Kfz-Versicherungsschutz für Verbissschäden durch Mäusebefall

Nimmt ein Versicherer Bissschäden im Fahrzeuginnenraum vom Versicherungsschutz aus, bezieht sich dies allein auf die Fahrgastzelle und den Kofferraum, entschied das OLG Frankfurt. Für Bissschäden im Bereich zwischen der Außenhaut und der Innenraumverkleidung hafte der Versicherer dagegen (Az. 7 U 25/16).

Zivilrecht

Kfz-Versicherungsschutz für Verbissschäden durch Mäusebefall

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.09.2018 zum Urteil 7 U 25/16 vom 05.09.2018 (rkr)

Nimmt ein Versicherer Bissschäden im Fahrzeuginnenraum vom Versicherungsschutz aus, bezieht sich dies allein auf die Fahrgastzelle und den Kofferraum, entschied das Oberlandgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 07.09.2018 veröffentlichtem Urteil. Für Bissschäden im Bereich zwischen der Außenhaut und der Innenraumverkleidung hafte der Versicherer dagegen.

Das klägerische Fahrzeug ist bei der Beklagten teilkaskoversichert. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Versicherung heißt es in Ziff. A.2.2.7: „Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden. Schäden am Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen…“.

Im Frühjahr 2014 ließ der Kläger das versicherte Fahrzeug in einer Werkstatt überprüfen. Es wurde festgestellt, dass „die Wasserabläufe des Panoramadaches zerbissen, der Kopfairbag auf der Beifahrerseite angefressen und hinter dem Armaturenbrett starke Bissschäden an der Dämmung und an der Isolierung der Verkabelung vorhanden waren“. Ein Sachverständiger bestätigte weitere Schäden hinter diversen seitlichen Verkleidungsteilen, oberhalb des Dachhimmels und unterhalb des Bodenbelags. Er führte sie eindeutig auf Nagetiere – wahrscheinlich Mäuse – zurück.

Die Beklagte lehnte eine Leistungspflicht ab. Sie meinte, dass es sich um Schäden im Fahrzeuginnenraum handele, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Der Kläger begehrt deshalb festzustellen, dass die Beklagte für die „Verbissschäden durch Mäusebefall“ eintrittspflichtig sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg.

Es liege ein versicherter Schaden durch Tierbiss am Fahrzeug im Sinne der Ziff. A.2.2.7 S. 1 der Versicherungsbedingungen vor, stellte das OLG fest. Die Schäden im Bereich zwischen der Außenhaut des Autos und der Innenraumverkleidung seien „am Fahrzeug“ im Sinne von S. 1 der Klausel entstanden. Damit sei nicht nur die Außenhülle des Autos gemeint, sondern das Fahrzeug als Ganzes. Von dieser Gesamtheit des Fahrzeugs nehme S. 2 der Klausel zwar den Fahrzeuginnenraum aus. Die hier zu beurteilenden Schäden befänden sich indes nicht im Fahrzeuginnenraum.

Der Begriff des Fahrzeuginnenraums sei dabei aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Dieser würde davon ausgehen, dass der „Innenraum durch Fahrgastzelle und Kofferraum definiert wird“, d. h. die durch Menschen „benutzbaren und zugänglichen“ Bereiche. „Als Innenraumschaden wird er all diejenigen Schäden werten, die er ohne Demontage des Fahrzeugs als Bisspuren qualifizieren kann“, resümiert das OLG. Nicht zum Innenraum gehöre jedoch der Zwischenraum hinter der Verkleidung mit Lüftungselementen, Klimaanlage, Sicherheitseinrichtungen, Bordelektronik etc. und den entsprechenden Verkabelungen. Für dieses Verständnis spreche auch, dass der in S. 2 der Klausel enthaltene Risikoausschluss für Innenraumschäden grundsätzlich eng auszulegen sei. Ein Risikoausschluss dürfe grundsätzlich nicht weiter ausgedehnt werden, als es sein Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks erfordere. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass der Versicherungsschutz bei einem anderen Verständnis „in Anbetracht der in der mitteleuropäischen Fauna vertretenen potenziellen Schadtiere und ihrer Bissgewohnheiten“ praktisch „leer liefe“. Tierbissschäden träten „vor allem im Motorraum an durchbissenen Kabeln auf“.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Handwerker trägt Mitverschulden im sog. „Dachdeckerunfall“

Das OLG Hamm hat im sog. „Dachdeckerunfall“ entschieden und das erstinstanzliche Urteil des LG Siegen dem Grunde sowie der Höhe nach teilweise abgeändert und die Beklagten verurteilt, dem Handwerker Schmerzensgeld, bislang entstandene materielle Schäden, einen Verdienstausfallschaden sowie einen Haushaltsführungsschaden zu zahlen. Bei der Bemessung dieser Schadensbeträge hat das OLG eine Haftung der Beklagten aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung und ein 50 %-iges Mitverschulden des Klägers angenommen (Az. 7 U 12/17).

Zivilrecht

Handwerker trägt Mitverschulden im sog. „Dachdeckerunfall“

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 07.09.2018 zum Urteil 7 U 12/17 vom 07.09.2018

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 07.09.2018 in dem Berufungsverfahren betreffend den Unfall, den ein Handwerker am 14.11.2011 bei Arbeiten auf dem Dach der Dreisbachhalle in Netphen erlitten hatte, ein Urteil verkündet (Az. 7 U 12/17 OLG Hamm).

Mit seinem Urteil hat der Senat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Siegen (Az. 1 O 70/12) dem Grunde sowie der Höhe nach teilweise abgeändert und die Beklagten insbesondere verurteilt, an den klagenden Handwerker ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro, bislang entstandene materielle Schäden von etwa 4.800 Euro, einen Verdienstausfallschaden von monatlich ca. 2.200 Euro sowie einen Haushaltsführungsschaden von monatlich etwa 100 Euro zu zahlen.

Bei der Bemessung dieser Schadensbeträge hat der Senat eine Haftung der Beklagten aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung und ein 50 %-iges Mitverschulden des Klägers angenommen. Das Landgericht war zuvor noch von einem 25 %-igen Mitverschulden ausgegangen. Der fachkundige Kläger sei zwar selbst verpflichtet gewesen, die Baustellensicherheit zu gewährleisten. Er falle aber dennoch in den persönlichen Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht. Denn die Beklagten treffe eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht. Diese gesteigerte Verkehrssicherungspflicht beruhe auf der vorangegangenen zweimaligen Beschädigung der Lichtkuppel im Zuge der Arbeiten und der Verdeckung der Gefahrenstelle durch eine nicht tragfähige Plane. Der Kläger sei auch auf die von der beschädigten Lichtkuppel ausgehende, gesteigerte Gefahrenlage nicht hingewiesen worden. Den klagenden Handwerker treffe allerdings ein hälftiges Mitverschulden. Denn er habe sich nicht davon überzeugt, ob die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen getroffen worden seien und diese ggfs. selbst getroffen, obwohl er in unmittelbarer Nähe zu der Gefahrenstelle Arbeiten ausgeführt habe.

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Erfordernis der notariellen Beurkundung bei einem Morgen- oder Brautgabeversprechen

Das bei Heirat in Deutschland gegebene Morgen- oder Brautgabeversprechen bedarf nach hier anwendbarem deutschen Recht notarieller Beurkundung. So entschied das AG München (Az. 527 F 12575/17).

Zivilrecht

Erfordernis der notariellen Beurkundung bei einem Morgen- oder Brautgabeversprechen

AG München, Pressemitteilung vom 07.09.2018 zum Beschluss 527 F 12575/17 vom 24.08.2018 (nrkr)

Das bei Heirat in Deutschland gegebene Morgen- oder Brautgabeversprechen bedarf nach hier anwendbarem deutschen Recht notarieller Beurkundung.

Das Amtsgericht München wies mit einem am 24.08.2018 verkündeten Beschluss den Antrag der geschiedenen Ehefrau auf Zahlung von 4.000 Euro aus einer bei Heirat vom Antragsgegner versprochenen Morgen- oder Brautgabe (auch mahir oder Mahr) ab.

Die Beteiligten haben am Anfang 2016 vor dem Standesbeamten des Standesamtes München geheiratet. Die Antragstellerin war zu diesem Zeitpunkt deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner türkischer Staatsangehöriger. Zwei Monate später haben die Beteiligten religiös nach sunnitischem Ritus geheiratet. In diesem Zusammenhang wurde eine Mahr in Höhe von 4.000 Euro vereinbart und in dem von beiden Beteiligten unterschriebenen Trauschein niedergelegt. Nach der religiösen Trauung sind die Beteiligten zusammengezogen. Bereits wenige Monate nach der Begründung des gemeinsamen Hausstandes haben sich die Beteiligten wieder getrennt. Die Antragstellerin ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Ehe der Beteiligten wurde im Herbst 2017 geschieden.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Antragsgegner schulde die Mahr aus Schuldversprechen. Das verbindliche Versprechen einer Mahr sei zwingende Voraussetzung für eine wirksame religiöse Eheschließung, die beide Beteiligte gewollt hätten. Erst nach einer solchen religiösen Eheschließung sei nach den Vorstellungen im Kulturkreis der Beteiligten eine Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft möglich. Die Mahr sei dabei üblicherweise gestundet und erst im Falle des Scheiterns der Ehe zu zahlen.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Mahr sei nicht wirksam vereinbart, da die Ehe nicht durch einen ordnungsgemäß bestellten Geistlichen und nicht in der korrekten Form geschlossen, darüber hinaus trotz entsprechenden Erfordernisses nicht notariell beglaubigt und überdies durch Geld- und Goldgeschenke während der Hochzeit erfüllt worden sei.

Der Antragsgegner erklärt, dass er die Braut- oder Morgengabe vereinbart habe, weil seine damalige Frau Wert auf eine religiöse Trauung und auf die Vereinbarung einer Braut- oder Morgengabe gelegt hätte. Er habe damals nicht gewollt, dass eine Summe festgesetzt würde, seine Frau habe dies aber gewünscht, weil sie gesagt habe, es sei so üblich. Beide Beteiligten erklären übereinstimmend, dass sie sich über den Fall einer Scheidung keine ernsthaften Gedanken gemacht hätten.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem geschiedenen Ehemann Recht.

Ob die religiöse Eheschließung formwirksam gewesen sei, sei unerheblich. Weil es sich um eine im Hinblick auf die Eheschließung eingegangene Verpflichtung handele, unterfalle sie den allgemeinen Ehewirkungen und damit sowohl formal wie inhaltlich deutschem Recht, da die Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit aber beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Die Mahr sei auch als unabdingbare Voraussetzung der religiösen Trauung mit Rechtsbindungswillen vereinbart worden. Schenkungsvorschriften seien nicht direkt anwendbar, da die Vereinbarung nicht ohne Gegenleistung erfolgt sei. Die planwidrige Lücke hinsichtlich der vom deutschen Recht nicht vorgesehenen Mahr, bei der oft Summen versprochen würden, die existenzbedrohende Ausmaße annehmen können und die im türkischen Recht tatsächlich als Schenkung behandelt werde, müsse hier aber durch analoge Anwendung des für Schenkungsversprechungen aus Warngründen bestehenden Formerfordernisses der notariellen Beurkundung gefüllt werden.

„Diese Form ist im vorliegenden Fall nicht eingehalten, die Vereinbarung deshalb nicht wirksam. Damit kommt es auf die Frage einer Anpassung des Mahirversprechens wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (…), die hier wegen der kurzen Ehezeit notwendig geworden wäre, nicht mehr an.“

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

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Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

Das BVerwG hat beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Verjährungsregelung des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz, soweit sie die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage erlaubt, mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist (Az. 9 C 5.17).

Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz

Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

BVerwG, Pressemitteilung vom 06.09.2018 zum Beschluss 9 C 5.17 vom 06.09.2018

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 06.09.2018 beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Verjährungsregelung des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz, soweit sie die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage erlaubt, mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist.

Der Kläger wendet sich gegen Erschließungsbeitragsbescheide i. H. v. insgesamt mehr als 70 000 Euro. Er ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in einem Gewerbegebiet. Das abgerechnete Teilstück der Straße, an dem diese liegen, wurde bereits 1986 vierspurig erbaut. Die zunächst vorgesehene vierspurige Fortführung wurde 1999 endgültig aufgegeben. Der zweispurige Weiterbau erfolgte sodann 2003/2004. Erst im Jahr 2007 widmete die Gemeinde den Straßenzug in seiner gesamten Länge dem öffentlichen Verkehr. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide ergingen im August 2011. Der Einwand des Klägers, 25 Jahre nach Herstellung der seine Grundstücke erschließenden Straße dürften keine Beiträge mehr erhoben werden, blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hielt die Beitragserhebung für rechtmäßig, weil seit dem Eintritt der Vorteilslage noch nicht 30 Jahre vergangen seien und keine besonderen Umstände schon zuvor ein Vertrauen des Klägers darauf begründet hätten, von einem Beitrag verschont zu bleiben.

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Das Landesrecht ermöglicht bislang, Erschließungsbeiträge zeitlich unbefristet nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Zwar verjähren Beitragspflichten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit §§ 169, 170 der Abgabenordnung in vier Jahren nach Entstehung des Anspruchs. Der Beginn der Verjährungsfrist setzt damit aber u. a. die öffentliche Widmung der Erschließungsanlage voraus, die auch noch geraume Zeit nach deren Fertigstellung erfolgen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt eine solche Regelung gegen das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

Der Gesetzgeber hat danach die Aufgabe, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und der Einzelnen an Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm zwar ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er darf es aber nicht gänzlich unterlassen, der Abgabenerhebung eine bestimmte zeitliche Grenze zu setzen. Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Grenze von 30 Jahren nach Eintritt der Vorteilslage entspricht diesen Anforderungen nicht. Denn sie findet keine hinreichende Grundlage in der Rechtsordnung.

Im vorliegenden Fall waren zwischen der tatsächlichen Entstehung des Vorteils – spätestens im Jahr 1999 – und dem Erlass der Beitragsbescheide im Jahr 2011 mehr als 10 Jahre vergangen. Insofern besteht angesichts der in anderen Bundesländern bereits geltenden Vorschriften jedenfalls die Möglichkeit, dass die auch in Rheinland-Pfalz gebotene, aber bisher unvollständige gesetzliche Normierung eine Beitragserhebung hier ausschließen wird. Weil somit die Entscheidung in dem vorliegenden Revisionsverfahren von der Gültigkeit der beanstandeten Regelung abhängt, musste das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren aussetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.

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Stufenzuordnung im TVöD (VKA) unter Berücksichtigung früherer befristeter Arbeitsverhältnisse

Das BAG hat entschieden, dass bei der Stufenzuordnung nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auf das der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung anzuwenden ist, Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber zu berücksichtigen sind, wenn die Wiedereinstellung für eine gleichwertige oder gleichartige Tätigkeit erfolgt und es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist (Az. 6 AZR 836/16).

Arbeitsrecht

Stufenzuordnung im TVöD (VKA) unter Berücksichtigung früherer befristeter Arbeitsverhältnisse

BAG, Pressemitteilung vom 06.09.2018 zum Urteil 6 AZR 836/16 vom 06.09.2018

Bei der Stufenzuordnung nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auf das der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung anzuwenden ist, sind Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber zu berücksichtigen, wenn die Wiedereinstellung für eine gleichwertige oder gleichartige Tätigkeit erfolgt („horizontale“ Wiedereinstellung) und es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist.

Die Klägerin war im Zeitraum vom 5. August 1996 bis 31. Juli 2008 mit kurzen Unterbrechungen aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse bei der beklagten Stadt als Erzieherin in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Als solche ist die Klägerin auch in dem seit dem 4. August 2008 bestehenden, unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten tätig. Kraft einzelvertraglicher Bezugnahme ist der TVöD in der im Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die nach ihrer Wiedereinstellung zum 4. August 2008 nach § 16 TVöD (VKA) vorzunehmende Stufenzuordnung erfolgte ohne vollständige Berücksichtigung der in den vorangegangenen Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten erworbenen einschlägigen Berufserfahrung. Das hält die Klägerin für fehlerhaft. Sie meint, sie sei ab dem 1. März 2015 der Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen und entsprechend zu vergüten.

Das Arbeitsgericht hat dem entsprechenden Feststellungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils der Klägerin ab 1. März 2015 die Stufe 4 zugebilligt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die auf die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses am 4. August 2008 ist eine Einstellung i. S. d. § 16 TVöD (VKA). Bei der nach der Einstellung vorzunehmenden Zuordnung der Klägerin zu einer Stufe ihrer Entgeltgruppe waren unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG alle Zeiten einschlägiger Berufserfahrung als Erzieherin aus den vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten zu berücksichtigen. Dem stehen die rechtlichen Unterbrechungen zwischen den einzelnen Befristungen nicht entgegen. Solche sind jedenfalls dann unschädlich, wenn sie wie im Fall der Klägerin jeweils nicht länger als sechs Monate dauern. Diese war daher bei ihrer Einstellung im August 2008 bereits der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen. Im März 2015 war sie daraus in die begehrte Stufe 6 aufgestiegen.

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Vollstreckungsantrag der Deutschen Umwelthilfe zum Luftreinhalteplan Düsseldorf erfolglos

Das Land Nordrhein-Westfalen muss nicht mit einem Zwangsgeld wegen unzureichender Befolgung der gerichtlichen Entscheidungen zum Luftreinhalteplan Düsseldorf rechnen. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 3 M 123/18).

Verwaltungsrecht

Vollstreckungsantrag der Deutschen Umwelthilfe zum Luftreinhalteplan Düsseldorf erfolglos

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.09.2018 zum Beschluss 3 M 123/18 vom 06.09.2018

Das Land Nordrhein-Westfalen muss nicht mit einem Zwangsgeld wegen unzureichender Befolgung der gerichtlichen Entscheidungen zum Luftreinhalteplan Düsseldorf rechnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Anschluss an den im August durchgeführten Erörterungstermin (vgl. hierzu die Pressemitteilung vom 21. August 2018 ) mit Beschluss vom 06.09.2018 entschieden und damit den entsprechenden Vollstreckungsantrag der Deutschen Umwelthilfe abgelehnt.

Zur Begründung hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts ausgeführt, in dem Entwurf des Luftreinhalteplanes Düsseldorf 2018 sei das Land seiner ihm durch das Urteil vom 13. September 2016 (Az. 3 K 7695/15) auferlegten Verpflichtung zur ernstlichen Prüfung und Abwägung von Dieselfahrverboten nachgekommen. Diese sei zwar durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (Az. 7 C 26.16) konkretisiert, nicht aber in eine Pflicht zur Einführung von Fahrverboten geändert worden. Daher könne die Deutsche Umwelthilfe ein Dieselfahrverbot in Düsseldorf nicht im Vollstreckungsverfahren erzwingen. Ob die durch die Bezirksregierung Düsseldorf vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der aktuellen Fakten allen rechtlichen Anforderungen genüge, müsse vielmehr in einem etwaigen neuen Klageverfahren geklärt werden.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

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Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch nachträgliche Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C geheilt

Mit der Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C (Lkw) wird die Fahreignung des Inhabers bestätigt; diese Bestätigung umfasst auch die hierfür vorausgesetzte Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B (Pkw). Der Inhaber eines EU-Führerscheins der Klassen B und C darf deshalb auch dann Kraftfahrzeuge dieser Klassen im Bundesgebiet führen, wenn ihm vor Ausstellung des EU-Führerscheins der Klasse C wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen worden war und er in Deutschland nicht nachgewiesen hatte, wieder fahrgeeignet zu sein. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 31.16).

Verkehrsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch nachträgliche Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C geheilt

BVerwG, Pressemitteilung vom 06.09.2018 zum Urteil 3 C 31.16 vom 06.09.2018

Mit der Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C (Lkw) wird die Fahreignung des Inhabers bestätigt; diese Bestätigung umfasst auch die hierfür vorausgesetzte Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B (Pkw). Der Inhaber eines EU-Führerscheins der Klassen B und C darf deshalb auch dann Kraftfahrzeuge dieser Klassen im Bundesgebiet führen, wenn ihm vor Ausstellung des EU-Führerscheins der Klasse C wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen worden war und er in Deutschland nicht nachgewiesen hatte, wieder fahrgeeignet zu sein. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 06.09.2018 entschieden.

Der Kläger ist lettischer Staatsangehöriger und seit 1997 im Besitz einer Fahrerlaubnis für die Klasse B. Wegen einer Trunkenheitsfahrt bei einem Besuchsaufenthalt in Deutschland verurteilte ihn ein deutsches Strafgericht im Jahr 2002 zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von zehn Monaten an. Im Jahr 2012 erhielt der Kläger in Lettland einen neuen, bis zum Jahr 2022 gültigen Führerschein. Dieser wies für die Klasse C ein Erteilungsdatum 2012 aus, für die Klasse B war das Jahr 1997 vermerkt. Später zog der Kläger nach Deutschland und beantragte 2013 die Ausstellung eines deutschen Führerscheins im Wege des Umtauschs.

Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gab dem Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Nachdem der Kläger dies abgelehnt hatte, lehnte sie seinen Antrag ab, stellte fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit seinem lettischen Führerschein in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, und gab dem Kläger auf, seinen Führerschein zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte im Berufungsverfahren Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts müssen die deutschen Behörden den nach Ablauf der Sperrfrist in Lettland ausgestellten EU-Führerschein anerkennen. Für den Führerschein der Klasse C habe der Kläger auch seine Fahreignung nachweisen müssen.

Die hiergegen gerichtete Revision des beklagten Landkreises hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Ein Führerschein der Klasse C kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind. Aufgrund dieses Stufenverhältnisses enthält die ordnungsgemäße Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C zwingend auch die Bestätigung der Fahreignung für die Klasse B. Durch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C in Lettland sind die in Deutschland durch den Verkehrsverstoß begründeten Fahreignungszweifel überholt. Deutsche Behörden sind zur Anerkennung des nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellten EU-Führerscheins verpflichtet.

Die in Deutschland bestehende Befristung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klasse C auf fünf Jahre kann nach weiteren Vorgaben des Unionsrechts im Rahmen einer Erneuerung berücksichtigt werden. Von dieser Möglichkeit einer Erneuerung hat der deutsche Verordnungsgeber bislang aber nicht Gebrauch gemacht, sodass die im Führerschein des ursprünglichen Wohnsitzmitgliedstaats angegebene Geltungsdauer maßgeblich ist und von den deutschen Behörden anzuerkennen ist.

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Zum System der sozialen Sicherheit am Arbeitsort bei Ablösung von entsandten Arbeitnehmern unterschiedlicher Arbeitgeber

Ein entsandter Arbeitnehmer fällt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer ablöst, unter das System der sozialen Sicherheit am Arbeitsort, auch wenn die beiden Arbeitnehmer nicht von demselben Arbeitgeber entsandt wurden. So entschied der EuGH (Rs. C-527/16).

EU-Recht

Zum System der sozialen Sicherheit am Arbeitsort bei Ablösung von entsandten Arbeitnehmern unterschiedlicher Arbeitgeber

EuGH, Pressemitteilung vom 06.09.2018 zum Urteil C-527/16 vom 06.09.2018

Ein entsandter Arbeitnehmer fällt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer ablöst, unter das System der sozialen Sicherheit am Arbeitsort, auch wenn die beiden Arbeitnehmer nicht von demselben Arbeitgeber entsandt wurden.

Eine A1-Bescheinigung über die Eingliederung des Arbeitnehmers in das System der sozialen Sicherheit des Herkunftsmitgliedstaats bindet jedoch, solange sie von diesem Staat weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist, außer im Fall von Betrug oder Rechtsmissbrauch sowohl die Träger der sozialen Sicherheit als auch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arbeiten ausgeführt werden.

Die österreichische Gesellschaft Alpenrind betreibt in Salzburg einen Schlachthof. In den Jahren 2012 bis 2014 ließ sie dort das Fleisch von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern der ungarischen Gesellschaft Martimpex zerlegen und verpacken. Vor und nach diesem Zeitraum wurden die Arbeiten von Arbeitnehmern einer anderen ungarischen Gesellschaft, Martin-Meat, ausgeführt.

Für die etwa 250 von Martimpex vom 1. Februar 2012 bis zum 13. Dezember 2013 entsandten Arbeitnehmer stellte der ungarische Sozialversicherungsträger – teilweise rückwirkend und teilweise in Fällen, in denen der österreichische Sozialversicherungsträger1 bereits festgestellt hatte, dass die betreffenden Arbeitnehmer in Österreich pflichtversichert seien – A1-Bescheinigungen2 über die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit aus.

Der Bescheid des österreichischen Sozialversicherungsträgers über die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften wurde vor den österreichischen Gerichten angefochten.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (Österreich)3 den Gerichtshof um Erläuterungen zu den Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit4 und insbesondere zur Bindungswirkung der A1-Bescheinigung ersucht.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall Ungarn) ausgestellte A1-Bescheinigung sowohl für die Träger der sozialen Sicherheit als auch für die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Österreich), verbindlich ist5, solange sie von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurde (Ungarn)6, weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist.

Dies gilt auch dann, wenn die zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten, wie im vorliegenden Fall, die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angerufen haben und diese zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt wurde und widerrufen werden sollte. Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass sich die Rolle der Verwaltungskommission in diesem Rahmen auf eine Annäherung der Standpunkte der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die sie angerufen haben, beschränkt und dass ihre Schlussfolgerungen den Stellenwert einer Stellungnahme haben.

Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass eine A1-Bescheinigung Rückwirkung entfalten kann, auch wenn zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Österreich), bereits entschieden hatte, dass der betreffende Arbeitnehmer der Pflichtversicherung dieses Mitgliedstaats unterliegt.

Überdies kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass ein von einem Arbeitgeber zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandter Arbeitnehmer, der dort einen anderen, von einem anderen Arbeitgeber entsandten Arbeitnehmer ablöst, nicht weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegen kann, in dem sein Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist.

In der Regel unterliegt ein Arbeitnehmer nämlich dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem er arbeitet, um insbesondere die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Personen am besten zu gewährleisten.

Nur unter bestimmten Umständen hat der Unionsgesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, dass ein entsandter Arbeitnehmer weiterhin dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sein Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist. Ausgeschlossen hat der Verordnungsgeber diese Möglichkeit, wenn der entsandte Arbeitnehmer eine andere Person ablöst. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein von einem Arbeitgeber zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandter Arbeitnehmer dort einen anderen, von einem anderen Arbeitgeber entsandten Arbeitnehmer ablöst.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitgeber der beiden betreffenden Arbeitnehmer ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben oder ob zwischen ihnen personelle oder organisatorische Verflechtungen bestehen.

Fußnoten

1 Die Salzburger Gebietskrankenkasse.

2 Vormals Bescheinigung E 101.

3 Der Verwaltungsgerichtshof wurde von der Salzburger Gebietskrankenkasse und vom österreichischen Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Wege der Revision angerufen.

4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 (ABl. 2010, L 338, S. 35) geänderten Fassung sowie Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 (ABl. 2009, L 284, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung.

5 Außer im Fall von Betrug oder Rechtsmissbrauch, vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, vgl. auch Pressemitteilung Nr. 10/18).

6 Fest steht, dass die fraglichen Bescheinigungen weder vom zuständigen ungarischen Träger widerrufen noch von den ungarischen Gerichten für ungültig erklärt wurden.

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Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit acht überwiegend gleichlautenden Urteilen Klagen gegen Elternbeitragsbescheide der Stadt Hagen, mit denen diese Beiträge für die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen (sechs Fälle) und in Kindertagespflege (zwei Fälle) erhoben hatte, abgewiesen. Die den Elternbeitragsbescheiden zugrunde liegenden Satzungen der Stadt Hagen seien rechtmäßig (Az. 12 A 181/17 u. a.).

Öffentliches Recht

Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.09.2018 zum Urteil 12 A 181/17 u. a. vom 05.09.2018

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit acht überwiegend gleichlautenden Urteilen vom 05.09.2018 Klagen gegen Elternbeitragsbescheide der Stadt Hagen, mit denen diese Beiträge für die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen (sechs Fälle, Az. 12 A 181/17, 12 A 838/17, 12 A 846/17, 12 A 847/17, 12 A 848/17 und 12 A 849/17) und in Kindertagespflege (zwei Fälle, Az. 12 A 840/17 und 12 A 841/17) erhoben hatte, abgewiesen. Die den Elternbeitragsbescheiden zugrunde liegenden Satzungen der Stadt Hagen seien rechtmäßig.

Die Stadt hatte im Jahr 2015 die Satzungen über Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege novelliert und dabei höhere Elternbeiträge als zuvor festgeschrieben. Gegen die auf der Grundlage der neuen Satzungen erlassenen Elternbeitragsbescheide hatten zahlreiche Eltern vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg geklagt. Dieses hatte in acht Fällen den Klagen stattgegeben und die angefochtenen Elternbeitragsbescheide aufgehoben. Zur Begründung hatte es sinngemäß ausgeführt, dass die den Bescheiden zugrunde liegenden Satzungen wegen eines eher formellen Fehlers rechtswidrig und nichtig seien.

Mit seinen Urteilen hat der 12. Senat den Berufungen der Stadt Hagen stattgegeben. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Elternbeitragsbescheide seien ebenso wie die zugrunde liegenden Satzungen rechtmäßig. Die Satzungen litten nicht an einem zur Nichtigkeit führenden formellen Fehler. Satzungsrechtliche Abgabenregelungen seien mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht lediglich auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Unerheblich sei daher, dass dem Rat der Stadt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzungen keine Kalkulation der Beiträge vorgelegen habe. Materiell-rechtlich seien die Regelungen der Satzungen, insbesondere die darin festgelegten Elternbeiträge nicht zu beanstanden. Weil es sich bei den Elternbeiträgen um eine Abgabe eigener Art handele, komme es auf gebührenrechtliche Grundsätze nicht an. Dementsprechend hätten die Beiträge von der Stadt Hagen nicht im Einzelnen kalkuliert werden müssen. Es sei auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass die Elternbeiträge insgesamt einen bestimmten Deckungsgrad der Kosten der Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nicht überschreiten dürften. Tatsächlich deckten die Elternbeiträge maximal 20 Prozent der Kosten ab, sodass eine Kostenüberschreitung auch nicht ansatzweise ersichtlich sei. Die festgesetzten Beiträge genügten auch dem aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Gebot der Abgabengerechtigkeit. Selbst der höchste monatliche Beitrag liege unter den Durchschnittskosten eines Betreuungsplatzes. Die von der Stadt Hagen angestellten Durchschnittskostenberechnungen seien nachvollziehbar und schlüssig. Darauf, ob das Land Bundesmittel für die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen nicht an die Kommunen weitergeleitet habe, komme es bei den Berechnungen nicht an. Auch sonst könne eine Unverhältnismäßigkeit der Beiträge nicht festgestellt werden. Rechne man den höchsten monatlichen Elternbeitrag für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen auf die Betreuungsstunde um, seien für eine Stunde 3,91 Euro zu zahlen, was offensichtlich nicht unangemessen sei. Entsprechendes gelte für die Betreuung in der Kindertagespflege, bei welcher der Stundenwert lediglich geringfügig höher liege.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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EEG-Umlage für Eigenstrom aus KWK

Die Bundesregierung will die geplante weitere Reduzierung der EEG-Umlage für Eigenstrom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) möglichst schnell gesetzlich festzurren. Sie sei bestrebt, das Verfahren hierzu zügig nach der Sommerpause abzuschließen.

Wirtschaft und Energie

EEG-Umlage für Eigenstrom aus KWK

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.09.2018

Die Bundesregierung will die geplante weitere Reduzierung der EEG-Umlage für Eigenstrom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) möglichst schnell gesetzlich festzurren. Sie sei bestrebt, das Verfahren hierzu zügig nach der Sommerpause abzuschließen, erklärt die Regierung in der Antwort ( 19/4031 ) auf eine Kleine Anfrage ( 19/3770 ) der FDP-Fraktion. Es sei davon auszugehen, dass eine rückwirkende Lösung zum 1. Januar 2018 möglich ist.Vorausgegangen waren Verhandlungen mit der EU-Kommission über die Weiterführung der verringerten Umlage. Bis Ende vergangenen Jahres galt diese Sonderregelung für Eigenstrom aus KWK-Anlagen, die ab August 2014 in Betrieb genommen wurden. Seitdem müssten Unternehmen die volle EEG-Umlage auf den von ihnen selbst erzeugten Strom zahlen, was der FDP-Fraktion zufolge zu erheblichen Mehrbelastungen führt. Im Sommer einigte sich die Bundesregierung mit der EU-Kommission auf eine Fortführung.

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