Bundesregierung steht zur Mietpreisbremse

Die Bundesregierung bekräftigt ihr Festhalten an der Mietpreisbremse und lehnt es ab, diese ersatzlos zu streichen und den sozialen Wohnungsbau zurückzufahren (19/4492).

Mietrechtsanpassungsgesetz

Bundesregierung steht zur Mietpreisbremse

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.10.2018

Die Bundesregierung bekräftigt ihr Festhalten an der Mietpreisbremse. In der Antwort ( 19/4492 ) auf eine Kleine Anfrage ( 19/4174 ) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen lehnt sie Vorschläge aus einem Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundeswirtschaftsministerium zur Wohnungspolitik ab. „Insbesondere die Empfehlungen, die sog. Mietpreisbremse ersatzlos zu streichen und den sozialen Wohnungsbau zurückzufahren, werden von der Bundesregierung nicht geteilt.“ Ungeachtet dessen sei das Gutachten wertvoll: Es sei gerade Sinn und Zweck einer unabhängigen wissenschaftlichen Beratung, dass auch solche Vorschläge gemacht werden, die nicht der aktuellen Politik der Bundesregierung entsprechen. Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören den Angaben zufolge derzeit 38 Mitglieder an. Die Gutachten würden grundsätzlich nicht zwischen den Ressorts abgestimmt, erklärt die Bundesregierung weiter.

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Keine rechtliche Grundlage in Hessen für das Auswahlverfahren zwischen Spielhallen unterschiedlicher Betreiber aufgrund des sog. Mindestabstandsgebots

Der VGH Hessen hat die Landeshauptstadt Wiesbaden verpflichtet, den Betrieb einer der beiden von dem Spielhallenbetreiber auszuwählenden Spielhalle am Standort Wiesbaden vorläufig zu dulden (Az. 8 B 432/18).

Verwaltungsrecht

Keine rechtliche Grundlage in Hessen für das Auswahlverfahren zwischen Spielhallen unterschiedlicher Betreiber aufgrund des sog. Mindestabstandsgebots

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 01.10.2018 zum Beschluss 8 B 432/18 vom 27.09.2018

Mit Beschluss vom 27. September 2018, der den Beteiligten am 1. Oktober 2018 zugestellt worden ist, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde eines Spielhallenbetreibers stattgegeben und damit zugleich eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben.Auf die Beschwerde hin wurde die Landeshauptstadt Wiesbaden verpflichtet, den Betrieb einer der beiden von dem Spielhallenbetreiber auszuwählenden Spielhalle am Standort Wiesbaden vorläufig zu dulden.

Der Antragsteller betreibt zwei Spielhallen in Wiesbaden. In einer Entfernung von ca. 150 m Luftlinie von diesen Einrichtungen befindet sich eine weitere Spielhalle, die einem anderen Betreiber gehört.

Die Stadt Wiesbaden lehnte die Erlaubnisanträge des Antragstellers für seine beiden Spielhallen mit der Begründung ab, er sei nach dem anzulegenden sog. Wägungsschema im Auswahlverfahren unterlegen. Dieses Schema orientiere sich an den vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung mit Datum vom 17. August 2016 erlassenen „Verbindlichen Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 HSpielhG“.

Die Ausführungsbestimmungen geben den Kommunen die Erarbeitung eines eigenen Wägungsschemas mit einem Punktesystem vor, mithilfe dessen die einzelnen Erlaubnisantragsteller bewertet werden müssen, um eine Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern zu treffen. Danach muss das gemeindeintern erarbeitete Wägungsschema folgende Auswahlkriterien berücksichtigen: Qualität der Betriebsführung, Abstand zu Jugendeinrichtungen und Umfeld des Spielhallenstandorts.

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist zu dem Ergebnis gelangt, diese Verwaltungsvorschriften genügten nicht den an ein Auswahlverfahren zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die als zwingend vorgegebenen Kriterien nicht sachgerecht seien. Aus diesem Grund gebe es für das Auswahlverfahren zwischen aufgrund des sog. Mindestabstandsgebots konkurrierenden Spielhallen unterschiedlicher Betreiber in Hessen derzeit keine rechtliche Grundlage.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Zwischenfinanzierungskosten als Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers sind erstattungsfähig

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Ärzte aufgrund einer fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung auch Zwischenfinanzierungskosten für einen behindertengerechten Neubau übernehmen müssen (Az. 8 U 181/16).

Zivilrecht

Zwischenfinanzierungskosten als Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers sind erstattungsfähig

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.10.2018 zum Urteil 8 U 181/16 vom 09.08.2018 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 01.10.2018 veröffentlichtem Urteil entschieden, dass Ärzte aufgrund einer fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung auch Zwischenfinanzierungskosten für einen behindertengerechten Neubau übernehmen müssen.Die Kläger sind die Eltern einer Tochter, die aufgrund einer Trisomie 18 mit schweren körperlichen Fehlbildungen zur Welt kam und im Alter von drei Jahren an ihrer Grunderkrankung verstarb. Sie konnte ihren Oberkörper und Kopf nicht eigenständig halten, nicht essen, krabbeln und laufen. Neben erheblichen Missbildungen litt sie unter massiven, insbesondere nachts auftretenden Unruhezuständen. Die beklagten Ärzte sind aufgrund ihrer fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet (Grundurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25.07.2014).

Die Kläger wohnten zum Zeitpunkt der Geburt in einer Eigentumswohnung, die nicht behindertengerecht umgebaut werden konnte. Als ihre Tochter zwei Jahre alt war, entschlossen sie sich zum Bau eines Hauses mit einem im Erdgeschoss gelegenen behindertengerechten Zimmer nebst kleinem Badezimmer. Zu diesem Zeitpunkt erwarteten die Kläger ihr zweites Kind. Der Bau wurde bis zum Verkauf der Wohnung über ein Darlehen finanziert. Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Übernahme der ihnen entstandenen Zwischenfinanzierungskosten in mittlerer fünfstelliger Größenordnung.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Zwischenfinanzierungskosten seien als Folge der fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung von den Beklagten zu übernehmen, bestätigt das OLG. Es sei überzeugend dargelegt, dass sich die Kläger „aufgrund der schwersten Behinderung ihrer Tochter … – und nicht wegen einer weitere Kinder umfassenden Familienplanung – entschlossen haben, die Eigentumswohnung aufzugeben und ein Einfamilienhaus in unmittelbarer Nachbarschaft zu bauen“.

Die Tochter habe unter schwersten geistigen und psychomotorischen Entwicklungsrückständen gelitten. Sie habe nur mittels eines speziellen Behindertenkinderwagens transportiert werden können. Dabei seien in der alten Wohnung der Kläger mehrfache Treppenpodeste zu überwinden gewesen; den Klägern habe auch kein Parkplatz in unmittelbarer Wohnungsnähe zur Verfügung gestanden. Bereits die zu überbrückenden Stockwerke und das Gewicht des Kinderwagens sprächen hier für die Erforderlichkeit, ein behindertengerechtes Haus zu bauen. Ohne Erfolg verwiesen die Beklagten darauf, dass es „keinesfalls ungewöhnlich… und …auch bei einem gesunden Kind der Fall gewesen“ wäre, ein Kind im Kinderwagen die Treppe herunterzutragen. Die Beklagten würden hier verkennen, dass die Tochter der Kläger nicht „die Entwicklung eines gesunden Kleinkindes nehmen konnte“. Sie sei vielmehr weder in der Lage gewesen, ihren Körper zu halten noch laufen zu lernen. Ein gesundes Kind hätte dies dagegen im Alter von zwei Jahren bereits gekonnt. Aus diesem Gründen sei es den Eltern auch nicht zuzumuten gewesen, ihre Tochter zum etwas entfernter stehenden Auto zu tragen.

Der Hausbau sei auch im Hinblick auf die krankheitsbedingten nächtlichen Unruhezustände erforderlich gewesen. Die Unruhezustände seien mit einer erheblichen Geräuschentwicklung einhergegangen sei. Deshalb seien die Kläger erheblichem psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Dabei komme es nicht darauf an, ob den Nachbarn ein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zugestanden hätte. Die Kläger hätten jedenfalls verständlicherweise Störungen und Beeinträchtigungen der Nachbarn vermeiden wollen. Die Unruhezustände seien entgegen den Einwänden der Beklagten auch nicht mit dem nächtlichen Weinen und Schreien gesunder Kleinkinder vergleichbar gewesen. Aus diesen Gründen wäre auch die Anmietung einer behindertengerechten Wohnung keine Alternative gewesen.

Die Beklagten könnten sich schließlich auch nicht darauf berufen, es sei „keinesfalls ungewöhnlich“, dass sich eine Familie, beim Entschluss zwei oder mehr Kinder zu bekommen, entscheide, ein Haus zu bauen. Vielmehr sei festgestellt worden, dass die Kläger die erste Schwangerschaft bei fehlerfreier Behandlung abgebrochen hätten. In diesem Fall hätten die Kläger nach der zweiten Schwangerschaft ihr erstes Kind bekommen.

Die Eigentumswohnung der Kläger wäre für bis zu zwei gesunde Kinder jedoch „völlig hinreichend gewesen“.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagten können mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision vor dem BGH beantragen.

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„Single Digital Gateway“, das EU-Dach des „Bürgerportals“

Die EU drängt auf mehr Digitalisierung und will den Staat stärker zu ihrem Treiber machen. Gleichzeitig soll sich die Rolle der Verwaltung ändern: Bürokratie soll durch das Prinzip der einmaligen Erfassung („once only“) reduziert werden, die Verwaltung soll Dienstleister für Bürger und Unternehmen werden.

EU-Recht

„Single Digital Gateway“, das EU-Dach des „Bürgerportals“

Die EU drängt auf mehr Digitalisierung und will den Staat stärker zu ihrem Treiber machen. Gleichzeitig soll sich die Rolle der Verwaltung ändern: Bürokratie soll durch das Prinzip der einmaligen Erfassung („once only“) reduziert werden, die Verwaltung soll Dienstleister für Bürger und Unternehmen werden.

Einen wichtigen Baustein dazu soll das sog. „Single Digital Gateway“ („Zentrales digitales Zugangstor“) leisten. Der von der EU-Kommission vor gut einem Jahr (02.05.2017) vorgelegte Verordnungsvorschlag wurde am 27.09.2018 von den Mitgliedstaaten im Rat angenommen. Vorangegangen war eine im Juni erzielte Einigung mit dem EU-Parlament.

Das – von der EU-Kommission zu schaffende – zentrale digitale Zugangstor besteht aus einer von der EU-Kommission verwalteten „gemeinsamen Nutzerschnittstelle“, die in das Portal „Ihr Europa“ integriert wird und Zugang zu einschlägigen Unions- und nationalen Websites (in DE: Portalverbund des Bundes) bietet, um grenzüberschreitende Tätigkeiten zu unterstützen.

  • Bürger und Unternehmen sollen einen umfassenden Überblick über ihre Rechte, Verpflichtungen und die nach nationalem wie EU-Recht geltenden Regeln bekommen. (Annex I listet die Themen auf, zu denen Informationen bereitzustellen sind – neben v. a. m. auch Berufsanerkennung, Unternehmensgründungen, Steuern und Arbeitsrecht.)
  • Es besteht Zugang zu Verfahren, die vollständig online abgewickelt werden können (d. h. Identifizierung, Bereitstellung von Informationen/Nachweisen, Signierung, Einreichung aus der Ferne, automatische Empfangsbestätigung, Übermittlung des Ergebnisses des Verfahrens). Anhang II der Verordnung nennt die Verwaltungsverfahren, die jedenfalls online zugänglich gemacht werden müssen, u. a. Einreichung von Steuererklärungen, Meldung einer Geschäftstätigkeit und Meldungen i. Z. m. Sozialversicherungsbeiträgen.
  • Das Zugangstor soll Bürgern und Unternehmen den Kontakt mit den Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Anhang III) erleichtern, die auf EU- oder nationaler Ebene bestehen, und diesen Kontakt wirksamer gestalten.

Generell folgt das zentrale digitale Zugangstor dem „Grundsatz der einmaligen Erfassung“ („once only“), was bedeutet, dass Bürger und Unternehmen die gleichen Auskünfte gegenüber den öffentlichen Verwaltungen nur einmal abgeben müssen.

  • Auf Antrag des Nutzers sollen gem. „once only“ bereits nationalen Behörden vorliegende Daten zur Wiederverwendung für grenzüberschreitende Verfahren bereitgestellt werden. Hierzu richtet die EU-Kommission in Kooperation mit den Mitgliedstaaten ein technisches System für den automatisierten Austausch von Nachweisen zwischen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten ein. Die entsprechende Durchführungsakte zu technischen und operativen Spezifikationen des technischen Systems werden innerhalb von 30 Monaten (Anfang 2021) festgelegt.
  • Dies erfordert Registervernetzungen. Hierzu läuft das ISA2 Project: 2016.28 Access to Base Registries

Das zentrale digitale Zugangstor ist ein Kooperationsprojekt zwischen Kommission und Mitgliedstaaten. Launch des Zentralen Digitalen Zugangstors „Ihr Europa“ wird Ende 2020 stattfinden.

Wie die Mitgliedstaaten die geforderten Informationen (bis Ende 2020) und das vollständige Online-Verfahren (bis Ende 2023) verfügbar machen wollen, bleibt ihnen überlassen. Die Mitgliedstaaten werden unterstützt durch Leitlinien für die Koordinierungsgruppen auf EU-Ebene, nationale Koordinatoren als Kontaktstelle für ihre nationale Verwaltung, Jahresarbeitsprogramme und finanzielle Unterstützung für die Übersetzung von Informationen und die Entwicklung von gemeinsamen IT-Tools.

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Provisionsabgabeverbot für Online-Vergleichsportal für Versicherungen

Das VG Frankfurt hat den Eilantrag des Betreibers eines Onlineportals für Versicherungen, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu verpflichten, keine Sanktionen gegenüber ihren Versicherungspartnern zu verhängen, abgelehnt (Az. 7 L 3307/18.F).

Versicherungsrecht

Provisionsabgabeverbot für Online-Vergleichsportal für Versicherungen

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.09.2018 zum Beschluss 7 L 3307/18.F vom 28.09.2018

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 28. September 2018 den Eilantrag des Betreibers eines Onlineportals für Versicherungen, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu verpflichten, keine Sanktionen gegenüber ihren Versicherungspartnern zu verhängen, abgelehnt.

Die Antragstellerin betreibt seit Sommer 2017 ein Onlineportal für Versicherungen. Ihr Geschäftsmodell besteht darin, ihren Kunden die Provisionen aus ihren Versicherungsverträgen gegen eine Gebühr zu erstatten oder ihnen direkt Nettotarife, die keine Provisionen für den Vermittler vorsehen, zu vermitteln.

Bereits im August 2017 hatte die Antragsgegnerin, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sich in der versicherungsrechtlichen Fachpresse dahingehend geäußert, dass das Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 48b VAG) die Abgabe von Provisionen verbiete. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die dauerhafte Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung innerhalb des vermittelten Vertrags realisiert werde.

Ebenfalls im August 2017 wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin und bat um Informationen zur Auslegung des § 48b VAG. Hierauf wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Geschäftsmodell nicht unter die Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot in § 48b Abs. 4 VAG falle.

Die Antragsgegnerin schrieb im August 2018 die ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungen an und teilte ihre Rechtsauffassung über das Geschäftsmodell der Antragstellerin mit. Zugleich wies sei daraufhin, dass Versicherungen, die weiter mit der Antragstellerin und ähnlichen Vermittlern zusammenarbeiteten, eine Untersagungsanordnung drohe.

Hiergegen hat sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag gewandt, da einige Versicherungen nach Erhalt des Schreibens bereits die Zusammenarbeit mit ihr beendet hätten und ihr Verluste sowie Insolvenz drohten. Ihr Geschäftsmodell verstoße nicht gegen das Provisionsabgabeverbot, sondern sei von der Ausnahmevorschrift gedeckt.

Diese Auffassung konnte das Gericht nicht teilen und sah keine Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin gegenüber den ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungen angedrohten Maßnahmen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes gegen das den Versicherungen drohende Verbot der Zusammenarbeit sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Der Antragstellerin sei bereits seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit bekannt gewesen, dass die Antragsgegnerin ihre Zusammenarbeit mit Versicherungen für rechtswidrig halte. In Kenntnis des Risikos habe sie das streitgegenständliche Geschäftsmodell jedoch fortgesetzt und keine Anpassung vorgenommen. Schließlich sei die von der Antragsgegnerin geäußerte Absicht des Erlasses von Untersagungsanordnungen inhaltlich nicht zu beanstanden, da das Geschäftsmodell der Antragstellerin voraussichtlich gegen das Provisionsabgabeverbot verstoße. Die von der Antragstellerin im Rahmen ihres Geschäftsmodells gewährten Sondervergütungen seien auch nicht aufgrund der Ausnahmeregelung erlaubt. Es fehle eine dauerhafte Prämienreduzierung, die im Versicherungsvertrag geregelt und durch den Versicherer selbst gewährt werde.

Die enge Auslegung der Ausnahmevorschrift gebiete auch die Zwecksetzung des Provisionsabgabeverbotes, nämlich dass die Weiterleitung von Provisionen nicht zu „Fehlanreizen für den Verbraucher“ durch „kurzfristige finanzielle Vorteile“ führen dürfe. Die Absichtserklärung, eine Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen mit der Antragstellerin untersagen zu wollen, erscheine im Hinblick auf das verfolgte sachliche Ziel – zur Missstandsbehebung zunächst Auskünfte und Stellungnahmen der Versicherungen zu erhalten – auch nicht unverhältnismäßig.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

Anhang:

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz)

§ 48b SondervergütungsC und Provisionsabgabeverbot

(1) 1Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern im Sinne von § 59

Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen.

2Dieses Verbot gilt auch für die Angestellten von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern. 3Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.

(2) 1Eine Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede

1. vollständige oder teilweise Provisionsabgabe,

2. sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die Versicherungsleistung betrifft,

3. Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen,

sofern sie nicht geringwertig ist. 2 Als geringwertig gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.

(3) Nicht als Sondervergütung gilt die Gewährung von Provisionen an Versicherungsnehmer, die gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versicherungsunternehmens sind, es sei denn, das Vermittlerverhältnis wurde nur begründet, um diesen derartige Zuwendungen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen.

(4) 1Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wird. 2§ 138 Absatz 2, § 146 Absatz 2 Satz 1, § 161 Absatz 1 und § 177 Absatz 1 bleiben unberührt.

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Rechtswidriges Stadionverbot

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass ein Stadionverbot unwirksam sein kann, wenn keine hinreichende Tatsachengrundlage besteht, welche die Besorgnis künftiger Störungen erwarten lässt (Az. 30 C 3466/17 (71)).

Zivilrecht

Rechtswidriges Stadionverbot

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.09.2018 zum Urteil 30 C 3466/17 (71) vom 09.08.2018 (nrkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Stadionverbot unwirksam sein kann, wenn keine hinreichende Tatsachengrundlage besteht, welche die Besorgnis künftiger Störungen erwarten lässt.Im konkreten Fall war der Kläger, ein Fan des Fußballvereins Hannover 96, am 04.11.2016 gemeinsam mit anderen Fans von der Polizei festgehalten und über Nacht in Gewahrsam genommen worden. Am 06.11.2016 fand das Fußballspiel von Hannover 96 gegen Eintracht Braunschweig (sog. Niedersachsenderby) statt und dem Kläger wurde ein Platzverweis für den Bereich der Stadt Braunschweig bis Sonntagabend 06.11.2016 erteilt. Ein Ermittlungsverfahren wurde nicht eingeleitet. Der Kläger ist vor dem Vorfall nicht polizeilich in Erscheinung getreten. Bei dem Kläger und in dessen Fahrzeug wurden keine gefährlichen Gegenstände gefunden. Bei anderen Fahrzeugen, welche ebenfalls am 04.11.2016 kontrolliert wurden, fand die Polizei Vermummungsmaterial und Schlaggegenstände. Die Zentrale Informationsstelle der Polizei empfahl dem Beklagten im Dezember 2016, gegen den Kläger und insgesamt 177 Personen, die am 04.11.2016 kontrolliert wurden, ein Stadionverbot auszusprechen. Nachdem der Kläger dazu angehört wurde, erteilte der Beklagte dem Kläger ein bundesweites Stadionverbot mit Schreiben vom 26.09.2017, welches bis zum 26.03.2019 befristet wurde.

Das Amtsgericht entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung des Stadionverbots hat, weil dieses einer sachlichen Grundlage entbehre. Zwar stehe es dem Beklagten grundsätzlich frei, über den Zutritt Dritter zu Stadien zu entscheiden. Der Ausschluss eines Einzelnen dürfe jedoch nicht ohne sachlichen Grund und nicht willkürlich erfolgen. Die Besorgnis einer künftigen Störung durch einen Fußballfan sei nicht davon abhängig, dass tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet würde. Es bedürfe auch nicht des Nachweises vorheriger Straftaten oder rechtswidrigen Handelns. Der Beklagte muss aber eine eigene Tatsachengrundlage ermitteln und darf sich nicht auf subjektive Einschätzungen der Polizei verlassen. Allein der Platzverweis gegen den Kläger reiche im konkreten Falle nicht aus, denn neben diesem und der Ingewahrsamnahme lägen keinerlei Tatsachen hinreichende Art vor, welche die Besorgnis künftiger Störungen durch den Kläger rechtfertigten.

Selbst wenn in einzelnen Fahrzeugen bei einer Kontrolle gefährliche Gegenstände gefunden würden, könnten diese nicht ohne weiteren Erkenntnisse 177 Personen zugerechnet werden. Der Kläger sei weder polizeibekannt noch für Störungen in Stadien in der Vergangenheit auffällig gewesen, sodass der Beklagte hier ein Pauschalurteil gefällt habe, ohne dass eine hinreichende Tatsachengrundlage für den Ausspruch eines Stadionverbots bestanden hätte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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Neue Regeln für die grenzüberschreitende Verwendung elektronischer Identifizierung

Ab Samstag, den 29.09.2018, treten EU-weite Regeln für die elektronische Identifizierung (eIDAS-Verordnung) in Kraft. Damit soll Bürgern und Unternehmen der grenzüberschreitende Zugang zu ihren Online-Diensten erleichtert werden. Dazu gehören u. a. die Möglichkeiten, Steuererklärungen online abzugeben, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Unternehmen zu gründen.

eIDAS-Verordnung

Neue Regeln für die grenzüberschreitende Verwendung elektronischer Identifizierung

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.09.2018

Ab Samstag, den 29.09.2018, treten EU-weite Regeln für die elektronische Identifizierung ( eIDAS-Verordnung ) in Kraft. Damit soll Bürgern und Unternehmen der grenzüberschreitende Zugang zu ihren Online-Diensten erleichtert werden. Dazu gehören die Möglichkeiten, Steuererklärungen online abzugeben, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Unternehmen zu gründen, sich in Schulen anzumelden und online auf medizinische Daten zuzugreifen und dabei die Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten zu gewährleisten. Durch die grenzüberschreitende Nutzung elektronischer Identifizierungssysteme können europäische Unternehmen und Verwaltungen jährlich mehr als 11 Milliarden Euro einsparen.

Ab 29.09.2018 sind alle EU-Länder gesetzlich verpflichtet, nationale elektronischen Identifizierungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen, die eIDAS-Verordnung bereits notifiziert haben und erfüllen. Deutschland und Italien haben ihr Anmeldeverfahren abgeschlossen, Luxemburg und Spanien stehen kurz vor dem Abschluss, auch Kroatien, Estland, Belgien, Portugal und das Vereinigte Königreich haben damit begonnen.

Bisher konnten Bürger ihre elektronischen Identifizierungsmittel nicht verwenden, um sich in einem anderen Mitgliedstaat zu authentifizieren, weil die nationalen elektronischen Identifizierungssysteme ihres Landes in anderen Mitgliedstaaten nicht anerkannt wurden. Aufgrund dieses elektronischen Hindernisses konnten Diensteanbieter die Vorteile des Binnenmarktes nicht vollständig ausschöpfen. Gegenseitig anerkannte elektronische Identifizierungsmittel werden die grenzüberschreitende Erbringung zahlreicher Dienstleistungen im Binnenmarkt erleichtern, und Unternehmen können grenzüberschreitend tätig werden, ohne beim Zusammenwirken mit öffentlichen Verwaltungen auf viele Hindernisse zu stoßen.

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Bayerischer Landtag muss der Presse Auskunft über die Höhe der Vergütung der im häuslichen Abgeordnetenbüro beschäftigten Ehefrau erteilen

Das BVerwG entschied, dass das Landtagsamt einem Journalisten Auskunft über das von einem Landtagsabgeordneten an seine Ehefrau für die Beschäftigung im häuslichen Abgeordnetenbüro gezahlte Bruttogehalt geben muss (Az. 7 C 5.17).

Grundgesetz

Bayerischer Landtag muss der Presse Auskunft über die Höhe der Vergütung der im häuslichen Abgeordnetenbüro beschäftigten Ehefrau erteilen

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.09.2018 zum Urteil 7 C 5.17 vom 27.09.2018

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27. September 2018 entschieden, dass das Landtagsamt einem Journalisten Auskunft über das von einem Landtagsabgeordneten an seine Ehefrau für die Beschäftigung im häuslichen Abgeordnetenbüro gezahlte Brutto-Gehalt geben muss.

Das Verwaltungsgericht München hatte der Klage auf Auskunftserteilung stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die schutzwürdigen Interessen des Abgeordneten und seiner Ehefrau stünden der begehrten Auskunft entgegen.

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Nach der hier erforderlichen Abwägung gebührt dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Auskunftsanspruch der Presse der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit des Mandats und dem Schutz personenbezogener Daten des Abgeordneten und seiner Ehefrau.

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Kein Klagerecht für den als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Das BVerwG entschied, dass eine Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen sind, nicht gerichtlich geltend machen kann, dass die Abfallbehörde zum Schutz ihrer Funktionsfähigkeit gegen eine gewerbliche Abfallsammlung einschreitet (Az. 7 C 23.16).

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Kein Klagerecht für den als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.09.2018 zum Urteil 7 C 23.16 vom 27.09.2018

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen sind, kann nicht gerichtlich geltend machen, dass die Abfallbehörde zum Schutz ihrer Funktionsfähigkeit gegen eine gewerbliche Abfallsammlung einschreitet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2018 entschieden.Das beigeladene Entsorgungsunternehmen zeigte die Sammlung von Altkleidern und -schuhen im Bereich der Klägerin an. In der von der Abfallbehörde angeforderten Stellungnahme wandte die Klägerin ein, dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, insbesondere werde die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch die Verringerung der möglichen Sammlungsmenge beeinträchtigt. Die Abfallbehörde lehnte ein Einschreiten gegen das Entsorgungsunternehmen ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlt der Klägerin die Klagebefugnis.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsansicht bestätigt. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz nimmt bei der Regelung der Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen zwar auch den Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in den Blick. Damit wird diesem aber keine wehrfähige Rechtsposition zugebilligt, die er im Klageweg geltend machen kann. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist auch im gemischten System von gewerblicher und öffentlicher Abfallsammlung Teil der öffentlichen Verwaltung und dient so dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Abfallentsorgung. Eigene Rechte sind ihm insoweit nicht eingeräumt.

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Geänderter Abflugort stellt Reisemangel dar – dennoch keine Erstattung von Hundepensionskosten

Ein geänderter Abflugort kann einen Reisemangel darstellen – dadurch verursachte höhere Kosten für die Hundepensionskosten werden aber nicht erstattet. Dies entschied das AG München (Az. 154 C 19092/17).

Geänderter Abflugort stellt Reisemangel dar – dennoch keine Erstattung von Hundepensionskosten

AG München, Pressemitteilung vom 28.09.2018 zum Urteil 154 C 19092/17 vom 15.01.2018 (rkr)

Geänderter Abflugort – Eine solche Änderung kann einen Reisemangel darstellen. Dadurch verursachte höhere Kosten für die Hundepensionskosten werden aber nicht erstattet.

Das Amtsgericht München verurteilte am 15.01.2018 den beklagten Münchner Reiseveranstalter zur Zahlung von 45,77 Euro nebst anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 83,45 Euro und 15 Prozent der Verfahrenskosten an den Kläger.

Der Berliner Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Frau und seine Kinder eine Pauschalreise in die Türkei für den Zeitraum 03.06.2017 bis 11.06.2017 zum Gesamtpreis von 2.746 Euro. Es wurden folgende Flugdaten vereinbart: Hinflug: 03.06.2017, 15:30 Uhr ab Flughafen Berlin Schönefeld, 19:40 Uhr an Flughafen Antalya. Die Fluginformationen waren in der Buchungsbestätigung der Beklagten mit folgendem Hinweis versehen: „Details & Flugzeiten unverbindlich“. Im Mai 2017 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sich die Flugdaten wie folgt geändert hätten: Hinflug: 03.06.2017, 14:45 Uhr ab Flughafen Leipzig, 19:00 Uhr an Flughafen Antalya. Der Kläger hat einen Hund, für den er vom 03.06.2017 bis 11.06.2017 einen Platz in einer Hundepension in der Nähe des Flughafens Berlin-Schönefeld gebucht hatte. Der Kläger musste den Hund bereits am 02.06.2017 in der Hundepension abgeben, da die Tiere dort nur ab 09:00 Uhr abgegeben werden können, und der Kläger am 03.06.2017 um 09:30 Uhr bereits die Anreise zum Flughafen Leipzig antreten musste. Hierdurch sind dem Kläger zusätzliche Kosten in Höhe von 19 Euro entstanden.

Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 02.06.2017 mit, dass er mit den geänderten Flugdaten nicht einverstanden sei, und unterbreitete der Beklagten ein Vergleichsangebot hinsichtlich einer Entschädigung, das die Beklagte ablehnte.

Der Kläger und seine Familie führten sodann die Reise mit den geänderten Flugdaten durch.

Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er die Reise nie gebucht hätte, wenn die geänderten Flugdaten von Anfang so festgestanden hätten. Hätte er die Reise ab Leipzig gebucht, wäre die Reise um 500 Euro günstiger gewesen. Er hätte die Reise auch nach Änderung der Flugdaten storniert, wenn es nicht so kurzfristig gewesen wäre. Aufgrund des unterschiedlichen Abflugs- und Ankunftsortes habe er sich darum kümmern müssen, dass ihn und seine Familie jemand abhole. Er meint, dass die Änderung des Abflugflughafens und der Flugzeiten einen Mangel darstelle, der eine Minderung in Höhe von 100 % des Reisepreises für den ersten und den letzten Reisetag rechtfertige. Zudem stünde ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 19 Euro für die zusätzlichen Hundepensionskosten zu.

Die Beklagte hält die Klage für unbegründet.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Kläger nur zu einem geringen Teil Rech und wies die Klage im Übrigen ab.

„Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel darstellt. (…) Reisende wählen zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist. Zum anderen stellen sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planen die Anreise, informieren sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handelt sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Für den Reisemangel hält das Gericht eine Minderung in Höhe von 15 % eines Tagesreisepreises für angemessen. Bei der Bemessung der Minderung war zu berücksichtigen, dass lediglich ein Reisetag, nämlich der 03.06.2017, durch die Änderung des Abflug-Flughafens betroffen war, und es sich bei diesem Tag ohnehin um einen Reisetag handelte. Der Zielflughafen wurde durch die ebenfalls leicht veränderte Flugzeit 40 Minuten früher erreicht. Ferner war zu berücksichtigen, dass der in Berlin wohnhafte Kläger – auch wegen der zusätzlichen Vorverlegung des Abfluges um 45 Minuten – eine um wenige Stunden verlängerte Anreise zum Abflugort hatte. Weitere Unannehmlichkeiten ergaben sich dadurch, dass der Abreiseort nicht dem Ankunftsort entsprach. Zusätzliche Kosten für die Anreise sind dem Kläger nicht entstanden, da die streitgegenständliche Reise ein „Rail&Fly“-Ticket beinhaltete, also die kostenlose Anreise mit der Deutschen Bahn. Die Nachtruhe des Klägers wurde durch die Änderung des Abflugortes nicht gestört.“ Deswegen stelle auch die Änderung der Abflugzeit keinen Reisemangel dar.

„Die Unterbringung des Hundes des Klägers während der Reisezeit war nicht Vertragsgegenstand der streitgegenständlichen Reise und fällt nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts.“

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung vom 19.07.2018 rechtskräftig.

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