Kreis Groß-Gerau unterliegt im Rechtsstreit um Terminal 3 des Frankfurter Flughafens

Der VGH Hessen hat die Klage des Kreises Groß-Gerau gegen die Baugenehmigung für den 1. Bauabschnitt des Terminal 3 auf dem Flughafen Frankfurt am Main abgewiesen, da dem Kreis die erforderliche Klagebefugnis fehle, weil er offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch die der Fraport AG erteilte Baugenehmigung für den 1. Bauabschnitt des Terminal 3 auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main in eigenen Rechten verletzt werde (Az. 9 C 1231/15.T).

Kreis Groß-Gerau unterliegt im Rechtsstreit um Terminal 3 des Frankfurter Flughafens

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 08.08.2018 zum Urteil 9 C 1231/15.T vom 08.08.2018

Mit Urteil vom 8. August 2018 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Klage des Kreises Groß-Gerau gegen die Baugenehmigung für den 1. Bauabschnitt des Terminal 3 auf dem Flughafen Frankfurt am Main abgewiesen.

Das Terminal 3 auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main, mit dessen Bau bereits begonnen worden ist, wird auf dem Gelände der ehemaligen US-Airbase – heute CargoCity Süd – errichtet und soll die Terminals 1 und 2 im Norden des Flughafens ergänzen. Der 1. Bauabschnitt des Terminal 3 wird eine Grundfläche von ca. 90.000 qm haben und soll aus einem Terminalgebäude, zwei Flugsteigen mit Brückenbauwerken sowie einem Gebäude für Personen- und Warenkontrollen bestehen.

Das Terminal 3 ist bereits Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 gewesen, der auch die Errichtung der inzwischen in Betrieb genommenen Landebahn Nord-West und die Errichtung eines neuen Fracht- und Wartungszentrums im Süden des Flughafens zum Gegenstand hatte. Dieser Planfeststellungsbeschluss ist nachträglich u. a. durch den 21. Planänderungsfeststellungsbeschluss vom 6. September 2013 geändert worden, der für das Terminal 3 Regelungen zu der überbaubaren Grundstücksfläche und zu Art und Maß der baulichen Nutzung festlegt. Des Weiteren wurde u. a. der Ausbau der Anschlussstelle Zeppelinheim der Bundesautobahn 5 planfestgestellt, von der aus über die Kreisstraße K 152 die Verkehrsanbindung zum Tor 31 des südlichen Flughafengeländes geplant ist.

Auf Antrag der Fraport AG erteilte die Stadt Frankfurt am Main am 7. August 2014 die Baugenehmigung für den Bau des Terminal 3, 1. Bauabschnitt. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kreis Groß-Gerau am 2. Juli 2015 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Klage gegen diese Baugenehmigung mit dem vorrangigen Ziel, diese Genehmigung aufzuheben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kreis im Wesentlichen vor, durch die erteilte Baugenehmigung, die unter Verstoß gegen baurechtliche Bestimmungen erteilt worden sei, werde sein Recht auf kommunale Selbstverwaltung als Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraße K 152 verletzt, da die Gefahr bestehe, dass diese Straße westlich und südlich des Flughafengeländes so stark mit zusätzlichem Verkehr belastet werde, dass dies bauliche Veränderungen zur Folge haben könnte. Dies und die Beeinträchtigung der Schulen des Kreisgebietes durch Fluglärm aufgrund der Zunahme des Flugbetriebes nach Inbetriebnahme des Terminal 3 seien von der Baugenehmigungsbehörde der Stadt Frankfurt am Main nicht ausreichend beachtet und geprüft worden.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage des Kreises Groß-Gerau nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 8. August 2018 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dem Kreis fehle bereits die erforderliche Klagebefugnis, weil er offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch die der Fraport AG erteilte Baugenehmigung für den 1. Bauabschnitt des Terminal 3 auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main in eigenen Rechten verletzt werde.

Die gesamte verkehrliche Erschließung des genehmigten Terminal 3 sei zu Recht nicht Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung geworden; auch hätte die Verkehrserschließung des Terminals entgegen der Auffassung des Kreises nicht einer Regelung in der Baugenehmigung zugeführt werden müssen. Die gesamte (innere und äußere) verkehrliche Erschließung des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main und damit auch diejenige des Terminal 3 sei im Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 in der Gestalt, die er durch den 21. Planänderungsfeststellungsbeschluss vom 6. September 2013 erhalten habe, umfassend und abschließend geregelt worden. Gleiches gelte auch für die Einwendungen des Kreises hinsichtlich der Fluglärmbetroffenheit seiner kommunalen Einrichtungen, die ebenfalls Eingang in die Abwägungsentscheidung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 gefunden hätten. Auch diese Belange seien von der Stadt Frankfurt am Main somit zu Recht nicht in der Baugenehmigung vom 7. August 2014 berücksichtigt worden, so dass eine Verletzung des Kreises Groß-Gerau in eigenen Rechten durch diese Baugenehmigung schon aus rechtlichen Gründen offensichtlich ausscheide.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

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Missbrauch bei Abmahnungen

Wie die Bundesregierung den Missbrauch des Abmahnrechts besser verhindern will, wird in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion von Bündnis90/Die Grünen dargelegt. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken von 2013 habe eindeutig zu einer rückläufigen Tendenz von Abmahnungen im urheberrechtlichen Bereich geführt, heißt es darin.

Missbrauch bei Abmahnungen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.08.2018

Wie die Bundesregierung den Missbrauch des Abmahnrechts besser verhindern will, wird in der Antwort ( 19/3644 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen ( 19/3363 ) dargelegt. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken von 2013 habe eindeutig zu einer rückläufigen Tendenz von Abmahnungen im urheberrechtlichen Bereich geführt, heißt es darin. Dennoch mehrten sich Anzeichen, dass trotz dieses erkennbaren Rückgangs weiterhin eine erhebliche Zahl von Abmahnungen missbräuchlich ausgesprochen wird. Verlässliche offizielle Daten lägen zwar nicht vor, aber die Bundesregierung erhalte zahlreiche Informationen aufgrund derer sich Handlungsbedarf ergebe. Die Bundesregierung begrüße die Aufforderung der Koalitionsfraktion CDU/CSU und SPD, bis zum 1. September einen Gesetzentwurf vorzulegen, der geeignete und wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung von Abmahnmissbrauch vorsehen wird. Derzeit prüfe die Bundesregierung, wie dieser Auftrag umgesetzt werden kann. Bereits der Koalitionsvertrag enthalte eine Einigung zum Kampf gegen Abmahnmissbrauch.

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Erfolglose Eilanträge gegen die Wegnahme des Kängurus „Viggo“

Das VG Lüneburg hat die Eilanträge der Antragstellerin gegen die vom Landkreis Celle verfügte Wegnahme und anderweitige Unterbringung sowie gegen die Anordnung der eigentumsrechtlichen Entziehung und unentgeltlichen Abtretung des von ihr gehaltenen Kängurus „Viggo“ abgelehnt, denn Ziel sei es, eine dauerhafte art- und bedürfnisgerechte Haltung des Kängurus zu erreichen (Az. 6 B 71/18, 6 B 85/18).

Erfolglose Eilanträge gegen die Wegnahme des Kängurus „Viggo“

VG Lüneburg, Pressemitteilung vom 08.07.2018 zu den Beschlüssen 6 B 71/18 und 6 B 85/18 vom 24.07.2018

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschlüssen vom 24. Juli 2018 die Eilanträge der Antragstellerin gegen die vom Landkreis Celle (Antragsgegner) verfügte Wegnahme und anderweitige Unterbringung (Az. 6 B 71/18) sowie gegen die Anordnung der eigentumsrechtlichen Entziehung und unentgeltlichen Abtretung (Az. 6 B 85/18) des von ihr gehaltenen Kängurus „Viggo“ abgelehnt.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines männlichen, ca. 2 Jahre alten Kängurus namens „Viggo“, welches aus einem Tierpark stammt. Da die Mutter des Tieres verstorben war, versorgte die Antragstellerin, die zu diesem Zeitpunkt im Tierpark arbeitete, dieses mit der Flasche und nahm es bei sich zu Hause auf. Nach einer Überprüfung der Unterbringung im Jahr 2017 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin u. a. auf, dem Känguru ein Gehege mit einer Fläche von mindestens 200 m2 zur Verfügung zu stellen und das Gehege entsprechend zu strukturieren. In der Folgezeit fanden mehrere Gespräche zwischen den Beteiligten und weitere Kontrollen statt. Mit zwischenzeitlich bestandskräftigen Bescheid aus Oktober 2017 gab der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Antragstellerin u. a. auf, dem Känguru spätestens bis zum 30. November 2017 eine strukturierte Außengehegefläche von mindestens 200 m2 zur Verfügung zu stellen und das Känguru mit mindestens einem Artgenossen dauerhaft zu vergesellschaften. Nach verschiedenen Gesprächen, Kontrolle und Fristverlängerungen ordnete der Antragsgegner sodann mit Bescheid vom 23. Mai 2018 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Wegnahme des Kängurus sowie die anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten der Antragstellerin in einer auf Wildtiere spezialisierten Einrichtung an. Mit weiterem Bescheid vom 3. Juli 2018 ordnete der Antragsgegner die eigentumsrechtliche Entziehung zum Ablauf des 17. Juli 2018 sowie die unentgeltliche Abtretung an eine Wildtier- und Artenschutzstation an. Gegen diese Anordnungen hat die Antragstellerin Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes waren nicht erfolgreich.

Die 6. Kammer der Verwaltungsgerichts Lüneburg hat entschieden, dass die vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen rechtlich nicht zu beanstanden sind.

Die Wegnahme und anderweitige Unterbringung des Kängurus (Az. 6 B 71/18) ist rechtmäßig, da der Antragsgegner nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 1. Hs. des Tierschutzgesetzes (TierSchG) insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen kann, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach den überzeugenden Feststellungen der Amtstierärztin des Antragsgegners hat die Antragstellerin das Känguru mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt. Die Amtstierärztin ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Haltung die Gefahr bestehe, Leiden bei dem Känguru hervorzurufen, weil dieses aufgrund des zu kleinen und nicht bedürfnisgerecht strukturierten Geheges nicht die Möglichkeit habe, sein artgemäßes Bewegungs-, Komfort- und Ruheverhalten auszuüben. Zudem sei eine Gruppenhaltung aufgrund des Sicherheitsgefühls für das Einzeltier erforderlich. Die Zurückdrängung des Sozialbedürfnisses könne insbesondere in Angstsituationen zu Stress und auch zu Leiden führen. Der menschliche Kontakt ersetze keinesfalls den Kontakt zu Artgenossen. Dieser Einschätzung ist die Kammer gefolgt.

Auch die Anordnung der eigentumsrechtlichen Entziehung und unentgeltlichen Abtretung (Az. 6 B 85/18) ist rechtmäßig. Diese Anordnungen sind geeignet, das Ziel einer dauerhaften art- und bedürfnisgerechten Haltung des Kängurus zu erreichen. Ein milderes und gleich geeignetes Mittel, das diesen angestrebten Zweck erreicht, ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ausreichend Zeit eingeräumt, die geforderten Maßnahmen umzusetzen oder das Tier in eine geeignete Einrichtung abzugeben. Ein Interesse an der eigentumsrechtlichen Entziehung und Abtretung folgt auch aus den Kosten für die zeitweilige Unterbringung, die nicht durch den Erlös aus einem Verkauf gedeckt werden könnten. Das Geringhalten der Kosten liegt gleichfalls im Interesse der Antragstellerin, die der Antragsgegner zu der Erstattung der entstandenen Unterbringungskosten heranziehen könnte.

Gegen diese Beschlüsse kann die Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

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Ehemaliger Torwart der Fußball-Nationalmannschaft muss Abbildung auf Sammelkarte dulden

Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines ehemaligen Fußball-Nationalspielers an seinen zeitgeschichtlichen Bildnissen hinter das presserechtliche Publikationsinteresse eines Sportverlags an deren Verwendung zurücktritt (Az. 11 U 156/16).

Ehemaliger Torwart der Fußball-Nationalmannschaft muss Abbildung auf Sammelkarte dulden

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.08.2018 zum Urteil 11 U 156/16 vom 07.08.2018 (rkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 08.08.2018 veröffentlichten Urteil bestätigt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines ehemaligen Fußball-Nationalspielers an seinen zeitgeschichtlichen Bildnissen hinter das presserechtliche Publikationsinteresse eines Sportverlags an deren Verwendung zurücktritt.

Der Kläger ist ein bekannter ehemaliger Torwart der deutschen Nationalmannschaft. Die Beklagte betreibt einen Sportverlag. Sie produziert eine auf Vollständigkeit angelegte Serie über alle deutschen Fußball-Nationalspieler seit 1908, die aus einzelnen großflächigen Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite dieser Karten wird der jeweilige Fußball-Nationalspieler abgebildet, auf der Rückseite finden sich Informationen und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können gezielt einzeln zusammengestellt und gekauft werden.

Die Karte des Klägers enthält sein Portrait im Trikot der Nationalmannschaft des DFB, seinen Namen und seine Länderspielbilanz. Auf der Rückseite finden sich Angaben zu seiner fußballerischen Laufbahn und weitere spielbezogene Fotos. Der Kläger erteilte der Beklagten keine Einwilligung zur Nutzung seines Bildnisses und wendet sich gegen die kommerzielle Verwendung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Fotos auch ohne Einwilligung des Klägers verbreitet werden dürften, da es sich um „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ handele und die Veröffentlichung auch keine berechtigten Interessen des Klägers verletze.

Bereits bei der Beurteilung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliege, sei eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit auf Seiten der Beklagten und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers vorzunehmen. Die Sammelkarten stellten presserechtliche Druckerzeugnisse dar. Sie seien insbesondere mit „ausreichenden textlichen Informationen“ versehen, um sich zur Teilnahme am öffentlichen Kommunikationsprozess zu eignen. Der Umstand, dass es sich bei den Karten um ein kommerzielles Produkt handele, stehe im Hinblick auf den Informationsgehalt der Karten dem grundrechtlichen Schutz nicht entgegen. Zudem dienten die meisten Presseerzeugnisse jedenfalls auch der Generierung von Einnahmen. Auch dass die Informationen anderweitig im Internet ebenfalls recherchierbar wären, sei unerheblich. Die Pressefreiheit beschränke sich nicht auf „Erstveröffentlichungen“. Ein bei den Erwerbern möglicherweise vorhandenes Sammlerinteresse führe ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Vielmehr könne auch ein „Sammlerobjekt“ Träger von Informationen über Ereignisse der Zeitgeschichte sein.

Da der Kläger ausschließlich in dem Kontext gezeigt werde, in dem er seine zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt habe, nämlich als Torwart der deutschen Fußball-Nationalmannschaft, trete sein Persönlichkeitsrecht hinter das im Interesse der Öffentlichkeit bestehende Publikationsinteresse der Beklagten zurück.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Erstmalige Festsetzung eines Abwasserbeitrages nach mehr als zwei Jahrzehnten unzulässig

Der VGH Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, ob eine Gemeinde einen Grundstückseigentümer noch nach Ablauf von mehr als 20 Jahren erstmals zu den Kosten des Anschlusses seines Grundstücks an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage heranziehen kann (Az. 2 S 143/18).

Erstmalige Festsetzung eines Abwasserbeitrages nach mehr als zwei Jahrzehnten unzulässig

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 08.08.2018 zum Urteil 2 S 143/18 vom 12.07.2018

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte in einem jüngst den Beteiligten bekannt gegebenen Urteil vom 12. Juli 2018 darüber zu entscheiden, ob eine Gemeinde (hier Bad Herrenalb) einen Grundstückseigentümer noch nach Ablauf von mehr als 20 Jahren erstmals zu den Kosten des Anschlusses seines Grundstücks an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage heranziehen kann.

Der Kläger ist Eigentümer zweier Grundstücke im Innenbereich der beklagten Gemeinde, welche ursprünglich nicht an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz der Gemeinde angeschlossen waren, sondern jedenfalls seit 1960 über eine abflusslose Abwassergrube verfügten. Mit dem Inkrafttreten der Abwassersatzung der Gemeinde vom 25.07.1984 durften abflusslose Abwassergruben im Gemeindegebiet nicht mehr betrieben werden, weil seitdem im Prinzip ein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage möglich ist. Auch das Grundstück des Klägers ist jedenfalls seit der Jahreswende 1989/1990 an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen. Ein Abwasserbeitragsbescheid, mit dem die beklagte Gemeinde ihren Aufwand für die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage gegenüber dem Kläger gemäß ihrer Abwassersatzung vom 25.07.1984 hätte abrechnen können, erging jedoch nicht. Denn seit 1991 war der Gemeinde bekannt, dass ihre – formell bis zum 30.09.2012 weitergeltende – Abwassersatzung vom 25.07.1984 wegen Kalkulationsfehlen aus inhaltlichen Gründen unwirksam ist und auf ihrer Basis keine Beitragspflicht entstehen kann. Erst am 25.07.2012 beschloss die Gemeinde eine neue, seit dem 01.10.2012 geltende Abwassersatzung. Auf der Grundlage dieser Satzung erließ die Beklagte erstmals am 15.08.2013 gegenüber dem Kläger einen Abwasserbeitragsbescheid für den Anschluss seiner Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage i. H. v. 7.395,90 Euro. Die Gemeinde machte u. a. geltend, trotz der späten Beitragsfestsetzung sei die Beitragspflicht kommunalabgabenrechtlich noch nicht verjährt, weil die Beitragspflicht (erst) mit der aktuell zum 01.10.2012 in Kraft getretenen Abwassersatzung entstanden sei und die vierjährige Festsetzungsfrist noch laufe. Der Kläger trug gegenüber der Beklagten sowie im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht u. a. vor, seine Heranziehung nach so langer Zeit für einen lange zurückliegenden Anschlussvorteil verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und sei darüber hinaus treuwidrig.

Das Verwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage des Klägers ab und hielt die Beitragserhebung für die rund 24 Jahre zurückliegende Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasserbeseitigung für nicht treuwidrig.

Mit seinem Urteil vom 12.07.2018 hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und den gegenüber dem Kläger ergangenen Abwasserbeitragsbescheid aufgehoben. Der 2. Senat hat zunächst die Rechtsauffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass die späte Festsetzung des Abwasserbeitrags noch nicht verjährt sei, weil die Verjährungsfrist (§ 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i. V. m. § 169, § 170 AO) an das Beststehen einer wirksamen Satzung anknüpfe und eine solche Satzung erst seit dem 01.10.2012 in Kraft gesetzt worden sei. Die späte Heranziehung des Klägers zu einem Abwasserbeitrag verstoße aber gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Denn dieser vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 – entwickelte Grundsatz verlange, dass ein Beitrag, mit dem ein vom Bürger in Anspruch genommener Anschlussvorteil abgerechnet werde, nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung dieses Vorteils festgesetzt werden dürfe. Das Bundesverfassungsgericht habe hierfür ausdrücklich den Gesetzgeber in die Pflicht genommen, der eine gesetzliche Höchstgrenze für die Heranziehung zu einem Beitrag bestimmen müsse. Das baden-württembergische Kommunalabgabengesetz (KAG) sehe eine solche Höchstgrenze derzeit aber nicht vor. Insoweit unterliege das KAG daher verfassungsrechtlichen Bedenken, weshalb der Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert sei. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Senats kämen im Falle des Klägers aber nicht entscheidungserheblich zum Tragen, denn dessen Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag verstoße unabhängig von der verfassungsrechtlichen Problematik aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls auch gegen den im Verwaltungsrecht allgemein geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Danach könne die Ausübung eines Rechtes unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last falle und die Ausübung seines Rechtes aufgrund dieser Pflichtverletzung treuwidrig erscheine. Der Senat hat diese Voraussetzungen hier als erfüllt angesehen, weil die Beklagte es seit 1991 pflichtwidrig unterlassen habe, die als nichtig erkannte Abwassersatzung 1984 durch eine gültige Abwassersatzung zu ersetzen. Aber auch schon zuvor sei die Beitragserhebung – auf der Grundlage der Abwassersatzung 1984 – in einer Vielzahl von Fällen nicht nach den gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien erfolgt. Schließlich könne nach den lückenhaft dokumentierten Unterlagen der Beklagten auch nicht sicher ausgeschlossen werden, dass für die Grundstücke des Klägers nicht schon einmal Abwasserbeiträge bezahlt worden seien.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des jeweiligen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az. 2 S 143/18).

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Gesetzentwurf zur Brückenteilzeit

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (9/3452) zur Einführung einer Brückenteilzeit vorgelegt. Der Entwurf sieht vor, im TzBfG einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit (Brückenteilzeit) neu einzuführen. In Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten, sollen Arbeitnehmer, wenn sie bereits mehr als sechs Monate dort beschäftigt sind, künftig eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit verlangen können.

Gesetzentwurf zur Brückenteilzeit

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.08.2018

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf ( 9/3452 ) zur Einführung einer Brückenteilzeit vorgelegt. Der Entwurf sieht vor, im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit (Brückenteilzeit) neu einzuführen. In Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten, sollen Arbeitnehmer demnach, wenn sie bereits mehr als sechs Monate dort beschäftigt sind, künftig eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit verlangen können. Dies soll für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitpunkt von einem Jahr bis zu fünf Jahren möglich sein. Der neue Anspruch ist nicht an bestimmte Gründe gebunden. Nach Ablauf der Brückenteilzeit sollen die Beschäftigten auf ihre ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit zurückkehren können.

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Zum Anspruch eines behinderten Menschen mit schwerer Hirnschädigung auf das Merkzeichen a.G.

Das SG Mannheim hatte über den Anspruch eines behinderten Menschen mit schwerer Hirnschädigung auf das Merkzeichen a.G. (außergewöhnliche Gehbehinderung) zu entscheiden, der vom ersten Schritt an geführt, gezogen oder im Rollstuhl gefahren werden muss (Az. S 2 SB 3303/15).

Zum Anspruch eines behinderten Menschen mit schwerer Hirnschädigung auf das Merkzeichen a.G.

SG Mannheim, Pressemitteilung vom 07.08.2018 zum Urteil S 2 SB 3303/15 vom 12.07.2017 (nrkr)

Das SG Mannheim hatte über den Anspruch eines behinderten Menschen mit schwerer Hirnschädigung auf das Merkzeichen a.G. (außergewöhnliche Gehbehinderung) zu entscheiden, der vom ersten Schritt an geführt, gezogen oder im Rollstuhl gefahren werden muss.

Der 1962 geborene Kläger leidet an einer Hirnschädigung infolge eines Impfschadens. Bei ihm sind ein GdB (Grad der Behinderung) von 100 und die Merkzeichen G (erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (ständige Begleitung), H (Hilflosigkeit) und RF (Ermäßigung der Rundfunkgebühren) festgestellt. Nach zwei Bandscheiben-OPs stellte der Beklagte 2013 das Merkzeichen a.G. fest, da nach ärztlichen Befunden die Gehfähigkeit auf fünf Meter eingeschränkt war. Die Nachprüfung 2015 ergab eine deutliche Besserung der Rückenbeschwerden und ein aus orthopädischer Sicht nicht außergewöhnlich stark eingeschränktes Gehvermögen. Der Kläger klagte gegen den Entzug des Merkzeichens. Dieses sei weiterhin gerechtfertigt aufgrund der Vorerkrankungen unabhängig von der Bandscheiben-OP.

Das Sozialgericht Mannheim hat im Sinne des Klägers entschieden. Das Merkzeichen durfte nicht entzogen werden, weil sich der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – wie in der gesetzlichen Grundlage gefordert – wegen der Schwere seines Leidens dauernd und vom ersten Schritt an nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann. Nach den Bekundungen der Mutter und des Bruders des Klägers ist die Hälfte der Zeit der Rollstuhl von Anfang an erforderlich, weil er sich weigert, zu gehen. An guten Tagen muss er von Anfang an an der Hand geführt bzw. gezogen werden und setzt sich unter Umständen auf die Straße, weil er nicht weitergehen will.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung des Beklagten ist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg zu Aktenzeichen L 8 SB 3481/17 anhängig.

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Anspruch gegen die Krankenkasse auf wiederholte stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme bei extremem Übergewicht

Das SG Mannheim verurteilte eine Krankenkasse, einem extrem übergewichtigen Mann eine weitere stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren. Wegen der besonderen Komplexität des bestehenden Krankheitsbildes seien eine engmaschige Überwachung der Kalorienzufuhr, eine internistische Behandlung, Sport und Bewegungsangebote sowie eine intensive Psychotherapie erforderlich gewesen (Az. S 9 KR 138/17).

Anspruch gegen die Krankenkasse auf wiederholte stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme bei extremem Übergewicht

SG Mannheim, Pressemitteilung vom 07.08.2018 zum Gerichtsbescheid S 9 KR 138/17 vom 01.08.2017

Der Kläger leidet seit langem an extremem Übergewicht. Im August 2015 brachte er bei einer Körpergröße von 188 cm ein Gewicht von 206,2 kg auf die Waage, was einem „BodyMaßIndex“ (BMI) von 55,34 kg/m2 entspricht. Im Herbst 2011 hatte er bei einem BMI von damals 40 kg/m2 eine Reha zur Gewichtsreduktion durchgeführt.

Ende August 2015 trat er eine von der Krankenkasse bewilligte weitere Reha zur Gewichtsreduktion an. Nachdem er bis Mitte März 2016 sein Gewicht auf 157 kg reduzieren konnte, veranlasste die Krankenkasse auf der Grundlage einer Einschätzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die Beendigung der Maßnahme. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe in der knapp siebenmonatigen Maßnahme erlernen können, worauf es bei der Gewichtsreduktion ankomme, sodass eine stationäre Rehabilitation nicht mehr notwendig sei. Den Mitte April 2016 vom Kläger gestellten Antrag auf eine weitere Rehabilitationsmaßnahme lehnte die Krankenkasse mit dieser Begründung ab.

Mit seiner Klage hiergegen hatte der Kläger Erfolg. Das Sozialgericht verurteilte die beklagte Krankenkasse, dem Kläger eine weitere stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren. Eine solche sei nach dem Ergebnis der Ermittlungen medizinisch dringend indiziert. Offensichtlich sei es dem Kläger nicht gelungen, die ihm vermittelten Bewältigungsstrategien in seinen Alltag zu integrieren, so dass er wieder 25 kg zugenommen habe. Wegen der besonderen Komplexität des beim Kläger bestehenden Krankheitsbildes seien eine engmaschige Überwachung der Kalorienzufuhr, eine internistische Behandlung, Sport und Bewegungsangebote sowie eine intensive Psychotherapie erforderlich. Die nach der letzten stationären Maßnahme durchgeführte ambulante psychotherapeutische Behandlung sei nicht erfolgreich gewesen. Daher sei eine erneute stationäre Behandlung dringend erforderlich, wobei das Gericht der Krankenkasse nahelegte, im Rahmen ihres Ermessens dieselbe Rehabilitationseinrichtung auszuwählen und eine neunmonatige Maßnahme zu gewähren.

Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen. Der Kläger bekommt von der Beklagten eine psychosomatische Reha von mindestens vier Wochen.

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Internet-Marktplatz muss Auskunft über Markenfälschungen durch Dritte geben

Das LG Braunschweig hat die Betreiberin eines sog. Marktplatzes im Internet und die dazugehörige technische Servicegesellschaft zur Erteilung der Auskunft über Herkunft und Vertriebswege von markenverletzender Ware verurteilt. Die Auskunftsverpflichtung umfasst u. a. auch die namentliche Nennung von Herstellern, Lieferanten sowie Mengenangaben über die markenverletzende Ware (Az. 22 O 1330/17).

Internet-Marktplatz muss Auskunft über Markenfälschungen durch Dritte geben

LG Braunschweig, Pressemitteilung vom 07.08.2018 zum Urteil 22 O 1330/17 vom 21.09.2017

Mit Urteil vom 21.09.2017, Aktenzeichen 22 O 1330/17, hatte die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig die Betreiberin eines sog. Marktplatzes im Internet und die dazugehörige technische Servicegesellschaft nach mündlicher Verhandlung im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Erteilung der Auskunft über Herkunft und Vertriebswege von markenverletzender Ware verurteilt. Die Auskunftsverpflichtung umfasst u. a. auch die namentliche Nennung von Herstellern, Lieferanten sowie Mengenangaben über die markenverletzende Ware.

Die Klägerin, ein in Braunschweig ansässiges Bekleidungsunternehmen, ist Inhaberin einer Marke „B. S.“, eingetragen für die Warenklasse Bekleidungsstücke. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nachdem sie am 13.05.2017 bemerkt hatte, dass eine ausländische Firma über den von der Beklagten zu 2) betriebenen Marktplatz T-Shirts zum Verkauf anbot, die auf der Rück- und Vorderseite die Aufschrift „B. S.“ trugen, aber nicht von der Klägerin stammten.

In der Begründung verweist das Gericht darauf, dass es sich unstreitig nicht um Originalware, sondern um Fälschungen gehandelt habe, da diese nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht worden sei. Wegen der Verwendung des identischen Zeichens für identische Waren (Bekleidung) liege eine Verwechslungsgefahr vor. Die Schriftzeichen „B. S.“ auf der Vorderseite und Rückseite des T-Shirts dienten nicht rein dekorativen Zwecken, sondern würden eine markenmäßige Benutzung darstellen. Die Markenrechtsverletzung sei auch offensichtlich, da die Bewertung als Markenrechtsverletzung eindeutig und eine Fehlentscheidung des Gerichts daher kaum möglich sei. Da beide Beklagte in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen für die (markenverletzende) Firma erbringen, seien sie zur Auskunft gem. § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verpflichtet. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei Zurverfügungstellung eines derartigen Marktplatzes Internetserviceprovider und Internetauktionshäuser Dienstleistungen für Rechtsverletzer erbringen. Das Betreiben der Website sei mit der Dienstleistung der Zurverfügungstellung des Marktplatzes derart eng verknüpft, dass auch die Beklagte zu 1) als technische Servicegesellschaft der Website verantwortlich sei.

Die Auskunftserteilung sei auch nicht unverhältnismäßig, da nicht ersichtlich sei, dass die Erteilung der Auskunft einen übermäßigen Aufwand erfordere.

Der Umstand, dass der Markenverletzer der Klägerin bekannt sei, führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Zum einen sei nicht gewährleistet, dass der Markenverletzer alle erforderlichen Auskünfte erteile. Zum anderen könne anhand der in diesem Verfahren zu erteilenden Auskünfte die Richtigkeit der Angaben des Markenverletzers überprüft werden. Der Auskunftsanspruch gem. § 19 Abs. 2 Markengesetz sei nicht subsidiär gegenüber dem Auskunftsanspruch gegen den Markenverletzer gem. § 19 Abs.1 MarkenG, sondern bestehe unabhängig davon.

Die von Beklagtenseite eingelegte Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Braunschweig als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert nicht über 600 Euro liege. Der Beschwerdewert berechne sich nach dem Kosten- und Zeitaufwand, der für die Auskunftserteilung benötigt werde. Nach Verwerfung der Berufung ist das einstweilige Verfügungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen.

Hintergrund:

Die Auskunftsansprüche bei Markenverletzungen sind in § 19 MarkenG geregelt. Während in § 19 Abs.1 MarkenG ein Auskunftsanspruch gegen den Markenverletzer geregelt ist, sieht § 19 Abs. 2 Markengesetz in Fällen offensichtlicher Markenverletzungen einen Auskunftsanspruch auch gegen Dritte, z. B. gegen Personen, die in gewerblichen Ausmaß Dienstleistungen für rechtsverletzende Tätigkeiten in Anspruch nehmen, vor. Der Umfang der Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 19 Abs. 3 Markengesetz. Ferner steht der Anspruch unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, § 19 Abs. 4 Markengesetz.

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Verwendung von frei im Internet zugänglichem Foto auf eigener Website: Zustimmung des Urhebers erforderlich

Die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website bedarf lt. EuGH einer neuen Zustimmung des Urhebers. Denn durch ein solches Einstellen wird die Fotografie einem neuen Publikum zugänglich gemacht (Rs. C-161/17).

Verwendung von frei im Internet zugänglichem Foto auf eigener Website: Zustimmung des Urhebers erforderlich

EuGH, Pressemitteilung vom 07.08.2018 zum Urteil C-161/17 vom 07.08.2018

Die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website bedarf einer neuen Zustimmung des Urhebers.

Denn durch ein solches Einstellen wird die Fotografie einem neuen Publikum zugänglich gemacht.

Herr Dirk Renckhoff, ein Fotograf, hatte den Betreibern eines Reisemagazin-Portals erlaubt, auf ihrer Website eine seiner Fotografien zu veröffentlichen. Eine Schülerin einer im Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) gelegenen Sekundarschule (Gesamtschule Waltrop) hatte die betreffende Fotografie von dieser Website (wo sie frei zugänglich war) heruntergeladen, um ein Schülerreferat zu illustrieren. Dieses Referat wurde anschließend auf der Website der Schule veröffentlicht.

Herr Renckhoff hat das Land Nordrhein-Westfalen vor den deutschen Gerichten verklagt, um diesem die Vervielfältigung der Fotografie zu verbieten. Außerdem verlangt er 400 Euro Schadensersatz.

Herr Renckhoff macht geltend, nur den Betreibern des Reisemagazin-Portals ein Nutzungsrecht eingeräumt zu haben, und vertritt die Ansicht, dass die Einstellung der Fotografie auf der Website der Schule sein Urheberrecht verletze.

In diesem Kontext ersucht der Bundesgerichtshof (Deutschland) den Gerichtshof um Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie1, der zufolge der Urheber eines Werkes grundsätzlich das ausschließliche Recht hat, die öffentliche Wiedergabe dieses Werks zu erlauben oder zu verbieten2.

Der Bundesgerichtshof möchte wissen, ob der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne eine Beschränkung, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.

Mit seinem Urteil vom 07.08.2018 bejaht der Gerichtshof diese Frage.

Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass eine Fotografie urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie (was das nationale Gericht zu prüfen hat) die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass vorbehaltlich der in der Richtlinie erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine vorherige Zustimmung des Urhebers die Rechte des Urhebers dieses Werks verletzt. Denn die Richtlinie soll ein hohes Schutzniveau für die Urheber erreichen, um diesen die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten.

Im vorliegenden Fall ist es als „Zugänglichmachung“ und folglich als „Handlung der Wiedergabe“ einzustufen, wenn auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird (vor diesem Einstellen war sie auf einen privaten Server kopiert worden). Denn durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist (vorliegend die Website der Schule), der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht.

Außerdem ist die Einstellung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als Zugänglichmachung für ein neues Publikum einzustufen. Denn unter solchen Umständen besteht das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, nur aus den Nutzern dieser Website und nicht (1) aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers eingestellt worden ist, oder (2) sonstigen Internetnutzern.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein solches Einstellen von der Zugänglichmachung eines geschützten Werkes über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der das Werk ursprünglich wiedergegeben worden ist, zu unterscheiden ist3. Denn im Gegensatz zu Hyperlinks, die zum guten Funktionieren des Internets beitragen, trägt die Einstellung eines Werks auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, nachdem es zuvor auf einer anderen Website mit dessen Zustimmung wiedergegeben worden war, nicht im gleichen Maße zu diesem Ziel bei.

Schließlich betont der Gerichtshof, dass es keine Rolle spielt, dass der Urheberrechtsinhaber – wie im vorliegenden Fall – die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt hat.

Fußnoten

1Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

2Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie.

3Vgl. insoweit Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 20/14).

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