Bewässerung einer Reifenteststrecke fällt nicht unter den niedrigen Gebührensatz für Grundwasserentnahme „zur Beregnung und Berieselung“

Das OVG Niedersachsen hat entschieden, dass die Entnahme von Grundwasser für die Bewässerung einer Reifenteststrecke nicht unter den niedrigen Gebührensatz von 0,007 Euro/m³ für die Verwendung des Grundwassers „zur Beregnung und Berieselung“ fällt, sondern als Grundwasserentnahme „zu sonstigen Zwecken“ mit einem Gebührensatz von 0,09 Euro/m³ einzustufen ist (Az. 9 LC 58/17).

Verwaltungsrecht

Bewässerung einer Reifenteststrecke fällt nicht unter den niedrigen Gebührensatz für Grundwasserentnahme „zur Beregnung und Berieselung“

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 06.09.2018 zum Urteil 9 LC 58/17 vom 05.09.2018

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 5. September 2018 (Az. 9 LC 58/17) entschieden, dass die Entnahme von Grundwasser für die Bewässerung einer Reifenteststrecke nicht unter den niedrigen Gebührensatz von 0,007 Euro/m³ für die Verwendung des Grundwassers „zur Beregnung und Berieselung“ fällt, sondern als Grundwasserentnahme „zu sonstigen Zwecken“ mit einem Gebührensatz von 0,09 Euro/m³ einzustufen ist.

Gegenstand des Berufungsverfahrens war ein Gebührenbescheid des Landkreises Heidekreis, mit dem die Betreiberin einer Reifenteststrecke in Wietze-Jeversen, die auch als Renn- und Fahrertrainingsstrecke genutzt wird, zu Gebühren für die erlaubte Entnahme von 727.407 m³ Grundwasser für das Jahr 2015 und zu Vorauszahlungen für das Folgejahr 2016 veranlagt wurde. Die Höhe der Gebühren für die Grundwasserentnahme ist in einer Anlage zum Niedersächsischen Wassergesetz festgelegt. Der Gebührensatz ist nach unterschiedlichen Verwendungszwecken gestaffelt: für die Entnahme von Grundwasser zur „Beregnung und Berieselung“ beträgt er seit 2015 0,007 Euro/m³ und für die Entnahme „zu sonstigen Zwecken“ 0,09 Euro/m³.

In der Vergangenheit hatte der Landkreis von der Klägerin Wasserentnahmegebühren nach dem günstigeren Gebührentatbestand „Beregnung und Berieselung“ berechnet. Für das Veranlagungsjahr 2015 zog er die Klägerin nunmehr zu dem zwölf Mal höheren Gebührentatbestand „zu sonstigen Zwecken“ in Höhe von über 65.000 Euro heran.

Die hiergegen gerichtete Klage der Teststreckenbetreiberin hatte das Verwaltungsgericht Lüneburg (Az. 6 A 81/16) mit der Begründung abgewiesen, dass die Verwendung des Grundwassers „zur Beregnung und Berieselung“ zwar nicht auf das landwirtschaftliche Umfeld beschränkt sei, aber voraussetze, dass Wasser jeweils direkt auf unversiegelte wasserdurchlässige Bodenschichten aufgetragen werde. Dies sei im Falle der Bewässerung einer Teststrecke nicht der Fall.

Die Berufung der Klägerin ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Der 9. Senat legt den gesetzlichen Gebührentatbestand „zur Beregnung und Berieselung“ so aus, dass darunter schon begrifflich nur die Verwendung des entnommenen Grundwassers zur Bewässerung des Bodens zur Förderung des Pflanzenwachstums fällt. Hierzu gehört die Beregnung und Berieselung zu land- und forstwirtschaftlichen sowie erwerbsgärtnerischen Zwecken, soweit es sich dabei um erlaubnispflichtige und deshalb gebührenpflichtige Entnahmen handelt, nicht aber die Bewässerung einer Teststrecke.

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Fahrverbot für Frankfurt am Main

Das VG Wiesbaden hat das Land Hessen antragsgemäß verpflichtet, bis zum 1. Februar 2019 den Luftreinhalteplan für die Stadt Frankfurt am Main unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuschreiben (Az. 4 K 1613/15.WI).

Immissionsschutz

Fahrverbot für Frankfurt am Main

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 06.09.2018 zum Urteil 4 K 1613/15.WI vom 06.09.2018

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Urteil vom 06.09.2018 das Land Hessen antragsgemäß verpflichtet, bis zum 1. Februar 2019 den Luftreinhalteplan für die Stadt Frankfurt am Main unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuschreiben.Der derzeit gültige Luftreinhalteplan vom Herbst 2011 hat nach Auffassung der Kammer keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftsituation vorgesehen, um den Grenzwert für Stickoxide von 40 Bg/m³ einzuhalten. Dies gilt auch für das kurz vor der mündlichen Verhandlung von dem Beklagten vorgelegte vorläufige Gesamtkonzept zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans.Die Kammer hat unter Berücksichtigung des Planungsermessens des Beklagten sich darauf beschränkt, neben den bereits vorgesehenen Planungen drei weitere Maßnahmen in den Urteilsgründen zu benennen, die sie für unverzichtbar in dem fortzuschreibenden Luftreinhalteplan hält.

Angesichts der hohen Grenzwertüberschreitung im Stadtgebiet Frankfurt hat das Gericht die Einführung eines zonenbezogenen Fahrverbots für notwendig erachtet. Wegen der nach wie vor starken Gesundheitsgefährdung der Innenstadtbewohner, der Fahrradfahrer, der Fußgänger und Insassen der durchfahrenden Fahrzeuge verpflichtet die Kammer deshalb das Land, dieses Fahrverbot für Fahrzeuge der Dieselfahrzeuge einschließlich der Klasse Euro 4 und Benziner der Klassen 1 und 2 bereits ab dem 1. Februar 2019 vorzusehen. Für die Dieselfahrzeuge der Klasse Euro 5 soll das Fahrverbot zum 1. September 2019 eingeführt werden. Bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Fahrverbot sind nach Auffassung des Gerichts durch zeitliche Begrenzung derselben sowie durch entsprechende Höhe der Gebühren deutliche Anreize zur Um- oder Nachrüstung zu setzen.

Als weitere Maßnahme hat das Gericht dem Land aufgegeben, für eine Nachrüstung der Busflotte mit SCRT-Filtern zu sorgen.

Schließlich hat das Gericht dem Land vorgegeben, mit der Parkraumbewirtschaftung zusätzliche Anreize für den Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr zu setzen. Insbesondere schlägt das Gericht hierfür vor, außerhalb der Kernzonen kostenlose Park & Ride-Parkplätze zu schaffen. Für Behinderte muss nach Auffassung der Kammer preiswerter Parkraum vorgehalten werden.

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.

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Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzes

Die Bundesregierung hat den vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen.

IT & Digitalpolitik

Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzes

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts beschlossen

BMI, Pressemitteilung vom 05.09.2018

Die Bundesregierung hat am 05.09.2018 den vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen.

Seit 25. Mai 2018 gilt mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung ein neues Datenschutzrecht. Die Datenschutz-Grundverordnung wird in Deutschland durch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018) ergänzt. Dieses wurde bereits in einem ersten Anpassungsschritt durch das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30. Juni 2017 grundlegend novelliert.

Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 wird nunmehr auch das bereichsspezifische Datenschutzrecht des Bundes an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst.

Der beschlossene Gesetzentwurf sieht Änderungen in 154 Fachgesetzen fast aller Ressorts vor. Die bestehenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Bundes werden dabei mit folgenden Regelungsschwerpunkten an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst:

  • Anpassung an die Begriffsbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung
  • Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung
  • Anpassung von Verweisungen (insbesondere in das seit 25. Mai 2018 geltende Bundesdatenschutzgesetz)
  • Regelungen zu den Rechten der betroffenen Personen
  • Anpassungen aufgrund unmittelbar geltender Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung

So sollen beispielsweise Begriffe angepasst werden, damit in den nationalen datenschutzrechtlichen Regelungen die gleichen Bezeichnungen verwendet werden, wie in der Datenschutz-Grundverordnung (z. B. für die von einer Datenverarbeitung betroffene Person oder für den Verantwortlichen einer Datenverarbeitung).

Der Gesetzentwurf soll schnellstmöglich verabschiedet werden, um den erforderlichen Anpassungsprozess nunmehr zügig abzuschließen.

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OVG bestätigt Verpflichtung von Polizisten zum Tragen von Namensschildern

Seit dem 1. Januar 2013 sind die Polizeivollzugsbediensteten im Land Brandenburg verpflichtet, Namensschilder auf ihrer Dienstuniform zu tragen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat dies nun bestätigt und die Klagen zweier Polizeibeamter abgewiesen (Az. OVG 4 B 3.17, OVG 4 B 4.17).

Polizeigesetz Brandenburg

OVG bestätigt Verpflichtung von Polizisten zum Tragen von Namensschildern

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 05.09.2018 zu den Urteilen OVG 4 B 3.17 und OVG 4 B 4.17 vom 05.09.2018

Seit dem 1. Januar 2013 sind die Polizeivollzugsbediensteten im Land Brandenburg verpflichtet, Namensschilder auf ihrer Dienstuniform zu tragen. Bei einem Einsatz in geschlossenen Einheiten wird das Namensschild durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung (Nummerierung) ersetzt. Die Kläger, eine Polizeioberkommissarin und ein Polizeihauptmeister, befürchten, dass sie durch die namentliche Kennzeichnung auch für Dritte identifizierbar seien und verstärkt Belästigungen und Nachstellungen ausgesetzt würden. Ihre Klagen hatte das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteilen vom 8. Dezember 2015 abgewiesen.

Die gegen diese Urteile eingelegten Berufungen hat das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung im Polizeigesetz Brandenburg die Ziele verfolgt, eine größeren Transparenz und Bürgernähe der Polizei zu schaffen und eine schnellere und bessere Aufklärbarkeit bei eventuellen Pflichtverletzungen zu ermöglichen. Hierbei habe er die Befürchtungen der Polizeibeamten berücksichtigt und Ausnahmen von der namentlichen Kennzeichnung bei besonderen Gefährdungen zugelassen. Jeder Polizeibeamte wisse zudem bereits bei seiner Entscheidung für den Beruf, dass hiermit gewisse Gefährdungen verbunden seien. Diese würden durch ein Namensschild lediglich erweitert, aber nicht neu begründet. Schon vor der gesetzlichen Neuregelung habe es eine Pflicht zur Legitimierung gegeben, wodurch der Name des betroffenen Beamten bekannt werden konnte. Ein identifizierbarer Polizeibeamter unterscheide sich aber nicht wesentlich von Revierpolizisten oder anderen Berufsgruppen wie z. B. von Staatsanwälten, Richtern, Bediensteten der Jugend- oder Ordnungsämter oder Jobcenter, die ihren Namen ebenfalls nicht verbergen und vergleichbaren Gefährdungen ausgesetzt sein können.

Gegen die Urteile ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

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Keine Unfallfürsorgeansprüche ohne Unfallmeldung

Die gesetzlich geregelte Obliegenheit der Beamten, Unfälle beim Dienstvorgesetzten zu melden, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, besteht unabhängig davon, ob der Dienstvorgesetzte bereits Kenntnis von dem Unfall hat. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 18.17).

Beamtenversorgungsgesetz

Keine Unfallfürsorgeansprüche ohne Unfallmeldung

BVerwG, Pressemitteilung vom 31.08.2018 zum Urteil 2 C 18.17 vom 30.08.2018

Die gesetzlich geregelte Obliegenheit der Beamten, Unfälle beim Dienstvorgesetzten zu melden, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, besteht unabhängig davon, ob der Dienstvorgesetzte bereits Kenntnis von dem Unfall hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.Der Kläger war bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung Feuerwehrbeamter bei einer städtischen Berufsfeuerwehr. Bei einem Einsatz im Jahre 1996 rettete er ein Kind aus einem brennenden Gebäude. Dabei kippte die ausgefahrene Drehleiter um und der Kläger stürzte mit der Leiter zu Boden. Der Kläger wurde ärztlich untersucht, eine Dienstunfallmeldung gab er nicht ab. 17 Jahre später beantragte der Kläger die Anerkennung des damaligen Geschehens als Dienstunfall und die Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Folge davon.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger die einschlägigen Fristen für die Dienstunfallmeldung versäumt und auch keinen Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass die gesetzliche Regelung, nach der Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, beim Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu melden sind, strikt zu beachten ist. Das Gesetz fordert von einem Beamten, der aktuell oder später Unfallfürsorgeansprüche geltend machen will, ein aktives Tun in Form einer fristgebundenen Unfallmeldung. Erfolgt innerhalb der gesetzlichen Meldefristen keine Unfallmeldung, erlöschen Unfallfürsorgeansprüche. Das gilt auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte auch ohne Unfallmeldung Kenntnis von dem Unfallgeschehen hat und eine Untersuchung einleitet.

Außerdem ist im Falle des Klägers die gesetzlich vorgesehene längere Meldefrist von bis zu zehn Jahren für erst später bemerkbar gewordene Unfallfolgen verstrichen; auch deshalb sind Ansprüche auf Unfallfürsorge ausgeschlossen.

Fußnote:

§ 45 Beamtenversorgungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. Dezember 1994

Meldung und Untersuchungsverfahren

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben.

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Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen

Das Recht des Beamten, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch in Fällen der Rechtsschutzhinderung durch die Anfechtung der Ernennung eines Konkurrenten geltend zu machen, unterliegt der Verwirkung. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 10.17).

Verwaltungsgerichtsordnung

Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen

BVerwG, Pressemitteilung vom 31.08.2018 zum Urteil 2 C 10.17 vom 30.08.2018

Das Recht des Beamten, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch in Fällen der Rechtsschutzhinderung durch die Anfechtung der Ernennung eines Konkurrenten geltend zu machen, unterliegt der Verwirkung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.Die Klägerin – eine Studienrätin im Dienste des Freistaates Thüringen – wandte sich im Jahr 2013 gegen die im Jahr 2009 vorgenommene Beförderung einer Kollegin zur Oberstudienrätin und beanspruchte ihre eigene Beförderung. Die Kollegin war ohne Ausschreibung und ohne Mitteilungen an bei der Auswahl nicht berücksichtigte andere beamtete Lehrer befördert worden. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsurteil ausgeführt, die Klägerin habe das Anfechtungsrecht verwirkt, weil sie über Jahre hinweg untätig geblieben sei, obwohl ihr regelmäßige Beförderungen für Lehrkräfte bekannt gewesen seien. Jedenfalls hätte sie sich durch einfache Nachfrage darüber Kenntnis verschaffen können.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen: Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist verwirkt. Zwar hat der Dienstherr den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin auf leistungsgerechte Berücksichtigung im Auswahlverfahren verletzt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin aber Kenntnis, dass alljährlich und in regelmäßigen Abständen Beförderungen vorgenommen wurden. Daher war es ihr zumutbar, binnen eines Jahres nach Ernennung der Kollegin zur Oberstudienrätin (1. April 2009) diese Ernennung anzufechten. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für diese Jahresfrist ist § 58 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das erst im Jahr 2013 gestellte Rechtsschutzgesuch ist daher verspätet. Zu diesem Zeitpunkt hat die zur Oberstudienrätin beförderte Kollegin darauf vertrauen dürfen, dass ihr neues Amt stabil und unangreifbar ist.

Fußnote:

§ 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO lauten:

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.

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Bundesregierung beschließt Mieterschutzgesetz

Die Bundesregierung hat den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley vorgelegten Entwurf eines Mietrechtsanpassungsgesetzes beschlossen.

Mietrechtsanpassungsgesetz

Bundesregierung beschließt Mieterschutzgesetz

BMJV, Mitteilung vom 04.09.2018

Die Bundesregierung hat den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley vorgelegten Entwurf eines Mietrechtsanpassungsgesetzes beschlossen.

„Die hohen Mieten sind die neue soziale Frage. Mit dem Mieterschutzgesetz stärken wir die Rechte von Mietern, schützen sie vor Verdrängung und begrenzen die finanziellen Folgen von Modernisierungen.

Auch Innenstädte müssen für Normalverdiener weiterhin bezahlbar sein. Es kann nicht sein, dass Polizistinnen und Krankenpfleger sich in einigen Städten keine Wohnungen mehr leisten können und täglich stundenlang zu ihrem Arbeitsplatz pendeln müssen.

Eigentum verpflichtet! Das steht im Grundgesetz und daran müssen sich auch Finanzinvestoren und Spekulanten halten.

Unser Mieterschutzgesetz ist ein wichtiger Beitrag, um Mieter effektiv vor Willkür und Wucher zu schützen. Für bezahlbare Mieten werden wir zusätzlich mehr Geld in den sozialen Wohnungsbau investieren, private Investitionen fördern und Familien bei der Schaffung von Wohneigentum unterstützen.“

Zum Hintergrund:

Das Gesetz setzt die Vereinbarungen des Koalitionsvertrags um zu den Themen Mietspreisbremse und Modernisierung im Mietrecht, einschließlich des sog. Herausmodernisierens.

Die Regelungen der Mietpreisbremse werden verbraucherfreundlicher, besser handhabbar und damit wirksamer. Vermieter werden verpflichtet, Mieterinnen und Mieter vor Abschluss des Mietvertrags unaufgefordert darüber Auskunft zu erteilen, ob im konkreten Fall eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt, beispielsweise eine höhere Vormiete oder eine Modernisierung. Nur soweit diese Auskunft erteilt wird, können sich Vermieter auch später auf diese Ausnahme berufen. Mieterinnen und Mieter können damit von vornherein besser beurteilen, ob die geforderte Miete erlaubt ist. Die Rückforderung zu viel gezahlter Miete wird vereinfacht. Bislang war es für die hierfür erforderliche Rüge notwendig, dass der Mieter Tatsachen dazu vorträgt, warum die verlangte Miete zu hoch ist. In Zukunft reicht ein einfaches „Ich rüge die Höhe der Miete.“ aus. Zu viel gezahlte Miete, die ab Rüge fällig geworden ist, kann dann wie bisher zurückverlangt werden.

Auch bei Modernisierungen der Wohnung werden Mieterinnen und Mieter zukünftig besser vor sie überfordernden Mieterhöhungen geschützt. Das Gesetz führt eine absolute Kappungsgrenze für die modernisierungsbedingte Mieterhöhung von monatlich 3 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren ein. In angespannten Wohnungsmärkten wird zudem der Satz, mit dem Vermieter die Kosten einer Modernisierung an Mieter durch eine Mieterhöhung weitergeben kann, für die Dauer von zunächst fünf Jahren von 11 auf 8 Prozent abgesenkt. Schließlich werden Mieterinnen und Mieter besser davor geschützt, durch eine nur vorgeschobene oder missbräuchliche Modernisierung aus ihren Wohnungen vertrieben zu werden. Zum einen kann die missbräuchliche Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme in der Absicht, eine Mieterin oder einen Mieter zur Beendigung des Mietverhältnisses zu veranlassen, mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Zum anderen wird es für Mieterinnen und Mieter aufgrund neuer Vermutungstatbestände einfacher, in typischen Konstellationen des Herausmodernisierens einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Vermieter geltend zu machen.

Für kleinere Modernisierungsmaßnahmen bis zu einem Umfang von 10.000 Euro pro Wohnung wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, mit dem Vermieter eine Modernisierung ankündigen und im Anschluss eine Mieterhöhung geltend machen können. Insbesondere für private Vermieter wird es hierdurch einfacher, kleine Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen.

Das Gesetz ist Teil eines Gesamtpakets der Bundesregierung zur Verbesserung der Situation im Bereich Wohnen und Bauen.

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Kfz-Haftpflicht auch für nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug nötig

Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss lt. EuGH auch dann eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen, wenn sein Eigentümer, der nicht mehr damit fahren will, es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat (Rs. C-80/17).

Versicherungsrecht

Kfz-Haftpflicht auch für nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug nötig

EuGH, Pressemitteilung vom 04.09.2018 zum Urteil C-80/17 vom 04.09.2018

Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch dann eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen, wenn sein Eigentümer, der nicht mehr damit fahren will, es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die nationale Entschädigungsstelle in Fällen, in denen die Person, die verpflichtet war, für ein an einem Unfall beteiligtes Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abzuschließen, ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, auch dann Rückgriff auf sie nehmen kann, wenn sie zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich war

Frau Alina Antónia Juliana war Eigentümerin eines in Portugal zugelassenen Kraftfahrzeugs. Wegen gesundheitlicher Probleme hatte sie die Nutzung dieses Fahrzeugs eingestellt und es im Hof ihres Hauses geparkt, ohne jedoch Schritte zu seiner offiziellen Stilllegung zu unternehmen. Im November 2006 bemächtigte sich der Sohn von Frau Juliana ohne deren Erlaubnis und Wissen des Fahrzeugs. Das Fahrzeug kam von der Straße ab, was zum Tod des Sohnes von Frau Juliana und zweier weiterer Fahrzeuginsassen führte. Frau Juliana hatte zum Zeitpunkt des Unfalls keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen. Der Fundo de Garantia Automóvel (Automobil-Garantiefonds, Portugal) leistete den Rechtsnachfolgern der Insassen Ersatz für die durch den Unfall entstandenen Schäden. Anschließend nahm er im Einklang mit der insoweit im portugiesischen Recht vorgesehenen Möglichkeit u. a. Frau Juliana gerichtlich in Anspruch, da sie ihrer Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für ihr Kraftfahrzeug nicht nachgekommen sei, und verlangte von ihr die Erstattung des Betrags von 437.345,85 Euro, den er an die Rechtsnachfolger der Insassen gezahlt hatte. Frau Juliana machte geltend, sie sei für den Schadensfall nicht verantwortlich und, da sie ihr Fahrzeug im Hof ihres Hauses abgestellt habe und es nicht habe nutzen wollen, nicht zum Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags verpflichtet gewesen.

Die Erste Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung1 bestimmt, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten durch eine Versicherung gedeckt sein muss. Die Zweite Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung2 sieht die Schaffung einer Stelle vor, die u. a. für die durch ein nicht versichertes Fahrzeug verursachten Sach- oder Personenschäden Ersatz zu leisten hat. Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen erlassen, durch die der Rückgriff dieser Stelle auf den für den Unfall Verantwortlichen sowie auf andere zur Schadensregulierung verpflichtete Versicherer oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit geregelt wird.

In diesem Kontext hat das vom Fundo de Garantia Automóvel angerufene Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) beschlossen, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen. Es möchte zunächst wissen, ob eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, wenn das betreffende Fahrzeug nur deshalb, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will, auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde. Sodann möchte es wissen, ob die Zweite Richtlinie innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, die vorsehen, dass die Entschädigungsstelle gegen die Person, die eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug, das die von dieser Stelle übernommenen Schäden verursacht hat, hätte abschließen müssen, dies aber unterlassen hat, auch dann ein Rückgriffsrecht hat, wenn diese Person zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich ist, bei dem die Schäden entstanden sind.

Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass nach der Ersten Richtlinie eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, wenn das betreffende Fahrzeug weiterhin in einem Mitgliedstaat zugelassen und fahrbereit ist und nur deshalb auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will.

Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass ein Fahrzeug, das nicht ordnungsgemäß stillgelegt wurde und fahrbereit ist, unter den Begriff „Fahrzeug“ im Sinne der Ersten Richtlinie fällt und nicht allein deshalb, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will und es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat, nicht mehr der in der Richtlinie aufgestellten Versicherungspflicht unterliegt. Das Fahrzeug von Frau Juliana hatte seinen gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Mitgliedstaats (Portugal) und war dort nach wie vor zugelassen. Es war auch fahrbereit. Daraus schließt der Gerichtshof, dass das Fahrzeug der in der Ersten Richtlinie aufgestellten Versicherungspflicht unterlag. Dabei spielt es keine Rolle, dass Frau Juliana das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück, nämlich im Hof ihres Hauses, abgestellt hatte, bevor ihr Sohn Besitz von ihm ergriff, und dass sie es nicht mehr nutzen wollte.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die Zweite Richtlinie einer gesetzlichen Regelung nicht entgegensteht, die – wie die portugiesischen Rechtsvorschriften – vorsieht, dass die Entschädigungsstelle (im vorliegenden Fall der Fundo de Garantia Automóvel) ein Rückgriffsrecht nicht nur gegen den oder die für den Unfall Verantwortlichen hat, sondern auch gegen die Person, die eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, hätte abschließen müssen, dies aber unterlassen hat; dies gilt auch dann, wenn sie zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich ist.

Der Unionsgesetzgeber wollte zwar das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, den Rückgriff der Entschädigungsstelle (im vorliegenden Fall des Fundo de Garantia Automóvel) u. a. auf „den oder die für den Unfall Verantwortlichen“ zu regeln, hat jedoch die verschiedenen Aspekte des Rückgriffs dieser Stelle (insbesondere die Bestimmung der übrigen Personen, bei denen ein solcher Rückgriff erfolgen kann) nicht harmonisiert, sodass diese Aspekte dem innerstaatlichen Recht jedes Mitgliedstaats unterliegen. Folglich können innerstaatliche Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Entschädigungsstelle, wenn der Eigentümer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs seiner Pflicht, es zu versichern, nicht genügt hat, nicht nur den oder die für den Unfall Verantwortlichen in Anspruch nehmen kann, sondern auch den Eigentümer des Fahrzeugs, unabhängig von dessen zivilrechtlicher Verantwortlichkeit für den Unfall.

Fußnoten

1Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 1972, L 103, S. 1) in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. 2005, L 149, S. 14) geänderten Fassung („Erste Richtlinie“).

2Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17) in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. 2005, L 149, S. 14) geänderten Fassung. Durch die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11) wurden u. a. die Erste und die Zweite Richtlinie aufgehoben. Auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens sind Letztere jedoch in zeitlicher Hinsicht anwendbar.

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Zur Annullierung eines Flugs wegen Streiks an den Passagierkontrollen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Flugs auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten (Az. X ZR 111/17).

Zivilrecht

Zur Annullierung eines Flugs wegen Streiks an den Passagierkontrollen

BGH, Pressemitteilung vom 04.09.2018 zum Urteil X ZR 111/17 vom 04.09.2018

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Flugs auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten.

Sachverhalt:

Der Kläger und seine Ehefrau buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 9. Februar 2015 einen Flug von Hamburg nach Lanzarote. Die Beklagte annullierte den Flug und überführte das Flugzeug ohne Passagiere zum Zielort, weil an jenem Tag die Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen bestreikt wurden. Der Kläger verlangt unter anderem Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Annullierung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, weil von den massiven Störungen im Bereich vor den Kontrollstellen auch zahlreiche Passagiere des Flugs nach Lanzarote betroffen gewesen seien, die nicht (rechtzeitig) hätten kontrolliert werden können. Außerdem habe ein Sicherheitsrisiko bestanden. Der wachsende Andrang an den geöffneten Kontrollpunkten habe die Gefahr begründet, dass die Passagierkontrollen nicht mit der gewöhnlichen Sorgfalt durchgeführt würden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Nach dem Urteil des für Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats ist ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen zwar grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreien können, dies setzt nach der Fluggastrechteverordnung jedoch voraus, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und diese Folgen die Absage des Flugs notwendig machen.

Die getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme nicht.

Die Beklagte ist nicht allein deshalb zur Annullierung gezwungen gewesen, weil zahlreiche Passagiere des gebuchten Flugs die Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig haben passieren können. Dass streikbedingt kein einziger Fluggast den Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt hätte wahrnehmen können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Die Annullierung ist auch nicht deswegen auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, weil die abstrakte Gefahr bestanden hat, dass die Überprüfung der Fluggäste wegen des starken Andrangs auf nur wenige Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sein könnte. Die Kontrolle der Fluggäste und ihres Gepäcks auf Gefahren für die Sicherheit des Flugverkehrs ist Sache der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestellten Personen. Jedenfalls ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko kann ein Luftverkehrsunternehmen die Annullierung eines Flugs daher nicht mit Sicherheitsbedenken rechtfertigen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 5 FluggastrechteVO – Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen (…)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 eingeräumt (…).

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Art. 7 FluggastrechteVO – Ausgleichsanspruch

(1) 1Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: (…)

b) 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km (…).

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Beitragspflicht für Versorgungsbezüge in der GKV und sozialen Pflegeversicherung verfassungsgemäß

Die Beitragszahlung durch die Bezieher von Versorgungsbezügen in die gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung ist mit der Verfassung vereinbar. Sie stellt weder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar noch greift sie unverhältnismäßig in die Rechte der Betroffenen ein. So entschied das BVerfG (Az. 1 BvL 2/18).

Beitragspflicht für Versorgungsbezüge in der GKV und sozialen Pflegeversicherung verfassungsgemäß

BVerfG, Pressemitteilung vom 04.09.2018 zum Beschluss 1 BvL 2/18 vom 09.07.2018

Die Beitragszahlung durch die Bezieher von Versorgungsbezügen in die gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung ist mit der Verfassung vereinbar. Sie stellt weder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar noch greift sie unverhältnismäßig in die Rechte der Betroffenen ein.Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit dem heute veröffentlichen Beschluss unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung klargestellt und eine Vorlage des Sozialgerichts betreffend die Frage, ob die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als unzulässig zurückgewiesen.

Sachverhalt:

Für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung werden von versicherungspflichtig Beschäftigten und versicherungspflichtigen Rentnern unter anderem die mit der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Von diesen sogenannten Versorgungsbezügen sind auch Renten der betrieblichen Altersversorgung umfasst. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde 2004 der zuvor geltende halbe Beitragssatz auf einen vollen allgemeinen Beitragssatz angehoben und neben Renten nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen von der Beitragspflicht erfasst.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war bei der im Ausgangsverfahren beklagten Krankenkasse pflichtversichert. Der Arbeitgeber des Klägers schloss für ihn 2007 eine Direktversicherung ab, deren Prämien weitgehend aus dem Bruttolohn des Klägers abgeführt worden sind. Nachdem der Kläger 2015 eine Kapitalauszahlung erhielt, erhob er gegen die Festsetzung der monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für den 120. Anteil der Auszahlung Klage zum Sozialgericht mit der Begründung, dass die Kapitalzahlung überwiegend durch seine Eigenleistung erwirtschaftet worden sei und daher kein Versorgungsbezug vorliege.

Das Sozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht mit der Frage vorgelegt, ob die Normen des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Die Vorlage ist unzulässig, da sie zumindest nicht den Begründungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG genügt.

Das vorlegende Gericht hat bei einem Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG darzulegen, inwiefern die Gültigkeit der Rechtsvorschrift für die Entscheidung erheblich ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Dafür muss das vorlegende Gericht umfassend darlegen, warum es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist und sich dabei insbesondere mit den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen.

II. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage des Sozialgerichts nicht.

1. Insbesondere führt das vorlegende Gericht selbst aus, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens von der behaupteten Ungleichbehandlung einer doppelten Beitragsbelastung gar nicht betroffen ist. Die Einzahlungen aus seinem Arbeitsentgelt waren nach einer Privilegierung der Sozialversicherungsentgeltverordnung beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Die Beitragspflicht ist lediglich bei der Kapitalauszahlung der Direktversicherung entstanden.

2. Die Vorlage setzt sich zudem nicht zutreffend mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander. Danach ist die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung und auch die Anhebung auf den vollen allgemeinen Beitragssatz verfassungsgemäß. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nur einen halben Beitragssatz zu entrichten hätten.

Das Bundesverfassungsgericht hat bislang die Typisierung einer Eigenleistung des Arbeitnehmers als Versorgungsbezug unter Weiternutzung des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als verfassungsgemäß betrachtet. Das Sozialgericht hat es versäumt, sich mit dem daraus ableitbaren Maßstäben auseinander zu setzen und darzulegen inwiefern und unter welchen Gesichtspunkten das Bundesverfassungsgericht von seiner diesbezüglichen Rechtsprechung abweichen sollte. Die von dem Sozialgericht behauptete Ungleichbehandlung aus einem Zusammenspiel zwischen Beitragslast, Beitragssatz und Zahlungspflicht ist nicht ersichtlich.

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