Neuregelungen im Oktober 2018

Die Bundesregierung berichtet über die gesetzlichen Neuregelungen im Oktober 2018. U. a. müssen Geldinstitute und Versicherungen künftig umfassender über ihre Dienstleistungen und Produkte informieren.

Neuregelungen im Oktober 2018

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.09.2018

Kinder werden besser vor giftigen Schwermetallen in Spielzeugen geschützt. Geldinstitute und Versicherungen müssen Verbraucher künftig umfassender über ihre Dienstleistungen und Produkte informieren. Diese und andere Neuregelungen gelten ab Oktober 2018.

Niedrigere Grenzwerte für Blei in Spielzeug

Kinder werden besser vor giftigen Schwermetallen geschützt: Für die Freisetzung von Blei aus Spielzeug hat die EU ab dem 28. Oktober 2018 deutlich strengere Grenzwerte festgesetzt. So dürfen sich aus Kreide statt bisher 13,5 Milligramm nur noch zwei Milligramm Blei pro Kilogramm lösen. Flüssiges Material, zum Beispiel Fingerfarben, darf nur noch 0,5 statt bisher 3,4 Milligramm pro Kilogramm Blei abgeben.

Mehr Transparenz bei Kosten für Zahlungskonten

Ab dem 31. Oktober 2018 müssen Geldinstitute einheitlich und leicht verständlich über die Kosten ihrer Kontodienstleistungen informieren. Verbraucher in den EU-Mitgliedstaaten erhalten zudem einen kostenlosen Zugang zu mindestens einer zertifizierten Vergleichswebseite. Das neue Zahlungskontengesetz setzt die EU-Zahlungskontenrichtlinie um.

Sicherheit und Transparenz beim Kauf von Versicherungsprodukten

Versicherer müssen spätestens ab dem 1. Oktober die neuen Regeln der EU-Richtlinie über den Versicherungsvertrieb (IDD-Richtlinie) beachten: Bei den jährlichen Standmitteilungen von Lebensversicherungen sind detailliertere Informationen erforderlich. Zwischen Provisions-Versicherungsvermittlung und unabhängiger Honorarberatung ist klar zu trennen und es besteht die Pflicht darauf hinzuweisen, dass Kredite auch ohne Restschuldversicherung abgeschlossen werden können.

Warmwasserbereiter: Neue Grenzwerte für Stickstoffoxid-Ausstoß

Für konventionelle Warmwasserbereiter ist die 3. Stufe der Anforderungen an eine umweltgerechte Gestaltung in Kraft getreten. Seit dem 26. September 2018 gelten neue Grenzwerte für Stickstoffemissionen: Warmwasserbereiter mit gasförmigen Brennstoffen dürfen 56 Milligramm (mg) pro Kilowattstunde (kWh), Warmwasserbereiter mit flüssigem Brennstoff 120 mg/kWh nicht überschreiten. Bereits seit dem 26. September 2015 müssen Warmwasserbereiter das EU-Energieeffizienzlabel aufweisen.

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Keine Kostenerstattungspflicht der Grundstückseigentümer für die Verfüllung eines Luftschutzstollens

Es besteht keine Kostenerstattungspflicht der Grundstückseigentümer für die Verfüllung eines Luftschutzstollens in Aldenhoven-Schleiden im Jahr 2013. Die sofortige Verfüllung durch den Kreis sei nicht erforderlich gewesen, um eine akute Gefahr für Leib und Leben abzuwenden. Das hat das VG Aachen entschieden (Az. 5 K 22/17).

Keine Kostenerstattungspflicht der Grundstückseigentümer für die Verfüllung eines Luftschutzstollens

VG Aachen, Pressemitteilung vom 27.09.2018 zum Urteil 5 K 22/17 vom 27.09.2018

Es besteht keine Kostenerstattungspflicht der Grundstückseigentümer für die Verfüllung eines Luftschutzstollens in Aldenhoven-Schleiden. Das hat die 5. Kammer mit soeben verkündetem Urteil entschieden. Zur Begründung führte die Vorsitzende Richterin Brunhilde Küppers-Aretz im Wesentlichen aus:

Der beklagte Kreis Düren habe gegen die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der im Wege der Ersatzvornahme vorgenommenen Verfüllung des Luftschutzstollens im Jahr 2013. Die sofortige Verfüllung durch den Kreis sei nicht erforderlich gewesen, um eine akute Gefahr für Leib und Leben abzuwenden. Nach einem Tagesbruch auf einem der klägerischen Grundstücke am 19. Juni 2013 sei die Verfüllung erst ab dem 21. August 2013 im Auftrag des Kreises erfolgt. In dieser Zeit hätte aber ebenso eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung gegen die Kläger erlassen werden können. Weitere Gefahren wären durch die eventuelle geringe zeitliche Verzögerung nicht eingetreten. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche seien bereits seit Ende Juli bzw. Anfang August 2013 abgesperrt gewesen, sodass keine Gefahr für Personen durch eine etwaige Nutzung dieser Bereiche bestanden habe. Eine Gefahr für die Gebäude habe ausweislich einer sachverständigen Stellungnahme nicht bestanden.

Gegen das Urteil kann der Kreis Düren Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Die Verfahren der übrigen Kläger wurden durch einen sog. Verfahrensvergleich beendet.

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Soziale Entschädigung bei Internierung in unmittelbarer Nähe von Atomwaffentestgelände möglich

Das BSG hat entschieden, dass die von einem in Kasachstan gelegenen Atomwaffentestgelände ausgehende Strahlung für die in unmittelbarer Nähe internierten Wolgadeutschen Versorgungsansprüche wegen erlittener Gesundheitsschäden auslösen kann (Az. B 9 V 2/17 R).

Soziale Entschädigung bei Internierung in unmittelbarer Nähe von Atomwaffentestgelände möglich

BSG, Pressemitteilung vom 27.09.2018 zum Urteil B 9 V 2/17 R vom 27.09.2018

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. September 2018 entschieden, dass die von einem in Kasachstan gelegenen Atomwaffentestgelände ausgehende Strahlung für die in unmittelbarer Nähe internierten Wolgadeutschen Versorgungsansprüche wegen erlittener Gesundheitsschäden auslösen kann (Az. B 9 V 2/17 R).Der Kläger ist als Spätaussiedler anerkannt. Seine Eltern waren Wolgadeutsche und wurden im Jahr 1941 nach Kasachstan in eine Sondersiedlung zwangsweise umgesiedelt. In dieser Region befand sich das Atomwaffentestgelände der Sowjetunion, die dort von 1949 bis 1991 nukleare Bombentests durchführte. Der 1947 geborene Kläger und seine Eltern standen bis 1956 unter sowjetischer Kommandanturaufsicht und durften die Sondersiedlung ohne behördliche Genehmigung unter Strafandrohung nicht verlassen.

Der 9. Senat hat das Urteil des Landessozialgerichts, das keine ausreichenden Grundlagen für eine Verurteilung des beklagten Landes zur Gewährung einer Beschädigtenversorgung wegen erlittener Gesundheitsschäden gesehen hatte, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Der Kläger war jedenfalls während der Zeit der sowjetischen Kommandanturaufsicht in der Sondersiedlung bis zum Jahr 1956 wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit interniert. Damit gehört er grundsätzlich zu dem geschützten Personenkreis des § 1 Abs. 2 Buchst. c Bundesversorgungsgesetz. Mit den in der Nähe des Internierungsorts im sowjetischen Atomwaffentestgelände durchgeführten Atomwaffenversuchen und der durch sie verursachten Strahlenkontamination liegt auch ein mit der Internierung zusammenhängendes schädigendes Ereignis vor. Im Gegensatz zur einheimischen Wohnbevölkerung wurden die Volksdeutschen in die Nähe des Atomwaffentestgeländes deportiert und unter Strafandrohung zum Verbleib in die ihnen gegen ihren Willen jeweils zugewiesene Sondersiedlung gezwungen. Sie konnten sich wegen der Internierung der atomwaffentestbedingten ionisierenden Strahlung nicht entziehen und waren ihr demzufolge während der Internierungszeit schutzlos ausgeliefert.

Ob diese Strahlungsexposition zu einer Gesundheitsschädigung beim Kläger geführt hat, die eine oder mehrere dauerhafte gesundheitliche Schädigungsfolgen bedingt, hat das Landessozialgericht aber nicht ermittelt. Wegen der fehlenden Feststellungen hat der Senat den Rechtsstreit zurückverwiesen.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Bundesversorgungsgesetz i. d. F. vom 13.12.2007 )

§ 1

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung

b) eine Kriegsgefangenschaft,

c) eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,

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Unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im Fährverkehr

Bei dem Fährverkehr zwischen Emden und Borkum handelt es sich um Nahverkehr im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Menschen mit Behinderungen, die über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ und eine erforderliche Wertmarke verfügen, steht daher ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung zu. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 7.17).

Unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im Fährverkehr

BVerwG, Pressemitteilung vom 27.09.2018 zum Urteil 5 C 7.17 vom 27.09.2018

Bei dem Fährverkehr zwischen Emden und Borkum handelt es sich um Nahverkehr im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Menschen mit Behinderungen, die über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ und eine erforderliche Wertmarke verfügen, steht daher ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung zu. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27.09.2018 entschieden.

Der Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt. Weil er wegen einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfreiheit erheblich beeinträchtigt ist, weist sein Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ auf. Die Fähren des beklagten Unternehmens verkehren auf der Verbindung zwischen Emden und Borkum mehrmals täglich in beide Richtungen. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass ihm ein Anspruch auf unentgeltliche Nutzung dieser Fährverbindung zusteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Nahverkehr mit Wasserfahrzeugen sei nur dann anzunehmen, wenn es um die im Alltag anfallende Bewältigung von Entfernungen gehe, wie etwa zu Schulen, Arbeitsstätten, Behörden oder zum Einkauf. Dazu zähle die über zweistündige Fahrt mit der Fähre nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und der Feststellungklage des Klägers stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nahverkehr ist nach der gesetzlichen Regelung der öffentliche Personenverkehr mit Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen. Den Nachbarschaftsbereich definiert das Gesetz als den Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinandergrenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind. Dieser Definition ist die Anforderung, dass es sich typischerweise um alltäglichen Verkehr handeln muss, nicht zu entnehmen. Hinreichende Gründe für eine solche Einschränkung ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik oder dem Zweck des Gesetzes. Der mit der gesetzlichen Vergünstigung beabsichtigte Nachteilsausgleich für behinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt sind, ist nicht auf den Alltagsverkehr begrenzt, sondern geht darüber hinaus. Die benachbarten Gemeinden sind durch den Fährverkehr auch wirtschaftlich miteinander verbunden. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, nutzen sowohl die Bewohner der Insel Borkum als auch Touristen, welche die Insel kurzzeitig besuchen oder dort ihren Urlaub verbringen, die Fähren und es werden zur Versorgung der Insel erforderliche Waren und Güter über diese Fährverbindung transportiert.

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DStV und BStBK im Austausch mit den Datenschutzbehörden der Länder

Die Frage der Auftragsverarbeitung durch Steuerberater stand im Mittelpunkt eines Meinungsaustauschs zwischen dem DStV und der BStBK sowie Vertretern der Datenschutzbehörden der Länder. DStV und BStBK machten deutlich, dass es sich bei Steuerberatungsleistungen, einschließlich der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie der Finanzbuchhaltung, um eigenverantwortliche Fachleistungen der Berufsangehörigen handelt, sodass keine Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den Mandanten nach der DSGVO geschlossen werden müssen.

DStV und BStBK im Austausch mit den Datenschutzbehörden der Länder

DStV, Mitteilung vom 12.09.2018

Die Frage der Auftragsverarbeitung durch Steuerberater stand im Mittelpunkt eines Meinungsaustauschs zwischen dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) und der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) sowie Vertretern der Datenschutzbehörden der Länder am 11. September 2018 in Berlin. Hierzu eingeladen hatte die Stiftung Datenschutz, die als gemeinnützige Stiftung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer Berliner Gespräche regelmäßig den fachlichen Austausch bei Umsetzungsfragen zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unterstützt. DStV und BStBK machten deutlich, dass es sich bei Steuerberatungsleistungen, einschließlich der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie der Finanzbuchhaltung, um eigenverantwortliche Fachleistungen der Berufsangehörigen handelt, sodass keine Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den Mandanten nach der DSGVO geschlossen werden müssen.

Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA), wonach Steuerberater im Gegensatz zu gewerblichen Anbietern bereits aufgrund ihres Berufsrechts stets weisungsunabhängig und eigenverantwortlich tätig sind und besondere Pflichten wie etwa die berufliche Verschwiegenheit zu beachten haben. DStV und BStBK werden den begonnenen fachlichen Austausch mit den zuständigen Datenschutzbehörden fortsetzen, um bundesweit in dieser Frage Rechtssicherheit für Mandanten und Steuerberater zu erreichen.

Das vom Vorstandsmitglied der Stiftung Datenschutz, Frederick Richter, moderierte Fachgespräch zwischen Vertretern der Landesdatenschutzbehörden und des Berufsstands fand in den Räumen der Hamburgischen Landesvertretung beim Bund in Berlin statt. Für die BStBK nahmen das Präsidiumsmitglied StB/WP/RA Roland Kleemann, StB Wolf Oberhauser, Geschäftsführerin RA Claudia Kalina-Kerschbaum sowie Referentin Steffi Balzerkiewicz teil. Der DStV war durch seinen Vizepräsidenten StB/vBP Franz Plankermann sowie Berufsrechtsreferent RA Christian Michel vertreten.

Seit dem 25. Mai 2018 müssen die neuen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG 2018) in Unternehmen, aber auch in Steuerberatungskanzleien umgesetzt sein. DStV und BStBK haben mit Blick darauf gemeinsame Hinweise für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberatungskanzleien veröffentlicht. Die Hinweise enthalten auch Arbeitshilfen und Muster für die Praxis. Sie sind abrufbar auf der DStV-Webseite in der Rubrik Praxistipps .

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Übernahme der Postbank: Keine Aussetzung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens gegen den Willen der Kläger

Im Streit um die Entschädigung der Aktionäre im Zusammenhang mit der Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank können die klagenden Aktionäre nicht gezwungen werden, in der ersten Instanz auf den Ausgang eines „Musterverfahrens“ vor dem OLG Köln zu warten. Das hat das OLG Köln entschieden (Az. 4 W 34/18).

Übernahme der Postbank: Keine Aussetzung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens gegen den Willen der Kläger

OLG Köln, Pressemitteilung vom 27.09.2018 zum Beschluss 4 W 34/18 vom 16.08.2018

Im Streit um die Entschädigung der Aktionäre im Zusammenhang mit der Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank können die klagenden Aktionäre nicht gezwungen werden, in der ersten Instanz auf den Ausgang eines „Musterverfahrens“ vor dem Oberlandesgericht Köln zu warten. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 16.08.2018 entschieden.

Derzeit sind vor dem für Banksachen zuständigen 13. Zivilsenat zwei Zivilrechtsstreite anhängig, die sich mit der Frage beschäftigen, ob und ggf. in welcher Höhe die Minderheitsaktionäre zu entschädigen sind. Weitere über 40 Verfahren mit häufig mehreren, teilweise über 100 Klägern sind in der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln anhängig. In zahlreichen Verfahren haben sich die Parteien erstinstanzlich darauf geeinigt, den rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln abzuwarten und so lange das Verfahren ruhend zu stellen. Das Landgericht hat daraufhin alle Verfahren zum Ruhen gebracht. Einige Kläger haben dagegen Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat entschieden, dass die erstinstanzlichen Verfahren nicht gegen den Willen der Kläger zum Ruhen gebracht werden können. Das Gesetz sehe keine entsprechende Möglichkeit vor. Insbesondere sei das Verfahren nicht „vorgreiflich“ im Sinne von § 148 ZPO, da nach geltendem Prozessrecht die Entscheidung der beim Banksenat anhängigen Verfahren keine rechtliche Bindungswirkung für die anderen Verfahren habe. Zwar dürfte es praktisch sinnvoll sein, den rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens abzuwarten, da wegen des gleich gelagerten Sachverhalts vieles dafür spreche, dass die Verfahren gleich zu entscheiden sein werden. Dies sei aber eine rein „faktische Vorgreiflichkeit“, die nicht unter § 148 ZPO falle.

Gegen eine Aussetzung spreche auch, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage mit Wirkung zum 01.11.2018 eine neue Regelung in § 148 Abs. 2 ZPO eingeführt habe. Diese sehe für einen eng umgrenzten Bereich eine Aussetzungsmöglichkeit im Hinblick auf anhängige Musterfeststellungsklagen bei „faktischer Vorgreiflichkeit“ für die Klagen von Unternehmen vor, die sich einer Musterfeststellungsklage nicht anschließen können, weil diese Möglichkeit nur Verbrauchern offensteht. Der Gesetzgeber habe also das Problem der Parallelität von Klagen mit einer „Musterklage“ ersichtlich gesehen, sich aber darauf beschränkt, nur für einen eng umgrenzten Bereich eine zusätzliche Aussetzungsmöglichkeit zu schaffen ‑ und dies auch nur im Interesse des jeweiligen Klägers und nicht etwa zur Schonung der „knappen Ressource Justiz“. Daraus folge, dass die Gerichte keine darüberhinausgehende Aussetzungsmöglichkeit hätten.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

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Keine Sonntagsöffnung anlässlich der Berlin Art Week am 30. September 2018

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Landes Berlin gegen die Eilentscheidung des VG Berlin zurückgewiesen, wonach Läden und Verkaufsstellen am kommenden Sonntag aus Anlass der Berlin Art Week nicht öffnen dürfen (Az. OVG 1 S 100.18).

Keine Sonntagsöffnung anlässlich der Berlin Art Week am 30. September 2018

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 26.09.2018 zum Beschluss OVG 1 S 100.18 vom 26.09.2018

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Landes Berlin gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen, wonach Läden und Verkaufsstellen am kommenden Sonntag aus Anlass der Berlin Art Week nicht öffnen dürfen.

Gegen die Verkaufsöffnung am 30. September 2018 hatte eine Gewerkschaft Eilrechtsschutz beantragt und geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine nur ausnahmsweise zulässige Sonntagsöffnung nicht erfüllt seien, u. a. weil die Berlin Art Week keine berlinweite Bedeutung habe. Das Verwaltungsgericht Berlin ist dieser Ansicht gefolgt. Das nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BerLadÖffG) erforderliche öffentliche Interesse sei nicht erkennbar.

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat diese Einschätzung im Ergebnis bestätigt. Die für die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen zuständige Senatsverwaltung habe nicht hinreichend dargelegt, dass die sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 zum Berliner Ladenöffnungsgesetz – 1 BvR 2857/07 – (BVerfGE 125, 39-103) ergebenden Anforderungen im Fall der Berlin Art Week erfüllt seien. Es sei nicht erkennbar, dass es sich hierbei bereits um eine Großveranstaltung handele, die wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung am Sonntag erforderlich mache.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Nachvergütungsansprüche des Chef-Kameramannes von „Das Boot“

Das OLG Stuttgart hat auf die Berufung des Kameramannes diesem u. a. rund 315.000 Euro nebst Umsatzsteuer als weitere angemessene Beteiligung für die Nutzung der Filmproduktion „Das Boot“ in Gemeinschaftsprogrammen der acht beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugesprochen (Az. 4 U 2/18).

Nachvergütungsansprüche des Chef-Kameramannes von „Das Boot“

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 26.09.2018 zum Urteil 4 U 2/18 vom 26.09.2018

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Matthias Haag hat mit seinem am 26.09.2018 verkündeten Urteil auf die Berufung des Kameramannes diesem u. a. rund 315.000 Euro nebst Umsatzsteuer als weitere angemessene Beteiligung für die Nutzung der Filmproduktion „Das Boot“ in Gemeinschaftsprogrammen der acht beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugesprochen.

Der Kläger war als Chefkameramann an der Filmproduktion eines der bislang erfolgreichsten deutschen Kinofilme aller Zeiten in den Jahren 1980/1981 beteiligt. Nach den Feststellungen des Senats hatte der Kameramann seinerzeit 204.000 DM (=104.303,64 Euro) als vereinbarte Vergütung erhalten. Mit diesem und einem bereits vom Oberlandesgericht München am 21.12.2017 entschiedenen Verfahren (Az. 29 U 2619/16) strebt der 84-jährige Kläger Nachvergütungsansprüche gemäß § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) an. Vom OLG München wurden ihm seinerzeit gegen die Filmherstellerin, die Videoverwertungsgesellschaft sowie den WDR insgesamt und mit Zinsen rund 588.000 Euro zugesprochen. In Stuttgart macht er seine Ansprüche gegenüber den weiteren Rundfunkanstalten, die die ARD bilden, geltend. Diese betreiben jeweils ihr eigenes sog. drittes Programm und haben dort und in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD bis zum 12.03.2016 wiederholt „Das Boot“ ausgestrahlt.

Im Berufungsverfahren begehrte der Kameramann beim Oberlandesgericht mehr als die ihm vom Landgericht Stuttgart zugesprochenen rund 77.000 Euro, die Rundfunkanstalten wollen dagegen gar keine Nachvergütung bezahlen.

Der Senat stellte fest, dass dem Kläger für 41 Ausstrahlungen der Produktion in den Jahren 2002-2016 eine angemessene weitere Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zusteht. Zwischen der vom Kläger mit der Filmproduktionsfirma vereinbarten Vergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts und den aus der Nutzung erzielten Erträgnissen und Vorteilen der jeweiligen Sender bestehe ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des seit 2002 normierten sog. Fairnessparagraphen.

Bei der Bemessung der Vorteile der Rundfunkanstalten durch die Ausstrahlungen orientiert sich das Berufungsgericht an tariflichen Wiederholungsvergütungssätzen, wie sie die Tarifverträge der drei größten ARD-Anstalten für die Ausstrahlung von Wiederholungssendungen vorsehen. Demgegenüber wird der erstinstanzliche Lösungsansatz, die Vorteile und Erträgnisse der Sendeanstalten nach den Lizenzkosten zu bemessen, für nicht sachgerecht angesehen. Dagegen spreche u. a., dass es im Filmlizenzgeschäft keine allgemeingültigen Preise gäbe und derselbe Film einmal günstig und ein andermal viel teurer eingekauft werden könne.

Die unter Berücksichtigung der Vorteile der Beklagten angemessene Vergütung betrage somit insgesamt 315.018,29 Euro. Dabei sei die tatsächliche Vergütung des Kameramanns durch die Filmnutzungen bis zum Stichtag 28.03.2002 (Verkündung des § 32a UrhG) bereits „verbraucht“. Der Nachvergütungsbetrag wird zu rund 60 % von den acht beklagten ARD-Sendern für die Ausstrahlungen in den Gemeinschaftsprogrammen gesamtschuldnerisch geschuldet, der restliche Betrag entfällt auf die einzelnen Sender für die Ausstrahlungen in den jeweiligen „dritten Programmen“. Entgegen der Auffassung des OLG Münchens und des Landgerichts sei der Zahlbetrag nicht zu verzinsen, da der sog. Vertragsanpassungsanspruch keine Geldschuld betreffe.

Für die Zeit nach dem 12.03.2016 und die Zukunft stellte der Senat fest, dass für die jeweilige Nutzung der Filmproduktion „Das Boot“ eine weitere angemessene Beteiligung von den Beklagten an den Kameramann zu bezahlen sei.

Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Relevante Normen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Urheberrechtsgesetz

§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

§ 132 Verträge

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

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Fallbearbeitung als Notar bzw. Zwangsverwalter reicht nicht für Fachanwaltstitel

Praktische Fälle, die ein Anwaltsnotar als Notar oder in seiner Eigenschaft als bestellter Zwangsverwalter bearbeitet hat, genügen nicht, um die praktischen Erfahrungen nachzuweisen, die nach der FAO für die Erlangung eines Fachanwaltstitels erforderlich sind. Dies hat der Niedersächsische Anwaltsgerichtshof entschieden. Auf dieses Urteil weist die BRAK hin (Az. AGH 8/17 (II 7/35)).

Fallbearbeitung als Notar bzw. Zwangsverwalter reicht nicht für Fachanwaltstitel

BRAK, Mitteilung vom 26.09.2018 zum Urteil AGH 8/17 (II 7/35) des Niedersächsischen AGH vom 13.08.2018

Praktische Fälle, die ein Anwaltsnotar als Notar oder in seiner Eigenschaft als bestellter Zwangsverwalter bearbeitet hat, genügen nicht, um die praktischen Erfahrungen nachzuweisen, die nach der FAO für die Erlangung eines Fachanwaltstitels erforderlich sind. Dies hat der Niedersächsische Anwaltsgerichtshof in einem aktuellen Fall entschieden, in dem ein Rechtsanwalt die Erlaubnis erwerben wollte, den Titel „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ zu führen.

Der Rechtsanwalt hatte – neben der ebenfalls erforderlichen theoretischen Ausbildung – Falllisten vorgelegt, um seine nach § 5 I lit. j FAO erforderlichen praktischen Erfahrungen in den in § 6 III i. V. m. § 14c FAO genannten Rechtsgebieten nachzuweisen. Aus diesen war ersichtlich, dass er einen Teil der Fälle als Zwangsverwalter, einen Teil als Notar bearbeitet hatte. Dies genügte der zuständigen Rechtsanwaltskammer nicht, sodass in der Summe die erforderliche Fallzahl zum Nachweis anwaltlicher Praxiserfahrungen nicht erreicht wurde.

Die Kammer lehnte daher den Antrag auf Gestattung, den Fachanwaltstitel zu führen, ab. Die dagegen gerichtete Klage des Rechtsanwalts hatte keinen Erfolg. Aus Sicht des AGH waren insbesondere die als Anwaltsnotar bearbeiteten Fälle nicht gem. § 5 II FAO anzuerkennen, weil der Kläger den erforderlichen fachlichen Bezug zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht nicht dargelegt hatte. Auch die Fälle, die der Kläger als Zwangsverwalter bearbeitet hatte, sind nach Ansicht des AGH nicht anzuerkennen, da dessen Kerntätigkeit die wirtschaftliche Betreuung des Objekts sei.

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Online-Plattformen verpflichten sich zum Kampf gegen Desinformation

Online-Plattformen, darunter Facebook und Google, und Industrieverbände aus Kommunikation und Werbung haben am 26.09.2018 einen Verhaltenskodex zur Selbstregulierung vorgestellt, mit dem sie sich zur Bekämpfung von Online-Desinformation verpflichten. EU-Digitalkommissarin Gabriel begrüßte den Verhaltungskodex als einen Schritt in die richtige Richtung, forderte aber die Plattformen auf, ihre Anstrengungen gegen die Verbreitung von Desinformation im Internet zu verstärken.

Online-Plattformen verpflichten sich zum Kampf gegen Desinformation

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.09.2018

Online-Plattformen, darunter Facebook und Google, und Industrieverbände aus Kommunikation und Werbung haben am 26.09.2018 einen Verhaltenskodex zur Selbstregulierung vorgestellt, mit dem sie sich zur Bekämpfung von Online-Desinformation verpflichten. EU-Digitalkommissarin Mariya Gabriel begrüßte den Verhaltungskodex als einen Schritt in die richtige Richtung, forderte aber die Plattformen auf, ihre Anstrengungen gegen die Verbreitung von Desinformation im Internet zu verstärken.

Kommissarin Gabriel erklärte: „Der heute von der Industrie vorgelegte Verhaltenskodex ist das erste greifbare Ergebnis der Mitteilung , die die Kommission im vergangenen April angenommen hat. Er ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem Problem, das allgegenwärtig ist und das Vertrauen der Europäer in demokratische Prozesse und Institutionen bedroht. Dies ist das erste Mal, dass sich die Industrie auf eine Reihe von Selbstregulierungsstandards zur weltweiten Bekämpfung von Desinformation auf freiwilliger Basis geeinigt hat. Sie verpflichtet sich zu einer breiten Palette von Aktionen, von Transparenz in der politischen Werbung bis hin zur Schließung von Scheinkonten und der Entmonetisierung von Desinformationslieferanten und wir begrüßen das.“

In der Erklärung heißt es weiter: „Der Verhaltenskodex sollte zu einer transparenten, fairen und vertrauenswürdigen Online-Kampagne im Vorfeld der Europawahlen im Frühjahr 2019 beitragen und gleichzeitig die Grundprinzipien Europas der freien Meinungsäußerung, der freien Presse und des Pluralismus voll respektieren. Dieser Schritt ergänzt die Empfehlung der Kommission zu Wahlkooperationsnetzen, Online-Transparenz, Schutz vor Cybersicherheitsvorfällen und Bekämpfung von Desinformationskampagnen, die am 12. September von Präsident Juncker in seiner Rede zur Lage der Union vorgestellt wurde. Online-Plattformen müssen vor allem in dieser entscheidenden Phase vor den Wahlen als verantwortungsvolle soziale Akteure auftreten. Sie müssen ihr Möglichstes tun, um die Verbreitung von Desinformation zu stoppen.

Ich fordere Online-Plattformen und die Werbebranche auf, unverzüglich mit der Umsetzung der im Verhaltenskodex vereinbarten Maßnahmen zu beginnen, um in den kommenden Monaten signifikante Fortschritte und messbare Ergebnisse zu erzielen. Ich erwarte auch, dass immer mehr Online-Plattformen, Werbefirmen und Werbetreibende den Verhaltenskodex befolgen und ich ermutige jeden, mit allen Kräften ihre Verpflichtungen umzusetzen, um Desinformation zu bekämpfen.

Ich werde die Unterzeichner des Verhaltenskodex in den kommenden Wochen treffen, um die spezifischen Verfahren und Maßnahmen zu erörtern, die sie ergreifen, um den Kodex Wirklichkeit werden zu lassen.

Wie in der Mitteilung vorgesehen, wird die Kommission die erzielten Fortschritte genau verfolgen und die ersten Ergebnisse des Verhaltenskodex bis Ende 2018 analysieren. Sollten sich die Ergebnisse als unbefriedigend erweisen, kann die Kommission weitere Maßnahmen vorschlagen, darunter auch regulatorischer Art.“

Hintergrund

Im Mai berief die Kommission ein Multi-Stakeholder-Forum zum Thema Desinformation ein. Es bestand aus einer Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der großen Online-Plattformen und der Werbeindustrie zusammensetzte; und eines ‚Resonanzboards‘ aus Faktencheckern, Akademikern, Medien und zivilgesellschaftlichen Organisationen. Die Arbeitsgruppe wurde damit beauftragt, einen Selbstregulierungs-Verhaltenskodex für Online-Plattformen, den Werbesektor und Werbetreibende auszuarbeiten. Das ‚Resonanzboard‘ hatte die Aufgabe, eine Stellungnahme zum Verhaltenskodex zu erstellen und zu verabschieden und dieses zu kontrollieren.

Die Unterzeichner des Kodex haben sich verpflichten in fünf Bereichen tätig zu werden:

  • Unterbrechung der Werbeeinnahmen bestimmter Konten und Websites, die Desinformation verbreiten;
  • Politische Werbung und themenbezogene Werbung transparenter zu machen;
  • Umgang mit dem Thema Fake-Accounts und Online-Bots;
  • Ermutigung der Verbraucher, Desinformation zu melden und auf verschiedene Nachrichtenquellen zuzugreifen und gleichzeitig die Sichtbarkeit und Auffindbarkeit verlässlicher Inhalte zu verbessern;
  • Stärkung der Forschungsgemeinschaft zur Überwachung von Online-Desinformation durch datenschutzkonformen Zugang zu den Daten der Plattformen.

In der am 26. April 2018 veröffentlichten Mitteilung legte die Europäische Kommission einen Aktionsplan und Instrumente zur Selbstregulierung vor, um die Verbreitung und die Auswirkungen von Online-Desinformation in Europa zu bekämpfen.

Die in der Mitteilung vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich dieses Verhaltenskodex, werden dazu beitragen, freie und faire Wahlprozesse zu schützen, wie Präsident Juncker in seiner Rede zur Lage der Union 2018 betont hat. Sie werden die laufenden Arbeiten der East StratCom Task Force des EAD ergänzen. Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2018 und der Rede zur Lage der Union werden die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst bis Ende des Jahres einen gemeinsamen Aktionsplan zur Bekämpfung von Desinformation mit Schwerpunkt auf der strategischen Kommunikationspolitik vorlegen.

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