Zumutbares wohnortnahes Gymnasium vorhanden – Kein BAföG für Besuch einer Privatschule

Der VGH Baden-Württemberg entschied, dass ein Schüler keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den weiteren Besuch eines privaten Gymnasiums mit Internat erhalten kann, wenn ein wohnortnahes Gymnasium vorhanden und dessen Besuch zumutbar ist (Az. 12 S 1098/17).

Zumutbares wohnortnahes Gymnasium vorhanden – Kein BAföG für Besuch einer Privatschule

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 07.08.2018 zum Urteil 12 S 1098/17 vom 18.04.2018 (rkr)

Ein Schüler kann keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den weiteren Besuch eines privaten Gymnasiums mit Internat erhalten, wenn ein wohnortnahes Gymnasium vorhanden und dessen Besuch zumutbar ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Urteil vom 18. April 2018 entschieden.

Die Klägerin besuchte seit dem 5. Schuljahr die V-Schule, eine staatliche anerkannte und genehmigte Ersatzschule in Bayern. Dort war sie in dem angegliederten Internat untergebracht. Bei der V-Schule handelt es sich um eine reine Mädchenschule für Mädchen mit und ohne Migrationshintergrund mit einem Gymnasium naturwissenschaftlicher Prägung, das in gebundener Ganztagesform (inkl. Intensivierungs- und Ergänzungsunterricht, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfeunterricht) unterrichtet.

Im September 2015 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Besuch der Jahrgangsstufe 11 an der V-Schule. Mit Bescheid vom 28. September 2015 lehnte der beklagte baden-württembergische Landkreis den Antrag mit der Begründung ab, mit dem Gymnasium W. stehe eine entsprechende Ausbildungsstätte zur Verfügung. Widerspruch und Klage der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen blieben erfolglos.

Der 12. Senat des VGH hat die Berufung der Klägerin gegen das mit Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Gewährung von Ausbildungsförderung setze in § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG u. a. voraus, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohne und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Hier wohne die Klägerin zwar nicht bei ihren Eltern, von deren Wohnung in W. aus sei eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte aber erreichbar. Das allgemeinbildende Gymnasium W. sei eine zumutbare Ausbildungsstätte, weil es die Möglichkeit biete, ein naturwissenschaftliches Profil zu wählen. Damit entspreche es der V-Schule, die hinsichtlich des Ausbildungsganges im Ausbildungsstättenverzeichnis als naturwissenschaftlich-technisches Gymnasium gelistet sei. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin an dieser Schule trotz Bewerbung keinen Platz für das streitgegenständliche Schuljahr 2015/16 erhalten hätte.

Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten werde, dass es an der Zumutbarkeit der Ausbildungsstätte fehle, wenn die wohnortnahe Schule zwar den gleichen Schulabschluss vermittele wie die gewählte Ausbildungsstätte, anders als diese aber eine spezielle Betreuung für Migranten (z. B. Sprachförderung; spezielle, migrationstypische Defizite ausgleichende Hausaufgabenbetreuung) nicht anbiete, könne der Senat offenlassen, ob er sich dieser Rechtsprechung anschließen würde. Denn bei der Klägerin könne bezogen auf den September 2015 kein besonderer migrationstypischer Förderbedarf festgestellt werden. Hinzu komme, dass die gewählte V-Schule keine spezielle Ausrichtung am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund erkennen lasse. Bei den Leistungen, die dort am Nachmittag über den regulären Unterricht hinaus erbracht würden, handele es sich um Angebote der angegliederten Internatsbetreuung, die grundsätzlich ausbildungsrechtlich unbeachtlich seien. Aus diesem Grund handele es sich bei den Intensivierungsstunden, der Hausaufgabenbetreuung und der Nachhilfe im Rahmen einer Ganztagesbetreuung auch nicht um ein spezifisches Unterrichtsangebot, welches dieser Schule insgesamt eine besondere Prägung gäbe.

Die Verweisung der Klägerin auf das Gymnasium W. sei für das Schuljahr 2015/16 auch mit Rücksicht darauf zumutbar, dass der Wechsel zu Beginn der 11. Klasse und damit innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem Abitur hätte stattfinden müssen. Denn die Klägerin habe die im Zeitpunkt ihrer BAföG-Antragstellung bestehende Situation, in der Jahrgangsstufe 11 ein privates Gymnasium zu besuchen, aufgrund eigener Entscheidung selbst herbeigeführt durch die Wahl der auswärtigen Schule ab Klasse 5 auf Basis vollständiger Finanzierung durch die Eltern. Auch die Tatsache, dass die Klägerin bei einem Wechsel auf das Gymnasium W. das Fach Spanisch nicht hätte weiterführen können, habe den Wechsel nicht unzumutbar gemacht. Denn sie habe Spanisch erst in der Klasse 10 und auch nur mit drei Wochenstunden belegt. Das Fach habe daher ihre bisherige Ausbildung nicht geprägt.

Das Urteil vom 18. April 2018 ist rechtskräftig (Az. 12 S 1098/17).

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BRAK setzt sich für Schaffung rechtlicher Grundlagen für eine beA-Testphase ein

Die BRAK setzt sich beim BMJV dafür ein, die Wiederinbetriebnahme des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) mit einer Testphase zu beginnen, in der eine passive Nutzungspflicht für Rechtsanwälte dann noch nicht gilt.

BRAK setzt sich für Schaffung rechtlicher Grundlagen für eine beA-Testphase ein

BRAK, Pressemitteilung vom 06.08.2018

Aufgrund von Medienberichten sieht sich die BRAK zu folgender Klarstellung veranlasst:
Die BRAK setzt sich beim Bundesjustizministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) dafür ein, die Wiederinbetriebnahme des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) mit einer Testphase zu beginnen, in der eine passive Nutzungspflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dann noch nicht gilt.

Nach einem entsprechenden Beschluss ihrer Präsidentenkonferenz am 27. Juni 2018 hat die BRAK noch am gleichen Tag das BMJV über diesen Beschluss informiert und darum gebeten, die rechtliche Möglichkeit für eine mindestens vierwöchige Testphase zu schaffen. Die Wiederinbetriebnahme des beA ist zum 3. September 2018 geplant. Am 29. Juni 2018 hat die BRAK dieses Anliegen gegenüber dem BMJV – und gleichlautend gegenüber den Justizministern und -senatoren der Länder – auch schriftlich wiederholt. Dieses Schreiben der BRAK blieb bislang ohne Antwort.

Behauptungen, nach denen das BMJV aufgrund eines Versäumnisses der BRAK die erforderliche Gesetzesänderung nicht rechtzeitig einleiten konnte, da dafür ein Vorlauf von sechs Wochen nötig gewesen wäre, sind falsch. Es gibt keine Frist zur Einleitung von Gesetzgebungsverfahren. Das BMJV hat gegenüber der BRAK dafür auch keine Frist kommuniziert.

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Grundstücksnachbarn müssen einen Ballspielplatz für Kinder im allgemeinen Wohngebiet hinnehmen

Der VGH Baden-Württemberg hat es abgelehnt, Grundstücksnachbarn vorläufigen Rechtsschutz gegen die bauplanungsrechtliche Zulassung eines Ballspielplatzes für Kinder im einem Wohngebiet zu gewähren, denn bei Errichtung der konkreten Anlage könne und müsse gewährleistet werden, dass im Wesentlichen nur Kinder bis 14 Jahren den Platz nutzten (Az. 5 S 1886/17).

Grundstücksnachbarn müssen einen Ballspielplatz für Kinder im allgemeinen Wohngebiet hinnehmen

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.08.2018 zum Beschluss 5 S 1886/17 vom 26.03.2018

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat es mit Beschluss vom 26. März 2018 abgelehnt, Grundstücksnachbarn vorläufigen Rechtsschutz gegen die bauplanungsrechtliche Zulassung eines Ballspielplatzes für Kinder im einem Wohngebiet zu gewähren. Denn bei Errichtung der konkreten Anlage könne und müsse gewährleistet werden, dass im Wesentlichen nur Kinder bis 14 Jahren den Platz nutzten.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Pfinztal, welches in einem durch den Bebauungsplan „Hinter dem Dorf“ festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt. In diesem Plangebiet liegt auch das westlich angrenzende, bislang unbebaute Nachbargrundstück. Mit der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen 5. Änderung des Bebauungsplans „Leonhardshäusle“ wurde dieses Grundstück nun als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Ballspielplatz für Kinder“ festgesetzt. Im Textteil der planungsrechtlichen Festsetzungen heißt es, dass dort „ein Ballspielplatz für Kinder mit den Höchstmaßen 15 m x 30 m und zwei darauf in den Boden verankerte (Fußball-)Tore“ zulässig seien, die Spielfeldfläche aber einen Mindestabstand von 2,5 m zu den Nachbargrundstücken einhalten müsse.

Die Antragsteller haben am 16. August 2017 Normenkontrollanträge gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans „Leonhardshäusle“ gestellt. Zugleich haben sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragt, mit welcher sie die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindern und erreichen möchten, dass der VGH den Bebauungsplan „Leonhardshäusle, 5. Änderung“ bis zur Entscheidung über ihre Normenkontrollanträge außer Vollzug setzt. Zur Begründung haben die Antragsteller geltend gemacht, bei der geplanten Einrichtung handele es sich nicht um eine Ballspielfläche für Kinder, sondern vielmehr um einen Bolzplatz zur sportlichen Betätigung von Jugendlichen und Erwachsenen. Denn im Bebauungsplan sei der Benutzerkreis nicht auf Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr beschränkt worden, auch sprächen Größe und Ausstattung der geplanten Einrichtung sowie deren räumliche Entfernung zu einem bereits vorhandenen Kinderspielplatz gegen eine Kinderspielfläche. In der irrigen Annahme, dass die Ballspielfläche unter die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG falle („Geräuscheinwirkungen, die von … Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung“), habe die Antragsgegnerin zu Unrecht keine Ermittlungen dazu angestellt, welche Geräuscheinwirkungen von der Anlage zu erwarten seien. Auch mit sonstigen Einwirkungen durch fehlgeleitete Bälle und Lärmeinwirkungen wegen missbräuchlicher und zweckentfremdeter Nutzung des Platzes (insbesondere durch Jugendliche) habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt. Die Festsetzung sei ferner wegen ihrer geringen Entfernung zum Garten der Antragsteller – 7,50 m – nicht mit deren Interessen vereinbar.

Der 5. Senat des VGH hat die Anträge auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans abgelehnt, da die Normenkontrollanträge der Antragsteller keine hinreichende Erfolgsaussicht hätten und diese auch keinen hinreichend schwerwiegenden Nachteil dargelegt hätten. Voraussichtlich zu Recht habe die Antragsgegnerin § 22 Abs. 1a BImSchG für anwendbar gehalten. So könne allein maßgeblich sein, dass im Bebauungsplan auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ein Ballspielplatz für Kinder festgesetzt worden sei. Zwar könne im Einzelfall die Abgrenzung zu einem Bolzplatz, welche der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener diene und nicht in den Anwendungsbereich der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG falle, schwierig sein. Diese Abgrenzungsfragen stellten sich hier aber nicht, weil beim Vollzug des Bebauungsplans – durch Errichtung der konkreten Anlage – gewährleistet werden müsse und könne, dass im Wesentlichen nur Kinder bis 14 Jahren die Anlage nutzten und das Lärmprofil des Ballspielplatzes dem eines Kinderspielplatzes vergleichbar sei. Die Vorgaben im Bebauungsplan (Spielfläche max. 15 m x 30 m, zwei Fußballtore) stünden dem jedenfalls nicht entgegen, zumal ggf. eine kleinere Feldgröße gewählt oder auf das Aufstellen von Toren verzichtet werden könne.

Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Anlage missbräuchlich genutzt werde – etwa durch Jugendliche und Erwachsene zum „Bolzen“ oder in den Nachtstunden -, dem sei aber allgemein durch Schaffung einer Benutzungsordnung und mit den Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen. Einen Ausnahmefall von der Regelwirkung des § 22 Abs.1a BImSchG, etwa dergestalt, dass die geplante Einrichtung in der Nähe besonders schutzwürdiger Nutzungen liege oder sich nach Art und Größe nicht in die vorhandene Wohnbebauung einfüge, hätten die Antragsteller nicht dargelegt. Alleine die Nähe ihres Grundstücks zum Ballspielplatz führe mit Blick auf die Wahrung der Abstandsflächen und die Möglichkeit, Maßnahmen zur Störungsminimierung zu ergreifen, nicht zu einer Ausnahmesituation. Voraussichtlich ohne Erfolg bleibe auch der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe das Risiko anderer drohender Einwirkungen nicht hinreichend ermittelt. Aus der Abwägungstabelle ergebe sich, dass diese möglichen Folgen erkannt worden seien und ihnen mit Ballfangnetzen und ähnlichen Einrichtungen begegnet werden solle. Aus den Protokollen der Sitzungen des Gemeinderats ergebe sich, dass die Antragsgegnerin auch Standortalternativen untersucht und mit nachvollziehbaren Argumenten verworfen habe.

Selbst wenn unterstellt würde, dass die Erfolgsaussichten der Normenkontrollanträge nicht abschließend abschätzbar seien, müssten die Anträge auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans erfolglos bleiben. Denn die Antragsteller hätten einen hinreichend schwerwiegenden Nachteil – als weitere Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO – nicht dargelegt. Es sei nicht zu erwarten, dass es infolge etwaiger Lärmimmissionen zu irreversiblen Grundrechtsbeeinträchtigungen kommen werde. Auch mit der Schaffung nicht mehr korrigierbarer Fakten sei nicht zu rechnen. Sollte es in Folge der kurzfristigen Einrichtung der Ballspielfläche zu nicht vorhergesehenen Belastungen kommen, bestünde für die Antragsgegnerin die Verpflichtung, zeitnah die Nutzung der Anlage – etwa durch Absperren der Anlage oder Beseitigung der Tore – zu unterbinden oder die Anlage ggf. zu beseitigen.

Der Beschluss vom 26. März 2018 ist unanfechtbar (5 S 1886/17). Im Anschluss an den Beschluss haben die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge zurückgenommen.

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Reformbedarf bei Genossenschaften

Das BMJV teilte mit, dass die Bundesregierung prüfen wird, ob und ggf. welche Maßnahmen erforderlich sind, um Genossenschaften als nachhaltige und krisenfeste Unternehmensform in den unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen zu stärken (19/3595).

Reformbedarf bei Genossenschaften

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.08.2018

Die Bundesregierung wird prüfen, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen erforderlich sind, um – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – Genossenschaften als nachhaltige und krisenfeste Unternehmensform in den unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen zu stärken. Das schreibt das Bundesjustizministerium in der Antwort ( 19/3595 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 19/3276 ). Wichtige Schritte zur Stärkung der Mitgliederbeteiligung enthielten bereits die Gesetzesnovellen aus den Jahren 2006 und 2017.

Für die im Koalitionsvertrag angekündigten Leitlinien für die Vereinbarkeit des Kartellrechts mit dem Genossenschaftswesen seien derzeit noch kein konkreter Veröffentlichungstermin und keine inhaltlichen Eckpunkte festgelegt, heißt es weiter. Zunächst solle, unter Einbeziehung von Vertretern der Genossenschaften, deren Bedarf nach Rechtsklarheit in Bezug auf die Vereinbarkeit des Kartellrechts weiter konkretisiert werden.

Zur Belastung besonders kleinerer Genossenschaften durch die regelmäßigen Pflichtprüfungen verweist die Bundesregierung auf die 2017 eingeführte vereinfachte Prüfung, mit der es aber noch keine hinreichenden Erfahrungen gebe. Eine gänzliche Abschaffung der Pflichtprüfung komme aus Sicht der Bundesregierung aber nicht in Betracht. Weiter heißt es in der Antwort, die Bundesregierung werde einen in jüngerer Zeit auch durch die Medien bekannt gewordenen Fall einer insolventen Genossenschaft zum Anlass nehmen, um zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Aufsicht im Bereich der Genossenschaften zu verbessern. Derzeit lägen jedoch noch keine umfassenden gesicherten Erkenntnisse zu diesem Fall vor.

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Ein abgeschlagener Vorderzahn im Streit um die Beförderungspflicht führt zu aufwändigem Zivilverfahren zwischen Taxifahrerkollegen

Das AG München hat die Klage eines Taxifahrers auf Zahlung von 1.119,67 Euro Zahnbehandlungskosten zuzüglich Schmerzensgeld von mindestens 2.000 Euro gegen einen anderen Taxifahrerkollegen abgewiesen (Az. 122 C 13001/16).

Ein abgeschlagener Vorderzahn im Streit um die Beförderungspflicht führt zu aufwändigem Zivilverfahren zwischen Taxifahrerkollegen

AG München, Pressemitteilung vom 03.08.2018 zum Urteil 122 C 13001/16 vom 12.10.2017

Das Amtsgericht München wies am 12.10.2017 die Klage eines Taxifahrers auf Zahlung von 1.119,67 Euro Zahnbehandlungskosten zuzüglich Schmerzensgeld von mindestens 2.000 Euro gegen einen anderen Taxifahrerkollegen ab.

Beide standen mit ihren Fahrzeugen am 16.09.2015 um 10.30 Uhr an dem Taxistandplatz U-Bahnhof Kieferngarten. Der Kläger befand sich mit seinem Taxi an zweiter Stelle hinter dem Taxi des Beklagten als zwei Frauen mit einem Kleinkind kamen und zunächst von ihm die nur kurze Strecke zur Heidemannstraße gefahren werden wollten. Der Kläger verwies auf den bei ihm für die Kinderbeförderung fehlenden Sitz und auf die Beförderungspflicht des vor ihm stehenden Beklagten, dessen Fahrzeug nach von ihm telefonisch eingeholter Auskunft der Taxizentrale auch den nötigen Sitz habe. In der Folge kam es zum Streit, in dessen Verlauf die Parteien auch körperlich aneinander gerieten. Der Kläger musste für eine Zahnbehandlung einen Eigenanteil in Höhe von 744,32 Euro und für die Herstellung eines Konfektionsgeschiebes einen weiteren in Höhe von 350,35 Euro entrichten. Das Strafverfahren gegen den Beklagten war eingestellt worden.

Der 68-jährige Kläger trug vor, dass der 50-jährige Beklagte ihm ohne rechtfertigenden Grund zwei Faustschläge verabreicht habe, wodurch er insbesondere den unteren rechten Schneidezahn verloren habe. Die anschließende zahnmedizinische Behandlung sei allein aufgrund dieser Verletzungshandlung erforderlich gewesen.

Der Beklagte gab an, dass der Kläger drohend hinter ihm hergekommen sei. Als er sich zu dem Kläger umgedreht habe, habe er gesehen, wie der Kläger mit der Faust zum Schlag ausgeholt habe. Daher habe er sich weggeduckt und hierbei den Kläger wohl mit seinem erhobenen Ellbogen erwischt. Der Zahnverlust des Klägers sei auf eine beim Kläger vorliegende Erkrankung, wie Parodontose oder ähnliches, zurückzuführen. Bei der durchgeführten Zahnsanierung seien auch erhebliche Vorschäden mitbehoben worden.

Das Gericht erholte nach informatorischer Anhörung beider Parteien das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten zu dessen Behauptung, dass die ihm zugefügte Verletzung nicht durch eine bloße Ausweichbewegung entstanden sein konnte.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht.

„Bei den informatorischen Anhörungen schilderten die Parteien sowohl den engeren Geschehensablauf der Verletzung als auch den Ablauf des vorherigen Streitgeschehens widersprüchlich. Allein aus den Anhörungen konnte das Gericht keine Gewissheit gewinnen, wie sich das Geschehen tatsächlich zutrug. Auch nach dem eingeholten Gutachten ist das Gericht nicht vollständig davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers zutreffend ist. Zwar kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass auf Grund der festgestellten Verletzungen der vom Kläger geschilderte Geschehensablauf wesentlich plausibler sei als der vom Beklagten geschilderte Ablauf, dies reicht jedoch nach den erfolgten Anhörungen nicht aus um das Gericht davon zu überzeugen, dass die Version des Klägers zutreffend ist. (…) Da der Kläger jedoch die Beweislast für die Pflichtverletzung des Beklagten trägt, war die Klage aus diesem Grund mangels Nachweis abzuweisen, da weitere Beweismittel seitens des Klägers nicht zur Verfügung standen.“

Die Fahrgäste hatten seinerzeit das Geschehen zum Anlass genommen, auf die Beförderung zu verzichten und blieben somit unbekannt.

Hinweis

Das Urteil wurde nicht rechtskräftig. Das Verfahren endete vor dem Berufungsgericht durch einen am 28.06.2018 geschlossenen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von insgesamt 1.000 Euro an den Kläger verpflichtete.

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Unzulässigkeit einer an den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anknüpfenden Kündigungsklausel in Allgemeinen Bausparbedingungen

Das OLG Stuttgart hat über die Zulässigkeit einer Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen der LBS Landesbausparkasse Südwest entschieden (Az. 2 U 188/17).

Unzulässigkeit einer an den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anknüpfenden Kündigungsklausel in Allgemeinen Bausparbedingungen

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2018 zum Urteil 2 U 188/17 vom 02.08.2018

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Christoph Stefani hat mit einem heute verkündeten Berufungsurteil über die Zulässigkeit einer Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen der LBS Landesbausparkasse Südwest entschieden.Die beklagte Bausparkasse verwandte in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen folgende Klausel:

„Die Bausparkasse ist berechtigt, einen Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspardarlehens zu kündigen, wenn

(…)

b) seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat.“

Die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. griff diese im Wege einer Verbandsklage an und rügte, die Klausel sei unwirksam; u. a. benachteilige sie den Verbraucher unangemessen, indem sie von einem gesetzlichen Leitbild abweiche. Sie dürfe daher nicht verwendet werden.

Das Landgericht Stuttgart hatte der Klage stattgegeben und die Bausparkasse unter Ordnungsmittelandrohung verurteilt, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Bausparverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Senat hat entschieden, die angegriffene Klausel benachteilige den Bausparer unangemessen. Da die Frist für das durch die Klausel geregelte Kündigungsrecht der Bausparkasse, anders als das gesetzliche Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nicht an den Eintritt der Zuteilungsreife, sondern an den Monat des Abschlusses des Bausparvertrags anknüpfe, verkürze sie bei langfristigen Bausparverträgen die Überlegungsfrist des Bausparers, ob er die Zuteilung annehme, in unangemessener Weise. Sie eröffne der Bausparkasse außerdem Manipulationsmöglichkeiten.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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Anforderungen an die Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers bei deutlich erkennbarem Beratungsbedarf in einer wichtigen rentenversicherungsrechtlichen Frage

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe gemäß § 14 Satz 1 SGB I zu stellen sind, wenn bei Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGB XII) ein dringender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf erkennbar ist (Az. III ZR 466/16).

Anforderungen an die Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers bei deutlich erkennbarem Beratungsbedarf in einer wichtigen rentenversicherungsrechtlichen Frage

BGH, Pressemitteilung vom 02.08.2018 zum Urteil III ZR 466/16 vom 02.08.2018

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich am 02.08.2018 in einer Entscheidung mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe gemäß § 14 Satz 1 SGB I zu stellen sind, wenn bei Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGB XII) ein dringender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf erkennbar ist.

Sachverhalt:

Der Kläger, der schwerbehindert ist, nimmt den beklagten Landkreis als Sozialhilfeträger unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG) wegen fehlerhafter Beratung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der 1984 geborene Kläger besuchte vom 1. August 1991 bis zum 31. Juli 2002 eine Förderschule für geistig Behinderte. Anschließend nahm er vom 2. September 2002 bis zum 27. September 2004 in einer Werkstatt für behinderte Menschen an berufsbildenden Maßnahmen teil. Da es ihm in der Folgezeit nicht möglich war, ein seinen Lebensbedarf deckendes Erwerbseinkommen zu erzielen, beantragte seine zur Betreuerin bestellte Mutter im Dezember 2004 bei dem Landratsamt laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (gültig bis zum 31. Dezember 2004) beziehungsweise nach §§ 41 ff SGB XII (gültig ab dem 1. Januar 2005).

Nachdem die Mutter des Klägers im Jahr 2011 von einer (neuen) Sachbearbeiterin des Landratsamts des Beklagten erstmals darüber informiert worden war, dass der Kläger einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung habe, bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund auf entsprechenden Antrag des Klägers eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente mit Wirkung ab 1. August 2011. In dem Rentenbescheid wurde unter anderem festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits seit dem 10. November 2004 erfüllt seien.

Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen der vom 10. November 2004 bis 31. Juli 2011 gewährten Grundsicherung und der ihm in diesem Zeitraum bei rechtzeitiger Antragstellung zustehenden Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er hat vorgetragen, der geltend gemachte Differenzschaden wäre nicht eingetreten, wenn die Bediensteten des Beklagten ihn beziehungsweise seine Betreuerin bereits im Jahr 2004 auf die Möglichkeit des Rentenbezugs hingewiesen hätte.

Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 50.322,61 Euro nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der III. Zivilsenat hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Soweit das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit den ihm nach § 14 Satz 1 SGB I obliegenden besonderen sozialrechtlichen Beratungs- und Betreuungspflichten verneint hat, hält dies einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Unter den gegebenen Umständen war anlässlich der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung zumindest ein Hinweis vonseiten des Beklagten notwendig, dass auch ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Betracht kam und deshalb eine Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geboten war.

Im Sozialrecht bestehen für die Sozialleistungsträger besondere Beratungs- und Betreuungspflichten. Eine umfassende Beratung des Versicherten ist die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems. Im Vordergrund steht dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung, sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten, das heißt die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbinden; denn schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Versicherte oft nicht verfügt. Die Kompliziertheit des Sozialrechts liegt gerade in der Verzahnung seiner Sicherungsformen bei den verschiedenen versicherten Risiken, aber auch in der Verknüpfung mit anderen Sicherungssystemen. Die Beratungspflicht ist deshalb nicht auf die Normen beschränkt, die der betreffende Sozialleistungsträger anzuwenden hat.

Ist anlässlich eines Kontakts des Bürgers mit einem anderen Sozialleistungsträger für diesen ein zwingender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf eindeutig erkennbar, so besteht für den aktuell angegangenen Leistungsträger auch ohne ein entsprechendes Beratungsbegehren zumindest die Pflicht, dem Bürger nahezulegen, sich (auch) von dem Rentenversicherungsträger beraten zu lassen (vgl. § 2 Abs. 2 Halbsatz 2, § 17 Abs. 1 SGB I).

Auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen bestand im vorliegenden Fall ein dringender Beratungsbedarf in einer wichtigen rentenversicherungsrechtlichen Frage. Dies war für die Grundsicherungsbehörde beziehungsweise das Sozialamt des Beklagten ohne weitere Ermittlungen eindeutig erkennbar. Der zu 100 % schwerbehinderte Kläger hatte nach dem Besuch einer Förderschule für geistig Behinderte berufsbildende Maßnahmen erfolgreich absolviert und war anschließend in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig (versicherungspflichtige Beschäftigung). Er war jedoch auf Grund seiner Behinderung außerstande, seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) zu bestreiten. In einer solchen Situation musste ein mit Fragen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung befasster Sachbearbeiter des Sozialamts mit Blick auf die Verzahnung und Verknüpfung der Sozialleistungssysteme in Erwägung ziehen, dass bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein gesetzlicher Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit bestehen konnte. Es war deshalb ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geboten.

Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe für den geltend gemachten Zeitraum ein Rentenanspruch tatsächlich begründet war, so dass insoweit ergänzende Feststellungen zu treffen sind.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 SGB I

Soziale Rechte

…

Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

§ 14 SGB I

Beratung

1Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. 2Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

§ 17 SGB I

Ausführung der Sozialleistungen

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass

1.

jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,

2.

die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,

3.

der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und

4.

…

§ 839 BGB

Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) 1Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. 2Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Art. 34 GG

1Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. 2Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. 3Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

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BGH: Zulässige Umlage der Kosten für das beA auf Kammermitglieder

Die Kosten für Errichtung und Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) darf die BRAK von den Rechtsanwaltskammern erheben, die diese auf ihre Mitglieder umlegen können. Die BRAK teilt mit, dass dies der BGH in einem nun veröffentlichten Beschluss entschieden hat (Az. AnwZ (Brfg) 23/18).

BGH: Zulässige Umlage der Kosten für das beA auf Kammermitglieder

BRAK, Mitteilung vom 01.08.2018 zum Beschluss AnwZ (Brfg) 23/18 des BGH vom 25.06.2018

Die Kosten für Errichtung und Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) darf die BRAK von den Rechtsanwaltskammern erheben, die diese auf ihre Mitglieder umlegen können. Das hat der BGH in einem nun veröffentlichten Beschluss entschieden. Der klagende Rechtsanwalt hatte sich gegen die Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs für das Jahr 2016 gewandt, zu deren Zahlung ihn die zuständige Rechtsanwaltskammer (zusammen mit dem Kammerbeitrag für das Jahr 2016) aufgefordert hatte. Er blieb damit beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg; der BGH lehnte die beantragte Zulassung der Berufung ab.

Die Umlage der Kosten setze – so der BGH – nicht voraus, dass das beA empfangsbereit sei. Denn die Kosten fielen bereits während der Entwicklung des Postfachs und nicht erst mit dessen abgeschlossener Einrichtung an, daher entstehe der durch Beiträge der Kammern zu deckende Bedarf der BRAK ebenfalls bereits vorher. Zudem betonte der BGH, dass die Zulässigkeit der Umlage nicht davon abhänge, ob der Kläger das beA nutze. Denn die Kosten entstünden der BRAK aufgrund der Einrichtung des beA als ihrer gem. § 31a I 1 BRAO übertragenen Aufgabe, und nicht aufgrund der Nutzung des Postfachs durch einzelne Rechtsanwälte.

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BGH: Antrag auf Unterlassung der beA-Einführung gescheitert

Der gegen die BRAK gerichtete Antrag eines Rechtsanwalts, die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zu unterlassen, hatte – nachdem bereits der Anwaltsgerichtshof seine Klage abwies – lt. BRAK auch vor dem BGH keinen Erfolg (Az. AnwZ (Brfg) 5/18).

BGH: Antrag auf Unterlassung der beA-Einführung gescheitert

BRAK, Mitteilung vom 01.08.2018 zum Beschluss AnwZ (Brfg) 5/18 des BGH vom 28.06.2018

Der gegen die BRAK gerichtete Antrag eines Rechtsanwalts, die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zu unterlassen, hatte – nachdem bereits der Anwaltsgerichtshof seine Klage abwies – auch vor dem BGH keinen Erfolg: Der Kläger hatte geltend gemacht, die Einführung des beA verletze ihn u. a. in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit und in seinem Grundrecht der Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme. In einem jüngst veröffentlichten Beschluss entschied der BGH, die Berufung nicht zuzulassen.

Der BGH stellte klar, dass die gesetzliche Aufgabe der BRAK aus § 31a III BRAO, sicherzustellen, dass der Zugang zum beA nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist, auf der Annahme des Gesetzgebers beruhe, dass eine sichere Übermittlung der Daten möglich sei. Es sei nicht Aufgabe des AGH und auch nicht des BGH, diese gesetzgeberische Einschätzung durch eine eigene Bewertung der heute möglichen und zu erwartenden Datensicherheit zu ersetzen. Die von der BRAK in Aussicht genommene konkrete technische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des § 31a BRAO war nicht Gegenstand des Rechtsstreits; der Kläger habe sich auch nicht gegen eine konkrete technische Lösung, sondern gegen die Einführung des beA insgesamt gewandt.

Die vom Kläger geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sowie Verfahrensverstöße im erstinstanzlichen Verfahren vor dem AGH sah der BGH als nicht gegeben an.

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Anfechtung einer Betriebsratswahl erfolgreich

Das ArbG Krefeld hat am 01.08.2018 die Betriebsratswahl aus März 2018 bei der Outokumpu Nirosta GmbH für unwirksam erklärt (Az. 3 BV 8/18).

Anfechtung einer Betriebsratswahl erfolgreich

ArbG Krefeld, Pressemitteilung vom 01.08.2018 zum Beschluss 3 BV 8/18 vom 01.08.2018

Das Arbeitsgericht Krefeld hat am 01.08.2018 die Betriebsratswahl aus März 2018 bei der Outokumpu Nirosta GmbH für unwirksam erklärt.

Für die Bereiche Werksfeuerwehr, Werkschutz und Betriebsärztlicher Dienst hätte nach der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz keine Briefwahl angeordnet werden dürfen, da es sich nicht um räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile handelt.

Eine Auswirkung dieses Fehlers auf das Wahlergebnis konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Für diese Prüfung gilt ein strenger Maßstab. Lediglich theoretische Möglichkeiten, die nach der Lebenserfahrung ganz unwahrscheinlich sind, können unberücksichtigt bleiben.

Entscheidend war, dass die Wahlbeteiligung in den betroffenen Bereichen deutlich geringer war als im restlichen Betrieb. Zudem war die Anzahl der ungültigen Stimmen bei der Briefwahl deutlich erhöht. Deshalb besteht die Möglichkeit, dass ohne Anordnung der Briefwahl in den genannten Bereichen bis zu 21 Beschäftigte zusätzlich gewählt hätten und bis zu neun zusätzliche gültige Stimmen abgegeben worden wären. Nach dem Wahlergebnis hätten bereits sechs Stimmen mehr für eine Liste zu einer Veränderung in der Zusammensetzung des Betriebsrats führen können.

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