Sportwetten: Ersatz für verlorene Wetteinsätze

Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er lt. OLG Frankfurt zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet (Az. 3 U 88/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.12.2025 zum Beschluss 3 U 88/25 vom 12.11.2025

Spieler kann von einem Sportwettenanbieter Ersatz für verlorene Wetteinsätze bei unterlassener Kontrolle seiner Spielersperre verlangen.

Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet, führte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im heute veröffentlichten Beschluss aus.

Der Kläger begehrt von der beklagten Sportwetten-Anbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 Euro. Er behauptet, spielsüchtig zu sein und sich auch einer Therapie unterzogen zu haben, um seine Spielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch im Spielersperrsystem OASIS – vor den hier streitigen Wetteinsätzen – auf unbefristete Zeit sperren lassen. Er sei von der Beklagten vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft worden.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch nach Einschätzung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts keine Erfolgsaussicht.

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, bestätigte der Senat. Die Beklagte habe gegen die den Kläger schützende Vorschriften über ein zentrales Sperrsystem verstoßen (§ 8 GlüStV 2021). Ziel dieser Regelung sei es, „durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten“, führte der Senat aus. Der Kläger sei im Spielersperrsystem zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnet gewesen. Er habe nach den landgerichtlichen Feststellungen auch tatsächlich den vom Landgericht zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden.

Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des Senats hin ihre Berufung zurückgenommen.

Erläuterungen

Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021

§ 8 Spielersperrsystem: Abgleich mit dem Sperrsystem

(1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem (§ 23) errichtet und unterhalten. Das Sperrsystem wird für alle Länder einheitlich von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen betrieben. Diese Zuständigkeit für die Führung der Spielersperrdatei beinhaltet auch die zentrale Zuständigkeit für den Anschluss der nach § 8 Absatz 3 zum Abgleich Verpflichteten an das Sperrsystem und die Erhebung der Kosten nach § 8c von den Verpflichteten. Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, findet bei Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 das Recht des Landes Hessen Anwendung. Die dem Land Hessen für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 entstehenden notwendigen Kosten einschließlich der Kosten für den Aufbau der Verwaltungsinfrastruktur werden von allen Ländern nach dem im Jahr des Beschlusses über den Wirtschaftsplan für die Führung des Sperrsystems gültigen Königsteiner Schlüssel getragen. Die Einnahmen aus der Erhebung von Kosten nach § 8c werden gesondert ausgewiesen und den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel erstattet. Einzelheiten zum Wirtschaftsplan werden in einer Verwaltungsvereinbarung der Länder geregelt. Findet dieser Staatsvertrag in weniger als 16 Ländern Anwendung, ist der Königsteiner Schlüssel entsprechend § 27c Absatz 3 Satz 2 bis 4 zu modifizieren. Die zuständigen Behörden des Landes Hessen sind bei Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 an Entscheidungsrichtlinien nach § 27h Absatz 9 gebunden und unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht der für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Hessen in entsprechender Anwendung von § 27l. Einer Entscheidungsrichtlinie nach § 27h Absatz 9 entgegenstehende Maßnahmen der Rechts- oder Fachaufsicht sind unwirksam.

(2) Gesperrte Spieler dürfen an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen. Von dem Verbot ausgenommen ist die Teilnahme an Lotterien, die nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, an Lotterien in Form des Gewinnsparens und an Pferdewetten, die von Vereinen, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben, oder auf einer inländischen Pferderennbahn stationär angeboten werden. Sofortlotterien im Internet gelten nicht als Lotterien im Sinne des Satzes 2.

(3) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, sind verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 durchzuführen. Bei Glücksspielen im Internet erfolgt die Identifizierung vor dem Abgleich mithilfe geeigneter technischer Verfahren. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen haben sicherzustellen, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen. Bei Glücksspielen im Internet hat der Abgleich zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Übermittlung des Anbieters nach § 6h Absatz 3 Satz 1 zu erfolgen hat. Im terrestrischen Bereich ist der Abgleich in Wettvermittlungsstellen, in Spielhallen und in Spielbanken bei jedem Betreten und im Übrigen vor dem ersten Spiel während eines Aufenthalts in der jeweiligen Spielstätte vorzunehmen.

(4) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, dürfen nicht auf diese einwirken, einen Antrag auf Entsperrung zu stellen. Es dürfen keine Vorteile wie Boni oder Rabatte für Spieler, deren Spielersperre aufgehoben worden ist, gewährt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Chronisches Erschöpfungssyndrom als Folge einer Virusinfektion: Unfallversicherung muss Rente zahlen

Wer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einem Virus erkrankt – hier einer Infektion mit Ringelröteln – und infolge dieser Erkrankung ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) ausbildet, ist hierfür durch die für ihn zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu entschädigen. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. L 3 U 206/19).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 17.12.2025 zum Urteil L 3 U 206/19 vom 27.11.2025 (nrkr)

Wer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einem Virus erkrankt – hier einer Infektion mit Ringelröteln – und infolge dieser Erkrankung ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) ausbildet, ist hierfür durch die für ihn zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu entschädigen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 27. November 2025, Az. L 3 U 206/19).

Die im Jahr 1969 geborene Klägerin war als Erzieherin in einer Grundschule im östlichen Berliner Umland tätig. Dort erkrankten im Januar 2012 sechs Kinder an Ringelröteln. Kurz darauf musste sich die Erzieherin unter anderem wegen Schwellungen und Schmerzen an ihren Gelenken in stationäre ärztliche Behandlung begeben. Labordiagnostisch konnte ein Parvovirus B19 gesichert werden, der als Auslöser der sog. Ringelröteln gilt. Im Jahr 2014 erkannte die Berufsgenossenschaft die von der Erzieherin durchgemachte Infektion im Grundsatz als Berufskrankheit Nr. 3101 an. Zugleich lehnte sie es allerdings ab, eine starke körperliche und geistige Erschöpfung, unter der die Klägerin nach der Infektion litt, auf die Ringelröteln zurückzuführen und zu entschädigen.

Die Erzieherin klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder). Dieses stellte nicht nur das CFS als Folge der Berufskrankheit fest, sondern verurteilte die Berufsgenossenschaft unter anderem auch zur Zahlung einer Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zeitlich gestaffelt 60 bzw. 80 Prozent. Hiergegen legte wiederum die Berufsgenossenschaft Berufung vor dem LSG ein.

Der 3. Senat des LSG hat mit seinem Urteil vom 27. November 2025 die Feststellung des CFS als Folge der Virusinfektion bestätigt, die Höhe der der Klägerin zu zahlenden Rente aber auf 40 Prozent herabgesetzt. Mehrere im Verlauf des Verfahrens eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten hätten den nicht bloß zeitlichen Zusammenhang zwischen der Infektion mit Ringelröteln und der Entwicklung eines CFS bei der Klägerin überzeugend dargelegt. Im Hinblick auf die Bemessung der Höhe der MdE bestünden beim CFS indes keine qualifizierten unfallmedizinischen Erfahrungssätze. Berücksichtigung finden könne hier die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, nach der eine stärker ausgeprägte Fatigue-Symptomatik generell mit einer MdE von 30 Prozent zu bewerten sei. Treten weitere Symptome hinzu, könne dieser Wert erhöht werden. In Anbetracht der bei der Klägerin virusbedingt bestehenden chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen sei es hier gerechtfertigt, der Rente eine MdE von insgesamt 40 Prozent zugrunde zu legen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin und die Beklagte können beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) lautet: „Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.“

Nach Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung sind Berufskrankheiten (auch) „Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“.

Hiernach ist grundsätzlich auch die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit möglich.

§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII lautet: „Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente.“ Die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Berufskrankheit und einer bestimmten Erkrankung sowie die Bemessung der einer Rente zugrunde zu legenden Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit erfolgen grundsätzlich einzelfallbezogen

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Vermögen von 57.500 Euro kann Wohngeldanspruch nicht entgegenstehen

Von „erheblichem Vermögen“, das einen Wohngeldanspruch ausschließt, kann schematisch nicht schon dann ausgegangen werden, wenn 40.000 Euro vorhanden sind. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 6 B 3/25).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 17.12.2025 zum Urteil OVG 6 B 3/25 vom 11.12.2025

Von „erheblichem Vermögen“, das einen Wohngeldanspruch ausschließt, kann schematisch nicht schon dann ausgegangen werden, wenn 40.000 Euro vorhanden sind. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Berufungsverfahren entschieden.

Im Jahr 2023 beantragte der Kläger erfolglos beim Land Berlin Wohngeld. Seine dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab, weil der Kläger über Vermögen i. H. v. 57.500 Euro verfüge. Er überschreite damit die Vermögensfreigrenze von 40.000 Euro. Seit dem Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes 2022 sei durch Übertragung der dortigen Wertung aus § 12 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs II davon auszugehen, dass „erhebliches Vermögen“, das gemäß § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes Wohngeldansprüchen entgegenstehe, bereits bei mehr als 40.000 Euro Vermögen anzunehmen sei. Der zuvor aus dem Vermögenssteuergesetz entnommene Richtwert von etwa 61.000 Euro sei damit überholt.

Der hiergegen gerichteten Berufung des Klägers gab der 6. Senat statt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend, ob es im konkreten Einzelfall zumutbar ist, das vorhandene Vermögen zur Deckung des Wohnbedarfs einzusetzen. Eine starre Vermögensgrenze ist deshalb abzulehnen. Zwar darf ein Orientierungswert von etwa 61.000 Euro für die erste zu berücksichtigende Person herangezogen werden. Dieser ersetzt aber nicht die Prüfung der individuellen Umstände, sodass auch ein diesen Wert übersteigendes Vermögen unschädlich oder ein kleineres Vermögen ausnahmsweise erheblich sein kann. Daran ändert auch die im Bürgergeld-Gesetz eingeführte Vermögensgrenze von 40.000 Euro nichts. Sie gilt nur für den Bereich des Sozialgesetzbuchs II. Weder Wortlaut noch Systematik oder Gesetzesbegründung erlauben eine Übertragung auf das Wohngeldrecht, zumal der Gesetzgeber das Wohngeldgesetz mehrfach geändert hat, ohne den Begriff des erheblichen Vermögens neu zu fassen. Da im konkreten Fall das Vermögen des Klägers mit rund 57.500 Euro unterhalb des weiterhin maßgeblichen Orientierungswertes liegt, besondere Umstände, die eine Reduzierung dieses Richtwerts gebieten würden, fehlen und auch die weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, war dem Kläger das beantragte Wohngeld zu bewilligen.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Revision beantragt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Booking.com ist verpflichtet, 1.099 Betreibern von Unterkünften Schäden aufgrund der Verwendung unzulässiger Bestpreisklauseln zu ersetzen

Das LG Berlin II hat festgestellt, dass die Booking.com BV und deren deutsche Tochtergesellschaft Booking.com (Deutschland) GmbH als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 1.099 Betreibern von Unterkünften jeweils den Schaden zu ersetzen, der ihnen einzeln durch die Verwendung unzulässiger Bestpreisklauseln seit dem 1. Januar 2013 entstanden ist (Az. 61 O 60/24 Kart).

LG Berlin II, Pressemitteilung vom 16.12.2025 zum Urteil 61 O 60/24 Kart vom 16.12.2025 (nrkr)

Auf die Feststellungsklage von insgesamt 1.288 Klägern hat die Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin II mit seinem heutigen Urteil festgestellt, dass die Booking.com BV und deren deutsche Tochtergesellschaft Booking.com (Deutschland) GmbH als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 1.099 Betreibern von Unterkünften jeweils den Schaden zu ersetzen, der ihnen einzeln durch die Verwendung unzulässiger Bestpreisklauseln seit dem 1. Januar 2013 entstanden ist. Die weitergehende Klage, mit der u. a. die Feststellung begehrt wurde, dass Buchungsprovisionen zu erstatten seien, hatte dagegen keinen Erfolg. In welcher Höhe den Betreibern tatsächlich ein Schaden entstanden ist und ob dieser ursächlich auf die Verwendung der Bestpreisklauseln zurückzuführen ist, war in dem Verfahren nicht zu klären.

Die Booking.com BV, eine Aktiengesellschaft nach niederländischem Recht, betreibt die gleichnamige Buchungsplattform. Sie erhält für jede nicht mehr stornierbare Buchung einer Unterkunft eine Provision, die sich anteilig nach dem Übernachtungspreis richtet. Die Booking.com (Deutschland) GmbH ist für die Betreuung der deutschen Vertragspartner der Plattform zuständig.

Seit Mitte der 2000er Jahre bis zum 30. Juni 2015 verwendete die Booking.com BV in ihren Verträgen mit Betreibern von Unterkünften sog. weite Bestpreisklauseln. Nach diesen mussten Unterkunftsbetreiber ihre Unterkünfte auf der Buchungsplattform zu den unter Berücksichtigung sämtlicher anderer Vertriebswege besten verfügbaren Preisen und Konditionen anbieten. Ab dem 1. Juli 2015 verwendete die Booking.com BV in ihrer Vertragsgestaltung sog. enge Bestpreisklauseln. Danach durften Unterkunftsbetreiber im Direktvertrieb mit Reisenden keine günstigeren Preise als auf Booking.com anbieten. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 stellte das Bundeskartellamt fest, dass die Verwendung der sog. engen Bestpreisklauseln kartellrechtswidrig sei und ordnete deren Entfernung zum 31. Januar 2016 an. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (Az. KVR 54/20, BGHZ 230, 88).

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger neben der Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Verwendung von Bestpreisklauseln auch die Feststellung, dass die Beklagten die zwischen Januar 2006 und Februar 2025 erhaltenen Buchungsprovisionen zu erstatten haben, sofern und soweit diese infolge der Verwendung der unzulässigen Bestpreisklauseln überhöht waren.

Soweit die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Verwendung der Bestpreisklauseln begehrte wurde, war die Klage nach Auffassung der Kammer zulässig. Zwar sei eine Feststellungsklage regelmäßig unzulässig, wenn der Kläger sein Ziel mit einer auf Zahlung gerichteten Leistungsklage erreichen könne. Dies gelte auch dann, wenn die Bezifferung eines Schadens mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden sei. Wenn die Schadensentwicklung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen und eine abschließende Bezifferung des Schadens daher nicht möglich ist, könne ausnahmsweise auf Feststellung der Ersatzpflicht geklagt werden. Maßgeblich sei das Vorbringen des jeweiligen Klägers. Nach diesem habe die Verwendung der Bestpreisklauseln zu einer erheblichen Marktabschottung und Oligopolisierung des Marktes beigetragen. Die Beeinflussung der Marktstruktur wirke über den Zeitraum der Verwendung der Bestpreisklauseln hinaus fort. Derartige Nachlaufeffekte ließen – so die Kammer – eine fortwirkende Schädigung der klagenden Betreiber möglich erscheinen, sodass die Feststellungsklage zulässig sei.

Nach Auffassung der Kammer steht den klagenden Betreibern auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Sowohl die engen als auch die weiten Bestpreisklauseln bewirkten eine Beschränkung des Wettbewerbs, denn durch diese Klauseln werde jedenfalls die Preisgestaltungsfreiheit der Unterkunftsbetreiber und damit der Wettbewerb beim Vertrieb von Unterkünften eingeschränkt. Dies stehe für die von den Beklagten zwischen Juli 2015 und Januar 2016 verwendeten engen Bestpreisklauseln bereits aufgrund der Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung des Bundeskartellamts vom 22. Dezember 2015 fest.

Durch Bestpreisklauseln werde dem Unterkunftsbetreiber die naheliegende Möglichkeit genommen, die im Eigenvertrieb nicht anfallende Vermittlungsprovision von durchschnittlich 10 bis 15 % des Zimmerpreises bei seiner Preisgestaltung zu berücksichtigen und diese Ersparnis für niedrigere Preise zu nutzen, um Kunden zu werben. Auch werde es Unterkunftsbetreibern erschwert, zur Kapazitätssteuerung Restkapazitäten mit Preiszugeständnissen direkt online zu vermarkten. Zwar könnten sie solche Angebote machen, wenn sie zugleich ihren Preis auf Booking.com entsprechend herabsetzten. Sie müssten dann aber die übliche Provision auf den niedrigeren Preis bei Vermittlungen auf Booking.com zahlen, sodass ihr Preissenkungsspielraum und damit die Chance zur erfolgreichen „Lastminute“-Vermarktung entsprechend verringert werde.

Soweit die Feststellung begehrt wurde, dass bereits gezahlte Provisionen zu erstatten seien, war die Klage nach Auffassung der Kammer unzulässig. Die Kläger hätten insoweit eine bezifferte Zahlungsklage erheben müssen, weil es sich bei bereits gezahlten Provisionen um einen abgeschlossenen Sachverhalt handle.

In 70 Fällen war die Klage nach Auffassung der Kammer unzulässig, weil eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht nachgewiesen wurde. Bei 118 Klägern war nicht feststellbar, dass sie von dem Kartellverstoß durch Verwendung der Bestpreisklauseln betroffen waren. In einem Fall war die Klage aus anderen Gründen unzulässig.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Parteien können binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils Berufung zum Kammergericht einlegen.

Quelle: Landgericht Berlin II

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Wissenschaftsfreiheit: Wie viel Kritik muss ein Amtsträger aushalten?

Das LG Lübeck hat die Klage eines Professors überwiegend abgewiesen und entschieden, dass die kritischen Bewertungen in der Studie von der Wissenschaftsfreiheit gedeckt sind, soweit sie nicht auf nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen beruhen (Az. 15 O 173/24).

LG Lübeck, Mitteilung vom 17.12.2025 zum Urteil 15 O 173/24 vom 16.12.2025 (nrkr)

Ein Professor der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Lübeck wehrte sich vor dem Landgericht Lübeck gegen eine Studie. In der Studie wurde ihm vorgeworfen, u. a. rassistische und rechtsextreme Positionen zu vertreten. Die Klage wurde jetzt weitgehend abgewiesen.

Was ist passiert?

Zwei Autoren veröffentlichten im „Jahrbuch Öffentliche Sicherheit und Ordnung 2022/2023“ eine umfangreiche Studie, in der dem Kläger die Verbreitung neurechter Positionen vorgeworfen wurde. Hiergegen wehrte sich der Kläger gerichtlich. Er verlangte von den Herausgebern und Verlegern der Studie u. a., dass eine größere Zahl an Aussagen aus der Studie so nicht mehr behauptet und verbreitet werden dürften.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Klage größtenteils abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass sich die Beklagten auf den Schutz der Wissenschaftsfreiheit berufen können. Kritische Bewertungen seien in weitem Umfang hinzunehmen – vor allem auch von Inhabern öffentlicher Ämter.

Das Gericht stellte klar: Ob die in der Studie geäußerte Kritik „richtig“ oder „falsch“ sei, sei rechtlich nicht entscheidend: „Unter der Geltung des Grundgesetzes obliegt es weder dem Staat noch der Justiz, sich im wissenschaftlichen Diskurs zum Richter über die wissenschaftliche Richtigkeit zu erheben.“

Eine Grenze sei allerdings erreicht, wenn die kritischen Bewertungen auf unwahren Tatsachenbehauptungen, zum Beispiel auf Fehlzitaten, aufbauten. Auch die Wissenschaftsfreiheit erlaube die Verbreitung unzutreffender und ehrenrühriger Falschbehauptungen nicht.

Das Gericht hat alle beanstandeten Textpassagen kontrolliert. Es stellte fest, dass das von den Autoren verwertete Quellenmaterial ganz überwiegend nicht zu beanstanden ist. Ob die hierauf aufbauende wissenschaftliche Bewertung der Aussagen des Professors zutreffe oder nicht, sei nicht vom Gericht zu überprüfen.

Die Studie sei nach Aufbau und Sprache nicht auf eine unsachliche, die Sachebene vollständig verlassende Schmähung des Professors ausgelegt. Wörtlich entschied die Kammer: „Vor dem Hintergrund der hervorgehobenen gesellschaftlichen Position des Klägers in der Lehre muss er die derart formulierte und begründete Kritik an seinem publizistischen Wirken aushalten (…) und gegebenenfalls gleichfalls auf diesem Weg in die Diskussion treten.“

Eine Verurteilung der Beklagten erfolgte allerdings in einem der ca. 130 gerügten Textpassagen. In dieser hatten die Autoren dem Kläger zur Überzeugung der Kammer eine Äußerung zugeschrieben, die der Kläger zur Überzeugung der Kammer so nicht getätigt hatte. Dies müsse der Kläger nicht hinnehmen.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Bei Streitigkeiten darüber, ob Meinungsäußerungen zulässig sind oder nicht, müssen Gerichte regelmäßig zwischen der Meinungs- (oder hier: Wissenschaftsfreiheit) und dem Schutz von Persönlichkeitsrechten abwägen. Eine wichtige Weichenstellung ist regelmäßig die Frage, ob die Äußerung eine Meinung oder eine Bewertung enthält, oder Tatsachen behauptet werden. Grob gesagt gilt: Meinungen muss man aushalten, unwahre und ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aber nicht.

Das Urteil vom 16.12.2025 (Az. 15 O 173/24) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Entwaldungsgesetz: Parlament beschließt Aufschub und Vereinfachung

Das EU-Entwaldungsgesetz soll den Klimawandel und den Verlust biologischer Vielfalt bekämpfen und sicherstellen, dass in der EU verkaufte Produkte nicht aus abgeholzten Flächen stammen. Das EU-Parlament hat gezielte Änderungen an der EU-Entwaldungsverordnung verabschiedet, die bereits informell mit den EU-Mitgliedstaaten am 4. Dezember 2025 vereinbart worden waren. Alle Unternehmen erhalten somit ein zusätzliches Jahr Zeit, um die neuen Vorschriften zu erfüllen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 17.12.2025

  • Alle Unternehmen erhalten ein zusätzliches Jahr Zeit, um die neuen Vorschriften zu erfüllen
  • Vereinfachte Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit innerhalb der EU
  • Vereinfachte Sorgfaltspflichten für kleine und kleinste Primärerzeuger
  • Druckerzeugnisse sind vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen

Das EU-Entwaldungsgesetz soll den Klimawandel und den Verlust biologischer Vielfalt bekämpfen und sicherstellen, dass in der EU verkaufte Produkte nicht aus abgeholzten Flächen stammen.

Mit 405 Stimmen bei 242 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen hat das Parlament gezielte Änderungen an der EU-Entwaldungsverordnung verabschiedet, die bereits informell mit den EU-Mitgliedstaaten am 4. Dezember 2025 vereinbart worden waren.

Aufschub für Unternehmen

Alle Unternehmen haben ein weiteres Jahr Zeit, um die neuen EU-Vorschriften zur Verhinderung von Entwaldung umzusetzen. Große Marktteilnehmer und Händler müssen die Verordnung ab dem 30. Dezember 2026 umsetzen, kleine Marktteilnehmer – Privatpersonen und Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 10 Millionen Euro im Zusammenhang mit den betreffenden Produkten – ab dem 30. Juni 2027. Diese zusätzliche Zeit soll einen reibungslosen Übergang gewährleisten und Zeit für die Verbesserung des IT-Systems ermöglichen, das Betreiber, Händler und ihre Vertreter für elektronische Sorgfaltserklärungen nutzen.

Vereinfachung der Sorgfaltspflichten

Kleine und kleinste Primärerzeuger müssen nun nur noch eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben. Dadurch wird es Unternehmen erleichtert, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, ohne deren Ziele zu gefährden. Nur Unternehmen, die ein relevantes Produkt erstmals auf den EU-Markt bringen, sind für die Einreichung von Sorgfaltserklärungen verantwortlich, nicht jedoch die Unternehmen und Händler, die es anschließend vermarkten.

Bis zum 30. April 2026 muss die Kommission einen Bericht vorlegen, in dem die Auswirkungen des Gesetzes und der Verwaltungsaufwand, insbesondere für Klein- und Kleinstunternehmen, bewertet werden.

Außerdem werden gedruckte Produkte auf Wunsch des Parlaments aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gestrichen.

Zitat

Nach der Abstimmung erklärte die Berichterstatterin des Parlaments, Christine Schneider (EVP, DE): „Der Kern der EU-Entwaldungsverordnung bleibt erhalten. Wir schützen Wälder, die tatsächlich von Entwaldung bedroht sind, und vermeiden gleichzeitig unnötige Verpflichtungen in Gebieten, in denen keine solche Gefahr besteht. Diese Einigung nimmt die Sorgen von Landwirten, Förstern und Unternehmen ernst und stellt sicher, dass die Verordnung auf praktische und umsetzbare Weise angewendet werden kann.“

Nächste Schritte

Der Text muss vom Rat angenommen und vor Ende 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, damit die Änderungen in Kraft treten können.

Hintergrund

Die ursprüngliche Verordnung wurde am 19. April 2023 vom Parlament verabschiedet. Um den Klimawandel und den Verlust der biologischen Vielfalt zu bekämpfen, soll Entwaldung verhindert werden, die mit dem EU-Verbrauch von Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz, Kautschuk und Rinderprodukten verbunden ist.

Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) schätzt, dass zwischen 1990 und 2020 rund 420 Millionen Hektar Wald – eine Fläche größer als die EU – durch Entwaldung verloren gegangen sind. Der EU-Verbrauch verursacht etwa 10 % der globalen Entwaldung. Palmöl und Soja machen mehr als zwei Drittel davon aus.

Quelle: Europäisches Parlament

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Regierung beschließt Entwurf zum Schutz vor SLAPP-Klagen

Deutschland setzt die EU-Anti-SLAPP-Richtlinie zum Schutz vor Einschüchterungsklagen lediglich für grenzüberschreitende Sachverhalte um. Dazu nimmt die BRAK Stellung.

BRAK, Mitteilung vom 17.12.2025

Deutschland setzt die EU-Anti-SLAPP-Richtlinie zum Schutz vor Einschüchterungsklagen lediglich für grenzüberschreitende Sachverhalte um.

Das Bundeskabinett hat am 10. Dezember 2025 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der „EU-Anti-SLAPP-Richtlinie“ [(EU) 2024/1069] beschlossen. Gerichte sollen in grenzüberschreitenden Sachverhalten bessere Möglichkeiten erhalten, mit sog. Einschüchterungsklagen umzugehen. Darunter versteht man unbegründete Klagen, die darauf abzielen, missliebige Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zu unterdrücken. Sie richten sich zum Beispiel gegen Journalistinnen und Journalisten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder Nichtregierungsorganisationen. Auf Englisch werden sie auch als SLAPP bezeichnet („Strategic Lawsuits Against Public Participation“).

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Es gibt keine Demokratie ohne freie Presse, ohne kontroverse öffentliche Debatte, ohne Menschen, die den Mund aufmachen und sich engagieren. Deshalb dürfen wir es nicht zulassen, dass kritische Stimmen mundtot gemacht werden – durch Einschüchterung oder gar Bedrohung. Einschüchterungsklagen sind in manchen europäischen Ländern in den letzten Jahren zu einem echten Problem geworden.“

Keine neuen Schutzvorschriften bei rein nationalen SLAPP-Klagen

Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie lediglich 1:1 um. Deshalb finden die neuen Regelungen allein auf SLAPP-Klagen mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung. Für Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug gelten die neuen Schutzvorrichtungen daher nicht. Die Bundesregierung hat damit entgegen früherer Entwürfe doch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dasselbe Instrumentarium auch für rein nationale Fälle zu etablieren. Rein inländische Rechtsstreitigkeiten bestehen nach dem Entwurf zwischen Parteien, die ihren Wohnsitz im Inland haben und wenn sich „alle den Sachverhalt betreffenden Umstände im Inland befinden“. Unklar ist, ob dies auch bei – theoretisch weltweit abrufbaren – Informationen im Internet der Fall ist.

Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig sieht das „deutsche Zivilprozessrecht […] schon heute gut aufgestellt, um solchen missbräuchlichen Klagen zu begegnen“. Eine ähnliche Auffassung hatte auch die BRAK in einer Stellungnahme von Juli 2025 zum Referentenentwurf abgegeben. Zwar befürwortet die BRAK das Ziel der Richtlinie, missbräuchliche Klagen zu unterbinden. Jedoch dürfe die deutsche Umsetzung nicht dazu führen, „dass eine Durchsetzung legitimer rechtlicher Interessen erschwert wird“.

Neue Regelungen für SLAPP-Klagen mit grenzüberschreitendem Bezug

Von einer Einschüchterungsklage ist nach dem Gesetzentwurf unter folgenden Voraussetzungen auszugehen:

  1. Der Hauptzweck des Rechtsstreits besteht darin, die Beteiligung des Beklagten am öffentlichen Meinungsprozess zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren. Eine Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess ist zum Beispiel die Teilnahme an einer Demonstration, die Veröffentlichung eines Artikels in einer Zeitung, ein Post in den sozialen Netzwerken oder die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie.
  2. Der fragliche Rechtsstreit wird unter Berücksichtigung aller Umstände missbräuchlich geführt.

Für Einschüchterungslagen mit grenzüberschreitendem Bezug sollen dann die folgenden Instrumente gelten, um Klagemissbrauch einzudämmen:

  • Es soll ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für die Verhandlung und Entscheidung gelten. So soll gewährleistet, dass missbräuchliche Klagen im frühestmöglichen Zeitpunkt abgewiesen werden können, ohne den gerichtlichen Prüfungsmaßstab einzuschränken.
  • Auf Antrag der Beklagtenseite und Anordnung des Gerichts soll die Klägerseite verpflichtet werden können, für die voraussichtlichen Prozesskosten einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung der Beklagtenseite Sicherheit zu leisten.
  • Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Beklagtenseite sollen künftig auch über die gesetzlichen Gebührensätze hinaus erstattungsfähig sein – es sei denn, diese Kosten sind überhöht.
  • In der Kostenentscheidung soll das Gericht der Klägerin oder dem Kläger als Sanktion eine besondere Gerichtsgebühr auferlegen können. Diese darf maximal doppelt so hoch sein wie der allgemeine Gebührensatz des Verfahrens.

Für rechtskräftige Urteile von Gerichten in zweiter und dritter Instanz soll eine Veröffentlichung verpflichtend werden. Die Veröffentlichung soll elektronisch und leicht zugänglich sowie anonymisiert oder pseudonymisiert erfolgen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Presse hat Anspruch auf Auskunft über die Verkäufer des Schabowski-Zettels

Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland muss einem Journalisten Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des sog. Schabowski-Zettels geben. Das hat das OVG NRW heute entschieden (Az. 15 A 750/22).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.12.2025 zum Urteil 15 A 750/22 vom 16.12.2025

Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland muss einem Journalisten Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des sog. Schabowski-Zettels geben. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden.

Der Kläger ist Chefreporter bei einer überregionalen Tageszeitung und recherchiert zum Erwerb des Schabowski-Zettels. Dabei handelt es sich um den Sprechzettel, von dem das Politbüro-Mitglied Günter Schabowski auf der Pressekonferenz vom 09.11.1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Ausland ablas, die seiner Kenntnis nach „sofort, unverzüglich“ in Kraft trete. Diese Aussage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer. Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland erwarb den Schabowski-Zettel für 25.000 Euro und übernahm ihn im Jahr 2015 in ihre Sammlung.

Die Stiftung, die die Namen des Erstverkäufers und des ihr gegenüber aufgetretenen Zweitverkäufers kennt, lehnte deren Nennung dem Journalisten gegenüber ab. Der Auskunftserteilung stehe das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Zweitverkäufers entgegen. Diesem sei mündlich zugesagt worden, dass er anonym bleiben könne. Wenn sie, die Stiftung, potenziellen Verkäufern von Ausstellungsstücken keine Anonymität zusichern könne, sei sie auf dem Markt, auf dem sie mit privaten Sammlungen und Museen um den Erwerb von Ausstellungsstücken unmittelbar konkurriere, nicht wettbewerbsfähig und könne ihren Stiftungszweck nicht erfüllen. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Stiftung verurteilt, dem Kläger die Namen des Erst- und des Zweitverkäufers zu nennen. Die dagegen gerichtete Berufung der Stiftung blieb jetzt beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 15. Senats des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Dem Kläger stehen auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz die begehrten Auskünfte zu. Das Informationsinteresse der Presse überwiegt die Vertraulichkeitsinteressen des Zweitverkäufers und der beklagten Stiftung. Die Weitergabe der in Rede stehenden personenbezogenen Daten an den Kläger betrifft allein die Sozialsphäre des Zweitverkäufers. Besondere, über den Wunsch nach Anonymität hinausgehende Gründe liegen insoweit nicht vor. Die behördliche Informationsweitergabe an die Medien ist zudem gerade noch nicht mit einer Veröffentlichung dieser Informationen gleichzusetzen. Die Verwertung der erbetenen Informationen fällt in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans, wobei grundsätzlich darauf zu vertrauen ist, dass die Presse sich ihrer Verantwortung bewusst ist. Der Auskunftserteilung stehen auch keine vorrangig schutzwürdigen öffentlichen Interessen an der Nichtweitergabe der Informationen entgegen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Europäisches Nachlasszeugnis wird bei Einwänden nicht erteilt

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass auch nach vorangegangenem Erbscheinverfahren ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht erteilt werden kann, sofern hiergegen von einem anderem Beteiligten Einwände erhoben werden (Az. 21 W 96/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.12.2025 zum Beschluss 21 W 96/23 vom 03.12.2025 (nrkr)

Trotz vorher erteiltem Erbschein hindern Einwände eines anderen Beteiligten in der Beschwerdeinstanz die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass auch nach vorangegangenem Erbscheinverfahren ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht erteilt werden kann, sofern hiergegen von einem anderem Beteiligten Einwände erhoben werden.

Der Erblasser war deutscher Staatsbürger und verfügte über Immobilienvermögen in Polen. Er war verheiratet. Die vorverstorbene Ehefrau brachte einen vorverstorbenen Sohn und zwei Töchter, die Beteiligten zu 1) und 2), mit in die Ehe ein. Die Eheleute hinterließen ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder der Ehefrau als Schlusserben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Erblasser im Jahr 2001 ein weiteres Testament, mit dem er nunmehr die Beteiligte zu 1) zur Alleinerbin berief.

Die Beteiligte zu 1) hat ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt und im Verlauf des Verfahrens ebenfalls einen Erbschein. Beide Zeugnisse sollten sie als Alleinerbin ausweisen. Der beantragte Alleinerbschein wurde erteilt. Die Beteiligte zu 2) hat die Einziehung des Erbscheins beantragt und sich gegen die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses mit dem Argument gewandt, der Erblasser sei im Jahr 2001 nicht testierfähig gewesen.

Das Nachlassgericht hat aufgrund des erhobenen Einwandes den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen. Im Fall der Erhebung von Einwänden sei das Nachlassgericht in erster Instanz gehindert, ein Europäisches Nachlasszeugnis zu erteilen. Über die Einziehung des Erbscheins ist bislang nicht entschieden worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Der zuständige 21. Zivilsenat hat die Beschwerde zurückgewiesen. Der Senat hat seine Entscheidung vom 7. Juli 2025 (PI Nr. 46/2025) bekräftigt, wonach auch das Beschwerdegericht im Fall von Einwänden an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses jedenfalls dann gehindert sei, sofern – wie hier – der in Frage stehende Einwand sich nicht sogleich durch einfach und zügig zu erledigende Aufklärungsmaßnahmen ausräumen lasse. Hiervon sei nur dann eine Ausnahme zu machen, sofern über den Einwand bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Da ein Erbscheinverfahren nur in formelle und nicht in materielle Rechtskraft erwachse, ändere das aus Sicht der Antragstellerin bereits erfolgreich durchgeführte Erbscheinverfahren hieran nichts. Dies zeige sich schon daran, dass der zugunsten der Beteiligten zu 1) erteilte Alleinerbschein der Einziehung unterliegen könne.

Da ungeklärt sei, ob nicht nur das Nachlassgericht, sondern auch der Senat im Fall von Einwänden an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gehindert sei, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Erläuterungen

Der Nachweis des Erbrechts kann durch einen deutschen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Das Europäische Nachlasszeugnis kann beantragt werden, wenn ein Erbnachweis auch in einem anderen als dem Ausstellungsstaat erbracht werden soll.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Wer muss für die Schulbegleitung eines an Diabetes erkrankten Grundschulkindes aufkommen?

Das SG Frankfurt hat entschieden, dass die Krankenkasse – und nicht die Stadt – verpflichtet ist, die kontinuierliche medizinische Schulbegleitung eines an Diabetes Typ I erkrankten Grundschulkindes als häusliche Krankenpflege zu übernehmen, da diese der Sicherung der ärztlichen Behandlung dient und keine Leistung der Eingliederungshilfe darstellt (Az. S 14 KR 445/25 ER).

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.12.2025 zum Beschluss S 14 KR 445/25 ER vom 03.11.2025 (rkr)

Krankenkasse und Stadt lehnten eine Schulbegleitung ab

Der 8-jährige Antragsteller leidet an insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ I mit starken Blutzuckerschwankungen. Er ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert und besucht derzeit die zweite Klasse einer Grundschule. Bereits im ersten Schuljahr hatte er bei der zuständigen Stadt Eingliederungsleistungen in Form der Schulbegleitung beantragt, da der Blutzuckerverlauf ständiger Überwachung und ggf. Intervention bedürfe, wozu er aufgrund seines Alters noch nicht in der Lage sei. Die Stadt hatte den Antrag an die Krankenkasse weitergeleitet, die daraufhin die Schulbegleitung einstweilen übernommen hatte. Nunmehr begehrt der Antragsteller die Fortsetzung der Schulbegleitung für das zweite Schuljahr. Die Krankenkasse gewährte lediglich häusliche Krankenpflege in Form von Insulininjektionen 3x täglich und leitete den Antrag zwecks Schulbegleitung an die Stadt weiter. Die Stadt lehnte Eingliederungshilfen ab und sah die Krankenkasse als einstandspflichtig an.

Der Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag die Übernahme der kontinuierlichen Krankenbeobachtung während des Schulbesuchs durch die Krankenkasse oder die Stadt, da er zur Überwachung seines Blutzuckerverlaufs und ggf. Intervention aufgrund seines Alters weiterhin noch nicht in der Lage sei.

Sozialgericht: Krankenkasse muss für die Krankenpflege während des Schulbesuchs aufkommen

Das Sozialgericht hat die Krankenkasse im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einstweilen häusliche Krankenpflege in Form der kontinuierlichen Beobachtung und Intervention beim Blutzuckerverlauf an Schultagen bis zu acht Stunden täglich zu gewähren. Es hat ausgeführt, dass die begehrte Krankenbeobachtung in Form der Schulbegleitung der Versorgung der beim Antragsteller unstreitig vorliegenden Erkrankung diene. Insoweit genüge die Gewährung regelmäßiger Blutzuckermessungen und Insulingaben während des Schulbesuchs zu im Voraus bestimmten Zeiten 3x täglich – wie von der Krankenkasse bewilligt – nicht. Aufgrund der schwankenden Blutzuckerwerte infolge wechselnder körperlicher Aktivitäten, unregelmäßigem Tagesrhythmus und Infekten bestehe die Notwendigkeit einer jederzeitigen Interventionsmöglichkeit. Folglich benötige der Antragsteller auch während des Schulbesuchs eine ständige Beobachtung, damit in den jeweiligen, unvorhersehbar auftretenden Situationen die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden könnten, um Über- und Unterzuckerungen zu vermeiden. Hierzu sei der Antragsteller wegen seines Alters selbstständig und ohne Hilfe derzeit noch nicht in der Lage. Die Köperwahrnehmung sei alters- und entwicklungsentsprechend eingeschränkt. Zudem würden die Blutzuckermessung und Anpassung der Insulingabe beim Antragsteller während des Schulbesuchs täglich zu unregelmäßigen Zeiten erforderlich. Wegen der Gefahr von gesundheitlichen Komplikationen sei die engmaschige Beobachtung der gesundheitlichen Situation des Antragstellers notwendig.

Das Sozialgericht hat hingegen nicht die Stadt als leistungspflichtig angesehen. Bei der beantragten Leistung handle es sich nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe als Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Leistungen der häuslichen Krankenpflege hätten kurativen Charakter. Diese Leistungen erfolgten, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich seien. Da der Antragsteller auch während der außerschulischen Zeit der ständigen Überwachung und ggf. Intervention bedürfe und diese durch seine Eltern sichergestellt werde, stelle die beantragte Leistung eine Sicherungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege dar. Die beantragte Leistung sei nicht dem Bereich der Teilhabe zuzuordnen, da sie nicht der Bewältigung der Anforderungen des Schulalltags diene. Zudem handle es sich um einen einheitlichen Leistungsfall, der nicht künstlich in zwei Begehren (Blutzuckermessung und Insulingabe einerseits und Schulbegleitung andererseits) aufgesplittet werden könne. Die Leistungserbringung habe aus einer Hand zu erfolgen.

Hinweise zur Rechtslage

Nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Nach § 37 Abs. 2 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (Behandlungssicherungspflege).

Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfassen Leistungen zur Teilhabe an Bildung 1. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, und 2. Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.

2Die Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 schließen Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. 3Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 umfassen auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main

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