Entlastungen für Arbeitnehmer, Selbständige und Rentner

Mit dem Versichertenentlastungsgesetz sollen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder komplett paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und Rentenversicherung getragen werden. Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Entlastungen für Arbeitnehmer, Selbständige und Rentner

GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) tritt zum 01.01.2019 in Kraft

BMG, Pressemitteilung vom 18.10.2018

Mit dem Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) sollen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder komplett paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und Rentenversicherung getragen werden. Selbständige mit geringem Einkommen werden erheblich entlastet und Beitragsschulden abgebaut. Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Entlastung von Arbeitnehmern und Rentnern

Ab dem 1. Januar 2019 wird auch der von den Krankenkassen festzusetzende Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. von Rentnerinnen und Rentner und der Rentenversicherung getragen. Dadurch zahlen Arbeitnehmer mit einem Einkommen von 3.000 Euro monatlich ca. 15 Euro weniger, Rentner mit einer gesetzlichen Rente von 1.200 Euro ca. 6 Euro monatlich weniger.

Um zu hohe Kassenbeiträge zu vermeiden, dürfen die Finanzreserven der Krankenkassen den Umfang einer Monatsausgabe künftig nicht mehr überschreiten. Gesetzliche Krankenkassen, die über höhere Monatsausgaben verfügen, dürfen ihren Zusatzbeitrag ab 2019 nicht mehr anheben.

Ab 2020 müssen überschüssige Beitragseinnahmen über einen Zeitraum von drei Jahren abgebaut werden.

Entlastung von Selbständigen

Hohe Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse überfordern Kleinselbständige, die sich gesetzlich versichern wollen. Deshalb werden freiwillig versicherte Selbständige ab dem kommenden Jahr bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage 2019 für freiwillig Versicherte und Selbständige: 1.038,33 Euro). Damit wird der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung mehr als halbiert, auf rund 160 Euro im Monat. Zudem wird ein deutlicher Bürokratieabbau erreicht. Für die Beitragsbemessung ist es nicht mehr erforderlich, zwischen haupt- und nebenberuflich Selbständigen zu unterscheiden.

Verbesserungen für Zeitsoldaten

Ab dem 1. Januar 2019 wird für ehemalige Zeitsoldatinnen und -Soldaten ein einheitlicher Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht. Die Soldatinnen und Soldaten erhalten ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung. Außerdem erhalten sie nach Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, der anstelle der bisherigen Beihilfe geleistet wird.

Abbau der Beitragsschulden bei ungeklärten Mitgliedschaften

Eine freiwillige Mitgliedschaft zur gesetzlichen Krankenversicherung endet bislang nur dann, wenn das Mitglied seinen Austritt erklärt. Wenn ein Kassenmitglied aber unbekannt verzogen ist, keine Beiträge mehr bezahlt und sich nicht abmeldet, wird er obligatorisch zum Höchstbeitrag weiterversichert. Dies hat dazu geführt, dass die Kassen in erheblichem Maß Beitragsschulden angehäuft haben. Deshalb sollen die Krankenkassen verpflichtet werden, die Versicherungsverhältnisse von solchen „passiven“ Mitgliedern zu beenden.

Erhöhung des Aktienanteils bei Altersrückstellungen

Der Aktienanteil an Anlagen, mit denen die gesetzlichen Krankenkassen ihre betriebsinternen Altersrückstellungen absichern, wird von 10 auf 20 Prozent erhöht. Das verschafft den Kassen mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase Chancen auf höhere Renditen. Zugleich bleiben die Risiken bezogen auf das Gesamtanlagevolumen begrenzt.

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Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L – Zulässigkeit der Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung trotz Auslandsbezugs i. S. d. Art. 45 AEUV?

Das BAG ersucht den EuGH um die Beantwortung der Frage, ob die § 16 Abs. 2 TV-L innewohnende Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch den mit der Privilegierung der bei demselben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrungszeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bezweckten Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer gerechtfertigt ist (Az. 6 AZR 232/17 (A)).

Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L – Zulässigkeit der Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung trotz Auslandsbezugs i. S. d. Art. 45 AEUV?

BAG, Pressemitteilung vom 18.10.2018 zum Beschluss 6 AZR 232/17 (A) vom 18.10.2018

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bei der Stufenzuordnung im Entgeltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Die Klägerin war von 1997 bis 2014 ununterbrochen in Frankreich als Lehrerin tätig. Weniger als sechs Monate nach dem Ende dieser Tätigkeit trat sie als Lehrerin in den Schuldienst des beklagten Landes ein. Dieses zahlte der Klägerin in Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L Entgelt nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 TV-L ab dem Tag der Einstellung, da die Klägerin über in Frankreich erworbene mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügte. Die Klägerin beanspruchte demgegenüber die vollständige Berücksichtigung ihrer einschlägigen Berufserfahrung und daher Entgelt nach Stufe 5 der Entgelttabelle. Dies lehnte das beklagte Land ab. Es gestand aber zu, dass die Berufserfahrungszeiten der Klägerin, hätte sie sie beim beklagten Land zurückgelegt, nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L die begehrte Stufenzuordnung zur Folge gehabt hätte.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 TV-L verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und die unmittelbar wirkenden unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeitsbestimmungen. Das beklagte Land hat demgegenüber gemeint, die Privilegierung bezwecke, den Besitzstand insbesondere zuvor beim selben Arbeitgeber befristet Beschäftigter zu wahren. Die auf der Staatsangehörigkeit beruhende mittelbare Diskriminierung sei deswegen gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 18.10.2018 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung einer Frage zur Auslegung von Art. 45 Abs. 2 AEUV sowie Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ersucht. Für den Senat ist entscheidungserheblich, ob die § 16 Abs. 2 TV-L innewohnende Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch den mit der Privilegierung der bei demselben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrungszeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bezweckten Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer gerechtfertigt ist. Dieser Schutz ist wegen Paragraph 4 Nr. 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, unionsrechtlich geboten. Die Klärung der Frage, wie die Kollision zweier auf unterschiedliche Schutzziele gerichteter Normanwendungsbefehle des Unionsrechts aufzulösen ist, fällt in die Zuständigkeit des EuGH.

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Strafklausel im Berliner Testament

Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel: Wenn ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils Auskunft über den Wert des Nachlasses fordert und es in diesem Zusammenhang Geldforderungen geltend macht, kann es seine Erbenstellung nach dem Tod des länger lebenden Elternteils verlieren. So entschied das OLG Köln (Az. 2 Wx 314/18).

Strafklausel im Berliner Testament

OLG Köln, Pressemitteilung vom 18.10.2018 zum Beschluss 2 Wx 314/18 vom 27.09.2018

Aufgepasst beim Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel: Fordert ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils Auskunft über den Wert des Nachlasses und macht es in diesem Zusammenhang Geldforderungen geltend, kann es seine Erbenstellung nach dem Tod des länger lebenden Elternteils verlieren.

Der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hatte über ein sog. Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel zu entscheiden. Die Eheleute hatten sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass nach dem Tod des Längstlebenden die vier Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen erben sollten. Sollte jedoch eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern, so solle es auch nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben (sog. Pflichtteilsstrafklausel).

Nach dem Tod der zuerst verstorbenen Mutter erkundigte sich eines der Kinder mittels eines Anwaltsschreibens nach dem Wert des Nachlasses, forderte die Vorlage eines sog. Nachlassverzeichnisses und erklärte, dass für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches erforderlich sei, ein Sachverständigengutachten zum Wert des elterlichen Hausgrundstücks einzuholen. Gegen eine Einmalzahlung von 10.000 DM, die auf das Erbe angerechnet werde, sei das Kind indes bereit, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten. Der Vater zahlte daraufhin 10.000 DM, sah das Kind in der Folge aber nicht mehr als seinen Erben an.

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass das Kind mit diesem Schreiben die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst hat und nach dem Tod des Vaters nicht mehr Erbe ist. Der Senat bestätigte damit die Auffassung des erstinstanzlich mit der Sache befassten Amtsgerichts. Für die Frage, ob der Pflichtteil gefordert werde, komme es nicht auf die Einschätzung des fordernden Kindes an, sondern auf die Perspektive des überlebenden Ehegatten. Mit der Pflichtteilsklausel wollten die Ehegatten typischerweise sicherstellen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibe und nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört werde. Auch solle sichergestellt werden, dass nicht eines der Kinder bei der Verteilung des Gesamtnachlasses bevorteilt werde. Das Anwaltsschreiben habe ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Vater dargestellt, da dieser für den Fall der Nichtzahlung der 10.000 DM mit einer Inanspruchnahme durch das Kind habe rechnen müssen. Damit sei nach der Einschätzung eines objektiven Empfängers die erhobene Forderung geeignet gewesen, den Vater der Belastung auszusetzen, vor der er durch die Strafklausel gerade geschützt werden sollte. Eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs sei nicht erforderlich, um die Sanktion auszulösen.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

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Kündigung eines Piloten der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin wirksam

Das LAG Düsseldorf entschied, dass die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Kündigung eines Piloten der Air Berlin wirksam war (Az. 1 Sa 337/18).

Kündigung eines Piloten der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin wirksam

Air Berlin: Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang? – Berufung zurückgewiesen

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 17.10.2018 zum Urteil 1 Sa 337/18 vom 17.10.2018

Der Kläger war seit dem 26.02.1996 als Pilot bei der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs-KG bzw. deren Rechtsvorgängerin mit dienstlichem Einsatzort in Düsseldorf beschäftigt.

Mit Schreiben vom 28.11.2017 kündigte Air Berlin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2017 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28.02.2018.

Mit seiner Klage macht der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend. Er meint, es habe keine Betriebsstilllegung stattgefunden. Jedenfalls erhebliche Teile des Betriebes seien auf Erwerber übergegangen. Er verweist darauf, dass u. a. Eurowings und die Lufthansa genauso wie EasyJet Flugzeuge, Langstrecken, Start- und Landerechte bzw. andere Vermögenswerte von Air Berlin übernommen hätten.

Nachdem bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen hatte, hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf die dagegen eingereichte Berufung zurückgewiesen. Es hat die Kündigung in formeller und materieller Hinsicht aufgrund einer Betriebsstilllegung für wirksam erachtet. Ob es zu einem Teilbetriebsübergang insbesondere im Bereich „Wet-Lease“ an den Stationen Stuttgart, Köln und Hamburg gekommen ist, hat das Gericht offen gelassen. Da der Kläger diesem Bereich nicht zugeordnet sei und sein Einsatzort nach dem Arbeitsvertrag sich auf den normalen Flugbetrieb und den Einsatzort Düsseldorf beziehe, sei er mit den dort eingesetzten Piloten nicht vergleichbar.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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Zur Haftung des Anschlussinhabers für unerlaubtes Filesharing von Familienangehörigen

Der EuGH entschied, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing von Familienangehörigen auch dann haften kann, wenn er ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war (Rs. C-149/17).

Zur Haftung des Anschlussinhabers für unerlaubtes Filesharing von Familienangehörigen

EuGH, Pressemitteilung vom 18.10.2018 zum Urteil C-149/17 vom 18.10.2018

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, kann sich nicht dadurch von der Haftung befreien, dass er einfach ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war.

Die Rechtsinhaber müssen über einen wirksamen Rechtsbehelf oder über Mittel verfügen, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen.

Das deutsche Verlagshaus Bastei Lübbe verlangt vor dem Landgericht München I von Herrn Michael Strotzer Schadensersatz, weil ein Hörbuch, über dessen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte es verfügt, über den Internetanschluss, dessen Inhaber Herr Strotzer ist, einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern einer Internet-Tauschbörse („peer-to-peer“) zum Herunterladen angeboten wurde.

Herr Strotzer bestreitet, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben. Zudem macht er geltend, auch seine im selben Haus wohnenden Eltern hätten Zugriff auf den Anschluss gehabt, ohne jedoch nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch seine Eltern mitzuteilen. Nach den Angaben des Landgerichts München I geht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) hervor, dass im deutschen Recht in Anbetracht des Grundrechts auf Schutz des Familienlebens eine solche Verteidigung ausreiche, um die Haftung des Inhabers des Internetanschlusses auszuschließen1.

In diesem Zusammenhang ersucht das Landgericht München I den Gerichtshof um Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums2.

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift (wie der im Ausgangsverfahren streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale Gericht) entgegensteht, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.

Nach Auffassung des Gerichtshofs muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten, nämlich zum einen dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und zum anderen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gefunden werden.

An einem solchen Gleichgewicht fehlt es, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ein quasi absoluter Schutz gewährt wird.

Wenn das mit einer Haftungsklage befasste nationale Gericht auf Antrag des Klägers nicht die Beweismittel, die Familienmitglieder der gegnerischen Partei betreffen, verlangen kann, werden nämlich die Feststellung der gerügten Urheberrechtsverletzung und die Identifizierung ihres Täters unmöglich gemacht, was zur Folge hat, dass es zu einer qualifizierten Beeinträchtigung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der dem Inhaber des Urheberrechts zustehenden Grundrechte des geistigen Eigentums kommt.

Anders verhielte es sich jedoch, wenn die Rechtsinhaber zur Vermeidung eines für unzulässig gehaltenen Eingriffs in das Familienleben über einen anderen wirksamen Rechtsbehelf verfügen könnten, der es ihnen in diesem Fall insbesondere ermöglichte, die zivilrechtliche Haftung des Inhabers des betreffenden Internetanschlusses feststellen zu lassen.

Zudem ist es letztlich Sache des Landgerichts München I, zu prüfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, mit denen sich in Sachverhalten wie den im vorliegenden Fall in Rede stehenden die Urheberrechtsverletzung und die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen lässt.

Fußnoten

1 Das Landgericht erläutert hierzu, dass eine Vermutung für eine Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen begangen worden seien, spreche, wenn er durch seine IP-Adresse zutreffend identifiziert worden sei und zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person Zugang zu diesem Anschluss gehabt habe. Diese Vermutung könne jedoch widerlegt werden, wenn andere Personen Zugang zu diesem Anschluss gehabt hätten. Außerdem könne sich dieser Inhaber, wenn ein Familienmitglied eine Zugangsmöglichkeit gehabt habe, wegen des Grundrechts auf Schutz des Familienlebens durch die bloße Angabe dieses Familienmitglieds seiner Haftung entziehen, ohne dass er verpflichtet wäre, nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Internetanschlusses durch das Familienmitglied mitteilen.

2 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) und Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt im ABl. 2004, L 195, S. 16).

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Keine Erlaubnis für Bauchladenverkauf von Fastnachtsartikeln in Mainz

Die Stadt Mainz hat es zu Recht abgelehnt, eine straßenrechtliche Sondernutzungs­erlaubnis zum Verkauf von Fastnachtsartikeln aus einem Bauchladen zu erteilen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az. 1 A 11842/17).

Keine Erlaubnis für Bauchladenverkauf von Fastnachtsartikeln in Mainz

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 17.10.2018 zum Urteil 1 A 11842/17 vom 11.10.2018

Die Stadt Mainz hat es zu Recht abgelehnt, eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zum Verkauf von Fastnachtsartikeln aus einem Bauchladen zu erteilen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger beantragte bei der beklagten Stadt Mainz die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Verkauf von Fastnachtsartikeln mittels eines Bauchladens in Mainz in der Zeit vom 11. November 2015 bis zum 9. Februar 2016. Mit Bescheid vom 30. November 2015 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung hieß es, mobile Verkaufsaktionen könnten aus Gründen der Gleichbehandlung und wegen der Vielzahl bereits gestellter Anträge auf öffentlichen Flächen grundsätzlich nicht zugelassen werden. Hiergegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und nach Ablauf der Fastnachtskampagne 2016 Klage mit dem Ziel, festzustellen, dass der ablehnende Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung trug er u. a. vor, die Ablehnung seines Antrags widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil dem Mainzer Carneval-Verein (MCV) eine Sondernutzungserlaubnis für den Bauchladenverkauf erteilt worden sei. Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Die Klage sei bereits unzulässig, weil dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehle, nachdem die Beklagte im Juni 2017 eine neue Richtlinie für die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums im Stadtgebiet erlassen habe, sodass bei künftigen Anträgen von anderen Voraussetzungen auszugehen sei und der Kläger daher kein Interesse mehr an einer rückblickenden Feststellung der Rechtswidrigkeit haben könne. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Die Beklagte habe die beantragte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für den vom Kläger beabsichtigten Bauchladenverkauf von Fastnachtsartikeln ermessensfehlerfrei abgelehnt. Sie habe dargelegt, dass es immer wieder Antragsteller gebe, die einen mobilen Warenverkauf in der Mainzer Innenstadt beabsichtigten und denen ebenfalls eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden müsste, wenn der Kläger eine solche erhalten würde. Eine Vielzahl von Bauchladenverkäufern würden den Fußgängerverkehr in der Mainzer Innenstadt aber zweifellos ganz erheblich beeinträchtigen. Außerdem rechtfertige auch die von der Beklagten befürchtete Beeinträchtigung der Belange des Stadt- und Straßenbildes die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis. Schließlich verletze es auch nicht das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot, dass die Beklagte dem Mainzer Carneval-Verein (MCV) – als Ausnahme von ihrer sonstigen Verwaltungspraxis – Sondernutzungserlaubnisse unter anderem zum Verkauf von Fastnachtsartikeln mittels Bauchladen erteile, dem Kläger eine entsprechende Ausnahmeerlaubnis aber versage. Denn für diese Ungleichbehandlung bestünden rechtfertigende Gründe von hinreichendem Gewicht. Die Sondernutzungserlaubnis diene dem MCV bestimmungsgemäß in erster Linie zum Verkauf sogenannter „Zugplaketten“. Dieser Zugplakettenverkauf – der bereits seit den 1950er Jahren stattfinde – diene der Finanzierung des vom MCV seit 1838 in eigener Verantwortung und seit vielen Jahren auf eigene Rechnung veranstalteten Rosenmontagszugs. Bei dem Rosenmontagszug wiederum handele es sich um eines der wichtigsten kulturellen Ereignisse in Mainz überhaupt, welches die Stadt auch überregional bekannt mache und dessen Durchführung daher von hohem öffentlichen Interesse sei. Hinzu komme, dass auch die fastnachtlich gekleideten Zugplakettenverkäufer selbst mittlerweile zu einem wesentlichen Element der Mainzer Brauchtumspflege geworden seien. Sie prägten in der Fastnachtszeit das Erscheinungsbild der Straßen und der Fußgängerbereiche der Mainzer Innenstadt und seien so selbst für Einwohner wie Besucher zu einer Attraktion geworden. Gründe von ähnlichem Gewicht könne der Kläger für die von ihm beantragte Sondernutzungserlaubnis nicht anführen. Ein Gleichheitsverstoß lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass der MCV durch seine Bauchladenverkäufer nicht mehr ausschließlich Zugplaketten, sondern daneben auch andere Fastnachtsartikel verkaufe, und Zugplaketten mittlerweile auch an stationären Verkaufsständen angeboten würden. Denn der Zugplakettenverkauf als traditionelles Element der Mainzer Brauchtumspflege und der hiermit verfolgte Zweck der Finanzierung des Rosenmontagszugs stünden bei den Aktivitäten des MCV und seiner mobilen Verkäufer auch weiterhin eindeutig im Vordergrund.

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Kein Auslands-BAföG für den Besuch eines in Indonesien gelegenen angegliederten Instituts einer deutschen Hochschule

Auszubildende haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Auslands-BAföG für den Besuch eines der Universität Flensburg angegliederten Instituts mit Sitz in Indonesien. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 8.17).

Kein Auslands-BAföG für den Besuch eines in Indonesien gelegenen angegliederten Instituts einer deutschen Hochschule

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.10.2018 zum Urteil 5 C 8.17 vom 17.10.2018

Auszubildende haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Auslands-BAföG für den Besuch eines der Universität Flensburg angegliederten Instituts mit Sitz in Indonesien. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.10.2018 entschieden.

Die Klägerin absolvierte 2014/2015 im Rahmen ihres Studiums an der Universität Flensburg im Studiengang International Management ein Auslandssemester am European Overseas Campus (EOC) in Indonesien. Der EOC ist eine nach indonesischem Recht gegründete Stiftung zu Bildungszwecken. Eine staatliche indonesische Akkreditierung besteht nicht und die in Indonesien üblichen Hochschulgrade können am EOC nicht erworben werden. Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein verlieh dem EOC 2006 die Stellung als angegliederte Einrichtung der Universität Flensburg (sog. An-Institut). Das zuständige Ausbildungsförderungsamt lehnte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Auslands-BAföG ab. Das Berufungsgericht wies die in erster Instanz erfolgreiche Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Ausbildung am EOC u. a. deshalb nicht einer Hochschulausbildung in Deutschland gleichwertig i. S. d. § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG sei, weil dort kein Abschluss erworben werden könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis bestätigt. Dem Anspruch auf Auslands-BAföG steht bereits entgegen, dass der EOC ausbildungsförderungsrechtlich keine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist. Eine solche Ausbildungsstätte liegt nur vor, wenn die Einrichtung geographisch im Ausland gelegen ist und die dort vermittelte Ausbildung dieser Einrichtung förderungsrechtlich zuzurechnen ist, sodass diese sich insoweit als selbstständig erweist. So verhält es sich hier nicht. Zwar ist der EOC als An-Institut der Universität Flensburg hochschulrechtlich eigenständig. Ausbildungsförderungsrechtlich ist dies bei der insoweit gebotenen materiellen Betrachtung aber nicht der Fall. Nach den für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich um eine „Zweigstelle“ der Universität Flensburg, mit der diese das Ziel verfolgt, jenseits ihres eigentlichen Standortes Studierenden aus Deutschland die Absolvierung eines Auslandssemesters zu ermöglichen. Die fehlende Selbstständigkeit kommt insbesondere auch dadurch zum Ausdruck, dass weder der EOC noch die dort angebotenen Studienmodule eine staatliche indonesische Akkreditierung aufweisen, alle Studierenden am EOC an der Universität Flensburg eingeschrieben sind, die Lehr- und Prüfungsinhalte am EOC den akkreditierten Studienmodulen des Studiengangs International Management der Universität Flensburg entsprechen, der EOC und dessen Programm in die Akkreditierung dieses Studiengangs einbezogen sind, von dem EOC betreute Abschlussarbeiten solche der jeweiligen Universität bleiben und der EOC keine eigene Studienordnung besitzt.

Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob der Klägerin für den Besuch des EOC ein Anspruch auf Inlands-BAföG zusteht.

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Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Der BGH hat entschieden, dass – entgegen einer teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung – die gemäß § 558b Abs. 1 BGB erklärte Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach § 558 Abs. 1, § 558a Abs. 1 BGB vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist und dem Mieter ein dahingehendes Widerrufsrecht nicht zusteht (Az. VIII ZR 94/17).

Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

BGH, Pressemitteilung vom 17.10.2018 zum Urteil VIII ZR 94/17 vom 17.10.2018

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin. Im Juli 2015 forderte die Beklagte, eine Kommanditgesellschaft, vertreten durch die Hausverwaltung, den Kläger unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel brieflich auf, einer (näher erläuterten) Erhöhung der Netto-Kaltmiete von 807,87 Euro auf 929,15 Euro zuzustimmen. Dem kam der Kläger zwar zunächst nach, erklärte jedoch kurz darauf den Widerruf seiner Zustimmung. Anschließend entrichtete er von Oktober 2015 bis Juli 2016 die monatlich um 121,18 Euro erhöhte Miete lediglich unter Vorbehalt. Mit seiner Klage verlangt er die Rückzahlung der für diese zehn Monate entrichteten Erhöhungsbeträge von insgesamt 1.211,80 Euro sowie die Feststellung, dass sich die Netto-Kaltmiete der von ihm gemieteten Wohnung nicht erhöht habe.

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Grundsatz auch bei Zustimmungserklärungen des Mieters zu Mieterhöhungsverlangen (§ 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB) ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Verbrauchers bestehe. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch an einem im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchervertrag (§ 312c Abs. 1 BGB). Denn die Mieterhöhungsvereinbarung zwischen dem Kläger als Verbraucher und der Beklagten, die gewerblich Wohnungen vermiete, sei zwar unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Brief), nicht jedoch „im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ (§ 312c Abs. 1 Halbs. 2 BGB) getroffen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen und entschieden, dass – entgegen einer teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung – die gemäß § 558b Abs. 1 BGB erklärte Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach § 558 Abs. 1, § 558a Abs. 1 BGB vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist und dem Mieter ein dahingehendes Widerrufsrecht nicht zusteht.

Der Wortlaut des § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB erstreckt das Widerrufsrecht zwar auf „Verträge über die Vermietung von Wohnraum“. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift jedoch ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein Widerrufsrecht des Mieters bei einer Zustimmungserklärung zu einer vom Vermieter verlangten Erhöhung der Miete nach den §§ 558 ff. BGB nicht gegeben ist. Dies folgt aus dem Regelungszweck sowohl der Bestimmungen über die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§§ 558 ff. BGB) als auch der Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen.

Denn mit dem in § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB vorgesehenen Widerrufsrecht des Mieters einer Wohnung soll Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie dem typischerweise bestehenden Informationsdefizit des Mieters begegnet werden. Dieser Zielsetzung des Gesetzes tragen bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete die in den §§ 558 ff. BGB vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz des Mieters bereits uneingeschränkt Rechnung. Gemäß § 558a Abs. 1 BGB ist das (in Textform zu erklärende) Mieterhöhungsverlangen vom Vermieter zu begründen. Damit soll dem Mieter die Möglichkeit gegeben werden, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen. Schon dadurch kann der Mieter seinen rechtsgeschäftlichen Willen ohne ein Informationsdefizit und außerhalb einer etwaigen Drucksituation bilden. Außerdem räumt das Gesetz dadurch, dass der Vermieter frühestens nach Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens auf Erteilung der Zustimmung klagen kann (§ 558b Abs. 2 BGB), dem Mieter eine angemessene Überlegungsfrist ein, innerhalb derer er sich entscheiden kann, ob und gegebenenfalls inwieweit er der Mieterhöhung zustimmt. Somit ist bereits durch die Bestimmungen der §§ 558 ff. BGB sichergestellt, dass der Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Regelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz erfüllt ist.

Die Rechtsprechung des Senats zum Widerrufsrecht des Mieters bei außerhalb von Geschäftsräumen (früher: in einer Haustürsituation) geschlossenen Verbraucherverträgen zwischen einem Vermieter und einem Mieter (BGH, Urteil vom 17. Mai 2017 – VIII ZR 29/16, NJW 2017, 2823 Rn. 11 ff.) bleibt hiervon unberührt.

Hinweise zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 312 BGB Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften […] sind nur auf Verbraucherverträge […] anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben.

[…]

(3) Auf Verträge über […] sind von den Vorschriften […] nur folgende anzuwenden:

1. die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,

[…]

7. § 312g über das Widerrufsrecht

(4) 1Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften […] nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. […]

§ 312c BGB Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

[…]

§ 312g BGB Widerrufsrecht

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

[…]

§ 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat.

[…]

§ 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

(1) 1Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn […]

§ 558a BGB Form und Begründung der Mieterhöhung

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

[…]

§ 558b BGB Zustimmung zur Mieterhöhung

(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

(2) 1Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. […]

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Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten. So entschied das BAG (Az. 5 AZR 553/17).

Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

BAG, Pressemitteilung vom 17.10.2018 zum Urteil 5 AZR 553/17 vom 17.10.2018

Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.

Der Kläger ist bei dem beklagten Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 war der Kläger auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf seinen Wunsch buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte die Beklagte dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers konnte der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden und hat sie deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie

Die Richtlinie (EU) 2017/828 des EU-Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG ist im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre bis zum 10. Juni 2019 in deutsches Recht umzusetzen. Dazu hat das BMJV den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) veröffentlicht.

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie

BMJV, Mitteilung vom 11.10.2018

Die Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (ABl. L 132 vom 20.05.2017, S. 1, im Weiteren: „2. ARRL“) ist bis zum 10. Juni 2019 in deutsches Recht umzusetzen.

Die Richtlinie zielt insgesamt auf eine weitere Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre bei börsennotierten Gesellschaften sowie auf eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Information und Ausübung von Aktionärsrechten. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie eine Reihe von Regelungen zu Mitspracherechten der Aktionäre bei der Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand („say-on-pay“) und bei Geschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Unternehmen und Personen („related-party-transactions“), zur besseren Identifikation und Information von Aktionären („know-your-shareholder“) sowie zur Verbesserung der Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.

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