Vorläufiger Betrieb von Spielhallen ohne behördliche Genehmigung nach neuer Rechtslage muss nicht geduldet werden

Das OVG Hamburg hat entschieden, dass Spielhallen, denen aufgrund der im Hamburgischen Spielhallengesetz vorgesehenen Abstandsregelung eine Erlaubnis für die Fortführung der Spielhalle versagt worden ist, nicht vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – geduldet werden müssen (Az. 4 Bs 50/18).

Vorläufiger Betrieb von Spielhallen ohne behördliche Genehmigung nach neuer Rechtslage muss nicht geduldet werden

OVG Hamburg, Pressemitteilung vom 10.07.2018 zum Beschluss 4 Bs 50/18 vom 02.07.2018

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 2. Juli 2018 (Az. 4 Bs 50/18) der Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2018 (Az. 17 E 10315/17) stattgegeben und entschieden, dass Spielhallen, denen aufgrund der im Hamburgischen Spielhallengesetz vorgesehenen Abstandsregelung eine Erlaubnis für die Fortführung der Spielhalle versagt worden ist, nicht vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – geduldet werden müssen.

Seit dem 1. Juli 2017 gilt nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz (HmbSpielhG) auch für Altbetriebe u. a. eine (Abstands-)Regelung, nach welcher der Abstand zwischen zwei Spielhallen im Regelfall 500m und in bestimmten Gebieten 100m nicht unterschreiten darf. Zudem bestimmt die gesetzliche Regelung (§ 9 Abs. 4 HmbSpielhG), dass die länger bestehende Altspielhalle Vorrang hat, wenn konkurrierende Unternehmen den Mindestabstand nicht einhalten. In Umsetzung dieser Regelungen hat die Freie und Hansestadt Hamburg etlichen Spielhallenbetreibern die beantragte Genehmigung für die Fortführung ihres Betriebes versagt. Gegen die Ablehnung der beantragten Genehmigung zur Fortführung des Betriebes einer Spielhalle ist in einer Vielzahl von Fällen durch die Spielhallenbetreiber Widerspruch eingelegt und das Verwaltungsgericht Hamburg um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht worden.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte u. a. in zwei Musterverfahren die Freie und Hansestadt Hamburg vorläufig verpflichtet, keine Maßnahmen zur Beendigung oder Sanktionierung des Weiterbetriebes der Spielhallen zu ergreifen (siehe dazu auch Presseerklärung vom 15. Januar 2018 ). Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr in einem Verfahren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und den einstweiligen Rechtsschutzantrag des nicht berücksichtigten Spielhallenbetreibers abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der gesetzlich in § 9 Abs. 4 HmbSpielhG vorgesehene Vorrang älterer Spielhallen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Gesetzgeber habe das Alter der Spielhalle als Auswahlkriterium bestimmen dürfen. Es sei sachgerecht, dass er dem Betreiber einer Spielhalle, die an einem älteren Spielhallenstandort liege, einen stärkeren Bestandsschutz gewähre als dem Betreiber einer Spielhalle an einem jüngeren Standort. Der Gesetzgeber habe die Auswahlentscheidung nicht nach Kriterien wie z. B. dem Alter der Spielhallenerlaubnis oder der wirtschaftlichen Situation des Spielhallenbetreibers treffen müssen. Auch habe er ein praktikables und vorhersehbares Merkmal auswählen dürfen. Betreibe der Inhaber seine Altspielhalle an einem „jüngeren“ Standort, könne er eine Erlaubnis nur im Befreiungswege erhalten. Dafür sei eine besondere Härte erforderlich, an deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen seien.

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Eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ist Kündigungsgrund

Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund ist, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigt (Az. 8 Sa 87/18).

Eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ist Kündigungsgrund

Mallorca-Urlaub geschenkt – Arbeitsverhältnis beendet

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.07.2018 zum Urteil 8 Sa 87/18 vom 10.07.2018

Die Klägerin war seit dem 01.08.2014 als Junior Business Excellence Manager mit Controlling-Tätigkeiten bei der Beklagten beschäftigt und in der Abteilung „Online Performance Management“ eingesetzt. Berufsbegleitend absolvierte sie ein Masterstudium „BWL Management“, das sie am 21.06.2017 erfolgreich abschloss. Im Hinblick auf die Prüfung hatte die Klägerin für den Donnerstag und Freitag, den 22. und 23.06.2017 genehmigten Urlaub. Am Montag, den 26.06.2017 erschien die Klägerin nicht im Betrieb. Der späteste Dienstbeginn im Rahmen der Gleitzeit war 10.00 Uhr. Um 12.04 Uhr schickte sie eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ an ihren Vorgesetzten. Sie teilte mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei und in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt hätte, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken. Sie werde in der Zeit vom 26.06.2017 bis zum 30.06.2017 abwesend sein und bat um eine kurze Rückmeldung. Zugleich entschuldigte sie sich für die „Überrumpelung“. Um 17:02 Uhr antwortete der Vorgesetzte per E-Mail, dass die Anwesenheit der Klägerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Er bot ihr an, Freitag sowie Montag und Dienstag der nächsten Woche frei zu nehmen. Am Dienstag, den 27.06.2017 um 09:26 Uhr antwortete die Klägerin per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit bestünde, ins Büro zu kommen, was sie auch nicht tat. Am Montag, den 03.07.2017 erschien die Klägerin nicht. Die Beklagte kündigte ihr nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 11.07.2017 fristgerecht zum 31.08.2017.In der mündlichen Verhandlung wies die 8. Kammer darauf hin, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund sei, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige. Sie führte aus, dass auch hier ein Kündigungsgrund gegeben sei. Spätestens ab dem Dienstag habe die Klägerin ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt. Dem Sachvortrag der Klägerin lasse sich nicht hinreichend konkret entnehmen, dass der Vorgesetzte der kurzfristigen Verlängerung des Urlaubs vorher zugestimmt habe. Im Übrigen seien gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass es diese Vorabstimmung nicht gegeben habe, von der Klägerin keine durchgreifenden Rügen erhoben worden. Einer Abmahnung habe es wohl nicht bedurft und die Interessenabwägung falle in Anbetracht der kurzen Beschäftigungsdauer zu Lasten der Klägerin aus. Lediglich in formeller Hinsicht sei zu fragen, ob die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt sei, weil die Arbeitgeberin diesem u. a. mitgeteilt hatte, dass die in der Woche anstehenden Arbeiten nicht erledigt worden seien. Der Vorgesetzte hatte die Arbeiten zumindest teilweise selbst erledigt. Andererseits war der Betriebsratsvorsitzende in die Gespräche mit der Klägerin eingebunden.

Auf der Basis dieser rechtlichen Hinweise haben die Parteien sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungsdatum, d. h. dem 31.08.2017, verständigt. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein Zeugnis und zahlt eine Abfindung von 4.000 Euro, was einem knappen Gehalt der Klägerin entspricht.

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Hausboot ist keine bauliche Anlage

Das OVG Berlin-Brandenburg hat der Beschwerde eines Hausbootbesitzers gegen eine Beseitigungsanordnung stattgegeben, denn diese sei voraussichtlich rechtswidrig, weil es sich bei dem Hausboot bei summarischer Prüfung nicht um eine bauliche Anlage handele (Az. OVG 2 S 13.18).

Hausboot ist keine bauliche Anlage

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 10.07.2018 zum Beschluss OVG 2 S 13.18 vom 10.07.2018

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat der Beschwerde eines Hausbootbesitzers gegen eine Beseitigungsanordnung stattgegeben.

Der Liegeplatz des Hausbootes befindet sich an einem genehmigten Steg im Ruppiner See. Die untere Bauaufsichtsbehörde hatte die Beseitigung des Hausbootes angeordnet. Es handele sich dabei um eine „bauliche Anlage“, die nicht genehmigt sei und nicht genehmigt werden könne. Der dagegen gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg.

Auf die Beschwerde des Hausbootbesitzers hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts die erstinstanzliche Entscheidung geändert und dem Eilantrag stattgegeben. Die Beseitigungsanordnung sei voraussichtlich rechtswidrig, weil es sich bei dem Hausboot bei summarischer Prüfung nicht um eine bauliche Anlage handele. Für die Annahme der hierfür erforderlichen ortsfesten Verwendungsabsicht genüge weder ein Vergleich der Liegezeit mit der Fahrzeit noch ein Hinweis auf die Größe und Ausstattung des Hausbootes. Es bedürfe vielmehr im Klageverfahren einer ausdrücklichen Klärung der Frage, ob es sich bei ihm um eine bauliche Anlage oder um ein Sportboot handele. Die Abgrenzung richte sich danach, ob das Hausboot unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls seiner Funktion nach an die Stelle eines üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens – etwa eines Wochenendhauses oder einer Wohnung – treten soll oder ob es – wie ein Sportboot – zum Befahren von Gewässern bestimmt ist und hierfür genutzt werden soll. Nach einem von dem Hausbootbesitzer eingereichten Privatgutachten spreche vorläufig mehr für eine sportboottypische Verwendungsabsicht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Sozialversicherungsrechtlicher Status eines Rundgangleiters

Auf Grund der engen Einbindung in die Arbeitsorganisation und eines fehlenden unternehmerischen Risikos sei die Tätigkeit als Rundgangleiter in einem Dokumentationszentrum als abhängige Beschäftigung einzuordnen. So entschied das LSG Bayern (Az. L 16 R 5110/16).

Sozialversicherungsrechtlicher Status eines Rundgangleiters

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 10.07.2018 zum Urteil L 16 R 5110/16 vom 16.05.2018

In sog. Statusfeststellungsverfahren ist zu entscheiden, ob eine Tätigkeit versicherungspflichtig in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird oder als selbständige Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung, der die Leitung eines Lern- und Erinnerungsortes obliegt. Die Ausstellung wurde von der Klägerin wissenschaftlich erarbeitet und konzipiert. Sie beschäftigt zwei Museumspädagogen und setzt daneben Rundgangleiter als freie Mitarbeiter ein. Die freien Mitarbeiter durchliefen eine halbjährige Schulung zum Rundgangleiter und wurden nach bestandener 60-minütiger Probeführung zertifiziert. Im Vertrag über die freie Mitarbeit wurden die Führungen, die einzeln vergütet wurden, als Leistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der selbständigen Unternehmer bezeichnet. Schon das Sozialgericht München (SG) hat die Tätigkeit als Rundgangleiter als abhängige Beschäftigung gewertet. Es liege nicht in der Rechtsmacht der Vertragsparteien zu bestimmen, wie das Vertragsverhältnis von der Rechtsordnung bewertet werde. Entscheidend sei die gelebte Wirklichkeit des Vertragsverhältnisses.

Die Entscheidung:

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Entscheidung des SG bestätigt und die Berufung des Dokumentationszentrums zurückgewiesen.

Auf Grund der engen Einbindung in die Arbeitsorganisation und eines fehlenden unternehmerischen Risikos sei die Tätigkeit als Rundgangleiter in einem Dokumentationszentrum als abhängige Beschäftigung einzuordnen. Die vor Beginn der Tätigkeit durchgeführte Schulung, die mit einer Prüfung und Zertifizierung ende, stelle eine vorgelagerte fachliche Weisung dar, die sich in den Skripten zu den verschiedenen Rundgängen fortsetze. Die Rundgangleiter seien weisungsgebunden hinsichtlich der Art der Ausführung der Tätigkeit.

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Kein Anspruch auf gewerberechtliches Einschreiten gegen Volkswagen

Bürger können von der Stadt Wolfsburg nicht unter Berufung auf die sog. Diesel-Affäre verlangen, gewerberechtlich gegen die Volkswagen AG einzuschreiten und dem Unternehmen den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Dies hat das VG Braunschweig entschieden (Az. 1 B 112/18).

Kein Anspruch auf gewerberechtliches Einschreiten gegen Volkswagen

VG Braunschweig, Pressemitteilung vom 09.07.2018 zum Urteil 1 B 112/18 vom 25.06.2018

Bürger können von der Stadt Wolfsburg nicht unter Berufung auf die sog. Diesel-Affäre verlangen, gewerberechtlich gegen die Volkswagen AG einzuschreiten und dem Unternehmen den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts in einem Eilverfahren entschieden.

Der in Potsdam wohnende Antragsteller hatte sich an das Gewerbeamt der Stadt Wolfsburg gewandt und beantragt, VW die Gewerbeausübung zu untersagen. Er machte unter anderem geltend, die Verantwortlichen des Unternehmens seien gewerberechtlich unzuverlässig; außerdem sei die Gewerbeuntersagung zum Schutz seiner Gesundheit erforderlich. Die Behörde hatte Maßnahmen abgelehnt und zur Begründung unter anderem mitgeteilt, sie wolle die strafrechtlichen Ermittlungen abwarten. Dass solche Ermittlungen eingeleitet seien, halte sie angesichts der Unschuldsvermutung nicht für ausreichend, um eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen und Maßnahmen gegen das Unternehmen zu treffen. Schließlich sei eine vollständige Gewerbeuntersagung nach derzeitigem Stand auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie erhebliche Arbeitslosigkeit und einen gesamtwirtschaftlichen Schaden mit sich brächte.

Den daraufhin vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag gegen die Stadt Wolfsburg hat das Gericht als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung führt die Kammer im Wesentlichen aus: Über einen Eilantrag dürfe das Verwaltungsgericht nach den allgemein geltenden prozessrechtlichen Regelungen nur dann inhaltlich entscheiden, wenn die Möglichkeit bestehe, dass der Antragsteller durch die Maßnahme einer Behörde in eigenen Rechten verletzt ist. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Die Regelungen der Gewerbeordnung über die Gewerbeuntersagung gäben dem Antragsteller keine eigenen Rechte; sie schützten nach ständiger Rechtsprechung nur die Allgemeinheit und die im Betrieb beschäftigten Personen. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz) berufen. Dass seine Gesundheit konkret bedroht wäre, sei bereits nicht dargetan. Im Übrigen habe der Staat einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum bei der Beantwortung der Frage, wie er seine Schutzpflichten aus diesem Grundrecht erfülle. Der Gesetzgeber sei möglichen Gesundheitsgefahren, die auf den Ausstoß von Schadstoffen zurückzuführen seien, bereits auf vielfältige Weise begegnet. Das Gericht verweist dazu auf die staatlichen Vorschriften über den zulässigen Schadstoffausstoß sowie vielfältige staatliche Aktivitäten, auch des Kraftfahrt-Bundesamtes, im Zuge der sog. Diesel-Affäre. Dass diese Vorkehrungen evident gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, sei nicht ersichtlich. Die Kammer hatte die Volkswagen AG zu dem Verfahren beigeladen.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist am 25. Juni ohne Verhandlung ergangen. Er wurde den Verfahrensbeteiligten inzwischen zugestellt. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gegeben.

Beim Verwaltungsgericht ist noch das Hauptsacheverfahren (Klageverfahren; Az. 1 A 111/18) anhängig. Wann es in diesem Verfahren zu einer Verhandlung kommen wird, ist gegenwärtig noch nicht abzusehen.

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Vage Lieferangaben bei Online-Order unzulässig

Bei einer Warenbestellung dürfen Online-Händler ihren Kunden eine Lieferung nicht vage versprechen, sondern sie müssen einen konkreten Lieferzeitraum nennen. Die Angabe, dass eine Ware „bald“ verfügbar sei, genügt diesen Anforderungen nicht. Dies hat das OLG München aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW entschieden (Az. 6 U 3815/17).

Vage Lieferangaben bei Online-Order unzulässig

Urteil zu fehlerhaften Angaben auf mediamarkt.de

Verbraucherzentrale NRW, Pressemitteilung vom 09.07.2018 zum Urteil 6 U 3815/17 des OLG München vom 17.05.2018

Bei einer Warenbestellung dürfen Online-Händler ihren Kunden eine Lieferung nicht vage versprechen, sondern sie müssen einen konkreten Lieferzeitraum nennen. Die Angabe, dass eine Ware „bald“ verfügbar sei, genügt diesen Anforderungen nicht.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) München am 17. Mai 2018 (Az. 6 U 3815/17) entschieden aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW wegen unzulässiger Informationsangaben der Media Markt E-Business GmbH bei der Online-Bestellung eines Handys. „Wenn Verbraucher eine Ware im Internet bestellen, müssen Anbieter angeben, bis wann die Ware geliefert wird“, betont NRW-Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski die Bedeutung des Urteils.

Im August 2016 hatte das Unternehmen Media Markt in seinem Internetangebot „www.mediamarkt.de“ das Smartphone „Samsung Galaxy S6″ für 499 Euro zum Kauf angeboten. Kunden, die das Handy erwerben wollten, wurden während des Bestellvorgangs mehrfach mit dem Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar“ auf eine unbestimmte Lieferung des georderten Artikels eingestimmt.

Diese Praxis wird dem Anbieter nun per Urteil vom OLG München untersagt. Die Richter bestätigen die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, wonach eine unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Warenbestellungen im Internet gegen die gesetzliche Informationspflicht der Anbieter verstößt. Demnach müssen Kunden bei einer Online-Bestellung vor dem Klick auf den Kauf-Button konkret erfahren, bis zu welchem Zeitpunkt die Ware spätestens geliefert wird. Beim Hinweis, der Artikel sei „bald verfügbar“, erfahren Kunden dagegen lediglich, dass eine Lieferung in naher Zukunft versprochen wird. Sie erhalten damit aber keine Information, wie lange – einige Tage oder Wochen und Monate – sie auf eine Lieferung warten müssen.

Das Gericht bestätigt damit im vollen Umfang das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 2017 (Az. 33 O 20488/16). Die Revision beim Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Media Markt kann hiergegen allerdings noch Beschwerde einlegen. Solange ist das Urteil nicht rechtskräftig.

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Klage einer Schulleiterin gegen Einführung der Inklusion an einem bremischen Gymnasium abgewiesen

Das VG Bremen hat die Klage einer Schulleiterin eines bremischen Gymnasiums abgewiesen, mit welcher sie sich gegen die Weisung der Senatorin für Kinder und Bildung gewehrt hatte, zum kommenden Schuljahr die Beschulung Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung in einem inklusiven Klassenverband an ihrer Schule zu ermöglichen (Az. 1 K 762/18).

Klage einer Schulleiterin gegen Einführung der Inklusion an einem bremischen Gymnasium abgewiesen

VG Bremen, Pressemitteilung vom 09.07.2018 zum Urteil 1 K 762/18 vom 27.06.2018 (nrkr)

Mit Urteil vom 27. Juni 2018 (Az. 1 K 762/18) hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen die Klage einer Schulleiterin eines bremischen Gymnasiums abgewiesen, mit welcher sie sich gegen die Weisung der Senatorin für Kinder und Bildung gewehrt hatte, zum kommenden Schuljahr die Beschulung Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung (kurz: W+E-Schüler) in einem inklusiven Klassenverband an ihrer Schule zu ermöglichen. Die Klägerin hatte geltend gemacht, die inklusive Beschulung behinderter Schülerinnen und Schüler an einem Gymnasium wiederspreche der Konzeption dieser Schulform.Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin nicht klagebefugt sei. Die Klagebefugnis verlange, dass es jedenfalls möglich erscheint, dass eine Klägerin oder ein Kläger durch eine hoheitliche Maßnahme in eigenen Rechten verletzt ist. Eine solche Rechtsverletzung könne die Klägerin weder aus ihrer Stellung als Lehrerin und Beamtin noch aus ihrer Funktion als Schulleiterin herleiten.

Die Kernaussagen des Urteils sind:

  • Durch die Weisung der Senatorin für Kinder und Bildung könnten Rechte der Klägerin als Beamtin nicht verletzt worden sein. Beamte seien durch innerdienstliche Weisungen regelmäßig nicht in eigenen Rechten betroffen. Sie könnten daher lediglich verwaltungsintern auf Bedenken gegen die Recht- und Zweckmäßigkeit angeordneter Maßnahmen hinzuweisen (sog. Remonstration). Ein darüber hinausgehendes Klagerecht besäßen sie jedoch nicht.
  • Eine Rechtsverletzung der Klägerin in ihrer Stellung als Lehrerin bzw. Schulleiterin scheide aus, da die durch die bremischen Schulgesetze Lehrerinnen und Lehrern und Schulleiterinnen und Schulleitern eingeräumten Rechte hier nicht betroffen seien.
  • Durch die streitgegenständliche Weisung werde das schulische Selbstverwaltungsrecht des Gymnasiums nicht verletzt, denn die Organisationskompetenz zur Entscheidung, an welchen Schulen inklusiver Unterricht eingeführt werden, liege allein bei der Stadtgemeinde Bremen und werde durch die Senatorin für Kinder und Bildung ausgeübt.
  • Die streitgegenständliche Weisung sei von der Fachaufsicht der Senatorin für Kinder und Bildung gedeckt. Ein einklagbares Recht der Schulen gegen unter Umständen auch rechtswidrige Maßnahmen der Fachaufsicht gebe es nicht.
  • Im Übrigen gebe es auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der hier streitgegenständlichen Weisung. Die Einführung der inklusiven Beschulung an allen Bremer Schulen entspreche einem klaren gesetzgeberischen Auftrag. Dies gelte auch für die Unterrichtung von W+E-Schülern an Gymnasien. Eine Reduzierung der Bildungschancen der Regelschüler sei hierdurch nicht zu befürchten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen beantragen.

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Privatschulen, die keinen Religionsunterricht anbieten, kann die staatliche Genehmigung nicht verweigert werden

Der VGH Baden-Württemberg entschied, dass Privatschulen, die keinen Religionsunterricht anbieten, die staatliche Genehmigung nicht verweigert werden kann (Az. 9 S 653/16).

Privatschulen, die keinen Religionsunterricht anbieten, kann die staatliche Genehmigung nicht verweigert werden

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 06.07.2018 zum Urteil 9 S 653/16 vom 03.05.2018

Das Anbieten und Abhalten von Religionsunterricht stellt grundsätzlich keine Voraussetzung dar, von der die staatliche Schulaufsicht die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer privaten Ersatzschule abhängig machen darf. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 3. Mai 2018 entschieden und der Berufung der privaten Schulträgerin (Klägerin) gegen das ihre Feststellungklage gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter) abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart teilweise stattgegeben.

Die Klägerin hatte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, an den in ihrer Trägerschaft betriebenen Berufskollegs das Unterrichtsfach Religion anzubieten oder Religionsunterricht abzuhalten, und dies weder Voraussetzung der Genehmigung (§ 5 PSchG) noch der staatlichen Anerkennung (§ 10 PSchG) sei. Zur Begründung der Zulässigkeit der Klage berief sie sich auf Verlautbarungen des Regierungspräsidiums Tübingen und des Kultusministeriums, wonach sowohl allgemeinbildende als auch berufliche Ersatzschulen grundsätzlich das Fach Religion anbieten müssten und auch das ausschließliche Anbieten des Fachs Ethik anstelle von Religion nicht möglich sei, weil Ethik Ersatzfach sei und das Angebot an Religionsunterricht voraussetze. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage als unzulässig ab, weil der Klägerin jedenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung.

Die Berufung der Klägerin hatte beim VGH teilweise Erfolg.

Soweit die Klägerin festgestellt wissen wolle, dass das Anbieten beziehungsweise Abhalten von Religionsunterricht nicht Voraussetzung der staatlichen Anerkennung (§ 10 PSchG) sei, sei ihre Klage unzulässig. Denn sie betreibe derzeit keine staatlich anerkannten Privatschulen und strebe derzeit auch nicht die staatliche Anerkennung der bisher genehmigten Schulen an. Daher fehle es ihr insoweit am Rechtsschutzinteresse.

Soweit die Klage auf die Feststellung gerichtet sei, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, an den in ihrer Trägerschaft betriebenen staatlich genehmigten Berufskollegs das Unterrichtsfach Religion anzubieten und abzuhalten, sei sie zulässig und begründet. Nach der insoweit mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG deckungsgleichen Regelung des § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG sei die Genehmigung – von hier nicht streitigen weiteren Voraussetzungen abgesehen – zu erteilen, wenn die private Schule in ihren Lehrzielen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehe. Der Verzicht auf das Unterrichtsfach Religion rechtfertige nicht die Bewertung, die Schulen der Klägerin stünden in ihren Lehrzielen hinter öffentlichen Schulen im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zurück.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Staat aufgrund der Regelung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht befugt, den privaten Ersatzschulen als Teil der „Lehrziele“ auch ins einzeln gehende Erziehungsziele vorzuschreiben bzw. zu verbieten. Aus der Verfassung leite sich ein für die Ersatzschulen verbindlicher Standard an Erziehungszielen ab. Das seien im Einzelnen – positiv – das Gebot der Achtung der Würde eines jeden Menschen, Art. 1 Abs. 1 GG, und verbunden damit die Grundrechte der Art. 2 ff. GG, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG, und die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, Art. 3 Abs. 1 GG, sowie schließlich die in Art. 20 GG aufgeführten Verfassungsgrundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Im Bereich des Privatschulwesens überschritte der Staat jedenfalls seine Bestimmungsmacht in Erziehungsfragen, würde er sich in seinen Vorgaben nicht hierauf beschränken.

Weder im Grundgesetz noch in der baden-württembergischen Landesverfassung fänden sich Regelungen über das Erfordernis der Erteilung von Religionsunterricht an privaten Ersatzschulen. Lediglich für öffentliche Schulen schreibe Art. 18 Satz 1 LV bzw. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG den Religionsunterricht verbindlich vor. Nach der Auffassung des Senats handele es sich dabei jedoch um eine Sondervorschrift, deren Regelungsgehalt sich auf öffentliche Schulen beschränke. Einer erweiternden oder analogen Anwendung auf Privatschulen sei sie nicht – auch nicht mittelbar über die Regelung des § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG – zugänglich.

Bestätigt werde der spezifische, auf öffentliche Schulen beschränkte Regelungsgehalt der Vorschrift vor allem durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die Regelungsabsicht des Verfassungsgebers, die darauf gerichtet gewesen sei, dem Religionsunterricht im öffentlichen Schulwesen im Interesse der Religionsgemeinschaften eine Sonderstellung einzuräumen. Mit der Garantie des Religionsunterrichts sichere der Verfassungsgeber den Religionsgemeinschaften die besondere, in der Religion begründete und selbstbestimmte Aufgabe der religiösen Erziehung der Kinder in der öffentlichen Schule. Religionsunterricht im Sinne des Art. 18 Satz 1 LV, Art. 7 Abs. 3 GG sei also keine neutrale Religionskunde, sondern Vermittlung der Glaubenssätze der Religionsgemeinschaft, die auch nicht vom Staat, sondern von der jeweiligen Religionsgemeinschaft durchgeführt werde. Art. 18 Satz 1 LV bzw. Art. 7 Abs. 3 GG sei damit gerade nicht Ausdruck eines staatlich definierten Bildungs- und Erziehungsziels, sondern räume außerstaatlichen Bildungs- und Erziehungsträgern, den Religionsgemeinschaften, die Möglichkeit schulbezogener Mitwirkung im Interesse der Religionsfreiheit ein.

Dieser besondere Charakter der Verfassungsnorm schließe es nach Auffassung des Senats auch aus, in dem Angebot von Religionsunterricht ein Lehrziel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a PSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu sehen, das bei der Genehmigung einer privaten Ersatzschule in die Prüfung der Gleichwertigkeit einzubeziehen sei. Insbesondere lasse sich nicht feststellen, dass die letztlich staatskirchenrechtlich begründete Verpflichtung des Staates auf diesem Wege ohne weiteres auf die privaten Ersatzschulen übertragen werden könne.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 9 S 653/16).

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Ohne konkrete Kindeswohlgefährdung keine familiengerichtlichen Auflagen zur Mediennutzung

Das OLG Frankfurt entschied, dass familiengerichtliche Auflagen zur Mediennutzung eines Kindes nicht bereits dann zulässig sind, wenn das Kind im Besitz eines Smartphones ist und freien Internetzugang hat (Az. 2 UF 41/18).

Ohne konkrete Kindeswohlgefährdung keine familiengerichtlichen Auflagen zur Mediennutzung

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.07.2018 zum Beschluss 2 UF 41/18 vom 15.06.2018

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 09.07.2018 veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass familiengerichtliche Auflagen zur Mediennutzung eines Kindes nicht bereits dann zulässig sind, wenn das Kind im Besitz eines Smartphones ist und freien Internetzugang hat. Derartige Auflagen seien nur geboten, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls festgestellt werden könne.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie stritten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre neun Jahre alte Tochter. Im Rahmen der Kindesanhörung ergab sich, dass das damals 8-jährige Mädchen freien Zugang zum Internet über Geräte der Mutter hatte und über ein eigenes Smartphone verfügte.

Das Amtsgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen und ihr zugleich aufgegeben, „feste Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien (insbesondere TV, Computer, Spielkonsole, Tablet) für das Kind zu finden“, umzusetzen und dem Gericht mitzuteilen. Darüber hinaus sollte dem Kind kein eigenes und frei zugängliches Smartphone mehr zur Verfügung gestellt werden. Die Auflage wurde bis zum 12. Geburtstag des Kindes befristet.

Gegen die getroffene Aufenthaltsbestimmung wandte sich der Vater mit seiner Beschwerde. Der Verfahrensbeistand der Tochter sowie die Kindsmutter schlossen sich der Beschwerde an und begehrten die Aufhebung der zitierten Auflagen zur Mediennutzung. Das OLG hat daraufhin die erteilten Auflagen aufgehoben.

Zur Begründung verweist es zunächst auf die Voraussetzungen gerichtlicher Auflagen nach §§ 1666, 1666a BGB. Staatliche Maßnahmen tangierten immer auch die Grundrechte der Eltern, sodass verfassungsrechtlich hohe Anforderungen an einen Eingriff in die elterliche Personensorge zu stellen seien. Maßnahmen dürften, so das OLG, nur getroffen werden, „wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird“. Es müsse positiv festgestellt werden, „dass bei weiterer Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadensnachteils des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts rechtfertigt eine eingreifende Maßnahme nicht“. Es sei nicht Aufgabe des Staates, „die im Interesse des Kindeswohls objektiv beste Art der Sorgerechtsausübung – soweit eine solche überhaupt festgestellt werden kann – sicherzustellen“, grenzt das OLG ab.

Die Anordnungen zur Mediennutzung und der Nutzung eines Smartphones griffen hier unberechtigt in die grundrechtlich geschützten Elternrechte der Kindesmutter ein. Eine konkrete Gefährdung des Kindes durch die Mediennutzung sei nicht festgestellt worden. „Allgemeine Risiken der Nutzung smarter Technologien und Medien durch Minderjährige begründeten nicht per se eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung.“ Medien- und Internetkonsum durch Kinder und Jugendliche berge zwar Gefahren, denen Eltern geeignet begegnen müssten. Dies betreffe „sowohl die zeitliche Begrenzung… als auch die inhaltliche Kontrolle“. Der Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten über YouTube könne schädliche Wirkungen haben, gleiches gelte hinsichtlich für die aktuelle Altersgruppe nicht freigegebener Spiele mit „verstörenden, schädigenden Inhalten“ oder die Verwendung von WhatsApp, bei denen die Kinder oder Jugendlichen als Sender und Empfänger „gewünschter oder unerwünschter Nachrichten betroffen sein“ könnten. Äußerst fraglich sei jedoch, ob „generell eine Schädlichkeit angenommen werden“ könne, wenn Kindern die Möglichkeit eröffnet werde, Medien in dieser Weise zu nutzen. Die Schädigungsformen seien vielmehr mit anderen Gefahren etwa durch ausgedehnte Fernsehzeiten oder auch eine ausschließliche Ernährung von Junkfood vergleichbar. Zusammenfassend stellt das OLG deshalb fest: „Allein der Besitz eines Smartphones, Tabletts, Computers oder Fernsehers mit oder ohne Internetzugang rechtfertigt … nicht die Annahme, dass Eltern durch die Eröffnung eines Zugangs ihr Kind schädigen. Dazu müssen im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte hinzutreten, aus denen sich die konkrete Gefahr einer Schädigung ergeben.“

Die Nutzung digitaler Medien müsse zum Schutz von Minderjährigen gegebenenfalls pädagogisch begleitet werden. Hierbei ergäben sich jedoch individuelle Spielräume, die – solange keine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliege – innerhalb der jeweiligen Familien eigenverantwortlich festgelegt werden können. Es gelte insoweit auch für die Familiengerichte der Grundsatz der Subsidiarität staatlichen Eingreifens.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Hinweis zur Rechtslage

§ 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(…)

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Tabak und Nikotin sind keine Drogen i. S. d. Begriffsverständnisses des Krankenhausvergütungsrechts

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass Tabak keine Droge i. S. d. Abrechnungsbestimmungen zum Krankenhausvergütungsrecht ist (Az. L 16 KR 43/16).

Tabak und Nikotin sind keine Drogen i. S. d. Begriffsverständnisses des Krankenhausvergütungsrechts

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 09.07.2018 zum Urteil L 16 KR 43/16 vom 19.06.2018

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Tabak keine Droge im Sinne der Abrechnungsbestimmungen zum Krankenhausvergütungsrecht ist.

Zugrunde lag die Behandlung eines Frühchens, das in der 30. Schwangerschaftswoche von seiner damals 38-jährigen Mutter im AKH Celle zur Welt gebracht wurde. Das Geburtsgewicht betrug 1.060 Gramm. Die Mutter hatte das Kind während der Schwangerschaft durch Tabakkonsum „kleingeraucht“. Durch den Nikotinentzug litt es nach der Geburt an erheblichen Atem- und Herzproblemen und musste intensivmedizinisch behandelt und beatmet werden. Erst nach mehr als sieben Wochen konnte es entlassen werden.

In der Schlussrechnung berechnete das Krankenhaus u. a. ein Drogenentzugssyndrom. Dies wollte die Krankenkasse nicht vergüten, da Tabak und Nikotin nach ihrer Ansicht keine Drogen seien. Dem hielt das Krankenhaus im Klageverfahren entgegen, dass die Fachgesellschaft der Kinderkrankenhäuser als Drogenentzugssyndrome bei Neugeborenen neben Opiaten, Methadon und Heroin auch Alkohol und Nikotin benennen würde. Der Entzug würde zu verstärkter Unruhe, Herz- und Atembeschwerden und deutlich höherem Pflegeaufwand führen. Eine Abrechnung als Drogenentzugssyndrom werde dem Krankheitsbild spezifisch gerecht.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Tabak und Nikotin keine Drogen im Sinne des Begriffsverständnisses des Krankenhausvergütungsrechts seien. Die Systematik der Bestimmungen zeige, dass Tabak und Nikotin einerseits und sog. harte Drogen andererseits verschiedenen Begriffskategorien zugeordnet seien. Was genau eine Droge sei, werde im allgemeinen Sprachgebrauch zwar kontrovers diskutiert. Entscheidend seien jedoch allein die Abrechnungsbestimmungen, die eng nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik anzuwenden seien. Da das Vergütungssystem als weiterzuentwickelndes und lernendes System angelegt sei, müsse die Selbstverwaltung etwaige Fehlentwicklungen für die Zukunft selbst korrigieren.

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