Kompetenzmessung Aufnahme Gymnasium, Zwischenentscheidung: vorläufige Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen

Der VGH Baden-Württemberg hat die Vollziehung des Beschlusses des VG Sigmaringen vom 22. September 2025 vorerst ausgesetzt. Damit ist das Land Baden-Württemberg zunächst, bis zur Entscheidung über seine Beschwerde, nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Teilnahme an einer Kompetenzmessung bis zum 31. Oktober 2025 zu ermöglichen (Az. 9 S 1947/25).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 20.10.2025 zum Beschluss 9 S 1947/25 vom 16.10.2025

Mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 16. Oktober 2025 hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. September 2025 – 4 K 3208/25 – vorerst ausgesetzt. Damit ist das Land Baden-Württemberg zunächst, bis zur Entscheidung über seine Beschwerde, nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Teilnahme an einer Kompetenzmessung bis zum 31. Oktober 2025 zu ermöglichen.

Hintergrund und Sachverhalt

Hintergrund der Entscheidung ist die am 04.02.2025 in Kraft getretene Neuregelung des § 88 Abs. 3 Satz 2 Schulgesetz. Dieser setzt für die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das allgemeinbildende Gymnasium neben einem entsprechenden Elternwillen entweder eine Empfehlung der Grundschule oder die erfolgreiche Teilnahme an einer Kompetenzmessung voraus. Kann ein Schüler oder eine Schülerin beides nicht vorweisen, ermöglicht die erfolgreiche (freiwillige) Teilnahme am Potenzialtest die Aufnahme ins Gymnasium.

Der Antragsteller hat als Schüler der 4. Grundschulklasse im November 2024 am „Kompass4“-Test und im Februar 2025 am Potenzialtest teilgenommen, ohne das für den Besuch eines Gymnasiums erforderliche Niveau zu erreichen. Seine Grundschule stellte ihm ebenfalls nicht die erforderliche Empfehlung aus. Daraufhin ersuchte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um einstweiligen Rechtsschutz. Dieses gab dem Antrag mit Beschluss vom 22. September 2025 teilweise statt und verpflichtete das Land Baden-Württemberg per einstweiliger Anordnung, dem Antragsteller die Teilnahme an einer Kompetenzmessung bis zum 31. Oktober 2025 zu ermöglichen. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrte, den Potenzialtest bestanden zu haben beziehungsweise dessen Wiederholung begehrte, blieb der Antrag ohne Erfolg (zu den Einzelheiten vgl. Pressemitteilung des VG Sigmaringen vom 25. September 2025).

Gegen diesen Beschluss legten sowohl der Antragsteller als auch das Land (der Antragsgegner) Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden ist. Das Land Baden-Württemberg hat gleichzeitig mit der Beschwerde den Antrag gestellt, die Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses – also die Verpflichtung dem Schüler bis zum 31. Oktober die Teilnahme an der Kompetenzmessung zu ermöglichen – auszusetzen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Diesem Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung hat der 9. Senat stattgegeben. In den Gründen kommt er zu dem Ergebnis, dass ein Obsiegen des Antragsgegners mit seiner Beschwerde überwiegend wahrscheinlich ist. Es sei voraussichtlich rechtswidrig, das Land zur Durchführung einer Kompetenzmessung bis zum 31. Oktober 2025 zu verpflichten. Die Kompetenzmessung als Teil der Eignungsfeststellung für den weiteren Bildungsweg finde in zeitlicher Hinsicht in einem eng begrenzten Rahmen statt, nämlich bis zum Ende der Grundschulzeit. Die Wiederholung einer solchen Prüfung scheide aus. Sie verfehlte Sinn und Zweck dieses auf die Phase des Übergangs von der Grundschule auf eine weiterführende Schule fixierten Eignungsfeststellungsverfahrens. Der Antragsteller dürfte sowohl bezogen auf sein Lebensalter als auch auf seine schulische Erfahrung über ein deutlich höheres Kompetenzniveau verfügen als zu dem für die Kompetenzmessung normativ vorgesehenen Zeitpunkt. Da das Ergebnis einer jetzt durchgeführten Kompetenzmessung in keinem Fall verwertbar sein werde, sei eine Belastung des erst zehnjährigen Antragstellers mit einer Prüfung bzw. den Umständen einer Prüfungssituation überflüssig.

Hinweis: Es handelt sich um eine Zwischenentscheidung, diese ist unanfechtbar. Die Entscheidung in dem Beschwerdeverfahren wird in den nächsten Wochen ergehen (Az. 9 S 1947/25).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Zugangsvoraussetzungen zum Gymnasium für Schüler privater Grundschulen – Beschwerde eines Schülers erfolgreich

Der VGH Baden-Württemberg hat einem Antragsteller aus dem Rhein-Neckar-Raum auf seine Beschwerde die vorläufige Teilnahme am Unterricht der 5. Klasse eines privaten staatlich anerkannten Gymnasiums im Schuljahr 2025/2026 gestattet (Az. 9 S 1573/25).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 20.10.2025 zum Beschluss 9 S 1573/25 vom 11.09.2025

Mit Beschluss vom 11. September 2025 hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) einem Antragsteller aus dem Rhein-Neckar-Raum auf seine Beschwerde die vorläufige Teilnahme am Unterricht der 5. Klasse eines privaten staatlich anerkannten Gymnasiums im Schuljahr 2025/2026 gestattet. Den Beteiligten wurden heute die vollständigen Entscheidungsgründe bekanntgegeben.

Hintergrund und Sachverhalt

Nach der am 4. Februar 2025 in Kraft getretenen Neuregelung des § 88 Abs. 3 Satz 2 Schulgesetz setzt die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das allgemeinbildende Gymnasium neben einem entsprechenden Elternwillen entweder eine Empfehlung der Grundschule oder die erfolgreiche Teilnahme an einer Kompetenzmessung (sog. Kompass 4-Test) voraus. Kann ein Schüler oder eine Schülerin eines davon nicht vorweisen, ermöglicht die erfolgreiche (freiwillige) Teilnahme am Potenzialtest die Aufnahme ins Gymnasium. Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens sind in der am 5. Februar 2025 in Kraft getretenen Aufnahmeverordnung enthalten. Die Schulbehörden haben Schülerinnen und Schülern privater, nicht staatlich anerkannter Grundschulen die Teilnahme an der Kompetenzmessung nicht gestattet.

Der Antragsteller war bis zur 4. Klasse Schüler einer genehmigten Grundschule in privater Trägerschaft, die noch nicht staatlich anerkannt ist. Da diese ihm eine „Empfehlung“ für den Besuch des Gymnasiums ausstellte, schlossen die Eltern mit einem privaten staatlich anerkannten Gymnasium (Antragsgegnerin) einen Schulvertrag. Der Antragsteller nahm am 18. Februar 2025 am Potenzialtest teil, weil nach Auffassung der Antragsgegnerin die „Empfehlung“ seiner Grundschule nicht verbindlich und damit nicht ausreichend war. Das Ergebnis entsprach nicht dem Anforderungsniveau des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus. Das private Gymnasium lehnte daraufhin die Aufnahme des Antragstellers ab und kündigte den Schulvertrag unter Hinweis auf seine Verpflichtung, die Vorschriften des staatlichen Aufnahmeverfahrens einzuhalten.

Einen Eilantrag, mit dem der Antragsteller die vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klassenstufe 5 eines Gymnasiums erreichen wollte, lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 8. August 2025 – 7 K 5575/25 – ab (zu den Einzelheiten vgl. Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 13.08.2025).

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

In seinem Beschluss vom 11. September 2025 gab der Senat der Beschwerde statt, weil für den Antragsteller nach den Regelungen des Schulgesetzes keine Möglichkeit bestehe, die Aufnahmevoraussetzungen für ein staatlich anerkanntes (oder staatliches) Gymnasium nachzuweisen. Da die aufgeworfenen Rechtsfragen schwierig und in einem Eilverfahren nicht abschließend zu klären seien, führe eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der bisherigen guten Leistungen des Antragstellers dazu, ihm vorläufig die Teilnahme am Unterricht eines Gymnasiums zu gestatten.

Der Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, es sei zutreffend, dass ein staatlich anerkanntes Gymnasium in privater Trägerschaft verpflichtet sei, die Aufnahmevoraussetzungen des § 88 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Schulgesetz sowie der Aufnahmeverordnung zu beachten. Richtig sei nach derzeitiger Rechtslage auch, dass Schüler einer privaten nicht staatlich anerkannten Grundschule von der Kompetenzmessung ausgeschlossen seien. Ob dieser Ausschluss verfassungsrechtlich zu beanstanden sei, könne im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Eine Nachholung der Kompetenzmessung für Schülerinnen und Schüler einer genehmigten Grundschule in privater Trägerschaft komme nicht in Betracht. Denn das wieder eingeführte Eignungsfeststellungsverfahren sei zeitlich auf die Phase des Übergangs von der Grundschule auf eine weiterführende Schule fixiert und müsse bis zum Ende der Grundschulzeit abgeschlossen sein.

Die private Grundschule des Antragstellers könne mangels staatlicher Anerkennung keine bindende Gymnasialempfehlung ausstellen. Die vorgelegte „Grundschulempfehlung“ genüge daher nicht den Anforderungen der Aufnahmeverordnung.

Hinsichtlich des Potenzialtests hat der Senat Bedenken, ob dafür eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht. Denn die Aufnahmeverordnung, die – im Grundsatz zulässigerweise – die Einzelheiten des Potenzialtests regelt, lege nicht konkret fest, wann der Test als bestanden gelte und den Besuch eines Gymnasiums ermögliche. Dass eine Festlegung der Bestehensgrenze in einer Handreichung des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) genügen könnte, hält er für zweifelhaft, lässt diese Frage aber offen.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (Az. 9 S 1573/25).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Wiedereinführung verbindliche Grundschulempfehlung – Beschwerde zweier Schüler zurückgewiesen

Der VGH Baden-Württemberg hat die Beschwerde zweier Antragsteller aus dem Rems-Murr-Kreis zurückgewiesen, mit denen sie sich gegen die Wiedereinführung der verbindlichen Grundschulempfehlung wenden. Der Senat äußert zwar wesentliche Bedenken in Bezug auf einige Teile der Neuregelungen, lehnt den Antrag auf vorläufige Aufnahme in ein Gymnasium im Ergebnis aber ab (Az. 9 S 1124/25).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 20.10.2025 zum Beschluss 9 S 1124/25 vom 15.09.2025

Mit Beschluss vom 15. September 2025 hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) die Beschwerde zweier Antragsteller aus dem Rems-Murr-Kreis zurückgewiesen, mit denen sie sich gegen die Wiedereinführung der verbindlichen Grundschulempfehlung wenden. Der Senat äußert zwar wesentliche Bedenken in Bezug auf einige Teile der Neuregelungen, lehnt den Antrag auf vorläufige Aufnahme in ein Gymnasium im Ergebnis aber ab. Heute wurden den Beteiligten die vollständigen Entscheidungsgründe bekannt gegeben.

Hintergrund und Sachverhalt

Nach der am 4. Februar 2025 in Kraft getretenen Neuregelung des § 88 Abs. 3 Satz 2 Schulgesetz setzt die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das allgemeinbildende Gymnasium neben einem entsprechenden Elternwillen entweder eine Empfehlung der Grundschule oder die erfolgreiche Teilnahme an einer Kompetenzmessung (sog. Kompass 4-Test) voraus. Kann ein Schüler oder eine Schülerin weder erfolgreiche Kompetenzmessung noch Empfehlung der Grundschule vorweisen, ermöglicht die erfolgreiche (freiwillige) Teilnahme am Potenzialtest die Aufnahme ins Gymnasium. Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens sind in der am 5. Februar 2025 in Kraft getretenen Aufnahmeverordnung enthalten.

Die Antragsteller haben als Schüler der 4. Grundschulklasse an der Kompetenzmessung teilgenommen, ohne das für den Besuch eines Gymnasiums erforderliche Niveau zu erreichen. Auch die Grundschule stellte ihnen nicht die erforderliche Empfehlung aus. Nachdem auch der Potenzialtest erfolglos blieb, verweigerte ihnen das Gymnasium die Aufnahme. Einen Eilantrag, mit dem sie die vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klassenstufe 5 eines Gymnasiums erreichen wollten, lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 10. Juni 2025 – 12 K 3938/25 – ab.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

In seinem Beschluss vom 15. September 2025, mit dem er die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen hat, äußert der Senat Bedenken, ob es für die derzeitige Regelung und Praxis über die Zugangsvoraussetzungen zum Gymnasium eine ausreichende gesetzliche Grundlage gibt.

Da die aufgeworfenen Rechtsfragen schwierig und infolgedessen einer abschließenden Klärung im Eilverfahren nicht zugänglich sind, hat der Senat die Folgen abgewogen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für die Antragsteller verbunden sind. Unter Berücksichtigung der bisherigen Leistungen der Antragsteller in der Grundschule und mit Blick auf eine drohende Überforderung im Gymnasium hat er deren Antrag abgelehnt.

Die rechtlichen Bedenken des Senats bestehen dahingehend, ob es für den Potenzialtest eine hinreichende gesetzliche Grundlage gibt. Denn die Aufnahmeverordnung, die – im Grundsatz zulässigerweise – die Einzelheiten des Potenzialtests regelt, lege nicht konkret fest, wann der Test als bestanden gelte und den Besuch eines Gymnasiums ermögliche. Dass eine Festlegung der Bestehensgrenze in einer Handreichung des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) genügen könnte, hält der Senat für zweifelhaft, lässt diese Frage im Eilverfahren aber offen.

Ebenso offen lässt der Senat die Frage, ob es rechtmäßig war, die bereits im November 2024 durchgeführte Kompetenzmessung im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens für das kommende Schuljahr 2025/2026 heranzuziehen. Im Zeitpunkt der Durchführung des Tests seien die Neuregelung im Schulgesetz und die neue Aufnahmeverordnung noch nicht in Kraft gewesen. Einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot sieht der Senat nicht, hat aber auch hier Zweifel, ob es eine hinreichende gesetzliche Grundlage gegeben hat.

Die Einwände der Antragsteller gegen die Grundschulempfehlung weist der Senat zurück, hat aber verfassungsrechtliche Bedenken, ob im Falle eines Wegfalls des Potenzialtests und der Kompetenzmessung die allein verbleibende Empfehlung der Grundschule, der seit der Neuregelung (wieder) Verbindlichkeit zukommt, den grundrechtlich geschützten Vorstellungen der Eltern über den weiteren Bildungsweg ihrer Kinder entgegengehalten werden kann.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 9 S 1124/25).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Corona-Quarantäne: Hertha BSC bekommt Mitarbeiterlohn nicht vom Land Berlin erstattet

Hertha BSC hat keinen Anspruch gegen das Land Berlin auf Erstattung von Gehältern, die der Verein an Mitarbeiter für Zeiten geleistet hat, in denen sich diese als Kontaktpersonen in Corona-Quarantäne befanden. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 32 K 168/24).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.10.2025 zum Urteil VG 32 K 168/24 vom 13.10.2025

Hertha BSC hat keinen Anspruch gegen das Land Berlin auf Erstattung von Gehältern, die der Verein an Mitarbeiter für Zeiten geleistet hat, in denen sich diese als Kontaktpersonen in Corona-Quarantäne befanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Im April 2021 wurden mehrere Spieler aus der Lizenzspielermannschaft sowie Mitarbeiter des Betreuerstabs von Hertha BSC positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet. Daraufhin begaben sich insgesamt 49 Personen aus Mannschaft und Betreuerstab als Kontaktpersonen in eine 13-tägige Quarantäne. Drei Bundesligaspiele mussten deshalb abgesagt werden; sie wurden im Mai 2021 nachgeholt. Im April 2023 beantragte Hertha BSC auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes beim Land Berlin die Erstattung der trotz der Quarantäne weitergezahlten Gehälter (u. a. für Physiotherapeuten, Zeugwarte und Teile des Trainerteams). Die Erstattungsanträge für 13 Mitarbeiter des Betreuerstabes lehnte die zuständige Senatsverwaltung für Finanzen vollumfänglich oder weit überwiegend ab. Hiergegen erhob Hertha BSC Klage.

Die 32. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Aus dem Infektionsschutzgesetz folge kein Anspruch des Vereins auf Erstattung der für den Quarantänezeitraum geleisteten Gehälter. Der Erstattungsanspruch sei ausgeschlossen, da Hertha BSC aus arbeitsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet gewesen sei, auch während der 13-tägigen Quarantäne die Entgelte der Mitarbeiter fortzuzahlen. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch behalte ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch grundsätzlich auch dann, wenn er unverschuldet für einen „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum“ nicht arbeiten konnte. Das sei bei einer behördlich angeordneten Quarantäne von bis zu 14 Tagen anzunehmen. Der Verein könne sich nicht darauf berufen, dass für den Bereich des Profifußballs eine kürzere Zeitspanne gelten müsse. Besonderheiten des Profifußballs spielten allenfalls eine untergeordnete Rolle, da Spieler hier nicht betroffen seien. Zudem sei absehbar gewesen, dass Mitarbeiter aufgrund des pandemischen Infektionsgeschehens zeitweise ausfallen könnten. Überdies habe der zur Quarantäneanordnung führende Kontakt während der Arbeitszeit im Trainingsbetrieb stattgefunden. Schließlich hätten auch die abgesagten Bundesligaspiele nachgeholt werden können.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Keine Befangenheit: Richter dürfen auf den Tisch hauen und harte Worte gebrauchen

Ein Richter, der „auf den Tisch haut“ und sich mit Schärfe äußert, ist deswegen nicht gleich befangen. Der Kontext entscheide. Auf diese Entscheidung des OLG München macht die BRAK aufmerksam (Az. 19 U 2796/24 e).

BRAK, Mitteilung vom 20.10.2025 zum Beschluss 19 U 2796/24 e des OLG München vom 26.09.2025

Ein Richter, der „auf den Tisch haut“ und sich mit Schärfe äußert, ist deswegen nicht gleich befangen, so das OLG München. Der Kontext entscheide.

Das OLG München hat zwei Ablehnungsgesuche gegen einen Richter und eine Richterin zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass deutliche oder scharfe Äußerungen, sofern sie sich auf die Sachebene beschränken und keine persönliche Missachtung ausdrücken, nicht zur Besorgnis der Befangenheit führen. Bloße Unmutsäußerungen des Richters und erst recht durch das Prozessgeschehen provozierte und damit verständliche Unmutsaufwallungen begründeten ebenfalls nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Eine Besorgnis der Befangenheit liege nur dann vor, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei nachvollziehbar ein vernünftiger und daher einigermaßen objektiver Grund bestehe, der sie von ihrem Standpunkt aus vernünftigerweise befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (Beschluss vom 26.09.2025, Az. 19 U 2796/24 e).

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein zivilrechtlicher Streit um die Rückzahlung eines Darlehens. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung reichten die beklagten Parteien ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden sowie die Berichterstatterin ein. Beanstandet wurde insbesondere ein Schlag des Vorsitzenden Richters mit der flachen Hand auf den Richtertisch sowie eine von der Berichterstatterin geäußerte Formulierung, die als parteiisch empfunden wurde („Lassen Sie diese Spielchen.“).

Beide abgelehnten Richter gaben dienstliche Stellungnahmen ab, in denen sie die Äußerungen erklärten. Der Vorsitzende Richter betonte, seine Handlung habe dem Nachdruck auf prozessuale Mitwirkungspflichten gedient. Die Berichterstatterin erklärte, ihre Aussage sei vor dem Hintergrund erheblicher Zustellprobleme erfolgt, welche sich aus der Akte nachvollziehen ließen.

Emotion und Deutlichkeit im Gerichtssaal – was zulässig ist

Das OLG stellte in seiner Entscheidung ausführlich dar, unter welchen Voraussetzungen eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO anzunehmen ist. Maßgeblich sei nicht die subjektive Sicht des Ablehnenden, sondern ein objektiver Maßstab: Aus der Perspektive einer verständigen Partei müsse ein nachvollziehbarer Grund bestehen, der berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters wecke. Dabei komme es nicht auf die tatsächliche innere Haltung des Richters an, sondern auf den äußeren Anschein.

Unsachliches Verhalten eines Richters stelle zwar einen Befangenheitsgrund dar, wenn es den Schluss auf die mangelnde Unvoreingenommenheit gegenüber einer Partei nahelege. Grobe Fehlgriffe in der Wortwahl, Unsachlichkeiten und abfällige, herabwürdigende oder gar beleidigende Äußerungen des Richters könnten daher die Besorgnis der Befangenheit begründen.

Dagegen seien persönliche Spannungen zwischen einem Richter und den Prozessbevollmächtigten, richterliche Unmutsäußerungen, auch emotional geprägte Reaktionen oder pointierte Formulierungen grundsätzlich unbedenklich, solange sie sich auf die Sache bezögen. Streit, mag er auch emotional oder scharf geführt werden, gehöre schließlich zum Wesenskern eines kontradiktorischen Zivilprozessverfahrens. Die Rechtsprechung betone dabei seit Langem, dass auch Richter nicht stets und in jeder Situation „Engelsgeduld“ aufbringen müssten und nicht auch klare Worte gebrauchen dürften. Zwar werde an sie ein hohes Maß an Selbstdisziplin gestellt, gleichwohl sei eine menschliche Reaktion – selbst in energischer Form – nicht per se ein Ablehnungsgrund. Entscheidend sei stets der Kontext der Äußerung. Besonders durch das Prozessgeschehen provozierte und damit verständliche Unmutsaufwallungen führten nicht zur Befangenheit.

Der Richter dürfe daher lebhaft sein, auch laut und deutlich sprechen und seiner Pflicht mit Eifer und Leidenschaft nachgehen. Es gehöre zur menschlichen und auch richterlichen Ausdrucksweise, Auffassungen – wie etwa Zustimmung oder Ablehnung – durch Modulation der Stimme Gehör und Gewicht zu verschaffen. Lebhafte Diskussionen und auch ein „unwirscher oder gar unnötig scharfer“ Ton seien unter bestimmten Umständen hinzunehmen.

Konkrete Bewertung des Verhaltens der abgelehnten Richter

Im konkreten Fall sah das OLG München keinen Anlass zur Annahme einer Besorgnis der Befangenheit: Es gebe am Verhalten der beiden abgelehnten Richter vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus nichts zu beanstanden.

Der Vorsitzende hatte seinen Schlag mit der flachen Hand auf den Richtertisch eingeräumt. Dieser habe laut dienstlicher Erklärung dazu gedient, die Prozessbevollmächtigte der Beklagtenseite auf ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen. Hintergrund war, dass die Beklagten trotz gerichtlicher Hinweise bestimmte Unterlagen nicht vorgelegt hatten, ein persönlich geladenes Parteimitglied ohne Entschuldigung fehlte und auf Fragen zu relevanten Aktenzeichen keine Auskünfte gegeben wurden. Eine Beklagte, zugleich Verfahrensbevollmächtigte, hatte im Termin zudem keine ausreichende Erklärung für das Fernbleiben einer anderen Beklagten und auch keine Vollmacht vorgelegt. Dass der Vorsitzende Richter daraufhin seinen Unmut entsprechend kundtat, erscheine angesichts des vorangegangenen, erheblichen Verstoßes der Beklagtenseite gegen ihre prozessualen Mitwirkungspflichten verständlich, so die Münchener Richterinnen und Richter.

Auch die Äußerung der beisitzenden Richterin, die Beklagten sollten „diese Spielchen“ unterlassen, sei im Gesamtzusammenhang eine nachvollziehbare Reaktion auf das Prozessverhalten der Beklagtenseite. Die Richterin bezog sich in ihrer dienstlichen Erklärung u. a. auf mehrfach misslungene Zustellversuche, die auf nicht funktionierende Kanzleianschriften und mangelnde Mitwirkung zurückzuführen gewesen seien. Angesichts dieser „mannigfaltigen Zustellprobleme“ erscheine auch die Unmutsaufwallung der abgelehnten Richterin aus objektiver Sicht nachvollziehbar, so das OLG.

Andere Darstellungen des Geschehens hätten die Beklagten nicht gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Im Ergebnis sah das Gericht keinerlei Hinweise auf eine unsachliche, voreingenommene oder parteiische Amtsausübung der beiden Richterinnen und Richter.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Telekommunikationsanbieter erhält keine Kontoverbindung bei der Stadtsparkasse Düsseldorf

Ein privates Unternehmen, das Telekommunikationsnetze aufbaut und betreibt sowie Telekommunikationsdienste anbietet, hat vorläufig keinen Anspruch auf Eröffnung eines oder mehrerer Girokonten bei der Stadtsparkasse Düsseldorf. Das hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 20 L 3439/25).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zum Beschluss 20 L 3439/25 vom 14.10.2025

Ein privates Unternehmen, das Telekommunikationsnetze aufbaut und betreibt sowie Telekommunikationsdienste anbietet, hat vorläufig keinen Anspruch auf Eröffnung eines oder mehrerer Girokonten bei der Stadtsparkasse Düsseldorf. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 entschieden und damit den Eilantrag des Unternehmens abgelehnt.

Zur Begründung der Entscheidung, die den Beteiligten heute zugegangen ist, hat das Gericht ausgeführt:

Das Unternehmen hat nicht glaubhaft gemacht, auf die Kontoführung gerade bei der Stadtsparkasse Düsseldorf angewiesen zu sein. Insbesondere hat es Kontakte zu anderen Banken nach einer im April erfolgten Kündigung des bisherigen Kreditinstituts nicht hinreichend dargelegt. Zudem hat das Unternehmen keine ausreichenden Bemühungen unternommen, auf eine Kontofortführung bei dem bisherigen Kreditinstitut hinzuwirken.

Nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens ist die Ablehnung der Kontoeröffnung durch die Stadtsparkasse Düsseldorf auch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Eine hohe Zahl an Verbraucherbeschwerden über das Geschäftsgebaren des Telekommunikationsanbieters begründet den Verdacht, dass die Kontoführung für Zwecke der Verbrauchertäuschung missbraucht werden wird. So haben die Verbraucherzentralen zwischen Januar 2023 und März 2025 bundesweit rund 14.000 Beschwerden erhalten und mit Erfolg diverse Gerichtsverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Landesarbeitsgericht verneint den Anspruch des Fahrers eines Landesministers auf Tagegeld

Das LAG Niedersachsen hat die Berufung in dem Verfahren eines Fahrers gegen das Land Niedersachsen zurückgewiesen. Eine Dienstreise liege nicht vor, wenn die Fahrertätigkeit die Haupttätigkeit darstelle (Az. 5 SLa 251/25).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zum Urteil 5 SLa 251/25 vom 16.10.2025

Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat die Berufung in dem Verfahren eines Fahrers gegen das Land Niedersachsen zurückgewiesen.

Der Kläger war persönlicher Fahrer eines Landesministers. Er macht Ansprüche auf Tagegeld (pauschalierter Aufwendungsersatz) für seine Fahrtätigkeit geltend und stützt sich auf den TV-L, der bezüglich des Tagegeldes auf die für Beamten geltenden Vorschriften verweist.

Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Eine Dienstreise liege nicht vor, wenn die Fahrertätigkeit die Haupttätigkeit darstelle.

Die Berufungskammer hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Ein Anspruch des Fahrers ergebe sich aus den tariflichen Regelungen nicht. Dienstreisen lägen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer Dienstgeschäfte darstellen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz lägen auch dann nicht vor, wenn das beklagte Land anderen Fahrern Tagegeld zahlen sollte. Das beklagte Land habe lediglich die Normen des Tarifvertrages angewandt. Aus einer ggf. unrichtigen Anwendung tariflicher Regelungen gegenüber anderen Arbeitnehmern könne der Kläger keinen Anspruch ableiten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat die Kammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

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Altgesellen dürfen väterlichen Handwerksbetrieb übernehmen

Die Handwerkskammer Koblenz hat in zwei Fällen zu Unrecht die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für zulassungspflichtige Handwerke abgelehnt. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 10529/25.OVG und 6 A 10586/25.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zu den Urteilen 6 A 10529/25.OVG und 6 A 10586/25.OVG vom 07.102025

In zwei selbstständigen, aber inhaltlich sehr ähnlichen Verfahren hat die Handwerkskammer Koblenz zu Unrecht die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für zulassungspflichtige Handwerke abgelehnt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kläger arbeiteten jeweils seit 2004 in den väterlichen Familienbetrieben, einem Maler- und Lackiererbetrieb und einem Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb, als Gesellen. Nach einigen Jahren übernahmen diese in enger Zusammenarbeit mit ihren Vätern auch die Arbeiten eines leitenden Angestellten.

Die Handwerkskammer lehnte die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für die zulassungspflichtigen Handwerke ab. Die Betriebsleitung liege bei den Vätern, die als Handwerksmeister in die Handwerksrolle eingetragen sind. Angesichts der überschaubaren Betriebsgröße sei kein Raum für eine weitere Person in leitender Tätigkeit. Eine faktische Betriebsleitung durch einen Gesellen ohne Meisterprüfung könne als rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht anerkannt werden. Es habe ausreichend Zeit bestanden, die Meisterprüfung abzulegen. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die hiergegen gerichteten Klagen ab. Die Kläger hätten über Jahre hinweg die Handwerksbetriebe ihrer Väter in leitender Tätigkeit geführt. Diese hätten damit zusammen mit ihren Vätern jeweils Konstrukte praktiziert, die auf die Vermeidung des grundsätzlichen Erfordernisses eines meistergeführten Handwerksbetriebes ausgerichtet gewesen seien. Aus Rechtsgründen könnte dies nicht als Tätigkeiten in leitender Stellung im Sinne von

§ 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Handwerksordnung anerkannt werden.

Auf die jeweilige Berufung der Kläger änderte das Oberverwaltungsgericht die Urteile des Verwaltungsgerichts ab und verpflichtete die Handwerkskammer, die Ausübungsberechtigungen für die Altgesellen zu erteilen. Zur Begründung führte es aus:

Die Kläger hätten in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jeweils die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach § 7b der Handwerksordnung erfüllt. Insbesondere hätten diese Altgesellen in ihrem Handwerk bereits mehr als zwanzig Jahre gearbeitet und davon deutlich mehr als vier Jahre auch in leitender Stellung mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen. § 7b Abs. 1 der Handwerksordnung enthalte keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die für eine Ausübungsberechtigung erforderliche Berufserfahrung von mindestens vier Jahren in leitender Stellung könne daher auch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.

Die Kläger hätten auch nicht handwerksrechtlich unzulässig die väterlichen Betriebe bereits übernommen. Die Betriebsleitung sei nämlich durch die Väter als Handwerksmeister tatsächlich noch ausgeübt worden. Aus der arbeitsteiligen Zusammenarbeit eines Handwerksmeisters mit einem Altgesellen könne nicht geschlossen werden, dass der Handwerksmeister keine eigene Betriebsleitung mehr ausübe, solange die unternehmerische und fachlich-technische Letztverantwortlichkeit bei ihm verbleibe. Dies sei in den Handwerksbetrieben jeweils der Fall gewesen.

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die maßgeblichen rechtlichen Fragen seien bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen

Ein Blitzschlag stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, der das Luftfahrtunternehmen lt. EuGH von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung bei Annullierung oder großer Verspätung befreien kann, wenn er zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz führt (Rs. C-399/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zum Urteil C-399/24 vom 16.10.2025

Er stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, der das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung bei Annullierung oder großer Verspätung befreien kann, wenn er zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz führt.

Kurz vor der Landung in Iași (Rumänien) wurde ein Flugzeug der Austrian Airlines von einem Blitz getroffen. Aufgrund der anschließenden obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen konnte das Flugzeug den folgenden Flug nach Wien (Österreich) nicht wie geplant durchführen.

Ein Passagier, der diesen Flug antreten sollte, kam mit einem Ersatzflug mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden in Wien an. Er trat die durch diese Verspätung entstandene potenzielle Forderung an AirHelp ab, die vor den österreichischen Gerichten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro von Austrian Airlines verlangt.

Austrian Airlines ist der Ansicht, dass der Blitzeinschlag mit anschließenden obligatorischen Sicherheitsinspektionen einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Außerdem habe sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um der Verspätung abzuhelfen. Sie müsse daher nach der Fluggastrechteverordnung1 keine Ausgleichszahlung leisten.

Das mit dem Rechtsstreit befasste österreichische Gericht hat dem Gerichtshof hierzu eine Frage vorgelegt.

Der Gerichtshof2 antwortet, dass ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug, mit dem ein Flug durchgeführt werden sollte, einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn dieser Blitzeinschlag zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz geführt hat.

Er weist u. a. darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber in den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ die mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen einbezogen habe, darunter die Gefahr eines Blitzeinschlags. Ein Blitzeinschlag, nach dem das Flugzeug obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen unterzogen werden muss, ist nicht untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden. Er ist daher nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar. Diese Schlussfolgerung ermöglicht es, das Ziel der Sicherheit der Fluggäste zu gewährleisten, indem sie verhindert, dass für Luftfahrtunternehmen Anreize geschaffen werden, die erforderlichen Maßnahmen zu unterlassen und der Aufrechterhaltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einzuräumen als diesem Sicherheitsziel.

Um sich von der Verpflichtung zu befreien, den betroffenen Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu leisten, muss das Luftfahrtunternehmen ferner nachweisen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Eintritt des außergewöhnlichen Umstands3 und seine Folgen4, wie beispielsweise eine große Verspätung, zu vermeiden. Es ist Sache des österreichischen Gerichts, dies im vorliegenden Fall zu beurteilen.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

2 Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass seit dem 1. Oktober 2024 grundsätzlich das Gericht der Europäischen Union für Vorabentscheidungsfragen im Bereich der Fluggastrechte zuständig ist. Da das Ersuchen um Vorabentscheidung in der vorliegenden Rechtssache jedoch am 7. Juni 2024 beim Gerichtshof einging, ist der Gerichtshof für die Beantwortung zuständig geblieben. Zur teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für das Vorabentscheidungsverfahren siehe Pressemitteilungen Nr. 125/24, Nr. 126/24 und Nr. 154/24.

3 Präventive Maßnahmen wie das Umfliegen von Gewitterzellen ermöglichen es zwar, Blitzeinschläge zu verhindern, jedoch ist es trotz moderner meteorologischer Daten und Routenführung besonders schwierig, das Durchfliegen einiger dieser Gewitterzellen völlig auszuschließen.

4 Das Luftfahrtunternehmen muss nachweisen, dass es selbst unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel – ohne angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer – offensichtlich nicht hätte vermeiden können, dass die außergewöhnlichen Umstände zur Annullierung oder großen Verspätung dieses Fluges führen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Haftung von Luftfahrtunternehmen: Haustiere sind nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen

Der EuGH hat festgestellt, dass Haustiere nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen sind. Denn auch wenn sich die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Reisegepäck“ auf Gegenstände bezieht, lässt dies nicht den Schluss zu, dass Haustiere nicht unter diesen Begriff fallen (Rs. C-218/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zum Urteil C-218/24 vom 16.10.2025

Eine Reisende flog am 22. Oktober 2019 mit ihrer Mutter und ihrem Haustier (einer Hündin) von Buenos Aires (Argentinien) nach Barcelona (Spanien). Der Flug wurde von der Fluggesellschaft Iberia durchgeführt. Die Hündin musste aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts in einer Transportbox im Frachtraum befördert werden. Bei der Aufgabe des Gepäcks gab die Reisende das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort nicht betragsmäßig an1. Die Hündin befreite sich während der Beförderung zum Flugzeug aus der Transportbox und konnte nicht wieder eingefangen werden.

Die Reisende verlangte als immateriellen Schadensersatz für den Verlust ihrer Hündin einen Betrag von 5 000 Euro. Iberia erkannte ihre Haftung und das Recht auf Entschädigung an, allerdings nur bis zu dem für aufgegebenes Reisegepäck vorgesehenen Höchstbetrag.

Das mit der Schadensersatzklage befasste spanische Gericht hat sich an den Gerichtshof gewandt, um zu klären, ob mit den Reisenden beförderte Haustiere vom Begriff „Reisegepäck“ im Sinne des Übereinkommens von Montreal ausgenommen sind.

Der Gerichtshof stellt fest, dass Haustiere nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen sind.

Denn auch wenn sich die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Reisegepäck“ auf Gegenstände bezieht, lässt dies nicht den Schluss zu, dass Haustiere nicht unter diesen Begriff fallen.

Das Übereinkommen von Montreal regelt die internationale Beförderung auf dem Luftweg von Gütern sowie von Personen und Reisegepäck. Der Begriff „Personen“ bezieht sich auf den Begriff „Reisende“, sodass ein Haustier nicht einem „Reisenden“ gleichgestellt werden kann. Folglich fällt ein Haustier für die Zwecke der Beförderung im Luftverkehr unter den Begriff „Reisegepäck“ und der Ersatz des Schadens, der durch den Verlust dieses Tiers entstanden ist, richtet sich nach der für Reisegepäck vorgesehenen Haftungsregelung.

Wenn kein Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben wurde, deckt der Haftungshöchstbetrag des Luftfahrtunternehmens für den Verlust von Reisegepäck sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden ab. Ist ein Fluggast der Ansicht, dass der Höchstbetrag zu niedrig ist, hat er die Möglichkeit, vorbehaltlich der Zustimmung des Luftfahrtunternehmens einen höheren Betrag festzulegen, indem er das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angibt und den verlangten Zuschlag entrichtet.

Der Umstand, dass der Schutz des Wohlergehens von Tieren eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt, schließt nicht aus, dass Tiere als „Reisegepäck“ befördert werden können und in Bezug auf die Haftung für ihren Verlust als solches angesehen werden, sofern den Erfordernissen an ihr Wohlergehen während ihrer Beförderung in vollem Umfang Rechnung getragen wird

Fußnote

1 Gemäß dem Übereinkommen von Montreal (Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal am 28. Mai 1999 geschlossen wurde, am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wurde, mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde und am 28. Juni 2004 in Bezug auf die Europäische Union in Kraft getreten ist) ist die Haftung von Luftfahrtunternehmen für Reisegepäck auf einen Pauschalbetrag beschränkt. Der Reisende kann jedoch bei Entrichtung des verlangten Zuschlags das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angeben: Bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung ist Ersatz dann nicht bis zum pauschalen Höchstbetrag, sondern bis zur Höhe des angegebenen Betrags zu leisten.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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