Verbraucherbarometer 2018: Vertrauen der Europäer in Dienstleistungsmärkte muss weiter gestärkt werden

Die EU-Kommission hat ihr Barometer für Verbrauchermärkte für 2018 veröffentlicht, an dem sich ablesen lässt, wie Verbraucher in der EU die Leistung von 40 Märkten für Waren und Dienstleistungen bewerten. Während sich das allgemeine Vertrauen in die Märkte seit 2010 positiv entwickelt hat, vertrauen lediglich 53 Prozent der Menschen darauf, dass die Unternehmen im Dienstleistungssektor die Verbraucherschutzvorschriften einhalten. Für den Warensektor fällt der entsprechende Anteil mit 59 Prozent nur geringfügig höher aus.

Verbraucherbarometer 2018: Vertrauen der Europäer in Dienstleistungsmärkte muss weiter gestärkt werden

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.10.2018

Die Europäische Kommission hat am 12.10.2018 ihr Barometer für Verbrauchermärkte für 2018 veröffentlicht, an dem sich ablesen lässt, wie die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU die Leistung von 40 Märkten für Waren und Dienstleistungen bewerten. Während sich das allgemeine Vertrauen in die Märkte seit 2010 positiv entwickelt hat, vertrauen lediglich 53 Prozent der Menschen darauf, dass die Unternehmen im Dienstleistungssektor die Verbraucherschutzvorschriften einhalten. Für den Warensektor fällt der entsprechende Anteil mit 59 Prozent nur geringfügig höher aus.

Im Vergleich zum Verbraucherbarometer für 2016 ist das Verbrauchervertrauen nicht gestiegen.

Insbesondere in den Bereichen Telekommunikation, Finanzdienstleistungen und bei den Versorgungsunternehmen (Wasser, Gas, Strom, Postdienste) bestehen in den meisten EU-Mitgliedstaaten den Verbraucherinnen und Verbraucher zufolge nach wie vor Defizite.

Als positiv wird vermerkt, dass sich die beim Verbrauchervertrauen bestehende Ost-West-Lücke allmählich schließt. Auch Bereiche wie personenbezogene Dienstleistungen (Friseurleistungen, Wellness), Ferienunterkünfte und Pauschalreisen genießen bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern großes Vertrauen.

„Zwar wächst das Verbrauchervertrauen, doch machen immer noch zu viele Verbraucher schlechte Erfahrungen in bestimmten Märkten, etwa beim Kauf einer Immobilie oder eines Gebrauchtwagens“, so Věra Jourová, Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung. „Im April 2018 haben wir eine Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher vorgelegt, um die Durchsetzung der Verbraucherrechte zu stärken und den Verbraucherinnen und Verbrauchern neue Möglichkeiten an die Hand zu geben, ihre Rechte geltend zu machen. Die Möglichkeit, Sammelklagen anzustrengen, dürfte das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher darin erhöhen, dass sie ihre Rechte einfordern können, und die Unternehmen dazu anhalten, die Vorschriften genauer einzuhalten.“

Die wichtigsten Ergebnisse des Barometers für Verbrauchermärkte 2018:

  • Wenngleich die positive Entwicklung seit 2010 anhält, lassen sich im Vergleich zu 2016 kaum Verbesserungen feststellen. Bei Hypotheken, Wasser-, Gas- und Stromversorgungsdiensten wurden die größten Verbesserungen in den vergangenen zwei Jahren festgestellt, dennoch zählen diese Bereiche (mit Ausnahme der Gasversorgungsdienste) weiterhin zu den Sektoren, denen am wenigsten Vertrauen entgegengebracht wird.
  • Nach wie vor schneiden die Märkte in Westeuropa bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern besser ab, während im Durchschnitt die größten Verbesserungen in diesem Jahr erneut in Osteuropa verzeichnet wurden. Dies legt den Schluss nahe, dass sich die bei der Funktionsweise der Verbrauchermärkte feststellbare Ost-West-Lücke allmählich schließt. Die Maßnahmen, die die Kommission und die Mitgliedstaaten derzeit wegen des Problems der Lebensmittel von zweierlei Qualität unternehmen, dürften hier für weitere Verbesserungen sorgen.
  • Internetanbieter und Mobiltelefondienste gelten bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern nach wie vor als am problematischsten; so hatten im vergangenen Jahr 20,3 Prozent bzw. 17,5 Prozent der Verbraucherinnen und Verbraucher in diesen Sektoren mit Problemen zu kämpfen. In folgenden weiteren Bereichen wiesen mindestens 10 Prozent der Verbraucherinnen und Verbraucher auf einschlägige Schwierigkeiten hin: Fernsehabonnements, Festnetztelefonie, Verkauf von IKT und elektronischen Waren, Zug- und Nahverkehr, Gebrauchtwagen, Immobilien, Postdienste, Neuwagen, Autovermietung und Kfz-Reparaturdienste.
  • Die größten Nachteile (in Form von finanziellen Verlusten oder Zeitverlusten) entstehen den Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Schwierigkeiten im Finanzdienstleistungssektor. Mindestens 35 Prozent der Verbraucherinnen und Verbraucher, die Probleme mit Gebäudeversicherungen, Hypotheken, Darlehen und Krediten sowie der Strom- und Wasserversorgung hatten, gaben an, in der Folge gravierende Nachteile erfahren zu haben. Weitere Bereiche, in denen Verbraucherinnen und Verbraucher im Falle von Schwierigkeiten wesentliche Nachteile meldeten, waren Fluggesellschaften, Anlageprodukte und Autoversicherungen.
  • Der Immobilien- und der Gebrauchtwagenmarkt schneiden in puncto Verbrauchervertrauen am schlechtesten ab. Nur 38 Prozent der Verbraucherinnen und Verbraucher vertrauen darauf, dass Immobiliendienstleister die Verbraucherschutzvorschriften einhalten; für den Gebrauchtwagensektor liegt der entsprechende Anteil bei 36 Prozent.

Kommissionsmaßnahmen für mehr Verbraucherschutz und -vertrauen

Die Verbesserung des Verbraucherschutzes ist für die Juncker-Kommission eine wichtige Priorität. Die Kommission legte im April 2018 eine Mitteilung zur Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher vor. Damit erhalten qualifizierte Einrichtungen die Möglichkeit, Verbandsklagen im Namen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu erheben. Zudem werden stärkere Sanktionsbefugnisse für die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten eingeführt. Ferner wird der Verbraucherschutz auf den Online-Bereich ausgeweitet und es wird klargestellt, dass der Vertrieb identischer Produkte von unterschiedlicher Qualität, der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre führt, verboten ist.

Die Kommission hat vor dem Hintergrund der EU-Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz gemeinsam mit den Verbraucherschutzbehörden mehrere Durchsetzungsmaßnahmen auf den Weg gebracht, um sicherzustellen, dass die Unternehmen die EU-Verbraucherschutzvorschriften in vollem Umfang einhalten. So wurden zum Beispiel jüngst Maßnahmen ergriffen, um bei den Geschäftsbedingungen von Airbnb Nachbesserungen zu erreichen.

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Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Die Bundesregierung will per Gesetz beim Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten nachjustieren. So sollen künftig nur noch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor rückwirkend höheren Kosten im Streit mit anderen Anbietern geschützt werden. Für finanzstarke Wettbewerber soll dies nicht mehr gelten. Mit dem entsprechenden Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (19/4722) will die Bundesregierung Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes umsetzen.

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.10.2018

Die Bundesregierung will per Gesetz beim Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten nachjustieren. So sollen künftig nur noch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor rückwirkend höheren Kosten im Streit mit anderen Anbietern geschützt werden. Für finanzstarke Wettbewerber soll dies nicht mehr gelten. Mit dem entsprechenden Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes ( 19/4722 ) will die Bundesregierung Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes umsetzen. Marktmächtige Anbieter auf den Telekommunikationsmärkten können verpflichtet werden, anderen Unternehmen zum Beispiel die Mitnutzung der Teilnehmeranschlussleitung zu erlauben. Die Preise dafür legt die Bundesnetzagentur fest. Klagt der Anbieter, weil ihm die Entgelte zu niedrig erscheinen, schützt die derzeitige Rechtssprechung die Gegenseite vor rückwirkend höheren Kosten. Dies soll künftig nur noch für Unternehmen bis zu einer Umsatzschwelle von 100 Millionen Euro gelten. Der Bundesrat hält diese Schwelle für zu gering und bittet in einer Stellungnahme um Prüfung einer moderaten Anhebung.

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Normenkontrollverfahren gegen Gästebeitrag in Bernkastel-Kues erfolglos

Die Gästebeitragssatzung der Stadt Bernkastel-Kues und die Festsetzung der Höhe des Gästebeitrags in ihrer Haushaltssatzung für das Jahr 2018 auf 1,50 Euro pro Übernachtung sind wirksam. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 C 10513/18, 6 C 10515/18).

Normenkontrollverfahren gegen Gästebeitrag in Bernkastel-Kues erfolglos

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 12.10.2018 zu den Urteilen 6 C 10513/18 und 6 C 10515/18 vom 27.09.2018

Die Gästebeitragssatzung der Stadt Bernkastel-Kues und die Festsetzung der Höhe des Gästebeitrags in ihrer Haushaltssatzung für das Jahr 2018 auf 1,50 Euro pro Übernachtung sind wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Mit der Gästebeitragssatzung vom 25. Oktober 2017, die am 1. April 2018 in Kraft trat, erhebt die Stadt Bernkastel-Kues für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen und Veranstaltungen einen Gästebeitrag von allen ortsfremden Personen, die im Stadtgebiet Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen und zur Teilnahme an den Tourismusveranstaltungen geboten wird. Des Weiteren ist in der Satzung festgelegt, dass der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes zur Hinwirkung, dass die Gäste den Meldevordruck der Touristinformation ausfüllen und unterschreiben sowie zur Übermittlung der Meldedaten der Gäste und zur Einziehung und Abführung des Gästebeitrags an die Verbandsgemeinde verpflichtet ist. Ferner schreibt die Satzung eine Haftung des Beherbergungsbetriebs für die Einziehung und Abführung der Beiträge vor.

Nach der Gästebeitragssatzung wird die Höhe des Gästebeitrags in der für das Erhebungsjahr geltenden Haushaltssatzung festgelegt. In der Haushaltssatzung der Stadt Bernkastel-Kues für das Jahr 2018 wurde der Beitragssatz auf 1,50 Euro pro Übernachtung festgesetzt.

Die Antragstellerin, die ein Hotel im Stadtgebiet von Bernkastel-Kues betreibt, wendet sich mit ihren Anträgen auf gerichtliche Normenkontrolle gegen die Gästebeitragssatzung und die Festsetzung der Höhe des Gästebeitrags in der Haushaltssatzung mit dem Ziel, diese für unwirksam zu erklären. Das Oberverwaltungsgericht lehnte beide Normenkontrollanträge ab.

Soweit sich die Antragstellerin gegen die Regelung in der Gästebeitragssatzung wende, wonach der Beherbergungsbetrieb für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei ihm verweilenden Gästebeitragspflichtigen hafte, sei der Normenkontrollantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn diese Haftung trete nach dem Kommunalabgabengesetz bereits kraft Gesetzes ein. Die entsprechende Regelung in der Gästebeitragssatzung erschöpfe sich in der nachrichtlichen Wiedergabe der gesetzlichen Haftungsvorschrift. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Gästebeitragssatzung sei der Normenkontrollantrag zulässig, aber unbegründet. Die Vorschriften der Gästebeitragssatzung seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies gelte insbesondere für die von der Antragstellerin gerügte Begründung einer Pflicht der Beherbergungsbetriebe zur Einziehung und Ablieferung der Gästebeiträge und für die Regelungen über die von den Gästen auszufüllenden Meldevordrucke einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens.

Die in der Haushaltssatzung festgelegte Höhe des Gästebeitragssatzes sei im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beitragssatz von 1,50 Euro je Übernachtung beachte das gesetzliche Aufwandsüberschreitungsverbot, wonach die Beitragssätze so zu kalkulieren seien, dass das in einem bestimmten Rechnungszeitraum zu erwartende Aufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden beitragsfähigen Kosten der betreffenden öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen in ihrer Gesamtheit nicht übersteige. Im Rahmen ihrer Kalkulation habe die Antragsgegnerin eine aufwandsdeckende Beitragssatzobergrenze von 1,63 Euro je Übernachtung ermittelt. Da sie diesen höchstzulässigen Beitragssatz von 1,63 Euro nicht erhebe, sondern ihn vielmehr auf 1,50 Euro festgelegt habe, sei eine Unterschreitung des errechneten zulässigen Deckungsgrades angestrebt. Es bestünden auch keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Ermittlung der Höhe der umzulegenden Aufwendungen, d. h. des gästebeitragsfähigen Aufwands. Die Ermittlung des auf die Tagestouristen entfallenden Gemeindeanteils sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach der Regelung im Kommunalabgabengesetz sei die Nutzungsmöglichkeit derjenigen Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, ohne Unterkunft zu nehmen, bei der Beitragskalkulation „angemessen zu berücksichtigen“. Bei der hierfür erforderlichen Schätzung der Anzahl der Tagestouristen und deren Gewichtung im Rahmen der „angemessenen Berücksichtigung“ komme der Antragsgegnerin ein Einschätzungsspielraum zu, der nur auf „greifbare Fehleinschätzungen“ kontrolliert werden könne. Eine „greifbare Fehleinschätzung“ – also ein einzelner Kalkulationsmangel – im Rahmen der gesamten Beitragskalkulation eines Gästebeitrags könne zudem nur dann zur Unwirksamkeit des festgesetzten Beitragssatzes führen, wenn die Fehleinschätzung eine Größenordnung erreiche, die im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich sei. Eine solche Fehleinschätzung in Bezug auf die Nutzungsmöglichkeit der Tagestouristen könne nicht festgestellt werden.

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GKV-Schätzerkreis schätzt die finanziellen Rahmenbedingungen der GKV für die Jahre 2017 und 2018

Die Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) könnten im kommenden Jahr um 0,1 Prozentpunkte auf durchschnittlich 0,9 Prozent sinken. Zu diesem Ergebnis kommt der GKV-Schätzerkreis in seinen am 11.10.2018 veröffentlichten Prognosen für 2018 und 2019. Festgelegt wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz auf Grundlage der Schätzergebnisse bis zum 1. November durch das Bundesgesundheitsministerium.

GKV-Schätzerkreis schätzt die finanziellen Rahmenbedingungen der GKV für die Jahre 2017 und 2018

Bundesversicherungsamt, Pressemitteilung vom 11.10.2018

Bei seiner Sitzung am 11.10.2018 kam der GKV-Schätzerkreis – bestehend aus Experten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesversicherungsamtes und des GKVSpitzenverbandes – zu keiner einvernehmlichen Prognose der Höhe der Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2017 und 2018. Die abweichenden Einschätzungen erklären sich aus einer unterschiedlichen Bewertung von Ausgabenentwicklungen im laufenden und im nächsten Jahr. Bei der Schätzung der Einnahmen sowie der Zahl der Versicherten und Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2017 und 2018 konnte hingegen Einvernehmen erzielt werden.

Schätzergebnis 2017

Die Einnahmen des Gesundheitsfonds werden auf 216,0 Mrd. Euro geschätzt. Dabei wurde der Bundeszuschuss in Höhe von 14,5 Mrd. Euro abzüglich des Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse berücksichtigt. Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds betragen entsprechend der rechtlichen Vorgaben unverändert 214,7 Mrd. Euro.

Hinsichtlich der erwarteten Ausgaben im Jahr 2017 konnte kein Einvernehmen erzielt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesversicherungsamt gehen von Ausgaben in Höhe von 226,4 Mrd. Euro aus. Der GKV-Spitzenverband erwartet hingegen Ausgaben in Höhe von 227,2 Mrd. Euro.

Schätzergebnis 2018

Für das Jahr 2018 werden Einnahmen des Gesundheitsfonds in Höhe von 222,2 Mrd. Euro erwartet. Der Bundeszuschuss beträgt im Jahr 2018 14,5 Mrd. Euro, abzüglich des Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse.

Hinsichtlich der erwarteten Ausgaben im Jahr 2018 konnte kein Einvernehmen erzielt werden. Die voraussichtlichen Ausgaben betragen nach Schätzung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesversicherungsamtes 236,2 Mrd. Euro. Der GKV-Spitzenverband erwartet Ausgaben in Höhe von 237,3 Mrd. Euro.

Rechnerisch ergibt sich aus den Schätzergebnissen des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesversicherungsamtes für das Jahr 2018 eine Verringerung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,1 Prozentpunkte auf 1,0 Prozent. Dagegen resultiert aus der Schätzung des GKV-Spitzenverbandes rechnerisch keine Änderung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes. Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2018 fest und gibt ihn bis zum 1. November 2017 im Bundesanzeiger bekannt.

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Keine Mietminderung wegen versperrter Sicht auf die im Hinterhof gelegenen Ausstellungsräume

Das AG München entschied, dass ein Mieter von Ausstellungsräumen keine Mietminderung verlangen kann, weil die Einsehbarkeit des Eingangsbereichs der für eine Kunstausstellung gemieteten Ausstellungsräume durch einen geparkten Pkw beeinträchtigt wird (Az. 425 C 18488/17).

Keine Mietminderung wegen versperrter Sicht auf die im Hinterhof gelegenen Ausstellungsräume

AG München, Pressemitteilung vom 12.10.2018 zum Urteil 425 C 18488/17 vom 07.03.2018 (rkr)

Die Beeinträchtigung der Sicht durch einen im Hof eines Münchner Anwesens geparkten Pkw auf ein für eine Kunstausstellung angemietetes Studio rechtfertigt keine Minderung der vereinbarten Miete.

Das Amtsgericht München verurteilte am 07.03.2018 den beklagten Mieter, für die von ihm in Münchner Glockenbachviertel angemieteten Ausstellungsräume den vereinbarten Mietzins von rund 3.000 Euro an die klagende Vermieterin zu zahlen.

Zwischen den Parteien bestand ein Mietvertrag über die Anmietung von Ausstellungsräumen im Basement in einem Hinterhof für ein Wochenende im November 2016. Die Klägerin verpflichtete sich neben der Überlassung der Ausstellungsräume zur Übernahme der Kosten für den Auf- und Abbau, Bereitstellung von Equipment zur Ausleuchtung des Eingangsbereichs, Beheizung, Endreinigung, Studiobetreuung u. ä.

Am Samstag und Sonntag des Ausstellungswochenendes parkte in der Einfahrt zum Hinterhof an der rechten Zufahrtsseite ein Fahrzeug der Marke Range Rover.

Die Klägerin trägt vor, dass das Fahrzeug einer Mieterin der Klägerin gehöre und diese ihr Fahrzeug dort zulässigerweise abgestellt habe. Das Fahrzeug sei so geparkt gewesen, dass ein Pkw oder Kleintransporter an dem Fahrzeug vorbei in den Hinterhof einfahren konnte, sodass die Zufahrt zum Hinterhof weiterhin möglich war. Ein Mangel der Mietsache habe nicht vorgelegen, da die Gebrauchstauglichkeit der Räume nicht eingeschränkt gewesen wäre: Zum einen sei der Zugang zu den Ausstellungsräumen vollumfänglich gegeben gewesen, zum anderen betreffe eine Einsichtsbeschränkung des Eingangsbereichs der Ausstellungsräume nicht die Eignung der Mietsache unmittelbar.

Der Beklagte trägt vor, dass wegen der eingeschränkten Einsehbarkeit des Eingangsbereichs der Ausstellungsräume und der versperrten Zufahrt am zweiten und dritten Tag der Ausstellung deutlich weniger Interessenten die Ausstellung besucht hätten. Ihm sei bereits bei Vertragsschluss wichtig gewesen, dass der Eingangsbereich der Ausstellungsräume von der ganztägig stark frequentierten Straße gut einsehbar sei. Deswegen sei vereinbart worden, dass für die Tage der Ausstellung der Eingangsbereich eigens mit einer Lichtinstallation ausgeleuchtet werde, um die Ausstellung von der Straße her deutlich sichtbar zu machen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht.

„Für die weitere Bestimmung des Umfangs des vertragsgemäßen Gebrauchs, vorliegend für die Frage, ob die freie Einsehbarkeit des Zugangsbereichs ebenfalls von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit umfasst ist, ist mangels eindeutiger, vertragliche Vereinbarungen der Parteien die Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles als Auslegungshilfe heranzuziehen. Dabei ist im streitgegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Zugangsbereich zum Hinterhof eindeutig als Zufahrt zu erkennen ist und aufgrund der im Hinterhof vorhandenen Parkplätze auch offensichtlich ist, dass die Zufahrt als solche durch Fahrzeuge genutzt wird. Auch ist die streitgegenständliche Zufahrt so breit, dass dort Fahrzeuge in den Hinterhof einfahren können, auch wenn Fahrzeuge an der Seite der Zufahrt parken. Genauso wenig wie ein Mieter einer Altbauwohnung erwarten kann, dass im Keller feuchtigkeitsempfindliche Gegenstände gelagert werden können, kann aufgrund der beengten Parkplatzsituation im Glockenbachviertel nach der Verkehrsanschauung nicht ausgeschlossen werden, dass ein Hinterhof und dessen Zufahrt als Parkfläche genutzt wird. (…)

Bei der Einsehbarkeit des Eingangsbereichs handelt es sich auch nicht um eine zugesicherte Eigenschaft (…). Allein der Umstand, dass die Parteien vor Abschluss der Vereinbarung über die Einsehbarkeit des Eingangsbereiches gesprochen haben, begründet keine vertraglich bindende Zustandserklärung der Klägerin, die über eine bloße Angabe zum Verwendungszweck hinausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin bindend erklären wollte und für das Vorhandensein der Einsehbarkeit des Eingangsbereichs auch einstehen und bei Fehlen auch ohne Verschulden Schadensersatz leisten wollte, wurde von der Beklagtenpartei nicht vorgetragen.“

Das Urteil ist nach Verwerfung der Berufung vom 20.07.2018 rechtskräftig.

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EU weitet Schutz vor krebserzeugenden Stoffen am Arbeitsplatz aus

Die Liste der als krebserzeugend anerkannten chemischen Stoffe am Arbeitsplatz wird um acht weitere Stoffe, zu denen auch Dieselabgase gehören, erweitert. Das Europäische Parlament und der Rat haben am 11.10.2018 eine Einigung über den zweiten Vorschlag der Kommission zur Liste der als krebserzeugend anerkannten chemischen Stoffe am Arbeitsplatz erzielt. Das berichtet die EU-Kommission.

EU weitet Schutz vor krebserzeugenden Stoffen am Arbeitsplatz aus

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.10.2018

Die Liste der als krebserzeugend anerkannten chemischen Stoffe am Arbeitsplatz wird um acht weitere Stoffe, zu denen auch Dieselabgase gehören, erweitert. Das Europäische Parlament und der Rat haben am 11.10.2018 eine Einigung über den zweiten Vorschlag der Kommission zur Liste der als krebserzeugend anerkannten chemischen Stoffe am Arbeitsplatz erzielt. Beschäftigte in der chemischen Industrie, der Metall- und der Automobilindustrie, Berufskraftfahrer, Bauarbeiter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hafensektor und in der Lagerei werden besonders von den neuen Vorschriften profitieren.

Marianne Thyssen, EU-Kommissarin für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität, begrüßte die Einigung mit folgender Erklärung:

„Heute haben wir einen weiteren wichtigen Schritt zum Schutz der europäischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor arbeitsbedingten Krebserkrankungen unternommen. Das Europäische Parlament und der Rat haben eine Einigung über Rechtsvorschriften zu acht weiteren krebserzeugenden chemischen Stoffen, einschließlich Dieselabgasen, erzielt. Dies bedeutet einen besseren Schutz für mehr als 20 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Europa. Beschäftigte in der chemischen Industrie, der Metall- und der Automobilindustrie, Berufskraftfahrer, Bauarbeiter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hafensektor und in der Lagerei werden besonders von den neuen Vorschriften profitieren. Gleichzeitig wird unser Binnenmarkt einfacher und gerechter, da es vor allem für Klein- und Kleinstunternehmen leichter wird, die Arbeitsschutzvorschriften zu befolgen.

Ich möchte all jenen danken, die dieses Ergebnis möglich gemacht haben. Insbesondere danke ich dem österreichischen Ratsvorsitz und seinen Vorgängern sowie dem Berichterstatter Claude Rolin und den Schattenberichterstattern im Europäischen Parlament für ihre Bemühungen.

Ich hoffe, dass diese Einigung rasch bestätigt wird, damit wir tatsächlich etwas bewirken und über die nächsten 50 Jahre mehr als 100.000 Krebserkrankungen vorbeugen können.“

Nächste Schritte

Die Einigung wird dem Ausschuss der Ständigen Vertreter zur Billigung vorgelegt. Sobald die Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten die Einigung bestätigt haben, wird sie dem Europäischen Parlament zur Abstimmung im Plenum vorgelegt.

Hintergrund

Die Bekämpfung arbeitsbedingter Krebserkrankungen und die Schaffung eines gesünderen und sichereren Arbeitsumfelds sind für die jetzige Kommission vorrangige Anliegen und wichtige Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte. Die Bedeutung dieses Ansatzes ist wissenschaftlich untermauert: 52 Prozent aller arbeitsbedingten Todesfälle sind auf Krebserkrankungen zurückzuführen, die somit nach wie vor die meisten „schleichenden Tode“ am Arbeitsplatz verursachen. Zwar gibt es in der Mehrheit der Mitgliedstaaten nationale Grenzwerte für die Exposition gegenüber vielen krebserzeugenden chemischen Stoffen, einige Mitgliedstaaten sind jedoch weniger streng. Dadurch genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Binnenmarkt nicht den gleichen Schutz, und es herrschen unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen.

Da ständig neue wissenschaftliche Erkenntnisse über krebserzeugende chemische Stoffe gewonnen werden, unterstützt die Kommission eine kontinuierliche Aktualisierung der Richtlinie über Karzinogene und Mutagene (Richtlinie 2004/37/EG).

Die Juncker-Kommission setzt sich entschlossen für eine Aktualisierung der Rechtsvorschriften zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor krebserzeugenden chemischen Stoffen ein. Der erste Vorschlag der Kommission wurde im Mai 2016 vorgelegt und bereits Ende 2017 als Richtlinie durch die beiden gesetzgebenden Organe angenommen. Mit der heutigen vorläufigen Einigung wird die letzte Phase der Verhandlungen über den zweiten Kommissionsvorschlag von Januar 2017 eingeläutet. Im April 2018 hat die Kommission einen dritten Vorschlag für einen besseren Schutz der Arbeitnehmer vor krebserzeugenden chemischen Stoffen vorgelegt. Inzwischen sind 22 krebserzeugende chemische Stoffe durch die Richtlinie abgedeckt, von denen 21 seit Beginn der Amtszeit der derzeitigen Kommission hinzugefügt wurden.

Diese Initiativen stehen im Einklang mit den Bemühungen der Kommission um die Verbesserung von Arbeitsschutznormen in ganz Europa. In diesem Zusammenhang hat die Kommission im Januar 2017 mit einer umfassenden Überprüfung und Aktualisierung der geltenden Rechtsvorschriften begonnen.

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Zweite Chance für Unternehmer: Justizminister einigen sich auf neue europäische Regeln für Insolvenzen

Die Justizminister der EU haben am 11.10.2018 eine politische Einigung auf effizientere Insolvenzverfahren in der gesamten EU erzielt. Dank dieser Richtlinie können Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, frühzeitig umstrukturiert werden, so dass Insolvenzen und Entlassungen so weit wie möglich vermieden werden.

Zweite Chance für Unternehmer: Justizminister einigen sich auf neue europäische Regeln für Insolvenzen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.10.2018

Die Justizminister der EU haben am 11.10.2018 eine politische Einigung auf effizientere Insolvenzverfahren in der gesamten EU erzielt. Dank dieser Richtlinie können Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, frühzeitig umstrukturiert werden, so dass Insolvenzen und Entlassungen so weit wie möglich vermieden werden. „Dieser Vorschlag bedeutet für unsere Unternehmen, die dort beschäftigten Personen, die Investoren und die Gesellschaft insgesamt einen echten Fortschritt. Redliche Unternehmer sollten eine zweite Chance bekommen, statt dafür bestraft zu werden, dass ihr erster Versuch nicht funktioniert hat“, sagte EU-Justizkommissarin Věra Jourová zur Einigung der Minister. Damit ist der Weg frei für die Triologverhandlungen mit dem Europäischen Parlament, das seine Verhandlungsposition bereits im September festgelegt hatte.Die von der Kommission vorgeschlagene Richtlinie konzentriert sich auf drei Schlüsselelemente: Gemeinsame Standards für präventive Restrukturierungsmaßnahmen, Regeln für die Gewährung einer zweiten Chance für Unternehmer und gezielte Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Insolvenz-, Restrukturierungs- und Entschuldungsverfahren in allen Mitgliedstaaten.

Diese Initiative ist Teil des Aktionsplans zur Schaffung einer Kapitalmarktunion und der Binnenmarktstrategie. Sie trägt zur Beseitigung großer Hindernisse für die Entwicklung der Kapitalmärkte in der EU bei, indem Rechtssicherheit für ausländische Investoren und EU-weit tätige Unternehmen geschaffen wird. Die neuen Regeln werden dazu beitragen, Investoren anzuziehen, Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten sowie wirtschaftliche Schocks für die Volkswirtschaften aufzufangen. Zurzeit werden noch zu viele wirtschaftlich bestandsfähige Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten abgewickelt anstatt frühzeitig umstrukturiert zu werden, und zu wenige Unternehmer erhalten eine zweite Chance.

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Änderungen im Eherecht

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vorgelegt (19/4852). Er dient in erster Linie der Durchführung von zwei EU-Verordnungen, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ab Ende Januar 2019 anzuwenden sind.

Gesetzentwurf zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts

Änderungen im Eherecht

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.10.2018

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vorgelegt ( 19/4852 ). Er dient in erster Linie der Durchführung von zwei EU-Verordnungen, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ab Ende Januar 2019 anzuwenden sind, wie sie mitteilt. Dabei gehe es um Fragen des ehelichen Güterstands und güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften. Daneben solle eine Lücke im deutschen Internationalen Privatrecht geschlossen werden.

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Freizügigkeit in der EU – Gesetzentwurf

Die Freizügigkeit von EU-Bürgern soll mit einem Gesetz gefördert werden, dessen Entwurf die Bundesregierung vorgelegt hat (19/4851). Hintergrund ist die ab Mitte Februar 2019 geltende Verordnung (EU) 2016/1191 des EU-Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern.

Förderung der Freizügigkeit von Bürgern

Freizügigkeit in der EU – Gesetzentwurf

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.10.2018

Die Freizügigkeit von EU-Bürgern soll mit einem Gesetz gefördert werden, dessen Entwurf die Bundesregierung vorgelegt hat ( 19/4851 ). Gleichzeitig dient es deren Angaben zufolge der Neuregelung verschiedener Aspekte des internationalen Adoptionsrechts. Hintergrund sei die ab Mitte Februar 2019 geltende Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern. Hier seien Durchführungsbestimmungen zu erlassen und Vorschriften im Bereich des Urkundenverkehrs mit dem Ausland neu zu fassen. Das Recht der Auslandsadoption bedürfe einer teilweisen Modernisierung. Die wenig effiziente Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesamt für Justiz (BfJ) und den anderen Stellen bei der Organisation der Auslandsadoption solle vereinfacht werden.

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Wahl des Wahlvorstandes außerhalb des Betriebs in einer Schule

Die Rechtmäßigkeit der Wahl des Wahlvorstandes außerhalb des Betriebs in einer Schule war streitig. Das ArbG Solingen hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da die Wahl des Wahlvorstandes nicht nichtig sei, was Voraussetzung für die Untersagung der Betriebsratswahl sei (Az. 3 BVGa 3/18). Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller den Abbruch der Wahl weiter (LAG Düsseldorf, Az. 6 TaBVGa 7/18).

Arbeitsrecht

Wahl des Wahlvorstandes außerhalb des Betriebs in einer Schule

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.10.2018 zum Beschluss des ArbG Solingen 3 BVGa 3/18 vom 17.08.2018

Antragstellerinnen sind sieben Firmen, die einen Gemeinschaftsbetrieb mit insgesamt ca. 1.100 Arbeitnehmern unterhalten. Am 19.07.2018 richteten drei Mitarbeiter ein Schreiben an die Geschäftsführung der sieben Firmen, in dem auf eine Betriebsversammlung am 30.07.2018 in der Aula einer Gesamtschule hingewiesen wurde. Vom Betriebsgelände war die Schule zu Fuß und mit öffentlichen Verkehrsmitteln 20 Minuten und mit dem Auto fünf Minuten entfernt. In der beigefügten Einladung wurde u. a. die Wahl eines Wahlvorstandes angekündigt. Drei der Firmen beschäftigen keine Arbeitnehmer mehr. Am 20.07.2018 wurden an verschiedenen Parkplatzeinfahrten Flyer der IG Metall und Einladungen zur Betriebsversammlung verteilt.Am 30.07.2018 fand die Wahl zum Wahlvorstand in der Gesamtschule statt. Ausweislich des Protokolls waren bei dem ersten Wahlgang 329 Wählerinnen und Wähler anwesend. Der gewählte Wahlvorstand bat die Geschäftsführungen, die erforderlichen Auskünfte für die Erstellung einer Wählerliste zu erteilen. Die Geschäftsführung teilte der Belegschaft mit, dass sie die Wahl des Wahlvorstandes für fehlerbehaftet und daher für nichtig halte.

Mit dem beim Arbeitsgericht Solingen eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrten die Antragsteller die Untersagung der anstehenden Betriebsratswahl. Die Wahl des Wahlvorstandes sei nichtig. Die Einladungen zur Betriebsversammlung hätten die Mehrzahl der Beschäftigten nicht erreicht. Es hätte ein Aushang am schwarzen Brett vor der Kantine gefehlt. Außerdem sei Ferienzeit gewesen. Durch die weite Entfernung zum Versammlungsort außerhalb des Betriebsgeländes sei die Teilnahme erschwert worden. Zusätzlich hätte eine Leiharbeitnehmerin mitgewählt, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Außerdem habe die Wahlveranstaltung nur auf Deutsch stattgefunden, was die nichtdeutsche Belegschaft ausgeschlossen hätte.

Das Arbeitsgericht Solingen hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen (Beschluss vom 17.08.2018 – 3 BVGa 3/18 lev). Die Wahl des Wahlvorstandes sei nicht nichtig, was Voraussetzung für die Untersagung der Betriebsratswahl sei.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller den Abbruch der Wahl weiter (LAG Düsseldorf, Az. 6 TaBVGa 7/18).

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