Neue Abgeordnetenversorgung in Bayern rechtmäßig

Der BayVerfGH hatte zu entscheiden, ob § 1 Nrn. 1 und 2 sowie § 2 Nrn. 1, 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen, des Bayerischen Abgeordnetengesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung vom 24. April 2017 die Bayerische Verfassung verletzen (Az. Vf. 11-VIII-17).

Neue Abgeordnetenversorgung in Bayern rechtmäßig

BayVerfGH, Pressemitteilung vom 01.08.2018 zum Urteil Vf. 11-VIII-17 vom 30.07.2018

Das Gericht entschied zur Frage, ob § 1 Nrn. 1 und 2 sowie § 2 Nrn. 1, 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen, des Bayerischen Abgeordnetengesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung vom 24. April 2017 (GVBl S. 81) die Bayerische Verfassung verletzen.

I. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Änderungen im Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und im Bayerischen Abgeordnetengesetz, die die finanzielle Absicherung ausgeschiedener Abgeordneter des Bayerischen Landtags betreffen, gegen die Bayerische Verfassung verstoßen. Diese Gesetzesänderungen haben zur Folge, dass die Zeiten als Abgeordneter und als berufsmäßiger kommunaler Wahlbeamter (umfasst sind damit auch jeweils die weiblichen Bezeichnungen) zusammengerechnet werden können; ein Versorgungsanspruch ergibt sich, wenn insgesamt zehn Jahre erreicht sind.

Die Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN macht als Antragstellerin in einer Meinungsverschiedenheit gegenüber der CSU-Landtagsfraktion als Antragsgegnerin geltend, die angegriffenen Regelungen verstießen aus den bereits im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens angesprochenen Gründen gegen die Bayerische Verfassung (BV). Die neu geschaffene Anrechnungsmöglichkeit verletze in mehrfacher Hinsicht den formalisierten Gleichheitsgrundsatz, der bei allen Entschädigungsleistungen an Abgeordnete, so auch bei der Altersversorgung, zu beachten sei. Diejenigen Abgeordneten, die in ihrer beruflichen Karriere zwischen Abgeordnetentätigkeit und kommunalem Wahlamt wechselten, würden gegenüber den Abgeordneten bessergestellt, die vor Ablauf der Zehnjahresfrist in eine andere berufliche Tätigkeit wechselten oder keine solche mehr aufnähmen. Je nachdem, welches Wahlamt zuletzt ausgeübt werde, ergäben sich auch erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem ein Anspruch auf Altersversorgung entstehe.

II. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat den Antrag am 30. Juli 2018 abgewiesen:

1. Die angegriffenen Gesetzesänderungen zur Abgeordnetenversorgung sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Sie haben zur Folge, dass die Zeiten als Mitglied des Landtags und als berufsmäßiger kommunaler Wahlbeamter zusammengerechnet werden können und ein Versorgungsanspruch besteht, wenn insgesamt zehn Jahre erreicht sind.

2. Aus Art. 13 Abs. 2 BV ist das Prinzip der egalitären Repräsentation abzuleiten. Hieraus ergibt sich, dass alle Mitglieder des Landtags einander formal gleichgestellt sind; allen Abgeordneten steht grundsätzlich eine gleich hoch bemessene Entschädigung sowie Versorgung zu.

3. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Tätigkeiten eines Landtagsabgeordneten und eines Beamten auf Zeit im kommunalen Wahlbeamtenverhältnis im Hinblick auf den Erwerb eines (Mindest-)Versorgungsanspruchs als Einheit zu betrachten, ist nicht als sachwidrig zu beanstanden.

4. Es handelt sich lediglich um eine Fortentwicklung und punktuelle Ergänzung des bestehenden Systems der Abgeordnetenversorgung, das bereits derzeit keine absolute Gleichbehandlung aller ehemaligen Mitglieder des Landtags in versorgungsrechtlicher Hinsicht vorsieht. Ein Systembruch oder -wechsel ist nicht ansatzweise erkennbar.

5. Dass der Gesetzgeber die Randunschärfe einer gesetzlichen Regelung modifiziert, gehört auch im Geltungsbereich des formalisierten Gleichheitssatzes typischerweise zu seinem Gestaltungsermessen.

Zu der Entscheidung im Einzelnen:

1. Der wesentliche Regelungsgehalt der von der Antragstellerin beanstandeten Vorschriften besteht darin, dass die Zeiten als Abgeordneter und als berufsmäßiger kommunaler Wahlbeamter – sofern nicht bereits aufgrund einer der Tätigkeiten eine Versorgung in Betracht kommt – zusammengerechnet werden können und sich ein Versorgungsanspruch bzw. eine Anwartschaft ergibt, wenn insgesamt zehn Jahre erreicht sind. Für die Beurteilung des Anspruchs im Einzelnen ist das Recht der Tätigkeit maßgeblich, die zuletzt ausgeübt wurde.

a) War jemand zunächst in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis und später als Landtagsabgeordneter tätig, kann die Zeit als kommunaler Wahlbeamter auf Antrag als Zeit der Mitgliedschaft im Landtag angerechnet werden (Art. 14 a Satz 1 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes – BayAbgG). Die Höhe des Anspruchs auf Altersentschädigung nach dem Abgeordnetenrecht ist in einem solchen Fall gemäß Art. 14 a Satz 2 BayAbgG gedeckelt. Es wird Altersentschädigung in Höhe der nach zehn Jahren vorgesehenen Mindestentschädigung von 33,5 v. H. gezahlt (Art. 13 Satz 1 BayAbgG), und zwar auch dann, wenn die Addition der Zeiten beider Tätigkeiten mehr als zehn Jahre ergibt. Es gelten die Altersgrenzen des Abgeordnetenrechts mit der Folge, dass ein Anspruch auf Altersentschädigung grundsätzlich mit Vollendung des 67. Lebensjahrs entsteht.

b) Im umgekehrten Fall, wenn also jemand zuerst Parlamentsmitglied und später kommunaler Wahlbeamter war, werden auf die Wartezeit von zehn Jahren, die nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) Voraussetzung für den Eintritt in den Ruhestand ist, Zeiten als Mitglied des Landtags angerechnet (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KWBG). Da im KWBG keine Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand vorgesehen ist, können Versorgungsansprüche unmittelbar im Anschluss an den Ablauf der Amtszeit gegeben sein. Eine Versorgung kann daher in einem jüngeren Lebensalter erreicht werden, als dies der Fall ist, wenn zuletzt die Tätigkeit als Mitglied des Landtags ausgeübt wird. Regelmäßig ergibt sich ein Versorgungsanspruch in Höhe des Mindestsatzes von 35 v. H.

2. Die angegriffenen Regelungen halten sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums; der formalisierte Gleichheitsgrundsatz (Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht verletzt.

a) Eine unzulässige Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte ist nicht gegeben. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Ausübung der politischen Ämter eines Mitglieds des Landtags und eines Beamten auf Zeit im kommunalen Wahlbeamtenverhältnis für den Erwerb eines (Mindest-)Versorgungsanspruchs als Einheit zu behandeln, kann sich auf sachbezogene Überlegungen stützen. Trotz der statusrechtlichen Unterschiede sowie der Zuordnung der Parlamentsabgeordneten zur Legislative einerseits und der kommunalen Wahlbeamten zur Exekutive andererseits gibt es Ähnlichkeiten; insbesondere setzen beide Tätigkeiten eine Wahl voraus.

b) Ebenso wenig ergeben sich aus den angegriffenen Vorschriften unzulässige Differenzierungen im Hinblick auf verschiedene Gruppen von Abgeordneten.

aa) Dass aufgrund der bisherigen Rechtslage auch ohne die angegriffenen Regelungen Mechanismen bereitstehen, die – wie eine Versorgungsabfindung oder eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung – zumindest eine Grundversorgung ermöglichen, hindert den Gesetzgeber nicht, Gesetzesänderungen vorzunehmen.

bb) Zwar führen die angegriffenen Änderungen dazu, dass Abgeordnete, die zwischen den Tätigkeiten als Landtagsabgeordneter und als kommunaler Wahlbeamter wechseln, ein Anrecht auf eine bessere Altersversorgung erwerben, als dies beispielsweise bei einem Wechsel in die Privatwirtschaft der Fall ist. Die beanstandeten Vorschriften stellen jedoch lediglich eine Fortentwicklung und punktuelle Ergänzung des bestehenden Systems der Abgeordnetenversorgung dar, das bereits derzeit keine absolute Gleichbehandlung aller ehemaligen Mitglieder des Landtags in versorgungsrechtlicher Hinsicht vorsieht. Die Änderungen betreffen zudem nur eine geringe Anzahl von Begünstigten, wobei sich die zu erlangende Versorgung jeweils auf einen Anspruch in Höhe des Mindestbetrags beschränkt. Ein Systembruch oder -wechsel bei der Abgeordnetenversorgung ist daher nicht ansatzweise erkennbar. Dass der Gesetzgeber die Randunschärfe einer gesetzlichen Regelung modifiziert, gehört auch im Geltungsbereich des formalisierten Gleichheitssatzes typischerweise zu seinem Gestaltungsermessen.

cc) Die von der Antragstellerin monierte Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Reihenfolge der ausgeübten Wahlämter führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags. Dies ist Folge der unterschiedlich ausgestalteten Versorgungssysteme der Abgeordneten einerseits sowie der kommunalen Wahlbeamten andererseits, deren Strukturen als solche nicht Gegenstand der Meinungsverschiedenheit sind.

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Gesetzesantrag zur Verhinderung von „Abmahnmissbrauch“

Der Freistaat Bayern hat einen Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht, mit dem „Abmahnmissbrauch“ im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung eingedämmt werden soll. Damit soll der vom BMI im Juni vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung ergänzt werden. Das berichtet die BRAK.

Gesetzesantrag zur Verhinderung von „Abmahnmissbrauch“

BRAK, Mitteilung vom 01.08.2018

Der Freistaat Bayern hat einen Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht, mit dem „Abmahnmissbrauch“ im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung eingedämmt werden soll. Damit soll der vom Bundesministerium des Inneren im Juni vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung ergänzt werden. In einer Entschließung hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung Mitte Juni aufgefordert, bis zum 01.09.2018 einen Gesetzentwurf gegen missbräuchliche Abmahnungen vorzulegen, die auf Basis der neuen Datenschutz-Grundverordnung ergehen.

Der bayerische Entwurf sieht vor, das Datenschutzrecht generell aus dem UWG herauszunehmen, indem ausdrücklich geregelt wird, dass es sich bei den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und deren Durchführungsbestimmungen nicht um Marktverhaltensregeln i. S. d. § 3a UWG handelt. Die Einordnung datenschutzrechtlicher Vorschriften als Marktverhaltensregeln ist seit längerem in der Rechtsprechung und juristischen Literatur umstritten.

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Kommission genehmigt deutsche Förderregelung für Eigenversorgung durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung

Die Europäische Kommission hat die von Deutschland geplante Ermäßigung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dies wird energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung fördern, ohne den Wettbewerb übermäßig zu verfälschen.

Kommission genehmigt deutsche Förderregelung für Eigenversorgung durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.08.2018

Die Europäische Kommission hat am 1. August 2018 die von Deutschland geplante Ermäßigung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dies wird energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung fördern, ohne den Wettbewerb übermäßig zu verfälschen.

Der Beschluss der Kommission stützt sich auf eine Grundsatzvereinbarung, die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager und der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier, am 7. März 2018 erzielt hatten. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fördert die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen. Seit August 2014 wird diese Förderung durch die EEG-Umlage finanziert, die von allen Stromverbrauchern erhoben wird, auch wenn diese ihren eigenen Strom erzeugen (Eigenversorger). Deutschland ermäßigt jedoch die EEG-Umlage, wenn die Eigenversorgung durch Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erfolgt.

Die Kommission hat diese Fördermaßnahme anhand der EU-Beihilfevorschriften, insbesondere der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2014 geprüft. Nach diesen Bestimmungen ist die Förderung von KWK-Anlagen unter der Voraussetzung zulässig, dass die Förderung notwendig ist, um die Investition zu mobilisieren, und nicht zu einer Überkompensation führt.

Die deutsche Förderregelung berücksichtigt mehrere Kriterien, die die Rentabilität der Eigenversorgung beeinflussen: die Stromintensität der Branche (gemäß den Leitlinien), die installierte Stromerzeugungskapazität und die Zahl der Betriebsstunden der Anlage. Auf der Grundlage dieser Kriterien werden in der Regelung mehrere Anlagenkategorien definiert und eine angemessene Verringerung der EEG-Umlage gewährt.

Für Anlagen, die zwischen August 2014 und Dezember 2017 in Betrieb genommen wurden, hatte die Kommission im Jahr 2014 die beihilferechtliche Genehmigung für einen von Deutschland angemeldeten Anpassungsplan erteilt, nach dem die EEG-Umlage bis 2017 jährlich erhöht wurde. Auf der Grundlage der heute genehmigten Maßnahme wird im Einklang mit den Leitlinien für ein weiteres Jahr (2018) eine Übergangsregelung gelten, bevor die Umlage bei Eigenversorgungsanlagen nach dem gleichen System wie bei allen anderen Anlagen erhoben wird.

Die Kommission kam daher zu dem Ergebnis, dass die deutsche Förderregelung mit dem EU-Beihilferecht im Einklang steht, da sie eine Überkompensation der Eigenversorgung durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung verhindern soll und beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen so gering wie möglich gehalten werden.

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Zum Anspruch eines einjährigen Kindes auf einen Kita-Platz

Ein einjähriges Kind hat Anspruch auf einen Kita-Platz, dessen Umfang sich nach dem zeitlichen Betreuungsbedarf der Eltern richtet. So entschied das VG Aachen (Az. 8 L 700/18).

Zum Anspruch eines einjährigen Kindes auf einen Kita-Platz

VG Aachen, Pressemitteilung vom 01.08.2018 zum Beschluss 8 L 700/18 vom 31.07.2018

Ein einjähriges Kind hat Anspruch auf einen Kita-Platz, dessen Umfang sich nach dem zeitlichen Betreuungsbedarf der Eltern richtet. Das hat die 8. Kammer mit Beschluss vom 31. Juli 2018 entschieden und damit dem Eilantrag eines am 9. Mai 2017 geborenen Kindes aus Aachen stattgegeben. Die Stadt Aachen ist damit verpflichtet, für das Kind ab dem 1. August 2018 einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden zur Verfügung zu stellen, der sich nach dem konkreten zeitlichen Bedarf der Eltern orientiert (hier: montags bis freitags in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr). Die Stadt Aachen hatte – ohne Erfolg – vorgetragen, für das Kind stehe nur ein Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung bis 16:30 Uhr zur Verfügung.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:

Kindern stehe in der Zeit zwischen Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein einklagbarer Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege zu. Dieser Anspruch stehe nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt. D. h. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe habe dafür Sorge zu tragen, dass eine am konkreten Bedarf ausgerichtete ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen geschaffen oder durch geeignete Dritte (etwa freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen) bereitgestellt werde. Dabei müsse sichergestellt sein, dass in zeitlicher Hinsicht dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten entsprochen werde.

Diesen Anforderungen habe die Stadt Aachen hier nicht genügt. Die Eltern des Antragstellers hätten nachgewiesen, dass sie aufgrund ihrer Arbeits- und Wegezeiten einer werktäglichen Betreuung in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr bedürfen. Die von der Stadt wochentags zur Verfügung gestellte Betreuung des Antragstellers in der Kindertageseinrichtung Reutershagweg in der Zeit von 7:30 bis 16:30 Uhr genüge diesen Anforderungen nicht. Die Stadt könne den Antragsteller auch nicht auf eine Betreuung in der Kindertagespflege (etwa durch eine Tagesmutter) verweisen. Ein solcher Verweis sei erst zulässig, wenn die Kapazität in der primär gewählten Betreuungsform (hier: Kindertagesstätte) erschöpft sei, was die Stadt nicht nachgewiesen habe. Sie habe auch keine Angaben dazu gemacht, dass eine Streckung der Öffnungszeiten und ein damit einhergehender erhöhter Personalaufwand etwa wegen eines derzeitigen Fachkräftemangels ihrerseits nicht zu leisten sei.

Wegen der dem Antragsteller anderenfalls entstehenden nicht wiedergutzumachenden Nachteile sei es ausnahmsweise gerechtfertigt, die Stadt bereits im Eilverfahren zu einer Schaffung des benötigten Betreuungsplatzes zu verpflichten. Denn der Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung lasse sich für die Vergangenheit nicht nachholen.

Gegen den Beschluss kann die Stadt Aachen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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Arbeitsunfall eines Bestatters beim Anheben eines Leichnams

Ein Bestatter, der beim Anheben eines Leichnams ein Verhebetrauma erleidet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und kann die Feststellung eines Arbeitsunfalls verlangen. Das entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 U 1695/18).

Arbeitsunfall eines Bestatters beim Anheben eines Leichnams

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 24.07.2018 zum Urteil L 6 U 1695/18 vom 19.07.2018

Ein Bestatter, der beim Anheben eines Leichnams ein Verhebetrauma erleidet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und kann die Feststellung eines Arbeitsunfalls verlangen, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg vor wenigen Tagen entschieden.Der zum Unfallzeitpunkt 39-jährige Versicherte arbeitet seit 2002 als Friedhofsmitarbeiter (Bestattungshelfer). Er ist u. a. für die Abholung von Verstorbenen zuständig. Im August 2016 wollte er mit einem Kollegen den Leichnam einer verstorbenen Frau abholen. Die Tote sollte vom Bett auf die am Boden stehende Trage gehoben werden. Hierzu begab sich der Kläger an das Kopfende neben das Bett, während sein Kollege die Füße nehmen sollte, sich deswegen ans Fußende des Bettes stellte, wobei sich beide etwas seitlich verrenken mussten. Beim Anheben der Leiche verspürte der Kläger ein „Knacken“ im rechten Oberarm und einen brennenden Schmerz direkt oberhalb des Ellenbogens, ein Wulst war sichtbar. Ein nochmaliges Anheben der Leiche war ihm nicht möglich.

Im Krankenhaus wurde ein deutlicher Kraftverlust im Bereich der Bizepsmuskulatur, Druckschmerz und ein Muskelbauch am rechten distalen Oberarm festgestellt. Ein zunächst diagnostizierter Bizepssehnenabriss hat sich später nicht bestätigt. Der Versicherte war 4 Wochen arbeitsunfähig.

Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte mangels äußerer Krafteinwirkung und unklarem Gesundheitserstschaden die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Durch die Willens- und Kraftanstrengung bei dem Vorfall habe ein inneres und vom Kläger gesteuertes Geschehen vorgelegen. Außerdem stünden Vorgänge, die „üblich und selbstverständlich“ seien, nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung.

Der Versicherte hat den Vorfall wie folgt geschildert: Beim Anheben des Leichnams habe er arbeitsbedingt eine Zwangshaltung eingenommen, denn er habe seitlich neben einem niedrigen Bett stehend vornübergebeugt eine 80 kg schwere, ca. 161 bis 171 m lange und ca. 70 cm breite Last am oberen Ende so anheben müssen, dass er dabei den rechten Arm vom Körper weiter weg hätte strecken müssen als den linken Arm, um dabei die Last so anzuheben, dass diese nicht umkippe. Er habe sich während der Verrichtung seiner Arbeitstätigkeit verletzt. Das Sozialgericht Reutlingen hat dem Kläger Recht gegeben und einen Arbeitsunfall festgestellt.

Auch die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dem Kläger Recht gegeben. Die Berufung der Unfallversicherung ist erfolglos geblieben.

Das Verhebetrauma, das der Bestatter während der beruflichen Tätigkeit – Anheben der Leiche – erlitten hat, erfüllt die gesetzliche Anforderung an Arbeitsunfälle „von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt“. Die dabei stattgefundene (mechanische) Krafteinwirkung rechnet zu den äußeren Ursachen. Die von der Unfallversicherung angenommene „innere Ursache“ – dies wären z. B. Kreislaufkollaps oder Herzinfarkt – hat nicht vorgelegen.

Ein Versicherter, der auf ausdrückliche oder stillschweigende Anordnung seines Arbeitgebers zur Ausübung seiner versicherten Tätigkeit eine derartige Kraftanstrengung unternimmt und dabei einen Gesundheitsschaden erleidet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Geschützt sind nach dem Gesetzeszweck alle Verrichtungen, die in einem sachlichen, inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Eine Differenzierung in nicht versicherte „übliche“ und versicherte „unübliche“ Tätigkeiten gibt es nicht.

Dass sich die ursprüngliche Diagnose eines Bizepssehnenabrisses nicht bestätigt hat, ist für die Feststellung eines bestimmten Ereignisses als Arbeitsunfall irrelevant. Der insbesondere sogleich festgestellte Muskelbauch am rechten distalen Oberarm reicht für den erforderlichen Gesundheitserstschaden allemal aus. Die zeitlich begrenzte, äußere Krafteinwirkung bei dem Anhebeversuch (Unfallereignis) war auch die wesentliche Ursache für diesen Gesundheitserstschaden.

Hinweis zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 8 Absatz 1 SGB VII:

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

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Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die Jahre 2005 und 2008 verfassungsgemäß

Die Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt aus Beiträgen von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Arbeitgebern verstoßen – trotz vorliegender Ungleichbehandlung – für die Jahre 2005 und 2008 nicht gegen das Gebot der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG. So entschied das BVerfG (Az. 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12).

Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die Jahre 2005 und 2008 verfassungsgemäß

BVerfG, Pressemitteilung vom 01.08.2018 zum Beschluss 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12 vom 22.05.2018

Die Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt aus Beiträgen von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Arbeitgebern verstoßen – trotz vorliegender Ungleichbehandlung – für die Jahre 2005 und 2008 nicht gegen das Gebot der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung ist wegen der grundlegenden und umfassenden Neuregelung des Sozialsystems für das Jahr 2005 gerechtfertigt: Die durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe freiwerdenden Beitragsmittel waren im Übergangsjahr 2005 ausnahmsweise nicht strikt zweckgebunden, sondern durften zur Finanzierung des Bundeshaushalts verwendet werden, um so die Mittel für die Eingliederung in Arbeit der Bezieher der neu eingeführten Grundsicherung für Arbeitsuchende aufzubringen. Für 2008 gilt diese aus dem Systemwechsel folgende Rechtfertigung zwar nicht. Die Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit sind jedoch mit einem unter anderem in diesem Jahr zur Verfügung stehenden zweckungebundenen Bundeszuschuss zu saldieren, sodass diese wechselseitigen Zahlungen im Ergebnis ohne nachteilige Auswirkungen für den Beitragszahler blieben. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden von Beitragszahlern zurückgewiesen und unter anderem einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint.

Sachverhalt:

1. Zur sozialstaatlichen Absicherung des Risikos der Arbeitslosigkeit diente neben dem Arbeitslosengeld als Leistung der sozialen Vorsorge bis zur Neuregelung des Systems der sozialen Fürsorge durch die sog. Hartz-Reformen die Arbeitslosenhilfe. Die Arbeitslosenhilfe wurde als Leistung der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erbracht. Für die Leistungen zum Lebensunterhalt erhielt die Bundesagentur für Arbeit Mittel aus dem Bundeshaushalt. Die Eingliederungsleistungen für Arbeitslosenhilfeempfänger wurden jedoch wie die Leistungen an Bezieher von Arbeitslosengeld und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit hauptsächlich durch Beiträge der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und der Arbeitgeber finanziert. Diese Beiträge bilden die Haupteinnahmequelle der Bundesagentur für Arbeit und werden nach einem gesetzlich bestimmten Beitragssatz von den beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherungspflichtigen bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erhoben. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von dem beitragspflichtig Beschäftigten und dem Arbeitgeber getragen.

2. Durch die „Hartz-Reformen“ wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Arbeitslosen- und weite Teile der Sozialhilfe im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zusammengeführt. Dieses unterscheidet zwischen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, vornehmlich Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, und Leistungen zur Eingliederung. Je nach in Rede stehender Leistung ist entweder die Bundesagentur für Arbeit oder der jeweilige kommunale Leistungsträger für die Gewährungen der Leistungen zuständig. Mit der Aufgabenzuständigkeit der kommunalen Träger geht grundsätzlich deren Kostenträgerschaft einher. Der Bund trägt hingegen die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, soweit diese Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden. Das gilt unter anderem für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit der Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, während die entsprechenden Leistungen für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe zuvor ganz überwiegend aus Beitragsmitteln der Bundesagentur für Arbeit finanziert worden waren. Vor diesem Hintergrund sah § 46 Abs. 4 SGB II in der jeweils geltenden Fassung von 2005 bis 2012 Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt zur teilweisen Deckung der Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor.

3. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen diese Transferzahlungen.

a) In dem für das Verfahren 1 BvR 1728/12 streitgegenständlichen Jahr 2005 sah § 46 Abs. 4 SGB II vor, dass die Bundesagentur für Arbeit viermal im Jahr eine Transferzahlung – genannt Aussteuerungsbetrag – leistete, die ausfiel, soweit Arbeitsuchende nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs innerhalb von drei Monaten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erwarben. Neben einem Anreiz für die Bundesagentur für Arbeit, möglichst viele Arbeitslose vor einem Wechsel aus dem Bezug von Arbeitslosengeld in den Bezug von Arbeitslosengeld II beruflich einzugliedern, sollten die Transferzahlungen bewirken, dass die zuvor für die Eingliederung von Arbeitslosenhilfebeziehern verwendeten finanziellen Mittel zum größten Teil für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung gestellt werden.

Der Beschwerdeführer war als Angestellter in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert und beantragte die Absenkung und Neufestsetzung der Höhe seines Arbeitnehmeranteils für das Jahr 2005 und die Erstattung des überzahlten Betrags, da der Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise die Abführung des aus Beitragsmitteln zu finanzierenden Aussteuerungsbetrages an den Bund verlange und daher sein Beitrag um rund 10 % überhöht festgesetzt worden sei. Die gegen die Ablehnung seines Antrags erhobenen Widersprüche sowie die Klage vor dem Sozialgericht blieben erfolglos. Die vom Sozialgericht zugelassene Sprungrevision wies das Bundessozialgericht als unbegründet zurück.

b) Der Aussteuerungsbetrag wurde in dem für das Verfahren 1 BvR 1756/12 maßgeblichen Zeitraum 2008 durch einen Eingliederungsbeitrag in Höhe einer hälftigen Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit an den aus dem Bundeshaushalt zu finanzierenden Eingliederungs- und Verwaltungskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ersetzt und § 46 Abs. 4 SGB II entsprechend neu gefasst. Anlass für die Neuregelung war die zum damaligen Zeitpunkt anhaltende positive gesamtwirtschaftliche Entwicklung und die nach Auffassung des Gesetzgebers daraus resultierende Notwendigkeit einer neuen finanziellen Lastenverteilung zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit.

Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person des Privatrechts, die für ihre Arbeitnehmerin 1,65 % von deren Bruttoeinkommen als Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung entrichtet hatte. Diesen Betrag verlangte sie für das Jahr 2008 teilweise zurück, da der Beitrag wegen der Transferzahlung in Form des Eingliederungsbeitrags zu hoch festgesetzt worden sei. Widerspruch und Klage gegen den abgelehnten Antrag blieben ebenso erfolglos wie die zugelassene Sprungrevision vor dem Bundessozialgericht.

c) Die Beschwerdeführer rügen in ihren im Wesentlichen gleich begründeten Verfassungsbeschwerden unter anderem eine Verletzung des Gebots der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG, da die Vorschrift des § 46 Abs. 4 SGB II den Beitragszahlern eine zusätzliche Last zur Finanzierung des Bundeshaushalts auferlege. Mit dem Aussteuerungsbetrag 2005 und dem Eingliederungsbeitrag 2008 würden Beitragsmittel ohne jegliche Zweckbindung kompetenzwidrig in die freie Disposition des Haushaltsgesetzgebers gegeben und zur Entlastung des Bundeshaushalts verwendet statt für die Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung.

4. Das Bundessozialgericht führte in beiden Entscheidungen aus, die Klagen seien zwar zulässig, aber im Ergebnis ohne Erfolg, da der Beitragssatz in den Jahren 2005 und 2008 nicht zu hoch festgesetzt worden sei. § 46 Abs. 4 SGB II stelle sich in beiden Fassungen trotz der grundsätzlich verfassungsrechtlich gebotenen strengen Zweckbindung der Beiträge noch als kompetenzgemäß im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG dar und sei auch grundrechtskonform. Die Transferzahlungen stünden noch in einem hinreichenden sachlich-gegenständlichen Bezug zur Arbeitsförderung, sie seien verhältnismäßig und die Beschwerdeführer mit 151,88 Euro beziehungsweise 126, 25 Euro Gesamtbelastung im jeweiligen Beitragsjahr nicht überproportional hohen finanziellen Belastungen ausgesetzt.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

1. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, insbesondere sind die Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Die Verfassungsbeschwerden bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg, da kein Verstoß gegen Grundrechte, vor allem gegen das Gebot der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt.

2. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Differenzierungen sind zwar möglich, bedürfen aber stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Für nichtsteuerliche Abgaben verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG einen sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus zu einer Abgabe herangezogen wird. In der Sozialversicherung ist die Beitragsbelastung verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn Versicherte über ihre Steuerpflicht hinaus zu Beiträgen herangezogen werden, die der Finanzierung des Versicherungsschutzes dienen. Soweit die Sozialversicherungsbeiträge dagegen von den Arbeitgebern aufzubringen sind, versichern sie ein fremdes Risiko, sodass sie einem gesteigerten Rechtfertigungsbedarf unterliegen. Dieser kann sich aus einer spezifischen Verantwortlichkeit des Zahlungspflichtigen für den Versicherten ergeben. Als Konsequenz dieser Rechtfertigung der Belastung mit Beiträgen ergibt sich sowohl für die Arbeitnehmer- wie für die Arbeitgeberbeiträge, dass die Mittel im Binnensystem der Sozialversicherung verbleiben müssen: Die erhobenen Geldmittel dürfen allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden und nicht zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staats. Vorliegend ordnet § 46 Abs. 4 SGB II jedoch sowohl in der für das Jahr 2005 und wie in der für das Jahr 2008 maßgeblichen Fassung die Verwendung von Beiträgen der Arbeitslosenversicherung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Bundes an, sodass eine Ungleichbehandlung vorliegt.

3. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch für das im Verfahren 1 BvR 1728/12 im Streit stehende Jahr 2005 durch den grundlegenden sozialrechtlichen Systemwechsel gerechtfertigt, der mit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und deren Ersetzung durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende verbunden war und der umfassende rechtliche, organisatorische und tatsächliche Änderungen mit sich brachte. Dieser Systemwechsel ließ sich nicht sofort und umfassend vollziehen. Für das Übergangsjahr stellte es daher ein legitimes Ziel dar, die finanziellen Mittel, die bisher aus dem Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit für Arbeitslosenhilfebezieher verwendet worden waren, zum größten Teil über den Umweg der Transferzahlung in den Bundeshaushalt der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung zu stellen.

4. Diese aus dem Systemwechsel folgende Rechtfertigung gilt jedoch für das Jahr 2008 nicht mehr. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt dennoch auch für dieses Jahr nicht vor.

Der Eingliederungsbeitrag im Jahr 2008 ist bei einer saldierenden Betrachtungsweise nicht als aus Beitragsmitteln der Bundesagentur für Arbeit finanziert anzusehen: Ihm stand ein noch höherer zweckungebundener Bundeszuschuss an die Bundesagentur für Arbeit gegenüber, der direkt zur Aufbringung des Eingliederungsbeitrags verwendet werden konnte, sodass der Eingliederungsbeitrag letztlich für den Bundeshaushalt normativ nicht relevant war. Mit dem Bundeszuschuss waren keine anderen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit vorrangig zu finanzieren, sodass bei rechnerisch-saldierender Betrachtung die wechselseitigen Zahlungen zwischen dem Bund und der Bundesagentur für Arbeit ohne nachteilige Auswirkungen für den Beitragszahler blieben.

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Kein Schmerzensgeld für Muskelkater

Das LG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Muskeltraining durch elektrische Impulse zu Nierenversagen führen kann und ob es Schmerzensgeld für Muskelkater gibt (Az. 18 O 73/16).

Kein Schmerzensgeld für Muskelkater

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.07.2018 zum Urteil 18 O 73/16 vom 11.07.2018 (nrkr)

Zur Traumfigur mit möglichst wenig Aufwand – das ist der Wunsch vieler Menschen. Dazu werden stets neue Trainingsmethoden entwickelt. Das Landgericht hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob Muskeltraining durch elektrische Impulse zu Nierenversagen führen kann und ob es Schmerzensgeld für Muskelkater gibt.

Die Klägerin begab sich im November 2015 in ein Studio der Beklagten, um dort ein EMS-Probetraining durchzuführen, bei dem Muskelpartien durch elektrische Impulse stimuliert werden. Doch anstatt eines Trainingserfolgs stellten sich -nach Angaben der Klägerin -nur Beschwerden ein. Bereits während des Trainings habe sie sich beklagt, doch die Betreiberin des Studios habe erklärt, das müsse so sein. Kopfschmerzen, Unwohlsein und ein erhöhter Wert eines Enzyms im Blut, welches auf ein Auflösen von Muskelfasern hingedeutet hätte, seien die Folge gewesen. Wegen des erhöhten Wertes hätte zudem die Gefahr eines akuten Nierenversagens bestanden. Bis heute leide sie unter Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Gliederschmerzen. Sie forderte 5.500 Euro Schmerzensgeld.

Das Landgericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Beantwortung der Frage, ob und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen das Training bei der Klägerin ausgelöst hat. Der kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin – trotz eines erhöhten Enzymwertes – keinerlei Gefahr für ein Nierenversagen bestand. Auch seien dauerhafte Kopfschmerzen, Gliederschmerzen und Schlafstörungen nicht auf das EMS-Training zurückzuführen. Für nachvollziehbar hielt der Sachverständige lediglich, dass sich die Klägerin über einige wenige Tage unwohl fühlte und unter Kopfschmerzen litt – verursacht durch einen heftigen Muskelkater wegen der ungewohnten Belastung.

Nach dem Ergebnis des Gutachtens hatte der Richter also nur noch die Frage zu beantworten, ob ein solcher Muskelkater eine derart erhebliche Einschränkung darstellt, dass dies einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen kann. Die Antwort auf diese Frage war eindeutig: bei einem mehrtägigen Muskelkater, auch wenn er mit zweitägigen Belastungskopfschmerzen verbunden war, handele sich um eine Beeinträchtigung, wie sie nach jeder Art sportlicher Betätigung zu erwarten ist und üblicherweise von Sporttreibenden hingenommen wird. Schmerzensgeld könne man dafür nicht beanspruchen. Die Klage hatte daher keinen Erfolg.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen

Ein Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestattungsauftrag samt Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, muss die Bestattungskosten tragen. Das hat der VGH Baden-Württemberg entschieden (Az. 1 S 419/18).

Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 31.07.2018 zum Beschluss 1 S 419/18 vom 17.04.2018

Ein Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestattungsauftrag samt Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, muss die Bestattungskosten tragen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 17. April 2018 entschieden

Der Antragsteller war Betreuer seiner im November 2016 verstorbenen Tante. Am Tag nach dem Tod unterzeichnete er bei einem Bestattungsunternehmen einen an die Stadt (Antragsgegnerin) gerichteten Antrag für eine Grabstätte auf einem Friedhof der Antragsgegnerin. Im Antragsformular trug er seinen Namen und seine Adresse ein. Hinter seinem Namen trug er ein: (Betreuer). Bei den beantragten Leistungen kreuzte er an: Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren. Am selben Tage unterzeichnete der Antragsteller beim Bestattungsunternehmen auf einem Formular der Antragsgegnerin eine „Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung im Sinne der Friedhofsgebührensatzung“ der Antragsgegnerin. In dem Formular heißt es u. a.: „Erdbestattung der oder des Verstorbenen X. wird von mir bestellt. Für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten übernehme ich als Besteller(in) die Haftung als Selbstschuldner(in).“ In dem Feld darunter trug der Antragsteller seinen Namen und seine Anschrift ein.

Die Antragsgegnerin stellte dem Antragsteller durch Bescheid die Bestattungsgebühren in Rechnung. Hierauf erwiderte dieser, nach anwaltlicher Beratung habe er erfahren, dass er als Neffe nicht zu dem öffentlich-rechtlichen Personenkreis gehöre, der für eine Bestattung leisten müsse. Die bei der Terminabstimmung im Bestattungshaus unterschriebene selbstschuldnerische Bürgschaft erkläre er für nichtig.

Beim Verwaltungsgericht stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Gebühren in Höhe von 2.171 Euro für das Wahlgrab ab. Die Betreuung habe mit dem Tod der Betreuten geendet. Der Antragsteller habe daher zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beerdigung keine Erklärung im Namen der Betreuten mehr abgeben können. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die Erkennbarkeit der beabsichtigten „Stellvertretung“ auf den Zusatz „Betreuer“ in dem Formular der Antragsgegnerin hinweise, verkenne er, dass kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts bestehe, dass ein Betreuer immer im Namen des Betreuten handele. Vielmehr könne der Betreuer bewusst im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abschließen, die den Betreuten beträfen. Es obliege ihm klarzustellen, welchen Weg er wähle. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.

Der 1. Senat des VGH hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führt er aus, die Hinzufügung des Zusatzes „(Betreuer)“ hinter den Namen des Antragstellers führe bereits nicht zu einem eindeutigen Handeln in fremdem Namen, da der Zusatz auch allein aus dem Grund erfolgt sein könne, die Beziehung zur Verstorbenen zu kennzeichnen. Zudem sei auch für einen Laien, dem in rechtlicher Hinsicht nicht notwendig bewusst sein müsse, dass mit dem Tod des Betreuten die Betreuung und damit die Vertretungsmacht des Betreuers erlischt, unmittelbar einsichtig, dass der Betreute nach seinem Tod durch Handlungen seines Betreuers nicht mehr verpflichtet werden könne und dass ein Handeln für einen anderen allenfalls den Erben des Verstorbenen (oder die Erbengemeinschaft) verpflichten kann. Auch für den ehrenamtlichen Betreuer müsse sich daher die Frage stellen, ob er die Rechtsmacht habe, den Erben – der unabhängig von der hier streitigen öffentlich-rechtlichen Kostentragungspflicht bürgerlich-rechtlich nach § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung zu tragen habe – durch Erklärungen zur Bestattung vertreten und durch diese Erklärungen verpflichten zu können.

Schließlich habe der Antragsteller durch die Unterzeichnung der Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung eindeutig und ohne einen Hinweis auf seine Betreuerstellung erklärt, für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten die Haftung als Selbstschuldner zu übernehmen. Diese Erklärung stelle nicht nur einen eigenen Rechtsgrund für die streitige Forderung dar, sondern spreche auch dafür, bereits den Antrag auf Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren als Erklärung des Antragstellers im eigenen Namen auszulegen.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az. 1 S 419/18).

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Maßnahmen gegen Abmahnmissbrauch

Die Bundesregierung wird so schnell wie möglich einen Gesetzentwurf vorlegen, der geeignete und wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung von Abmahnmissbrauch vorsehen wird. Das schreibt das Bundesjustizministerium in der Antwort der Bundesregierung (19/3510) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Maßnahmen gegen Abmahnmissbrauch

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 31.07.2018

Die Bundesregierung wird so schnell wie möglich einen Gesetzentwurf vorlegen, der geeignete und wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung von Abmahnmissbrauch vorsehen wird. Das schreibt das Bundesjustizministerium in der Antwort der Bundesregierung ( 19/3510 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/3169 ). Die Abgeordneten hatten die Belastung vor allem kleiner Onlineshops durch Abmahnungen thematisiert. Bei geringfügigen Fehlern kämen auf die Webseitenbetreiber hohe Kosten zu.

In der Antwort heißt es, die Verhinderung eines Missbrauchs des bewährten Abmahnrechts sei Ziel der Bundesregierung. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom Oktober 2013 schütze zwar Gewerbetreibende vor missbräuchlichen Abmahnungen, es mehrten sich jedoch die Anzeichen, dass trotz dieser Regelungen weiterhin eine erhebliche Anzahl von Regelungen missbräuchlich ausgesprochen wird. Da Abmahnungen ohne die Einbeziehung staatlicher Stellen zwischen Privaten ausgesprochen werden, lägen der Bundesregierung zur Anzahl der Abmahnungen oder missbräuchlichen Abmahnungen keine verlässlichen offiziellen Daten vor.

Es werde aufmerksam beobachtet, dass Unternehmen bereits unmittelbar mit Beginn der Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Abmahnungen von Rechtsanwaltskanzleien erhalten haben, die mit Verstößen gegen die DSGVO begründet und in denen nicht unerhebliche Abmahnkosten geltend gemacht werden. Gegenwärtig prüfe die Bundesregierung Maßnahmen in diesem Bereich.

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Stationäre Rehabilitation auch bei Demenzerkrankten möglich

Auch bei fortgeschrittener Demenz ist das Bestehen von Rehabilitationsfähigkeit und einer positiven Prognose für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht ausgeschlossen. Abzustellen ist auf die konkret-individuellen Rehabilitationsziele, so das LSG Baden-Württemberg (Az. L 11 KR 1154/18).

Stationäre Rehabilitation auch bei Demenzerkrankten möglich

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 24.07.2018 zum Urteil L 11 KR 1154/18 vom 17.07.2018

Auch bei fortgeschrittener Demenz ist das Bestehen von Rehabilitationsfähigkeit und einer positiven Prognose für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht ausgeschlossen. Abzustellen ist auf die konkret-individuellen Rehabilitationsziele (hier: Verlangsamung des Krankheitsprogresses, körperliche und geistige Aktivierung). Mit dieser Begründung haben die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts Stuttgart eine Krankenkasse verurteilt, einer 78-jährigen, an Alzheimer erkrankten Versicherten, die Kosten in Höhe von rund 5.600 Euro für eine vierwöchige Reha-Maßnahme in einem Alzheimer-Therapiezentrum in Begleitung des Ehemannes zu erstatten.Die Versicherte leidet seit 2013 an Alzheimer. Ihre behandelnden Fachärzte für Neurologie befürworteten und beantragten 2016 eine stationäre Reha-Maßnahme in einem speziell auf Alzheimer-Patienten ausgerichteten Therapiezentrum. Die Ärzte führten aus, es liege derzeit eine leichte bis mittelschwere Demenz vom Alzheimer-Typ vor. Mit der stationären Behandlung könne der Krankheitsverlauf voraussichtlich günstig beeinflusst werden. Als Rehabilitationsziele wurden genannt: körperliche und geistige Aktivierung, Hilfe zur teilweisen Selbsthilfe. Die Rehabilitationsfähigkeit wurde in allen Punkten bejaht (ausreichende physische und psychische Belastbarkeit; erforderliche Mobilität, ausreichende Motivation, Motivierbarkeit). Der von der Krankenkasse eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) notierte jedoch lediglich stichwortartig, es bestehe keine Reha-Fähigkeit und keine positive Reha-Prognose, ohne auf das Krankheitsbild der Versicherten und die von den Ärzten genannten Ziele einzugehen.

Die Krankenkasse lehnte die Gewährung der Reha-Maßnahme ab. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Mannheim sind erfolglos geblieben. Die Versicherte hat sich darauf die Reha-Maßnahme selbst beschafft und in Begleitung ihres Ehemannes einen vierwöchigen Aufenthalt im Alzheimer-Therapiezentrum durchgeführt. Abzüglich des Selbstbehalts sind dabei Kosten in Höhe von rund 5.600 Euro entstanden, die die Versicherte nunmehr im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht von der Krankenkasse verlangt hat. Sie hat die Auffassung vertreten, die Ablehnung sei spekulativ und nicht ausreichend begründet.

Die Berufung der Klägerin ist in allen Punkten erfolgreich gewesen. Das Landessozialgericht hat die Krankenkasse zur Übernahme der Kosten verurteilt. Die Ablehnungsentscheidung der Krankenkasse ist rechtswidrig gewesen, weil sie die individuellen Verhältnisse, Art und Schwere der Erkrankung und die für die Versicherte möglichen und wichtigen Behandlungsziele nicht ausreichend geprüft und gewürdigt hat, sondern sich nur auf die unzureichende, spekulativ anmutende, ablehnende Stellungnahme des MDK gestützt hat.

Der Anspruch auf Rehabilitation setzt Behandlungsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit und eine positive Rehabilitationsprognose voraus. Alle drei Voraussetzungen haben vorgelegen, wie sich nicht nur aus den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ergibt, sondern auch aus dem Entlassungsbericht der Reha-Einrichtung ergibt. Die Versicherte hat sich an allen Therapieangeboten beteiligen können, sie ist im Kontakt mit anderen Familien kommunikativer und vertrauter geworden. Bereits nach kurzer Zeit ist sie erfolgreich in das Therapieprogramm integriert worden. Sie hat in den Bereichen Motorik und Ausdauer Fortschritte gemacht und konnte zuletzt wieder über 3.000 Meter mit Rollator gehen. Die nonverbalen Therapieeinheiten (Bewegungstherapie, z. B. Ballspiele, Bewegung nach Musik), musikorientierte Gruppen (z. B. Singen) sowie alltagsorientierte Therapie (tiergestützte Therapie, Spiele) haben einen antriebs- und stimmungssteigernden Effekt erzielt. Sogar die kommunikativen Fähigkeiten sind gestärkt worden, was vor allem im Rahmen der Erinnerungstherapie deutlich geworden ist. Wegen der umfangreichen Behandlungen war eine stationäre Behandlung erforderlich, ambulante Maßnahmen hätten nicht ausgereicht. Auch die Begleitung des Ehemannes ist notwendig gewesen. Die Krankenkasse muss der Versicherten daher -abzüglich des Selbstbehalts -die Restkosten in Höhe von rund 5.600 Euro erstatten.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch

Gesetzliche Krankenversicherung

§ 11 Absatz 2 Satz 1 SGB V

Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.

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