DStV und BStBK im Austausch mit den Datenschutzbehörden der Länder

Die Frage der Auftragsverarbeitung durch Steuerberater stand im Mittelpunkt eines Meinungsaustauschs zwischen dem DStV und der BStBK sowie Vertretern der Datenschutzbehörden der Länder. DStV und BStBK machten deutlich, dass es sich bei Steuerberatungsleistungen, einschließlich der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie der Finanzbuchhaltung, um eigenverantwortliche Fachleistungen der Berufsangehörigen handelt, sodass keine Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den Mandanten nach der DSGVO geschlossen werden müssen.

DStV und BStBK im Austausch mit den Datenschutzbehörden der Länder

DStV, Mitteilung vom 12.09.2018

Die Frage der Auftragsverarbeitung durch Steuerberater stand im Mittelpunkt eines Meinungsaustauschs zwischen dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) und der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) sowie Vertretern der Datenschutzbehörden der Länder am 11. September 2018 in Berlin. Hierzu eingeladen hatte die Stiftung Datenschutz, die als gemeinnützige Stiftung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer Berliner Gespräche regelmäßig den fachlichen Austausch bei Umsetzungsfragen zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unterstützt. DStV und BStBK machten deutlich, dass es sich bei Steuerberatungsleistungen, einschließlich der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie der Finanzbuchhaltung, um eigenverantwortliche Fachleistungen der Berufsangehörigen handelt, sodass keine Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den Mandanten nach der DSGVO geschlossen werden müssen.

Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA), wonach Steuerberater im Gegensatz zu gewerblichen Anbietern bereits aufgrund ihres Berufsrechts stets weisungsunabhängig und eigenverantwortlich tätig sind und besondere Pflichten wie etwa die berufliche Verschwiegenheit zu beachten haben. DStV und BStBK werden den begonnenen fachlichen Austausch mit den zuständigen Datenschutzbehörden fortsetzen, um bundesweit in dieser Frage Rechtssicherheit für Mandanten und Steuerberater zu erreichen.

Das vom Vorstandsmitglied der Stiftung Datenschutz, Frederick Richter, moderierte Fachgespräch zwischen Vertretern der Landesdatenschutzbehörden und des Berufsstands fand in den Räumen der Hamburgischen Landesvertretung beim Bund in Berlin statt. Für die BStBK nahmen das Präsidiumsmitglied StB/WP/RA Roland Kleemann, StB Wolf Oberhauser, Geschäftsführerin RA Claudia Kalina-Kerschbaum sowie Referentin Steffi Balzerkiewicz teil. Der DStV war durch seinen Vizepräsidenten StB/vBP Franz Plankermann sowie Berufsrechtsreferent RA Christian Michel vertreten.

Seit dem 25. Mai 2018 müssen die neuen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG 2018) in Unternehmen, aber auch in Steuerberatungskanzleien umgesetzt sein. DStV und BStBK haben mit Blick darauf gemeinsame Hinweise für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberatungskanzleien veröffentlicht. Die Hinweise enthalten auch Arbeitshilfen und Muster für die Praxis. Sie sind abrufbar auf der DStV-Webseite in der Rubrik Praxistipps .

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Übernahme der Postbank: Keine Aussetzung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens gegen den Willen der Kläger

Im Streit um die Entschädigung der Aktionäre im Zusammenhang mit der Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank können die klagenden Aktionäre nicht gezwungen werden, in der ersten Instanz auf den Ausgang eines „Musterverfahrens“ vor dem OLG Köln zu warten. Das hat das OLG Köln entschieden (Az. 4 W 34/18).

Übernahme der Postbank: Keine Aussetzung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens gegen den Willen der Kläger

OLG Köln, Pressemitteilung vom 27.09.2018 zum Beschluss 4 W 34/18 vom 16.08.2018

Im Streit um die Entschädigung der Aktionäre im Zusammenhang mit der Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank können die klagenden Aktionäre nicht gezwungen werden, in der ersten Instanz auf den Ausgang eines „Musterverfahrens“ vor dem Oberlandesgericht Köln zu warten. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 16.08.2018 entschieden.

Derzeit sind vor dem für Banksachen zuständigen 13. Zivilsenat zwei Zivilrechtsstreite anhängig, die sich mit der Frage beschäftigen, ob und ggf. in welcher Höhe die Minderheitsaktionäre zu entschädigen sind. Weitere über 40 Verfahren mit häufig mehreren, teilweise über 100 Klägern sind in der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln anhängig. In zahlreichen Verfahren haben sich die Parteien erstinstanzlich darauf geeinigt, den rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln abzuwarten und so lange das Verfahren ruhend zu stellen. Das Landgericht hat daraufhin alle Verfahren zum Ruhen gebracht. Einige Kläger haben dagegen Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat entschieden, dass die erstinstanzlichen Verfahren nicht gegen den Willen der Kläger zum Ruhen gebracht werden können. Das Gesetz sehe keine entsprechende Möglichkeit vor. Insbesondere sei das Verfahren nicht „vorgreiflich“ im Sinne von § 148 ZPO, da nach geltendem Prozessrecht die Entscheidung der beim Banksenat anhängigen Verfahren keine rechtliche Bindungswirkung für die anderen Verfahren habe. Zwar dürfte es praktisch sinnvoll sein, den rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens abzuwarten, da wegen des gleich gelagerten Sachverhalts vieles dafür spreche, dass die Verfahren gleich zu entscheiden sein werden. Dies sei aber eine rein „faktische Vorgreiflichkeit“, die nicht unter § 148 ZPO falle.

Gegen eine Aussetzung spreche auch, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage mit Wirkung zum 01.11.2018 eine neue Regelung in § 148 Abs. 2 ZPO eingeführt habe. Diese sehe für einen eng umgrenzten Bereich eine Aussetzungsmöglichkeit im Hinblick auf anhängige Musterfeststellungsklagen bei „faktischer Vorgreiflichkeit“ für die Klagen von Unternehmen vor, die sich einer Musterfeststellungsklage nicht anschließen können, weil diese Möglichkeit nur Verbrauchern offensteht. Der Gesetzgeber habe also das Problem der Parallelität von Klagen mit einer „Musterklage“ ersichtlich gesehen, sich aber darauf beschränkt, nur für einen eng umgrenzten Bereich eine zusätzliche Aussetzungsmöglichkeit zu schaffen ‑ und dies auch nur im Interesse des jeweiligen Klägers und nicht etwa zur Schonung der „knappen Ressource Justiz“. Daraus folge, dass die Gerichte keine darüberhinausgehende Aussetzungsmöglichkeit hätten.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

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Keine Sonntagsöffnung anlässlich der Berlin Art Week am 30. September 2018

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Landes Berlin gegen die Eilentscheidung des VG Berlin zurückgewiesen, wonach Läden und Verkaufsstellen am kommenden Sonntag aus Anlass der Berlin Art Week nicht öffnen dürfen (Az. OVG 1 S 100.18).

Keine Sonntagsöffnung anlässlich der Berlin Art Week am 30. September 2018

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 26.09.2018 zum Beschluss OVG 1 S 100.18 vom 26.09.2018

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Landes Berlin gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen, wonach Läden und Verkaufsstellen am kommenden Sonntag aus Anlass der Berlin Art Week nicht öffnen dürfen.

Gegen die Verkaufsöffnung am 30. September 2018 hatte eine Gewerkschaft Eilrechtsschutz beantragt und geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine nur ausnahmsweise zulässige Sonntagsöffnung nicht erfüllt seien, u. a. weil die Berlin Art Week keine berlinweite Bedeutung habe. Das Verwaltungsgericht Berlin ist dieser Ansicht gefolgt. Das nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BerLadÖffG) erforderliche öffentliche Interesse sei nicht erkennbar.

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat diese Einschätzung im Ergebnis bestätigt. Die für die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen zuständige Senatsverwaltung habe nicht hinreichend dargelegt, dass die sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 zum Berliner Ladenöffnungsgesetz – 1 BvR 2857/07 – (BVerfGE 125, 39-103) ergebenden Anforderungen im Fall der Berlin Art Week erfüllt seien. Es sei nicht erkennbar, dass es sich hierbei bereits um eine Großveranstaltung handele, die wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung am Sonntag erforderlich mache.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Nachvergütungsansprüche des Chef-Kameramannes von „Das Boot“

Das OLG Stuttgart hat auf die Berufung des Kameramannes diesem u. a. rund 315.000 Euro nebst Umsatzsteuer als weitere angemessene Beteiligung für die Nutzung der Filmproduktion „Das Boot“ in Gemeinschaftsprogrammen der acht beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugesprochen (Az. 4 U 2/18).

Nachvergütungsansprüche des Chef-Kameramannes von „Das Boot“

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 26.09.2018 zum Urteil 4 U 2/18 vom 26.09.2018

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Matthias Haag hat mit seinem am 26.09.2018 verkündeten Urteil auf die Berufung des Kameramannes diesem u. a. rund 315.000 Euro nebst Umsatzsteuer als weitere angemessene Beteiligung für die Nutzung der Filmproduktion „Das Boot“ in Gemeinschaftsprogrammen der acht beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugesprochen.

Der Kläger war als Chefkameramann an der Filmproduktion eines der bislang erfolgreichsten deutschen Kinofilme aller Zeiten in den Jahren 1980/1981 beteiligt. Nach den Feststellungen des Senats hatte der Kameramann seinerzeit 204.000 DM (=104.303,64 Euro) als vereinbarte Vergütung erhalten. Mit diesem und einem bereits vom Oberlandesgericht München am 21.12.2017 entschiedenen Verfahren (Az. 29 U 2619/16) strebt der 84-jährige Kläger Nachvergütungsansprüche gemäß § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) an. Vom OLG München wurden ihm seinerzeit gegen die Filmherstellerin, die Videoverwertungsgesellschaft sowie den WDR insgesamt und mit Zinsen rund 588.000 Euro zugesprochen. In Stuttgart macht er seine Ansprüche gegenüber den weiteren Rundfunkanstalten, die die ARD bilden, geltend. Diese betreiben jeweils ihr eigenes sog. drittes Programm und haben dort und in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD bis zum 12.03.2016 wiederholt „Das Boot“ ausgestrahlt.

Im Berufungsverfahren begehrte der Kameramann beim Oberlandesgericht mehr als die ihm vom Landgericht Stuttgart zugesprochenen rund 77.000 Euro, die Rundfunkanstalten wollen dagegen gar keine Nachvergütung bezahlen.

Der Senat stellte fest, dass dem Kläger für 41 Ausstrahlungen der Produktion in den Jahren 2002-2016 eine angemessene weitere Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zusteht. Zwischen der vom Kläger mit der Filmproduktionsfirma vereinbarten Vergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts und den aus der Nutzung erzielten Erträgnissen und Vorteilen der jeweiligen Sender bestehe ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des seit 2002 normierten sog. Fairnessparagraphen.

Bei der Bemessung der Vorteile der Rundfunkanstalten durch die Ausstrahlungen orientiert sich das Berufungsgericht an tariflichen Wiederholungsvergütungssätzen, wie sie die Tarifverträge der drei größten ARD-Anstalten für die Ausstrahlung von Wiederholungssendungen vorsehen. Demgegenüber wird der erstinstanzliche Lösungsansatz, die Vorteile und Erträgnisse der Sendeanstalten nach den Lizenzkosten zu bemessen, für nicht sachgerecht angesehen. Dagegen spreche u. a., dass es im Filmlizenzgeschäft keine allgemeingültigen Preise gäbe und derselbe Film einmal günstig und ein andermal viel teurer eingekauft werden könne.

Die unter Berücksichtigung der Vorteile der Beklagten angemessene Vergütung betrage somit insgesamt 315.018,29 Euro. Dabei sei die tatsächliche Vergütung des Kameramanns durch die Filmnutzungen bis zum Stichtag 28.03.2002 (Verkündung des § 32a UrhG) bereits „verbraucht“. Der Nachvergütungsbetrag wird zu rund 60 % von den acht beklagten ARD-Sendern für die Ausstrahlungen in den Gemeinschaftsprogrammen gesamtschuldnerisch geschuldet, der restliche Betrag entfällt auf die einzelnen Sender für die Ausstrahlungen in den jeweiligen „dritten Programmen“. Entgegen der Auffassung des OLG Münchens und des Landgerichts sei der Zahlbetrag nicht zu verzinsen, da der sog. Vertragsanpassungsanspruch keine Geldschuld betreffe.

Für die Zeit nach dem 12.03.2016 und die Zukunft stellte der Senat fest, dass für die jeweilige Nutzung der Filmproduktion „Das Boot“ eine weitere angemessene Beteiligung von den Beklagten an den Kameramann zu bezahlen sei.

Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Relevante Normen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Urheberrechtsgesetz

§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

§ 132 Verträge

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

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Fallbearbeitung als Notar bzw. Zwangsverwalter reicht nicht für Fachanwaltstitel

Praktische Fälle, die ein Anwaltsnotar als Notar oder in seiner Eigenschaft als bestellter Zwangsverwalter bearbeitet hat, genügen nicht, um die praktischen Erfahrungen nachzuweisen, die nach der FAO für die Erlangung eines Fachanwaltstitels erforderlich sind. Dies hat der Niedersächsische Anwaltsgerichtshof entschieden. Auf dieses Urteil weist die BRAK hin (Az. AGH 8/17 (II 7/35)).

Fallbearbeitung als Notar bzw. Zwangsverwalter reicht nicht für Fachanwaltstitel

BRAK, Mitteilung vom 26.09.2018 zum Urteil AGH 8/17 (II 7/35) des Niedersächsischen AGH vom 13.08.2018

Praktische Fälle, die ein Anwaltsnotar als Notar oder in seiner Eigenschaft als bestellter Zwangsverwalter bearbeitet hat, genügen nicht, um die praktischen Erfahrungen nachzuweisen, die nach der FAO für die Erlangung eines Fachanwaltstitels erforderlich sind. Dies hat der Niedersächsische Anwaltsgerichtshof in einem aktuellen Fall entschieden, in dem ein Rechtsanwalt die Erlaubnis erwerben wollte, den Titel „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ zu führen.

Der Rechtsanwalt hatte – neben der ebenfalls erforderlichen theoretischen Ausbildung – Falllisten vorgelegt, um seine nach § 5 I lit. j FAO erforderlichen praktischen Erfahrungen in den in § 6 III i. V. m. § 14c FAO genannten Rechtsgebieten nachzuweisen. Aus diesen war ersichtlich, dass er einen Teil der Fälle als Zwangsverwalter, einen Teil als Notar bearbeitet hatte. Dies genügte der zuständigen Rechtsanwaltskammer nicht, sodass in der Summe die erforderliche Fallzahl zum Nachweis anwaltlicher Praxiserfahrungen nicht erreicht wurde.

Die Kammer lehnte daher den Antrag auf Gestattung, den Fachanwaltstitel zu führen, ab. Die dagegen gerichtete Klage des Rechtsanwalts hatte keinen Erfolg. Aus Sicht des AGH waren insbesondere die als Anwaltsnotar bearbeiteten Fälle nicht gem. § 5 II FAO anzuerkennen, weil der Kläger den erforderlichen fachlichen Bezug zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht nicht dargelegt hatte. Auch die Fälle, die der Kläger als Zwangsverwalter bearbeitet hatte, sind nach Ansicht des AGH nicht anzuerkennen, da dessen Kerntätigkeit die wirtschaftliche Betreuung des Objekts sei.

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Online-Plattformen verpflichten sich zum Kampf gegen Desinformation

Online-Plattformen, darunter Facebook und Google, und Industrieverbände aus Kommunikation und Werbung haben am 26.09.2018 einen Verhaltenskodex zur Selbstregulierung vorgestellt, mit dem sie sich zur Bekämpfung von Online-Desinformation verpflichten. EU-Digitalkommissarin Gabriel begrüßte den Verhaltungskodex als einen Schritt in die richtige Richtung, forderte aber die Plattformen auf, ihre Anstrengungen gegen die Verbreitung von Desinformation im Internet zu verstärken.

Online-Plattformen verpflichten sich zum Kampf gegen Desinformation

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.09.2018

Online-Plattformen, darunter Facebook und Google, und Industrieverbände aus Kommunikation und Werbung haben am 26.09.2018 einen Verhaltenskodex zur Selbstregulierung vorgestellt, mit dem sie sich zur Bekämpfung von Online-Desinformation verpflichten. EU-Digitalkommissarin Mariya Gabriel begrüßte den Verhaltungskodex als einen Schritt in die richtige Richtung, forderte aber die Plattformen auf, ihre Anstrengungen gegen die Verbreitung von Desinformation im Internet zu verstärken.

Kommissarin Gabriel erklärte: „Der heute von der Industrie vorgelegte Verhaltenskodex ist das erste greifbare Ergebnis der Mitteilung , die die Kommission im vergangenen April angenommen hat. Er ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem Problem, das allgegenwärtig ist und das Vertrauen der Europäer in demokratische Prozesse und Institutionen bedroht. Dies ist das erste Mal, dass sich die Industrie auf eine Reihe von Selbstregulierungsstandards zur weltweiten Bekämpfung von Desinformation auf freiwilliger Basis geeinigt hat. Sie verpflichtet sich zu einer breiten Palette von Aktionen, von Transparenz in der politischen Werbung bis hin zur Schließung von Scheinkonten und der Entmonetisierung von Desinformationslieferanten und wir begrüßen das.“

In der Erklärung heißt es weiter: „Der Verhaltenskodex sollte zu einer transparenten, fairen und vertrauenswürdigen Online-Kampagne im Vorfeld der Europawahlen im Frühjahr 2019 beitragen und gleichzeitig die Grundprinzipien Europas der freien Meinungsäußerung, der freien Presse und des Pluralismus voll respektieren. Dieser Schritt ergänzt die Empfehlung der Kommission zu Wahlkooperationsnetzen, Online-Transparenz, Schutz vor Cybersicherheitsvorfällen und Bekämpfung von Desinformationskampagnen, die am 12. September von Präsident Juncker in seiner Rede zur Lage der Union vorgestellt wurde. Online-Plattformen müssen vor allem in dieser entscheidenden Phase vor den Wahlen als verantwortungsvolle soziale Akteure auftreten. Sie müssen ihr Möglichstes tun, um die Verbreitung von Desinformation zu stoppen.

Ich fordere Online-Plattformen und die Werbebranche auf, unverzüglich mit der Umsetzung der im Verhaltenskodex vereinbarten Maßnahmen zu beginnen, um in den kommenden Monaten signifikante Fortschritte und messbare Ergebnisse zu erzielen. Ich erwarte auch, dass immer mehr Online-Plattformen, Werbefirmen und Werbetreibende den Verhaltenskodex befolgen und ich ermutige jeden, mit allen Kräften ihre Verpflichtungen umzusetzen, um Desinformation zu bekämpfen.

Ich werde die Unterzeichner des Verhaltenskodex in den kommenden Wochen treffen, um die spezifischen Verfahren und Maßnahmen zu erörtern, die sie ergreifen, um den Kodex Wirklichkeit werden zu lassen.

Wie in der Mitteilung vorgesehen, wird die Kommission die erzielten Fortschritte genau verfolgen und die ersten Ergebnisse des Verhaltenskodex bis Ende 2018 analysieren. Sollten sich die Ergebnisse als unbefriedigend erweisen, kann die Kommission weitere Maßnahmen vorschlagen, darunter auch regulatorischer Art.“

Hintergrund

Im Mai berief die Kommission ein Multi-Stakeholder-Forum zum Thema Desinformation ein. Es bestand aus einer Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der großen Online-Plattformen und der Werbeindustrie zusammensetzte; und eines ‚Resonanzboards‘ aus Faktencheckern, Akademikern, Medien und zivilgesellschaftlichen Organisationen. Die Arbeitsgruppe wurde damit beauftragt, einen Selbstregulierungs-Verhaltenskodex für Online-Plattformen, den Werbesektor und Werbetreibende auszuarbeiten. Das ‚Resonanzboard‘ hatte die Aufgabe, eine Stellungnahme zum Verhaltenskodex zu erstellen und zu verabschieden und dieses zu kontrollieren.

Die Unterzeichner des Kodex haben sich verpflichten in fünf Bereichen tätig zu werden:

  • Unterbrechung der Werbeeinnahmen bestimmter Konten und Websites, die Desinformation verbreiten;
  • Politische Werbung und themenbezogene Werbung transparenter zu machen;
  • Umgang mit dem Thema Fake-Accounts und Online-Bots;
  • Ermutigung der Verbraucher, Desinformation zu melden und auf verschiedene Nachrichtenquellen zuzugreifen und gleichzeitig die Sichtbarkeit und Auffindbarkeit verlässlicher Inhalte zu verbessern;
  • Stärkung der Forschungsgemeinschaft zur Überwachung von Online-Desinformation durch datenschutzkonformen Zugang zu den Daten der Plattformen.

In der am 26. April 2018 veröffentlichten Mitteilung legte die Europäische Kommission einen Aktionsplan und Instrumente zur Selbstregulierung vor, um die Verbreitung und die Auswirkungen von Online-Desinformation in Europa zu bekämpfen.

Die in der Mitteilung vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich dieses Verhaltenskodex, werden dazu beitragen, freie und faire Wahlprozesse zu schützen, wie Präsident Juncker in seiner Rede zur Lage der Union 2018 betont hat. Sie werden die laufenden Arbeiten der East StratCom Task Force des EAD ergänzen. Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2018 und der Rede zur Lage der Union werden die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst bis Ende des Jahres einen gemeinsamen Aktionsplan zur Bekämpfung von Desinformation mit Schwerpunkt auf der strategischen Kommunikationspolitik vorlegen.

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Rundfunkbeitrag in Deutschland keine rechtswidrige staatliche Beihilfe

Generalanwalt Sánchez-Bordona schlägt dem EuGH vor, festzustellen, dass die Änderung des Kriteriums für die Entstehung des Beitrags zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland keine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt (Rs. C-492/17).

Rundfunkbeitrag in Deutschland keine rechtswidrige staatliche Beihilfe

EuGH, Pressemitteilung vom 26.09.2018 zu den Schlussanträgen in der Rechtssache C-492/17 vom 26.09.2018

Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Änderung des Kriteriums für die Entstehung des Beitrags zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland keine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt.

Nach dem neuen Kriterium besteht der Entstehungstatbestand für die Zahlung des Beitrags darin, Eigentümer oder Mieter einer Wohnung zu sein.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland sind verpflichtet, bei der Erbringung ihrer Dienste Unparteilichkeit und Vielfalt, Sachlichkeit und inhaltliche Ausgewogenheit der Programme zu gewährleisten. Da die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk innehaben, wurden die Einrichtung und die Verwaltung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie die Erbringung ihrer Dienste auf Bundesebene durch eine Reihe von zwischen diesen Ländern geschlossenen Staatsverträgen geregelt. Aus ihnen ergibt sich, dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten auf nationaler Ebene (wie ARD und ZDF – die zwei wichtigsten öffentlich-rechtlichen Fernsehkanäle) und andere auf regionaler Ebene (wie der SWR, Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts) durch Einnahmen finanziert werden, die aus drei Quellen stammen: dem Rundfunkbeitrag (der die vorrangige Finanzierungsquelle darstellt), dem Verkauf von Werbeplätzen und anderen gewerblichen Tätigkeiten.

In einer Entscheidung aus dem Jahre 20071, die nach einer aufgrund einer Reihe von Beschwerden eingeleiteten Prüfung ergangen war, stellte die Kommission fest, dass die Finanzierungsmethode des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland als „bestehende Beihilfe“ im Sinne des Unionsrechts2 eingestuft werden könne. Dies bedeutet, dass die Beihilfe vor Inkrafttreten des Vertrags bestand und auch nach diesem Zeitpunkt noch anwendbar ist. Diese Beihilfen müssen der Kommission nicht notifiziert werden. Gleichwohl räumte die deutsche Regierung auf die Ausführungen der Kommission hin einige Umstände aus, die die Regelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar machten. Keine dieser Maßnahmen betraf den Rundfunkbeitrag.

Im Jahr 2013 änderte sich das Kriterium für die Entstehung des Beitrags: Wurde er bis dahin im Wesentlichen wegen des Besitzes von Rundfunkempfangsgeräten im Inneren einer Wohnung fällig, reicht seither der bloße Besitz einer Wohnung als Eigentümer oder Mieter aus.

Dieses neue Kriterium wurde von mehreren Beitragspflichtigen bei verschiedenen deutschen Gerichten angefochten, u. a. beim Landgericht Tübingen, das dem Gerichtshof Fragen zur Vereinbarkeit des Beitrags mit dem Unionsrecht vorgelegt hat. Konkret ist das Landgericht der Ansicht, die gesetzliche Änderung des Entstehungstatbestands für den Beitrag stelle eine wesentliche Umgestaltung dar, die der Kommission hätte mitgeteilt werden müssen. Jedenfalls sei die aus dieser Umgestaltung folgende Beihilfe unvereinbar mit dem Binnenmarkt. Zudem habe der Umstand, dass die Zahl der Beitragspflichtigen auf die gesamte erwachsene Bevölkerung erweitert worden sei, zu einer erheblichen Erhöhung des Aufkommens um ca. 700 Millionen Euro pro Jahr geführt. Schließlich werde den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine weitere staatliche Beihilfe gewährt, da ihnen gestattet werde, ihre Vollstreckungstitel zur Beitreibung rückständiger Beiträge selbst auszustellen. Dieser öffentlich-rechtliche Vollstreckungsmechanismus, der einfacher, schneller und billiger sei als das ordentliche Vollstreckungsverfahren, führe zu einer Reduzierung der Vollstreckungskosten.

In seinen Schlussanträgen von heute vertritt Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona erstens die Ansicht, dass das deutsche Gesetz, durch das der Entstehungstatbestand für den Rundfunkbeitrag geändert werde, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe darstelle und daher keine neue Beihilfe schaffe, die bei der Kommission angemeldet und von ihr hätte genehmigt werden müssen. Nach Auffassung des Generalanwalts fällt nämlich die erfolgte Änderung nicht unter den Begriff einer wesentlichen Änderung der bestehenden Regelung. Hierzu führt er aus, dass es sich bei den Beihilfeempfängern weiterhin um die öffentlichen Rundfunkanstalten handele und dass sowohl die zeitlichen als die objektiven Elemente (weil sich der Zweck der Maßnahme, nämlich die Finanzierung der öffentlichen Dienstleistung, und der Kreis der subventionierten Tätigkeiten nicht geändert hätten) unverändert blieben. Zudem schienen nach den vor dem Gerichtshof gemachten Angaben die durch die Erhebung des Beitrags erzielten Einnahmen zwischen 2009 (vor der Gesetzesänderung) und 2016 entgegen den Angaben des deutschen Gerichts stabil geblieben zu sein. Jedenfalls seien weder die Erhöhung der Zahl der Beitragspflichtigen noch die (angebliche) Erhöhung des erzielten endgültigen Aufkommens für die Beurteilung der Neuigkeit der Maßnahme relevant. Unabhängig von seiner Höhe sei der Anteil an dem Aufkommen, der den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugewiesen werde (also der Teil, der tatsächlich als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne), der, den die Landesparlamente und -regierungen nach Intervention der KEF (Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) festlegten. Es bestehe folglich kein automatischer Zusammenhang zwischen einer (eventuellen) Erhöhung des endgültigen Aufkommens und der Höhe der Beihilfe, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erhielten. Die bloße Änderung der Grundlage für die Bestimmung der Zahlungspflicht der Beitragspflichtigen für sich allein könne die Höhe der von den Rundfunkanstalten empfangenen Beihilfen nicht ändern und daher keinen Einfluss auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt haben. Der Generalanwalt fügt hinzu, dass sich die Änderung des Entstehungstatbestands neben anderen Gründen durch den technologischen Fortschritt erkläre. Hätte man das frühere System („ein Gerät, eine Gebühr“) aufrechterhalten, hätte angesichts der Verbreitung neuer Geräte, die Zugang zu Rundfunkprogrammen ermöglichten, das Risiko einer Vervielfachung der Einnahmen bestanden. Die Änderung diene auch dem Zweck, die Beitragserhebung zu vereinfachen, die an zunehmender Säumigkeit der Beitragspflichtigen gelitten habe.

Zweitens kommt der Generalanwalt hinsichtlich des Gebrauchs des Mechanismus der Verwaltungsvollstreckung zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht der deutschen Regelung, die es den durch Rundfunkbeiträge finanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gestatte, zur Beitreibung rückständiger Beiträge ihre eigenen Vollstreckungstitel auszustellen und zu vollstrecken, ohne die ordentlichen Gerichte anrufen zu müssen, nicht entgegenstehe. Neben anderen Erwägungen weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Kommission dieses Vorrecht in ihrer o. g. Entscheidung aus dem Jahr 2007 bereits berücksichtigt habe. Die Beitreibung in diesem Verwaltungszwangsverfahren habe bedeutet, dass die so erhobenen Einnahmen unter staatlicher Kontrolle gestanden und daher die Eigenschaft staatlicher Mittel gehabt hätten. Da das von der Kommission geprüfte System der Verwaltungsvollstreckung keine Änderung oder Neuerung erfahren habe, falle es nach wie vor unter die durch die Entscheidung aus dem Jahr 2007 erteilte Genehmigung.

Fußnoten

1 Entscheidung der Kommission vom 24. April 2007, K(2007) 1761 endg., Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) – Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland.

2 Die damals geltende Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [jetzt Art. 108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1).

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Paritätische Krankenversicherungsbeiträge ab 2019

Mit dem Versichertenentlastungsgesetz, das dem Bundestag jetzt zur Beratung vorliegt, wird in der Gesetzlichen Krankenversicherung ab 2019 die vollständige paritätische Finanzierung wiedereingeführt.

Paritätische Krankenversicherungsbeiträge ab 2019

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2018

Mit dem Versichertenentlastungsgesetz ( 19/4454 ), das dem Bundestag jetzt zur Beratung vorliegt, wird in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab 2019 die vollständige paritätische Finanzierung wiedereingeführt. So wird der Zusatzbeitrag, der bisher nur von den Versicherten getragen wird, künftig wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezahlt.

Der paritätisch finanzierte allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent bleibt erhalten. Die Beitragszahler sollen mit dem Gesetz um insgesamt rund acht Milliarden Euro pro Jahr entlastet werden.

Der Gesetzentwurf sieht auch eine Entlastung kleiner Selbständiger vor, die sich in der GKV versichern wollen. Demnach soll der monatliche Mindestbeitrag für Selbständige ab 2019 auf rund 171 Euro halbiert werden. Zugleich sollen die Krankenkassen unklare Mitgliedschaften in der GKV beenden. Bisher war das nur möglich, wenn ein freiwillig Versicherter, etwa ein Selbständiger, seinen Austritt aus der Krankenkasse erklärte.

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Anspruch auf Zahlung von Pauschalen bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung?

Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB hat, wenn sein Arbeitgeber mit der Entgeltzahlung in Verzug geriet (Az. 8 AZR 26/18).

Anspruch auf Zahlung von Pauschalen bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung?

BAG, Pressemitteilung vom 25.09.2018 zum Urteil 8 AZR 26/18 vom 25.09.2018

Die Parteien streiten in der Revision noch über die Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB.

Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er hat diese auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen. Zudem hat er von der Beklagten wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitzstandszulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen à 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt. Insoweit hat er die Ansicht vertreten, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar. Die Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen eingewandt, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 288 Abs. 5 BGB nicht vor, da sie sich nicht schuldhaft in Verzug befunden habe.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB wendet, war vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

Hinweise zur Rechtslage

*§ 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

…

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

**§ 12a ArbGG Kostentragungspflicht

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. …

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Kuwaitisches Boykottgesetz gegen Israel in Deutschland rechtlich unbeachtlich, aber faktisches Einreisehindernis

Das OLG Frankfurt erklärt das kuwaitische Boykottgesetz gegen Israel für inakzeptabel und in Deutschland unbeachtlich. Da Israelis jedoch faktisch nicht den Transitbereich des Flughafens in Kuwait betreten dürften, könne der Kläger nicht die Flugbeförderung mit der kuwaitischen Fluglinie von Frankfurt nach Bangkok mit Zwischenstopp in Kuwait verlangen (Az. 16 U 209/17).

Kuwaitisches Boykottgesetz gegen Israel in Deutschland rechtlich unbeachtlich, aber faktisches Einreisehindernis

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.09.2018 zum Urteil 16 U 209/17 vom 25.09.2018 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) erklärt das kuwaitische Boykottgesetz gegen Israel für inakzeptabel und in Deutschland unbeachtlich. Da Israelis jedoch faktisch nicht den Transitbereich des Flughafens in Kuwait betreten dürften, könne der Kläger nicht die Flugbeförderung mit der kuwaitischen Fluglinie von Frankfurt nach Bangkok mit Zwischenstopp in Kuwait verlangen.

Der Kläger ist ein in Deutschland lebender israelischer Staatsangehöriger. Er buchte über ein Online-Reiseportal Hin- und Rückflug von Frankfurt am Main nach Bangkok mit Transitaufenthalt in Kuwait-Stadt durch die beklagte kuwaitische Fluggesellschaft. Die Beklagte stornierte wenige Tage später die Buchung, nachdem sie von der Staatsangehörigkeit des Klägers erfahren hatte. Während des Buchungsvorgangs über die Plattform, deren Eingabemaske von der Beklagten nicht beeinflusst werden kann, war die Staatsangehörigkeit nicht abgefragt worden.

Der Kläger begehrt von der Fluggesellschaft nunmehr, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt von Frankfurt am Main nach Bangkok mit Zwischenaufenthalt in Kuwait-Stadt hin- und zurückzufliegen. Hilfsweise möchte er eine angemessene Geldentschädigung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger könne im Ergebnis nicht eine Beförderung durch die Beklagte verlangen, da die Vertragserfüllung aufgrund der Einreisebestimmungen in Kuwait faktisch unmöglich sei.

Anwendbar sei hier deutsches Recht, klärt das OLG zunächst. Zwischen den Parteien sei über das Portal auch wirksam ein Beförderungsvertrag geschlossen worden.

Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihr die Beförderung im Hinblick auf kuwaitische Gesetze rechtlich unmöglich sei. Nach dem „Einheitsgesetz zum Israel-Boykott“ (Boykott-Gesetz) von 1964 sei zwar der Vertragsschluss mit israelischen Staatsangehörigen unter Strafe verboten. Gesetze eines Drittstaats entfalteten in Deutschland nach den internationalen Regeln jedoch nicht zwingend Wirkung. Hier sei das kuwaitische Boykottgesetz „nach deutschem Verständnis inhaltlich inakzeptabel“ und damit nicht beachtlich. Das Boykottgesetz habe „keinen internationalisierungsfähigen Inhalt, wie etwa ein UN-Embargo, …“; es bewirke eine unverhältnismäßige „Kollektivbestrafung“. „Die mit diesem Gesetz verfolgten kuwaitischen politischen und wirtschaftlichen Ziele stimmen mit den deutschen außenpolitischen Wertungen und Interessen in keiner Weise überein“, konstatiert das OLG. Die Folgen der Anwendung dieses Gesetzes stünden „in eklatantem Widerspruch zu vorrangigen europäischen Vorgaben wie auch deutschen Wertentscheidungen und Zielvorstellungen“. Dazu gehöre der „das Unionsrecht prägende Grundsatz der Nichtdiskriminierung u.a. wegen der Staatsangehörigkeit sowie der nationalen oder ethischen Herkunft“. Das kuwaitische Boykottgesetz ziele darauf ab, Personen wegen ihrer Abstammung und Herkunft zu diskriminieren. Dafür spreche bereits die ethische Zusammensetzung des israelischen Staatsvolkes. Der Anteil der Juden betrage knapp 75 %.

Die faktische Existenz des kuwaitischen Boykottgesetzes bewirke hier jedoch ein Leistungshindernis für die Beklagte. Der Beförderungsvertrag müsse hinsichtlich des Zwischenstopps in Kuwait-Stadt erfüllt werden. Dieser Bereich unterliege dem Hoheitsbereich Kuwaits. Inhabern von israelischen Reisedokumenten werde in Kuwait jedoch „die Einreise oder der Transit verweigert“. „Aufgrund seiner völkerrechtlich anerkannten Gebietshoheit“ könne der Staat Kuwait auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen „Fremde sein Staatsgebiet betreten dürfen“. Die Beklagte könne den Kläger folglich allenfalls nach Kuwait fliegen, von wo aus sie ihn unverzüglich wieder nach Frankfurt zurückfliegen müsse. Dies sei für den Kläger „sinnlos“. Der Kläger verfüge deshalb auch nicht über die in Kuwait vorgeschriebenen Reisedokumente. Dies gelte bereits für die Einreise allein in die Transitzone. Keinesfalls könne er nach Bangkok weiterreisen.

Es sei allerdings nicht zu verkennen, schließt das OLG, dass es „für den Kläger unbefriedigend ist, dass die Vorschriften der tatsächlichen Unmöglichkeit dazu führen, dass die Beklagte weiterhin an ihrer Praxis festhalten kann, …Fluggäste israelischer Staatsangehörigkeit nicht auf solchen Flügen zu befördern, die einen Zwischenstopp in Kuwait-Stadt vorsehen. Hier eine Änderung herbeizuführen, ist aber der Außen- und Rechtspolitik vorbehalten und nicht Aufgabe der Gerichte“, betont das OLG.

Geldentschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) könne der Kläger nicht verlangen, da er die für die Geltendmachung einzuhaltende zweimonatige Frist versäumt habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann die Zulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH verlangen.

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