Übertragung der Hochdruck- und Hochspannungsnetze im Gemeindegebiet Stuttgart

Das OLG Stuttgart hat die Berufung der Netze BW GmbH gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 20.12.2016 zum weitaus überwiegenden Teil zurückgewiesen. Dabei ging es um die Frage, ob die Netze BW GmbH, die bis Ende 2013 Inhaberin des Strom- und Gaskonzessionsvertrags mit der Landeshauptstadt Stuttgart war, auch die in ihrem Eigentum stehenden Leitungen der Hochdruck- bzw. Hochspannungsebene an die Neukonzessionärin, die klagende Stuttgart Netze GmbH, übereignen muss (Az. 2 U 4/17).

Übertragung der Hochdruck- und Hochspannungsnetze im Gemeindegebiet Stuttgart

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 26.07.2018 zum Urteil 2 U 4/17 vom 26.07.2018

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat unter dem Vorsitz von Vorsitzendem Richter am Oberlandesgericht Christoph Stefani in dem am 26.07.2018 verkündeten Berufungsurteil die Berufung der Netze BW GmbH gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2016 zum weitaus überwiegenden Teil zurückgewiesen.In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die Netze BW GmbH, die bis Ende 2013 Inhaberin des Strom- und Gaskonzessionsvertrags mit der Landeshauptstadt Stuttgart war, auch die in ihrem Eigentum stehenden Leitungen der Hochdruck- bzw. Hochspannungsebene an die Neukonzessionärin, die klagende Stuttgart Netze GmbH, übereignen muss. Ein solcher Übereignungsanspruch besteht nach § 46 Abs. 2 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz, wenn die Leitungen für die allgemeine Versorgung im Gemeindegebiet erforderlich sind. Der Senat hat dies für die überwiegende Mehrzahl der Leitungen bejaht, weil die Stuttgart Netze GmbH ohne diese Leitungen ihre Versorgungsaufgaben nicht mehr wie der frühere Netzbetreiber erfüllen könnte.

Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung – Energiewirtschaftsgesetz a. F.

§ 46 Wegenutzungsverträge

1Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. 2Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.

(2) 1Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. 2Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. 3Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird.

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Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN

Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des TMG zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG n. F. in Betracht (Az. I ZR 64/17).

Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN

BGH, Pressemitteilung vom 26.07.2018 zum Urteil I ZR 64/17 vom 26.07.2018

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG) zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG n. F. in Betracht.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel „Dead Island“. Der Beklagte unterhält einen Internetanschluss. Am 6. Januar 2013 wurde das Programm „Dead Island“ über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten im März 2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zuvor hatte die Klägerin den Beklagten zweimal wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke bezogener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt.

Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk („Tor-Exit-Nodes“).

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandessgericht zurückverwiesen. Die gegen die Zuerkennung der Abmahnkostenforderung gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Beklagte nach dem hierfür maßgeblichen, im Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Recht zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet ist, weil er als Störer für die Rechtsverletzung Dritter haftet. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, sein WLAN durch den Einsatz des im Kaufzeitpunkt aktuellen Verschlüsselungsstandards sowie eines individuellen Passworts gegen missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu sichern. Für den Fall der privaten Bereitstellung durch den Beklagten bestand diese Pflicht ohne Weiteres bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses. Sofern der Beklagte den Internetzugang über WLAN gewerblich bereitgestellt hat, war er zu diesen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, weil er zuvor bereits darauf hingewiesen worden war, dass über seinen Internetanschluss im Jahr 2011 Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings begangen worden waren. Der Annahme einer Störerhaftung steht es nicht entgegen, dass das im Hinweis benannte Werk nicht mit dem von der erneuten Rechtsverletzung betroffenen Werk identisch ist. Die Haftungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor, wenn die Rechtsverletzung über den vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node erfolgt ist. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, der ihm bekannten Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing mittels technischer Vorkehrungen entgegenzuwirken. Nach den revisionsrechtlich einwandfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die Sperrung von Filesharing-Software technisch möglich und dem Beklagten zumutbar.

Die Verurteilung zur Unterlassung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben, weil nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Ist eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr rechtswidrig, kommt die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht.

Gegen die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n. F. bestehen keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Zwar sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG verpflichtet, zugunsten der Rechtsinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n. F. zwar ausgeschlossen, jedoch zugleich in § 7 Abs. 4 TMG n. F. einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.

Zur Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäß § 7 Abs. 4 TMG n. F. zusteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 8 Abs. 1 TMG n. F.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

  1. die Übermittlung nicht veranlasst,
  2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
  3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

§ 7 Abs. 4 TMG n. F.

Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, werden im Falle einer Missachtung dieser Anordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um die Einhaltung der Anordnung zu gewährleisten. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.

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Einstellung tätowierter Polizeibewerber: Ablehnung grundsätzlich nur auf gesetzlicher Grundlage

Bewerber für den mittleren Dienst der Schutzpolizei im Land Berlin dürfen auch bei sichtbaren Tätowierungen grundsätzlich nicht abgelehnt werden, solange es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. 5 L 248.18).

Einstellung tätowierter Polizeibewerber: Ablehnung grundsätzlich nur auf gesetzlicher Grundlage

VG Berlin, Pressemitteilung vom 26.07.2018 zum Beschluss 5 L 248.18 vom 23.07.2018

Bewerber für den mittleren Dienst der Schutzpolizei im Land Berlin dürfen auch bei sichtbaren Tätowierungen grundsätzlich nicht abgelehnt werden, solange es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.Der 26 Jahre alte Antragsteller ist am linken Arm und rechten Unterarm sowie an der linken Schulter und am Handgelenk rechts tätowiert. Dort befinden sich teils großflächige Abbildungen, verschiedene Symbole und ein Sinnspruch. Die Tätowierungen zeigen u. a. Fußballvorlieben oder weisen familiäre Bezüge auf. Der Antragsteller bewarb sich um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Berliner Schutzpolizei zum 3. September 2018. Der Polizeipräsident in Berlin verweigerte die Einstellung unter Verweis auf die Tätowierungen. Diese seien aufgrund von Größe und Motivvielfalt geeignet, die Repräsentationsziele der Polizei zu beeinträchtigen. Eine Einstellung komme erst nach Entfernung der Tätowierungen in Betracht.Die 5. Kammer verpflichtete die Behörde vorläufig, den Antragsteller weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen. Die Ablehnung des Antragstellers wegen seiner sichtbaren, inhaltlich aber unbeanstandeten Tätowierungen sei rechtswidrig. Das Verbot, Tätowierungen zu tragen, greife in das Persönlichkeitsrecht des Beamten ein und lasse sich seiner Natur nach nicht auf die Zeit der Dienstausübung beschränken. Dieser Eingriff sei erheblich und bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage, an der es derzeit fehle. Es obliege allein dem Gesetzgeber, die Entscheidung zu treffen, ob und in welchem Umfang Tätowierungen im öffentlichen Dienst untersagt sein sollten. Bis zu einer solchen Entscheidung seien Polizeibeamte im Land Berlin aber berechtigt, jedenfalls solche Tätowierungen zu tragen, die – wie hier – nach ihrem Sinngehalt nicht gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen; unzulässig seien Tätowierungen, die einen strafbaren Inhalt hätten oder denen ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue zu entnehmen sei. Ob der Antragsteller tatsächlich eingestellt wird, hängt nun insbesondere von seiner – bisher nicht geprüften – gesundheitlichen Eignung ab.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Kein Anspruch der Luftfahrtunternehmen auf Erstattung von Kosten für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter („Sky-Marshals“)

Der BGH hat entschieden, dass Luftfahrtunternehmen keinen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Erstattung von passagierbezogenen Zahlungen haben, die sie für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter („Sky-Marshals“) an Dritte entrichten müssen (Az. III ZR 391/17).

Kein Anspruch der Luftfahrtunternehmen auf Erstattung von Kosten für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter („Sky-Marshals“)

BGH, Pressemitteilung vom 26.07.2018 zum Urteil III ZR 391/17 vom 26.07.2018

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.07.2018 entschieden, dass Luftfahrtunternehmen keinen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Erstattung von passagierbezogenen Zahlungen haben, die sie für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter („Sky-Marshals“) an Dritte entrichten müssen.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein deutsches Luftfahrtunternehmen, das nationale und internationale Linienflüge durchführt. Gemäß §§ 4a, 62 Abs. 2 Nr. 2 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) ist sie verpflichtet, auf bestimmten, von der Bundespolizei aufgrund einer umfassenden Lageauswertung ausgewählten und ihr im Voraus mitgeteilten Flügen Beamte der Bundespolizei als sog. Flugsicherheitsbegleiter („Sky Marshals“) unentgeltlich zu befördern. Die Klägerin verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland die Erstattung passagierbezogener Zahlungen, die sie für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter an Dritte (in- und ausländische Flughäfen und Behörden) entrichten muss. Hierzu gehören etwa Beförderungssteuern, Einreisegebühren und Benutzungsentgelte (z. B. Zollgebühren, Start- und Landeentgelte). Diese beziffert sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 17. September 2015 auf insgesamt gut 2,3 Mio. Euro, wovon rund 1,3 Mio. Euro im Inland und knapp 1 Mio. Euro im Ausland angefallen sind. Weiterhin begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die ab dem 18. September 2015 entstehenden entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die gesetzliche Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG nicht die Verpflichtung einschließe, passierbezogene Zahlungen an Dritte zu tragen. Darüber hinaus meint sie, die Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung gelte jedenfalls nur für das Inland, weil den Flugsicherheitsbegleitern außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets keine Befugnisse nach § 4a BPolG zustünden.

Prozessverlauf:

Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Ein Ausgleichsanspruch scheitert daran, dass die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG auch die hier geltend gemachten passagierbezogenen Aufwendungen erfasst. Die Beförderungspflicht nach §§ 4a, 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG gilt für nationale und internationale Flüge. Eine Unterscheidung trifft das Gesetz insofern nicht.

Unabhängig davon, ob die Polizeibeamten nur im deutschen Luftraum hoheitliche Befugnisse haben, bezieht sich die Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung der Flugsicherheitsbegleiter auch auf internationale Flüge. Erfasst sind in diesen Fällen – bei einer auf deutschem Hoheitsgebiet begonnenen Wahrnehmung von Aufgaben – die gesamte Beförderung bis zum (ausländischen) Zielflughafen und der anschließende Rückflug nach Deutschland. Die Weiterbeförderung über die Staatsgrenze hinaus ist nämlich ebenso wie der Rückflug nach Deutschland notwendige tatsächliche Folge der vorherigen Aufgabenwahrnehmung im Inland. Im Übrigen dürfte nichts dagegen sprechen, dass der Flugsicherheitsbegleiter jedenfalls als Beauftragter des verantwortlichen Luftfahrzeugführers auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zur Ausübung der „Bordgewalt“ befugt ist, wenn und soweit dies nicht zu einer Kollision mit fremder Hoheitsgewalt führt.

Die „Unentgeltlichkeit“ der Beförderung im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG ist nach Wortlaut, Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik dieser Regelung dahin zu verstehen, dass eine Erstattung der von der Klägerin geltend gemachten passagierbezogenen Zahlungen an Dritte ausgeschlossen wird.

Eine andere – einschränkende – Auslegung dieser Norm ist auch von Verfassungs wegen (Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie, Art. 12 GG und Art. 14 GG) nicht veranlasst.

Die Heranziehung der im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen zur unentgeltlichen Beförderung von Bundespolizeibeamten ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die Beförderungsplicht dient in erster Linie der Verhinderung von Entführungen von Luftfahrzeugen, terroristischen Anschlägen und Geiselnahmen und damit der Vorbeugung und Abwehr von Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Flugzeugpassagiere und Besatzungsmitglieder. Sie bezweckt die Gewährleistung von Rechts- und Gemeinschaftsgütern von hohem Rang, deren Schutz selbst mit Mitteln angestrebt werden darf, die empfindlich in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingreifen. Die Pflicht zur kostenlosen Beförderung ist auch verhältnismäßig, weil die Klägerin durch die passagierbezogenen Kosten nicht unzumutbar belastet wird. Auf der einen Seite ergibt sich aus der Beförderungstätigkeit eine Sach- und Verantwortungsnähe der Luftfahrtunternehmen zur Gefahrenabwehr und -vorsorge an Bord ihrer Luftfahrzeuge. Auf der anderen Seite kommt der Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern den Luftfahrtunternehmen selbst zugute, weil er zu einem Sicherheitsgewinn und einer Risikominderung führt und die Unternehmen von gleichartigen eigenen Sicherungsmaßnahmen entlastet. Sie sind deshalb unmittelbarer Nutznießer der kostenauslösenden polizeilichen Tätigkeit. Hinzu kommt, dass die für die Beförderung der Bundespolizeibeamten an Dritte zu zahlenden passagierbezogenen Kosten für die Klägerin – in Anbetracht ihres Umsatzes, ihrer Gesamtkosten und ihres Gewinns – von deutlich untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sind und ohne weiteres in den Flugpreis einkalkuliert und auf diese Weise an die Passagiere weitergegeben werden können.

Etwaige Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen – von der Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nicht erfassten – Luftfahrtunternehmen werden durch den mit dem Einsatz der Flugsicherheitsbegleiter verbundenen Sicherheitsgewinn und die hieraus resultierenden Wettbewerbsvorteile mehr als ausgeglichen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht im Vergleich zu Schienenverkehrsunternehmen. Die von terroristischen Anschlägen auf Luftfahrzeuge oder deren Entführung ausgehenden Gefahren reichen hinsichtlich ihrer Art und ihres möglichen Ausmaßes (Gefährdung einer großen Zahl von Menschen und kritischer Infrastruktureinrichtungen) typischerweise deutlich weiter als beim Bahnverkehr, sodass für den Luftverkehr von einem höheren Sicherheitsbedürfnis auszugehen ist, das sich wiederum in einer höheren Kostenbelastung der Luftfahrtunternehmen für die Gefahrenvorsorge und -abwehr niederschlagen darf.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften lauten:

§ 4a Bundespolizeigesetz (BPolG):

1Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. 2§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. 3Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen.

§ 62 Abs. 2 Satz 2 Bundespolizeigesetz (BPolG):

(2) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen sowie die Betreiber von Unternehmen, auf deren Betriebsgelände die Bundespolizei Aufgaben nach den §§ 2 bis 4a wahrzunehmen hat, sind verpflichtet,

1. …

2. sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unentgeltlich zu befördern,

3. …

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Speicherung personenbezogener Daten von Anlageberatern der Sparkassen durch die BaFin grundsätzlich zulässig

Der VGH Hessen hat die Berufung von Anlageberatern bzw. Betriebsbeauftragten, die bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigt waren und sich gegen die Speicherung personenbezogener Daten in einer bei der BaFin eingerichteten Datenbank wandten, gegen ein Urteil des VG Frankfurt zurückgewiesen (Az. 6 A 673/15).

Speicherung personenbezogener Daten von Anlageberatern der Sparkassen durch die BaFin grundsätzlich zulässig

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 25.07.2018 zum Urteil 6 A 673/15 vom 25.07.2018

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit am 25.07.2018 verkündetem Urteil die Berufung von Anlageberatern bzw. Betriebsbeauftragten, die bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigt waren, gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen.Die Kläger wenden sich gegen die Speicherung personenbezogener Daten in einer bei der BaFin eingerichteten Datenbank.

Die als Anlageberater bzw. Betriebsbeauftragte bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigten Kläger baten bei der Beklagten um Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und beantragten deren Löschung. Die BaFin erteilte Auskunft über die gespeicherten Daten, die den Namen – einschließlich Vornamen -, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beginn der Tätigkeit und die jeweilige Funktion im Sparkassenwesen sowie die Namen der zuständigen Anlageberater oder Vertriebsbeauftragten in der Datenbank der BaFin umfasste. Die beantragte Löschung der Daten lehnte die BaFin jedoch ab.

Die hiergegen erhobene Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 2. Juli 2014 abgewiesen.

Die Berufung der Kläger gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hat der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Voraussetzungen eines Löschungsanspruches nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen seien nicht erfüllt. Auch aus einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen ergebe sich kein Löschungsanspruch.

Aus den gesetzlichen Regelungen ergebe sich hinreichend, welche Daten von der BaFin im Mitarbeiter- und Beschwerderegister zu speichern seien. Es sei erkennbar, dass der Gesetzgeber insoweit die Daten erfasst sehen wollte, die eine Identifikation der betreffenden Mitarbeiter ermögliche. Hierfür sei die Angabe von Vorname, Familien- und Geburtsname, Tag und Ort der Geburt erforderlich. Dies seien die Daten, die zu einer Identifikation der Person notwendig seien. Dass sich die Dauer der Speicherung nicht bereits aus dem Gesetz ergibt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger die Möglichkeit der Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

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Sondernutzungserlaubnis für Eisverkäufer

Der VGH Baden-Württemberg hat das Rechtsmittel der Stadt Freiburg gegen das Urteil des VG Freiburg im „Eisverkäuferfall“ abgelehnt. Damit ist rechtskräftig entschieden, dass die Stadt verpflichtet ist, dem klagenden Eisverkäufer eine Erlaubnis für den Eisverkauf an der Dreisam zu erteilen (Az. 5 S 1116/17).

Sondernutzungserlaubnis für Eisverkäufer

Freiburger Eisverkäufer gewinnt auch in zweiter Instanz

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.07.2018 zum Beschluss 5 S 1116/17 vom 10.07.2018

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 10. Juli 2018 das Rechtsmittel der Stadt Freiburg gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg im „Eisverkäuferfall“ abgelehnt. Damit ist rechtskräftig entschieden, dass die Stadt verpflichtet ist, dem klagenden Eisverkäufer eine Erlaubnis für den Eisverkauf an der Dreisam zu erteilen.Der Kläger begehrt eine Sondernutzungserlaubnis, um in Freiburg an der Fritz-Geiges-Straße an der Dreisam seinen Eiswagen aufstellen und dort Eis verkaufen zu können. Diese Erlaubnis verweigerte ihm die Stadt Freiburg (Beklagte) unter Hinweis auf ihre Sondernutzungsrichtlinie. Hiergegen wandte sich der Kläger erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Freiburg gab der Klage mit der Begründung statt, dass es sich bei dem geplanten Aufstellungsort des Eiswagens des Klägers um eine öffentliche Straße handele und das Straßengesetz für Baden-Württemberg damit zur Anwendung komme. Da das Vorhaben des Klägers keiner straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedürfe, könne grundsätzlich auch eine Straßensondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 StrG erteilt werden. Die Entscheidung der Beklagten, die Erteilung zu verweigern, sei ermessensfehlerhaft. Es sei unzulässig, die Entscheidung allein oder zumindest maßgeblich auf die Sondernutzungsrichtlinie der Beklagten zu stützen, ohne im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob hinreichende Gründe mit Straßenbezug für eine Ablehnung vorlägen. Die uneingeschränkte Anwendung der Sondernutzungsrichtlinie auch auf Bereiche außerhalb der Innenstadt hätte faktisch einen generellen Ausschluss aller kommerziellen Sondernutzungen für das gesamte Stadtgebiet zur Folge, ohne dass der Sondernutzungsrichtlinie der Beklagten ein weiträumiges, das gesamte Stadtgebiet umfassendes Gesamtkonzept zugrunde liege. Ein solches Konzept finde sich nur in Bezug auf die Innenstadt. In Bezug auf das übrige Stadtgebiet erweise sich die Richtlinie daher – auch ausweislich ihres Wortlauts – als unverbindlich. Eine Berufung hierauf könne die Ermessensausübung im Einzelfall nicht ersetzen. Zudem führe auch die unzureichende Berücksichtigung der Grundrechte des Klägers durch die Beklagte zu einem Ermessensfehler. Da keine Gründe erkennbar seien, die eine Versagung der Sondernutzungserlaubnis rechtfertigen könnten, sei die Beklagte zur Erteilung der vom Kläger begehrten Erlaubnis zu verurteilen.

Der von der Stadt Freiburg hiergegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Der 5. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung führt er aus: Zwar habe die Beklagte Recht, dass die Ausübung des durch § 16 Abs. 2 StrG eingeräumten Ermessens durch interne Richtlinien bestimmt werden und diese Richtlinien Wirkung gegenüber dem Bürger entfalten könnten. Diese Grundsätze stelle das verwaltungsgerichtliche Urteil jedoch nicht in Frage. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Sondernutzungsrichtlinie zumindest für das im vorliegenden Fall maßgebliche Stadtgebiet außerhalb der Innenstadt kein hinreichend differenziertes und verbindliches Konzept zugrunde liege und dass die für die Innenstadt geschaffenen Regelungen der Sondernutzungsrichtlinie keine uneingeschränkte Geltung für Sondernutzungen im übrigen Stadtgebiet beanspruchten.

Dies folge schon aus dem Wortlaut der Sondernutzungsrichtlinie. Danach solle sich die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen außerhalb der Innenstadt lediglich an den Grundsätzen und Regeln für die Innenstadt orientieren und dies auch nur dann, soweit durch die örtlichen Besonderheiten nicht Abweichungen gerechtfertigt seien. Die Richtlinie verfolge daher für Gebiete außerhalb der Innenstadt bereits nicht den Zweck, das Ermessen der Verwaltung verbindlich und abschließend zu lenken. Die Regelungen zur Innenstadt seien dort lediglich eine Orientierungshilfe. Daher sei eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die die Beklagte nicht vorgenommen habe. Ob eine solche Abwägung im konkreten Fall nur zugunsten des Klägers ausfallen könne, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe, bedürfe keiner Entscheidung. Denn die Beklagte habe diese Begründung des angefochtenen Urteils nicht beanstandet.

Der Beschluss vom 10. Juli 2018 ist unanfechtbar (Az. 5 S 1116/17).

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Befristete Arbeitsverträge: Keine Wiedereinstellungsgarantie bei unzulässiger disziplinarischer Entlassung rechtmäßig?

Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge steht dem nicht entgegen, dass es für in der spanischen Verwaltung nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer bei einer unzulässigen disziplinarischen Entlassung keine Wiedereinstellungsgarantie gibt. So entschied der EuGH (Rs. C-96/17).

Befristete Arbeitsverträge: Keine Wiedereinstellungsgarantie bei unzulässiger disziplinarischer Entlassung rechtmäßig?

Gardenia Vernaza Ayovi / Consorci Sanitari de Terrassa

EuGH, Pressemitteilung vom 25.07.2018 zum Urteil C-96/17 vom 25.07.2018

Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge steht dem nicht entgegen, dass es für in der spanischen Verwaltung nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer bei einer unzulässigen disziplinarischen Entlassung keine Wiedereinstellungsgarantie gibt.

Nach dem allgemeinen Recht kann der Arbeitgeber nämlich in einem solchen Fall zwischen der Wiedereingliederung oder der Abfindung des Arbeitnehmers wählen. Die Ungleichbehandlung dauerhaft Beschäftigter, die wiedereingegliedert werden müssen, ist aufgrund der Garantie der dauerhaften Beschäftigung gerechtfertigt, auf die sich nach dem nationalen öffentlichen Dienstrecht nur dauerhaft Beschäftigte berufen können.

Frau Gardenia Vernaza Ayovi war Krankenschwester und beim Consorci Sanitari de Terrassa (Gesundheitskonsortium Terrassa, Spanien) auf der Grundlage eines nicht dauerhaften Arbeitsvertrags beschäftigt. Ihr wurde im Juli 2011 ein Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt. Als sie sie ihre Wiedereingliederung beantragte, bot ihr das Consorci Sanitari de Terrassa eine Teilzeitbeschäftigung an. Da sie es ablehnte, eine andere Beschäftigung als eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben, erschien sie nicht an ihrem Arbeitsplatz und wurde aus diesem Grund im Juli 2016 disziplinarisch entlassen.

Daraufhin beantragte sie beim Juzgado de lo Social n° 2 de Terrassa (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 2 Terrassa, Spanien) die Feststellung, dass die Kündigung unzulässig war, und die Verurteilung ihres Arbeitgebers entweder zu ihrer Wiedereingliederung oder zur Zahlung der für eine unzulässige Kündigung höchstmöglichen gesetzlichen Abfindung. Hierbei berief sie sich auf das allgemeine Arbeitsrecht.

Jedoch trifft die spanische Regelung eine Unterscheidung: Ein dauerhaft beschäftigter Arbeitnehmer (dauerhaft beschäftigter Vertragsbediensteter), der im öffentlichen Dienst ohne Beamtenstatus beschäftigt ist, muss wiedereingegliedert werden, wenn seine Entlassung für unzulässig erklärt wird. Im gleichen Fall hingegen ist es zulässig, dass ein nicht dauerhaft beschäftigter Arbeitnehmer (unbefristet nicht dauerhaft beschäftigter Vertragsbediensteter oder zeitweise beschäftigter Arbeitnehmer), der die gleichen Tätigkeiten wie der dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer ausübt, nicht wiedereingegliedert wird, sondern eine Abfindung erhält.

Das spanische Gericht befragt den Gerichtshof, ob das Unionsrecht, genauer gesagt die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge1, dieser Regelung entgegensteht. Die Rahmenvereinbarung verbietet nämlich, dass befristet beschäftige Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten schlechter behandelt werden, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

Mit seinem Urteil vom heutigen Tag entscheidet der Gerichtshof, dass die Rahmenvereinbarung der fraglichen spanischen Regelung nicht entgegensteht.

Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den dauerhaft und den nicht dauerhaft Beschäftigten im Hinblick auf die Folgen einer etwaigen unzulässigen Entlassung eine Ungleichbehandlung besteht. Somit ist zu prüfen, ob es einen objektiven Rechtfertigungsgrund für diese Ungleichbehandlung gibt. Nach der in Spanien allgemein anwendbaren Regel für den Fall einer unzulässigen oder rechtswidrigen Entlassung kann der Arbeitgeber zwischen der Wiedereingliederung oder der Entschädigung des betreffenden Arbeitnehmers wählen. Als Ausnahme hiervon müssen dauerhaft im öffentlichen Dienst Beschäftigte, deren disziplinarische Entlassung für unzulässig erklärt wird, wiedereingegliedert werden.

Die fragliche Ungleichbehandlung kann zwar nicht durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt werden, das an sich an den Modalitäten der Einstellung dauerhaft Beschäftigter besteht. Dennoch vermögen die Erwägungen, die sich aus den Merkmalen des Rechts des nationalen öffentlichen Dienstes ergeben, wie die Unparteilichkeit, die Wirksamkeit und die Unabhängigkeit der Verwaltung, die eine gewisse Dauerhaftigkeit und Stabilität der Beschäftigung voraussetzen, eine solche Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Diese Erwägungen, denen keine Entsprechung im allgemeinen Arbeitsrecht gegenübersteht, erklären und rechtfertigen die Grenzen der einseitigen Aufhebungsbefugnis öffentlicher Arbeitgeber und folglich die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, ihnen nicht die Möglichkeit einzuräumen, zwischen Wiedereingliederung und Ersatz des aufgrund einer unzulässigen Entlassung entstandenen Schadens zu wählen. Der Gerichtshof stellt somit fest, dass die automatische Wiedereingliederung dauerhaft beschäftigter Arbeitnehmer in einem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht deutlich anderen Kontext steht als dem, in dem sich nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer befinden. Er kommt deshalb zum Ergebnis, dass die festgestellte Ungleichbehandlung folglich durch genau bezeichnete, konkrete Umstände gerechtfertigt ist, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien kennzeichnen.

Fußnoten

1Rahmenvereinbarung vom 18. März 1999 über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43) enthalten ist.

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Zur Informationspflicht von Staubsaugerherstellern auf Energieetiketten

Es stellt keine „irreführende Unterlassung“ dar, wenn dem Verbraucher die Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett von Staubsaugern angegebenen Einstufung geführt haben, vorenthalten werden (Rs. C-632/16).

Zur Informationspflicht von Staubsaugerherstellern auf Energieetiketten

Dyson Ltd, Dyson BV / BSH Home Appliances NV

EuGH, Pressemitteilung vom 25.07.2018 zum Urteil C-632/16 vom 25.07.2018

Es stellt keine „irreführende Unterlassung“ dar, wenn dem Verbraucher die Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett von Staubsaugern angegebenen Einstufung geführt haben, vorenthalten werden.

Zudem dürfen die Staubsaugerhändler und -lieferanten keine ergänzenden Etiketten verwenden, die die Informationen auf dem Energieetikett wiederholen oder präzisieren, wenn dies beim Verbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs führen könnte.

Seit dem 1. September 2014 müssen alle Staubsauger, die in der Europäischen Union verkauft werden, mit einem Energieetikett versehen sein, dessen Einzelheiten von der Kommission in einer die Energiekennzeichnungsrichtlinie ergänzenden Verordnung1 geregelt wurden. Die Kennzeichnung dient u. a. dazu, die Verbraucher über den Energieeffizienzgrad und die Reinigungsleistungen des Staubsaugers zu informieren.

Dyson vermarktet Staubsauger, die ohne Staubbeutel arbeiten, während BSH unter den Marken Siemens und Bosch Staubsauger des klassischen Typs mit integriertem Staubbeutel vertreibt.

Dyson beanstandet die Energieverbrauchskennzeichnung der von BSH vertriebenen Staubsauger. Diese Kennzeichnung gebe gemäß der Verordnung die Ergebnisse der Energieeffizienztests wieder, die mit einem leeren Beutel durchgeführt worden seien. Die Energieverbrauchskennzeichnung dieser Staubsauger täusche den Verbraucher, da sich bei normalem Betrieb die Poren des Beutels, wenn sich dieser mit Staub fülle, schlössen, sodass der Motor eine höhere Leistung entwickeln müsse, damit der Staubsauger die gleiche Saugkraft beibehalte. Die von ihr vertriebenen ohne Staubbeutel arbeitenden Staubsauger seien bei normalem Betrieb nicht von diesem Energieeffizienzverlust betroffen2.

Dyson erhob gegen BSH eine Klage vor der Rechtbank van Koophandel te Antwerpen (Handelsgericht Antwerpen, Belgien). Diese möchte vom Gerichtshof wissen, ob es im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken3 eine „irreführende Unterlassung“ darstellt, wenn dem Verbraucher Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett der Staubsauger angegebenen Einstufung geführt haben, vorenthalten werden. Die Rechtbank van Koophandel te Antwerpen weist zudem darauf hin, dass BSH lediglich den Vorschriften der Verordnung Rechnung trage.

Darüber hinaus weist das belgische Gericht darauf hin, dass BSH neben dem Energieetikett weitere Etiketten oder Symbole anbringt, die nicht in der Verordnung vorgesehen sind, und zwar ein grünes Etikett mit der Angabe „Energy A“, ein orangefarbenes Etikett mit der Angabe „AAAA Best rated: A in all classes“ und ein schwarzes Etikett mit der Abbildung eines Teppichs und der Angabe „Class A Performance“. Es hegt Zweifel, ob das Unionsrecht eine solche Praktik zulässt.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Richtlinie und die Verordnung dahin auszulegen sind, dass auf dem Energieetikett keine Informationen über die Bedingungen, unter denen die Energieeffizienz der Staubsauger gemessen wurde, hinzugefügt werden dürfen.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Verordnung Gestaltung und Inhalt des Etiketts genau festlegt und vorsieht, dass nur das Umweltzeichen der EU auf diesem Etikett hinzugefügt werden kann. Diese Einheitlichkeit soll dem Endverbraucher eine bessere Lesbarkeit und eine bessere Vergleichbarkeit der darin enthaltenen Informationen ermöglichen. Die Verordnung steht daher der Hinzufügung anderer Angaben als dem Umweltzeichen der EU auf dem Energieetikett, einschließlich solcher zu den Testbedingungen für die Energieeffizienz der Staubsauger, entgegen.

Was die fehlenden Informationen über die Testbedingungen an anderer Stelle als auf dem Energieetikett anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass eine „Geschäftspraktik“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nur als irreführend gilt, wenn die Informationen als wesentlich gelten. Die Verordnung erwähnt aber in der abschließenden Liste der Informationen, die den Verbrauchern mittels des Energieetiketts mitgeteilt werden müssen, nicht die Testbedingungen. Daher kann eine solche Information nicht als wesentlich angesehen werden und die fehlende Angabe der Testbedingungen keine irreführende Unterlassung darstellen.

Sodann prüft der Gerichtshof, ob die Verordnung dem entgegensteht, dass, wie es BSH getan hat, weitere Etiketten oder Symbole angebracht werden, die auf die Informationen auf dem Energieetikett verweisen. Der Gerichtshof stellt fest, dass eine solche Anbringung untersagt ist, wenn erstens diese Etiketten oder Symbole den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprechen und zweitens diese Anbringung beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs führen kann.

Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Etiketten oder Symbole, die von BSH auf der Verpackung der von ihr verkauften Staubsauger angebracht wurden, nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Auch wenn es Sache des innerstaatlichen Gerichts ist, festzustellen, ob eine solche Anbringung den Endverbraucher irreführen kann, weist der Gerichtshof ferner darauf hin, dass es, wenn die von BSH verwendeten Symbole grafisch nicht mit den auf dem Energieetikett verwendeten Symbolen identisch sind und sie dieselben Informationen, aber für jedes Etikett eine andere Grafik verwenden, den Eindruck erwecken könnte, dass es sich um unterschiedliche Informationen handelt.

Fußnoten

1Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. 2013, L 192, S. 1).

2Dyson erhob vor dem Gericht der Europäischen Union auch eine Nichtigkeitsklage, mit der sie die Gültigkeit der Verordnung anfocht (Rechtssache T-544/13). Nachdem der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 11. November 2015 in dieser Rechtssache aufgehoben hatte (vgl. auch Pressemitteilung Nr.133/15), hat er die Rechtssache an das Gericht zur Überprüfung zurückverwiesen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C-44/16 P). Es ist noch keine Entscheidung ergangen.

3 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).

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Keine Prozesskostenhilfe für Streit mit Jobcenter um monatlich 1,85 Euro

Das SG Berlin entschied, dass eine Klägerin ihren Rechtsanwalt selbst bezahlen muss, da der Wert der Klage um die Kosten von Zündstrom für eine Gastherme derart gering und die Klage derart einfach zu begründen ist, dass rechtsanwaltliche Hilfe nicht erforderlich ist (Az. S 179 AS 12363/17).

Keine Prozesskostenhilfe für Streit mit Jobcenter um monatlich 1,85 Euro

SG Berlin, Pressemitteilung vom 25.07.2018 zum Beschluss S 179 AS 12363/17 vom 12.06.2018

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der Staatskasse wird abgelehnt. Der Wert der Klage um die Kosten von Zündstrom für eine Gastherme ist derart gering und die Klage derart einfach zu begründen, dass rechtsanwaltliche Hilfe nicht erforderlich ist. Ein Kläger, der seine Anwaltskosten selbst tragen müsste und den intellektuellen und beruflichen Hintergrund der Klägerin hätte, würde den Prozess vor dem Sozialgericht vernünftigerweise allein führen.

Zum Hintergrund

Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist gerichtskostenfrei. Es besteht auch keine Verpflichtung, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Dennoch nimmt eine erhebliche Zahl von Klägern anwaltliche Hilfe in Anspruch. Wenn sie die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen können und der Rechtsstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist, erhalten sie hierfür Prozesskostenhilfe (PKH, vgl. § 73 a Sozialgerichtsgesetz, § 114 Zivilprozessordnung). Der Staat ordnet ihnen dann einen Anwalt bzw. eine Anwältin ihrer Wahl bei und trägt deren Kosten (sofern nicht am Ende des Prozesses der Beklagte ohnehin die Kosten tragen muss, weil er den Prozess verloren hat). Auf diese Weise soll die „Waffengleichheit“ zwischen den Klägern und den Behörden mit ihren rechtskundigen Sachbearbeitern sichergestellt werden.

Zum Fall

Die Klägerin aus Berlin Steglitz hat früher als Selbständige eine gewerbliche Zimmervermietung betrieben. Nun bezieht sie Hartz IV-Leistungen vom Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf. Mit Hilfe einer Anwaltsfirma hat sie Ende 2017 vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Über das bereits bewilligte Arbeitslosengeld II hinaus begehrt sie vom beklagten Jobcenter ab Januar 2018 die Übernahme von 1,85 Euro monatlich (= 22,20 Euro jährlich). So viel kostet der Zündstrom zum Betrieb der Gastherme, mit der sie auch Warmwasser erhitzt. Zugleich hat die Klägerin bei dem Gericht einen Antrag auf Gewährung von PKH gestellt.

Zur Entscheidung

Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 hat der Vorsitzende der 179. Kammer den PKH-Antrag abgelehnt. Der Rechtsstreit habe nicht in einem Umfang Aussicht auf Erfolg, der die Gewährung von PKH rechtfertige. Für 1,85 Euro monatlich würde ein nicht bedürftiger Antragsteller mit dem intellektuellen Stand und beruflichen Erfahrungshintergrund der Klägerin vernünftigerweise keine Anwaltskanzlei beauftragen, sondern den Prozess, der ja gerichtskostenfrei sei, selbst führen. Die Prozesskostenhilfe ermögliche nicht, einen Anwalt ohne Beachtung des Verhältnisses zwischen Streitwert und Kostenrisiko zu beauftragen. Zwar seien Rechtsstreitigkeiten nicht allein wegen eines niedrigen Streitwerts mutwillig. Entscheidend sei jedoch, ob die besonderen persönlichen Verhältnisse dazu führten, dass der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien verletzt sei, also ein deutliches Ungleichgewicht im Kenntnisstand und den Fähigkeiten der beiden Prozessparteien bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Der Klägerin sei es möglich, die Auseinandersetzung um die möglicherweise zu Unrecht nicht gewährten 1,85 Euro sprachlich und inhaltlich zu erfassen und eigene Rechtsschutzziele zu formulieren.

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Klage gegen Widerruf der Betriebserlaubnis eines Apothekers aus Düren erfolglos

Die Apothekenbetriebserlaubnis sei lt. VG Aachen zurecht widerrufen worden, da hinreichende Tatsachen – Verfehlungen im Kernbereich der Apothekertätigkeiten, Verstöße gegen grundsätzliche Pflichten eines Gewerbetreibenden – vorlägen, die die Unzuverlässigkeit des Apothekers begründeten (Az. 7 K 5905/17).

Klage gegen Widerruf der Betriebserlaubnis eines Apothekers aus Düren erfolglos

VG Aachen, Pressemitteilung vom 23.07.2018 zum Urteil 7 K 5905/17 vom 06.07.2018

Das hat die 7. Kammer mit nunmehr den Beteiligten zugestelltem Urteil vom 6. Juli 2018 entschieden. Zur Begründung heißt es:Die Apothekenbetriebserlaubnis sei zurecht widerrufen worden, da hinreichende Tatsachen vorlägen, die die Unzuverlässigkeit des Apothekers begründeten. Die hierbei anzustellende Prognose beruhe auf der Wertung des Verhaltens in der Vergangenheit, wobei die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten zu berücksichtigen seien. Dabei seien nicht nur Verfehlungen im Kernbereich der Apothekertätigkeiten in den Blick zu nehmen, sondern auch solche, die gegen die grundsätzlichen Pflichten eines Gewerbetreibenden verstießen. Es stehe durch Strafurteil fest, dass der Kläger im Zeitraum von Juli 2009 bis April 2012 eine Manipulationssoftware eingesetzt habe, Kapitalerträge aus Vermögensanlagen nicht deklariert und für die Jahre 2007 bis 2010 jeweils bewusst falsche Steuererklärungen abgegeben habe. Die Gesamtsumme der hinterzogenen Steuern habe sich auf rund 238.000 Euro belaufen. Die über einen mehrjährigen Zeitraum vorsätzlich begangenen Gesetzesverstöße offenbarten ein übermäßiges Gewinnstreben und ließen persönliche Defizite hinsichtlich der Rechtstreue des Klägers hervortreten, die ein ähnliches Verhalten in der Zukunft als hinreichend wahrscheinlich erscheinen ließen. Es sei auch noch kein längerer Zeitraum abgelaufen, in dem er sich ohne den äußeren Druck noch ausstehender Sanktionen (wie des Strafverfahrens und des Verfahrens um den Entzug seiner Approbation) in seiner Rechtstreue bewährt habe. Auch habe der Kläger keine Selbstanzeige erstattet, sondern sich erst unter dem Druck des bereits laufenden Strafverfahrens und einer Betriebsprüfung zu seinen Verfehlungen geäußert. Vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung einer ordnungsgemäßen Gesundheitsfürsorge durch zuverlässige Personen, sei der gesetzlich vorgesehene Widerruf der Erlaubnis auch unter Berücksichtigung der Einschränkung der im Grundgesetz verankerten Berufswahlfreiheit verhältnismäßig. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Erlaubnis nur zur Folge habe, dass der Kläger die konkreten Apotheken nicht mehr selbstständig betreiben dürfe. Eine Beschäftigung als angestellter Apotheker sei ihm ebenso wenig verwehrt wie ein späterer Antrag auf Neuerteilung einer Betriebserlaubnis.

Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entscheidet.

Hinweis:

Das Verfahren gegen den Widerruf der Approbation als Apotheker – 5 K 4827/17 – ist noch bei Gericht anhängig.

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