Betriebsuntersagung eines Pkw mit nicht nachgerüstetem Dieselmotor

Das VG Potsdam hat einen Antrag auf Eilrechtschutz gegen eine von der Landrätin des Landeskreises Teltow-Fläming als Zulassungsbehörde verfügte Betriebsuntersagung eines mit einem nicht nachgerüsteten Dieselmotor ausgestatteten Pkw abgelehnt (Az. VG 10 L 303/18).

Betriebsuntersagung eines Pkw mit nicht nachgerüstetem Dieselmotor

VG Potsdam, Pressemitteilung vom 06.07.2018 zum Beschluss VG 10 L 303/18 vom 14.06.2018 i. d. F. der Berichtigung vom 21.06.2018

Die für das Straßenverkehrsrecht zuständige 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit einem den Beteiligten inzwischen zugestellten Beschluss einen Antrag auf Eilrechtschutz gegen eine von der Landrätin des Landeskreises Teltow-Fläming als Zulassungsbehörde verfügte Betriebsuntersagung eines mit einem nicht nachgerüsteten Dieselmotor ausgestatteten Pkw abgelehnt.

Das Fahrzeug des Antragstellers ist mit einem Dieselmotor EA 189 EU 5 ausgerüstet. Das Kraftfahrtbundesamt hatte mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Oktober 2015 festgestellt, dass die softwarebasierte Umschaltlogik der Motorsteuerung der Fahrzeuge mit diesem Motor zwischen den Betriebsmodi 1 und 0 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 darstellt und daraufhin den Fahrzeugherstellern im Wege nachträglicher Nebenbestimmungen zu den Typengenehmigungen nach § 25 Abs. 2 EG-FGV die Pflicht auferlegt, diese – auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen – zu entfernen, um die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Der Antragsteller weigerte sich – auch nach Aufforderung durch die Behörde – das vom Hersteller angebotene „Software-Update“ vornehmen zu lassen. Hierauf erging durch die Behörde eine mit Sofortvollzug versehene Verfügung zur Betriebsuntersagung des Fahrzeugs des Antragstellers.

Die zuständige Kammer hat diese Verfügung nach summarischer Prüfung im Eilverfahren als rechtmäßig erachtet.

Die Voraussetzungen für die auf § 5 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) gestützte Untersagung des Betriebs des Kraftfahrzeugs liegen vor. Das Fahrzeug des Antragstellers erweist sich als nicht vorschriftsmäßig im Sinne dieser Vorschrift, weil die vom Kraftfahrtbundesamt erlassenen oben genannten Nebenbestimmungen nach Auffassung der Kammer die (wirksamen) ursprünglichen Typengenehmigungen inhaltlich dergestalt abändern, dass jedenfalls ein Fahrzeug, dessen Halter sich wie der Antragsteller (beharrlich) weigert, eine entsprechende Nachrüstung vorzunehmen, nicht mehr der geänderten Typengenehmigung entspricht und insoweit vorschriftswidrig ist. Denn diese Fahrzeuge sind weiter entgegen den EG-Bestimmungen unter Einsatz der Umschaltlogik des Motors in Betrieb. Andernfalls bliebe auch eine Verweigerung der Nachrüstung mangels Widerrufs im Einzelfall zu Unrecht ohne Konsequenzen. Die Betriebsuntersagung erscheint auch ermessensgerecht, insbesondere war angesichts der Weigerung des Antragstellers, die Mängel beseitigen zu lassen, ein milderes Mittel nicht gegeben. Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, statt eines „Software-Updates“ bzw. des Aufspielens einer neuen Motorsteuerungssoftware die nach seiner Meinung effektivere Methode der Hardwareumrüstung (u. U. auf eigene Kosten) zu wählen, denn auch dann wäre das Fahrzeug wieder vorschriftsmäßig im Sinne des § 5 Abs.1 FZV.

Die zudem ergangene Anordnung der Außerbetriebssetzung des Fahrzeugs findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 5 Abs. 2, 14 FZV; die Androhung des unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der Verfügung erweist sich gemäß §§ 28, 34 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg als rechtmäßig.

Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung – diese hat zur Folge, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben – genügt nach Auffassung der Kammer der Hinweis der Behörde auf die Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs durch vorschriftswidrige Fahrzeuge, da bei der Untersagung des Betriebs eines vorschriftswidrigen Fahrzeugs das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig mit den Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsverfügung zusammenfällt.

Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

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Bundesrat äußert sich kritisch zur Europäischen Verbandsklage

Der Bundesrat hält den gegenwärtig auf europäischer Ebene bestehenden kollektiven Verbraucherrechtsschutz für nicht ausreichend. Er begrüßt deshalb, dass die europäische Kommission mit der Verbandsklage ein effizientes Instrument zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen zur Verfügung stellt.

Bundesrat äußert sich kritisch zur Europäischen Verbandsklage

Bundesrat, Mitteilung vom 06.07.2018

Der Bundesrat hält den gegenwärtig auf europäischer Ebene bestehenden kollektiven Verbraucherrechtsschutz für nicht ausreichend. Er begrüßt deshalb, dass die europäische Kommission mit der Verbandsklage ein effizientes Instrument zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen zur Verfügung stellt.

In seiner am 6. Juli beschlossenen Stellungnahme zum entsprechenden EU-Richtlinienvorschlag warnt er jedoch davor, dass Verbandsklagen auch zum Schaden der Wirtschaft missbraucht werden können. Er findet es bedenklich, dass die europäische Verbandsklage keine Mindestzahl an betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern erfordert.

Sehr weitreichende Rechtsfolgen

Auch im Übrigen äußert er sich eher kritisch. So hält er die Rechtsfolgen des europäischen Klagemodells für sehr weitreichend. Dabei verweist er auf die Möglichkeit, gegen Unternehmen Abhilfemaßnahmen wie Schadensersatz durchsetzen zu können.

Nachbesserung bei der Bindungswirkung

Die beabsichtigte Bindungswirkung der Urteile für andere Verfahren geht nach Ansicht des Bundesrates ebenfalls sehr weit. Derartige Rechtsfolgen seien nur gerechtfertigt, wenn sich auch die Verbraucher explizit an die Ergebnisse des Verfahrens binden. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass eine rechtskräftige Entscheidung zu Gunsten eines Unternehmens ebenso Bindungswirkung entfalten müsse wie solche, die zu Lasten der Unternehmen ergehen. Alles andere sei mit dem Grundsatz der Waffengleichheit nicht vereinbar.

Teilweise noch Unklarheiten

Die vorgesehene Pflicht der Unternehmen, betroffene Verbracherinnen und Verbraucher über eine rechtskräftige Entscheidung zu informieren, lehnen die Länder ab. Sie würde die Unternehmen überfordern. Darüber hinaus bemängeln sie verschiedene Unklarheiten, beispielsweise bei den Regelungen zur Mandatserteilung.

EU-Kommission verweist auf Dieselskandal

Die Europäische Kommission begründet die Vorlage ihres Richtlinienvorschlags insbesondere mit dem Dieselskandal. Er habe gezeigt, dass ein EU-weit kollektiver Rechtsschutz erforderlich ist. Das geplante Instrument soll vor allem in den Wirtschaftszweigen zur Anwendung kommen, in denen sich illegale Unternehmenspraktiken auf eine große Zahl von Verbrauchern auswirken. Dies gelte für die Bereiche Finanzdienstleistungen, Energie, Telekommunikation, Gesundheit und Umwelt.

Laut dem Vorschlag der Kommission liegt das Klagerecht bei qualifizierten Einrichtungen wie Verbraucherorganisationen. Im Namen einer Gruppe von Verbrauchern können sie von einem Unternehmen Wiedergutmachung in Form von Schadensersatz, Ersatz, Reparatur oder Ähnlichem beanspruchen. In komplexen Fällen sollen die Mitgliedstaaten die Gerichte ausnahmsweise ermächtigen, Feststellungsbeschlüsse über die Haftung des Unternehmers zu erteilen. Auch der Abschluss eines Vergleiches ist möglich. Er muss von einem Gericht oder einer Behörde genehmigt werden.

Mitunter Entschädigungen für einen guten Zweck

Bei sehr geringen Schäden können Gerichte nach dem Richtlinienvorschlag anordnen, dass die Verwendung der Summe einem öffentlichen Zweck zu Gute kommt, anstatt auf die einzelnen Verbraucher verteilt zu werden.

Erst einmal der Rahmen

Die Richtlinie soll einen allgemeinen Rahmen für die Verbandsklage schaffen, die genaue Ausgestaltung liegt bei den Mitgliedstaaten.

Der Bundesrat übermittelt seine Stellungnahme direkt an die Europäische Kommission.

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Sat.1 zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige Dritte verpflichtet

Der Privatsender Sat.1 ist weiterhin verpflichtet, wöchentlich drei Stunden Sendezeiten für unabhängige Dritte („Drittsendezeiten“) in seinem Fernsehprogramm bereitzustellen. Dies geht aus einem Urteil des VG Neustadt hervor (Az. 5 K 313/17.NW).

Sat.1 zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige Dritte verpflichtet

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 06.07.2018 zum Urteil 5 K 313/17.NW vom 19.06.2018

Der Privatsender Sat.1 ist weiterhin verpflichtet, wöchentlich drei Stunden Sendezeiten für unabhängige Dritte („Drittsendezeiten“) in seinem Fernsehprogramm bereitzustellen. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 19. Juni 2018 hervor.

Die Klägerin, die der Sendergruppe ProSiebenSat.1 Media SE angehörende Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH, veranstaltet das private Fernsehvollprogramms Sat.1. Aufgrund der Regelungen des zwischen den Bundesländern abgeschlossenen Rundfunkstaatsvertrags, denen Gesetzeskraft zukommt, hat der Veranstalter eines privaten Fernsehprogramms bestimmte Zeitanteile unabhängigen Produzenten von Fernsehprogrammen (sog. Fensterprogrammveranstaltern) einzuräumen, wenn der Privatsender bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate einen Zuschaueranteil von 10 v. H. oder, falls der Privatsender einer Sendergruppe angehört, die Sendergruppe insgesamt einen Zuschaueranteil von 20 v. H. erreicht oder überschritten hat. Diese Vorgaben sollen der Sicherung von Meinungsvielfalt im privaten Fernsehsektor dienen. Ob bei einem Privatsender oder der Sendergruppe ein solcher Zuschaueranteil vorliegt, wird von der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (im Folgenden KEK) auf Veranlassung der zuständigen Landesmedienanstalt – in Rheinland-Pfalz die Landesanstalt für Medien und Kommunikation (im Folgenden LMK) – ermittelt. Die Drittsendezeiten werden anschließend von der LMK öffentlich ausgeschrieben. Die Auswahl der künftigen Fensterprogrammveranstalter erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren gemeinsam mit dem Hauptprogrammveranstalter sowie im Benehmen mit der KEK. Der Fensterprogrammveranstalter erhält sodann eine eigene rundfunkrechtliche Zulassung für die Dauer von fünf Jahren.

Im Oktober 2015 leitete die Beklagte in Bezug auf die Klägerin ein Drittsendezeitenverfahren ein, nachdem die KEK mitgeteilt hatte, dass die Sendergruppe der Klägerin im Referenzzeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 nach der arithmetischen Berechnungsmethode einen Zuschaueranteil von 20,041 v. H. gehabt habe. Nach erfolgter Ausschreibung des Vergabeverfahrens erteilte die Beklagte mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 13. Februar 2017 Zulassungen zur Veranstaltung und Verbreitung von überregionalen Fernsehfensterprogrammen im Fernsehvollprogramm der Klägerin ab dem 1. März 2017 für die Dauer von fünf Jahren an die drei Drittanbieter DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programme mbH, Good Times Fernsehproduktions GmbH und tellvision Film- und Fernsehproduktion e.K.

Dagegen erhob die Klägerin im März 2017 Klage und stellte zugleich wegen des angeordneten Sofortvollzugs einen Eilantrag. Dem vorläufigen Rechtsschutzgesuch der Klägerin gab die Kammer im Juli 2017 statt (s. dazu die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. Nr. 28/17 ). Auf die dagegen von der Beklagten und einer der ausgewählten Fernsehproduktionsgesellschaften eingelegte Beschwerde entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Oktober 2017, dass die Klägerin wöchentlich drei Stunden Sendezeiten für unabhängige Dritte in ihrem Fernsehprogramm bereitstellen muss (s. Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz Nr. 24/17 ).

Die Klägerin hat an ihrer Klage festgehalten und zur Begründung ausgeführt: Sie sei nicht verpflichtet, Drittsendezeiten einzuräumen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe rechtsfehlerhaft die von der KEK zugrunde gelegte arithmetische Methode zur Berechnung des Jahreszuschaueranteils angewandt und auf die falsche Referenzperiode abgestellt. Tatsächlich lägen die Zuschaueranteile im maßgeblichen Zeitraum von Februar 2016 bis Januar 2017 unter 20 v. H. Zwar habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nicht in Abrede gestellt, dass die Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen (Absinken) der Zuschaueranteile zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten sein und die sog. Drittsendezeitenverpflichtung des Hauptprogrammveranstalters insoweit entfallen lassen könne. Das Oberverwaltungsgericht habe jedoch so restriktive Beschränkungen aufgestellt, dass diese im Ergebnis zu einer weitgehenden Immunisierung des Verfahrens gegenüber Veränderungen führten und eine einseitige Risikoverteilung zu Lasten des Hauptprogrammveranstalters im Verfahren etabliere. Dies sei rechtsfehlerhaft.

Die 5. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Zulassungsentscheidung der Beklagten vom 13. Februar 2017 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vergabeverfahren sei von der Beklagten im Oktober 2015 mit der schriftlichen Aufforderung der Verwaltung der Klägerin an die KEK, die maßgeblichen Zuschaueranteile festzustellen, wirksam eingeleitet worden. Weder sei auf einen Zeitpunkt davor noch auf einen Zeitpunkt danach abzustellen. Der mit Beschluss der KEK im November 2015 ermittelte Marktanteil der Sendergruppe der Klägerin sei zutreffend mit einem Zuschaueranteil von über 20 v. H. aller deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks festgestellt worden. Die von der KEK zugrunde gelegte arithmetische Berechnungsmethode sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden. Die KEK und die Beklagte hätten ferner korrekt den Referenzzeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 zugrunde gelegt. Auch habe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die Einstellung des Drittsendezeitenverfahrens im Hinblick auf das nachträgliche Absinken der Zuschaueranteile der Sendergruppe der Klägerin erfordert.

Die Vergabe von Drittsendezeiten verlange umfangreiche Vorkehrungen der Landesmedienanstalt, des Hauptprogrammveranstalters und der ausgewählten Bewerber für die Drittsendezeiten, die im Falle ihrer Auswahl zur Durchführung der Sendezeiten verpflichtet seien. Damit die Fensterprogramme auch tatsächlich produziert und gesendet werden könnten, müssten die unabhängigen Drittsendezeitveranstalter genügend Planungssicherheit haben. Diese sei aber nur gewährleistet, wenn geringe Schwankungen im Zuschaueranteil unterhalb der Schwellenwerte nicht sofort zur Reaktion zwängen. Mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sei zudem gerade der (relativ lange) Zulassungszeitraum von fünf Jahren ausdrücklich im Interesse der Planungssicherheit des unabhängigen Fensterprogrammveranstalters eingefügt worden. Mit der Einräumung von Drittsendezeiten werde der Hauptprogrammveranstalter, bezogen auf die Gesamtsendezeit, auch nur geringfügig in seiner Rundfunkveranstaltungsfreiheit einschränkt.

Diese Gründe rechtfertigten es, grundsätzlich an den Zuschaueranteilen festzuhalten, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die nach dem Rundfunkstaatsvertrag maßgeblichen Schwellenwerte zumindest erreicht hätten. Die Berücksichtigung neuer Tendenzen in den Zuschauerzahlen, die das nachträgliche Unterschreiten der Schwellenwerte zur Folge hätten, müsse daher auf gravierende Ausnahmekonstellationen begrenzt werden. Dies sei hier nicht der Fall.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

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Lkw-Maut: Bundesrat verlangt Ausnahmen für Landwirte

Der Bundesrat hat über die geplanten höheren Lkw-Mautsätze ab 2019 beraten. In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf fordert er, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge auch weiterhin insgesamt von der Mautpflicht auszunehmen. Zudem soll die Elektromobilität gefördert werden.

Lkw-Maut: Bundesrat verlangt Ausnahmen für Landwirte

Bundesrat, Mitteilung vom 06.07.2018

Der Bundesrat hat am 6. Juli 2018 über die geplanten höheren Lkw-Mautsätze ab 2019 beraten. In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf fordert er, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge auch weiterhin insgesamt von der Mautpflicht auszunehmen. Dies soll auch für Fahrzeuge gelten, die schneller als 40 km/h fahren können und mit denen Agrargüter transportiert werden. Durch eine ebenfalls geforderte Übergangsregelung soll sichergestellt werden, dass die sog. Bauernmaut entgegen der ab 1. Juli geltenden Rechtslage für die Mautpflicht auf Bundesstraßen erst gar nicht erhoben wird.

Elektromobilität fördern

Ausdrückliche Unterstützung des Bundesrates findet die geplante Mautbefreiung für Elektro-Lkw. Plug-In-Hybrid-Lkw dagegen möchte der Bundesrat erst ab einer Reichweite von 40 Kilometern von der Maut befreien lassen. Nur dann seien positive Effekte auf Schadstoffemissionen, Luft- und Lärmbelastung zu erwarten, heißt es zu Begründung.

Die Länder bitten um Prüfung, inwieweit Fahrzeuge der kommunalen Daseinsvorsorge, also z. B. Müllwagen, von der Maut befreit werden können. Sie wollen vermeiden, dass höhere Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher entstehen – insbesondere in ländlich geprägten Regionen. Außerdem fordert der Bundesrat eine Differenzierung der Kosten für verkehrsbedingte – vor allem nächtliche – Lärmbelastung.

Aktualisierung der Mautsätze

Die Bundesregierung plant, die Mautsätze für Lkw zum 1. Januar 2019 zu erhöhen, dabei auch Kosten der Lärmbelastung und Luftverschmutzung berücksichtigen und Elektro-Lkw von der Gebühr befreien.

Die Höhe der Lkw-Maut orientiert sich an den Kosten für Bau, Betrieb und Instandhaltung des Straßennetzes. Diese Kosten werden in regelmäßigen Abständen durch sog. Wegekostengutachten ermittelt. Auf Basis des neuen Gutachtens sollen die Mautsätze nun aktualisiert werden.

Einnahmen fließen in Straßeninfrastruktur

Für den Zeitraum 2019 bis 2022 rechnet das Bundesverkehrsministerium mit Mehreinnahmen von knapp 4,2 Milliarden Euro, die zweckgebunden in die Straßeninfrastruktur fließen.

Bundestag am Zug

Zur Stellungnahme des Bundesrates verfasst zunächst die Bundesregierung ihre Gegenäußerung. Anschließend legt sie alle Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor.

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Anwaltschaftliches Gesellschaftsrecht

Die Bundesregierung teilt grundsätzlich die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer, dass im Recht der Berufsausübungsgesellschaften Reformbedarf besteht. Das schreibt die Bundesregierung in der Antwort (19/3014) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/2638) zum Thema Modernisierung des anwaltschaftlichen Gesellschaftsrechts.

Anwaltschaftliches Gesellschaftsrecht

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.07.2018

Die Bundesregierung teilt grundsätzlich die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer, dass im Recht der Berufsausübungsgesellschaften Reformbedarf besteht. Das schreibt die Bundesregierung in der Antwort ( 19/3014 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/2638 ) zum Thema Modernisierung des anwaltschaftlichen Gesellschaftsrechts. Nach Auffassung der Bundesregierung sollte für alle anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften an dem Prinzip der personalen Verantwortung der einzelnen Berufsträger festgehalten werden. Ob und in welchem Umfang daneben Berufsausübungsgesellschaften selbst Träger von Berufspflichten und Adressat berufsrechtlicher Sanktionen sein sollen und ob eine berufsrechtliche Zulassung und eine Kammermitgliedschaft von solchen Gesellschaften begründet werden sollen, werde geprüft. Zum Vorschlag einer Öffnung der Bundesrechtsanwaltsordnung für europäische Rechtsanwälte, europäische Berufsausübungsgesellschaften sowie nichtanwaltliche Rechtsdienstleister aus den Mitgliedstaaten der EU schreibt die Bundesregierung, diese könnten bereits nach geltendem Recht in Deutschland tätig sein. Ob es im Einzelfall Beschränkungen gibt, die aufgehoben oder geändert werden können, und ob und welche weiteren Regelungen erforderlich sind, um die Einhaltung des Berufsrechts sicherzustellen, werde die Bundesregierung prüfen.

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Soziales Mietrecht modernisieren

Berlin möchte Mieterinnen und Mieter vor steigenden Wohnungsmieten schützen und fordert zahlreiche Änderungen des sozialen Mietrechts, vor allem an der sog. Mietpreisbremse.

Soziales Mietrecht modernisieren

Bundesrat, Mitteilung vom 06.07.2018

Berlin möchte Mieterinnen und Mieter vor steigenden Wohnungsmieten schützen und fordert zahlreiche Änderungen des sozialen Mietrechts, vor allem an der sog. Mietpreisbremse. Am 6. Juli 2018 hat das Land seinen Gesetzentwurf im Bundesratsplenum vorgestellt. Zur weiteren Beratung wurde er in die Fachausschüsse überwiesen.

Ziel des Entwurfs ist es, allgemeine Mieterhöhungen sowie Erhöhungen nach Modernisierung einzuschränken, den Kündigungsschutz bei Zahlungsverzug zu stärken, die Anwendbarkeit des Mietspiegels auszuweiten und unzulässige Mietpreisüberhöhungen schärfer zu ahnden.

Mietpreisbremse ausweiten

So schlägt Berlin vor, die Befristung der Mietpreisbremse aufzuheben und Ausnahmen zu streichen, die derzeit für umfassende Modernisierungen oder bei höherer Vormiete gelten. Ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse soll künftig als Ordnungswidrigkeit im Wirtschaftsstrafgesetz definiert und behördlich verfolgt werden.

Nach dem Gesetzentwurf dürften Mieterhöhungen um bis zu 20 Prozent nur noch innerhalb von fünf Jahren erfolgen; in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten um höchstens 15 Prozent. Bislang gilt ein Zeitraum von drei Jahren.

Zur Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete sollen künftig alle Mietänderungen und Neuabschlüsse der letzten zehn Jahre in den Mietspiegel einfließen – derzeit sind es vier Jahre.

Nur noch sechs Prozent Modernisierungskosten

Die Modernisierungsumlage möchte Berlin von elf auf sechs Prozent absenken lassen. Sie dürfe nur noch bei bestimmten Maßnahmen greifen, zum Beispiel bei energetischer Modernisierung und bei barrieremindernden Umbauten. Wenn ein Mieterhaushalt mehr als 40 Prozent des Haushaltseinkommens für die Miete einschließlich der Heizkosten ausgeben muss, soll eine Härtefallklausel gelten.

Berlin will zudem den Kündigungsschutz bei Zahlungsverzug erhöhen. Wenn Mieterinnen und Mieter den Mietrückstand rechtzeitig nachzahlen, dürften sie ihre Wohnung auch bei einer ordentlichen Kündigung behalten. Bislang bestand diese Möglichkeit nur bei einer außerordentlichen Kündigung.

Beratungen der Fachpolitiker im September

Nach der Vorstellung wurde der Entwurf in die Fachausschüsse überwiesen, die im September beraten. Sobald sie ihre Empfehlungen an das Plenum erarbeitet haben, kommt die Vorlage zur Abstimmung wieder auf die Plenartagesordnung.

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Auch Frauen dürfen Vereinsmitglieder sein

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Satzungsänderung eines Frankfurter Vereins, in dem bis zum Jahre 2015 „jeder Mann“ Mitglied werden konnte, der die Vereinszwecke fördert, nicht unwirksam ist und auch Frauen dort Vereinsmitglieder sein können (Az. 3 U 22/17).

Auch Frauen dürfen Vereinsmitglieder sein

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.07.2018 zum Urteil 3 U 22/17 vom 06.07.2018 (rkr)

Der Kläger ist Mitglied in dem 1919 gegründeten beklagten Frankfurter Verein. Mitglied in diesem Verein konnte bis zum Jahre 2015 „jeder Mann“ werden, der die Vereinszwecke fördert. Im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung im Gesellschaftshaus des Frankfurter Palmengartens im November 2015 diskutierten die Mitglieder unter der Leitung ihres Präsidenten über eine beabsichtigte Satzungsänderung. Diese sah vor, dass jeder, der die Vereinszwecke fördert, Mitglied werden könne. Die Mehrheit der Anwesenden sprach sich gegen eine geheime Abstimmung hierüber aus. Die nachfolgende Abstimmung erfolgte durch Hochhalten entsprechender Stimmkarten. Nach den Feststellungen der hierfür eingesetzten Zählkommission wurde der Änderungsvorschlag mit der erforderlichen ¾-Mehrheit angenommen.

Der Kläger hält den Beschluss über diese Satzungsänderung für unwirksam. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen.

Die hiergegen eingereichte Berufung hat das OLG nunmehr nach Anhörung von 10 Zeugen zurückgewiesen. Die Satzungsänderung sei wirksam, so das OLG. Dem Präsidenten seien bei der Durchführung der Versammlung jedenfalls „keine für die Wirksamkeit des Beschlusses relevanten Fehler unterlaufen“. Es wäre zwar möglicherweise sachgerechter gewesen, die Abstimmung geheim statt offen durchzuführen. Da sich jedoch die Mitglieder in der Versammlung für eine offene Abstimmung ausgesprochen hätten, sei dies „zu respektieren“ gewesen. Weder die Satzung des Beklagten noch das Gesetz gingen grundsätzlich von der Notwendigkeit einer geheimen Abstimmung aus. Es sei vielmehr erst dann fehlerhaft, nicht geheim abzustimmen, „wenn die Offenlegung der Person des Abstimmenden und seines Abstimmungsverhaltens diesen an der unbeeinflussten Stimmabgabe hindern“. Nicht jede „potenzielle Beeinträchtigung der freien Willensbildung durch die Entscheidung für eine offene Abstimmung“ sei als unzulässig anzusehen. Bei wertender Betrachtung sei die Entscheidung für eine offene Abstimmung hier nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen sei zwar einerseits, dass Mitglieder, die offen für den Erhalt als „Herrenverein“ abstimmten, sich einem erheblichen Druck ausgesetzt sehen mussten. Dies in besonderer Weise, da es sich bei den Mitgliedern des Beklagten um „führende Persönlichkeiten“ handele, die in der Öffentlichkeit stünden. Andererseits sei aber auch „der Anspruch zu berücksichtigen, den der Verein an sich selbst stellt. Wer sich als Vereinigung führender Persönlichkeiten versteht … muss diesem Anspruch auch gerecht werden, was regelmäßig damit verbunden ist, größerem Druck aushalten zu können“, betont das OLG. Der satzungsmäßige Zweck des Beklagten umfasse „einen lebendigen Gedankenaustausch im Dienste der Gesellschaft“; „tolerantes Denken und Verhalten“ sei Voraussetzung einer Mitgliedschaft. Die Diskussion über die Öffnung des Vereins „für Personen jeden Geschlechts“ und der Umgang mit den hierzu vertretenen Meinungen stelle sich damit „geradezu als Erprobung der zentralen Werte des Vereins dar“.

Der Beschluss über die Satzungsänderung sei auch mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden. Die vom Kläger behaupteten „chaotischen Zustände“ bei der Abstimmung habe die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Zwar hätten einige als Zeugen vernommene Vereinsmitglieder „von Turbulenzen gesprochen“. Konkrete Auszählungsfehler hätten diese Zeugen indes nicht geschildert. Die ebenfalls als Zeugen vernommenen Mitglieder der Zählkommission hätten dagegen überzeugend bekundet, dass sie systematisch vorgegangen seien. Sie hätten sicherstellen können, dass trotz nicht vermeidbarer Unruhen alle abgegebenen Stimmen zutreffend erfasst und zum Schluss noch einmal kontrolliert worden seien.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Bayern möchte in Sachen DSGVO nachbessern

Nach dem Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zum 25. Mai 2018 sieht Bayern noch Nachbesserungsbedarf bei zivilrechtlichen Ansprüchen von Verbänden aufgrund datenschutzrechtlicher Verstöße. Das Land hat hierzu einen Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht, der am 6. Juli im Plenum vorgestellt und anschließend in die Fachausschüsse überwiesen wurde.

Bayern möchte in Sachen DSGVO nachbessern

Bundesrat, Mitteilung vom 06.07.2018

Nach dem Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zum 25. Mai 2018 sieht Bayern noch Nachbesserungsbedarf bei zivilrechtlichen Ansprüchen von Verbänden aufgrund datenschutzrechtlicher Verstöße. Das Land hat hierzu einen Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht, der am 6. Juli im Plenum vorgestellt und anschließend in die Fachausschüsse überwiesen wurde.

Geltung auch für zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche

Danach sollen die engen Vorgaben der DSGVO auch für zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen gelten, die sich darauf stützen, dass ein Unternehmer personenbezogene Daten eines Verbrauchers entgegen datenschutzrechtlicher Bestimmungen verarbeitet und kommerzialisiert. Bislang greifen hierfür vorrangig die Bestimmungen des Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Damit die DSGVO auch in solchen Fällen vorrangig zur Anwendung kommt, schlägt Bayern Änderungen an diesen Gesetzen vor.

Klausel gegen missbräuchliche Abmahnungen

Darüber hinaus enthält der Gesetzesantrag eine Klausel, die einschlägigen missbräuchlichen Abmahnpraktiken aufgrund von nur geringfügigen Datenschutzverstößen entgegenwirken soll.

Wie es weitergeht

Sobald die Ausschüsse ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt der Gesetzesantrag zur Beschlussfassung erneut ins Plenum.

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Grünes Licht für Musterfeststellungsklage

Der Bundesrat hat am 6. Juli 2018 die Einführung der Musterfeststellungsklage gebilligt. Der Bundestag hatte ihre Einführung am 14. Juni 2018 beschlossen. Von dem neuen Klagerecht für Verbraucherschutzverbände können damit u. a. auch die Betroffenen in der VW-Abgas-Affäre profitieren. Die Regelungen sollen bereits am 1. November 2018 in Kraft treten.

Grünes Licht für Musterfeststellungsklage

Bundesrat, Mitteilung vom 06.07.2018

Der Bundesrat hat am 6. Juli 2018 die Einführung der Musterfeststellungsklage gebilligt. Der Bundestag hatte ihre Einführung am 14. Juni 2018 beschlossen. Von dem neuen Klagerecht für Verbraucherschutzverbände können damit unter anderem auch die Betroffenen in der VW-Abgas-Affäre profitieren. Die Regelungen sollen bereits am 1. November 2018 in Kraft treten, da deren Ansprüche Ende des Jahres verjähren. Der Bundespräsident muss das Gesetz jetzt noch unterzeichnen, damit es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden kann.

Klagerecht liegt bei Verbänden

Über die Musterfeststellungsklage können geschädigte Verbraucher in Deutschland erstmals gemeinsam vor Gericht auftreten. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen werden über eingetragene Verbraucherschutzverbände geführt. Sie müssen mindestens 350 Mitglieder haben.

Stärkt Verbraucherschutz bei Massengeschäften

Eine Musterfeststellungsklage ist dann möglich, wenn mindestens 10 Verbraucher ihre Betroffenheit glaubhaft machen und sich binnen zwei Monate insgesamt 50 Betroffene in einem Klageregister anmelden. Helfen soll das neue Verfahren bei sog. Massengeschäften wie Preiserhöhungen von Banken oder Energielieferanten oder auch unfairen Vertragsklauseln.

Einige Forderungen des Bundesrates aufgegriffen

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum ursprünglichen Regierungsentwurf Änderungen vorgeschlagen, um das Verfahren insgesamt zu verbessern. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung für erledigt erklärt und stattdessen eine gleichlautende Fraktionsinitiative verabschiedet. In seinem Beschluss griff er einige Vorschläge des Bundesrates auf. Hierzu gehört unter anderem eine Verkürzung des Instanzenzuges, um zügigere Verfahren zu ermöglichen. Auch die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zur Vermeidung von forum shopping geht auf eine Forderung der Länder zurück. Gleiches gilt für die Lockerung der strikten Vorgabe, wonach Verbraucher bei der Klageanmeldung zwingend den Betrag der Forderung angeben mussten.

Entschließung zum Schutz vor Abmahnungen

Darüber hinaus beschloss der Bundestag eine Entschließung, in der er die Bundesregierung auffordert, bis zum 1. September 2018 einen Gesetzentwurf gegen missbräuchliche Abmahnungen vorzulegen, die auf Basis der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergehen. Er soll regeln, dass bei nicht erheblichen und geringfügigen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung keine kostenpflichtigen Abmahnungen möglich sind. Zum Hintergrund: Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung Ende Mai fürchten vor allem kleine und mittelständische Unternehmen sowie gemeinnützige Organisationen und Vereine, dass Anwälte auf der Grundlage der neuen Datenschutzregeln eine Flut von Abmahnungen gegen sie lostreten. Die Regierungsfraktionen hatten deshalb um einen Kompromiss für eine entsprechende Regelung gerungen, die in das Gesetz zur Musterfeststellungsklage einfließen sollte. Auf eine konkrete Klausel konnten sich CDU/CSU und SPD jedoch nicht einigen.

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Gesetz zur Arbeitsförderung und Barrierefreiheit gebilligt

Der Bundesrat hat am 6. Juli 2018 die Verlängerung verschiedener befristeter Arbeitsfördermaßnahmen gebilligt. Der Bundestag hatte sie bereits am 14. Juni beschlossen. Die Änderungen des Arbeitsförderungsgesetzes sollen unmittelbar nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Gesetz zur Arbeitsförderung und Barrierefreiheit gebilligt

Bundesrat, Mitteilung vom 06.07.2018

Der Bundesrat hat am 6. Juli 2018 die Verlängerung verschiedener befristeter Arbeitsfördermaßnahmen gebilligt. Der Bundestag hatte sie bereits am 14. Juni beschlossen. Die Änderungen des Arbeitsförderungsgesetzes sollen unmittelbar nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Assistierte Ausbildung: Noch zwei Jahrgänge

Davon umfasst ist unter anderem die Assistierte Ausbildung. Sie wird um zwei weitere Ausbildungsjahrgänge verlängert. Jeweils ein weiteres Jahr greifen die Sonderregelungen zur Eingliederung mit Aufenthaltsgestattung sowie die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern. Die Sonderregeln zum Saison-Kurzarbeitergeld im Gerüstbauerhandwerk werden bis 31. März 2021 gelten. Die Vorgaben zur verkürzten Anwartschaft des Arbeitslosengeldes für überwiegend kurz befristet Beschäftigte laufen noch bis zum 31. Juli 2021.

Umsetzung der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit

Darüber hinaus setzt das Gesetz die europäische Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) um. Dadurch erweitert sich der Anwendungsbereich des BGG. Öffentliche Stellen des Bundes sind außerdem künftig verpflichtet, eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf ihren Websites zu veröffentlichen. Eine neu einzurichtende Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen des Bundes regelmäßig überprüfen.

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