Provisionsabgabeverbot für Online-Vergleichsportal für Versicherungen

Das VG Frankfurt hat den Eilantrag des Betreibers eines Onlineportals für Versicherungen, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu verpflichten, keine Sanktionen gegenüber ihren Versicherungspartnern zu verhängen, abgelehnt (Az. 7 L 3307/18.F).

Versicherungsrecht

Provisionsabgabeverbot für Online-Vergleichsportal für Versicherungen

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.09.2018 zum Beschluss 7 L 3307/18.F vom 28.09.2018

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 28. September 2018 den Eilantrag des Betreibers eines Onlineportals für Versicherungen, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu verpflichten, keine Sanktionen gegenüber ihren Versicherungspartnern zu verhängen, abgelehnt.

Die Antragstellerin betreibt seit Sommer 2017 ein Onlineportal für Versicherungen. Ihr Geschäftsmodell besteht darin, ihren Kunden die Provisionen aus ihren Versicherungsverträgen gegen eine Gebühr zu erstatten oder ihnen direkt Nettotarife, die keine Provisionen für den Vermittler vorsehen, zu vermitteln.

Bereits im August 2017 hatte die Antragsgegnerin, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sich in der versicherungsrechtlichen Fachpresse dahingehend geäußert, dass das Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 48b VAG) die Abgabe von Provisionen verbiete. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die dauerhafte Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung innerhalb des vermittelten Vertrags realisiert werde.

Ebenfalls im August 2017 wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin und bat um Informationen zur Auslegung des § 48b VAG. Hierauf wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Geschäftsmodell nicht unter die Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot in § 48b Abs. 4 VAG falle.

Die Antragsgegnerin schrieb im August 2018 die ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungen an und teilte ihre Rechtsauffassung über das Geschäftsmodell der Antragstellerin mit. Zugleich wies sei daraufhin, dass Versicherungen, die weiter mit der Antragstellerin und ähnlichen Vermittlern zusammenarbeiteten, eine Untersagungsanordnung drohe.

Hiergegen hat sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag gewandt, da einige Versicherungen nach Erhalt des Schreibens bereits die Zusammenarbeit mit ihr beendet hätten und ihr Verluste sowie Insolvenz drohten. Ihr Geschäftsmodell verstoße nicht gegen das Provisionsabgabeverbot, sondern sei von der Ausnahmevorschrift gedeckt.

Diese Auffassung konnte das Gericht nicht teilen und sah keine Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin gegenüber den ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungen angedrohten Maßnahmen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes gegen das den Versicherungen drohende Verbot der Zusammenarbeit sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Der Antragstellerin sei bereits seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit bekannt gewesen, dass die Antragsgegnerin ihre Zusammenarbeit mit Versicherungen für rechtswidrig halte. In Kenntnis des Risikos habe sie das streitgegenständliche Geschäftsmodell jedoch fortgesetzt und keine Anpassung vorgenommen. Schließlich sei die von der Antragsgegnerin geäußerte Absicht des Erlasses von Untersagungsanordnungen inhaltlich nicht zu beanstanden, da das Geschäftsmodell der Antragstellerin voraussichtlich gegen das Provisionsabgabeverbot verstoße. Die von der Antragstellerin im Rahmen ihres Geschäftsmodells gewährten Sondervergütungen seien auch nicht aufgrund der Ausnahmeregelung erlaubt. Es fehle eine dauerhafte Prämienreduzierung, die im Versicherungsvertrag geregelt und durch den Versicherer selbst gewährt werde.

Die enge Auslegung der Ausnahmevorschrift gebiete auch die Zwecksetzung des Provisionsabgabeverbotes, nämlich dass die Weiterleitung von Provisionen nicht zu „Fehlanreizen für den Verbraucher“ durch „kurzfristige finanzielle Vorteile“ führen dürfe. Die Absichtserklärung, eine Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen mit der Antragstellerin untersagen zu wollen, erscheine im Hinblick auf das verfolgte sachliche Ziel – zur Missstandsbehebung zunächst Auskünfte und Stellungnahmen der Versicherungen zu erhalten – auch nicht unverhältnismäßig.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

Anhang:

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz)

§ 48b SondervergütungsC und Provisionsabgabeverbot

(1) 1Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern im Sinne von § 59

Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen.

2Dieses Verbot gilt auch für die Angestellten von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern. 3Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.

(2) 1Eine Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede

1. vollständige oder teilweise Provisionsabgabe,

2. sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die Versicherungsleistung betrifft,

3. Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen,

sofern sie nicht geringwertig ist. 2 Als geringwertig gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.

(3) Nicht als Sondervergütung gilt die Gewährung von Provisionen an Versicherungsnehmer, die gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versicherungsunternehmens sind, es sei denn, das Vermittlerverhältnis wurde nur begründet, um diesen derartige Zuwendungen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen.

(4) 1Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wird. 2§ 138 Absatz 2, § 146 Absatz 2 Satz 1, § 161 Absatz 1 und § 177 Absatz 1 bleiben unberührt.

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Rechtswidriges Stadionverbot

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass ein Stadionverbot unwirksam sein kann, wenn keine hinreichende Tatsachengrundlage besteht, welche die Besorgnis künftiger Störungen erwarten lässt (Az. 30 C 3466/17 (71)).

Zivilrecht

Rechtswidriges Stadionverbot

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.09.2018 zum Urteil 30 C 3466/17 (71) vom 09.08.2018 (nrkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Stadionverbot unwirksam sein kann, wenn keine hinreichende Tatsachengrundlage besteht, welche die Besorgnis künftiger Störungen erwarten lässt.Im konkreten Fall war der Kläger, ein Fan des Fußballvereins Hannover 96, am 04.11.2016 gemeinsam mit anderen Fans von der Polizei festgehalten und über Nacht in Gewahrsam genommen worden. Am 06.11.2016 fand das Fußballspiel von Hannover 96 gegen Eintracht Braunschweig (sog. Niedersachsenderby) statt und dem Kläger wurde ein Platzverweis für den Bereich der Stadt Braunschweig bis Sonntagabend 06.11.2016 erteilt. Ein Ermittlungsverfahren wurde nicht eingeleitet. Der Kläger ist vor dem Vorfall nicht polizeilich in Erscheinung getreten. Bei dem Kläger und in dessen Fahrzeug wurden keine gefährlichen Gegenstände gefunden. Bei anderen Fahrzeugen, welche ebenfalls am 04.11.2016 kontrolliert wurden, fand die Polizei Vermummungsmaterial und Schlaggegenstände. Die Zentrale Informationsstelle der Polizei empfahl dem Beklagten im Dezember 2016, gegen den Kläger und insgesamt 177 Personen, die am 04.11.2016 kontrolliert wurden, ein Stadionverbot auszusprechen. Nachdem der Kläger dazu angehört wurde, erteilte der Beklagte dem Kläger ein bundesweites Stadionverbot mit Schreiben vom 26.09.2017, welches bis zum 26.03.2019 befristet wurde.

Das Amtsgericht entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung des Stadionverbots hat, weil dieses einer sachlichen Grundlage entbehre. Zwar stehe es dem Beklagten grundsätzlich frei, über den Zutritt Dritter zu Stadien zu entscheiden. Der Ausschluss eines Einzelnen dürfe jedoch nicht ohne sachlichen Grund und nicht willkürlich erfolgen. Die Besorgnis einer künftigen Störung durch einen Fußballfan sei nicht davon abhängig, dass tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet würde. Es bedürfe auch nicht des Nachweises vorheriger Straftaten oder rechtswidrigen Handelns. Der Beklagte muss aber eine eigene Tatsachengrundlage ermitteln und darf sich nicht auf subjektive Einschätzungen der Polizei verlassen. Allein der Platzverweis gegen den Kläger reiche im konkreten Falle nicht aus, denn neben diesem und der Ingewahrsamnahme lägen keinerlei Tatsachen hinreichende Art vor, welche die Besorgnis künftiger Störungen durch den Kläger rechtfertigten.

Selbst wenn in einzelnen Fahrzeugen bei einer Kontrolle gefährliche Gegenstände gefunden würden, könnten diese nicht ohne weiteren Erkenntnisse 177 Personen zugerechnet werden. Der Kläger sei weder polizeibekannt noch für Störungen in Stadien in der Vergangenheit auffällig gewesen, sodass der Beklagte hier ein Pauschalurteil gefällt habe, ohne dass eine hinreichende Tatsachengrundlage für den Ausspruch eines Stadionverbots bestanden hätte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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Neue Regeln für die grenzüberschreitende Verwendung elektronischer Identifizierung

Ab Samstag, den 29.09.2018, treten EU-weite Regeln für die elektronische Identifizierung (eIDAS-Verordnung) in Kraft. Damit soll Bürgern und Unternehmen der grenzüberschreitende Zugang zu ihren Online-Diensten erleichtert werden. Dazu gehören u. a. die Möglichkeiten, Steuererklärungen online abzugeben, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Unternehmen zu gründen.

eIDAS-Verordnung

Neue Regeln für die grenzüberschreitende Verwendung elektronischer Identifizierung

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.09.2018

Ab Samstag, den 29.09.2018, treten EU-weite Regeln für die elektronische Identifizierung ( eIDAS-Verordnung ) in Kraft. Damit soll Bürgern und Unternehmen der grenzüberschreitende Zugang zu ihren Online-Diensten erleichtert werden. Dazu gehören die Möglichkeiten, Steuererklärungen online abzugeben, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Unternehmen zu gründen, sich in Schulen anzumelden und online auf medizinische Daten zuzugreifen und dabei die Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten zu gewährleisten. Durch die grenzüberschreitende Nutzung elektronischer Identifizierungssysteme können europäische Unternehmen und Verwaltungen jährlich mehr als 11 Milliarden Euro einsparen.

Ab 29.09.2018 sind alle EU-Länder gesetzlich verpflichtet, nationale elektronischen Identifizierungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen, die eIDAS-Verordnung bereits notifiziert haben und erfüllen. Deutschland und Italien haben ihr Anmeldeverfahren abgeschlossen, Luxemburg und Spanien stehen kurz vor dem Abschluss, auch Kroatien, Estland, Belgien, Portugal und das Vereinigte Königreich haben damit begonnen.

Bisher konnten Bürger ihre elektronischen Identifizierungsmittel nicht verwenden, um sich in einem anderen Mitgliedstaat zu authentifizieren, weil die nationalen elektronischen Identifizierungssysteme ihres Landes in anderen Mitgliedstaaten nicht anerkannt wurden. Aufgrund dieses elektronischen Hindernisses konnten Diensteanbieter die Vorteile des Binnenmarktes nicht vollständig ausschöpfen. Gegenseitig anerkannte elektronische Identifizierungsmittel werden die grenzüberschreitende Erbringung zahlreicher Dienstleistungen im Binnenmarkt erleichtern, und Unternehmen können grenzüberschreitend tätig werden, ohne beim Zusammenwirken mit öffentlichen Verwaltungen auf viele Hindernisse zu stoßen.

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Bayerischer Landtag muss der Presse Auskunft über die Höhe der Vergütung der im häuslichen Abgeordnetenbüro beschäftigten Ehefrau erteilen

Das BVerwG entschied, dass das Landtagsamt einem Journalisten Auskunft über das von einem Landtagsabgeordneten an seine Ehefrau für die Beschäftigung im häuslichen Abgeordnetenbüro gezahlte Bruttogehalt geben muss (Az. 7 C 5.17).

Grundgesetz

Bayerischer Landtag muss der Presse Auskunft über die Höhe der Vergütung der im häuslichen Abgeordnetenbüro beschäftigten Ehefrau erteilen

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.09.2018 zum Urteil 7 C 5.17 vom 27.09.2018

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27. September 2018 entschieden, dass das Landtagsamt einem Journalisten Auskunft über das von einem Landtagsabgeordneten an seine Ehefrau für die Beschäftigung im häuslichen Abgeordnetenbüro gezahlte Brutto-Gehalt geben muss.

Das Verwaltungsgericht München hatte der Klage auf Auskunftserteilung stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die schutzwürdigen Interessen des Abgeordneten und seiner Ehefrau stünden der begehrten Auskunft entgegen.

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Nach der hier erforderlichen Abwägung gebührt dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Auskunftsanspruch der Presse der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit des Mandats und dem Schutz personenbezogener Daten des Abgeordneten und seiner Ehefrau.

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Kein Klagerecht für den als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Das BVerwG entschied, dass eine Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen sind, nicht gerichtlich geltend machen kann, dass die Abfallbehörde zum Schutz ihrer Funktionsfähigkeit gegen eine gewerbliche Abfallsammlung einschreitet (Az. 7 C 23.16).

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Kein Klagerecht für den als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.09.2018 zum Urteil 7 C 23.16 vom 27.09.2018

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen sind, kann nicht gerichtlich geltend machen, dass die Abfallbehörde zum Schutz ihrer Funktionsfähigkeit gegen eine gewerbliche Abfallsammlung einschreitet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2018 entschieden.Das beigeladene Entsorgungsunternehmen zeigte die Sammlung von Altkleidern und -schuhen im Bereich der Klägerin an. In der von der Abfallbehörde angeforderten Stellungnahme wandte die Klägerin ein, dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, insbesondere werde die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch die Verringerung der möglichen Sammlungsmenge beeinträchtigt. Die Abfallbehörde lehnte ein Einschreiten gegen das Entsorgungsunternehmen ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlt der Klägerin die Klagebefugnis.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsansicht bestätigt. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz nimmt bei der Regelung der Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen zwar auch den Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in den Blick. Damit wird diesem aber keine wehrfähige Rechtsposition zugebilligt, die er im Klageweg geltend machen kann. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist auch im gemischten System von gewerblicher und öffentlicher Abfallsammlung Teil der öffentlichen Verwaltung und dient so dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Abfallentsorgung. Eigene Rechte sind ihm insoweit nicht eingeräumt.

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Geänderter Abflugort stellt Reisemangel dar – dennoch keine Erstattung von Hundepensionskosten

Ein geänderter Abflugort kann einen Reisemangel darstellen – dadurch verursachte höhere Kosten für die Hundepensionskosten werden aber nicht erstattet. Dies entschied das AG München (Az. 154 C 19092/17).

Geänderter Abflugort stellt Reisemangel dar – dennoch keine Erstattung von Hundepensionskosten

AG München, Pressemitteilung vom 28.09.2018 zum Urteil 154 C 19092/17 vom 15.01.2018 (rkr)

Geänderter Abflugort – Eine solche Änderung kann einen Reisemangel darstellen. Dadurch verursachte höhere Kosten für die Hundepensionskosten werden aber nicht erstattet.

Das Amtsgericht München verurteilte am 15.01.2018 den beklagten Münchner Reiseveranstalter zur Zahlung von 45,77 Euro nebst anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 83,45 Euro und 15 Prozent der Verfahrenskosten an den Kläger.

Der Berliner Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Frau und seine Kinder eine Pauschalreise in die Türkei für den Zeitraum 03.06.2017 bis 11.06.2017 zum Gesamtpreis von 2.746 Euro. Es wurden folgende Flugdaten vereinbart: Hinflug: 03.06.2017, 15:30 Uhr ab Flughafen Berlin Schönefeld, 19:40 Uhr an Flughafen Antalya. Die Fluginformationen waren in der Buchungsbestätigung der Beklagten mit folgendem Hinweis versehen: „Details & Flugzeiten unverbindlich“. Im Mai 2017 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sich die Flugdaten wie folgt geändert hätten: Hinflug: 03.06.2017, 14:45 Uhr ab Flughafen Leipzig, 19:00 Uhr an Flughafen Antalya. Der Kläger hat einen Hund, für den er vom 03.06.2017 bis 11.06.2017 einen Platz in einer Hundepension in der Nähe des Flughafens Berlin-Schönefeld gebucht hatte. Der Kläger musste den Hund bereits am 02.06.2017 in der Hundepension abgeben, da die Tiere dort nur ab 09:00 Uhr abgegeben werden können, und der Kläger am 03.06.2017 um 09:30 Uhr bereits die Anreise zum Flughafen Leipzig antreten musste. Hierdurch sind dem Kläger zusätzliche Kosten in Höhe von 19 Euro entstanden.

Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 02.06.2017 mit, dass er mit den geänderten Flugdaten nicht einverstanden sei, und unterbreitete der Beklagten ein Vergleichsangebot hinsichtlich einer Entschädigung, das die Beklagte ablehnte.

Der Kläger und seine Familie führten sodann die Reise mit den geänderten Flugdaten durch.

Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er die Reise nie gebucht hätte, wenn die geänderten Flugdaten von Anfang so festgestanden hätten. Hätte er die Reise ab Leipzig gebucht, wäre die Reise um 500 Euro günstiger gewesen. Er hätte die Reise auch nach Änderung der Flugdaten storniert, wenn es nicht so kurzfristig gewesen wäre. Aufgrund des unterschiedlichen Abflugs- und Ankunftsortes habe er sich darum kümmern müssen, dass ihn und seine Familie jemand abhole. Er meint, dass die Änderung des Abflugflughafens und der Flugzeiten einen Mangel darstelle, der eine Minderung in Höhe von 100 % des Reisepreises für den ersten und den letzten Reisetag rechtfertige. Zudem stünde ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 19 Euro für die zusätzlichen Hundepensionskosten zu.

Die Beklagte hält die Klage für unbegründet.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Kläger nur zu einem geringen Teil Rech und wies die Klage im Übrigen ab.

„Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel darstellt. (…) Reisende wählen zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist. Zum anderen stellen sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planen die Anreise, informieren sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handelt sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Für den Reisemangel hält das Gericht eine Minderung in Höhe von 15 % eines Tagesreisepreises für angemessen. Bei der Bemessung der Minderung war zu berücksichtigen, dass lediglich ein Reisetag, nämlich der 03.06.2017, durch die Änderung des Abflug-Flughafens betroffen war, und es sich bei diesem Tag ohnehin um einen Reisetag handelte. Der Zielflughafen wurde durch die ebenfalls leicht veränderte Flugzeit 40 Minuten früher erreicht. Ferner war zu berücksichtigen, dass der in Berlin wohnhafte Kläger – auch wegen der zusätzlichen Vorverlegung des Abfluges um 45 Minuten – eine um wenige Stunden verlängerte Anreise zum Abflugort hatte. Weitere Unannehmlichkeiten ergaben sich dadurch, dass der Abreiseort nicht dem Ankunftsort entsprach. Zusätzliche Kosten für die Anreise sind dem Kläger nicht entstanden, da die streitgegenständliche Reise ein „Rail&Fly“-Ticket beinhaltete, also die kostenlose Anreise mit der Deutschen Bahn. Die Nachtruhe des Klägers wurde durch die Änderung des Abflugortes nicht gestört.“ Deswegen stelle auch die Änderung der Abflugzeit keinen Reisemangel dar.

„Die Unterbringung des Hundes des Klägers während der Reisezeit war nicht Vertragsgegenstand der streitgegenständlichen Reise und fällt nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts.“

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung vom 19.07.2018 rechtskräftig.

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Neuregelungen im Oktober 2018

Die Bundesregierung berichtet über die gesetzlichen Neuregelungen im Oktober 2018. U. a. müssen Geldinstitute und Versicherungen künftig umfassender über ihre Dienstleistungen und Produkte informieren.

Neuregelungen im Oktober 2018

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.09.2018

Kinder werden besser vor giftigen Schwermetallen in Spielzeugen geschützt. Geldinstitute und Versicherungen müssen Verbraucher künftig umfassender über ihre Dienstleistungen und Produkte informieren. Diese und andere Neuregelungen gelten ab Oktober 2018.

Niedrigere Grenzwerte für Blei in Spielzeug

Kinder werden besser vor giftigen Schwermetallen geschützt: Für die Freisetzung von Blei aus Spielzeug hat die EU ab dem 28. Oktober 2018 deutlich strengere Grenzwerte festgesetzt. So dürfen sich aus Kreide statt bisher 13,5 Milligramm nur noch zwei Milligramm Blei pro Kilogramm lösen. Flüssiges Material, zum Beispiel Fingerfarben, darf nur noch 0,5 statt bisher 3,4 Milligramm pro Kilogramm Blei abgeben.

Mehr Transparenz bei Kosten für Zahlungskonten

Ab dem 31. Oktober 2018 müssen Geldinstitute einheitlich und leicht verständlich über die Kosten ihrer Kontodienstleistungen informieren. Verbraucher in den EU-Mitgliedstaaten erhalten zudem einen kostenlosen Zugang zu mindestens einer zertifizierten Vergleichswebseite. Das neue Zahlungskontengesetz setzt die EU-Zahlungskontenrichtlinie um.

Sicherheit und Transparenz beim Kauf von Versicherungsprodukten

Versicherer müssen spätestens ab dem 1. Oktober die neuen Regeln der EU-Richtlinie über den Versicherungsvertrieb (IDD-Richtlinie) beachten: Bei den jährlichen Standmitteilungen von Lebensversicherungen sind detailliertere Informationen erforderlich. Zwischen Provisions-Versicherungsvermittlung und unabhängiger Honorarberatung ist klar zu trennen und es besteht die Pflicht darauf hinzuweisen, dass Kredite auch ohne Restschuldversicherung abgeschlossen werden können.

Warmwasserbereiter: Neue Grenzwerte für Stickstoffoxid-Ausstoß

Für konventionelle Warmwasserbereiter ist die 3. Stufe der Anforderungen an eine umweltgerechte Gestaltung in Kraft getreten. Seit dem 26. September 2018 gelten neue Grenzwerte für Stickstoffemissionen: Warmwasserbereiter mit gasförmigen Brennstoffen dürfen 56 Milligramm (mg) pro Kilowattstunde (kWh), Warmwasserbereiter mit flüssigem Brennstoff 120 mg/kWh nicht überschreiten. Bereits seit dem 26. September 2015 müssen Warmwasserbereiter das EU-Energieeffizienzlabel aufweisen.

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Keine Kostenerstattungspflicht der Grundstückseigentümer für die Verfüllung eines Luftschutzstollens

Es besteht keine Kostenerstattungspflicht der Grundstückseigentümer für die Verfüllung eines Luftschutzstollens in Aldenhoven-Schleiden im Jahr 2013. Die sofortige Verfüllung durch den Kreis sei nicht erforderlich gewesen, um eine akute Gefahr für Leib und Leben abzuwenden. Das hat das VG Aachen entschieden (Az. 5 K 22/17).

Keine Kostenerstattungspflicht der Grundstückseigentümer für die Verfüllung eines Luftschutzstollens

VG Aachen, Pressemitteilung vom 27.09.2018 zum Urteil 5 K 22/17 vom 27.09.2018

Es besteht keine Kostenerstattungspflicht der Grundstückseigentümer für die Verfüllung eines Luftschutzstollens in Aldenhoven-Schleiden. Das hat die 5. Kammer mit soeben verkündetem Urteil entschieden. Zur Begründung führte die Vorsitzende Richterin Brunhilde Küppers-Aretz im Wesentlichen aus:

Der beklagte Kreis Düren habe gegen die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der im Wege der Ersatzvornahme vorgenommenen Verfüllung des Luftschutzstollens im Jahr 2013. Die sofortige Verfüllung durch den Kreis sei nicht erforderlich gewesen, um eine akute Gefahr für Leib und Leben abzuwenden. Nach einem Tagesbruch auf einem der klägerischen Grundstücke am 19. Juni 2013 sei die Verfüllung erst ab dem 21. August 2013 im Auftrag des Kreises erfolgt. In dieser Zeit hätte aber ebenso eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung gegen die Kläger erlassen werden können. Weitere Gefahren wären durch die eventuelle geringe zeitliche Verzögerung nicht eingetreten. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche seien bereits seit Ende Juli bzw. Anfang August 2013 abgesperrt gewesen, sodass keine Gefahr für Personen durch eine etwaige Nutzung dieser Bereiche bestanden habe. Eine Gefahr für die Gebäude habe ausweislich einer sachverständigen Stellungnahme nicht bestanden.

Gegen das Urteil kann der Kreis Düren Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Die Verfahren der übrigen Kläger wurden durch einen sog. Verfahrensvergleich beendet.

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Soziale Entschädigung bei Internierung in unmittelbarer Nähe von Atomwaffentestgelände möglich

Das BSG hat entschieden, dass die von einem in Kasachstan gelegenen Atomwaffentestgelände ausgehende Strahlung für die in unmittelbarer Nähe internierten Wolgadeutschen Versorgungsansprüche wegen erlittener Gesundheitsschäden auslösen kann (Az. B 9 V 2/17 R).

Soziale Entschädigung bei Internierung in unmittelbarer Nähe von Atomwaffentestgelände möglich

BSG, Pressemitteilung vom 27.09.2018 zum Urteil B 9 V 2/17 R vom 27.09.2018

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. September 2018 entschieden, dass die von einem in Kasachstan gelegenen Atomwaffentestgelände ausgehende Strahlung für die in unmittelbarer Nähe internierten Wolgadeutschen Versorgungsansprüche wegen erlittener Gesundheitsschäden auslösen kann (Az. B 9 V 2/17 R).Der Kläger ist als Spätaussiedler anerkannt. Seine Eltern waren Wolgadeutsche und wurden im Jahr 1941 nach Kasachstan in eine Sondersiedlung zwangsweise umgesiedelt. In dieser Region befand sich das Atomwaffentestgelände der Sowjetunion, die dort von 1949 bis 1991 nukleare Bombentests durchführte. Der 1947 geborene Kläger und seine Eltern standen bis 1956 unter sowjetischer Kommandanturaufsicht und durften die Sondersiedlung ohne behördliche Genehmigung unter Strafandrohung nicht verlassen.

Der 9. Senat hat das Urteil des Landessozialgerichts, das keine ausreichenden Grundlagen für eine Verurteilung des beklagten Landes zur Gewährung einer Beschädigtenversorgung wegen erlittener Gesundheitsschäden gesehen hatte, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Der Kläger war jedenfalls während der Zeit der sowjetischen Kommandanturaufsicht in der Sondersiedlung bis zum Jahr 1956 wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit interniert. Damit gehört er grundsätzlich zu dem geschützten Personenkreis des § 1 Abs. 2 Buchst. c Bundesversorgungsgesetz. Mit den in der Nähe des Internierungsorts im sowjetischen Atomwaffentestgelände durchgeführten Atomwaffenversuchen und der durch sie verursachten Strahlenkontamination liegt auch ein mit der Internierung zusammenhängendes schädigendes Ereignis vor. Im Gegensatz zur einheimischen Wohnbevölkerung wurden die Volksdeutschen in die Nähe des Atomwaffentestgeländes deportiert und unter Strafandrohung zum Verbleib in die ihnen gegen ihren Willen jeweils zugewiesene Sondersiedlung gezwungen. Sie konnten sich wegen der Internierung der atomwaffentestbedingten ionisierenden Strahlung nicht entziehen und waren ihr demzufolge während der Internierungszeit schutzlos ausgeliefert.

Ob diese Strahlungsexposition zu einer Gesundheitsschädigung beim Kläger geführt hat, die eine oder mehrere dauerhafte gesundheitliche Schädigungsfolgen bedingt, hat das Landessozialgericht aber nicht ermittelt. Wegen der fehlenden Feststellungen hat der Senat den Rechtsstreit zurückverwiesen.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Bundesversorgungsgesetz i. d. F. vom 13.12.2007 )

§ 1

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung

b) eine Kriegsgefangenschaft,

c) eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,

…

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Unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im Fährverkehr

Bei dem Fährverkehr zwischen Emden und Borkum handelt es sich um Nahverkehr im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Menschen mit Behinderungen, die über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ und eine erforderliche Wertmarke verfügen, steht daher ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung zu. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 7.17).

Unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im Fährverkehr

BVerwG, Pressemitteilung vom 27.09.2018 zum Urteil 5 C 7.17 vom 27.09.2018

Bei dem Fährverkehr zwischen Emden und Borkum handelt es sich um Nahverkehr im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Menschen mit Behinderungen, die über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ und eine erforderliche Wertmarke verfügen, steht daher ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung zu. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27.09.2018 entschieden.

Der Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt. Weil er wegen einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfreiheit erheblich beeinträchtigt ist, weist sein Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ auf. Die Fähren des beklagten Unternehmens verkehren auf der Verbindung zwischen Emden und Borkum mehrmals täglich in beide Richtungen. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass ihm ein Anspruch auf unentgeltliche Nutzung dieser Fährverbindung zusteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Nahverkehr mit Wasserfahrzeugen sei nur dann anzunehmen, wenn es um die im Alltag anfallende Bewältigung von Entfernungen gehe, wie etwa zu Schulen, Arbeitsstätten, Behörden oder zum Einkauf. Dazu zähle die über zweistündige Fahrt mit der Fähre nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und der Feststellungklage des Klägers stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nahverkehr ist nach der gesetzlichen Regelung der öffentliche Personenverkehr mit Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen. Den Nachbarschaftsbereich definiert das Gesetz als den Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinandergrenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind. Dieser Definition ist die Anforderung, dass es sich typischerweise um alltäglichen Verkehr handeln muss, nicht zu entnehmen. Hinreichende Gründe für eine solche Einschränkung ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik oder dem Zweck des Gesetzes. Der mit der gesetzlichen Vergünstigung beabsichtigte Nachteilsausgleich für behinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt sind, ist nicht auf den Alltagsverkehr begrenzt, sondern geht darüber hinaus. Die benachbarten Gemeinden sind durch den Fährverkehr auch wirtschaftlich miteinander verbunden. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, nutzen sowohl die Bewohner der Insel Borkum als auch Touristen, welche die Insel kurzzeitig besuchen oder dort ihren Urlaub verbringen, die Fähren und es werden zur Versorgung der Insel erforderliche Waren und Güter über diese Fährverbindung transportiert.

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