Geburtsdatum ist nachträglich nicht um 12 Jahre zu ändern

Das LSG Darmstadt entschied, dass die erste Angabe des Versicherten über sein Geburtsdatum gegenüber einem Sozialleistungsträger oder einem Arbeitgeber maßgeblich ist und die Rentenversicherung sich auf die Erstangabe des Versicherten berufen kann (Az. L 2 R 163/16).

Geburtsdatum ist nachträglich nicht um 12 Jahre zu ändern

LSG Darmstadt, Pressemitteilung vom 11.07.2018 zum Urteil L 2 R 163/16 vom 29.05.2018

Rentenversicherung kann sich auf Erstangabe des Versicherten berufen

Die Rentenversicherung vergibt Versicherungsnummern, die sich u. a. aus dem Geburtsdatum des jeweiligen Versicherten zusammensetzen. Bei der Vergabe der Versicherungsnummer als auch bei altersabhängigen sozialrechtlichen Rechten (wie z. B. der gesetzlichen Altersrente) und Pflichten ist die erste Angabe des Versicherten über sein Geburtsdatum gegenüber einem Sozialleistungsträger oder einem Arbeitgeber maßgeblich. Eine erst danach erstellte Urkunde mit einem anderen Geburtsdatum begründet keinen Anspruch auf Änderung der Versicherungsnummer. Dies entschied in einem am 11.07.2018 veröffentlichten Urteil der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherter beruft sich auf amtlich um 12 Jahre rückdatiertes Geburtsdatum

Ein in Äthiopien geborener Mann reiste im Jahre 1983 ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde als Asylberechtigter anerkannt und besitzt seit dem Jahr 1993 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung vergab ihm eine Versicherungsnummer unter Verwendung des Geburtsdatums 17. Oktober 1963, welches er erstmals gegenüber dem Arbeitsamt angegeben und in der Folgezeit verwendet hat.

Im Jahr 2013 beantragte der in Frankfurt am Main wohnende Versicherte das Geburtsdatum auf den 17. Oktober 1951 zu ändern und eine neue Versichertennummer zu vergeben. Ein rechtsmedizinisches Gutachten habe ergeben, dass er wahrscheinlich zwischen 1947 und 1955 geboren sei. Das Amtsgericht Frankfurt habe deshalb das Standesamt angewiesen, die Geburtsdaten im Heirats- und Familienbuch auf das Geburtsdatum 17. Oktober 1951 – als Mittelwert – zu berichtigen. Ferner verwies der Versicherte darauf, dass in Äthiopien früher keine Geburtsurkunden ausgestellt worden seien. Seine Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum 17. Oktober 1946 sei erst im Jahr 1999 erstellt worden.

Die Rentenversicherung lehnte eine Änderung der Versicherungsnummer mit der Begründung ab, dass das Geburtsdatum maßgeblich sei, das sich aus der ersten Angabe des Versicherten ergebe.

Erste Angabe zum Geburtsdatum gegenüber einem Sozialleistungsträger ist für Versicherungsnummer maßgeblich

Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Der Versicherte habe keinen Anspruch auf eine andere Versicherungsnummer.

Die Versicherungsnummer werde grundsätzlich nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Ausnahmen kämen nur bei Schreibfehlern in Betracht oder wenn der Versicherte eine Urkunde mit einem anderen Geburtsdatum vorlege, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe gegenüber einem Sozialleistungsträger ausgestellt worden sei. Mit dieser Regelung solle eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in den Fällen vermieden werden, in denen aufgrund einer Änderung von Geburtsdaten ein längerer oder früherer Sozialleistungsbezug beantragt werde. Denn ausländische Rechtsordnungen sähen durchaus die Möglichkeit vor, ein Geburtsdatum nachträglich durch gerichtliche Entscheidung zu ändern. Dies könne für die Betreffenden zu Vorteilen im deutschen Sozialrecht führen, die in der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung nicht damit verbunden seien.

Mit der entsprechenden gesetzlichen Regelung habe der Gesetzgeber die Anknüpfung an das „wahre“ Geburtsdatum aufgegeben. Maßgeblich sei hier vielmehr das erstmals gegenüber einem Sozialleistungsträger angegebene Geburtsdatum. Dieses sei aufgrund der ersten Angaben des Versicherten gegenüber dem Arbeitsamt vorliegend der 17. Oktober 1963. Es liege zudem weder ein Schreibfehler, noch eine Urkunde mit einem abweichenden Geburtsdatum vor, die den dargestellten Anforderungen entspricht.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 33a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)

(1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger (…) ergibt.

(2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass

1. ein Schreibfehler vorliegt oder

2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.

§ 147 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.

(2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus

1. der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,

2. dem Geburtsdatum (…)

§ 152 SGB VI

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (…)

3. das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung, (…) zu bestimmen.

§ 3 Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung)

(1) Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt. Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer.

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Wiederaufleben einer Verletztenrente nach Kapitalabfindung nur unter Berücksichtigung der jährlichen Rentenerhöhungen

Lebt die Verletztenrente nach einer Kapitalabfindung wie hier im Fall eines ehemaligen Profisportlers, dessen Erwerbstätigkeit aufgrund von Arbeitsunfällen gemindert war, wieder auf, müssen lt. SG Düsseldorf die jährlichen Rentenerhöhungen berücksichtigt werden (Az. S 1 U 162/17).

Sozialrecht

Wiederaufleben einer Verletztenrente nach Kapitalabfindung nur unter Berücksichtigung der jährlichen Rentenerhöhungen

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 11.07.2018 zum Urteil S 1 U 162/17 vom 08.05.2018 (nrkr)

Ein 52-jähriger ehemaliger Profisportler aus Krefeld war mit seiner Klage gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) erfolgreich.

Der Kläger erlitt 1985 und 2001 aufgrund von Arbeitsunfällen eine Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von jeweils 10 %. Die VBG gewährte eine Rente auf unbestimmte Zeit. Der Kläger beantragte anstelle der Rente eine Kapitalabfindung, die er in Höhe von rund 46.000 Euro erhielt. Die Rente endete damit.

Bei weiteren Arbeitsunfällen verletzte sich der Kläger so, dass er als Schwerverletzter galt. Die VBG bewilligte daraufhin ein Wiederaufleben der Rente. Dabei rechnete sie die Kapitalabfindung auf die aktuelle Rente an. Von der Anrechnung ausgenommen wurde das, was der Kläger ohne die Kapitalabfindung in der Zwischenzeit an Rente erhalten hätte. Dabei berücksichtigte die VBG aber keine Rentenerhöhungen. Dagegen wandte sich der Kläger. Bei Berücksichtigung der jährlichen Rentenerhöhungen sei der auf seine jetzige Rente anzurechnende Betrag geringer.

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Schwerverletzte auf eine monatliche Rente angewiesen seien, da sie nicht ohne Weiteres einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten. Der Gesetzgeber habe daher die Möglichkeit geschaffen, dass die Rente bei Erreichen der Schwerverletzteneigenschaft wiederauflebe. Dabei solle der Betroffene so gestellt werden, als hätte es die Kapitalabfindung nicht gegeben. Hier hätte der Kläger anstelle der Abfindung die laufende Rente erhalten. Seine Rente wäre auch jährlich angepasst worden. Der Umstand, dass der Kläger mit der Kapitalabfindung in der Lage gewesen sei, Kapitalzinsen zu erwirtschaften, führe zu keinem anderen Ergebnis. Kapitalzinsen und Rentenerhöhungen seien nicht vergleichbar. Denn die jährliche Rentenerhöhung orientiere sich an der Einkommenslage der Gesamtheit aller Arbeitnehmer in Deutschland.

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Vorläufiger Betrieb von Spielhallen ohne behördliche Genehmigung nach neuer Rechtslage muss nicht geduldet werden

Das OVG Hamburg hat entschieden, dass Spielhallen, denen aufgrund der im Hamburgischen Spielhallengesetz vorgesehenen Abstandsregelung eine Erlaubnis für die Fortführung der Spielhalle versagt worden ist, nicht vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – geduldet werden müssen (Az. 4 Bs 50/18).

Vorläufiger Betrieb von Spielhallen ohne behördliche Genehmigung nach neuer Rechtslage muss nicht geduldet werden

OVG Hamburg, Pressemitteilung vom 10.07.2018 zum Beschluss 4 Bs 50/18 vom 02.07.2018

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 2. Juli 2018 (Az. 4 Bs 50/18) der Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2018 (Az. 17 E 10315/17) stattgegeben und entschieden, dass Spielhallen, denen aufgrund der im Hamburgischen Spielhallengesetz vorgesehenen Abstandsregelung eine Erlaubnis für die Fortführung der Spielhalle versagt worden ist, nicht vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – geduldet werden müssen.

Seit dem 1. Juli 2017 gilt nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz (HmbSpielhG) auch für Altbetriebe u. a. eine (Abstands-)Regelung, nach welcher der Abstand zwischen zwei Spielhallen im Regelfall 500m und in bestimmten Gebieten 100m nicht unterschreiten darf. Zudem bestimmt die gesetzliche Regelung (§ 9 Abs. 4 HmbSpielhG), dass die länger bestehende Altspielhalle Vorrang hat, wenn konkurrierende Unternehmen den Mindestabstand nicht einhalten. In Umsetzung dieser Regelungen hat die Freie und Hansestadt Hamburg etlichen Spielhallenbetreibern die beantragte Genehmigung für die Fortführung ihres Betriebes versagt. Gegen die Ablehnung der beantragten Genehmigung zur Fortführung des Betriebes einer Spielhalle ist in einer Vielzahl von Fällen durch die Spielhallenbetreiber Widerspruch eingelegt und das Verwaltungsgericht Hamburg um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht worden.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte u. a. in zwei Musterverfahren die Freie und Hansestadt Hamburg vorläufig verpflichtet, keine Maßnahmen zur Beendigung oder Sanktionierung des Weiterbetriebes der Spielhallen zu ergreifen (siehe dazu auch Presseerklärung vom 15. Januar 2018 ). Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr in einem Verfahren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und den einstweiligen Rechtsschutzantrag des nicht berücksichtigten Spielhallenbetreibers abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der gesetzlich in § 9 Abs. 4 HmbSpielhG vorgesehene Vorrang älterer Spielhallen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Gesetzgeber habe das Alter der Spielhalle als Auswahlkriterium bestimmen dürfen. Es sei sachgerecht, dass er dem Betreiber einer Spielhalle, die an einem älteren Spielhallenstandort liege, einen stärkeren Bestandsschutz gewähre als dem Betreiber einer Spielhalle an einem jüngeren Standort. Der Gesetzgeber habe die Auswahlentscheidung nicht nach Kriterien wie z. B. dem Alter der Spielhallenerlaubnis oder der wirtschaftlichen Situation des Spielhallenbetreibers treffen müssen. Auch habe er ein praktikables und vorhersehbares Merkmal auswählen dürfen. Betreibe der Inhaber seine Altspielhalle an einem „jüngeren“ Standort, könne er eine Erlaubnis nur im Befreiungswege erhalten. Dafür sei eine besondere Härte erforderlich, an deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen seien.

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Eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ist Kündigungsgrund

Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund ist, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigt (Az. 8 Sa 87/18).

Eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ist Kündigungsgrund

Mallorca-Urlaub geschenkt – Arbeitsverhältnis beendet

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.07.2018 zum Urteil 8 Sa 87/18 vom 10.07.2018

Die Klägerin war seit dem 01.08.2014 als Junior Business Excellence Manager mit Controlling-Tätigkeiten bei der Beklagten beschäftigt und in der Abteilung „Online Performance Management“ eingesetzt. Berufsbegleitend absolvierte sie ein Masterstudium „BWL Management“, das sie am 21.06.2017 erfolgreich abschloss. Im Hinblick auf die Prüfung hatte die Klägerin für den Donnerstag und Freitag, den 22. und 23.06.2017 genehmigten Urlaub. Am Montag, den 26.06.2017 erschien die Klägerin nicht im Betrieb. Der späteste Dienstbeginn im Rahmen der Gleitzeit war 10.00 Uhr. Um 12.04 Uhr schickte sie eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ an ihren Vorgesetzten. Sie teilte mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei und in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt hätte, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken. Sie werde in der Zeit vom 26.06.2017 bis zum 30.06.2017 abwesend sein und bat um eine kurze Rückmeldung. Zugleich entschuldigte sie sich für die „Überrumpelung“. Um 17:02 Uhr antwortete der Vorgesetzte per E-Mail, dass die Anwesenheit der Klägerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Er bot ihr an, Freitag sowie Montag und Dienstag der nächsten Woche frei zu nehmen. Am Dienstag, den 27.06.2017 um 09:26 Uhr antwortete die Klägerin per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit bestünde, ins Büro zu kommen, was sie auch nicht tat. Am Montag, den 03.07.2017 erschien die Klägerin nicht. Die Beklagte kündigte ihr nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 11.07.2017 fristgerecht zum 31.08.2017.In der mündlichen Verhandlung wies die 8. Kammer darauf hin, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund sei, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige. Sie führte aus, dass auch hier ein Kündigungsgrund gegeben sei. Spätestens ab dem Dienstag habe die Klägerin ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt. Dem Sachvortrag der Klägerin lasse sich nicht hinreichend konkret entnehmen, dass der Vorgesetzte der kurzfristigen Verlängerung des Urlaubs vorher zugestimmt habe. Im Übrigen seien gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass es diese Vorabstimmung nicht gegeben habe, von der Klägerin keine durchgreifenden Rügen erhoben worden. Einer Abmahnung habe es wohl nicht bedurft und die Interessenabwägung falle in Anbetracht der kurzen Beschäftigungsdauer zu Lasten der Klägerin aus. Lediglich in formeller Hinsicht sei zu fragen, ob die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt sei, weil die Arbeitgeberin diesem u. a. mitgeteilt hatte, dass die in der Woche anstehenden Arbeiten nicht erledigt worden seien. Der Vorgesetzte hatte die Arbeiten zumindest teilweise selbst erledigt. Andererseits war der Betriebsratsvorsitzende in die Gespräche mit der Klägerin eingebunden.

Auf der Basis dieser rechtlichen Hinweise haben die Parteien sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungsdatum, d. h. dem 31.08.2017, verständigt. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein Zeugnis und zahlt eine Abfindung von 4.000 Euro, was einem knappen Gehalt der Klägerin entspricht.

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Hausboot ist keine bauliche Anlage

Das OVG Berlin-Brandenburg hat der Beschwerde eines Hausbootbesitzers gegen eine Beseitigungsanordnung stattgegeben, denn diese sei voraussichtlich rechtswidrig, weil es sich bei dem Hausboot bei summarischer Prüfung nicht um eine bauliche Anlage handele (Az. OVG 2 S 13.18).

Hausboot ist keine bauliche Anlage

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 10.07.2018 zum Beschluss OVG 2 S 13.18 vom 10.07.2018

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat der Beschwerde eines Hausbootbesitzers gegen eine Beseitigungsanordnung stattgegeben.

Der Liegeplatz des Hausbootes befindet sich an einem genehmigten Steg im Ruppiner See. Die untere Bauaufsichtsbehörde hatte die Beseitigung des Hausbootes angeordnet. Es handele sich dabei um eine „bauliche Anlage“, die nicht genehmigt sei und nicht genehmigt werden könne. Der dagegen gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg.

Auf die Beschwerde des Hausbootbesitzers hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts die erstinstanzliche Entscheidung geändert und dem Eilantrag stattgegeben. Die Beseitigungsanordnung sei voraussichtlich rechtswidrig, weil es sich bei dem Hausboot bei summarischer Prüfung nicht um eine bauliche Anlage handele. Für die Annahme der hierfür erforderlichen ortsfesten Verwendungsabsicht genüge weder ein Vergleich der Liegezeit mit der Fahrzeit noch ein Hinweis auf die Größe und Ausstattung des Hausbootes. Es bedürfe vielmehr im Klageverfahren einer ausdrücklichen Klärung der Frage, ob es sich bei ihm um eine bauliche Anlage oder um ein Sportboot handele. Die Abgrenzung richte sich danach, ob das Hausboot unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls seiner Funktion nach an die Stelle eines üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens – etwa eines Wochenendhauses oder einer Wohnung – treten soll oder ob es – wie ein Sportboot – zum Befahren von Gewässern bestimmt ist und hierfür genutzt werden soll. Nach einem von dem Hausbootbesitzer eingereichten Privatgutachten spreche vorläufig mehr für eine sportboottypische Verwendungsabsicht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Sozialversicherungsrechtlicher Status eines Rundgangleiters

Auf Grund der engen Einbindung in die Arbeitsorganisation und eines fehlenden unternehmerischen Risikos sei die Tätigkeit als Rundgangleiter in einem Dokumentationszentrum als abhängige Beschäftigung einzuordnen. So entschied das LSG Bayern (Az. L 16 R 5110/16).

Sozialversicherungsrechtlicher Status eines Rundgangleiters

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 10.07.2018 zum Urteil L 16 R 5110/16 vom 16.05.2018

In sog. Statusfeststellungsverfahren ist zu entscheiden, ob eine Tätigkeit versicherungspflichtig in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird oder als selbständige Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung, der die Leitung eines Lern- und Erinnerungsortes obliegt. Die Ausstellung wurde von der Klägerin wissenschaftlich erarbeitet und konzipiert. Sie beschäftigt zwei Museumspädagogen und setzt daneben Rundgangleiter als freie Mitarbeiter ein. Die freien Mitarbeiter durchliefen eine halbjährige Schulung zum Rundgangleiter und wurden nach bestandener 60-minütiger Probeführung zertifiziert. Im Vertrag über die freie Mitarbeit wurden die Führungen, die einzeln vergütet wurden, als Leistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der selbständigen Unternehmer bezeichnet. Schon das Sozialgericht München (SG) hat die Tätigkeit als Rundgangleiter als abhängige Beschäftigung gewertet. Es liege nicht in der Rechtsmacht der Vertragsparteien zu bestimmen, wie das Vertragsverhältnis von der Rechtsordnung bewertet werde. Entscheidend sei die gelebte Wirklichkeit des Vertragsverhältnisses.

Die Entscheidung:

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Entscheidung des SG bestätigt und die Berufung des Dokumentationszentrums zurückgewiesen.

Auf Grund der engen Einbindung in die Arbeitsorganisation und eines fehlenden unternehmerischen Risikos sei die Tätigkeit als Rundgangleiter in einem Dokumentationszentrum als abhängige Beschäftigung einzuordnen. Die vor Beginn der Tätigkeit durchgeführte Schulung, die mit einer Prüfung und Zertifizierung ende, stelle eine vorgelagerte fachliche Weisung dar, die sich in den Skripten zu den verschiedenen Rundgängen fortsetze. Die Rundgangleiter seien weisungsgebunden hinsichtlich der Art der Ausführung der Tätigkeit.

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Kein Anspruch auf gewerberechtliches Einschreiten gegen Volkswagen

Bürger können von der Stadt Wolfsburg nicht unter Berufung auf die sog. Diesel-Affäre verlangen, gewerberechtlich gegen die Volkswagen AG einzuschreiten und dem Unternehmen den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Dies hat das VG Braunschweig entschieden (Az. 1 B 112/18).

Kein Anspruch auf gewerberechtliches Einschreiten gegen Volkswagen

VG Braunschweig, Pressemitteilung vom 09.07.2018 zum Urteil 1 B 112/18 vom 25.06.2018

Bürger können von der Stadt Wolfsburg nicht unter Berufung auf die sog. Diesel-Affäre verlangen, gewerberechtlich gegen die Volkswagen AG einzuschreiten und dem Unternehmen den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts in einem Eilverfahren entschieden.

Der in Potsdam wohnende Antragsteller hatte sich an das Gewerbeamt der Stadt Wolfsburg gewandt und beantragt, VW die Gewerbeausübung zu untersagen. Er machte unter anderem geltend, die Verantwortlichen des Unternehmens seien gewerberechtlich unzuverlässig; außerdem sei die Gewerbeuntersagung zum Schutz seiner Gesundheit erforderlich. Die Behörde hatte Maßnahmen abgelehnt und zur Begründung unter anderem mitgeteilt, sie wolle die strafrechtlichen Ermittlungen abwarten. Dass solche Ermittlungen eingeleitet seien, halte sie angesichts der Unschuldsvermutung nicht für ausreichend, um eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen und Maßnahmen gegen das Unternehmen zu treffen. Schließlich sei eine vollständige Gewerbeuntersagung nach derzeitigem Stand auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie erhebliche Arbeitslosigkeit und einen gesamtwirtschaftlichen Schaden mit sich brächte.

Den daraufhin vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag gegen die Stadt Wolfsburg hat das Gericht als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung führt die Kammer im Wesentlichen aus: Über einen Eilantrag dürfe das Verwaltungsgericht nach den allgemein geltenden prozessrechtlichen Regelungen nur dann inhaltlich entscheiden, wenn die Möglichkeit bestehe, dass der Antragsteller durch die Maßnahme einer Behörde in eigenen Rechten verletzt ist. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Die Regelungen der Gewerbeordnung über die Gewerbeuntersagung gäben dem Antragsteller keine eigenen Rechte; sie schützten nach ständiger Rechtsprechung nur die Allgemeinheit und die im Betrieb beschäftigten Personen. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz) berufen. Dass seine Gesundheit konkret bedroht wäre, sei bereits nicht dargetan. Im Übrigen habe der Staat einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum bei der Beantwortung der Frage, wie er seine Schutzpflichten aus diesem Grundrecht erfülle. Der Gesetzgeber sei möglichen Gesundheitsgefahren, die auf den Ausstoß von Schadstoffen zurückzuführen seien, bereits auf vielfältige Weise begegnet. Das Gericht verweist dazu auf die staatlichen Vorschriften über den zulässigen Schadstoffausstoß sowie vielfältige staatliche Aktivitäten, auch des Kraftfahrt-Bundesamtes, im Zuge der sog. Diesel-Affäre. Dass diese Vorkehrungen evident gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, sei nicht ersichtlich. Die Kammer hatte die Volkswagen AG zu dem Verfahren beigeladen.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist am 25. Juni ohne Verhandlung ergangen. Er wurde den Verfahrensbeteiligten inzwischen zugestellt. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gegeben.

Beim Verwaltungsgericht ist noch das Hauptsacheverfahren (Klageverfahren; Az. 1 A 111/18) anhängig. Wann es in diesem Verfahren zu einer Verhandlung kommen wird, ist gegenwärtig noch nicht abzusehen.

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Vage Lieferangaben bei Online-Order unzulässig

Bei einer Warenbestellung dürfen Online-Händler ihren Kunden eine Lieferung nicht vage versprechen, sondern sie müssen einen konkreten Lieferzeitraum nennen. Die Angabe, dass eine Ware „bald“ verfügbar sei, genügt diesen Anforderungen nicht. Dies hat das OLG München aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW entschieden (Az. 6 U 3815/17).

Vage Lieferangaben bei Online-Order unzulässig

Urteil zu fehlerhaften Angaben auf mediamarkt.de

Verbraucherzentrale NRW, Pressemitteilung vom 09.07.2018 zum Urteil 6 U 3815/17 des OLG München vom 17.05.2018

Bei einer Warenbestellung dürfen Online-Händler ihren Kunden eine Lieferung nicht vage versprechen, sondern sie müssen einen konkreten Lieferzeitraum nennen. Die Angabe, dass eine Ware „bald“ verfügbar sei, genügt diesen Anforderungen nicht.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) München am 17. Mai 2018 (Az. 6 U 3815/17) entschieden aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW wegen unzulässiger Informationsangaben der Media Markt E-Business GmbH bei der Online-Bestellung eines Handys. „Wenn Verbraucher eine Ware im Internet bestellen, müssen Anbieter angeben, bis wann die Ware geliefert wird“, betont NRW-Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski die Bedeutung des Urteils.

Im August 2016 hatte das Unternehmen Media Markt in seinem Internetangebot „www.mediamarkt.de“ das Smartphone „Samsung Galaxy S6″ für 499 Euro zum Kauf angeboten. Kunden, die das Handy erwerben wollten, wurden während des Bestellvorgangs mehrfach mit dem Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar“ auf eine unbestimmte Lieferung des georderten Artikels eingestimmt.

Diese Praxis wird dem Anbieter nun per Urteil vom OLG München untersagt. Die Richter bestätigen die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, wonach eine unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Warenbestellungen im Internet gegen die gesetzliche Informationspflicht der Anbieter verstößt. Demnach müssen Kunden bei einer Online-Bestellung vor dem Klick auf den Kauf-Button konkret erfahren, bis zu welchem Zeitpunkt die Ware spätestens geliefert wird. Beim Hinweis, der Artikel sei „bald verfügbar“, erfahren Kunden dagegen lediglich, dass eine Lieferung in naher Zukunft versprochen wird. Sie erhalten damit aber keine Information, wie lange – einige Tage oder Wochen und Monate – sie auf eine Lieferung warten müssen.

Das Gericht bestätigt damit im vollen Umfang das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 2017 (Az. 33 O 20488/16). Die Revision beim Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Media Markt kann hiergegen allerdings noch Beschwerde einlegen. Solange ist das Urteil nicht rechtskräftig.

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Klage einer Schulleiterin gegen Einführung der Inklusion an einem bremischen Gymnasium abgewiesen

Das VG Bremen hat die Klage einer Schulleiterin eines bremischen Gymnasiums abgewiesen, mit welcher sie sich gegen die Weisung der Senatorin für Kinder und Bildung gewehrt hatte, zum kommenden Schuljahr die Beschulung Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung in einem inklusiven Klassenverband an ihrer Schule zu ermöglichen (Az. 1 K 762/18).

Klage einer Schulleiterin gegen Einführung der Inklusion an einem bremischen Gymnasium abgewiesen

VG Bremen, Pressemitteilung vom 09.07.2018 zum Urteil 1 K 762/18 vom 27.06.2018 (nrkr)

Mit Urteil vom 27. Juni 2018 (Az. 1 K 762/18) hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen die Klage einer Schulleiterin eines bremischen Gymnasiums abgewiesen, mit welcher sie sich gegen die Weisung der Senatorin für Kinder und Bildung gewehrt hatte, zum kommenden Schuljahr die Beschulung Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung (kurz: W+E-Schüler) in einem inklusiven Klassenverband an ihrer Schule zu ermöglichen. Die Klägerin hatte geltend gemacht, die inklusive Beschulung behinderter Schülerinnen und Schüler an einem Gymnasium wiederspreche der Konzeption dieser Schulform.Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin nicht klagebefugt sei. Die Klagebefugnis verlange, dass es jedenfalls möglich erscheint, dass eine Klägerin oder ein Kläger durch eine hoheitliche Maßnahme in eigenen Rechten verletzt ist. Eine solche Rechtsverletzung könne die Klägerin weder aus ihrer Stellung als Lehrerin und Beamtin noch aus ihrer Funktion als Schulleiterin herleiten.

Die Kernaussagen des Urteils sind:

  • Durch die Weisung der Senatorin für Kinder und Bildung könnten Rechte der Klägerin als Beamtin nicht verletzt worden sein. Beamte seien durch innerdienstliche Weisungen regelmäßig nicht in eigenen Rechten betroffen. Sie könnten daher lediglich verwaltungsintern auf Bedenken gegen die Recht- und Zweckmäßigkeit angeordneter Maßnahmen hinzuweisen (sog. Remonstration). Ein darüber hinausgehendes Klagerecht besäßen sie jedoch nicht.
  • Eine Rechtsverletzung der Klägerin in ihrer Stellung als Lehrerin bzw. Schulleiterin scheide aus, da die durch die bremischen Schulgesetze Lehrerinnen und Lehrern und Schulleiterinnen und Schulleitern eingeräumten Rechte hier nicht betroffen seien.
  • Durch die streitgegenständliche Weisung werde das schulische Selbstverwaltungsrecht des Gymnasiums nicht verletzt, denn die Organisationskompetenz zur Entscheidung, an welchen Schulen inklusiver Unterricht eingeführt werden, liege allein bei der Stadtgemeinde Bremen und werde durch die Senatorin für Kinder und Bildung ausgeübt.
  • Die streitgegenständliche Weisung sei von der Fachaufsicht der Senatorin für Kinder und Bildung gedeckt. Ein einklagbares Recht der Schulen gegen unter Umständen auch rechtswidrige Maßnahmen der Fachaufsicht gebe es nicht.
  • Im Übrigen gebe es auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der hier streitgegenständlichen Weisung. Die Einführung der inklusiven Beschulung an allen Bremer Schulen entspreche einem klaren gesetzgeberischen Auftrag. Dies gelte auch für die Unterrichtung von W+E-Schülern an Gymnasien. Eine Reduzierung der Bildungschancen der Regelschüler sei hierdurch nicht zu befürchten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen beantragen.

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Privatschulen, die keinen Religionsunterricht anbieten, kann die staatliche Genehmigung nicht verweigert werden

Der VGH Baden-Württemberg entschied, dass Privatschulen, die keinen Religionsunterricht anbieten, die staatliche Genehmigung nicht verweigert werden kann (Az. 9 S 653/16).

Privatschulen, die keinen Religionsunterricht anbieten, kann die staatliche Genehmigung nicht verweigert werden

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 06.07.2018 zum Urteil 9 S 653/16 vom 03.05.2018

Das Anbieten und Abhalten von Religionsunterricht stellt grundsätzlich keine Voraussetzung dar, von der die staatliche Schulaufsicht die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer privaten Ersatzschule abhängig machen darf. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 3. Mai 2018 entschieden und der Berufung der privaten Schulträgerin (Klägerin) gegen das ihre Feststellungklage gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter) abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart teilweise stattgegeben.

Die Klägerin hatte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, an den in ihrer Trägerschaft betriebenen Berufskollegs das Unterrichtsfach Religion anzubieten oder Religionsunterricht abzuhalten, und dies weder Voraussetzung der Genehmigung (§ 5 PSchG) noch der staatlichen Anerkennung (§ 10 PSchG) sei. Zur Begründung der Zulässigkeit der Klage berief sie sich auf Verlautbarungen des Regierungspräsidiums Tübingen und des Kultusministeriums, wonach sowohl allgemeinbildende als auch berufliche Ersatzschulen grundsätzlich das Fach Religion anbieten müssten und auch das ausschließliche Anbieten des Fachs Ethik anstelle von Religion nicht möglich sei, weil Ethik Ersatzfach sei und das Angebot an Religionsunterricht voraussetze. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage als unzulässig ab, weil der Klägerin jedenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung.

Die Berufung der Klägerin hatte beim VGH teilweise Erfolg.

Soweit die Klägerin festgestellt wissen wolle, dass das Anbieten beziehungsweise Abhalten von Religionsunterricht nicht Voraussetzung der staatlichen Anerkennung (§ 10 PSchG) sei, sei ihre Klage unzulässig. Denn sie betreibe derzeit keine staatlich anerkannten Privatschulen und strebe derzeit auch nicht die staatliche Anerkennung der bisher genehmigten Schulen an. Daher fehle es ihr insoweit am Rechtsschutzinteresse.

Soweit die Klage auf die Feststellung gerichtet sei, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, an den in ihrer Trägerschaft betriebenen staatlich genehmigten Berufskollegs das Unterrichtsfach Religion anzubieten und abzuhalten, sei sie zulässig und begründet. Nach der insoweit mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG deckungsgleichen Regelung des § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG sei die Genehmigung – von hier nicht streitigen weiteren Voraussetzungen abgesehen – zu erteilen, wenn die private Schule in ihren Lehrzielen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehe. Der Verzicht auf das Unterrichtsfach Religion rechtfertige nicht die Bewertung, die Schulen der Klägerin stünden in ihren Lehrzielen hinter öffentlichen Schulen im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zurück.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Staat aufgrund der Regelung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht befugt, den privaten Ersatzschulen als Teil der „Lehrziele“ auch ins einzeln gehende Erziehungsziele vorzuschreiben bzw. zu verbieten. Aus der Verfassung leite sich ein für die Ersatzschulen verbindlicher Standard an Erziehungszielen ab. Das seien im Einzelnen – positiv – das Gebot der Achtung der Würde eines jeden Menschen, Art. 1 Abs. 1 GG, und verbunden damit die Grundrechte der Art. 2 ff. GG, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG, und die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, Art. 3 Abs. 1 GG, sowie schließlich die in Art. 20 GG aufgeführten Verfassungsgrundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Im Bereich des Privatschulwesens überschritte der Staat jedenfalls seine Bestimmungsmacht in Erziehungsfragen, würde er sich in seinen Vorgaben nicht hierauf beschränken.

Weder im Grundgesetz noch in der baden-württembergischen Landesverfassung fänden sich Regelungen über das Erfordernis der Erteilung von Religionsunterricht an privaten Ersatzschulen. Lediglich für öffentliche Schulen schreibe Art. 18 Satz 1 LV bzw. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG den Religionsunterricht verbindlich vor. Nach der Auffassung des Senats handele es sich dabei jedoch um eine Sondervorschrift, deren Regelungsgehalt sich auf öffentliche Schulen beschränke. Einer erweiternden oder analogen Anwendung auf Privatschulen sei sie nicht – auch nicht mittelbar über die Regelung des § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG – zugänglich.

Bestätigt werde der spezifische, auf öffentliche Schulen beschränkte Regelungsgehalt der Vorschrift vor allem durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die Regelungsabsicht des Verfassungsgebers, die darauf gerichtet gewesen sei, dem Religionsunterricht im öffentlichen Schulwesen im Interesse der Religionsgemeinschaften eine Sonderstellung einzuräumen. Mit der Garantie des Religionsunterrichts sichere der Verfassungsgeber den Religionsgemeinschaften die besondere, in der Religion begründete und selbstbestimmte Aufgabe der religiösen Erziehung der Kinder in der öffentlichen Schule. Religionsunterricht im Sinne des Art. 18 Satz 1 LV, Art. 7 Abs. 3 GG sei also keine neutrale Religionskunde, sondern Vermittlung der Glaubenssätze der Religionsgemeinschaft, die auch nicht vom Staat, sondern von der jeweiligen Religionsgemeinschaft durchgeführt werde. Art. 18 Satz 1 LV bzw. Art. 7 Abs. 3 GG sei damit gerade nicht Ausdruck eines staatlich definierten Bildungs- und Erziehungsziels, sondern räume außerstaatlichen Bildungs- und Erziehungsträgern, den Religionsgemeinschaften, die Möglichkeit schulbezogener Mitwirkung im Interesse der Religionsfreiheit ein.

Dieser besondere Charakter der Verfassungsnorm schließe es nach Auffassung des Senats auch aus, in dem Angebot von Religionsunterricht ein Lehrziel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a PSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu sehen, das bei der Genehmigung einer privaten Ersatzschule in die Prüfung der Gleichwertigkeit einzubeziehen sei. Insbesondere lasse sich nicht feststellen, dass die letztlich staatskirchenrechtlich begründete Verpflichtung des Staates auf diesem Wege ohne weiteres auf die privaten Ersatzschulen übertragen werden könne.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 9 S 653/16).

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