Befangenheit begründet: Vater der Anwältin stirbt, Richterin verweigert Terminsverlegung

Wenn die Richterin trotz Todes des Vaters der Anwältin die Terminsverlegung verweigert, begründet das die Besorgnis der Befangenheit. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 26 W 15/25). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.12.2025 zum Beschluss 26 W 15/25 des OLG Frankfurt vom 12.11.2025

Wenn die Richterin trotz Todes des Vaters der Anwältin die Terminsverlegung verweigert, begründet das die Besorgnis der Befangenheit.

Eine Richterin verweigerte die Terminsverlegung, obwohl der Vater der Prozessvertreterin vier Tage zuvor verstorben war und die emotional stark belastete Anwältin die Beerdigung organisieren musste. Zudem machte die Vorsitzende die Möglichkeit der Terminsverlegung von einem Teilanerkenntnis abhängig. Schließlich verwies sie auf die Möglichkeit, einen Unterbevollmächtigten zu entsenden, obwohl die Mandanten von den Spanischkenntnissen ihrer Anwältin abhängig waren. Jeder einzelne dieser Aspekte begründe schon für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden, so das OLG Frankfurt – jedenfalls aber in der Gesamtschau (Beschl. v. 12.11.2025, Az. 26 W 15/25).

Vater der Anwältin stirbt – Richterin bleibt hart

Die Anwältin vertrat in diesem Fall ein beklagtes spanisches Unternehmen, deren Vertreter kein Deutsch sprechen. Ihre Sprachkenntnisse sollten also entscheidend sein für den anstehenden Güteverhandlungstermin an einem Montagnachmittag, für den das persönliche Erscheinen der Beklagten angeordnet war. Geplant waren ausführliche Vergleichsgespräche.

Vier Tage vor dem Termin, am Donnerstagabend, verstarb überraschend der Vater der Prozessvertreterin. Trotz der belastenden Situation beantragte sie noch am selben Abend – sehr ausführlich begründet – eine Terminsverlegung. Sie verwies darauf, die Beerdigung organisieren zu müssen und welche Schritte hierfür notwendig seien. Außerdem wies sie darauf hin, dass niemand sie vertreten könne, weil ihre Spanischkenntnisse bei dem Termin entscheidend seien.

Die Vorsitzende ließ sich davon jedoch nicht beeindrucken. Sie schrieb in einem Vermerk, die Anwältin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie ausgerechnet am Montagnachmittag verhindert sein werde. Zudem habe ja der Klägervertreter schon seine Reise gebucht und es seien bereits Kosten angefallen. Die Anwältin könne ja einen Unterbevollmächtigten schicken. Zudem schrieb sie in einem Vermerk, dass sie eine Terminsverlegung nur unter der Bedingung in Aussicht gestellt habe, dass die Anwältin die Klage für ihre Mandanten „auf der 1. Stufe“ anerkenne.

Daraufhin stellte die Anwältin für ihre Mandantschaft einen Befangenheitsantrag nach § 42 ZPO. Der Termin fand dennoch statt, die Beklagten waren nicht vertreten, sodass sie ein Teil-Versäumnisurteil kassierten. Den Befangenheitsantrag lehnte das LG Frankfurt ab. Dagegen wandte sich die Anwältin mit einer sofortigen Beschwerde.

OLG Frankfurt sieht Besorgnis der Befangenheit

Das OLG Frankfurt sah in dem Verhalten der Richterin jedoch gleich mehrere Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit – jedenfalls in der Gesamtschau. Die Besorgnis der Befangenheit sei gegeben, wenn ein objektiver Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsführung des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründe die Besorgnis der Befangenheit dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung (§ 227 ZPO) offensichtlich vorlägen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre. So habe der Fall hier gelegen.

Dieser Eindruck entstehe bereits durch die Ablehnung – u.a. unter Berufung auf die bereits gebuchte Reise des Klägervertreters. Dies könne aus Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung wecken, dass die Richterin der Sache nicht unparteiisch gegenüberstehen, sondern einseitig dem Interesse des Klägers Vorrang vor den berechtigten Interessen der Beklagten an einer sachgerechten Prozessvertretung geben würde. Dadurch würde aber das Grundrecht auf rechtliches Gehör der Beklagten verletzt, der ein Festhalten am Verhandlungstermin objektiv unzumutbar gewesen sei.

Die Begründung der Richterin, „eine Verhinderung sei nicht dargetan“, sei offensichtlich unzutreffend. Die Anwältin habe schließlich detailliert erläutert, was der plötzliche Tod ihres Vaters auch rein organisatorisch für sie bedeute. Es wäre unzumutbar gewesen, von ihr zu verlangen, einen konkreten Zeitplan für diese Termine vorzulegen. Zugleich sei offensichtlich, dass die Anwältin aufgrund ihrer (nachvollziehbaren) persönlichen Verfassung weder den anstehenden Verhandlungstermin sachgerecht vorbereiten noch der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens gerecht werdende Vergleichsgespräche führen könne.

Bei dem Hinweis auf die Möglichkeit der Unterbevollmächtigung habe die Richterin außer Acht gelassen, dass die Spanischkenntnisse der Anwältin entscheidend für die Verhandlung gewesen wären. Der Hinweis im Vermerk, die Vergleichsgespräche erschienen nicht zielführend, führe außerdem zum Eindruck, die Richterin wolle das Recht an einer interessengerechten Vertretung durch die Anwältin einseitig verkürzen.

Schließlich wäre das Befangenheitsgesuch schon deshalb begründet gewesen, weil die abgelehnte Vorsitzende die Entscheidung über den Verlegungsantrag in prozessual unzulässiger Weise von der Abgabe eines Anerkenntnisses und dem damit verbundenen Einwendungsverzicht abhängig machen wollte. Damit hätte sie ihre prozessuale Fürsorgepflicht verletzt und unangemessenen Druck gegenüber der erkennbar emotional hoch belasteten Prozessbevollmächtigten aufgebaut.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Niedersächsische Oberlandesgerichte veröffentlichen erstmals gemeinsame Unterhaltsrechtliche Leitlinien

Erstmals haben die Familiensenate der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg aufeinander abgestimmte und nun gleichlautenden Leitlinien zum Unterhaltsrecht für das Jahr 2026 entwickelt.

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 23.12.2025

Erstmals haben die Familiensenate der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg aufeinander abgestimmte und nun gleichlautenden Leitlinien zum Unterhaltsrecht für das Jahr 2026 entwickelt. Die „Leitlinien Nds.“ sind auf den Homepages der Oberlandesgerichte abrufbar und enthalten die Grundsätze für die Berechnung von Unterhalt. Die Leitlinien dienen als Orientierung und tragen zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung nunmehr in ganz Niedersachsen bei. Sie sind für die Familiengerichte nicht bindend. Maßgeblich bleibt die Prüfung des Einzelfalles.

Im Rahmen einer Arbeitsgruppe haben die Richterinnen und Richter der Familiensenate die bisher im Detail unterschiedlichen Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte angeglichen und teils redaktionell geändert. Gegenüber dem Jahr 2025 ergeben sich in der Sache kaum Unterschiede. Der zu zahlende gesetzliche Mindestkindesunterhalt hat sich zwar um bis zu 3,50 Euro pro Kind erhöht. Die Selbstbehaltssätze, also die Beträge, die einem Unterhaltsschuldner verbleiben müssen, haben sich jedoch nicht verändert. Einem erwerbstätigen Elternteil, der den Mindestunterhalt für Kinder zu zahlen hat, müssen deshalb weiterhin mindestens 1.450 Euro zum Leben bleiben.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Keine digitalen Türspione in einer WEG-Anlage ohne Kontrollmöglichkeiten der Gemeinschaft

Das AG Hannover hat entschieden, dass digitale Türspione in einer WEG-Anlage im Stadtteil List, Hannover, nicht installiert werden dürfen. Wenn die Verwaltung und die Gemeinschaft nicht überprüfen könnten, ob und wie Videoaufzeichnungen gespeichert oder übertragen würden, entstehe ein unzulässiger Überwachungsdruck. Das verletze die Persönlichkeitsrechte derjenigen, die von einer möglichen Aufzeichnung betroffen seien (Az. 480 C 6084/25).

AG Hannover, Pressemitteilung vom 19.12.2025 zum Urteil 480 C 6084/25 vom 17.12.2025 (nrkr)

Mit Urteil vom 17.12.2025 hat das Amtsgericht Hannover entschieden, dass digitale Türspione in einer WEG-Anlage im Stadtteil List, Hannover, nicht installiert werden dürfen. Wenn die Verwaltung und die Gemeinschaft nicht überprüfen könnten, ob und wie Videoaufzeichnungen gespeichert oder übertragen würden, entstehe ein unzulässiger Überwachungsdruck. Das verletze die Persönlichkeitsrechte derjenigen, die von einer möglichen Aufzeichnung betroffen seien.

Der Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in einer WEG-Anlage im Stadtteil List, Hannover. Die Eigentümerversammlung beschloss im Juni diesen Jahres, den Einbau digitaler Türspione an Wohnungstüren zu genehmigen. Die Kläger, die dem Beschluss nicht zugestimmt hatten, sind der Auffassung, dass sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt seien. Es bestehe – so die Kläger – zumindest der Anschein einer Videoüberwachung des gemeinschaftlich genutzten Flures. Dies führe zu einem unzumutbaren Überwachungsdruck. Mit der Klage wollten die Kläger den Beschluss daher für ungültig erklären lassen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat dagegen die Auffassung vertreten, der Beschluss orientiere sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht ist der Argumentation der Kläger gefolgt und hat den Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig erklärt. Diese Entscheidung hat das Gericht u. a. wie folgt begründet:

„Digitale Türspione erzeugen – schon aufgrund ihrer äußeren Erscheinung und der fehlenden Erkennbarkeit als Kamera – den Anschein einer Überwachung. Dieser reicht für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus. Die Eigentümer haben zwar verschiedene Vorgaben zum Schutz von Persönlichkeitsrechtsverletzungen festgelegt, allerdings fehlt es an Kontrollmöglichkeiten der festgesetzten Einschränkungen und Bedingungen und an deren Durchsetzbarkeit. Es ist unklar, welche Geräte verwendet werden dürfen und es existieren keine Vorgaben für technische Nachweise oder Prüfungen. Weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft können die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, da sich die gesamte technische Ausstattung im Bereich des Sondereigentums befindet. Damit besteht keine Gewähr, dass die geforderten Beschränkungen – insbesondere das Verbot der Speicherung oder Fernübertragung – tatsächlich eingehalten werden.

Die zitierte und in Bezug genommene Entscheidung des BGH ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Im dortigen Fall hat die Gemeinschaft die Installation veranlasst und im Gemeinschaftseigentum eingebaut, sodass die Technik kontrollierbar, die Kamera erkennbar und eine Manipulationsmöglichkeit Einzelner fernliegend ist.“

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats mit der Berufung angefochten werden.

Quelle: Amtsgericht Hannover

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Eilantrag gegen die behördliche Festsetzung einer höchstzulässigen Miete in einem öffentlich geförderten Studentenwohnheim

Das VG Würzburg hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Vermieters eines öffentlich geförderten Studentenwohnheims überwiegend abgelehnt, mit dem dieser u. a. gegen die behördliche Bestimmung der höchstzulässigen durchschnittlichen Leerraummiete in einem Studentenwohnheim begehrt hat (Az. W 8 S 25.2029).

VG Würzburg, Pressemitteilung vom 19.12.2025 zum Beschluss W 8 S 25.2029 vom 19.12.2025

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Vermieters eines öffentlich geförderten Studentenwohnheims überwiegend abgelehnt, mit dem dieser die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die behördliche Bestimmung der höchstzulässigen durchschnittlichen Leerraummiete in dem Studentenwohnheim, gegen die Verpflichtung zu deren Einhaltung sowie die – mit einer Zwangsgeldandrohung verbundenen – Nachweiserbringung begehrt hat.

Die zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Bescheid des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) vom 20. November 2025 bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung überwiegend für rechtmäßig erachtet, mit dem das StMB den Antragsteller zur Einhaltung der ab 1. Januar 2026 auf monatlich 203,48 Euro je Wohnplatz festgesetzten höchstzulässigen durchschnittliche Leerraummiete verpflichtet hat. Die Begründung des StMB, dass sich Mieterhöhungen nach der Förderrichtlinie und der diesbezüglichen Verwaltungspraxis nach der Veränderung des Verbraucherpreisindex richten müssten und nicht nach den BAFöG-Erhöhungen, wie der Antragsteller meint, hat das Gericht nicht beanstandet. Ebenfalls als rechtmäßig erachtet hat die Kammer die Verpflichtung zur Vorlage aktueller Mietverträge, um die Einhaltung der festgesetzten Leerraummiete überprüfen zu können. Beanstandet hat das Verwaltungsgericht lediglich die Begründung der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit für die Anordnung zur Vorlage von Mietverträgen ab Ende Februar 2027.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg

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Auskunftspflicht: Schufa muss Auskunft über Scorewert erteilen

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) muss mit aufsichtlichen Mitteln gegenüber der Wirtschaftsauskunftei Schufa Holding AG einschreiten, damit diese ihrer Auskunftspflicht gemäß der DSGVO nachkommt. Dies hat das VG Wiesbaden entschieden (Az. 6 K 788/20.WI).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 19.12.2025 zum Urteil 6 K 788/20.WI vom 19.11.2025

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) muss mit aufsichtlichen Mitteln gegenüber der Wirtschaftsauskunftei Schufa Holding AG einschreiten, damit diese ihrer Auskunftspflicht gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nachkommt. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit Urteil vom 19.11.2025 entschieden.

Die Klägerin beantragte im Jahr 2018 einen Kredit, der abgelehnt wurde. Zuvor hatte die Schufa der betreffenden Bank einen Bonitätsscore von rund 86 % zur Klägerin übermittelt und ihren Fall als „deutlich erhöhtes bis hohes Risiko“ eingestuft. Die Klägerin begehrte daraufhin von der Schufa eine Erläuterung zum Zustandekommen des Scores und der Risikoeinschätzung.

Obwohl die Klägerin mehrere Antwortschreiben von der Schufa erhielt, erhob sie Beschwerde bei dem HBDI, in der sie rügte, dass die ihr von der Schufa erteilte Auskunft unzureichend sei, weil das Zustandekommen des Scores weiterhin nicht nachvollziehbar sei. Der HBDI lehnte ein aufsichtliches Einschreiten gegenüber der Schufa ab. Nach Auffassung des HBDI habe die Schufa die Fragen zur Berechnung des Scorewerts ausreichend und entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung beantwortet.

Da das in Rede stehende Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO nach Auffassung der Kammer davon abhängt, ob eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO vorliege, legte die Kammer das Verfahren zunächst dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung hinsichtlich der Auslegung von Art. 22 Abs. 1 DSGVO vor (vgl. Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 15/2021 vom 25.10.2021).

Der EuGH entschied mit Urteil vom 07.12.2023 (Rs. C-634/21), „dass eine ‚automatisierte Entscheidung im Einzelfall‘ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet.“

Wie die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden nun entschied, handele es sich bei der Erstellung des Scorewerts, um eine ausschließlich auf einer „automatisierten Verarbeitung“ beruhenden Tätigkeit in diesem Sinne. Daher könne die Klägerin von der Schufa gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung“ verlangen.

Nach den vom EuGH mit Urteil vom 27.02.2025 (Rs. C-203/22) aufgestellten Grundsätzen, denen die Kammer folgte, bedeute dies, dass die relevanten Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zur Verfügung gestellt werden müssten. Die Schufa sei zwar nicht zur Offenlegung ihres Algorithmus verpflichtet. Allerdings müsse sie das Verfahren und die Grundsätze, die sie konkret bei der Erstellung des Scorewerts verwendet habe, so beschreiben, dass man nachvollziehen könne, welche personenbezogenen Daten auf welche Art verwendet worden seien. Abstrakte oder allgemein gehaltene Informationen genügten insofern nicht. Erforderlich sei eine individualisierte Darlegung der Verfahren und Grundsätze, die bei der Erstellung des Bonitätsprofils konkret angewandt worden seien.

Nach Auffassung der Kammer genüge die von der Schufa der Klägerin erteilte Auskunft diesen Anforderungen nicht. Die Schufa habe ihre Auskunft daher nachzubessern. Hierzu hat die Kammer konkrete Vorgaben dazu gemacht, was der Klägerin noch von der Schufa mitzuteilen ist, nämlich:

  • welche personenbezogenen Daten der Klägerin sie für die Erstellung des Scorewerts konkret genutzt hat und welche sie zwar erhoben, aber nicht verwertet hat,
  • in welcher Gewichtung die Daten Eingang in die Berechnung des Scorewerts hatten und
  • warum der im Falle der Klägerin errechnete Scorewert als „deutlich erhöhtes bis hohes Risiko“ bewertet worden ist.

Der HBDI sei insoweit verpflichtet, gegenüber der Schufa einzuschreiten. Welches aufsichtsrechtliche Mittel der HBDI dabei anwende, stehe aber in seinem Ermessen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung und die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden. Innerhalb derselben Frist kann alternativ auch die Revision an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden, wenn der Rechtsmittelgegner der Einlegung der Sprungrevision zustimmt; die Berufungsinstanz würde dann übersprungen.

Weitere Informationen

Die u. a. für das Datenschutzrecht zuständige 6. Kammer hat außerdem im Jahr 2025 mehrere Verfahren zur Erledigung gebracht, die zu Vorlagen an den EuGH mit Bezug zum Thema „Restschuldbefreiung“ geführt hatten:

In der Sache 6 K 1052/21.WI hatte der Kläger einen Anspruch auf Einschreiten des HBDI gegen die Schufa – die Beigeladene – geltend gemacht. Dem Kläger war mit Beschluss eines Amtsgerichts eine vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt worden, die nach der Insolvenzbekanntmachungsverordnung für sechs Monate auf www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht wurde. Danach wurde die Bekanntmachung gelöscht. Die Beigeladene hingegen speicherte die Tatsache der Restschuldbefreiung nach ihren internen Maßgaben für drei Jahre. Der HBDI hatte keinen Grund für ein Einschreiten gegen die Schufa, die eine Löschung ablehnte, gesehen, weil diese ein berechtigtes Interesse an der Speicherung der Tatsache der Restschuldbefreiung habe. Hiergegen richtete sich die Klage. Auf den Vorlagebeschluss der 6. Kammer vom 31. Januar 2022 beantwortete der EuGH die Vorlagefragen mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-64/22). Mit Beschluss vom 5. Mai 2025 stellte das Gericht das Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten ein, wobei die Beigeladene die Kostenübernahme erklärte.

Das gleichgelagerte Verfahren 6 K 441/21.WI, in dem der EuGH unter dem Aktenzeichen C-26/22 die Vorlagefragen mit Urteil vom 7. Dezember 2023 beantwortete, hat das Gericht ebenfalls mit Beschluss vom 5. Mai 2025 bei Kostenübernahme durch die Beigeladene eingestellt.

Das gleichgelagerte Verfahren 6 K 219/20.WI, das die Kammer im Einverständnis der Beteiligten wegen der vorgenannten Vorabentscheidungsverfahren zum Ruhen gebracht hatte, hat die Kammer mit klageabweisendem Urteil vom 17. Juli 2025 entschieden. In diesem Verfahren urteilte die Kammer, dass nach Löschung der Tatsache der Restschuldbefreiung nach regulärem Ablauf der Löschfrist der Beigeladenen Erledigung eingetreten sei und kein anerkennenswertes Feststellungsinteresse des Klägers bestehe, auch nach Löschung noch über die Rechtmäßigkeit des Handelns des HBDI zu entscheiden. Eine das Feststellungsinteresse begründende Stigmatisierung des Klägers sei jedenfalls in dem Verzicht des HBDI auf Einschreiten gegen die Beigeladene nicht zu sehen.

Anhang

Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

[…]

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden

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Zu viele Überstunden: Arbeitszeiterfassung gilt auch für Großkanzlei-Associates

Eine internationale Großkanzlei muss die Arbeitszeiten ihrer (Senior) Associates erfassen – und die Höchstarbeitszeiten einhalten. Die BRAK berichtet über diese Entscheidung des VG Hamburg (Az. 21 K 1202/25).

BRAK, Mitteilung vom 22.12.2025 zum Urteil 21 K 1202/25 des VG Hamburg vom 18.11.2025

Eine internationale Großkanzlei muss die Arbeitszeiten ihrer (Senior) Associates erfassen – und die Höchstarbeitszeiten einhalten, so das VG Hamburg.

  • Anonymer Hinweis: In Großkanzlei wird regelmäßig zu lange gearbeitet
  • Kanzlei argumentiert gegen Arbeitszeiterfassung und Höchstarbeitszeit für Anwälte
  • VG Hamburg: Doch, das gilt auch für Großkanzlei-Associates
  • VG: Wer „billable hours“ für Mandanten dokumentiert, kann auch Arbeitszeit erfassen
  • VG: Dann müssen sich die Kanzleien eben besser organisieren

Die Hamburger Arbeitsschutzbehörde durfte einer internationalen Großkanzlei die Pflicht auferlegen, die Arbeitszeiten ihrer (Senior) Associates (also der angestellten Anwältinnen und Anwälte ohne Leitungsfunktion) zu erfassen. Das hat das VG Hamburg entschieden. Die sich aus einem EuGH- und einem BAG-Urteil ergebende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gelte auch für Rechtsanwältinnen und -anwälte. Dementsprechend müsse die Großkanzlei diese Berufsgruppe im Unternehmen auch über diese Pflicht aufklären. Denn es bestehe der begründete Verdacht einer regelmäßigen Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeits- sowie Pausenzeiten – die ebenfalls für Großkanzlei-Associates gälten (Urteil vom 18.11.2025, Az. 21 K 1202/25).

Anonymer Hinweis: In Großkanzlei wird regelmäßig zu lange gearbeitet

Zwei anonyme Hinweisgeber hatten der Behörde in den Jahren 2020 und 2021 mitgeteilt, dass in einer internationale Wirtschaftskanzlei am Standort Hamburg das Arbeitszeitschutzgesetz regelmäßig „massiv überschritten und missachtet“ werde. Anwesenheiten von täglich 9-10 Uhr bis 23-24 Uhr kämen regelmäßig täglich vor und würden den Mandanten entsprechend in Rechnung gestellt. Die Behörde kündigte bei der Kanzlei eine Vor-Ort-Besichtigung an – die Kanzlei teilte ihr bereits vorab mit, dass es keine Dokumentation der Arbeitszeiten gebe.

Daraufhin erließ die Behörde drei Anordnungen:

  1. Die Pflicht zur Erfassung von Arbeitsbeginn, -ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte, die dem Arbeitszeitgesetz unterliegen.
  2. Eine Unterweisung besagter Mitarbeitender über die Notwendigkeit dieser Aufzeichnungen nebst der Pflicht, die Belege für diese Unterweisung der Behörde zuzusenden.
  3. Eine Pflicht zur Mitteilung, wie die Kanzlei dafür sorgen will, dass die disziplinarisch verantwortlichen Partner ihrer Verantwortung als Führungskraft bei Gestaltung und Kontrolle der Arbeitszeiten durch deren regelmäßige Prüfung nachkommen.

Kanzlei argumentiert gegen Arbeitszeiterfassung und Höchstarbeitszeit für Anwälte

Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Kanzlei gegen die Anordnung – insbesondere mit folgenden Argumenten:

  • Es gebe weiterhin keine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland. Diese könne sich weder aus dem ArbSchG noch aus dem ArbZG ableiten lassen. Die Entscheidung des EuGH, der aus der Arbeitszeit-RL (RL 2003/88/EG) erstmals eine Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung abgeleitet hatte (v. 14.04.2019, Rs. C-55/18), gelte nicht direkt in Deutschland, die deutschen Gesetze seien auch nicht richtlinienkonform auszulegen. Die Entscheidung des BAG, das diese Pflicht bereits jetzt für Deutschland explizit bestätigt hatte (v. 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21), sei verfassungsrechtlich bedenklich.
  • Die deutschen Arbeitsschutzgesetze würden nicht gelten, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit – wie bei internationalen Großkanzleien üblich – im Ausland erbringe und nur von einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber entsendet worden sei.
  • Die Anordnung zur Arbeitszeiterfassung sei unverhältnismäßig. Es würde ausreichen, die Überstunden zu erfassen.
  • Angestellte Anwältinnen und Anwälte seien in ihrer Berufsausübung als Organe der Rechtspflege unabhängig. Eine Erfassung ihrer Arbeitszeit würde zu einem Spannungsverhältnis mit der Treuepflicht gegenüber ihren Mandanten führen. In der Konsequenz ergebe sich die Gefahr, dass die Anwälte ihre Mandanten „im Stich lassen“ müssten, weil sie wegen des Erreichens der Höchstarbeitszeit unverzichtbare Handlungen nicht mehr vornehmen könnten. Ein angestellter Anwalt sei innerhalb eines bestehenden Mandatsverhältnisses nicht beliebig austauschbar.
  • Die Anwaltschaft müsse Chefärztinnen und -ärzten sowie Wirtschaftsprüferinnen und -prüfern gleichgestellt werden. Hier gelte auch keine Höchstarbeitszeit. Die dortige Interessenlage (Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses durch angestellte Wirtschaftsprüfer) sei mit jener bei angestellten Rechtsanwälten (Organe der Rechtspflege) vergleichbar.
  • Der Krankenstand in der Kanzlei sei sehr niedrig – daran zeige sich, dass keine Gesundheitsgefahr bei Mehrarbeit bestehe.

VG Hamburg: Doch, das gilt auch für Großkanzlei-Associates

Das VG Hamburg bestätigte nun die ersten zwei Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde. Die Hamburger Behörde hätte diese auch auf Grundlage von § 17 Abs. 2 ArbZG treffen dürfen. Nur die dritte erachtete sie angesichts der ersten zwei Anordnungen als überflüssig und damit nicht verhältnismäßig.

Es habe die konkrete Gefahr bestanden, dass in der Kanzlei regelmäßig gegen die tägliche Höchstarbeitszeit in § 3 ArbZG (8 Stunden, nur in Ausnahmefällen und bei entsprechendem Ausgleich 10) und gegen die Mindestruhezeiten von 11 Stunden gem. § 5 Abs. 1 ArbZG verstoßen wird. Die Hinweise wiesen auf tägliche Arbeitszeiten von 11-14 Stunden hin, und dies ohne Einhaltung der Ruhezeiten. Diesen Verdacht habe die Kanzlei nicht durch Vorlage von erfassten Arbeitszeiten ausräumen können.

Der Verweis auf die Eigenverantwortung der angestellten Anwältinnen und Anwälte trage hier nicht. Denn das Gesetz differenziere gerade nicht danach, ob eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit und eine Unterschreitung der Ruhezeiten freiwillig oder auf Anweisung des Arbeitgebers erfolge.

Angestellte Rechtsanwälte seien auch nicht vom Anwendungsbereich der § 3, 5 Abs. 1 ArbZG ausgenommen. Eine Ausnahme ergebe sich nicht aus § 18 ArbZG, da Associates regelmäßig keine leitenden Angestellten seien und auch nicht mit Chefärztinnen und -ärzten vergleichbar seien. Associates seien regelmäßig nicht Teil der Leitungsebene und nicht mit betriebslenkenden Entscheidungen befasst, sondern beschränkten ihre Tätigkeit in der Regel auf die Bearbeitung konkreter Mandate. Eine analoge Anwendung des § 45 Satz 2 WPO scheidet ebenfalls aus, denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke – die BRAO sei bewusst nicht entsprechend geändert worden.

VG: Wer „billable hours“ für Mandanten dokumentiert, kann auch Arbeitszeit erfassen

Das Territorialprinzip, also dass angestellte Rechtsanwältinnen und -anwälte auch Tätigkeiten im Ausland ausübten, sei kein tragendes Argument: Mit der Anordnung der Arbeitszeiterfassung auf der Grundlage des bundesrechtlichen ArbZG werde weder hoheitlich noch in sonstiger Weise in die Rechtsordnung anderer Staaten eingegriffen.

Die Anordnung sei auch ansonsten verhältnismäßig: Sie diene dem Zweck, Verstöße gegen die gesetzliche Höchstarbeitszeit aufzuklären. Diese Höchstarbeitszeit diene wiederum sowohl dem gesundheitlichen Schutz der Mitarbeitenden als auch dem Interesse der Allgemeinheit, nicht für die Krankheitskosten einstehen zu müssen, die durch übermäßige Arbeitszeiten entstünden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Krankenstand in der Kanzlei nach eigenen Angaben erheblich unter dem Durchschnitt liege. Zum einen sage dies nichts über die Einhaltung von Arbeitszeiten aus, zum anderen könne diese Information auch auf einen derart hohen Arbeitsdruck hindeuten, dass die Beschäftigten trotz Krankheit ihrer Arbeitstätigkeit nachgingen.

Besonders belastend sei die Anordnung für die Kanzlei auch nicht – schließlich habe sie ja bereits ein System zur Erfassung der „billable hours“ für die Mandantschaft. So hätten EuGH und BAG auch kein konkretes System zur Arbeitszeiterfassung festgeschrieben, sondern ließen Freiheiten bei der Ausgestaltung der Erfassung. Eine Erfassung lediglich der über die Höchstarbeitszeit hinausgehenden Stunden wäre laut BAG nicht gleich geeignet. Denn aus einer solchen Aufzeichnung ließe sich jedenfalls nicht die genaue Lage der Arbeitsstunden im Tagesverlauf und damit die Einhaltung der Ruhepausen entnehmen.

VG: Dann müssen sich die Kanzleien eben besser organisieren

Das Gericht berücksichtigte die besonderen Berufspflichten von Rechtsanwältinnen und -anwälten wie etwa das Verbot der Mandatsniederlegung zur Unzeit gemäß § 43 BRAO i. V. m. § 671 Abs. 2 BGB. Deshalb sehe das Arbeitszeitgesetz auch Ausnahmen vor und erlaube vorübergehend Überstunden für Notfälle – wenn diese in angemessener Zeit wieder ausgeglichen werden. Wenn es aber regelmäßig zu solchen „Notfällen“ komme und dies für die Geschäftsleitung vorhersehbar sei, müsse sie hier organisatorisch vorausplanen.

Auch sieht das Gericht, dass einem Mandat regelmäßig ein besonderes Vertrauensverhältnis zugrunde liege und eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt daher nicht beliebig austauschbar sei. Dann aber müsse die Kanzlei die Mandatsbearbeitung eben besser organisieren und etwa bei umfangreichen Mandaten von Anfang an mehr Rechtsanwälte pro Mandat einsetzen, die sich gegenseitig ersetzen können.

Das VG hat die Berufung zugelassen. Die Rechtsfrage, ob, eine Anordnung der Erfassung von Arbeitszeiten auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 ArbZG ergehen kann, habe grundsätzliche Bedeutung, da die Frage in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt sei und für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung habe.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Bundesgerichtshof kippt Lufthansa-Nachzahlklausel

Eine Fluggesellschaft darf sich nicht pauschal vorbehalten, von Passagieren eine Nachzahlung zu verlangen, wenn sie die gebuchten Flüge nicht vollständig und in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge antreten. Das sollte auch für Reisende gelten, bei denen sich erst nach der Buchung herausstellt, dass sie nur ein Teilstück der gebuchten Strecke abfliegen können. Die entsprechende Vertragsklausel der Lufthansa ist rechtswidrig, entschied der BGH nach einer Klage des vzbv (Az. X ZR 110/24).

vzbv, Pressemitteilung vom 22.12.2025 zum Urteil X ZR 110/24 des BGH vom 28.10.2025

Verbraucherzentrale: Betroffene Fluggäste sollten sich rechtlich beraten lassen

  • Lufthansa behielt sich vor, nachträglich den Ticketpreis zu erhöhen, falls Passagiere nicht alle Flüge eines Tickets in der gebuchten Reihenfolge antreten
  • Bundesgerichtshof: Die Klausel benachteiligt Fluggäste, die ihre Planung aufgrund von nachträglich zutage getretenen Umständen ändern
  • Betroffene sollten sich rechtlich beraten lassen, ob sie Geld zurückverlangen können

Eine Fluggesellschaft darf sich nicht pauschal vorbehalten, von Passagieren eine Nachzahlung zu verlangen, wenn sie die gebuchten Flüge nicht vollständig und in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge antreten. Das sollte auch für Reisende gelten, bei denen sich erst nach der Buchung herausstellt, dass sie nur ein Teilstück der gebuchten Strecke abfliegen können. Die entsprechende Vertragsklausel der Lufthansa ist rechtswidrig, weil sie einen Teil der Betroffenen unangemessen benachteiligt, entschied der Bundesgerichtshof nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands.

„Die Lufthansa wollte den Flugpreis in allen Fällen nachträglich anpassen, in denen Kund:innen einen Flug für eine gebuchte Teilstrecke nicht antreten“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands. „Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Das ist unfair gegenüber Fluggästen, die eine Teilstrecke wegen einer Erkrankung oder anderen erst nach der Buchung eingetretenen Gründen nicht nutzen. Die Lufthansa hat dadurch keinen Schaden. Sie kann die frei gewordenen Plätze oft sogar noch verkaufen.“

Wer in der Vergangenheit aufgrund der nun verworfenen Klausel zu viel gezahlt oder andere Nachteile erlitten hat, sollte sich rechtlich beraten lassen, zum Beispiel bei einer Verbraucherzentrale. Eine automatische Rückerstattung erfolgt nicht.

Verwirrendes Tarifsystem

Die Lufthansa bietet wie andere Fluggesellschaften Tarife an, bei denen die im Flugschein enthaltenen Teilstrecken vollständig und in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden müssen. Für Kund:innen, die zum Beispiel eine Teilstrecke nicht nutzen, sah die strittige Klausel in den Beförderungsbedingungen eine Nachzahlungspflicht vor. War der Preis für die tatsächlich geflogene Strecke am Tag der Buchung höher, mussten sie die Differenz zum ursprünglichen Ticketpreis nachzahlen.

Hintergrund der Regelung ist eine Besonderheit im Tarifsystem vieler Airlines. Ein zusammengesetzter Flug mit Zwischenstopp ist oft günstiger als eine Teilstrecke separat zu buchen. Ein Hin- und Rückflug kostet mitunter weniger als ein One-Way-Ticket auf der gleichen Strecke. Ohne Nachzahlungspflicht könnten Fluggäste dieses System leicht austricksen: Anstelle des teuren Einfach-Fluges buchen sie den günstigeren Hin- und Rückflug und lassen die nicht benötigte Teilstrecke einfach verfallen.

Lufthansa-Klausel war übermäßig weit gefasst

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes haben Fluggesellschaften zwar ein berechtigtes Interesse daran, ihre Preisstruktur zu schützen. Die Nachkalkulation des Flugpreises sei aber nur gegenüber Fluggästen gerechtfertigt, die das Tarifsystem gezielt umgehen, indem sie Leistungen buchen, die sie gar nicht in Anspruch nehmen möchten. Die Lufthansa-Klausel gelte dagegen auch für Kund:innen, die bei Vertragsabschluss die gesamte vereinbarte Leistung nutzen wollten und ihre Planung erst aufgrund nachträglich zutage getretener Umstände geändert haben. Eine erhebliche Gefahr für den Bestand des besonderen Preisgefüges sei in diesen Fällen nicht begründet. Die Regelung verstoße gegen das Übermaßverbot und benachteilige diese Kund:innen unangemessen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom vergangenen Jahr. Auch die Frankfurter Richter hatten beanstandet, dass die Lufthansa keinen Unterschied mache zwischen Fluggästen, die ihre Tarifstruktur bewusst ausnutzen, und denen, die eine Teilstrecke unfreiwillig und unverschuldet nicht in Anspruch nehmen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Beschwerde zurückgewiesen – Meta muss Facebook vorerst transparenter machen

Das OVG Schleswig-Holstein hat in einem Eilverfahren die Beschwerde von Meta Platforms Ireland Limited gegen einen Beschluss des VG Schleswig-Holstein zurückgewiesen (Az. 6 MB 24/25). Darin ging es um die Frage, ob die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein einen Verstoß gegen sog. Transparenzpflichten durch den Dienst „Facebook“ feststellen und vorerst deren Einhaltung fordern darf.

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 19.12.2025 zum Beschluss 6 MB 24/25 vom 18.12.2025

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am Donnerstag (18. Dezember 2025) in einem Eilverfahren die Beschwerde von Meta Platforms Ireland Limited gegen einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zurückgewiesen (Az. 6 MB 24/25). Darin ging es um die Frage, ob die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein einen Verstoß gegen sog. Transparenzpflichten durch den Dienst „Facebook“ feststellen und vorerst deren Einhaltung fordern darf.

Die im Medienstaatsvertrag der Länder vorgeschriebenen Transparenzinformationen sichern die Meinungsvielfalt. Sie sollen den Nutzerinnen und Nutzern von Angeboten wie „Facebook“ in Grundzügen erklären, wie Inhalte zusammengestellt werden. Dies basiert zumeist auf Algorithmen. So sollen Nutzende sensibilisiert werden.

Das Gericht hat in seinem ausführlich begründeten Beschluss für einen Verstoß gegen diese Transparenzpflichten gewichtige Indizien gesehen. So seien die zum Zeitpunkt der Beanstandung auf der „Facebook“-Seite abrufbaren Transparenzinformationen weder leicht wahrnehmbar noch unmittelbar erreichbar gewesen. Dies betraf zum Beispiel das „Transparency Center“. Auch die unter der Funktion „Warum sehe ich diesen Beitrag?“ abgelegten Transparenzinformationen seien weder unmittelbar erreichbar noch ständig verfügbar gewesen, denn diese Funktion sei auf die App-Anwendung beschränkt. Außerdem sei die inhaltliche Ausgestaltung der Funktion als oberflächlich und phrasenhaft zu beschreiben.

Besonders schwierig waren allerdings die europarechtlichen Fragestellungen. Meta hatte argumentiert, dass die im Streit stehende Regelung im Medienstaatsvertrag gegen Europarecht verstoße und daher gar nicht anwendbar sei. Konkret macht Meta Verstöße gegen die E‑Commerce-Richtlinie, den Digital Services Act und die Platform-to-Business-Verordnung geltend. Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zwar hat es ausführlich begründet, dass die Frage, ob § 93 des Medienstaatsvertrages mit Europarecht vereinbar ist, eine „höchst umstrittene und hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage“ darstellt. Es hat die Klärung dieser Frage aber dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überlassen. Nur von dort aus könne eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfolgen. Im Eilverfahren hat das Gericht stattdessen eine sog. Folgenabwägung vorgenommen, die wie schon beim Verwaltungsgericht zulasten von Meta ausgegangen ist.

Hierbei hat es vor allem berücksichtigt, dass Diensten wie „Facebook“ bei der Bereitstellung von Inhalten im Internet immer mehr eine zentrale Rolle als sog. Gatekeeper zukomme. Vor allem durch Angebote, wie dem „Facebook Newsfeed“, sei das soziale Netzwerk für die öffentliche Meinungsbildung wichtig. Der steigende Einfluss sei dabei im Wesentlichen auf das werbefinanzierte Geschäftsmodell zurückzuführen, das auf eine möglichst schnell wachsende Nutzerreichweite angewiesen sei. Aufgrund der bei der Inhaltsauswahl verwendeten Algorithmen seien die Transparenzziele besonders wichtig, um der Gefahr verengender und verzerrender Inhaltsauswahl zu begegnen, etwa infolge sog. Filterblasen und Echokammern. Im Eilverfahren hat das Gericht dieses öffentliche Interesse höher als die wirtschaftlichen Interessen von Meta gewichtet.

Das darüber hinaus erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der herausragenden Bedeutung von „Facebook“ und dessen Reichweite am Markt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Bildberichterstattung: Veröffentlichung von Fotos – Abgrenzung von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz

Das OLG Frankfurt hat anhand von zwei angegriffenen Bildern einer Berichterstattung über den Urlaub des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker und seiner Ehefrau die Grenzen zwischen noch zulässiger, die Privatsphäre berührender Bebilderungen, und unzulässiger Bebilderungen herausgestellt (Az. 16 U 156/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.12.2025 zum Urteil 16 U 156/24 vom 06.11.2025 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung anhand von zwei angegriffenen Bildern einer Berichterstattung über den Urlaub des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker und seiner Ehefrau die Grenzen zwischen noch zulässiger, die Privatsphäre berührender Bebilderungen, und unzulässiger Bebilderungen herausgestellt.

Die klagende Ehefrau des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker wendet sich gegen Bildberichterstattung der beklagten bundesweiten Tageszeitung im Sommer 2023. Gegenstand ist zum einen ein Foto, welches die Klägerin und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels im Urlaub in Italien zeigt, zum anderen ein Bild des Ehepaars beim Tanken an einer Tankstelle in Italien. Das Landgericht hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die Veröffentlichung beider Bilder zu unterlassen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat des OLG (Pressesenat) hinsichtlich des sog. Tankstellenfotos Erfolg.

Zutreffend habe das Landgericht die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels untersagt, führte der Senat aus. Das Foto diene nicht der Bebilderung von Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte. Der Presseartikel befasse sich zwar mit dem Hotel, dessen Preisen und Essen und betone die auf dem Bild ersichtliche „Rauchpause“ des Paares. Zwar dürfte sich das Interesse eines nicht unerheblichen Teils der Öffentlichkeit auf den im Bericht „angedeuteten (vermeintlichen) Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker einerseits und dem „Luxus-Urlaub“ des Paares andererseits erstrecken“, erläuterte der Senat. Dies erfasse aber bereits nicht die Klägerin als Ehefrau von Boris Becker. Zu bewerten sei zudem, dass die Bildberichterstattung ihre Privatsphäre betreffe. Das Foto zeige die Klägerin in einem Erholungsurlaub und dabei in einer Situation, „in der die Klägerin nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden“. Unabhängig von der Frage der Einsehbarkeit des Balkons habe sie die berechtigte Erwartung haben dürfen, in diesem Moment der Entspannung außerhalb der Pflichten des Berufs und Alltags nicht fotografiert zu werden. Sie habe den zum Hotelzimmer gehörenden Balkon mit einem Bademantel bekleidet aufgesucht, um dort mit ihrem Partner zu verweilen. Es handele sich ersichtlich um eine private Situation.

Zu Unrecht habe das Landgericht dagegen auch das sog. Tankstellenfoto untersagt. Hier handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Gezeigt werde eine alltägliche Situation im Urlaub. Es zeige die Klägerin im öffentlichen Raum und zudem in einer weniger privaten Situation als im Bademantel auf dem Balkon. Soweit das Foto dennoch in den Randbereich ihrer Privatsphäre eingreife, sei zu berücksichtigen, dass die zugrundeliegende Wortberichterstattung einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses leiste. Der Bericht befasse sich mit dem Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker und dem luxuriösen Lebensstil des Paares. Das Foto, auf dem auch ein Porsche Cayenne zu sehen sei, mache dies sichtbar und diene zugleich als Beleg. Damit sei es kontextgerecht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können beide Parteien die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Bundesrat für mehr Elterngeld und Ausweitung auf Pflegeeltern

In seiner am 19. Dezember 2025 gefassten Entschließung begrüßt der Bundesrat die Pläne der Bundesregierung, die Einkommensgrenze sowie den Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes spürbar anzuheben. Er fordert in diesem Zusammenhang die Bundesregierung auf, die allgemeine Preisentwicklung zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Elterngeldbeträge künftig regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst werden können.

Bundesrat, Mitteilung vom 19.12.2025

Auf Initiative von Rheinland-Pfalz und Hamburg fordert der Bundesrat, das Elterngeld zu erhöhen und die Rolle von Pflegeeltern zu stärken.

Anpassung an Preisentwicklung

In seiner am 19. Dezember 2025 gefassten Entschließung begrüßt der Bundesrat die Pläne der Bundesregierung, die Einkommensgrenze sowie den Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes spürbar anzuheben. Er fordert in diesem Zusammenhang die Bundesregierung auf, die allgemeine Preisentwicklung zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Elterngeldbeträge künftig regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst werden können.

Eine Anpassung des Mindest- und Höchstsatzes sei überfällig, da diese seit fast 20 Jahren unverändert geblieben seien, begründet der Bundesrat sein Anliegen. Damit das Elterngeld weiterhin eine echte Einkommensersatzleistung sein könne, müsse es dringend angehoben werden. Seine Höhe müsse sich stets an der Preisentwicklung orientieren, um auch in Zukunft junge Familien trotz steigender Lebenshaltungskosten angemessen zu unterstützen.

Gleichstellung von Eltern und Pflegeeltern

Darüber hinaus begrüßen die Länder Pläne der Bundesregierung, auch für Pflegeeltern ein Elterngeld einzuführen. Es sei unverständlich, warum dies noch nicht der Fall sei. Elterngeld unterstützt Eltern, die ihre Arbeitszeit reduzieren, um sich um ihr Kind zu kümmern. Dies träfe gleichermaßen auf Pflegeeltern zu, die ein Pflegekind aufnehmen. Daher dürften diese nicht länger benachteiligt werden. Pflegeeltern leisteten einen unschätzbaren gesellschaftlichen Beitrag. Dennoch seien immer weniger Menschen bereit, diese Rolle zu übernehmen – auch aus wirtschaftlichen Gründen. Bereits im Oktober 2024 hatte der Bundesrat daher ein Elterngeld für Pflegeeltern gefordert.

Antragsverfahren verschlanken

In einer weiteren Entschließung setzt sich der Bundesrat für eine gemeinsame Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes durch Bund und Länder ein. Das Elterngeld sei inzwischen so komplex, dass es sowohl Eltern als auch Behörden vor große Herausforderungen stelle. Antragstellung und Bearbeitung müssten einfacher werden.

Wie es weitergeht

Die Entschließungen werden der Bundesregierung zugestellt. Gesetzliche Vorgaben, wie und wann diese darauf reagieren muss, existieren nicht.

Quelle: Bundesrat

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