Gewährung einer Elternrente nach Impfschaden des Kindes

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist verpflichtet, einer Mutter eine sog. Elternrente zu gewähren, da ihr Sohn infolge eines Impfschadens verstorben ist. Dies entschied das SG Osnabrück (Az. 2 VE 10/17).

Sozialrecht

Gewährung einer Elternrente nach Impfschaden des Kindes

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 08.10.2018 zum Urteil 2 VE 10/17 vom 02.08.2018 (rkr)

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist verpflichtet, einer Mutter eine sog. Elternrente zu gewähren, da ihr Sohn infolge eines Impfschadens verstorben ist. Das hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 02.08.2018 (Az. 2 VE 10/17) entschieden.

Die 1935 geborene Klägerin ist die Mutter eines 1964 geborenen und 2016 verstorbenen Sohnes. Dieser hatte im 2. Lebensjahr infolge einer Pockenschutzimpfung eine Gehirnentzündung erlitten, der als Hirnschaden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 % im Sinne der §§ 51 ff. Bundesseuchenschutzgesetz anerkannt wurde. Als Schädigungsfolgen wurden eine Hirnleistungsschwäche mit Sprechunfähigkeit, eine teilweise Lähmung aller Gliedmaßen sowie ein cerebrales Anfallsleiden anerkannt.

Bis Januar 2015 wurde der Sohn (Geschädigter) durch seine Eltern gepflegt. Seitdem war er in einem Wohnheim für behinderte Menschen untergebracht. Dort verstarb er am 25.04.2016. In der Todesbescheinigung gab der feststellende Arzt an, der Geschädigte sei leblos in Bauchlage im Bett aufgefunden worden. Er äußerte den Verdacht auf einen cerebralen Krampfanfall mit Asphyxie. Die Abteilungsleiterin des Wohnheims berichtete, dass es in den letzten zwei Wochen vor dem Tod keine besonderen Vorkommnisse gegeben habe, insbesondere auch nicht in der Nacht vor dem Tod. Im März und im Dezember 2015 waren stationäre Behandlungen aufgrund mehrfacher Anfallereignisse erforderlich gewesen.

In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme führte die befragte Ärztin aus, dass es möglich, aber nicht hinreichend sicher sei, dass der Geschädigte an einem cerebralen Anfall im Rahmen seiner anerkannten Schädigungsfolgen verstorben sei. Ferner sei es möglich, aber nicht hinreichend sicher, dass der Tod darauf zurückzuführen sei, dass sich der Geschädigte bei auftretenden Beschwerden nicht habe melden können. Es müsse letztlich offenbleiben, woran der Sohn der Klägerin konkret verstorben sei. Einen von der Mutter geltend gemachten Anspruch auf Elternrente gemäß § 60 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) lehnte der beklagte Landschaftsverband ab, weil der Tod nicht Folge der Schädigung gewesen sei.

Das Sozialgericht Osnabrück hat der auf Elternrente gerichteten Klage der Mutter dem Grunde nach stattgegeben. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die anerkannte Schädigungsfolge ursächlich für den Tod des Geschädigten gewesen ist und dies im erforderlichen Vollbeweis bewiesen ist. Zur Begründung hat die Kammer darauf verwiesen, dass in der Todesbescheinigung als Todesursache der Verdacht auf einen cerebralen Krampfanfall mit Asphyxie geäußert worden ist. Ein cerebrales Anfallsleidens war als Schädigungsfolge anerkannt.

Das Gericht hat sich weiterhin auf ein Sachverständigengutachten gestützt, welches einen plötzlichen unerwarteten Tod bei Epilepsie (sogenannter SUDEP) als Todesursache angenommen hat und dies mit der aktuellen Studienlage zum SUDEP sowie mit Art und Ausmaß der Epilepsie-Erkrankung, die bei dem Geschädigten bestanden hat, begründet hat. Die Kammer hat in die Überlegungen einbezogen, dass keine anderen Erkrankungen bekannt waren, durch die sich der Tod nachvollziehbar erklären lässt. Mögliche konkurrierende Todesursachen sind – im Gegensatz zu der vorbestehenden Epilepsie – nicht nachgewiesen. Für deren Annahme gibt die Aktenlage zur Überzeugung des Gerichts auch keinen Anhalt. Die von dem Beklagten vorgetragenen rein theoretischen Zweifel, die immer vorliegen können, schadeten im vorliegenden Fall nicht, da es sich im Gegensatz zur nachgewiesenen Schädigungsfolge nicht um konkrete, auf die Person des Geschädigten bezogene Erwägungen handelt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Beitrag zur Pflegeversicherung soll steigen

Die Bundesregierung will die Pflege in Deutschland weiter verlässlich und solide finanzieren. Zum 01.01.2019 soll deshalb der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte steigen. Das hat das Kabinett entschieden.

Sozialversicherungsrecht

Beitrag zur Pflegeversicherung soll steigen

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 10.10.2018

Die Bundesregierung will die Pflege in Deutschland weiter verlässlich und solide finanzieren. Zum 01.01.2019 soll deshalb der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte steigen. Das hat das Kabinett entschieden.

In der letzten Legislaturperiode wurden mit den Pflegestärkungsgesetzen die Leistungen für Pflegebedürftige spürbar ausgeweitet und deutlich stärker in Anspruch genommen als erwartet. Vor allem Demenzkranke haben profitiert, weil ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt wurde. Dieser orientiert sich nunmehr am tatsächlichen Unterstützungsbedarf, gemessen am Grad der Selbständigkeit – unabhängig davon, ob jemand an einer geistigen oder körperlichen Einschränkung leidet.

Vergleicht man das Jahr 2017 mit 2013, so ist die Zahl der Pflegebedürftigen um mehr als 700.000 gestiegen. Die jährlichen Leistungsausgaben der sozialen Pflegeversicherung haben sich in diesem Zeitraum um mehr als 12 Milliarden Euro auf 35,5 Milliarden erhöht. Das ist mehr als erwartet.

Mit der Beitragserhöhung lässt sich sicherstellen, dass alle Mehrausgaben in der Pflegeversicherung solide finanziert werden können – sowohl bereits beschlossene Leistungsausweitungen als auch künftige Vorhaben in dieser Wahlperiode.

Gute Pflege braucht ausreichend Personal

Derzeit fehlt es an Pflegekräften – in Altenheimen ebenso wie in Krankenhäusern. Mit dem Sofortprogramm Pflege , das das Bundeskabinett am 1. August beschlossen hat, können in stationären Pflegeeinrichtungen 13.000 Pflegekräfte neu eingestellt werden.

Gerechte Bezahlung und gute Arbeitsbedingungen – das sind wichtige Voraussetzungen, um mehr Menschen für die Pflege zu gewinnen. Daher hat der Bundesgesundheitsminister mit dem Bundesarbeitsminister und der Bundesfamilienministerin die Konzertierte Aktion Pflege ins Leben gerufen. Ziel ist, den Arbeitsalltag und die Arbeitsbedingungen von Pflegekräften spürbar zu verbessern und Pflegekräfte zu entlasten.

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Immobilienverkauf: Regierung prüft Bestellerprinzip

Ob das in der vergangenen Legislaturperiode eingeführte Bestellerprinzip bei Maklerkosten für Mietwohnungen auch auf Immobilienverkäufe übertragen werden sollte, befindet sich derzeit in vertiefter Prüfung. Das schreibt die Bundesregierung in der Antwort (19/4698) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/4306).

Verbraucherschutz

Immobilienverkauf: Regierung prüft Bestellerprinzip

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2018

Ob das in der vergangenen Legislaturperiode eingeführte Bestellerprinzip bei Maklerkosten für Mietwohnungen auch auf Immobilienverkäufe übertragen werden sollte, befindet sich derzeit in vertiefter Prüfung. Das schreibt die Bundesregierung in der Antwort ( 19/4698 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/4306 ). Aussagen zum genauen Zeitplan oder zu den Präferenzen der Bundesregierung seien noch nicht möglich. Weiter heißt es, entsprechend den Vereinbarungen im Rahmen des Wohngipfels strebe die Bundesregierung eine Senkung der Kosten für den Erwerb selbstgenutzten Wohnraums bei den Maklerkosten an und prüfe diesbezüglich verschiedene Optionen. Diese Prüfung sei noch nicht abgeschlossen. Die Abgeordneten hatten unter anderem nach dem Diskussionsstand bei der Ausweitung des Bestellerprinzips auf den Immobilienkauf gefragt.

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Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2019

Das Kabinett hat am 10.10.2018 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2019 beschlossen. Das BMAS gibt einen Überblick.

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2019

BMAS, Pressemitteilung vom 10.10.2018

Das Kabinett hat am 10.10.2018 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2019 beschlossen. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2017) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2019 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2017 betrug im Bundesgebiet 2,52 Prozent, in den alten Bundesländern 2,46 Prozent und in den neuen Bundesländern 2,83 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) abgestellt.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2019 im Überblick:

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.115 Euro/Monat (2018: 3.045 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.870 Euro/Monat (2018: 2.695 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.700 Euro/Monat (2018: 6.500 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.150 Euro/Monat (2018: 5.800 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 60.750 Euro (2018: 59.400 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2019 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 54.450 Euro jährlich (2018: 53.100 Euro) bzw. 4.537,50 Euro monatlich (2018: 4.425 Euro).

Die Rechengrößen für die neuen Länder werden dieses Jahr erstmalig unter Berücksichtigung des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes festgelegt. Der darin bestimmte schrittweise Rückgang des Umrechnungsfaktors führt zu einem vergleichsweise starken Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen in den neuen Ländern, die – genau wie der aktuelle Rentenwert (Ost) – bis zum Jahr 2025 an die Westwerte angeglichen werden.

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Dynamische Verdienstgrenzen bei Minijobs

Die Höchstgrenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Jobs) und Beschäftigung in der Gleitzone (Midi-Jobs) sollen nach dem Willen der FDP-Fraktion dynamisch erhöht werden. Dazu wurde ein Gesetzentwurf (19/4764) vorgelegt.

Dynamische Verdienstgrenzen bei Minijobs

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2018

Die Höchstgrenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Jobs) und Beschäftigung in der Gleitzone (Midi-Jobs) sollen nach dem Willen der FDP-Fraktion dynamisch erhöht werden können. Dazu haben die Liberalen einen Gesetzentwurf ( 19/4764 ) vorgelegt, in dem sie kritisieren, dass diese Verdienstgrenzen seit 2013 nicht angehoben worden seien, weil die derzeit starren Regelungen keine automatische Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung zulassen würden. Mit jeder Erhöhung des Mindestlohns würden sich deshalb die Stunden, die Beschäftigte im Rahmen von Mini- oder Midi-Jobs arbeiten dürften, reduzieren. Sie könnten damit auch nicht von den Erhöhungen des allgemeinen Mindestlohns oder der Lohnentwicklung insgesamt profitieren, schreibt die Fraktion.

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Öffentlich geförderter Arbeitsmarkt

Die Bundesregierung will Langzeitarbeitslosen durch einen öffentlich geförderten Arbeitsmarkt den Wiedereinstieg ins Berufsleben ermöglichen. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfes (19/4725), mit dem verschiedene Unterstützungs- und Betreuungsangebote für langzeitarbeitslose Menschen auf den Weg gebracht werden sollen.

Öffentlich geförderter Arbeitsmarkt

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2018

Die Bundesregierung will Langzeitarbeitslosen durch einen öffentlich geförderten Arbeitsmarkt den Wiedereinstieg ins Berufsleben ermöglichen. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfes ( 19/4725 ), mit dem verschiedene Unterstützungs- und Betreuungsangebote für langzeitarbeitslose Menschen auf den Weg gebracht werden sollen.

Zum einen soll für „sehr arbeitsmarktferne“ Personen, die in den vergangenen acht Jahren mindestens sieben Jahre Arbeitslosengeld II bezogen haben, ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ in das SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) eingeführt werden. Das beinhaltet einen Lohnkostenzuschuss von 100 Prozent zum Mindestlohn in den ersten beiden Jahren. In jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um 10 Prozentpunkte gekürzt. Ferner ist ein begleitendes Coaching für Beschäftigte und Arbeitgeber vorgesehen. Die Förderdauer soll maximal fünf Jahre betragen.

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Streckenbezogene Diesel-Fahrverbote auch in Berlin

Das Land Berlin ist verpflichtet, den Luftreinhalteplan für Berlin bis spätestens 31. März 2019 so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) i. H. v. 40 µg/m3 im Stadtgebiet Berlin enthält. Dazu gehören Fahrverbote für Dieselfahrzeuge auf mindestens elf Straßenabschnitten. So entschied das VG Berlin (Az. 10 K 207.16).

Streckenbezogene Diesel-Fahrverbote auch in Berlin

VG Berlin, Pressemitteilung vom 09.10.2018 zum Urteil 10 K 207.16 vom 09.10.2018

Das Land Berlin ist verpflichtet, den Luftreinhalteplan für Berlin bis spätestens 31. März 2019 so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) i. H. v. 40 µg/m3 im Stadtgebiet Berlin enthält. Dazu gehören Fahrverbote für Dieselfahrzeuge auf mindestens elf Straßenabschnitten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe entschieden.

Nach Auffassung der 10. Kammer sehen der derzeit gültige Luftreinhalteplan 2011-2017 und das bisherige Konzept des Beklagten zu seiner Fortschreibung keine ausreichenden Maßnahmen zur Einhaltung des gemittelten Jahresgrenzwertes für Stickstoffdioxide von 40 µg/m3 vor. Der Beklagte muss für insgesamt 15 km Straßenstrecke (117 Straßenabschnitte) prüfen, ob Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge zur Einhaltung des Grenzwertes erforderlich sind.

Unabhängig hiervon muss der Beklagte jedenfalls auf den Strecken, auf denen nach seinen eigenen Berechnungen – selbst unter Berücksichtigung eines Fahrverbots für Diesel-Pkw bis zur Schadstoffklasse Euro 5 – der Grenzwert nicht eingehalten wird, zwingend ein Fahrverbot anordnen, das auch Diesel-Lkw bis zur Schadstoffklasse Euro 5 umfasst. Es handelt sich dabei um insgesamt elf Straßenabschnitte an der Leipziger Straße, Reinhardtstraße, Brückenstraße, Friedrichstraße, dem Kapweg, Alt-Moabit, der Stromstraße und Leonorenstraße.

Der Beklagte muss den Beschluss über die Fortschreibung des Luftreinhalteplanes bis spätestens 31. März 2019 erlassen. Das Gericht hält einen früheren Zeitpunkt zwar für wünschenswert, aber wegen der gesetzlich vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans nicht für realistisch. Die Fahrverbote sind anschließend vom Land Berlin innerhalb von zwei bis drei Monaten umzusetzen.

Soweit der Kläger ursprünglich die Anordnung eines Fahrverbots für die gesamte Umweltzone bzw. für sämtliche Strecken, auf denen etwa eine geringfügige Überschreitung des Grenzwertes prognostiziert ist, verlangt hatte, hat er die Klage auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

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Kostenübernahme für Begleitung bei der Klassenfahrt

Das VG Halle hat in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden gehabt, ob die Kosten der Begleitung eines Schülers während der Klassenfahrt zu erstatten sind (Az. 7 A 149/19 und 7 A 55/17).

Kostenübernahme für Begleitung bei der Klassenfahrt

VG Halle, Pressemitteilung vom 09.10.2018 zu den Urteilen 7 A 149/19 und 7 A 55/17 vom 05.09.2018

Das Verwaltungsgericht Halle hat in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden gehabt, ob die Kosten der Begleitung eines Schülers während der Klassenfahrt zu erstatten sind.

Die beiden Schüler – einer besuchte im Klagezeitraum die 3. Klasse einer Grundschule und der zweite die 9. Klasse eines Gymnasiums – leiden am Asperger Syndrom, einer Variante des Autismus, die zu Schwächen in der sozialen Interaktion und Kommunikation führt. Während der Schüler der 9. Klasse den Schulalltag ohne Schulbegleiter bewältigt, benötigt der Schüler der dritten Klasse eine Schulbegleitung.

Der Schüler der 9. Klasse nahm im Frühjahr 2016 im Rahmen des Französischunterrichts an einem Schüleraustausch mit der Partnerschule in Frankreich teil. Die Unterbringung erfolgte in Gastfamilien. Für den Drittklässler erfolgte eine Klassenfahrt in das Vogtland. In beiden Fällen beantragten die Eltern der Schüler die Übernahme der Kosten einer Begleitperson bei der Klassenfahrt, die durch die jeweiligen Mütter erfolgen sollte.

Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung mit der Begründung ab, für ein oder zwei Mal im Jahr stattfindende Schülerfreizeiten oder Klassenfahrten müsse ein etwaiger Bedarf an Integrationsbegleitung für den Schüler durch die elterliche Einstands- und Bestandspflicht gem. § 1618a BGB erfüllt werden. Diese Absicherung schulischer Veranstaltungen über Nacht gehöre hingegen nicht zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe.

Demgegenüber war das Verwaltungsgericht Halle der Ansicht, der Beklagte sei zur Übernahme der durch die Begleitung der jeweiligen Mütter entstandenen Kosten verpflichtet und hat zur Begründung ausgeführt, die Begleitung der Mutter zu einer Klassenfahrt überdehne die aus § 1618a BGB folgende familiäre Beistandspflicht. Zwar seien innerfamiliäre Hilfemöglichkeiten zu nutzen. Um aber eine Diskriminierung von Familien mit behinderten Kindern zu vermeiden, sei die Pflichtgrenze dort zu ziehen, wo die Hilfe für das behinderte Kind über das Übliche und Typische bei der Erziehung und Betreuung eines nichtbehinderten Kindes hinausgehe. Dementsprechend dürfe dem Anspruch der Kläger nicht die elterliche Beistandspflicht entgegengehalten werden. Die Begleitung eines Kindes zu einem mehrtägigen Schüleraustausch sei eine Hilfe, die über das hinausgehe, was üblicherweise bei der Erziehung und Betreuung eines nichtbehinderten Kindes erbracht werde. Sie erfolge, um den Schüler bei seinen behinderungsbedingten Schwierigkeiten zu unterstützen und diene damit der Integration des Klägers. Es handele sich also um eine allein der Behinderung des Schülers geschuldete Begleitung und hat keine schulspezifische Bedeutung, etwa durch die Verstärkung der allgemeinen Aufsicht.

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Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vorgelegt (19/4724).

Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.10.2018

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vorgelegt ( 19/4724 ). Durch ein neues Stammgesetz soll ein in sich stimmiger Schutz vor rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen erreicht werden, heißt es in dem Entwurf. Die Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten zum zivilrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen werde im deutschen Recht bislang über die Strafvorschriften der Paragrafen 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie über die Paragrafen 823 und 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraf 1004 BGB analog gewährleistet. Dies sei für eine Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/943 nicht ausreichend. Dem Entwurf beigefügt sind die Stellungnahmen des Normenkontrollrates und des Bundesrates sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates.

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Europäisches Datenschutzrecht

Vor dem Hintergrund grundlegender Änderungen des europäischen Datenschutzrechts hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, mit dem die Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt und das bereichsspezifische Datenschutzrecht an die DS-GVO angepasst werden soll (19/4671).

Recht und Verbraucherschutz

Europäisches Datenschutzrecht

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.10.2018

Vor dem Hintergrund grundlegender Änderungen des europäischen Datenschutzrechts hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, mit dem die Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt und das bereichsspezifische Datenschutzrecht an die Datenschutzgrundverordnung angepasst werden soll ( 19/4671 ). Der Entwurf sieht unter anderem Änderungen in der Strafprozessordnung, im Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung und im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vor. Redaktionelle bzw. bereichsspezifische Anpassungen sind in 21 Gesetzen und Verordnungen vorgesehen.

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