Modernisierungsagenda Digitalisierung: Bundesregierung will neue Standards für Gesetze

Die Bundesregierung will Verwaltung und Gesetzgebung modernisieren. Die BRAK weist auf einen für Juristinnen und Juristen besonders relevanten Aspekt hin: ein neuer Standard in der Rechtsetzung, der auf eine strukturierte Frühphase der Gesetzgebung, mehr digitale Werkzeuge und adressatenfreundliche Gestaltung setzt – Rechtsregeln sollen als „Law as Code“ maschinenlesbar und direkt in IT-Systeme integrierbar sein.

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2025

Die Bundesregierung will Verwaltung und Gesetzgebung modernisieren. Das bedeutet: Mehr KI, außerdem sollen Gesetze als Code maschinenlesbar werden.

Die Bundesregierung hat mit der am 1. Oktober 2025 bei der Kabinettklausur beschlossenen Modernisierungsagenda ein ressortübergreifendes Reformprogramm zur Modernisierung von Staat und Verwaltung beschlossen. Ziel ist es, Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger zu entlasten und Verwaltungsprozesse zu vereinfachen. Oder wie es die Regierung in ihrer Pressemitteilung ausdrückt: „Ein schneller, digitaler und handlungsfähiger Staat, der zügig entscheidet und verlässlich liefert“.

Besonders für Juristinnen und Juristen relevant: ein neuer Standard in der Rechtsetzung, der auf eine strukturierte Frühphase der Gesetzgebung, mehr digitale Werkzeuge und adressatenfreundliche Gestaltung setzt: Rechtsregeln sollen als „Law as Code“ maschinenlesbar und direkt in IT-Systeme integrierbar sein. Weitere Schwerpunkte der Agenda bilden Bürokratierückbau, digitalisierte Services, moderne Personalstrukturen und eine deutlich verschlankte Bundesverwaltung. Außerdem sollen KI-Anwendungen verstärkt als Entscheidungsunterstützung Einzug in Verwaltung und Justiz (etwa bei Visa-Verfahren oder gerichtlichen Prüfprozessen) halten, um Verfahren effizienter und rechtssicherer zu gestalten. Dabei will die Bundesregierung sicherstellen, dass Schutzstandards gewahrt bleiben und der Einsatz kontrollierbar erfolgt.

Die Umsetzung der ersten Projekte soll unmittelbar starten. Die Federführung für das Reformprogramm liegt beim neu gegründeten Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS). Die Modernisierungsagenda versteht sich nicht als einmalige Reformmaßnahme, sondern als laufender, iterativer Prozess über die gesamte Legislaturperiode. Alle Ressorts wurden verpflichtet, konkrete Projekte unter dem Dach der Agenda zu entwickeln und umzusetzen. Künftig sollen in sechsmonatigen Zyklen Zielsetzungen definiert, Fortschritte überprüft und Prioritäten neu gesetzt werden.

Ziel: Schnellere Verwaltung, weniger Bürokratie

Die Modernisierungsagenda setzt bei den Kernproblemen von Staat und Verwaltung an: langsame Verfahren, überbordende Bürokratie und unzureichende digitale Infrastruktur. Laut Umfragen geben mehr als 80 Prozent der Bürgerinnen und Bürger an, dass der Staat ihr Leben nicht erleichtert, neun von zehn Unternehmen fühlen sich durch Bürokratie gehemmt. In fünf Handlungsfeldern sollen nun über 80 Einzelmaßnahmen und 23 zentrale Hebelprojekte spürbare Entlastung für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen schaffen – bei zugleich effizienterer Verwaltung.

Wichtigstes Ziel ist der Bürokratieabbau: Überkomplexe Regelungen sollen abgebaut, unnötige Vorschriften vermieden und neue Verfahren digitaltauglich gestaltet werden. Verwaltungsleistungen sollen zudem digitalisiert und KI-gestützt evaluiert werden. Zielmarke ist eine Reduktion der Bürokratiekosten um 25 Prozent.

Die Verwaltung selbst soll ebenfalls verschlankt werden: Der Personalbestand in der Bundesverwaltung soll um acht Prozent sinken. Die Mitarbeitenden sollen in modernen Formen der Zusammenarbeit geschult werden. Die Sachkosten sollen sogar um zehn Prozent sinken. Parallel wird die Zahl der Bundesbehörden reduziert. Dienstleistungen sollen künftig über zentrale Portale gebündelt und durch moderne IT-Infrastruktur gestützt werden.

Ein neues Bürokratiemeldeportal soll es außerdem Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Verwaltungsmitarbeitenden ermöglichen, Hürden zu identifizieren und Verbesserungen anzustoßen. Unterstützungsangebote zu Verwaltungsleistungen des Bundes sollen außerdem für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen leicht erreichbar sein. Dafür will die Bundesregierung einen zentralen Zugang per Telefon und digitale Kanäle zur Verfügung stellen.

Ein Hebelprojekt mit hoher Symbolkraft soll die „24-Stunden-Unternehmensgründung“ werden. Mit der Einführung eines einheitlichen digitalen Gründungsportals sollen die derzeit über 6.000 kommunalen Varianten zu einem standardisierten Verfahren verschmolzen werden. Dadurch soll die Gründung eines Unternehmens innerhalb eines Tages möglich sein – vollständig digital, über ein bundesweit gültiges Verfahren. Weitere konkrete Projekte sind die Zentralisierung der Portale für die internetbasierte Fahrzeugzulassung (iKfz) beim Kraftfahrtbundesamt und ein „Bau-Turbo“ für mehr Tempo im Wohnungsbau und für mehr bezahlbaren Wohnraum.

Bessere Rechtsetzung: Fokus auf Qualität und digitale Tauglichkeit

Mit dem Handlungsfeld „Bessere Rechtsetzung“ (ab S. 18 der Agenda) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Gesetze frühzeitig konzeptionell zu durchdenken, digital wie praxisnah auszugestalten und besser evaluierbar zu machen. Die Bundesregierung führt hierfür ein neues Vorgehensmodell ein, das bereits vor Beginn der Entwurfsarbeiten und dem eigentlichen Gesetzestext ansetzt: eine strukturierte „konzeptionelle Frühphase“. Diese Frühphase soll klären, ob eine staatliche Regelung überhaupt erforderlich ist, und – falls ja – wie diese wirksam, verständlich und adressatenfreundlich gestaltet werden kann. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie die Verwaltung selbst sollen frühzeitig einbezogen werden. Zusätzlich sollen „Reallabore“ sowie Öffnungs- und Experimentierklauseln eingesetzt werden, um Regelungen vorab unter realen Bedingungen zu testen.

Die Bundesregierung will außerdem die bestehenden Instrumente der „Besseren Rechtsetzung“ (Methodik der Gesetzesfolgenabschätzung, Leitfäden, Arbeitshilfen, Checks, Plattformen, Beschlüsse von Staatssekretärausschüssen usw.) auf ihren Nutzen hin überprüfen. Insbesondere soll die Evaluation gesetzgeberischer Maßnahmen gestärkt werden. Die Bundesregierung will hierfür Standards für Erfolgsindikatoren etablieren, technische Auswertungsmöglichkeiten schaffen und eine digitale Evaluierungsplattform zur Verfügung stellen. Hierbei kommt dem Zentrum für Legistik eine zentrale Aufgabe zu: Es soll diese Instrumente vereinfachen und von bürokratischem Aufwand entlasten. Wer künftig in den Bundesressorts mit Federführung bei Regelungsvorhaben betraut ist, soll verpflichtend Basisschulungen durchlaufen.

Eine weitere wesentliche Neuerung: Der Gesetzgebungsprozess soll digitalisiert und durch unterstützende Technologien ergänzt werden. Durch „Law as Code“ sollen Rechtsnormen künftig nicht nur in Textform, sondern auch als ausführbarer Code erstellt werden. Rechtsregeln sollen maschinenlesbar und direkt in IT-Systeme von Verwaltung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft integrierbar sein. Dazu werden neue digitale Werkzeuge eingeführt: etwa Rulemapping, das Rechtsregeln visuell darstellt und systematisch strukturiert, oder KI-gestützte Editoren, die Gesetzestexte analysieren und in semantisch konsistente Codierungen überführen. Ziel ist ein digitaler Gesetzgebungskreislauf, der vom Entwurf bis zur Anwendung effizient und widerspruchsfrei funktioniert. Wichtig bleibt dabei: Der natursprachliche Gesetzestext bleibt rechtsverbindlich. Der Code ergänzt ihn nur und soll die Umsetzung erleichtern.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Keine Erstattung von Arbeitgeberleistungen bei Absonderung wegen Infektion mit dem Coronavirus

Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer für die Zeit der Absonderung wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Zahlungen geleistet haben, haben keinen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes. Sie waren auch im Falle eines symptomlosen Verlaufes der Infektion zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 14.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.10.2025 zum Urteil 3 C 14.24 vom 09.10.2025

Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer für die Zeit der Absonderung wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Zahlungen geleistet haben, haben keinen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Sie waren auch im Falle eines symptomlosen Verlaufes der Infektion nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin ist ein Unternehmen des Gebäudereinigungs-Handwerks und beschäftigte im Rahmen eines Minijobs eine Arbeitnehmerin, die im November 2022 mittels eines PCR-Tests positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Aufgrund dieses Ergebnisses war die mehrfach geimpfte Arbeitnehmerin nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet, sich abzusondern. Die Klägerin hat der Arbeitnehmerin auch für diese Zeit das vereinbarte Arbeitsentgelt ausbezahlt und begehrt dessen Erstattung. In ihrem Erstattungsantrag gab sie an, ihre Arbeitnehmerin sei nicht „arbeitsunfähig krank“ gewesen, habe ihre Tätigkeit aber nicht von zu Hause ausüben können. Der Beklagte hat den Antrag abgelehnt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung, weil sie ihre Arbeitnehmerin nicht im Sinne von § 56 Abs. 1 und 5 IfSG entschädigt habe, sondern nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zur Zahlung verpflichtet geblieben sei. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf erhobene Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegte Sprungrevision der Klägerin zurückgewiesen. Arbeitgebern sind die Beträge zu erstatten, die sie als Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG ihren Arbeitnehmern für einen Verdienstausfall ausbezahlen, den diese durch eine Absonderung erleiden. An einem Verdienstausfall fehlt es jedoch, wenn der Arbeitnehmer abweichend von der Grundregel „keine Leistung, kein Entgelt“ einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat. Das ist hier der Fall. Die Arbeitnehmerin der Klägerin hatte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus begründet einen regelwidrigen körperlichen Zustand und ist eine Krankheit. Verläuft sie ohne Symptome, so ist der Arbeitnehmer zwar nicht schon wegen einer Beeinträchtigung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit oder wegen seiner gesundheitlichen Wiederherstellung daran gehindert, die von ihm geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Er ist aber auch dann infolge seiner Krankheit arbeitsunfähig, wenn er sich wegen der Infektion in häusliche Quarantäne abzusondern hat und es ihm deswegen rechtlich nicht möglich ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an.1

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Quarantäne wegen Corona-Infektion – keine Verdienstausfall-Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Vermeidbarkeit der Infektion durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen und für den Betroffenen möglichen Schutzimpfung

Eine erwerbstätige Person, die sich im Oktober 2021 wegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Quarantäne befunden und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat, kann vom Staat keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz verlangen, wenn sie die damalige öffentlich empfohlene COVID-19-Schutzimpfung nicht in Anspruch genommen hat, eine Impfung für sie aber möglich gewesen wäre. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 5.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.10.2025 zum Urteil 3 C 5.24 vom 09.10.2025

Eine erwerbstätige Person, die sich im Oktober 2021 wegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Quarantäne befunden und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat, kann vom Staat keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) verlangen, wenn sie die damalige öffentlich empfohlene COVID-19-Schutzimpfung nicht in Anspruch genommen hat, eine Impfung für sie aber möglich gewesen wäre. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der selbstständig erwerbstätige Kläger wurde im Oktober 2021 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet und musste sich aufgrund behördlicher Anordnung für 14 Tage in häusliche Absonderung begeben. Anschließend beantragte er beim beklagten Land eine Entschädigung für durch die Absonderung erlittenen Verdienstausfall. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG sei ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Absonderung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermeiden können. Zum Zeitpunkt der Absonderung habe beim Kläger kein Impfschutz gegen das Coronavirus bestanden. Eine Impfung sei ihm möglich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Bewilligung der beantragten Entschädigung verpflichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger habe die Absonderung nicht durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG vermeiden können. Erforderlich sei, dass durch die Impfung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Infektion und damit die Absonderung hätte vermieden werden können. Das verlange eine Wirksamkeit der Impfung gegen Infektionen von mindestens 90 Prozent oder jedenfalls nicht deutlich darunter. Diesen Wirksamkeitsgrad habe die COVID-19-Impfung im Oktober 2021 nicht erreicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beklagten die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Klage abgewiesen. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält eine Entschädigung unter anderem nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, eine Absonderung hätte vermeiden können. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dies sei nicht der Fall, weil die Absonderung durch Inanspruchnahme der öffentlich empfohlenen COVID-19-Impfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können, ist nicht mit Bundesrecht vereinbar. Der Betroffene hätte eine Infektion und damit eine Absonderung im Sinne der Vorschrift vermeiden können, wenn er eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte in Anspruch nehmen können, die (auch) eine Wirksamkeit gegen Infektionen mit dem betreffenden Krankheitserreger hat. Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion verhindert. Diese Voraussetzung ist bei der COVID-19-Impfung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Wirksamkeit der Impfung im Oktober 2021 erfüllt gewesen. Die Inanspruchnahme der Impfung war für den Kläger auch möglich.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Amts- und nicht Privathaftung für etwaige Impfschäden nach einer bis zum 7. April 2023 vorgenommenen Corona-Schutzimpfung

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, wer für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei einer bis zum 7. April 2023 vorgenommenen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haftet, die in einer Vertragsarztpraxis vorgenommen wurde (Az. III ZR 180/24).

BGH, Pressemitteilung vom 09.10.2025 zum Urteil III ZR 180/24 vom 09.10.2025

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, wer für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei einer bis zum 7. April 2023 vorgenommenen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haftet, die in einer Vertragsarztpraxis vorgenommen wurde.

Sachverhalt

Der Kläger nimmt die beklagte Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund einer seines Erachtens fehlerhaften Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf Schadensersatz in Anspruch. Nach zwei vorangegangenen Schutzimpfungen im Mai und Juli 2021 erhielt er am 15. Dezember 2021 in der Praxis der Beklagten eine sog. Booster-Impfung. Etwa drei Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert.

Der Kläger hat geltend gemacht, bei seiner Erkrankung handele es sich um einen Impfschaden. Die dritte Impfung sei fehlerhaft verabreicht und er zuvor nicht hinreichend aufgeklärt worden. In Folge der Impfung seien seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Er könne seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben. Zudem sei er aufgrund der organischen Beschwerden in der Psyche stark beeinträchtigt.

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 800.000 €, die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen.

Bis zum 7. April 2023 handelten die in der jeweiligen Fassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) bestimmten Leistungserbringer bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes. Dies gilt auch für die Beklagte und die Schutzimpfung des Klägers. Das Berufungsgericht hat daher eine persönliche Haftung der Beklagten für etwaige Impfschäden des Klägers zu Recht verneint. Es kommt gemäß Art. 34 Satz 1 GG nur eine Amtshaftung des Staates in Betracht.

Die Tätigkeit einer Privatperson ist als hoheitlich zu beurteilen, wenn ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung und der hoheitlichen Aufgabe besteht. Dabei muss die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nehmen, dass der Private gleichsam als bloßes „Werkzeug“ oder „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss.

Die jeweiligen Leistungserbringer erledigten mit der Durchführung von Schutzimpfungen hiernach eine hoheitliche Aufgabe. Sie erfüllten den eigens durch das Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber geschaffenen Anspruch gegen den Staat auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Dessen hoheitlicher Charakter stand bei der Impftätigkeit im Vordergrund. Die Schutzimpfungen waren ein zentrales Mittel zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Der darauf gerichtete Anspruch war ein wesentlicher Bestandteil der staatlichen „Corona-Impfkampagne“, in die die Leistungserbringer ausdrücklich eingebunden wurden. Die Erfüllung des staatlichen Impfanspruchs diente nicht nur dem individuellen Gesundheitsschutz, sondern auch der Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge.

Darüber hinaus wies dieser Impfanspruch jedenfalls zeitweise einen engen Bezug zur Eingriffsverwaltung auf. Es bestand zwar keine Impfpflicht. Die Ablehnung einer Schutzimpfung konnte jedoch nachteilige Folgen haben, wie etwa zum Zeitpunkt der Impfung des Klägers am 15. Dezember 2021 in Form von bußgeldbewehrten Zugangs- und Kontaktbeschränkungen, dem bußgeldbewehrten Erfordernis eines Testnachweises für das Betreten der Arbeitsstätte oder der Verhängung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots für in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen.

Schließlich stand den privaten Leistungserbringern nur ein stark eingeschränkter Entscheidungsspielraum zu, wie der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu erfüllen war. Ihnen wurde durch den Verordnungsgeber vorgegeben, auf welche Weise die Schutzimpfung und die begleitenden Leistungen vorzunehmen waren.

Demzufolge sind die Schutzimpfungen, die auf der Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung erfolgten, als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend anzusehen und alle privaten Leistungserbringer – wie die Beklagte – als Verwaltungshelfer einzuordnen. Die Verantwortlichkeit für etwaige Aufklärungs- und Behandlungsfehler dieser Verwaltungshelfer trifft deshalb grundsätzlich den Staat.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 34 GG Haftung bei Amtspflichtverletzung

1Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

[…]

CoronaImpfV vom 30. August 2021 in der Fassung vom 15. November 2021

§ 1 Anspruch

(1) 1Personen nach Satz 2 haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.

[…]

(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien, die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffs unmittelbar anschließenden Nachsorgephase, die erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen, die Ausstellung der Impfdokumentation und die Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes. 2Die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person beinhalten

1. die Information über den Nutzen der Schutzimpfung und die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),

2. die Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese sowie der Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen,

3. die Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien und möglicherweise vorliegender Gegenanzeigen,

4. Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen der Schutzimpfung,

5. die Informationen über den Eintritt und die Dauer der Schutzwirkung der Schutzimpfung,

6. Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen,

7. Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Schutzimpfung.

[…]

§ 3 Leistungserbringer

(1) 1Leistungen nach § 1 Absatz 2 werden erbracht durch

[…]

4. Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Fahrtenbuchauflage – Die Angabe einer „Briefkastenadresse“ und fiktiver Personalien ist keine ausreichende Mitwirkung im Verfahren

Wer zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes eine bloße „Briefkastenadresse“ und fiktive Personalien angibt, wirkt nicht ausreichend mit. Eine daraufhin angeordnete Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 14 K 2411/24).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 09.10.2025 zum Urteil 14 K 2411/24 vom 23.09.2025 (nrkr)

Wer zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes eine bloße „Briefkastenadresse“ und fiktive Personalien angibt, wirkt nicht ausreichend mit. Eine daraufhin angeordnete Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 23. September 2025 entschieden.

Der Kläger wendete sich mit seiner Klage erfolglos gegen die Anordnung, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, nachdem mit einem auf ihn in Essen zugelassenen Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 39 km/h überschritten wurde. Dieser Verkehrsverstoß hätte ein Bußgeld von 260 Euro, ein Fahrverbot für einen Monat und zwei Punkte „in Flensburg“ zur Folge gehabt.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gab der Kläger als Fahrerin den Namen einer Frau sowie das Geburtsdatum und eine Adresse in Essen an. Da diese Person in Essen nicht ermittelt werden konnte, wurde ein Anhörungsbogen an die angegebene Anschrift versandt. Daraufhin wurde der Verstoß im Wege der Onlineanhörung zugegeben. Nachdem die angegebene Fahrerin jedoch weiterhin nicht ermittelt werden konnte, vermerkte die zuständige Sachbearbeiterin in der Ermittlungsakte, die angegebene Anschrift sei eine „Fake-Anschrift“. Zwar könne dort Post meistens zugestellt werden. Ein vorhandener Briefkasten werde auch geleert. In Verkehrsermittlungsverfahren mit dieser Anschrift angegebene Personen seien dort in der Regel jedoch nicht gemeldet oder wohnhaft. Der mit weiteren Ermittlungen beauftragte Außendienstmitarbeiter der Stadt Essen teilte mit, zu dieser Anschrift sowie zwei weiteren Adressen erhalte er pro Woche etwa zwei bis drei Ermittlungsanfragen auch aus anderen Gemeinden. Inzwischen seien ca. 200 verschiedene Vornamen zu den fünf im Zusammenhang mit dieser Anschrift regelmäßig angefragten Nachnamen überprüft worden. Alle diese Personen seien in Essen weder gemeldet noch wohnhaft. Es bestehe der Verdacht, dass sämtliche dieser Namen von dem Kläger als Tarnadresse für falsche Identitäten zur Verfügung gestellt würden. Nach Auskunft des Vermieters sei der Kläger zwar unter der Anschrift gemeldet, wohne aber nicht in der Wohnung, deren Miete das Jobcenter zahle. Er wohne mit seiner Familie an einer anderen Anschrift.

Da ein Abgleich des Fotos der Verkehrsüberwachung mit dem Passfoto der Ehefrau des Klägers keine eindeutige Fahrerfeststellung ermöglichte und diese in einer weiteren Anhörung abstritt, Fahrerin gewesen zu sein, wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Die Stadt Essen ordnete daraufhin die Führung eines Fahrtenbuchs an, um künftige Verkehrsverstöße mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug aufklären zu können.

Zu Recht, wie die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Urteil vom 23. September 2025 feststellte, nachdem weder der Kläger noch sein Rechtsanwalt zur mündlichen Verhandlung erschienen waren. Bezeichnend sei, dass sämtliche Feststellungen der beklagten Stadt auch nach Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt im Rahmen des Klageverfahrens nicht bestritten oder wenigstens angezweifelt worden seien. Durch die Angabe der falschen Personalien habe der Kläger zwar formal mitgewirkt, sich jedoch nicht sachdienlich geäußert, sondern versucht, durch die Falschangaben die wahre Fahrerin zu schützen. Angesichts dessen erübrigten sich weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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§ 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 5. November 2024 unwirksam

Das OVG Bremen hat § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 5. November 2024 (Brem.GBl. S. 1014) – AusbUFDVO- für unwirksam erklärt und im Übrigen den Normenkontrollantrag gegen die Verordnung abgelehnt (Az. 2 D 7/25).

OVG Bremen, Pressemitteilung vom 08.10.2025 zum Urteil 2 D 7/25 vom 08.10.2025

Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 5. November 2024 (Brem.GBl. S. 1014) – AusbUFDVO- für unwirksam erklärt und im Übrigen den Normenkontrollantrag gegen die Verordnung abgelehnt.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2025 hat das Oberverwaltungsgericht über den Antrag eines Bremerhavener Rechtsanwalts, die Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 5. November 2024 (Brem.GBl. S. 1014) für unwirksam zu erklären, entschieden. Der Antrag blieb überwiegend ohne Erfolg.

Mit seinem Urteil, das der Vorsitzende im Anschluss an die Sitzung begründete, folgt das Oberverwaltungsgericht dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 16.12.2024 (Az. St 5/23), der die Vereinbarkeit des der Verordnung zugrundeliegenden Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes mit der Landesverfassung festgestellt hatte. Aus dem Urteil des Staatsgerichtshofs folge auch, dass das Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz auch mit dem Grundgesetz vereinbar sei, denn der Staatsgerichtshof habe sich bei seiner verfassungsrechtlichen Prüfung auf dieselben Maßstäbe gestützt, wie sie das Bundesverfassungsgericht in entsprechenden Fällen anlege.

§ 5 Abs. 3 AusbUFDVO, der die Arbeitgeber zur digitalen Übermittlung ihrer Daten verpflichte und sie zur Kommunikation mit der Behörde auf ihre jeweiligen Organisationskonten nach dem Onlinezugangsgesetz festlege, sei jedoch unwirksam, weil es hierfür an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils.

Quelle: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

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Keine Kostenerstattung für Kryokonservierung von Eizellen vor dem 01.07.2021

Der Leistungsanspruch setzt das Bestehen einer Abrechnungsposition im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) voraus. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 10 KR 383/24).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 02.10.2025 zum Urteil L 10 KR 383/24 vom 30.04.2025 (nrkr)

Der Leistungsanspruch setzt das Bestehen einer Abrechnungsposition im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) voraus.

Dies hat das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 30.04.2025 entschieden (Az. L 10 KR 383/24).

Bei der Klägerin wurde im Februar 2021 Brustkrebs im fortgeschrittenen Stadium diagnostiziert. Im März 2021 ließ sie sich in einem Kinderwunschzentrum behandeln und beantragte bei der beklagten IKK classic die Kostenübernahme für eine Entnahme von Eizellen und Kryokonservierung i. H. v. rund 4.000 Euro. Sie bezog sich auf die Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellenschädigender Therapie (Kryo-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17.12.2020. Die Beklagte bewilligte die Übernahme der Kosten für die Kryokonservierung nur für die Zeit ab dem 01.07.2021, da sie erst seit diesem Zeitpunkt Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei. Auf die hiergegen gerichtete Klage verurteilte das SG Gelsenkirchen die Beklagte zur Erstattung der Kosten.

Auf deren Berufung hin hat das LSG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der vor dem 01.07.2021 entstandenen Kosten. § 27a Abs. 4 SGB V gewähre einen Sachleistungsanspruch auf Kryokonservierung nicht schon ab der Beschlussfassung oder dem Inkrafttreten der Kryo-RL am 20.02.2021, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie im EBM am 01.07.2021. Eine Behandlungsmethode sei erst dann von der Leistungspflicht der GKV umfasst, wenn der G-BA sie positiv bewertet und der Bewertungsausschuss sie zudem zum Gegenstand des EBM gemacht habe. Die Abhängigkeit des Bestehens eines Leistungsanspruchs von dem Bestehen einer Abrechnungsposition im EBM ergebe sich darüber hinaus aus systematischen Überlegungen und dem Vergleich mit anderen gesetzlichen Regelungen. Ohne Abrechnungsposition im EBM könne der Vertragsarzt die fragliche Leistung nicht zulasten der Krankenkasse abrechnen. Dies sei aber Voraussetzung für die Erbringung als Sachleistung.

Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist beim BSG anhängig (B 1 KR 19/25 R).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Rückzahlung von Corona-Soforthilfen: Berufungen der L-Bank erfolglos, Berufungen der Kläger teilweise erfolgreich

Der VGH Baden-Württemberg hat in sechs Musterverfahren zur Frage der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen entschieden (Az. 15 K 7121/23, 15 K 7081/23, 14 K 2955/23, 14 K 3710/23, 14 K 5099/23 und 14 K 1356/24).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 09.10.2025 zu den Urteilen 15 K 7121/23, 14 K 5099/23 u. a. vom 08.10.2025

Der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit heute bekannt gegebenen Urteilen vom 8. Oktober 2025 in sechs Musterverfahren zur Frage der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen entschieden.

Er hat die vier Berufungen der L-Bank, die am 2. Oktober 2025 (erste Fallgruppe) mündlich verhandelt wurden, zurückgewiesen und damit die Urteile der Verwaltungsgerichte bestätigt. Die Widerrufs- und Erstattungsbescheide sind rechtswidrig:

  • Friseur, Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2024 (Az. 15 K 7121/23)
  • Hotel/Restaurant, Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2024 (Az. 15 K 7081/23)
  • IT-Unternehmen, Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2024 (Az. 14 K 2955/23)
  • Herstellung/Vertrieb Pflegeprodukte, Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2024 (Az. 14 K 3710/23)

Auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2025 (zweite Fallgruppe) wurde die Berufung eines Fahrschulbetreibers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2024 (Az. 14 K 5099/23) zurückgewiesen, die Rückforderung der Corona-Soforthilfe hat hier Bestand. Die Berufung eines Winzers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2024 (Az. 14 K 1356/24) hatte hingegen Erfolg.

Sachverhalt und Hintergrund

Im Frühjahr 2020 breitete sich die Corona-Pandemie in Deutschland aus, ab dem 16. März 2020 wurde der sog. erste Lockdown verhängt, zahlreiche Betriebe und andere Einrichtungen mussten schließen.

Zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen aus Mitteln des Landeshaushalts erließ das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 22. März 2020 die „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufen („Soforthilfe Corona“)“. Ende März 2020 beschloss auch das Bundeskabinett ein Hilfsprogramm für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige, das aus dem Bundeshaushalt finanziert wurde. Zur Umsetzung dieses Soforthilfe-Programms schlossen der Bund und das Land Baden-Württemberg eine Verwaltungsvereinbarung. Diese wurde durch die „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums (Baden-Württemberg) für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe“ vom 8. April 2020 umgesetzt. Sowohl Richtlinie als auch Verwaltungsvorschrift enthielten Ausführungen zur Frage, zu welchem Zweck Soforthilfen verwendet werden durften. Diese Ausführungen waren allerdings unterschiedlich formuliert.

Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der freien Berufe konnten ab dem 25. März 2020 Corona-Soforthilfe beantragen, und zwar abhängig von der Zahl der Beschäftigten für Beträge von bis zu 9.000, 15.000 oder 30.000 Euro. Die Beklagte – die L-Bank Baden-Württemberg – entschied als Bewilligungsstelle über diese Anträge. Für die Stellung der Anträge mussten Antragsformulare verwendet werden, in denen die Antragsteller eine Prognose ihres erwarteten sog. Liquiditätsengpasses für die folgenden drei Monate abgeben mussten. Die Antragsformulare bis einschließlich 7. April 2020 einerseits und ab dem 8. April 2020 andererseits waren in dieser Hinsicht im Einzelnen unterschiedlich formuliert. Über die Anträge entschied die L-Bank mit Bewilligungsbescheiden. Sie nutzte dafür zwei Muster. Das erste Muster verwendete sie für Anträge, die bis zum 7. April 2020 – also bis zum Inkrafttreten der „Verwaltungsvorschrift ‚Corona-Soforthilfe‘“ – gestellt wurden, das zweite Muster für die späteren Fälle. Auch die Bewilligungsbescheide enthielten Ausführungen zu der in den Verfahren streitigen Frage, für welchen Zweck die Soforthilfe verwendet werden durfte. Diese Angaben waren in den beiden Bescheidfassungen unterschiedlich formuliert.

Im Oktober 2021 forderte die L-Bank die Empfänger der Soforthilfe, die diese nicht von sich aus zurückgezahlt hatten, auf, an einem sog. Rückmeldeverfahren teilzunehmen. Dabei sollten die Betroffenen angeben, ob sie einen sog. Rückzahlungsbedarf hatten. Die L-Bank nahm an, ein solcher Rückzahlungsbedarf bestehe, wenn die Betroffenen bei rückschauender Betrachtung in den (grundsätzlich) drei Monaten nach der Stellung ihres Bewilligungsantrags tatsächlich keinen sog. Liquiditätsengpass hatten, d. h. aus Sicht der L-Bank, wenn in dieser Zeit die betrieblichen Einnahmen die Ausgaben bei einer saldierenden Betrachtung doch – entgegen der im Antrag formulierten Prognose – überstiegen hatten. Für die Prüfung der Frage, ob ein Rückzahlungsbedarf bestand, verwies die L-Bank die Betroffenen auf eine sog. Berechnungshilfe in einer Online-Anwendung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg, in der betriebliche Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt werden konnten.

Die Kläger der sechs Musterverfahren nahmen an dem Rückmeldeverfahren teil und meldeten jeweils einen Rückzahlungsbedarf. Die L-Bank erließ daraufhin Anfang August 2022 jeweils Widerrufs- und Erstattungsbescheide, mit denen sie die Corona-Soforthilfen ganz oder teilweise zurückforderten. Die dagegen eingelegten Widersprüche der Kläger wies die L-Bank zurück. Die Kläger erhoben darauf hin Klage zum jeweils zuständigen Verwaltungsgericht.

Vier dieser Klagen (Friseur, Hotel, IT-Unternehmen, Hersteller von Pflegeprodukten) betrafen Fälle mit Anträgen vor dem 8. April 2020 auf Basis der ursprünglichen Richtlinie vom 22. März 2020, die auf dem ersten Antragsformular gestellt wurden und in denen die L-Bank die erste Fassung des Bewilligungsbescheids verwendet hatte (erste Fallgruppe). Diese Klagen waren vor den Verwaltungsgerichten erfolgreich. Die L-Bank legte dagegen Berufung ein.

Zwei der Klagen (Winzer, Fahrschulbetreiber) betrafen dagegen Fälle, in denen die Anträge ab dem 8. April 2020 unter der Geltung der Verwaltungsvorschrift vom 8. April 2020 auf dem zweiten Antragsformular gestellt wurden und in denen die L-Bank die zweite Fassung des Bewilligungsbescheids verwendet hatte (zweite Fallgruppe). Diese Klagen blieben vor den Verwaltungsgerichten erfolglos. Die Kläger erhoben Berufung.

Der VGH führte die Verfahren als Musterverfahren. Bei den Verwaltungsgerichten sind derzeit noch rund 1.400 Klagen und bei der L-Bank rund 5.500 Widerspruchsverfahren zu dem Komplex des Widerrufs und der Erstattung von Corona-Soforthilfen anhängig, die bis zur Entscheidung in den Musterverfahren ruhen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der 14. Senat des VGH hat die Berufungen der L-Bank in der ersten Fallgruppe zurückgewiesen. Die Rückforderungsbescheide sind rechtswidrig. In der zweiten Fallgruppe wurde die Berufung des Fahrschulbetreibers zurückgewiesen, sein Widerrufs- und Erstattungsbescheid hat Bestand. Die Berufung des Winzers hatte Erfolg. Er hat die Corona-Soforthilfe zweckgemäß verwendet.

Die beklagte L-Bank hatte den Widerruf aller Bewilligungsbescheide auf eine Vorschrift gestützt, die für den Widerruf voraussetzt, dass die bewilligte Geldleistung nicht für den in dem jeweiligen Bewilligungsbescheid „bestimmten Zweck“ verwendet wird (vgl. § 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG -).

Der 14. Senat hat entschieden, dass diese Widerrufsvoraussetzung in der ersten Fallgruppe nicht erfüllt ist. Die L-Bank ist der Auffassung, dass in den Bewilligungsbescheiden bestimmt gewesen sei, dass eine zweckgemäße Verwendung nur vorgelegen habe, wenn bei den Klägern in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten bei rückschauender und saldierender Betrachtung ein „Liquiditätsengpass“ (die betrieblichen Ausgaben überstiegen die Einnahmen) bestanden habe, und dass es insbesondere nicht ausgereicht habe, wenn die Kläger damals die in den Bewilligungsbescheiden auch erwähnten „Umsatzeinbußen“ (Einnahmerückgänge ohne Berücksichtigung der Verbindlichkeiten) zu verzeichnen hatten. Der Senat hat entschieden, dass in den Bescheiden jedenfalls nicht ausreichend erkennbar bestimmt war, dass eine saldierende Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben über drei Monate vorzunehmen sein würde.

Der 14. Senat hat weiter angenommen, dass die L-Bank den Verwendungszweck in den der zweiten Fallgruppe zugrunde liegenden neuen Fassungen der Bewilligungsbescheide dagegen ausreichend klar bestimmt hatte und es deshalb darauf ankommt, ob die Betroffenen die Corona-Soforthilfe für einen „Liquiditätsengpass“, wie ihn die L-Bank versteht, verwendet hatten. Der Senat hat entschieden, dass dies in dem Verfahren des Fahrschulinhabers nicht der Fall war. In dem Verfahren des Winzers hatte dieser allerdings durch erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte Unterlagen nachgewiesen, dass er einen „Liquiditätsengpass“ im genannten Sinne und die Mittel deshalb zweckgemäß verwendet hatte. Solche erst im Gerichtsverfahren nachträglich vorgelegten Unterlagen können nach der Entscheidung des 14. Senats entgegen der Auffassung der beklagten L-Bank nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben und waren im vorliegenden Einzelfall auch zu berücksichtigen.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe des 14. Senats liegen noch nicht vor. Sie werden den Beteiligten voraussichtlich ab Mitte November zugestellt.

Hinweis: Der 14. Senat hat die Revision gegen die sechs Urteile nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Beteiligten mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wenden. Die Frist hierfür beträgt einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils (14 S 1869/24, 14 S 1873/24, 14 S 2054/24, 14 S 190/25, 14 S 16/25, 14 S 303/25).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Unzulässige Werbung mit einer Preisermäßigung

Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit einer Preisermäßigung unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung nicht in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben wird (Az. I ZR 183/24).

BGH, Pressemitteilung vom 09.10.2025 zum Urteil I ZR 183/24 vom 09.10.2025

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Werbung mit einer Preisermäßigung unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung nicht in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben wird.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte ist ein Lebensmitteldiscounter. In einem Werbeprospekt bewarb die Beklagte ein Kaffeeprodukt unter Angabe des aktuellen Verkaufspreises („4.44“) und eines weiteren klein gedruckten Preises („6.991„) sowie einer Preisermäßigung („-36 %“). Die hochgestellte Ziffer 1 nach der Preisangabe „6.99“ verweist auf den am Seitenende stehenden und in kleiner Schriftgröße gehaltenen Text „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44“. Die Beklagte verlangte für das beworbene Kaffeeprodukt in der Vorwoche der Werbung einen Preis von 6,99 Euro und in der davorliegenden Woche einen Preis von 4,44 Euro.

Die Klägerin hält die Preiswerbung der Beklagten für wettbewerbswidrig. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten weitgehend zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Preiswerbung der Beklagten gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt und daher nach § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG unlauter ist.

Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 1 PAngV zur Angabe der Gesamtpreise verpflichtet. Sie hat deshalb nach § 11 Abs. 1 PAngV gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV reicht es nicht aus, dass der niedrigste Gesamtpreis in beliebiger Weise angegeben wird. Aus dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV normierten Gebot der Preisklarheit folgt vielmehr, dass diese Angabe in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu erfolgen hat. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Werbung der Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht. Mit der unzureichenden Angabe des niedrigsten Gesamtpreises enthält die Beklagte den Verbrauchern eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG vor. Die Preiswerbung der Beklagten ist deshalb unzulässig.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch (…)

2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (…)

§ 5b Abs. 4 UWG

(4) Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

§ 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV

(3) (…) Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

§ 3 Abs. 1 PAngV

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.

§ 11 Abs. 1 PAngV

(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Rechengrößen in der Sozialversicherung

Wer gut verdient, zahlt ab Januar 2026 höhere Beiträge für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Die neuen Grenzwerte hat das Bundeskabinett jetzt in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen. Für Normalverdiener, also die Mehrheit der Beschäftigten, und ihre Arbeitgeber ändert sich dadurch nichts.

Bundesregierung, Mitteilung vom 08.10.2025

Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenzen

Zum 1. Januar 2026 sollen sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhöhen. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Wie sich Beitragsbemessungsgrenzen genau geändert haben und warum die Anpassung wichtig ist.

Wer gut verdient, zahlt ab Januar 2026 höhere Beiträge für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Die neuen Grenzwerte hat das Bundeskabinett jetzt in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen. Für Normalverdiener, also die Mehrheit der Beschäftigten, und ihre Arbeitgeber ändert sich dadurch nichts.

Die Bundesregierung ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung jährlich neu zu bestimmen. Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen orientiert sich die Berechnung an der Entwicklung der Einkommen.

Steigende Grenzwerte in der Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf jährlich 69.750 Euro bzw. 5.812,50 Euro im Monat erhöhen. 2025 waren es noch 66.150 Euro im Jahr bzw. 5.512,50 Euro im Monat.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2026 auf jährlich 77.400 Euro bzw. monatlich 6.450 Euro. 2025 waren es noch 73.800 Euro bzw. 6.150 Euro im Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Änderungen in der Rentenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll auf 8.450 Euro im Monat steigen. 2025 belief sich die Grenze auf 8.050 Euro im Monat.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.900 Euro im Monat auf 10.400 Euro im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2026 vorläufig 51.944 Euro im Jahr betragen. 2025 waren es 50.493 Euro.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll.

Anpassung der Grenzwerte hält soziale Absicherung stabil

Ohne Anpassung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen würde der Beitrag von Spitzenverdienern an der Finanzierung der Sozialversicherung sinken. Die Kosten für die soziale Sicherung würden sich nach und nach stärker auf die niedrigeren Einkommen verschieben. Gleichzeitig würde das Absicherungsniveau für Besserverdienenden sinken: Sie erhielten trotz steigender Löhne geringere Rentenansprüche. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.

Um diese Entwicklung zu vermeiden und damit die soziale Absicherung stabil zu halten, werden die Berechnungswerte jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst.

Rechengrößen ab 1. Januar 2026 im Überblick

Rechengröße
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 8.450 Euro im Monat / 101.400 im Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 Euro im Monat / 124.800 im Jahr
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 77.400 Euro im Jahr / 6.450 Euro im Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 69.750 Euro im Jahr / 5.812,50 Euro im Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2026 in der Rentenversicherung 51.944 Euro im Jahr

 

Quelle: Bundesregierung

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