungen als Meinung oder Tatsachenbehauptung zu qualifizieren? Hierzu führten die Stuttgarter Richterinnen und Richter die bisherige Rechtsprechung des BVerfG zu dem Thema aus: „Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, ist sie als Werturteil zu behandeln, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile aufweist und sie durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wobei die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist.“ Vor diesem Hintergrund sah das OLG in allen angegriffenen Äußerungen letztlich folgende Werturteile:

  • Dass er über den Stand des Falles im Unklaren gelassen worden sei, zeige nur, dass er das Unterlassen einer subjektiv erwarteten Haltung bemängele.
  • Die Aussage, sein Anwalt sei „konsequent unvorbereitet“ gewesen, sei ebenfalls nicht dem Beweis zugänglich.
  • Die Kritik am Unterlassen rechtlicher Nachforschungen und falscher Ratschläge sei ebenfalls wertend und so zu verstehen, dass der Anwalt die rechtlichen Möglichkeiten nur unzureichend ausgeschöpft habe.
  • Der Hinweis, der Anwalt habe „an wichtige Fristen“ erinnert werden müssen, enthalte zwar ein tatsächliches Element, doch das „erinnern müssen“ sei eine Wertung.

Meinungsäußerungen müssten auch grundsätzlich nicht begründet werden, denn sie dienten nicht (nur) der Ermittlung der Wahrheit. Daher könne man grundsätzlich keinen Nachweis für eine Begründung oder gar „Richtigkeit“ der Äußerung verlangen. Allerdings könne eine Meinungsäußerung rechtswidrig sein, wenn der abwertende Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden aus völlig grundlos sei, d. h. willkürlich und nicht sachbezogen. Rechtswidrig seien außerdem Schmähkritik oder Formalbeleidigungen – die hier aber offenkundig nicht vorlägen, die Äußerungen hätten einen hinreichenden Sachbezug und setzten sich mit der Dienstleistung der Kanzlei kritisch auseinander.

Hier gab es tatsächliche Anhaltspunkte

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung könnte aber das Fehlen jeglicher tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich die Meinung stützen könnte, ein Indiz für die Rechtswidrigkeit darstellen. Auch sei relevant, in welche Sphäre des Unternehmenspersönlichkeitsrechts eingegriffen worden sei – hier war nur die Sozialsphäre betroffen. Das Gericht fand außerdem tatsächliche Bezugspunkte für die geäußerte Kritik:

  • In der Mail-Korrespondenz sah das Gericht, dass der Anwalt verzögert auf eine Nachfrage des Mandanten reagiert hatte. Dies könnte dem Mandanten wohl den Eindruck gegeben haben, „im Unklaren“ über den Stand seines Falles zu sein.
  • Die „Erinnerung“ an die Frist sei vielleicht nicht nötig gewesen, jedoch sei es nachvollziehbar gewesen, dass der Mandant einen Tag vor Fristablauf den Eindruck gehabt hatte, den Anwalt erinnern zu müssen.
  • Die angeblich mangelnde Vorbereitung sowie die Kritik an der rechtlichen Beratung hätten ebenfalls eine tatsächliche Grundlage: Ein Antrag auf Elternzeit und die Unterstützung des Betriebsrats hätten von Relevanz sein können.

Im Übrigen sei es nicht wichtig, die Arbeit des Anwalts „zutreffend“ zu bewerten, so das OLG. Schließlich sei der Bewertende „juristischer Laie“. Außerdem sei der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung Aufmerksamkeit. Bemerkenswert ist noch der Satz zur heutigen Zeit: Angesichts der „heutigen Reizüberflutung aller Art“ seien einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Beschwerde zurückgewiesen: Akteneinsicht in elektronische Bußgeldakten über PDF/A

Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten erfolgt in Hessen durch die Übermittlung der Akte als PDF/A an den Verteidiger des Betroffenen. Das OLG Frankfurt führte im Rahmen der Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde eines Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich dazu aus, wie Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten zu erfolgen hat (Az. 2 ORbs 95/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.10.2025 zum Beschluss 2 ORbs 95/25 vom 08.09.2025

Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten erfolgt in Hessen durch die Übermittlung der Akte als PDF/A an den Verteidiger des Betroffenen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) führte mit heute veröffentlichtem Beschluss im Rahmen der Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde eines Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich dazu aus, wie Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten zu erfolgen hat.

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeld von 1.000 Euro festgesetzt sowie ein Fahrverbot von drei Monaten wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h verhängt worden. Sein Verteidiger hatte auf Antrag Einsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte durch Übersendung einer PDF-Datei der Akte erhalten. Auf seinen Einspruch hin hatte das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 1.700 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er rügt u. a., dass ihm im Rahmen der Akteneinsicht nicht die bei der Akte befindliche Bilddatei des Fahrerfotos im „jpg-Format“ übermittelt worden sei, sondern im „PDF-Format“. Der zuständige 2. Strafsenat hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Der Senat hat das Verfahren zum Anlass genommen die Grundsätze zur Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten darzulegen:

Die Akteneinsicht in elektronischer Form erfolge durch Bereitstellung eines „Repräsentats“ der Akte zum Abruf oder durch Übersendung über einen sicheren Übermittlungsweg (§§ 49 Abs. 1, 110c S. 1 OWiG, § 32f StPO i. V. m. mit § 2 Abs. 2 BBußAktEinV, § 9 JustlTV). Das „Repräsentat“ bilde dabei als elektronische Akte im PDF-Format die Ermittlungsakte ab. Hintergrund der Umwandlung sei „die Standardisierung und Vereinfachung der Gewährung von Akteneinsicht“, erläuterte der Senat. Die Reduzierung auf ein Dateiformat erhöhe die Kompatibilität unter den Systemen. Das PDF-Format habe sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als kostenloser und allgemein anerkannter Standard durchgesetzt. Es könne auf allen Computersystemen gelesen werden, ohne das ursprüngliche Erscheinungsbild zu verändern.

Wenn Bilddateien aus einer Bußgeldakte in ein PDF-„Repräsentat“ umgewandelt werden, bleibe die Bildqualität ohne Qualitätsverlust erhalten. Die Bildinformationen werden direkt und vollständig in die PDF-Datei integriert. Dies gewährleiste, dass die visuelle Information im „Repräsentat“ exakt der Originaldatei entspreche.

Sollte Einsicht in Dateien der elektronischen Akte begehrt werden, die nicht in das „Repräsentat übernommen worden seien (§ 2 Abs.2 BBußAktFV), sei dafür ein begründeter Antrag erforderlich. Das System der Akteneinsicht in die elektronische Bußgeldakte folge damit den verfassungsmäßigen Vorgaben zum Anspruch auf „Informationsparität des Betroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren“, resümierte der Senat. Zudem sei die Entscheidung der Bußgeldbehörde über die Form der Akteneinsicht nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Rechtsmittelstreitwerte sollen erhöht werden: Bundeskabinett beschießt Formulierungshilfe

Die Beträge, ab denen Berufung oder Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eingelegt werden kann, sollen moderat angehoben werden. Damit soll im Gleichklang mit der Erhöhung der Zuständigkeitsstreitwerte bei den Amtsgerichten die Inflation seit der jeweils letzten Anpassung der Beträge berücksichtigt werden. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Formulierungshilfe des BMJV beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 22.10.2025

Die Beträge, ab denen Berufung oder Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eingelegt werden kann, sollen moderat angehoben werden. Damit soll im Gleichklang mit der Erhöhung der Zuständigkeitsstreitwerte bei den Amtsgerichten die Inflation seit der jeweils letzten Anpassung der Beträge berücksichtigt werden. Die Änderungen sollen im parlamentarischen Verfahren zusammen mit der Erhöhung der Zuständigkeitsstreitwerte bei den Amtsgerichten erfolgen. Eine entsprechende Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Bundesregierung heute beschlossen.

Die moderate Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte berücksichtigt, dass Rechtsmittel auch bei geringen Streitwerten oftmals eine hohe Bedeutung sowohl für die Parteien als auch für eine einheitliche Rechtsprechung haben können. Die Anpassung soll zugleich zu kürzeren Verfahrensdauern beitragen. Denn durch die Erhöhung wird sich insgesamt die Zahl der Rechtsmittelverfahren verringern.

Konkret sind folgende Erhöhungen vorgesehen:

  • Wertgrenze für Berufungen (§ 511 der Zivilprozessordnung – ZPO), Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und das Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) von derzeit 600 auf 1.000 Euro,
  • Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 544 ZPO) von derzeit 20.000 auf 25.000 Euro,
  • Wertgrenze für Kostenbeschwerden (§ 567 ZPO, § 304 StPO, §§ 66, 68, 69 GKG; §§ 57, 59, 60 FamGKG, §§ 4, 9 JVEG, § 33 RVG, § 108 OWiG, §§ 81, 83 GNotKG) von derzeit 200 auf 300 Euro.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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BGH bestätigt weitgehend Urteil gegen Energieanbieter „immergrün“

Der Strom- und Gasanbieter „immergrün“ hatte Verbraucher während der Energiekrise in Kundenmailings und Briefen erhebliche Preiserhöhungen für die Belieferung mit Strom und Gas mitgeteilt. Manchen Kunden teilte das Unternehmen ohne hinreichende Begründung sogar mit, die Stromversorgung werde kurzfristig eingestellt. Dagegen ist die Verbraucherzentrale NRW vorgegangen. Der BGH bestätigte nun in großen Teilen die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az. EnZR 97/23).

vz Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.10.2025 zum Urteil EnZR 97/23 vom 21.10.2025

Kundenmitteilungen über Preisänderungen waren unzureichend

Der Strom- und Gasanbieter „immergrün“, eine Marke der Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (REG), hatte Verbraucher:innen während der Energiekrise in Kundenmailings und Briefen erhebliche Preiserhöhungen für die Belieferung mit Strom und Gas mitgeteilt. Manchen Kund:innen teilte das Unternehmen ohne hinreichende Begründung sogar mit, die Stromversorgung werde kurzfristig eingestellt. Dagegen ist die Verbraucherzentrale NRW vorgegangen. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun mit seinem Urteil vom 21. Oktober 2025 (Az. EnZR 97/23) in großen Teilen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. VI-5 U 4/22 [Kart] vom 21. September 2023).

„Die per E-Mail angekündigten Preiserhöhungen von ‚immergrün‘ waren intransparent. Mitteilungen im Kundenpostfach wurden unzureichend kommuniziert“, sagt Gregor Hermanni, Experte für Energierecht bei der Verbraucherzentrale NRW. „Die Situation Ende 2021 auf dem Strom- und Gasmarkt mit massiv steigenden Beschaffungspreisen war sicher eine unternehmerische Herausforderung. Doch gerade in Krisenzeiten ist es für Verbraucher:innen wichtig, dass Vertragszusagen Bestand haben. Der BGH sendet ein deutliches Signal an alle Strom- und Gasversorger: Auch in schwierigen Zeiten müssen sich die Anbieter fair und zuverlässig gegenüber ihren Kund:innen verhalten.“

Transparenz- und Informationspflichten bestätigt

Der BGH bestätigt damit die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Hinterlegung einer Mitteilung über eine Strompreisänderung in einem Online-Kundenpostfach nicht ausreicht. Um die Informationspflichten zu erfüllen, müsse der Energieversorger bei einer einseitigen Leistungsänderung zumindest zusätzlich auf transparente und verständliche Weise ankündigen, dass sich im Kundenpostfach eine Mitteilung befinde, die sich gerade auch auf eine Preisänderung bezieht.

Ebenso teilt der BGH die Auffassung, dass die Ankündigung von Strompreisänderungen per E-Mail intransparent ist, wenn der Betreff auch andere Informationen enthält als die beabsichtigte Preiserhöhung. Inhaltlich reiche es zudem nicht aus, nur den alten und den neuen Gesamtpreis zu nennen. Erst eine Gegenüberstellung der alten und neuen Preisbestandteile ermögliche es den Kund:innen, anbieterübergreifende Preisvergleiche vorzunehmen.

Betroffenen steht Rückzahlung zu

Dem Antrag der Verbraucherzentrale NRW, dass der Versorger automatisch eine Rückzahlung unrechtmäßig eingezogener Zahlungen an die jeweiligen Betroffenen vorzunehmen habe, wurde dagegen nicht stattgegeben. Die REG wurde jedoch verurteilt, per E-Mail oder über Kundenpostfach informierte Kund:innen durch ein Berichtigungsschreiben mitzuteilen, dass die angekündigte Preiserhöhung nicht wirksam ist. Gregor Hermanni: „Betroffene, die ein Berichtigungsschreiben erhalten, sollten dann aktiv eine Rechnungskorrektur und die Rückzahlung des zu viel gezahlten Geldes bei ‚immergrün‘ einfordern.“

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

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Schöffin darf in Strafverhandlung kein Kopftuch tragen

Das Tragen eines Kopftuchs als Richterin in einer Strafverhandlung verstößt gegen das staatliche Neutralitätsgebot. Dies entschied das OLG Braunschweig und enthob eine bereits gewählte Schöffin auf Antrag des LG Braunschweig ihres Amtes (Az. 1 OGs 1/25).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 21.10.2025 zum Beschluss 1 OGs 1/25 vom 14.10.2025

Das Tragen eines Kopftuchs als Richterin in einer Strafverhandlung verstößt gegen das staatliche Neutralitätsgebot. Dies entschied der Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig und enthob eine bereits gewählte Schöffin auf Antrag des Landgerichts Braunschweig mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 (Az. 1 OGs 1/25) ihres Amtes.

Die Schöffin hatte in einem Vorgespräch deutlich gemacht, während einer Strafverhandlung nicht auf das Tragen ihres Kopftuchs verzichten zu wollen. Das Kopftuch sei Ausdruck ihrer religiösen Identität und nicht als politisches Zeichen zu verstehen. Mit ihrer Weigerung, das Kopftuch in der Verhandlung abzunehmen, verstößt sie nach Auffassung des Senats gegen § 31a des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG). Nach dieser Vorschrift dürfen diejenigen, die in einer Verhandlung ihnen obliegende richterliche Aufgaben wahrnehmen, keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen. Neben den Berufsrichterinnen und -richtern werden auch die Schöffinnen und Schöffen von dieser Vorschrift erfasst, da sie an der Urteilsfindung mit gleichem Stimmrecht mitwirken.

Da diese Vorschrift die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das Vertrauen der Gesellschaft in die Neutralität und Unabhängigkeit der Justiz schütze, sei der mit diesem Verbot einhergehende Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit verfassungsgemäß. Bei der Abwägung sei zudem nicht nur die staatliche Neutralität zu berücksichtigen, sondern auch die negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Angeklagten.

Nachdem die Schöffin trotz mehrfacher Hinweise auf die geltende Gesetzeslage an ihrer Weigerung festgehalten hat, hat der Senat sie wegen gröblicher Amtspflichtverletzung aus dem Amt enthoben (§ 51 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

Angewendete Normen

§ 31a des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) – Neutrales Auftreten im Dienst

Wer in einer Verhandlung oder bei einer anderen Amtshandlung, bei deren Wahrnehmung Beteiligte, Zeuginnen oder Zeugen, Sachverständige oder Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sind, ihr oder ihm obliegende oder übertragene richterliche oder staatsanwaltliche Aufgaben wahrnimmt, darf keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen.

§ 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) – Amtsenthebung von Schöffen

(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

[…]

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig

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„Dach und Fach-Klausel“: Kein Vorschussanspruch des Landes Hessen gegen Vermieter wegen großflächiger Innenputzschäden

Das mietende Land Hessen kann von der verklagten Vermieterin keinen Vorschuss zur Beseitigung von großflächigen Innenputzschäden verlangen. Die vertragliche sog. Dach und Fach-Klausel weise dem Land die Instandsetzungspflicht für den Innenputz zu, sodass das Land nicht gut 10 Mio. Euro von der Beklagten beanspruchen könne, entschied das OLG Frankfurt (Az. 14 U 103/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 21.10.2025 zum Urteil 14 U 103/20 vom 16.10.2025

Das mietende Land Hessen kann von der verklagten Vermieterin keinen Vorschuss zur Beseitigung von großflächigen Innenputzschäden verlangen. Die vertragliche sog. Dach und Fach-Klausel weise dem Land die Instandsetzungspflicht für den Innenputz zu, sodass das Land nicht gut 10 Mio. Euro von der Beklagten beanspruchen könne, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit heute veröffentlichtem Urteil.

Das klagende Land Hessen verkaufte im Zuge einer größeren Immobilientransaktion mehrere landeseigene Immobilien an die Rechtsvorgängerin der Beklagten und mietete sie gleichzeitig für die Dauer von 30 Jahren zurück. Das Land verlangt hier von der Beklagten eine Vorschusszahlung für die Beseitigung großflächiger Putzschäden im Mietobjekt „Am Rosengarten“ in Fulda. Nach dem zugrundeliegenden Mietvertrag ist der Vermieter für die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache an „Dach und Fach“ auf seine Kosten verpflichtet; im Übrigen trifft den Mieter die Instandsetzungspflicht. Seit dem Jahr 2009 lösten sich am streitigen Objekt an tragenden Wänden und Geschossdecken Beton und Putz ab.

Das Landgericht hatte die auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe von gut 10 Millionen Euro für die Beseitigung großflächiger Putzschäden gerichtete Klage zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem zuständigen 14. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Das Land habe keinen Anspruch auf Zahlung von rund 10 Millionen Euro, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung. Grundsätzlich treffe zwar die Beklagte als Vermieterin die Instandsetzungspflicht, also die Verpflichtung, den vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache wieder herzustellen. Hier sei jedoch das Land für die Sanierung verantwortlich. Das Land habe mietvertraglich die Instandsetzungsverantwortung für den Innenputz übernommen. Der Mietvertrag enthalte eine vom Gesetz abweichende Regelung. Demnach sei die Beklagte nur für die Instandsetzung an „Dach und Fach“ verantwortlich. Die hier streitigen großflächigen Putzablösungen an tragenden Wänden und Decken fielen nicht unter diese Klausel. Bei der gebotenen Auslegung der Klausel komme insbesondere der im Mietvertrag enthaltenen näheren Definition des Begriffes „Fach“ Bedeutung zu. Dem Bereich „Fach“ würden demnach einerseits konstruktive Teile und andererseits solche Teile, die der Funktionsfähigkeit dienten und die Benutzbarkeit der Mietsache ausmachten, zugeordnet. Der Innenputz werde an keiner Stelle explizit erwähnt. Bei interessengerechter Auslegung könne der Putz als „Überzug aus Mörtel auf Wand- und Deckenflächen“ nicht als konstruktiver Teil des Gebäudes angesehen werden. Er werde lediglich auf die tragenden Innenwände und Geschossdecken aufgebracht. Für dieses Verständnis spreche auch, dass der Außenputz an der Fassade ausdrücklich in der Klausel erwähnt und insoweit die Instandsetzungsverpflichtung der Beklagten auferlegt werde; zum Innenputz finde sich dagegen keine Regelung.

Eine weitere Beweiserhebung sei nicht veranlasst. Die Auslegung der Klausel stelle eine von den Richtern zu klärende Rechtsfrage dar. Soweit das Land eine Verkehrssitte behaupte, wonach die streitige Klausel auch den Innenputz mitumfasse, habe es keine konkreten Tatsachen für eine derartige Transaktionspraxis und daraus folgende Verkehrssitte vorgetragen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Baulogistikdienstleister haftet bei verletzter Verkehrssicherungspflicht für umgefallenes Baustellenschild

Das AG München verurteilte einen Baulogistikdienstleister zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro, denn es sei verkehrssicherungspflichtig gewesen, für den Bereich der Gefahrquelle verantwortlich und in der Lage gewesen, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Az. 223 C 19279/24).

AG München, Pressemitteilung vom 20.10.2025 zum Urteil 223 C 19279/24 vom 16.01.2025 (rkr)

Der Mitarbeiter der Klägerin, einer Firma aus München, parkte am 06.02.2022 sein Firmenfahrzeug in der Karlsstraße in München am rechten Fahrbahnrand neben einem mobilen Verkehrsschild, welches auf dem angrenzenden Grünstreifen aufgestellt war. Als das Verkehrsschild am 06.02.2022 auf das Firmenfahrzeug der Klägerin stürzte, entstand an diesem ein Sachschaden in Höhe von 3.534,46 Euro.

Die Klägerin verlangte daher von dem mutmaßlichen Aufsteller des Schildes, einem Baulogistikdienstleister, Schadensersatz, da das Schild uneben und nicht ausreichend gegen Wind geschützt aufgestellt worden sei. Da dieser die Schadensregulierung verweigerte, verklagte die Klägerin den Baulogistikdienstleister vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 3.534,46 Euro Schadensersatz, 25 Euro Kostenpauschale, Ersatz von Gutachterkosten in Höhe von 650,79 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Amtsgericht München gab der Klägerin in vollem Umfang Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 4.210,25 Euro und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Die Beklagte ist […] Verkehrssicherungspflichtige. Verpflichtet ist, wer für den Bereich der Gefahrquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen […]. Das streitgegenständliche Verkehrsschild ist durch Aufkleber der Beklagten gekennzeichnet, wodurch sich die Gefahrenquelle grundsätzlich ihrem Verantwortungsbereich zuweisen lässt, auch beherrscht sie die Gefahrenquelle. Die Beklagte trägt zwar vor, dass sie nicht die richtige Beklagte sei. Diese Einwendung ist aber bis zuletzt unsubstanziiert geblieben […].

Erforderlich und zumutbar ist […] das Erfüllen von Standsicherheitsvorgaben im Zeitpunkt des erstmaligen Aufstellens. Auch eine anschließende gelegentliche Überprüfung, ob sich an den Gegebenheiten zuungunsten der Standfestigkeit etwas verändert hat, ist erforderlich und zumutbar. […] Aufgrund der gebrochenen mittleren Fußplatte des Verkehrszeichens ist davon auszugehen, dass die Standsicherheitsklasse, unabhängig von der tatsächlich erforderlichen Standsicherheitsklasse, schon nicht erfüllt wurde oder zumindest vor dem Unfallzeitpunkt nicht mehr erfüllt, da am Unfallort zum Unfallzeitpunkt keine verbleibenden Teile der Fußplatte vorzufinden waren. Die Abwesenheit der Bruchteile der Fußplatte zum Unfallzeitpunkt spricht selbst bei ursprünglicher Einhaltung der Standsicherheitsklasse für einen schon längeren Wegfall der Standsicherheit, welcher bei einer erforderlichen und zumutbaren gelegentlichen Überprüfung der Standsicherheit durch die Beklagte hätte auffallen und beseitigt werden müssen.

Zudem ist den vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen, dass das Verkehrsschild im Grünstreifen sehr nah am Fahrbahnbereich aufgestellt war und daher bereits beim Aufstellen ersichtlich war, dass bei einem evtl. Umfallen abgestellte Fahrzeuge beschädigt werden können.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Vorerst keine „nextbike“-Mieträder auf öffentlichem Straßenland

Mietfahrräder des Verleihunternehmens „nextbike“ dürfen vorerst nicht mehr auf öffentlichem Straßenland des Landes Berlin zur Vermietung angeboten werden. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 1 L 631/25).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 20.10.2025 zum Beschluss VG 1 L 631/25 vom 17.10.2025

Mietfahrräder des Verleihunternehmens „nextbike“ dürfen vorerst nicht mehr auf öffentlichem Straßenland des Landes Berlin zur Vermietung angeboten werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin bietet in Berlin ein öffentliches Fahrradverleihsystem u. a. im stationsungebundenen sog. Free-Floating-Modell an; dabei werden Fahrräder ohne feste Stationen im öffentlichen Raum bereitgestellt, die von Kunden über eine App gebucht und genutzt sowie innerhalb einer sog. Flex-Zone wieder zurückgegeben werden können. Bis zum 30. Juni 2025 betrieb die Antragstellerin das System auf der Grundlage eines mit dem Land Berlin geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages und erhielt jeweils befristete Sondernutzungserlaubnisse. Über eine Fortsetzung dieses Modells konnten sich die Beteiligten nicht einigen. Die Antragstellerin betrieb ihr Fahrradverleihgeschäft gleichwohl weiter, sah aber ausdrücklich davon ab, eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Daraufhin forderte die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt die Antragstellerin im Juli 2025 sofort vollziehbar auf, ihre im öffentlichen Straßenraum des Landes Berlin angebotenen insgesamt 6.500 Mietfahrräder unverzüglich zu entfernen.

Die 1. Kammer hat den hiergegen Eilantrag zurückgewiesen. Die Beseitigungsverfügung begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Anders als die Antragstellerin argumentiere, stelle ihr Verleihsystem eine straßenrechtliche Sondernutzung dar. Denn die Aufstellung der Mietfahrräder gehe über den straßenrechtlichen Gemeingebrauch hinaus. Die Antragstellerin nutze die Straße auf diese Weise vorwiegend zur Anbahnung eines Vertragsschlusses und damit zu gewerblichen Zwecken. Zwar zähle das Parken betriebsbereiter Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen grundsätzlich zum Gemeingebrauch. Hier seien die Mietfahrräder allerdings schon nicht jederzeit betriebsbereit, weil diese erst über einen QR-Code freigeschaltet werden müssten. Im Übrigen nehme die Antragstellerin mit der Aufstellung einer sehr großen Anzahl von Mietfahrrädern die öffentlichen Straßen des Landes besonders intensiv in Anspruch. Der Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer werde zusätzlich dadurch erschwert, dass die Fahrräder häufig verkehrsbehindernd auf Gehwegen stünden oder lägen. Während die Nutzer eigener Fahrräder diese weit überwiegend zur Sicherung vor Diebstahl etwa an Fahrrad-bügeln oder Verkehrszeichen und damit am Gehwegrand anschlössen, würden Mietfahrräder mit eingebauten Standschlössern regelmäßig platznehmend und ungeordnet auf Gehwegen abgestellt. Die Entscheidung leide nicht an Ermessensfehlern. Sie diene dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs und berücksichtige die Berufsfreiheit der Antragstellerin hinreichend. Es sei der Antragstellerin auch zuzumuten, ihre Mietfahrräder innerhalb der von der Behörde festgelegten Räumungsfrist von zwei Wochen selbst zu entfernen.

Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Highspeed-Internet: Gericht verbietet Werbung von 1&1

Die Glasfaser-Werbung auf der Internetseite des Anbieters 1&1 vermittelte einen falschen Eindruck: Auch für Verbraucher mit Kupferleitung auf der letzten Meile schien Highspeed-Internet verfügbar, ein sog. Glasfaser-DSL-Tarif war buchbar. Nach Verbraucherbeschwerden reichte der vzbv Klage ein. Das LG Koblenz hat den Verstoß wegen Irreführung bestätigt (Az. 3 HK O 69/24).

vzbv, Pressemitteilung vom 20.10.2025 zum Urteil 3 HK O 69/24 des LG Koblenz vom 16.09.2025 (nrkr)

Landgericht Koblenz gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen die 1&1 Telecommunication SE wegen Irreführung statt

  • Internetanbieter suggerierte Verbraucher:innen, dass ein Glasfaseranschluss vorliege – trotz teilweise vorhandener Kupferleitung
  • Der Verfügbarkeitstest auf der Internetseite des Anbieters wurde positiv dargestellt, auch wenn Highspeed-Internet nicht verfügbar war
  • LG Koblenz bestätigt Wettbewerbsverstoß

Die Glasfaser-Werbung auf der Internetseite des Anbieters 1&1 vermittelte einen falschen Eindruck: Auch für Verbraucher:innen mit Kupferleitung auf der letzten Meile schien Highspeed-Internet verfügbar, ein sog. Glasfaser-DSL-Tarif war buchbar. Nach Verbraucherbeschwerden reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband Klage ein. Das Landgericht Koblenz hat den Verstoß wegen Irreführung bestätigt.

Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands: „Wer scheinbar Glasfaser verspricht, aber nur DSL liefern kann, täuscht Verbraucherinnen und Verbraucher. Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen nicht mit falschen Highspeed-Internet-Verheißungen zum Vertragsabschluss bewogen werden.“

Glasfaser-Tarife beworben – herkömmliches DSL angeboten

Auf der Internetseite des Anbieters können Verbraucher:innen prüfen, ob Glasfaser bei ihnen zu Hause verfügbar ist und ob sie einen entsprechenden Tarif buchen können. Nach Eingabe der Adresse wurden zum Zeitpunkt der Abmahnung positive Ergebnisse angezeigt, auch wenn Verbraucher:innen – wegen noch vorhandener Kupferleitungen – lediglich DSL-Tarife nutzen konnten. Das „Check-Ergebnis“ besagte: „1&1 Glasfaser-DSL-Anschluss verfügbar“, begleitet von einem großen grünen Haken zur Bestätigung.

Die direkt unter dem Check-Ergebnis aufgeführten Tarife mit der Bezeichnung „1&1 Glasfaser-DSL“ waren allerdings keine Glasfasertarife. Tatsächlich angeboten wurden herkömmliche DSL-Tarife.

Werbung für angebliche Glasfasertarife war irreführend

Das Landgericht Koblenz schloss sich der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands an, dass die strittige Werbung irreführend ist. Sie suggeriere, dass bei einem positiven Check-Ergebnis ein vollwertiger Gasfaseranschluss an der Adresse der Verbraucher:innen vorhanden ist. Es werde zugleich der Eindruck erweckt, dass bei den angebotenen Tarifen die Glasfaserkabel direkt bis zum Gebäude oder in die Wohnung reichen würden. Tatsächlich bezögen sich die Verfügbarkeitsprüfung und das Tarifangebot auf einen „Vectoring-Anschluss“, bei dem Glasfaserkabel lediglich bis zum Verteilerkasten verlegt sind und der letzte Abschnitt bis ins Gebäude über Kupferkabel erfolgt. Entgegen der in der Werbung geschürten Erwartung handele es sich daher um DSL-Tarife.

Das Ergebnis der Verfügbarkeitsprüfung bei 1&1 enthielt zwar versteckte Hinweise darauf, dass die „Glasfaser-DSL“-Tarife keine echten Glasfasertarife seien. Das reichte aber nach Überzeugung des Gerichts nicht aus, um die Irreführung der Verbraucher:innen aufzuheben. Es gebe für sie keinen Anlass und schon gar keine Verpflichtung, sich nach Informationen umzusehen, die der durch die Werbung erzeugten Annahme eines echten Glasfaseranschlusses entgegenstehen.

Urteil des LG Koblenz vom 16.09.2025, Az. 3 HK O 69/24. – nicht rechtskräftig. 1&1 ist gegen das Urteil in Berufung gegangen (Az. 9 U 990/25).

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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