Kein Unterhaltsvorschuss bei mangelnder Mitwirkung der Kindesmutter an der Bestimmung des Kindesvaters

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz scheidet aus, wenn die Kindesmutter nicht das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um die Person des Kindesvaters bestimmen zu können. Sofern die Kindesmutter im Fall von Geschlechtsverkehr mit einem Unbekannten keine Angaben zur Identifizierung des Kindesvaters machen kann, obliegt es ihr, Nachforschungen zu dessen Person zeitnah nach Bekanntwerden der Schwangerschaft anzustellen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 7 A 10300/18.OVG).

Unterhaltsvorschussgesetz

Kein Unterhaltsvorschuss bei mangelnder Mitwirkung der Kindesmutter an der Bestimmung des Kindesvaters

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 09.10.2018 zum Urteil 7 A 10300/18.OVG vom 24.09.2018

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz scheidet aus, wenn die Kindesmutter nicht das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um die Person des Kindesvaters bestimmen zu können. Sofern die Kindesmutter im Fall von Geschlechtsverkehr mit einem Unbekannten keine Angaben zur Identifizierung des Kindesvaters machen kann, obliegt es ihr, Nachforschungen zu dessen Person zeitnah nach Bekanntwerden der Schwangerschaft anzustellen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Das klagende Jobcenter gewährt zwei nichtehelich geborenen Zwillingen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SBG II – (sog. Hartz IV). Deren Mutter beantragte Unterhaltsvorschuss für die Zwillinge. Dabei gab sie an, der Vater sei unbekannt. Nach Belehrung über ihre Mitwirkungspflichten erklärte sie, den mutmaßlichen Vater habe sie am Fastnachtssonntag in einer Gaststätte in Koblenz kennengelernt, als sie alkoholisiert gewesen sei. Zu dessen Person könne sie nur sagen, dass er Südländer sei. An den Namen könne sie sich nicht erinnern. Es habe sie nicht interessiert. Etwa zwei Wochen später habe sie die Schwangerschaft festgestellt. Der beklagte Landkreis lehnt den Antrag auf Unterhaltsvorschuss ab, weil die Kindesmutter bei der Feststellung des anderen Elternteils unzureichend mitgewirkt habe.

Daraufhin erhob das Jobcenter Klage mit dem Ziel, den beklagten Landkreis zur Bewilligung von Unterhaltsvorschuss für die Zwillinge zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, den der Kläger nach dem SBG II für die Zwillinge geltend machen könne, bestehe nach dem Unterhaltsvorschussgesetz unter anderem dann nicht, wenn der Elternteil, bei dem das an sich anspruchsberechtigte Kind lebe – regelmäßig die Kindesmutter -, sich weigere, bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken. Zur Mitwirkung gehörten Angaben zur Bestimmung der Person des Kindesvaters. Diese seien erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf sich überleiten und so Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen könne. Die Mitwirkungspflichten träfen die Kindesmutter im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Hier sei die Kindesmutter ihren Mitwirkungspflichten nur unzureichend nachgekommen. Ihre Angaben zum Kindesvater seien zu vage, um Anhaltspunkte zu dessen Ermittlung liefern zu können. Die Kindesmutter habe nicht unverzüglich die Nachforschungen zur Ermittlung des Kindesvaters angestellt, die ihr ohne weiteres möglich gewesen seien. Nach Feststellung der Schwangerschaft habe sie versuchen müssen, den Kindesvater in der Gaststätte in Koblenz, dem Ort des angeblichen Kennenlernens, anzutreffen oder dort Informationen über ihn zu beschaffen. Die Erfolgsaussichten eines solchen Ermittlungsversuchs ließen sich nicht prognostizieren. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kindesvater die Kindesmutter wiedererkenne. Auch sei es möglich, dass sich deren Erinnerungen am Ort des Geschehens klärten. Ermittlungen nach dem Kindesvater habe sie unverzüglich nach Feststellung der Schwangerschaft durchführen müssen, weil die Erinnerungen der Beteiligten und möglicher Zeugen im Laufe der Zeit nachließen und sich dadurch die Erfolgsaussichten solcher Ermittlungen verringerten. Der Hinweis der Mutter, sie sei überzeugte Single, rechtfertige es nicht, ihren Kindern trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht Unterhaltsvorschuss zu zahlen. Denn die Frage der Lebensweise sei von der Obliegenheit zu trennen, zu Gunsten der Kinder Nachforschungen nach deren Vater anzustellen.

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Risiken der Altersversorgung

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (19/4673) eingebracht.

Betriebliche Altersvorsorge

Risiken der Altersversorgung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.10.2018

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ( 19/4673 ) eingebracht. Mit dem Gesetz soll unter anderem ein besserer Schutz von Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern durchgesetzt werden. Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger sollen besser informiert werden. Außerdem wird der Ausbau des Risikomanagements der Pensionskassen und Pensionsfonds geregelt. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung müssen sich in Zukunft auch intensiver mit den Risiken auseinandersetzen, denen sie ausgesetzt sind oder sein können und mit der Frage, wie mit diesen Risiken umzugehen ist. „Die Richtlinie gibt damit wichtige Impulse für die Bewältigung von Herausforderungen wie zum Beispiel dem Niedrigzinsumfeld oder dem demographischen Wandel“, erläutert die Bundesregierung.

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Zur Überzahlung eines Betriebsratsvorsitzenden

Das ArbG Essen entschied zur Frage, ob ein freigestellter Betriebsratsvorsitzender in einem Nahverkehrsunternehmen eine überhöhte Vergütung erhielt. Er war während der Freistellung um drei Tarifgruppen hochgestuft worden. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, diese Hochstufung sei nicht berechtigt gewesen (Az. 6 BV 40/18 und 1 Ca 1124/18).

Mitbestimmungsrecht

Zur Überzahlung eines Betriebsratsvorsitzenden

ArbG Essen, Pressemitteilung vom 04.10.2018 zu den Verfahren 6 BV 40/18 und 1 Ca 1124/18

Am 04.10.2018 verhandelten zwei Kammern des Arbeitsgerichtes Essen über die Frage, ob der freigestellte Betriebsratsvorsitzende in einem Nahverkehrsunternehmen eine überhöhte Vergütung erhalten hat. Der Betriebsratsvorsitzende ist während seiner Freistellung um drei Tarifgruppen hochgestuft worden. Die Arbeitgeberin vertritt nunmehr die Auffassung, diese Hochstufung sei nicht berechtigt gewesen.Im ersten Verfahren (Az. 6 BV 40/18) hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Absenkung der Vergütung ersucht, die dieser verweigert hatte. Die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Essen hat am 04.10.2018 den Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung zurückgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass eine Zustimmung des Betriebsrates zu der neuen Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden mangels Beteiligungsrecht nicht erforderlich war. Daher fehlt der Arbeitgeberin ein Rechtsschutzbedürfnis auf Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht. Ebenso hat das Gericht den Widerantrag des Betriebsrates zurückgewiesen, mit dem dieser die Arbeitgeberin verpflichten wollte, das Zustimmungsersetzungsverfahren zu führen.

Im zweiten Verfahren (Az. 1 Ca 1124/18) hat der Betriebsratsvorsitzende die Differenz zwischen seiner bisherigen und der neuen Vergütung gefordert. Die Arbeitgeberin hatte die Zahlung der erhöhten Vergütung eingestellt und hat im Verfahren mit einer Widerklage ihrerseits Rückforderungen erhoben. Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Essen hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass die von dem Betriebsratsvorsitzenden geforderte höhere Vergütung weder aufgrund der vereinbarten Arbeitsleistung noch aufgrund einer betriebsüblichen Entwicklung geschuldet ist. Die Arbeitgeberin wiederum kann die bereits gezahlte höhere Vergütung nicht zurückfordern, weil auch sie gegen das Verbot der Begünstigung verstoßen hat.

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Haltelinie für Beiträge und Rentenniveau

In der gesetzlichen Rentenversicherung soll eine doppelte Haltelinie für das Sicherungsniveau vor Steuern bei 48 % und den Beitragssatz bei 20 % eingeführt werden. Weiterer Bestandteil des Gesetzes (19/4668) ist eine bessere Absicherung bei verminderter Erwerbsfähigkeit.

RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz

Haltelinie für Beiträge und Rentenniveau

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.10.2018

In der gesetzlichen Rentenversicherung soll eine doppelte Haltelinie für das Sicherungsniveau vor Steuern bei 48 Prozent und den Beitragssatz bei 20 Prozent eingeführt werden. Diese Haltelinien sollen vorerst bis 2025 gelten. So sieht es der Gesetzentwurf ( 19/4668 ) der Bundesregierung über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz) vor.

Um das Rentenniveau bei 48 Prozent stabil zu halten, soll die Rentenanpassungsformel um eine Niveausicherungsklausel ergänzt werden, die dafür sorgt, dass die Renten bis 2025 so angepasst werden, dass mindestens ein Niveau von 48 Prozent erreicht wird. Um den Beitragssatz bei 20 Prozent zu halten, soll eine Beitragssatzgarantie eingeführt werden, indem bei Bedarf weitere Bundesmittel für die Rentenversicherung bereitzustellen sind. Zusätzlich verpflichtet sich der Bund in den Jahren 2022 bis 2025 zu Sonderzahlungen in Höhe von 500 Millionen Euro pro Jahr als Finanzierungssockel für die allgemeine Rentenversicherung.

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Fehlende waffenrechtliche Eignung bei Cannabis-Patient

Das VG Trier entschied, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit die Feststellung einer dauerhaften permanenten persönlichen Eignung erfordert, die bei der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten mit cannabinoiden Stoffen nicht bejaht werden kann (Az. 2 K 11388/17).

Öffentliches Recht

Fehlende waffenrechtliche Eignung bei Cannabis-Patient

VG Trier, Pressemitteilung vom 08.10.2018 zum Urteil 2 K 11388/17 vom 20.09.2018

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit erfordert die Feststellung einer dauerhaften permanenten persönlichen Eignung, die bei der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten mit cannabinoiden Stoffen nicht bejaht werden kann. Dies ist einem Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier zu entnehmen.

Der Kläger beantragte nach Bestehen der Jägerprüfung die Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheines bei der zuständigen Jagdbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich. Diese lehnte die Erteilung des Jagdscheines im Wesentlichen mit der Begründung ab, der ärztlich verordnete regelmäßige Cannabiskonsum rechtfertige die Annahme, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze, da aktives THC im Blut vorhanden sei, sodass cannabisbedingte Ausfallerscheinungen nicht ausgeschlossen werden könnten.

Dem ist der Kläger mit seiner Klage entgegengetreten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei wissenschaftlich gesichert, dass Cannabis-Patienten bei bestimmungsgemäßer Einnahme nicht in einen Rauschzustand verfielen. Er halte sich zuverlässig an die Grenzen der ärztlich verordneten Dosierung, sodass Leistungseinschränkungen bei ihm nicht zu beobachten seien. Entsprechendes sei ihm in einem im Verwaltungsverfahren beigebrachten fachpsychologischen Gutachten bescheinigt worden.

Das Gericht holte im gerichtlichen Verfahren ein weiteres Gutachten ein und wies im Anschluss daran die Klage ab. Zur Begründung führten die Richter aus, ein Jagdschein dürfe nur erteilt werden, wenn die i. S. d. Waffengesetzes erforderliche Zuverlässigkeit festgestellt werden könne. Dies erfordere die Feststellung einer dauerhaften permanenten persönlichen Eignung, die jedoch im Falle der ärztlichen Verordnung eines Medikaments mit cannabinoiden Stoffen nach den Ausführungen des gerichtlichen Gutachters nicht festgestellt werden könne. Dieser habe überzeugend ausgeführt, dass der Kläger aufgrund des regelmäßigen Konsums des ihm verordneten Medikaments keinesfalls jederzeit fähig sei, mit Waffen und Munition vorsichtig und sachgemäß umzugehen, da sich aufgrund des regelmäßigen Konsums kein konstantes psychisches Zustandsbild erreichen lasse. Nach Rauchinhalation bei einer Dosierung von 50 µg THC je kg Körpergewicht träten objektiv psychische Effekte auf. Der Kläger überschreite diesen Grenzwert pro Inhalationsvorgang erheblich. Dies führe bei jedem derart medikamentierten Patienten zu psychischen Beeinträchtigungen. Eine Abweichung durch Gewöhnung gebe es nicht. Da die Substanz im Blutspiegel Schwankungen unterworfen sei, könne sich auch niemals ein konstantes psychisches Erscheinungsbild bzw. ein konstantes Leistungsbild eines Konsumenten einstellen.

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Bremerhavener Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger rechtmäßig

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat erstmalig entschieden, dass die Verwaltungsanweisung der Stadt Bremerhaven zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem örtlichen Mietspiegel einem „schlüssigen Konzept“ entspricht (Az. L 15 AS 19/16).

Sozialrecht

Bremerhavener Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger rechtmäßig

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 08.10.2018 zum Urteil L 15 AS 19/16 vom 13.09.2018

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat erstmalig entschieden, dass die Verwaltungsanweisung der Stadt Bremerhaven zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem örtlichen Mietspiegel einem „schlüssigen Konzept“ entspricht.Geklagte hatte eine damals dreiköpfige Familie aus Bremerhaven, die in einer 77 qm großen Dreizimmerwohnung lebte. Das Jobcenter trug die Miet- und Nebenkosten. Für das zweite Halbjahr 2011 stellte der Vermieter der Familie eine Betriebskostennachforderung. Das Jobcenter lehnte die Übernahme ab, da hierdurch die Obergrenze der angemessenen Kosten der Unterkunft überschritten würde. Nach dem Betriebskostenspiegel des Mietvereins Bremerhaven sei nur ein gewichteter Mittelwert von 1,95 Euro/qm und insgesamt eine Bruttokaltmiete von 420 Euro für einen Dreipersonenhaushalt anzusetzen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters für die neue Verwaltungsanweisung ab Juli 2011 bestätigt. Die Mietobergrenze müsse so gewählt werden, dass der Hilfebedürftige eine angemessene Wohnung anmieten könne. Das schlüssige Konzept solle die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden. Hierfür sei ein einfacher oder qualifizierter Mietspiegel der beste Weg. Der Bremerhavener Mietspiegel genüge den Anforderungen, da die Datenerhebung in einem genau bestimmten zeitlichen Rahmen stattgefunden hat. Datengrundlage waren ca. 1.000 Mietverträge. An der Erstellung waren unterschiedlichste Interessengruppen des Wohnungsmarktes beteiligt. Das Gericht hat die Daten als repräsentativ und valide bewertet, sodass eine Kostendeckelung rechtmäßig sei.

Die Entscheidung hat Bedeutung für eine Vielzahl weiterer Verfahren. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

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Unfall nach Betriebsfeier auf Oktoberfest – Wann haftet die Unfallversicherung?

Der Besuch des Münchner Oktoberfestes im Kollegenkreis stellt nur unter engen Voraussetzungen eine betriebliche Veranstaltung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Das SG Berlin entschied, dass der Kläger, der sich auf dem Heimweg von einem Brauereinachmittag schwer verletzt hatte, nicht unfallversichert war (Az. S 115 U 309/17).

Sozialversicherungsrecht

Unfall nach Betriebsfeier auf Oktoberfest – Wann haftet die Unfallversicherung?

SG Berlin, Pressemitteilung vom 05.10.2018 zum Urteil S 115 U 309/17 vom 01.10.2018

Der Besuch des Münchner Oktoberfestes im Kollegenkreis stellt nur unter engen Voraussetzungen eine betriebliche Veranstaltung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Im vorliegenden Fall war der Kläger, der sich auf dem Heimweg von einem Brauereinachmittag schwer verletzt hatte, nicht unfallversichert (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 1. Oktober 2018 (Az. S 115 U 309/17)).Zum Fall: Der 1958 geborene, aus Berlin stammende Kläger war von seiner Firma als Monteur bei einer Brauerei in München eingesetzt. Wie jedes Jahr veranstaltete diese Brauerei auch im September 2016 in ihrem Festzelt auf dem Oktoberfest einen Brauereinachmittag. Eingeladen waren sowohl die Mitarbeiter der Brauerei als auch die bei ihr tätigen Beschäftigten anderer Unternehmen. Der Kläger nahm mit 7 weiteren Kollegen seiner Firma an der Veranstaltung teil. Auf dem Heimweg gegen 22 Uhr prallte er in alkoholisiertem Zustand gegen einen Strommast und brach sich einen Halswirbel. Seinen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft Holz und Metall ab.Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Kläger im Juli 2017 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Er trägt vor, dass der Besuch des Oktoberfestes in engem Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit gestanden habe. Der Brauereinachmittag sei ein wichtiges branchenspezifisches Ereignis. Dessen Besuch habe der Beziehungspflege zwischen seiner Firma und der Brauerei als einer der wichtigsten Kundinnen gedient. Die Veranstaltung habe zugleich auch die innerbetriebliche Verbundenheit unter den Kollegen seiner Firma gefördert. Die Teilnahme sei von seinem Arbeitgeber gebilligt worden und teilweise noch während der vergüteten Arbeitszeit erfolgt.

Mit Urteil vom 1. Oktober 2018 hat die 115. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einem Berufsrichter, einer ehrenamtlichen Richterin und einem ehrenamtlichen Richter) die Klage abgewiesen und die Auffassung der beklagten Berufsgenossenschaft bestätigt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

Die Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall setze voraus, dass sich der Unfall auf dem Weg zu oder von einer versicherten Tätigkeit ereignet habe. Zwar könne auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, etwa ein Betriebsausflug, einer versicherten Tätigkeit zugerechnet werden. Erforderlich hierfür sei aber, dass es der Arbeitgeber sei, der die Veranstaltung durchführe oder durchführen lasse, und dass die Teilnahme aller Angehörigen des Betriebs oder zumindest einer Abteilung erwünscht sei, um so die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. An einem betrieblichen Zusammenhang fehle es indessen, wenn Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund stünden.

Hieran gemessen sei der Brauereinachmittag keine betriebliche Veranstaltung gewesen. Die Veranstaltung sei nicht durch die Firma des Klägers, sondern durch die Brauerei, also eine Kundin, durchgeführt worden. Auch die Teilnehmer seien ganz überwiegend keine Angehörigen des Betriebes des Klägers gewesen, was dem Gemeinschaftscharakter einer Betriebsveranstaltung widersprechen würde. Die Anwesenheit des Klägers auf dem Fest sei vom Arbeitgeber zwar gebilligt worden, eine Teilnahme sei ihm jedoch freigestellt gewesen. Ein Vertreter der Unternehmensleitung sei nicht anwesend gewesen, Kosten für Speisen und Getränke seien von der Firma nicht übernommen worden. Dass das Treffen der allgemeinen Bildung eines Netzwerkes und der Kommunikation gedient habe, sei nicht ausreichend, um die betrieblichen Interessen in den Vordergrund zu rücken. Es habe sich eher um ein „Incentive-Event“ bzw. eine Motivationsveranstaltung gehandelt.

Zusammengefasst habe kein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Klägers und seiner Teilnahme an dem Brauereinachmittag bestanden.

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Keine Berücksichtigung einer lebzeitigen Hofübertragung bei Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs einer Ehefrau wird der Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt, wozu ein noch lebzeitig auf den Sohn des Erblassers übertragener Hof nicht mehr gehört. Das hat das OLG Hamm entschieden (Az. 9a Lw 42/16).

Zivilrecht

Keine Berücksichtigung einer lebzeitigen Hofübertragung bei Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 05.10.2018 zum Beschluss 9a Lw 42/16 vom 20.07.0218

Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs einer Ehefrau wird der Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt, wozu ein noch lebzeitig auf den Sohn des Erblassers übertragener Hof nicht mehr gehört. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.07.2018 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Bad Oeynhausen (Az. 9a Lw 42/16) bestätigt.

Der im Februar 2015 im Alter von 78 Jahren verstorbene Erblasser war Landwirt und Eigentümer eines Hofes in Bad Oeynhausen mit einer Gesamtgröße von 17,17 ha und einem zuletzt im Jahr 2002 festgestelltem Wirtschaftswert von etwa 49.000 Euro. Seit dem Jahr 1999 lebte er von seiner Ehefrau – der Antragstellerin – getrennt, ohne dass sie sich hätten scheiden lassen. Aus der Ehe der im gesetzlichen Güterstand verheirateten Eheleute sind zwei Kinder hervorgegangen, der Antragsgegner und seine Schwester.

Im Oktober 1998 übertrug der Erblasser seinen Hof zunächst aufschiebend bedingt durch seinen Tod auf den Antragsgegner. Mit Testament vom März 2002 setzte er den Antragsgegner zudem testamentarisch zum Hoferben und zum alleinigen Erben seines hoffreien Vermögens ein; Erbansprüche seiner Tochter sowie der Antragstellerin schloss er ausdrücklich aus. Im Juli 2002 übertrug er notariell im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Hof auf den Antragsgegner, was von der Antragstellerin im Oktober 2003 genehmigt worden ist. Kurz nach seiner Eintragung im Grundbuch veräußerte der Antragsgegner im April 2004 den Hof an eine Dritte.

Nach dem Tod des Erblassers hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung eines (Mindest-)Pflichtteils von etwa 6.100 Euro ausgehend von dem Wirtschaftswert des Hofes in Anspruch genommen.

Diesen Zahlungsantrag hat das Landwirtschaftsgericht mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Der Antragstellerin stünde – so das Landwirtschaftsgericht – wegen der lebzeitigen Hofübereignung kein Pflichtteilsanspruch zu, da der Hof beim Tod des Erblassers nicht mehr zum Nachlass gehört habe. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Antragstellerin scheitere daran, dass seit der Übertragung des Hofes mehr als zehn Jahre verstrichen seien. Ihr stünde auch kein Anspruch auf Abfindung als Miterbin zu, da sie wegen ihrer ausdrücklichen Enterbung im Testament vom März 2002 weder zum Zeitpunkt der Hofübereignung noch zum Zeitpunkt des Erbfalles Miterbin gewesen sei.

Der für Landwirtschaftssachen zuständige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgrund einer von der Antragstellerin erhobenen Beschwerde überprüft; die Beschwerde blieb allerdings ohne Erfolg. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, ein Abfindungsanspruch zugunsten der Antragstellerin nach § 12 Abs. 1 HöfeO scheide aus, weil die Antragstellerin nach ihrer Enterbung mit dem Testament vom März 2002 weder zum Zeitpunkt der Hofübertragung noch bei Eintritt des Erbfalls Miterbin nach dem Erblasser gewesen sei.

Auch ein Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB stünde der Antragstellerin nicht zu. Bei der Berechnung des Pflichtteils sei nämlich auf den Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Hof allerdings aufgrund der lebzeitigen Übertragung nicht mehr zum Nachlass gehört, weshalb er bei der Berechnung des Pflichtteils keine Berücksichtigung mehr finden könne.

Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus der Regelung des § 17 Abs. 2 HöfeO, wonach – wenn der Eigentümer den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den hoferbenberechtigten Abkömmling übergebe – zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes als eingetreten gelte. Denn nach ihrem eindeutigen Wortlaut finde diese Regelung nur zugunsten der anderen Abkömmlinge des Erblassers und nicht auch zugunsten des überlebenden Ehegatten Anwendung.

Darüber hinaus bestehe im Gesetz auch kein Anhaltspunkt dafür, den Pflichtteilsanspruch des enterbten Ehegatten, der erst mit dem Tod des Erblassers entstehe, unter Berücksichtigung des Wertes des zu Lebzeiten des Erblassers übertragenen Hofes zu berechnen. Hierfür gebe es auch kein Bedürfnis, da die Hofübertragung mit Rücksicht auf das Zustimmungserfordernis des Ehegatten gemäß § 1365 BGB regelmäßig nicht ohne Mitwirkung des Ehegatten erfolgen könne und dem Ehegatten – so wie jedem enterbten Pflichtteilsberechtigten – der im Gesetz vorgesehene Pflichtteilsergänzungsanspruch bleibe. Der letztgenannte Anspruch scheide hier aber schon deshalb aus, weil die Übertragung des Hofes mehr als zehn Jahre zurückliege.

Die in der Pressemitteilung genannten Regelungen der Höfeordnung (HöfeO) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 12 Abs. 1 HöfeO

Den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, steht vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen an Stelle eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu.

§ 17 Abs. 2 HöfeO

Übergibt der Eigentümer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, so gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten.

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Keine Approbation bei fehlender Gleichwertigkeit eines außerhalb der Europäischen Union erworbenen ärztlichen Ausbildungsnachweises

Ein außerhalb der Europäischen Union ausgebildeter Arzt hat lt. VG Trier nur dann Anspruch auf Erteilung einer Approbation ohne weitere Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Hierzu bedarf es regelmäßig u. a. insbesondere der Vorlage eines individualisierten Curriculums hinsichtlich der universitären Ausbildung im Ausland (Az. 2 K 6384/17.TR)

Medizinrecht

Keine Approbation bei fehlender Gleichwertigkeit eines außerhalb der Europäischen Union erworbenen ärztlichen Ausbildungsnachweises

VG Trier, Pressemitteilung vom 05.10.2018 zum Urteil 2 K 6384/17.TR vom 17.09.2018

Ein außerhalb der Europäischen Union ausgebildeter Arzt hat nur dann Anspruch auf Erteilung einer Approbation ohne weitere Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Hierzu bedarf es regelmäßig u. a. insbesondere der Vorlage eines individualisierten Curriculums hinsichtlich der universitären Ausbildung im Ausland. Dies ist einem Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier zu entnehmen.

Geklagt hatte ein Mediziner, der sein Medizinstudium in der Ukraine absolviert und im Rahmen seiner mehrjährigen beruflichen Tätigkeit als Arzt verschiedene Facharztbezeichnungen erworben hat. Seit dem Jahr 2014 ist er in einem Krankenhaus der Region ganztägig beschäftigt.

Im März 2015 beantragte er beim beklagten Land die Erteilung einer Approbation als Arzt. Nachdem ein Gutachter zu dem Ergebnis gekommen war, dass nur in Teilbereichen eine Gleichwertigkeit des Studiums festgestellt werden könne und die spezifischen Defizite, insbesondere im Hinblick auf landesspezifische Aspekte, durch die berufliche Tätigkeit des Klägers nicht völlig ausgeglichen seien, lehnte das beklagte Land die Erteilung der Approbation ab und legte fest, dass der Kläger einen gleichwertigen Ausbildungsstand nur durch Ablegung einer Prüfung nachweisen könne, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfungen beziehe; zusätzlich werde als weiteres Fach Allgemeinmedizin festgelegt.

Hiergegen klagte der Arzt und machte geltend, dass insgesamt eine Gleichwertigkeit der Ausbildung gegeben sei.

Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 2. Kammer nicht anzuschließen. Zur Begründung des klageabweisenden Urteils ist insoweit ausgeführt, der Ausbildungsstand des Klägers sei an der Grundausbildung für Ärzte, wie sie die Bundesärzteordnung und die Approbationsordnung für Ärzte vorsehe, zu messen. An der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands des Klägers bestünden vorliegend alleine bereits deshalb erhebliche Bedenken, weil trotz entsprechender Aufforderung ein aufgeschlüsseltes Curriculum über den Inhalt seiner Ausbildung in deutscher Sprache vom Kläger nicht vorgelegt worden sei, sodass der erforderliche Vergleich der Ausbildungen nicht möglich sei. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen ließen ohne individualisiertes Curriculum in einer Vielzahl von Fällen keinen verlässlichen Rückschluss auf den Stoffinhalt der gelehrten Fächer zu. Aus der von ihm beigebrachten übersetzten Bescheinigung der ukrainischen Universität lasse sich lediglich eine stundenmäßige Unterteilung in Vorlesungen, praktische Übungen und selbstständige Arbeit des Studenten entnehmen. Die inhaltliche Ausgestaltung der nur schlagwortartig genannten Fächer des Studiums sei nicht erkennbar. Insbesondere sei unklar, in welchem Umfang dem Kläger Kenntnisse in den Fächern Medizin des Alterns und des alten Menschen, Prävention und Gesundheitsförderung, Schmerzmedizin, psychosomatische Medizin und Psychotherapie vermittelt worden seien. Auch die landesspezifischen Aspekte im Hinblick auf die Bundesrepublik Deutschland fehlten und damit insgesamt für die Ausübung des ärztlichen Berufs wesentliche Fächer. Der Kläger habe die festgestellten wesentlichen Unterschiede auch nicht vollumfänglich durch seine ärztliche Berufspraxis ausgeglichen. Dies sei nicht hinreichend belegt.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Besserer Schutz von Hinweisgebern

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will Whistleblower besser schützen und hat dazu einen Gesetzentwurf (19/4558) vorgelegt.

Whistleblower-Schutzgesetz

Besserer Schutz von Hinweisgebern

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.10.2018

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will Whistleblower besser schützen und hat dazu einen Gesetzentwurf ( 19/4558 ) vorgelegt. „Menschen, die sich dafür einsetzen, Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, die dem öffentlichen Interesse und dem Allgemeinwohl dienen, müssen dabei unterstützt und vor Strafverfolgung und dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen geschützt werden“, schreiben die Grünen. Nachdem die Europäische Kommission am 23. April 2018 einen Richtlinienvorschlag zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, vorgelegt habe, sei auch die Bundesregierung zum Handeln verpflichtet. Es sei ein Gebot der politischen Klugheit, die deutsche Positionierung zu diesem Richtlinienvorschlag in Form eines nationalen Whistleblower-Schutzgesetzes vorzunehmen, so die Grünen. Sie fordern, durch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Berufsbildungsgesetz und im Bundesbeamtengesetz und Beamtenstatusgesetz einen arbeits- und dienstrechtlichen Diskriminierungsschutz für Hinweisgeber zu gewähren und zu regeln, unter welchen Voraussetzungen sie sich an eine außerbetriebliche Stelle oder direkt an die Öffentlichkeit wenden können.

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