Parlament durfte Journalisten Zugang zu Dokumenten verweigern

Das EuG bestätigt die Weigerung des Parlaments, Zugang zu Dokumenten bezüglich der Tagegelder, Reisekostenerstattungen und Zulagen für parlamentarische Assistenz der Europaabgeordneten zu gewähren (Rs. T-639/15 bis T-666/15).

Parlament durfte Journalisten Zugang zu Dokumenten verweigern

EuG, Pressemitteilung vom 25.09.2018 zum Urteil in den Rs. T-639/15 bis T-666/15 vom 25.09.2018

Das Gericht der EU bestätigt die Weigerung des Parlaments, Zugang zu Dokumenten bezüglich der Tagegelder, Reisekostenerstattungen und Zulagen für parlamentarische Assistenz der Europaabgeordneten zu gewähren.

Das Parlament hat sich zu Recht darauf berufen, dass die betreffenden Dokumente personenbezogene Daten enthalten und die Antragsteller die Notwendigkeit ihrer Übermittlung nicht nachgewiesen haben.

Im Jahr 2015 beantragten mehrere Journalisten und Journalismusverbände beim Parlament Zugang zu Dokumenten bezüglich der Tagegelder, Reisekostenerstattungen und Zulagen für parlamentarische Assistenz der Europaabgeordneten. Das Parlament lehnte sämtliche dieser Anträge ebenso wie die anschließenden Zweitanträge ab.

Die betreffenden Personen wandten sich mit einer Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse des Parlaments an das Gericht der Europäischen Union.

Mit Urteil vom 25.09.2018 weist das Gericht die Klagen ab und bestätigt die Beschlüsse des Parlaments, mit denen den Antragstellern der Zugang zu den gewünschten Dokumenten verweigert wurde.

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass die Unionsorgane den Zugang zu einem Dokument verweigern können, wenn dessen Weitergabe den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen beeinträchtigen würde, wobei diese Regel im Einklang mit den Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden ist1. Nach diesen Vorschriften sind unter personenbezogenen Daten alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zu verstehen. Sämtliche angeforderten Dokumente enthalten Informationen über bestimmte natürliche Personen (die Europaabgeordneten) und die Einstufung dieser Informationen als personenbezogene Daten kann nicht aufgrund des bloßen Umstands ausgeschlossen werden, dass sie mit öffentlich zugänglichen Daten zu diesen Personen im Zusammenhang stehen.

Zudem weist das Gericht darauf hin, dass der Zugang zu Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten, gleichwohl gewährt werden kann, wenn der Antragsteller die Notwendigkeit der Datenübermittlung nachweist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten. Nach Auffassung des Gerichts ist die erste dieser beiden kumulativen Bedingungen (Notwendigkeit der Übermittlung der angeforderten Daten) hier nicht erfüllt. Die Antragsteller haben nämlich nicht nachweisen können, inwiefern die Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten notwendig ist, um eine ausreichende Kontrolle der von den Mitgliedern des Parlaments für die Ausübung ihres Mandats getätigten Ausgaben sicherzustellen, insbesondere die behaupteten Unzulänglichkeiten der bestehenden Mechanismen zur Kontrolle dieser Ausgaben zu beheben. Auch die Absicht, eine öffentliche Debatte einzuleiten, genügt nicht zum Nachweis der Notwendigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten, da sich ein solches Argument nur auf das Ziel bezieht, das mit dem Antrag auf Dokumentenzugang angestrebt wird. Schließlich haben die Antragsteller nicht nachgewiesen, dass diese Übermittlung gemessen am dem verfolgten Zweck angemessen und verhältnismäßig ist. Jedenfalls zielt die Argumentation der Kläger weniger darauf, die Rechtmäßigkeit der Weigerung des Parlaments, ihnen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, in Frage zu stellen als darauf, auf die Unzulänglichkeiten und die Ineffizienz der bestehenden Kontrollmechanismen hinzuweisen. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, dies im Rahmen der bei ihm eingereichten Klagen zu bewerten.

Soweit argumentiert wird, das Parlament hätte die personenbezogenen Daten in den angeforderten Dokumenten unkenntlich machen und damit einen teilweisen Zugang zu diesen Dokumenten gewähren können, ist das Gericht der Auffassung, dass die Weitergabe einer Fassung der angeforderten Dokumente, aus der alle personenbezogenen Daten (einschließlich der Namen der Europaabgeordneten) entfernt wurden, dem Zugang zu diesen Dokumenten jeden Nutzen genommen hätte. Denn ein derartiger Zugang hätte es den Antragstellern nicht erlaubt, die Ausgaben der Mitglieder des Parlaments individuell nachzuvollziehen, da es unmöglich gewesen wäre, die angeforderten Dokumente den betreffenden Personen zuzuordnen. Jedenfalls bedeutete die Unkenntlichmachung sämtlicher personenbezogener Daten in den angeforderten Dokumenten angesichts des Umfangs dieser Dokumente (über vier Millionen Dokumente für die Anträge insgesamt) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand.

Fußnote

1 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) und Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).

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Anleger haftet bei Direktinvestition

Bei Direktinvestitionen kann immer eine Haftung des Eigentümers bestehen. Daran erinnert die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/4203) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die nach der Rolle der Finanzaufsicht BaFin im Rahmen der Insolvenz der Container-Firma P&R gefragt hatte.

Anleger haftet bei Direktinvestition

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.09.2018

Bei Direktinvestitionen kann immer eine Haftung des Eigentümers bestehen. Daran erinnert die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/4203 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 19/3942 ), die nach der Rolle der Finanzaufsicht BaFin im Rahmen der Insolvenz der Container-Firma P&R gefragt hatte. Die Firma hatte Schiffscontainer verkauft. Die Abgeordneten hatten unter anderem wissen wollen, warum die BaFin Verkaufsprospekte von P&R gestattet habe, obwohl darin Risiken beschrieben wurden, die über die Höhe der Einlage hinausgingen. Nach Angaben der Bundesregierung sind jedoch nach § 5b des Vermögensanlagengesetzes (VermAlG) nur solche Anlagen nicht zum öffentlichen Angebot zugelassen, die eine Nachschusspflicht vorsehen. „Der Umstand, dass der Anleger als Eigentümer für sein Eigentum haften muss, stellt keine Nachschusspflicht im Sinne des § 5b VermAnlG dar“, heißt es in der Antwort weiter.

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Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt trotz großflächiger Tätowierung

Das VG Magdeburg hat die Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet, über die Einstellung des Klägers neu zu entscheiden. Die Ablehnung der Einstellung sei rechtswidrig gewesen, da die Fachhochschule sie ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild des Klägers gestützt habe. Derzeit fehle es in Sachsen-Anhalt noch an einer ausreichenden Rechtsgrundlage (Az. 5 A 54/18 MD).

Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt trotz großflächiger Tätowierung

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 24.09.2018 zum Urteil 5 A 54/18 MD vom 20.09.2018 (nrkr)

Mit seiner Klage begehrte der Kläger seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt der Laufbahngruppe 2 im 1. Einstiegsamt. Die Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt hatte die Einstellung des Klägers wegen einer großflächigen Tätowierung einer „vermummten Gestalt mit dem Logo des 1. FC Magdeburg“ auf seinem Wadenbein abgelehnt.

Das Gericht hat die Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 20.09.2018 verpflichtet, über die Einstellung des Klägers neu zu entscheiden. Die Ablehnung der Einstellung – so die Kammer – sei rechtswidrig gewesen, da die Fachhochschule sie ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild des Klägers gestützt habe. Derzeit fehle es in Sachsen-Anhalt noch an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Für einen aus der Tätowierung möglicherweise abzuleitenden Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Treuepflicht eines Beamten und einer daran anknüpfenden charakterlichen Nichteignung hatte die beklagte Fachhochschule bis zur mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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Verbriefungen werden geregelt

Verbriefungen für die Kapitalmärkte sollen in Zukunft einfach, transparent und standardisiert erfolgen. Um die entsprechenden EU-Vorlagen umzusetzen, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen eingebracht.

Verbriefungen werden geregelt

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.09.2018

Verbriefungen für die Kapitalmärkte sollen in Zukunft einfach, transparent und standardisiert erfolgen. Um die entsprechenden EU-Vorlagen umzusetzen, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( 19/4460 ) eingebracht. Damit wird auch den neuen Vorgaben des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht bezüglich der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen Rechnung getragen. Nach Angaben der Bundesregierung zielen die Wirkungen des Vorhabens „auf eine nachhaltige Entwicklung, weil sie die Integrität und Transparenz des Finanzmarkts zum Ziel haben und damit das Vertrauen der Anleger in den Finanzmarkt stärken“.

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Klage gegen Dr. Oetker: Kalorien müssen vergleichbar sein

Das LG Bielefeld hat der Dr. Oetker Nahrungsmittel KG untersagt, auf der Vorderseite von Müsli-Verpackungen die Nährwertinformationen lediglich für eine Mischportion aus Müsli und fettarmer Milch anzugeben. Das sei nur zulässig, wenn zusätzlich der Kaloriengehalt pro 100 Gramm des Produkts genannt werde. Damit bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (Az. 3 O 80/18).

Klage gegen Dr. Oetker: Kalorien müssen vergleichbar sein

Landgericht Bielefeld gibt Klage des vzbv statt

vzbv, Pressemitteilung vom 20.09.2018 zum Urteil 3 O 80/18 des LG Bielefeld vom 08.08.2018 (nrkr)

  • Kalorienangabe darf sich nicht nur auf eine Mischportion aus Müsli und fettarmer Milch beziehen.
  • Hersteller müssen zusätzlich den Brennwert des Produkts pro 100 Gramm angeben.
  • vzbv fordert Einführung einer farblich basierten Nährwertkennzeichnung auf der Verpackungsvorderseite pro 100 Gramm oder Milliliter.

Das Landgericht Bielefeld hat der Dr. Oetker Nahrungsmittel KG untersagt, auf der Vorderseite von Müsli-Verpackungen die Nährwertinformationen lediglich für eine Mischportion aus Müsli und fettarmer Milch anzugeben. Das sei nur zulässig, wenn zusätzlich der Kaloriengehalt pro 100 Gramm des Produkts genannt werde. Damit bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), der gegen den Lebensmittelkonzern geklagt hatte.

„Hersteller versuchen immer wieder, den hohen Kaloriengehalt von Lebensmitteln zu verschleiern. Das tun sie zum Beispiel, indem sie den Energiewert für kleine Portionen oder für eine Mischung mit kalorienarmen Produkten hervorheben“, kritisiert Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv. „Für einen Vergleich mit anderen Lebensmitteln ist aber nur der Kaloriengehalt pro 100 Gramm des Produkts aussagekräftig.“

Unrealistische Portionsgrößen verwirren Verbraucher

Unrealistische Portionsgrößen sind nach Ansicht des vzbv keine Seltenheit mehr, entsprechen jedoch in keiner Weise den Erwartungen von Verbrauchern. Der vzbv fordert deshalb zum einen, dass Unternehmen auf bekannte Bezugsgrößen zurückgreifen, also 100 Gramm oder 100 Milliliter eines Lebensmittels. Zum anderen sei für eine informierte Kaufentscheidung eine farblich basierte Nährwertkennzeichnung auf der Verpackungsvorderseite pro 100 Gramm oder 100 Milliliter nötig. Bundesernährungsministerin Julia Klöckner muss aus Sicht des vzbv deshalb den Vorbildern Großbritannien, Frankreich und Belgien folgen und eine farbliche Nährwertkennzeichnung in Deutschland einführen.

Hohen Energiewert durch Mischportion geschönt

Im Streitfall ging es um die Energiewert-Angaben auf der Verpackung des „Vitalis Knusper-Müsli Schoko + Kekse“. Auf der rechten Verpackungsseite war die gesetzlich vorgeschriebene Nährwerttabelle abgedruckt, darunter der relativ hohe Energiewert von 448 Kilokalorien pro 100 Gramm des Produkts. Zusätzlich nannte der Hersteller die Nährwerte für eine 100-Gramm-Portion aus 40 g Müsli und 60 Millilitern Milch mit 1,5 Prozent Fettanteil. Für diese Mischung betrug der Energiewert nur 208 Kilokalorien.

Auf der Vorderseite der Verpackung wiederholte Dr. Oetker die Nährwertangaben pro Portion mit dem lediglich 40-prozentigen Müslianteil. Der sehr viel höhere Energiewert pro 100 Gramm des Lebensmittels fehlte dort.

Verstoß gegen EU-Verordnung

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Dr. Oetker damit gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union verstieß. Das Landgericht stellte klar: Es reicht nicht aus, die Angabe auf eine 100-Gramm-Portion zu beziehen, wenn diese nur eine kleinere Menge des Produkts enthält. Laut EU-Verordnung sollten Verbraucher in die Lage versetzt werden, den Brennwert verschiedener Lebensmittel zu vergleichen. Dazu sei es nötig, dass dieser einheitlich bezogen auf 100 Gramm des Produkts angegeben wird.

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Deutsche Bank AG: BaFin ordnet Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an

Die BaFin hat am 21. September 2018 gegenüber der Deutsche Bank AG zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet, angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und Allgemeine Sorgfaltspflichten einzuhalten.

Deutsche Bank AG: BaFin ordnet Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an

BaFin, Mitteilung vom 24.09.2018

Die BaFin hat am 21. September 2018 gegenüber der Deutsche Bank AG zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet, angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und Allgemeine Sorgfaltspflichten einzuhalten. Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 51 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG).

Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, bestellte die BaFin einen Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 6 Kreditwesengesetz (KWG). Der Sonderbeauftragte soll über den Umsetzungsfortschritt berichten und diesen bewerten.

Diese Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 57 GwG (Anordnungen) beziehungsweise § 60b KWG (Bestellung des Sonderbeauftragten).

Der Bescheid ist seit dem 21. September 2018 bestandskräftig.

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Elterngeldberechnung nach Arbeitsplatzverlust – LSG stärkt Rechte von Müttern

Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt grundsätzlich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz. Dieser Zeitraum verschiebt sich ausnahmsweise bei schwangerschaftsbedingtem Einkommensverlust. Wo die Grenze zum kündigungsbedingten Einkommensverlust verläuft, hat das LSG Niedersachsen-Bremen klargestellt (Az. L 2 EG 8/18).

Elterngeldberechnung nach Arbeitsplatzverlust – LSG stärkt Rechte von Müttern

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 24.09.2018 zum Urteil L 2 EG 8/18 vom 22.08.2018

Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt grundsätzlich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz. Dieser Zeitraum verschiebt sich ausnahmsweise bei schwangerschaftsbedingtem Einkommensverlust. Wo die Grenze zum kündigungsbedingten Einkommensverlust verläuft, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) nun klargestellt.

Geklagt hatte eine Hotelfachfrau aus der Region Hannover, deren Arbeitsplatz nach langer Mobbingsituation gekündigt wurde. Die Frau bemühte sich danach um eine neue Anstellung und war bei zwei Arbeitgebern zum Probearbeiten. Zu einer Einstellung kam es nicht, denn die Frau wurde mit Zwillingen schwanger und ihre Frauenärztin sprach ein Beschäftigungsverbot wegen Risikoschwangerschaft aus.

Nach der Geburt der Zwillinge berechnete die Behörde das Elterngeld einschließlich des Nulleinkommens in den Monaten zwischen Jobverlust und Geburt. Denn die Ursache des Einkommensverlustes liege nach ihrer Ansicht in der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und nicht in der Risikoschwangerschaft. Das rechnerische Durchschnittseinkommen der Frau war dadurch rd. 1.000 Euro niedriger.

Nach erfolglosem Klageverfahren hat das LSG der Frau in zweiter Instanz Recht gegeben. Bei der Bemessung des Elterngeldes komme es maßgeblich auf den Zusammenhang zwischen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung und einer dadurch bewirkten Minderung des Erwerbseinkommens an. Dies sei danach zu beurteilen, ob die Mutter ohne die Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte. Zur Überzeugung des Gerichts hätte die Frau ohne die Risikoschwangerschaft wahrscheinlich eine neue Arbeit gefunden. Denn sie habe sich als erfahrene Mitarbeiterin in einem Gewerbe mit großem Fachkräftebedarf intensiv bemüht und habe schon zur Probe gearbeitet. Weitere gesundheitliche Einschränkungen hätte sie nicht gehabt. Ob die Frau – wie die Behörde meinte – die Aufhebung des vorherigen Arbeitsverhältnisses grob fahrlässig verschuldet habe, sei ohne Relevanz.

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Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um den Einsatz der Vectoring-Technologie zu ermöglichen

Die telekommunikationsrechtlichen Regulierungsverfügungen, mit denen die Bundesnetzagentur die Verpflichtung der Telekom, vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren, in Bezug auf die Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt hat, sind rechtmäßig. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 6 C 50.16, 6 C 6.17, 6 C 7.17, 6 C 8.17).

Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um den Einsatz der Vectoring-Technologie zu ermöglichen

BVerwG, Pressemitteilung vom 21.09.2018 zu den Urteilen 6 C 50.16, 6 C 6.17, 6 C 7.17 und 6 C 8.17 vom 21.09.2018

Die telekommunikationsrechtlichen Regulierungsverfügungen, mit denen die Bundesnetzagentur die Verpflichtung der Telekom Deutschland GmbH (Telekom), vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren, in Bezug auf die Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt hat, sind rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in vier am 21.09.2018 verkündeten Urteilen entschieden.

Die Telekom betreibt ein bundesweites Teilnehmernetz auf der Basis von Teilnehmeranschlussleitungen (TAL). Die TAL bestehen überwiegend noch aus Kupferdoppeladern und führen vom Hauptverteiler (HVt) bis zum Kabelverzweiger (KVz) und von dort zu den Räumlichkeiten der Endkunden (sog. letzte Meile). Die Telekom war zuletzt mit Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur vom 21. März 2011 verpflichtet worden, anderen Unternehmen vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss am HVt oder an einem näher zu den Räumlichkeiten der Endkunden gelegenen Punkt, insbesondere am KVz zu gewähren (sog. Zugriff auf den „blanken Draht“). Auf dieser Grundlage können die Wettbewerber ihre Endkundenprodukte eigenständig gestalten.

Durch Regulierungsverfügung vom 30. August 2013 wurde diese Verpflichtung dahingehend geändert, dass der Zugang zum vollständig entbündelten Teilnehmeranschluss an einem KVz in den sog. HVt-Außenbereichen (mehr als 550 m vom HVt entfernt) zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden kann, um die Nutzung der sog. VDSL2-Vectoring-Technik zu ermöglichen. Durch den Einsatz dieser Technik lassen sich die Datenübertragungsraten erheblich steigern, indem Störungen, die sich aus der parallelen Nutzung benachbarter Leitungen in einem Kabelbündel ergeben, durch ein Gegenstörsignal eliminiert werden. Dieses Verfahren setzt jedoch voraus, dass nur ein Betreiber auf sämtliche TAL an einem KVz oder HVt zugreifen kann. Welcher Betreiber hierbei zum Zuge kommt, bestimmt sich in den sog. HVt-Außenbereichen grundsätzlich danach, wer den KVz zuerst mit VDSL2-Vectoring-Technik erschließt (sog. Windhundprinzip). Unter bestimmten Bedingungen ist die Telekom darüber hinaus berechtigt, den Zugang nachträglich zu verweigern. Durch eine weitere Regulierungsverfügung vom 1. September 2016 wurden für die sog. HVt-Nahbereiche ebenfalls Beschränkungen des Zugangs zum Teilnehmeranschluss geregelt. Hiernach ist die Telekom vor dem Hintergrund ihrer Zusage, die Nahbereiche flächendeckend mit VDSL2-Vectoring-Technik auszubauen, im Grundsatz als alleiniger Berechtigter bestimmt worden, jedoch können deren Wettbewerber unter bestimmten Voraussetzungen an ihre Stelle treten (sog. Abwehrrecht). Für die HVt-Außenbereiche wurden die bereits geltenden Regelungen im Wesentlichen beibehalten. Zum Ausgleich der Zugangsbeschränkungen sind den Wettbewerbern ein Bitstrom-Zugang bzw. ein lokaler virtuell entbündelter Zugang zur TAL als Ersatzprodukte anzubieten und gegebenenfalls Kompensationen zu leisten.

Die gegen die Regulierungsverfügungen erhobenen Anfechtungsklagen mehrerer Wettbewerber der Telekom waren in erster Instanz erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Klägerinnen zurückgewiesen. Dabei ist es wie bereits früher davon ausgegangen, dass der Bundesnetzagentur bei der Entscheidung über die Auferlegung der in § 13 TKG vorgesehenen Regulierungsverpflichtungen, zu denen insbesondere auch Zugangsverpflichtungen gehören, ein umfassender Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum zukommt. Dieses Regulierungsermessen hat die Bundesnetzagentur abwägungsfehlerfrei ausgeübt. Für die Zugangsbeschränkung zu dem Zweck, den Einsatz der Vectoring-Technologie zu ermöglichen, spricht danach vor allem das Regulierungsziel der Beschleunigung des Ausbaus hochleistungsfähiger Netze der nächsten Generation. Hierbei konnte die Bundesnetzagentur die von der Telekom abgegebene Ausbauzusage berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Einführung der Ausbauzusage in das Verfahren ist es auch nicht zu einer unzulässigen Beeinflussung des Regulierungsermessens gekommen.

Die sich durch die Möglichkeit der Zugangsverweigerung ergebenden negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb hat die Bundesnetzagentur mit der dem Belang der Wettbewerbsförderung zukommenden Bedeutung in die Abwägung eingestellt. Der Begrenzung dieser Auswirkungen dienen die vorgesehenen Ersatzprodukte und Kompensationen sowie das in Bezug auf die HVt-Nahbereiche vorgesehene Abwehrrecht der Wettbewerber. Für die gebotene Konfliktbewältigung reichen im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Zweistufigkeit der Zugangs- und Entgeltregulierung die in den Regulierungsverfügungen enthaltenen Vorgaben für die Leistungsmerkmale und die Preisgestaltung der Ersatzprodukte aus. Die Umsetzung dieser Vorgaben kann in nachgelagerten Verfahren (Standardangebotüberprüfungsverfahren, Entgeltgenehmigungsverfahren) sichergestellt werden.

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Keine Gesetzesgrundlage für Herausgabe von Nutzerdaten des Facebook-Messengerdienstes an Betroffene

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Betroffener von (möglicherweise) rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-Messengerdienst verschickt wurden, keine gerichtliche Erlaubnis verlangen kann, dass ihm Facebook die Nutzerdaten des Versenders mitteilt (Az. 16 W 27/18).

Keine Gesetzesgrundlage für Herausgabe von Nutzerdaten des Facebook-Messengerdienstes an Betroffene

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 21.09.2018 zum Beschluss 16 W 27/18 vom 06.09.2018

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 21.09.2018 veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass ein Betroffener von (möglicherweise) rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-Messengerdienst verschickt wurden, keine gerichtliche Erlaubnis verlangen kann, dass ihm Facebook die Nutzerdaten des Versenders mitteilt. Nutzerdaten dürften an Betroffene nach § 14 TMG nur im Zusammenhang mit Inhalten von sozialen Netzwerken herausgegeben werden. Der Messenger diene dagegen dem privaten Austausch.

Die Antragstellerin verlangt von der Beteiligten (Facebook) Auskunft über Nutzerdaten. Facebook betreibt neben der Webseite www.facebook.com auch einen Messenger-Dienst (Messenger). Über diesen Messenger können private Nachrichten an bestimmte Personen oder Gruppen geschickt werden. Die Nutzer müssen dafür nicht bei Facebook angemeldet sein. Alle bei Facebook angemeldeten Nutzer können dagegen über den Messenger angeschrieben werden.

Die Antragstellerin wendet sich gegen kompromittierende Nachrichten, die von drei verschiedenen Nutzerkonten über den Messenger an ihre Freunde und Familienangehörige verschickt wurden. Sie hatte zunächst vergeblich von Facebook die Löschung der Beiträge verlangt. Nunmehr begehrt sie, dass es facebook gerichtlich erlaubt wird, ihr Auskunft über die Bestandsdaten der Nutzer, ihre Namen, E-Mail-Adressen und IP-Adressen zu erteilen.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG stellt fest, dass nach der gegenwärtigen Gesetzeslage die begehrte datenschutzrechtliche Erlaubnis zur Herausgabe der Nutzerdaten an die Antragstellerin deshalb nicht bestehe, da es sich bei dem Messenger um ein Mittel der Individualkommunikation handele. Zwar sei § 14 Abs. 3 TMG auf Facebook anwendbar, soweit es um Kommunikation in seinem sozialen Netzwerk gehe. Der Messenger diene jedoch – vergleichbar mit WhatsApp – dem privaten Austausch.

§ 14 Abs. 3 TMG erfasse gegenwärtig nur solche Diensteanbieter, die ein soziales Netzwerk im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG betreiben. Dafür spreche sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch der Willen des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung zu § 1 NetzDG heiße es zwar, dass der „oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt(en)“ „Debattenkultur im Netz“ zu begegnen sei. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Individualkommunikation von dem Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen werde. Auch die Verknüpfungsoption des Messengers mit anderen Facebook-Diensten und die Möglichkeit, Nachrichten anonym zu versenden, führe nicht zum Charakter eines sozialen Netzwerks. Zwar erleichtere die Interaktion mit anderen Facebook-Diensten, mit einer Vielzahl von Empfängern ohne großen Aufwand zu kommunizieren. Allein die Möglichkeit, private Nachrichten an einen großen Empfängerkreis zu versenden, führe jedoch nicht zur Annahme eines sozialen Netzwerkes. Ein soziales Netzwerk müsse vielmehr dazu „bestimmt“ sein, „beliebige Inhalte mit anderen Nutzern zu teilen oder zugänglich zu machen“. Das OLG resümiert insoweit: „Messenger erfüllt eine andere Funktion, nämlich die der privaten Kommunikation“.

§ 14 Abs. 3 TMG verdränge auch als speziellere Regelung die allgemeine datenschutzrechtliche Möglichkeit nach § 24 BDSG, Auskunft über Daten zu erteilen. Bei der Umsetzung der DS-GVO und Anpassung des BDSG sei der Gesetzgeber explizit davon ausgegangen, dass weiterer Anpassungsbedarf bestehe, der gesonderte Gesetzesvorhaben erfordere. Das TMG sei bislang indes nicht novelliert und damit in seiner bestehenden Form anzuwenden.

Es sei allerdings nicht zu verkennen, dass dieses Ergebnis für die Antragstellerin unbefriedigend sei. Betroffenen stehe gegenwärtig kein spezieller datenschutzrechtlicher Anspruch zur Seite; ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach „Treu und Glauben“ sei fraglich. „Insoweit könnte der Gesetzgeber aufgerufen sein, gegebenenfalls ein Auskunftsanspruch entsprechend der Regelung in § 101 UrhG zu kodifizieren“, deutet das OLG abschließend an.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, da die Fragen im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken bislang höchstrichterlich nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung seien.

Hinweis zur Rechtslage

§ 14 TMG Bestandsdaten

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).

…

(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.

§ 1 NetzDG Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). 2Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. 3Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.

…

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Beamtenbesoldung in Schleswig-Holstein aufgrund der Kürzung 2007 teilweise verfassungswidrig

Das VG Schleswig hat in mehreren Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung entschieden. Anlass der Klagen waren die im Jahre 2007 erfolgte Reduzierung der Jahressonderzahlung (Az. 12 A 68/18 u. a.).

Beamtenbesoldung in Schleswig-Holstein aufgrund der Kürzung 2007 teilweise verfassungswidrig

VG Schleswig, Pressemitteilung vom 21.09.2018 zum Urteil 12 A 68/18 u. a. vom 20.09.2018

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat am 20.09.2018 in mehreren Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung entschieden (Az. 12 A 68/18, 12 A 11/18, 12 A 79/18, 12 A 70/18, 12 A 80/18, 12 A 71/18, 12 A 38/18, 12 A 69/18). Anlass der Klagen waren die im Jahre 2007 erfolgte Reduzierung der Jahressonderzahlung.Die in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 16 besoldeten Kläger hatten geltend gemacht, dass aufgrund diese Kürzung die Alimentation das verfassungsrechtlich gebotene Maß unterschreite. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in mehreren Grundsatzentscheidungen im Jahre 2015 konkrete Maßstäbe aufgestellt hatte (u. a. Vergleich mit der Entlohnung von Angestellten im öffentlichen Dienst, Vergleich mit der Besoldung in anderen Bundesländern, Mindestabstand zur Grundsicherung), hatte das Gericht umfangreiches Datenmaterial beschafft und unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rechnerisch ausgewertet.

Aufgrund der Verhandlung am 20.09.2018 ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass im Hinblick auf die Besoldungsgruppe A 7 (Klägerin war eine Justizobersekretärin) eine verfassungswidrige Unteralimentation vorliegt und das Verfahren (Az. 12 A 69/18) deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Normenkontrolle vorgelegt. In weiteren fünf Verfahren ist die Klage als unbegründet abgewiesen worden, weil das Gericht aufgrund seiner Berechnungen eine verfassungswidrige Unteralimentation nicht festgestellt hat. In allen diesen Verfahren ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen worden. Eine Klage (Az. 12 A 11/18) ist als unzulässig abgewiesen worden, weil der Kläger seinen Antrag bei der Behörde nicht zeitnah gestellt hat. Ein Verfahren (Az. 12 A 38/18) ist zur Nachholung des noch fehlenden Vorverfahrens ausgesetzt worden.

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