Haftung für die grob fahrlässige Beschädigung eines Mietwagens

Das LG Hildesheim hat die Entscheidung des AG Lehrte bestätigt, mit welcher ein Mieter zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund der grob fahrlässigen Beschädigung eines Mietwagens verurteilt worden war (Az. 1 S 17/18).

Haftung für die grob fahrlässige Beschädigung eines Mietwagens

LG Hildesheim, Pressemitteilung vom 30.07.2018 zum Beschluss 1 S 17/18 vom 13.06.2018 (rkr)

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim unter Vorsitz der Präsidentin des Landgerichts Dr. Britta Knüllig-Dingeldey hat mit Beschluss vom 13.06.2018 die Entscheidung des Amtsgerichts Lehrte bestätigt, mit welcher ein Mieter zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund der grob fahrlässigen Beschädigung eines Mietwagens verurteilt worden war (Az. 1 S 17/18).

Der 78-jährige Beklagte mietete bei der klagenden Autovermietung ein Fahrzeug der Marke VW Golf. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsbeschränkung auf 500 Euro im Schadensfall, welche allerdings bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens keine uneingeschränkte Anwendung finden sollte. Etwa eine Stunde nach Übernahme des Fahrzeugs und Fahrtantritt fuhr der Beklagte von der Autobahn ab, um einem drängenden menschlichen Bedürfnis nachzukommen. Hierbei unterließ er es – auch weil ihm das Fahrzeug nicht vertraut war – das Auto durch Anziehen der Handbremse und Einlegen des ersten Ganges doppelt abzusichern, so dass der Pkw gegen einen Torpfeiler rollte und hierbei beschädigt wurde.

Mit ihrer Klage, welcher das Amtsgericht Lehrte in erster Instanz im Wesentlichen stattgegeben hat, macht die Klägerin nunmehr die gesamten Reparaturkosten in Höhe von ca. 1.800 Euro geltend. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim hat das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang bestätigt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass angesichts der unterlassenen doppelten Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen des ersten Ganges bei Gefälle von einem objektiv schwerwiegenden Pflichtverstoß auszugehen sei. Der mehrfache und erhebliche Sorgfaltsverstoß zeige sich auch in den weiteren Umständen: Der Beklagte habe es vor Fahrtantritt unterlassen, sich mit der Funktionsweise des Fahrzeuges vertraut zu machen, habe die Beschaffenheit des Abstellortes nicht überprüft und auch nicht kontrolliert, ob er die Handbremse fest angezogen habe. Auch subjektiv sei das einzig zur Entlastung angeführte drängende menschliche Bedürfnis nicht geeignet, den Sorgfaltsmaßstab zugunsten des Beklagten zu verschieben.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Keine Großraumtransporte ohne Deutschkenntnisse

Die Auflage, wonach während des Großraumtransports in Deutschland stets eine sachkundige Person anwesend sein muss, die der deutschen Sprache mächtig ist, ist lt. VGH Baden-Württemberg rechtens (Az. 10 S 1801/17).

Keine Großraumtransporte ohne Deutschkenntnisse

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 28.07.2018 zum Urteil 10 S 1801/17 vom 15.05.2018 (rkr)

Ein Transportunternehmen mit Sitz in Litauen (Klägerin) hat in zwei Instanzen ohne Erfolg gegen eine Auflage geklagt, wonach während des Großraumtransports in Deutschland stets eine sachkundige Person anwesend sein muss, die der deutschen Sprache mächtig ist. Bereits mit Urteil vom 15. Mai 2018 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) die Berufung der Klägerin gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Juni 2017 zurückgewiesen.

Die in Vilnius ansässige Klägerin führt regelmäßig Großraumtransporte durch, für die sie in Deutschland eine Ausnahmegenehmigung nach der StVO benötigt. 2016 wurde ihr die beantragte (Dauer-)Ausnahmegenehmigung zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und Überlänge auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen in der gesamten Bundesrepublik erteilt. Die Stadt Friedrichshafen als Genehmigungsbehörde fügte der Ausnahmegenehmigung jedoch verschiedene Auflagen bei, darunter auch die streitige „Sprachauflage“. Zur Begründung hieß es, dass Großraumtransporte die Straßen in einer Weise beanspruchen, für die die Straßen grundsätzlich nicht ausgelegt seien. Bei einer Dauererlaubnis für das gesamte deutsche Straßennetz könne es immer wieder zu unvorhergesehenen Situationen kommen, die eine Konversation in deutscher Sprache mit der Polizei oder anderen Behörden erforderlich mache, z. B. bei Umleitungen oder Unfällen.

Die Klägerin hat die Sprachauflage vor Gericht angefochten und dagegen unter anderem vorgebracht: Ihre Transporte würden die genehmigungsfrei vorgesehenen Maximalmaße nur unerheblich überschreiten, weshalb es schon an einer Gefahrenlage fehle. Die Sprachauflage sei außerdem zu unbestimmt, da Polizeibeamte bei Kontrollen häufig überzogene Anforderungen an die Sprachkompetenz stellen würden. Die Auflage diene letztlich allein dazu, den Einsatz von ausländischen Fahrern zu verhindern. Es genüge nämlich, wenn die Fahrer eine in ihre jeweilige Landessprache übersetzte Version der Ausnahmegenehmigung bei sich hätten. Die Polizei könne sich mit Handzeichen ausreichend verständlich machen. Die Sprachauflage schieße über das Ziel hinaus, da es jedenfalls genüge, wenn der Fahrer über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge.

Wie schon das Verwaltungsgericht, hielt auch der 10. Senat des VGH die Sprachauflage für rechtens. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in der StVO und sei auch hinreichend bestimmt. Mit Blick auf Großraumtransporte sei eine Person der deutschen Sprache mächtig, wenn mit ihr eine Verständigung in typischen, mit der Nutzung der Ausnahmegenehmigung verbundenen Verkehrssituationen möglich ist. Soweit die Polizei die Sprachauflage bei Kontrollen im Einzelfall falsch auslege, seien daran anknüpfende Maßnahmen rechtlich überprüfbar. Die Sprachauflage sei auch nicht unverhältnismäßig. Es sei legitim, eine übermäßige Straßenbenutzung nur dann ausnahmsweise zu genehmigen, wenn hierdurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet werde, also eine Verkehrsbehinderung oder gar Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer weitgehend ausgeschlossen werden könne. Dies setze aber voraus, dass auch in unvorhergesehenen kritischen Situationen, wie beispielsweise bei Umleitungen, schwierigen Wetterverhältnissen oder Unfällen, eine Kommunikation der Polizei oder anderer Einsatzkräfte mit dem Fahrer (oder Beifahrer) möglich ist. Da es sich um eine (Dauer-)Ausnahmegenehmigung handele, die zahlreiche Fahrten ermögliche, sei das Risiko des Eintretens solcher atypischen Ereignisse nicht als gering einzuschätzen. Bloß rudimentäre Sprachkenntnisse seien zum Schutz der Verkehrssicherheit nicht ausreichend.

Es liege auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien die von ihr durchgeführten Großraumtransporte nicht mit genehmigungsfrei zulässigen „normalen“ Transporten vergleichbar. Zum Beispiel seien zahlreiche Straßen schon nicht breit genug, um einen Großraumverkehr aufnehmen zu können. Da das Spracherfordernis auch für die Mitbewerber der Klägerin gelte, liege auch insoweit keine Ungleichbehandlung vor. Schließlich sei die Sprachauflage auch mit Unionsrecht vereinbar.

Das Urteil des VGH ist seit 30. Juni 2018 rechtskräftig (Az. 10 S 1801/17).

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Bundesrechnungshof darf Haushalts- und Wirtschaftsführung einer Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung prüfen

Das VG Köln hat entschieden, dass der Bundesrechnungshof eine Berufsgenossenschaft und Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung prüfen darf (Az. 4 L 711/18, 4 K 2486/18).

Bundesrechnungshof darf Haushalts- und Wirtschaftsführung einer Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung prüfen

VG Köln, Pressemitteilung vom 27.07.2018 zum Urteil 4 L 711/18 und 4 K 2486/18 vom 16.07.2018

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat entschieden, dass der Bundesrechnungshof eine Berufsgenossenschaft und Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung prüfen darf.

Die Berufsgenossenschaft klagte gegen eine Prüfungsanordnung des Bundesrechnungshofs vom 19. März 2018, mit der dieser ihre Haushalts- und Wirtschaftsprüfung in Bezug auf die „Durchführung sozialmedizinischer Begutachtungen“ erstmalig prüfen wollte. Zugleich begehrte sie vorläufigen Rechtsschutz. In beiden Verfahren hat die Kammer ihre Entscheidung am 16. Juli 2018 verkündet.

Das Gericht stellte fest, dass sich der Bundesrechnungshof bei dem Erlass der Prüfungsanordnung zu Recht auf Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung stützen konnte (§ 112 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 111 Abs. 1 BHO). Zur Begründung verweist es auf eine gesetzlich begründete Garantieverpflichtung des Bundes im Siebten Sozialgesetzbuch, wonach mit der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf den Bund übergehen (§ 120 SGB VII). Dem Einwand der Klägerin bzw. Antragstellerin, das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs sei mit dem Sozialdatenschutz der Versicherten nicht vereinbar, folgte das Gericht nicht. Im konkreten Fall dürften grundsätzlich auch personenbezogene Gesundheitsdaten durch die Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage des Zehnten Sozialgesetzbuches an den Bundesrechnungshof übermittelt werden. Insbesondere die geltend gemachten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorschriften (§ 69 Abs. 5, § 76 Abs. 2 Nr. 2 SGB X) seien nicht berechtigt.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die ebenfalls das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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Honig-Portionspackungen müssen Hinweis auf Ursprungsländer enthalten

Der BayVGH hat entschieden, dass einzelne Honig-Portionspackungen auch dann mit den Ursprungsländern des Honigs gekennzeichnet werden müssen, wenn diese nicht zum Einzelverkauf bestimmt sind, sondern in einem Sammelkarton in den Verkehr gebracht werden (Az. 20 BV 16.1961).

Honig-Portionspackungen müssen Hinweis auf Ursprungsländer enthalten

BayVGH, Pressemitteilung vom 27.07.2018 zum Urteil 20 BV 16.1961 vom 03.05.2018

Mit Urteil vom 3. Mai 2018, zu dem die schriftlichen Entscheidungsgründe jetzt vorliegen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass einzelne Honig-Portionspackungen auch dann mit den Ursprungsländern des Honigs gekennzeichnet werden müssen, wenn diese nicht zum Einzelverkauf bestimmt sind, sondern in einem Sammelkarton in den Verkehr gebracht werden. Damit wurde die Berufung der Klägerin, eines in Europa tätigen Unternehmens im Bereich der Herstellung und Abfüllung von Honig, gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts München zurückgewiesen.

Die Klägerin stellt Honig-Portionsbecher her, die in größerer Stückzahl in verschlossenen und mit Ursprungsangabe versehenen Sammelkartons an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung wie z. B. Hotels, Seniorenheime oder Krankenhäuser verkauft werden. Sie begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die einzelnen Honigpackungen hierbei keiner gesonderten Kennzeichnung mit dem Ursprungsland bedürfen.

Im Berufungsverfahren legte der BayVGH die Frage der Kennzeichnungspflicht zunächst dem Europäischen Gerichtshof vor, der entschied, dass Honig-Portionspackungen nach der Lebensmittel-Etikettierungsrichtlinie der EU und der europäischen Honigrichtlinie mit einem Hinweis auf die Ursprungsländer zu versehen sind (Az. C-113/15).

Hieran anknüpfend müssen nach Auffassung des BayVGH vorliegend auch die einzelnen Honig-Portionspackungen der Klägerin entsprechend etikettiert sein. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe sich die bisherige Rechtslage auch nicht durch die nunmehr geltende Lebensmittelverordnung der EU geändert. Die Kennzeichnungspflicht verstoße zudem weder gegen Grundrechte der Klägerin noch gegen den europarechtlichen Grundsatz des freien Warenverkehrs.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann die Klägerin binnen Monatsfrist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.

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Bürger genießen freien Zugriff auf ihre Online-Abos in der ganzen EU

Wer diesen Sommer innerhalb der EU verreist, muss nicht auf seine Online-Abonnements verzichten. Nachdem letztes Jahr die Roaminggebühren innerhalb der gesamten EU abgeschafft wurden, können Urlauber jetzt ungehindert und ohne Mehrkosten mit ihren digitalen Online-Inhalten reisen. Dabei ist es egal, ob es sich um Abonnements für Fernsehen, Filme, Sport, Musik oder E-Books handelt.

Bürger genießen freien Zugriff auf ihre Online-Abos in der ganzen EU

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.07.2018

Wer diesen Sommer innerhalb der EU verreist, muss nicht auf seine Online-Abonnements verzichten. Nachdem letztes Jahr die Roaminggebühren innerhalb der gesamten EU abgeschafft wurden, können Urlauber jetzt ungehindert und ohne Mehrkosten mit ihren digitalen Online-Inhalten reisen. Dabei ist es egal, ob es sich um Abonnements für Fernsehen, Filme, Sport, Musik oder E-Books handelt.

Diese digitalen Rechte basieren auf den neuen Datenschutzvorschriften, die seit dem 25. Mai 2018 EU-weit gelten. Bis Weihnachten dieses Jahres werden den Europäern weitere Vorteile zur Verfügung stehen, u. a. die Möglichkeit des Online-Einkaufs ohne Geoblocking.

Andrus Ansip, der für den digitalen Binnenmarkt zuständige Vizepräsident, sagte am 27.07.2018 hierzu: „Die Europäer beginnen bereits, die Vorteile des digitalen Binnenmarkts zu spüren. In diesem Sommer können Sie Ihre Lieblingsfernsehprogramme und Sportspiele überall in der EU mitnehmen. Sie werden bald das Recht haben, überall in der EU im Internet Festivaltickets oder Kleidung zu kaufen oder Mietwagen anzumieten, ohne Geoblocking oder Umleitung auf eine andere Website.“

Die für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft zuständige Kommissarin Mariya Gabriel fügte hinzu: „Die Europäer bemerken bereits den konkreten Nutzen des digitalen Binnenmarkts, sei es das Ende der Roaminggebühren oder eine sicherere Online-Umgebung. Sobald all unsere digitalen Initiativen zum Abschluss gebracht werden, werden die Verbraucher und Unternehmen noch mehr positive Veränderungen erleben.“

Digitale Rechte, von denen bereits täglich Gebrauch gemacht wird

  • Abschaffung der Roaminggebühren: Seit Juni 2017 können Mobiltelefone bei Reisen in der EU genauso wie daheim genutzt werden, ohne dass zusätzliche Gebühren anfallen. Seit der Abschaffung der Roaminggebühren durch die EU wurden in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum über fünf Mal mehr Daten abgerufen und fast zweieinhalb Mal mehr Telefongespräche geführt. Niemand braucht sich nach der Rückkehr aus dem Urlaub oder von einer Geschäftsreise aus dem Ausland mehr mit einer unerwartet hohen Rechnung herumzuschlagen.
  • Kontrolle über personenbezogene Daten: Aufgrund der neuen Datenschutzvorschriften können Europäer personenbezogene Daten zwischen Diensteanbietern, etwa Anbietern von Cloud- oder E-Mail-Diensten, sicher übertragen. Die Menschen haben jetzt das Recht zu wissen, ob ihre Daten geleakt oder gehackt wurden, oder wie ihre personenbezogenen Daten erhoben werden. Mit dem „Recht auf Vergessenwerden“ können personenbezogene Daten auf Anfrage gelöscht werden, wenn es für ein Unternehmen keine legitimen Gründe gibt, sie aufzubewahren.
  • Recht auf ein sicheres Online-Umfeld in der gesamten EU: Dank dem ersten EU-weiten Regelwerk zur Cybersicherheit (NIS-Richtlinie) müssen die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um gemeinsame Bedrohungen für die Cybersicherheit zu bewältigen. Betreiber in den Bereichen Energie, Verkehr, Banken, Gesundheitswesen sowie Anbieter digitaler Dienste sind verpflichtet, geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und den nationalen Behörden schwerwiegende Vorkommnisse zu melden.
  • Zugriff auf abonnierte Online-Inhalte aus der ganzen EU: Seit April 2018 können die europäischen Verbraucher, wenn sie in der EU unterwegs sind, auch auf Online-Inhaltedienste zugreifen‚ die sie in ihrem Heimatland rechtmäßig erworben haben, darunter Filme, Serien und Sportsendungen (Beispiele im Factsheet).
  • Zugang zum offenen Internet: Durch die seit dem Frühjahr 2016 geltenden Vorschriften für die Netzneutralität erhält jeder Europäer Zugang zum offenen Internet, wobei die freie Auswahl von Inhalten, Anwendungen, Diensten und Informationen seiner Wahl diskriminierungsfrei sichergestellt wird.

Weitere Schritte

  • Ab September sind die Europäer berechtigt, ihren nationalen elektronischen Identitätsausweis (eID) in der gesamten EU für den Zugang zu öffentlichen Diensten zu nutzen.
  • Ab Dezember werden Europäer von dem freien Fluss nicht personenbezogener Daten profitieren, da sie Zugang zu besseren und wettbewerbsfähigeren Diensten für die Datenspeicherung und -verarbeitung in der EU haben werden, wodurch der freie Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital ergänzt wird. Unternehmer haben das Recht zu entscheiden, wo sie in der EU alle Arten von Daten speichern und verarbeiten wollen.
  • Ab dem 3. Dezember können Europäer überall in der EU ohne ungerechtfertigte Diskriminierung Online-Käufe tätigen. Sie brauchen keine Sorge zu haben, dass Sie von einer Website blockiert oder umgeleitet werden, nur, weil sie – oder ihre Kreditkarte – aus einem anderen Land kommen.
  • Ab nächstem Jahr können Europäer die Preise für die Paketzustellung leichter vergleichen und von erschwinglicheren Preisen für die grenzüberschreitende Paketzustellung profitieren.
  • Die vereinbarten Regelungen zur Mehrwertsteuer für den elektronischen Geschäftsverkehr werden es Unternehmern ermöglichen, ihre grenzüberschreitenden Mehrwertsteuer-Angelegenheiten über ein einziges Online-Portal und in ihrer eigenen Sprache zu erledigen.
  • Mit dem vor Kurzem vereinbarten europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation werden Europäer das Recht haben, Internetdienste und Telekom-Anbieter einfacher zu wechseln. Sie werden auch Anspruch darauf haben, im Notfall öffentliche Warnmeldungen auf ihren Mobiltelefonen zu erhalten. Die neuen Regelungen werden auch für einen besseren und erschwinglicheren Netzzugang in der gesamten EU sorgen.
  • Mit den aktualisierten Regeln für audiovisuelle Medien werden Europäer Anspruch auf ein sicheres Online-Umfeld haben, das die Bürgerinnen und Bürger vor Aufstachelung zu Gewalt, vor Hass, Terrorismus, Kinderpornografie, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit schützt.

Eine detaillierte Aufstellung der Rechte wird im Sommer veröffentlicht werden.

Hintergrund

Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt wurde von der Kommission im Mai 2015 vorgeschlagen, um den EU-Binnenmarkt für das digitale Zeitalter fit zu machen – durch die Beseitigung regulierungsbedingter Barrieren und die Zusammenführung von 28 nationalen Märkten zu einem einzigen Markt. Dies könnte mit 415 Mrd. Euro jährlich zu der Wirtschaftsleistung der EU beitragen und hunderttausende neue Arbeitsplätze hervorbringen.

Drei Jahre später ist die Strategie auf einem guten Weg: Über 17 Legislativvorschläge wurde Einigung erzielt, über zwölf Vorschläge wird noch verhandelt. Zur Vollendung des digitalen Binnenmarktes gehören z. B. die Modernisierung des EU-Urheberrechts, um den Zugang zu europäischen Werken über Grenzen hinweg zu erleichtern und die Urheber im Internet besser zu schützen, und die ePrivacy-Verordnung, durch die sichergestellt wird, dass jegliche Kommunikation unabhängig vom Anbieter vertraulich ist und die Privatsphäre der Europäer im Internet gewahrt wird. Außerdem hinaus bedarf es moderner digitaler Vertragsvorschriften zur Vereinfachung und Förderung des Zugangs zu digitalen Inhalten und zu Online-Verkäufen in der gesamten EU.

Darüber hinaus werden Gespräche über einen neuen europäischen Zertifizierungsrahmen geführt‚ durch den sichergestellt werden soll, dass Produkte und Dienstleistungen in der digitalen Welt cybersicher sind und unbedenklich verwendet werden können.

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Kein Anspruch auf kostenlose Toilettennutzung an Autobahnraststätten

Ein Anspruch auf kostenfreie Benutzung der Sanifair-Toilettenanlagen an rheinland-pfälzischen Autobahnraststätten besteht nicht. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 1 A 10022/18).

Kein Anspruch auf kostenlose Toilettennutzung an Autobahnraststätten

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 27.07.2018 zum Beschluss 1 A 10022/18 vom 24.07.2018

Ein Anspruch auf kostenfreie Benutzung der Sanifair-Toilettenanlagen an rheinland-pfälzischen Autobahnraststätten besteht nicht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Beigeladene betreibt Raststätten an Bundesautobahnen in Rheinland-Pfalz und hat hierzu Konzessionsverträge mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Ihre Toilettenanlagen sind nach dem „Sanifair“-Konzept ausgestaltet. Danach muss der Nutzer einer Toilette 70 Cent bezahlen und erhält im Gegenzug einen Wert-Bon in Höhe von 50 Cent, den er in Raststätten mit Sanifair-Konzept einlösen kann. Der Kläger ist der Auffassung, Toilettenanlagen an Autobahnraststätten müssten kostenlos zur Verfügung stehen. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz war erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte nunmehr diese Entscheidung und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Für das Begehren des Klägers fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Ein Rahmenvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland, auf den der Kläger sich berufe, sei mittlerweile gekündigt, hätte aber im Übrigen auch nicht zur Bereitstellung kostenloser Toiletten verpflichtet. Ein entsprechender Anspruch lasse sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten. Zum einen sei das Entgelt für die Nutzung der Sanitäreinrichtungen geringfügig. Zum anderen gebe es in Rheinland-Pfalz elf Raststätten und 43 unbewirtschaftete Autobahnrastanlagen mit kostenfreien Toiletten. Damit bestünden für den Kläger genügend Möglichkeiten zur unentgeltlichen Toilettennutzung. Sofern der Kläger der Auffassung sei, es könne nicht von ihm erwartet werden, nach dem Tanken und Essen mehrere Kilometer zu einer kostenlosen öffentlichen Toilette zu fahren, möge eine solche Weiterfahrt zwar unangenehm sein. Der Staat sei aber nicht von Rechts wegen verpflichtet, dem Kläger diese Lästigkeit zu ersparen.

Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ berufen, die nach seinem Dafürhalten leide, wenn Reisende ihre Fahrt „mit voller Blase“ zunächst fortsetzen müssten, um eine kostenlose öffentliche Toilette zu erreichen. Abgesehen davon, dass das geringe Entgelt der Toilettennutzung bei verständiger Würdigung wohl niemanden an einer notwendigen Toilettennutzung hindere, liege die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Interesse, sodass der Kläger hieraus keine subjektiven Rechte herleiten könne. Schließlich stehe auch die rheinland-pfälzische Gaststättenverordnung – unabhängig von der Frage, ob sie auf die Betriebe der Beigeladenen überhaupt anwendbar sei – der Erhebung eines Entgelts für die Toilettennutzung an Autobahnraststätten nicht entgegen.

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Unfallverursacher trägt Werkstattrisiko

Das Risiko überhöhter Instandsetzungsrechnungen bleibt beim Schadensersatzpflichtigen. Dies entschied das AG München (Az. 332 C 4359/18).

Zivilrecht

Unfallverursacher trägt Werkstattrisiko

AG München, Pressemitteilung vom 27.07.2018 zum Urteil 332 C 4359/18 vom 16.04.2018 (rkr)

Das Risiko überhöhter Instandsetzungsrechnungen bleibt beim Schadensersatzpflichtigen.

Das Amtsgericht München verurteilte am 16.04.2018 den Kfz-Versicherer des alleinschuldigen Unfallverursachers zur Zahlung weiterer 428,46 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Auslagen und Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung möglicher Ansprüche des Obermenzinger Klägers gegenüber der Werkstatt aufgrund unrichtiger Rechnungsstellung.

Bei einem Verkehrsunfall am 7. Mai 2017 in München wurde der klägerische sechs Jahre alte Pkw Ford Mondeo durch alleiniges Verschulden eines Beschäftigten einer bei der Beklagten versicherten Gröbenzeller Firma so beschädigt, dass die vordere Stoßstange und der vordere linke Kotflügel ersetzt werden mussten. Die beklagte Versicherung erstattete jedoch nur 3.611,26 Euro der dem Kläger von der von ihm beauftragten Werkstatt in Rechnung gestellten Kosten über 3.944,70 Euro.

Sie begründete die Kürzung damit, dass die Werkstattrechnung überhöht sei: eine zweifache Spureinstellung sei nur bei vorangegangener Vermessung notwendig, für die aber kein Protokoll vorgelegt worden war. Die Position „Anbauteile für Instandsetzung und/oder Lackierung“ sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig der für ein sog. Lackfinish geforderte Betrag, da ein Polieren hier nicht notwendig gewesen sei. Ein Betrag über 100 Euro für eine „Fahrzeugverbringung“ sei gleichermaßen unverständlich. Die für die Mithilfe bei einer zeitlich vorangegangenen Begutachtung in Rechnung gestellten Kosten seien nicht im Rahmen der Reparatur angefallen. Der Kläger hätte aufgrund seiner Schadensminderungspflicht diese Unrichtigkeiten der Rechnung erkennen und gegenüber der Werkstatt rügen müssen. Hilfsweise beantragte die Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegenüber der Werkstatt aufgrund unrichtiger Rechnungsstellung zur Zahlung verurteilt zu werden.

Der Kläger beantragt Erstattung aller ihm in Rechnung gestellter Werkstattkosten: schließlich habe er ein gesetzliches Wahlrecht auf Reparatur in Eigenregie oder auf eine durch den Schädiger vorzunehmende Reparatur. Hätte er letzteres gewählt, wäre das Risiko überhöhter Rechnungen ja auch vom Beklagten zu tragen gewesen. Von ihm könne auch nicht verlangt werden, die eventuellen Unrichtigkeiten der Rechnung erkennen zu müssen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab wie geschildert dem Kläger Recht, allerdings Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die nach Meinung der Beklagten falsch abrechnende Werkstatt, die somit durch die Beklagte selbst gegenüber der Werkstatt geltend gemacht werden können.

„Das Werkstattrisiko hat grundsätzlich die Beklagte zu tragen, sodass der Kläger die restlichen Reparaturkosten aus, wenn diese tatsächlich überhöht wären, ersetzt verlangen kann.

Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht entscheidungserheblich, ob es sich um eine erforderliche Reparaturmaßnahme handelt.“

Das sog. Werkstattrisiko „…muss vielmehr in der Sphäre des Schädigers verbleiben, denn es besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens (…) überlassen würde. (…) Die Ersatzpflicht erstreckt sich vor allem auch auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten – etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragen Werkstatt – verursacht worden sind (…). Den beschränkten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten sind bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt, vor allem, sobald er, wie im vorliegenden Fall die Klägerin, einen Reparaturauftrag erteilt und das zu reparierende Objekt in die Hände von Fachleuten gibt. (…) Der Geschädigte konnte auch nicht erkennen, ob eine Spureinstellung nur bei Vorliegen eines Vermessungsprotokolls notwendig ist bzw. wie hoch die Lackierkosten sein dürfen und ob Verbringungskosten und Kosten für die Gutachtenserstellung üblich sind oder nicht.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Keine Zahlung der Reiserücktrittskostenversicherung bei vorhersehbarer Lungentransplantation

Das AG Frankfurt entschied, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung nicht zahlen muss, wenn eine versicherte Person aufgrund einer Lungentransplantation, die im Zuge einer ihr bekannten Vorerkrankung durchzuführen war, eine geplante Reise nicht antreten kann (Az. 32 C 196/18 (18)).

Keine Zahlung der Reiserücktrittskostenversicherung bei vorhersehbarer Lungentransplantation

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 27.07.2018 zum Urteil 32 C 196/18 (18) vom 27.04.2018

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung nicht zahlen muss, wenn eine versicherte Person aufgrund einer Lungentransplantation, die im Zuge einer ihr bekannten Vorerkrankung durchzuführen war, eine geplante Reise nicht antreten kann.

Hintergrund war eine gebuchte Reise einer Familie von München nach Hurghada im Zeitraum 25. Juni 2017 bis 1. Juli 2017. Die Tochter des Klägers litt an Mukoviszidose und war bereits seit dem Jahr 2015 zu einer Lungentransplantation gemeldet.

Am 6. Juni 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass für die Tochter ein Spenderorgan nun vorliege und kurzfristig eine Lungentransplantation mit stationärem Aufenthalt in der Klinik durchgeführt werden konnte. Der Kläger stornierte daraufhin die Reise für sich, sowie seine Ehefrau und seine Tochter, wobei ihm 663 Euro Stornokosten entstanden. Diese forderte er im Rahmen der bestehenden Reiserücktrittskostenversicherung zurück. Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab und verwies darauf, dass nach ihrer Auffassung die Durchführung der Lungentransplantation nicht in den versicherungsvertraglichen Risikotatbestand der unerwartet schweren Erkrankung falle. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat sich dieser Argumentation angeschlossen und entschieden, dass die Durchführung einer Lungentransplantation keine unerwartet schwere Erkrankung darstelle, für die die Reisrücktrittsversicherung nach den gültigen Vertragsbedingungen einstandspflichtig sei, wenn sie wegen einer bereits länger bekannten Vorerkrankung nun durchgeführt werden könne. Die Lungentransplantation selbst sei keine Erkrankung im versicherungsrechtlichen Sinn, sondern dabei handele es sich um die Therapie einer bereits bestehenden Erkrankung. Diese sei auch nicht unerwartet, denn die Tochter des Klägers sei bereits seit dem Jahr 2015 für eine solche Transplantation gemeldet. Wenn ein Versicherungsnehmer wisse, dass eine schwere Erkrankung vorliege und er für eine entsprechende Transplantation angemeldet sei, dann liegt es in seinem Risikobereich, wenn sich die Möglichkeit der notwendigen Operation durch Vorhandensein eines Spenderorgans auch realisiere und diese durchgeführt wird.

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Übertragung der Hochdruck- und Hochspannungsnetze im Gemeindegebiet Stuttgart

Das OLG Stuttgart hat die Berufung der Netze BW GmbH gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 20.12.2016 zum weitaus überwiegenden Teil zurückgewiesen. Dabei ging es um die Frage, ob die Netze BW GmbH, die bis Ende 2013 Inhaberin des Strom- und Gaskonzessionsvertrags mit der Landeshauptstadt Stuttgart war, auch die in ihrem Eigentum stehenden Leitungen der Hochdruck- bzw. Hochspannungsebene an die Neukonzessionärin, die klagende Stuttgart Netze GmbH, übereignen muss (Az. 2 U 4/17).

Übertragung der Hochdruck- und Hochspannungsnetze im Gemeindegebiet Stuttgart

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 26.07.2018 zum Urteil 2 U 4/17 vom 26.07.2018

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat unter dem Vorsitz von Vorsitzendem Richter am Oberlandesgericht Christoph Stefani in dem am 26.07.2018 verkündeten Berufungsurteil die Berufung der Netze BW GmbH gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2016 zum weitaus überwiegenden Teil zurückgewiesen.In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die Netze BW GmbH, die bis Ende 2013 Inhaberin des Strom- und Gaskonzessionsvertrags mit der Landeshauptstadt Stuttgart war, auch die in ihrem Eigentum stehenden Leitungen der Hochdruck- bzw. Hochspannungsebene an die Neukonzessionärin, die klagende Stuttgart Netze GmbH, übereignen muss. Ein solcher Übereignungsanspruch besteht nach § 46 Abs. 2 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz, wenn die Leitungen für die allgemeine Versorgung im Gemeindegebiet erforderlich sind. Der Senat hat dies für die überwiegende Mehrzahl der Leitungen bejaht, weil die Stuttgart Netze GmbH ohne diese Leitungen ihre Versorgungsaufgaben nicht mehr wie der frühere Netzbetreiber erfüllen könnte.

Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung – Energiewirtschaftsgesetz a. F.

§ 46 Wegenutzungsverträge

1Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. 2Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.

(2) 1Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. 2Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. 3Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird.

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Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN

Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des TMG zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG n. F. in Betracht (Az. I ZR 64/17).

Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN

BGH, Pressemitteilung vom 26.07.2018 zum Urteil I ZR 64/17 vom 26.07.2018

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG) zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG n. F. in Betracht.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel „Dead Island“. Der Beklagte unterhält einen Internetanschluss. Am 6. Januar 2013 wurde das Programm „Dead Island“ über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten im März 2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zuvor hatte die Klägerin den Beklagten zweimal wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke bezogener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt.

Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk („Tor-Exit-Nodes“).

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandessgericht zurückverwiesen. Die gegen die Zuerkennung der Abmahnkostenforderung gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Beklagte nach dem hierfür maßgeblichen, im Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Recht zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet ist, weil er als Störer für die Rechtsverletzung Dritter haftet. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, sein WLAN durch den Einsatz des im Kaufzeitpunkt aktuellen Verschlüsselungsstandards sowie eines individuellen Passworts gegen missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu sichern. Für den Fall der privaten Bereitstellung durch den Beklagten bestand diese Pflicht ohne Weiteres bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses. Sofern der Beklagte den Internetzugang über WLAN gewerblich bereitgestellt hat, war er zu diesen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, weil er zuvor bereits darauf hingewiesen worden war, dass über seinen Internetanschluss im Jahr 2011 Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings begangen worden waren. Der Annahme einer Störerhaftung steht es nicht entgegen, dass das im Hinweis benannte Werk nicht mit dem von der erneuten Rechtsverletzung betroffenen Werk identisch ist. Die Haftungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor, wenn die Rechtsverletzung über den vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node erfolgt ist. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, der ihm bekannten Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing mittels technischer Vorkehrungen entgegenzuwirken. Nach den revisionsrechtlich einwandfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die Sperrung von Filesharing-Software technisch möglich und dem Beklagten zumutbar.

Die Verurteilung zur Unterlassung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben, weil nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Ist eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr rechtswidrig, kommt die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht.

Gegen die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n. F. bestehen keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Zwar sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG verpflichtet, zugunsten der Rechtsinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n. F. zwar ausgeschlossen, jedoch zugleich in § 7 Abs. 4 TMG n. F. einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.

Zur Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäß § 7 Abs. 4 TMG n. F. zusteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 8 Abs. 1 TMG n. F.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

  1. die Übermittlung nicht veranlasst,
  2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
  3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

§ 7 Abs. 4 TMG n. F.

Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, werden im Falle einer Missachtung dieser Anordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um die Einhaltung der Anordnung zu gewährleisten. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.

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