BER: Schallschutz für Wohnküche, Wohndiele und Wintergarten

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in drei Verfahren die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) verpflichtet, in den Wohngebäuden der Kläger die Wohnküche, eine Wohndiele und einen Wintergarten in das Schallschutzprogramm einzubeziehen (Az. OVG 6 A 1.17, 6 A 3.17 und 6 A 13.17).

BER: Schallschutz für Wohnküche, Wohndiele und Wintergarten

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 03.07.2018 zu den Urteilen OVG 6 A 1.17, 6 A 3.17 und 6 A 13.17 vom 03.07.2018

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in drei Verfahren die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) verpflichtet, in den Wohngebäuden der Kläger die Wohnküche, eine Wohndiele und einen Wintergarten in das Schallschutzprogramm einzubeziehen.

Nach den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses besteht ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen nur für Räume, die Wohn- bzw. Aufenthaltsräume sind. Nur dort ist am Tag der Schutz der Kommunikation geboten. Bei den Küchen der Kläger handelt es sich um Wohnküchen, weil sie trotz ihrer geringen Größe nicht nur der Zubereitung von Mahlzeiten, sondern ebenfalls dem Wohnen dienen. Dies gilt auch für eine Wohndiele, die als Hauseingangsbereich und gleichermaßen als Wohnzimmer genutzt wird. Eine Schutzbedürftigkeit hat der Senat allerdings nicht für einen Raum gesehen, der überwiegend als Hauseingangsbereich und nur untergeordnet als Arbeitszimmer dient.

Ferner hat der Senat Schallschutz für einen Wintergarten zugesprochen, der zur Wohnnutzung geeignet ist. Schutzbedürftig ist zudem ein ohne Baugenehmigung als Kinderzimmer ausgebauter Spitzboden. Nach der aktuellen Bauordnung des Landes Brandenburg spielt es insoweit keine Rolle, dass der Raum die ursprünglich erforderliche Mindestraumhöhe nicht einhält.

Soweit in einem Verfahren einzelne Mängel der schalltechnischen Objektbeurteilung gerügt wurden, ist der Senat dem nicht gefolgt. Insbesondere haben die Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Außendämmung anstelle der von der Beklagten vorgesehenen Innendämmung.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

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beA: Client Security-Download ab 04.07.2018

Die BRAK) wird am 04.07.2018 im Laufe des Nachmittages die Client Security wieder zum Download und zur Installation bereitstellen. Die Erstregistrierung am beA wird dann wieder möglich sein.

beA: Client Security-Download ab 04.07.2018

BRAK, Pressemitteilung vom 03.07.2018

Installation und Erstregistrierung am beA wieder möglich

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wird am 04.07.2018 im Laufe des Nachmittages die Client Security wieder zum Download und zur Installation bereitstellen. Die Erstregistrierung am beA wird dann wieder möglich sein.

Die Firma secunet Security Networks AG hat hinsichtlich der Beseitigung der in ihrem Gutachten vom 18.06.2018 (vgl. PE Nr. 18 v. 20.06.2018 ) unter Ziffern 3.5.4 und 5.4.1 benannten Schwachstellen grünes Licht für die Client Security gegeben.

Hinsichtlich der potenziellen Schwachstelle 3.5.4 teilte secunet mit, dass in der neuen von der BRAK übermittelten beA Client Security (Stand: 02.07.2018) innerhalb der verwendeten Drittbibliotheken keine sicherheitsrelevanten Schwachstellen identifiziert wurden, die einem „Go live“ im Wege stehen. Unter der Betrachtung der Softwareaktualität kann aus Sicht von secunet die beA Client Security zum Download durch die BRAK bereitgestellt werden.

Hinsichtlich der Schwachstelle 5.4.1 erklärt secunet, dass man sich durch ein zusätzliches Quelltext-Audit davon überzeugt habe, dass zu keiner Zeit Zugriff auf den Klartext der vertraulichen Nachrichtenanhänge bestand. Die Schwachstelle stellt nach Auffassung von secunet in dieser Form kein Hindernis mehr für eine Wiederinbetriebnahme des beA dar. Bis zum „Go live“ werden unabhängig davon weitere Integritätsmaßnahmen umgesetzt.

Der auf der außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK am 27.06.2018 gefasste Beschluss (vgl. PE Nr. 19 v. 27.06.2018 ) zur zweistufigen Wiederinbetriebnahme des beA kann damit in Phase 1 eintreten.

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Zum Ersatz der Mehrkosten wegen eines an Stelle des gebuchten in Eigenregie durchgeführten Ersatzflugs

Der BGH hat entschieden, dass sich Urlauber bei einer Flugverschiebung selbst um einen Ersatzflug kümmern können und die Mehrkosten dann vom Reiseveranstalter erstattet verlangen können (Az. X ZR 96/17).

Zum Ersatz der Mehrkosten wegen eines an Stelle des gebuchten in Eigenregie durchgeführten Ersatzflugs

BGH, Pressemitteilung vom 03.07.2018 zum Urteil X ZR 96/17 vom 03.07.2018

Die Klägerin verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin Ersatz der Mehrkosten für einen Ersatzflug, den sie nach der Verschiebung des ursprünglich vorgesehenen Flugs in Eigenregie gebucht hat.

Sachverhalt:

Die Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich, ihren Ehemann und ihre zwei Kinder für die Zeit vom 1. bis 7. Oktober 2014 eine Pauschalreise in die Türkei zu einem Gesamtreisepreis von 4.874 Euro.

Der Rückflug von Antalya nach Frankfurt war für den 7. Oktober 2014 um 20:05 Uhr vorgesehen. Am Abreisetag wurde der Klägerin am Flughafen mitgeteilt, dass sich der Rückflug aufgrund eines technischen Problems auf 22:40 Uhr verschiebt. Als neuer Zielort des Rückflugs wurde Köln angegeben; von dort wurde ein Bustransfer nach Frankfurt angeboten. Die Ankunftsverspätung betrug ca. 6,5 Stunden.

Die Klägerin buchte daraufhin in Eigenregie und ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Beklagten bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug für denselben Abend nach Frankfurt.

Am 18. März 2015 meldete die Klägerin ihre Ersatzansprüche bei der Beklagten an. Sie begehrt Zahlung der durch den Ersatzflug entstandenen Mehrkosten in Höhe von 1.235 Euro.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat es zwar als unschädlich angesehen, dass die Klägerin ihre Ansprüche erst nach Ablauf der einmonatigen Ausschlussfrist (§ 651g BGB) geltend gemacht habe, weil die Beklagte insoweit ihrer Hinweispflicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 der BGB-Informationsverordnung (im Folgenden BGB-InfoV) nicht genügt habe. Ersatz der Aufwendungen könne die Klägerin gleichwohl nicht geltend machen, da sie die Beklagte weder zur Abhilfe aufgefordert noch eine Frist dafür gesetzt habe. Der Reiseveranstalter habe auf diese Obliegenheiten nicht gesondert hinzuweisen. Ein Abhilfeverlangen und eine Fristsetzung seien auch nicht entbehrlich gewesen. Die Klägerin habe die Beklagte vor der Selbstabhilfe telefonisch kontaktieren können und müssen. Besondere Umstände, die sie von dieser Verpflichtung befreiten, lägen im Streitfall nicht vor.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, zur Zahlung des begehrten Ersatzbetrags verurteilt. Er hat offengelassen, ob die Beklagte über den Wortlaut von § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV hinaus verpflichtet war, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie die Kosten eines von ihr selbst gebuchten Rückflugs grundsätzlich nur dann ersetzt verlangen kann, wenn sie zuvor eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat.

Der Bundesgerichtshof hat eine relevante Pflichtverletzung schon darin gesehen, dass die Beklagte die Klägerin entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV nicht darauf hingewiesen hat, dass sie einen Mangel grundsätzlich anzeigen muss. Diese Pflichtverletzung hat zur Folge, dass sich die Beklagte gegenüber dem geltend gemachten Ersatzanspruch weder auf das Fehlen einer Mangelanzeige noch auf das Unterbleiben einer Fristsetzung berufen darf. Die Frage, ob die Klägerin unter den gegebenen Umständen überhaupt verpflichtet war, ein Abhilfeverlangen an die Beklagte zu richten, hatte der Bundesgerichtshof demgemäß nicht zu entscheiden.

Weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten war, erging die Entscheidung durch Versäumnisurteil. Die Beklagte kann dagegen noch einen Rechtsbehelf einlegen. Inhaltlich beruht die Entscheidung auf einer vollständigen rechtlichen Prüfung.

Die maßgeblichen Vorschriften (in der bis 30. Juni 2018 geltenden Fassung) lauten:

§ 651c Abs. 1 BGB

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

§ 651g BGB

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

(…)

§ 6 BGB-InfoV

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen.

(2) Die Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der Reise von Bedeutung, außer den in § 4 Abs. 1 genannten Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 7 folgende Angaben enthalten:

(…)

7. über die Obliegenheit des Reisenden, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrags (§ 651e des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird,

(…)

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Zur Haftung bei Sturz auf dem Schulparkplatz

Das OLG Oldenburg klärt die Verantwortung für einen Sturz in der Dunkelheit auf einem Schulparkplatz und konkretisiert den Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Schulträgers (Az. 4 U 1/18).

Zur Haftung bei Sturz auf dem Schulparkplatz

Oberlandesgericht klärt Verantwortung für einen Sturz in der Dunkelheit

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 03.07.2018 zum Beschluss 4 U 1/18 vom 07.05.2018

Wer für ein Grundstück verantwortlich ist, muss grundsätzlich Vorkehrungen dafür treffen, dass niemand, der sich bestimmungsgemäß auf dem Grundstück aufhält, zu Schaden kommt. Über die Frage, wie weit diese sog. „Verkehrssicherungspflicht“ geht, kommt es häufig zu Streit. Der 4. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt in einem solchen Fall den Umfang der Verkehrssicherungspflicht konkretisiert.

Eine Frau war in Lingen nach einem Elternabend im Dunklen auf zwei Treppenstufen des Schulgeländes zu Fall gekommen und hatte sich verletzt. Die Außenbeleuchtung des Schulgeländes war ausgefallen. Die Frau verlangte vom Schulträger Schmerzensgeld und Schadensersatz von zusammen rund 15.000 Euro. Sie war der Auffassung, der Schulträger hätte eine ausreichende Beleuchtung sicherstellen müssen. Jedenfalls müsse durch eine Notfallbeleuchtung ein minimaler Standard gewährleistet sein.

Mit dieser Begründung konnte die Frau weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht überzeugen. Sie verlor den Prozess. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss der Schulträger zwar grundsätzlich dafür sorgen, dass sich das Schulgelände gefahrlos benutzen lasse. Ein Verkehrssicherungspflichtiger müsse aber nicht alle denkbaren Maßnahmen treffen, um einen Unfall völlig auszuschließen. Ein Besucher müsse sich auch den Verhältnissen anpassen und die Verkehrsflächen so annehmen, wie sie sich ihm erkennbar darstellten.

Der Schulträger habe die Treppenstufen durch eine Laterne grundsätzlich ausreichend beleuchtet. Weitere Sicherungsmaßnahmen, etwa eine Notfallbeleuchtung für den Fall, dass die Hauptbeleuchtung ausfalle, seien nicht erforderlich. Dies gelte umso mehr, als die Beleuchtung nur wenige Wochen zuvor vollständig erneuert worden sei und sich die Treppenstufen nicht auf dem direkten Weg vom Parkplatz zum Gebäude befanden. Es sei auch keine Extrakontrolle wegen der Abendveranstaltung erforderlich gewesen. Der Hausmeister hatte ausgesagt, die Beleuchtung jeden Nachmittag zu kontrollieren.

Der Senat wies darauf hin, dass die Frau sich auch nicht richtig verhalten habe. Angesichts der Dunkelheit hätte sie sich besonders vorsichtig und langsam, quasi tastend, fortbewegen müssen. Es hätte auch nahgelegen, die Handytaschenlampe einzuschalten oder sich um eine andere Taschenlampe zu bemühen.

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Landratsamt Böblingen durfte gewerbliche Altkleidersammlung nicht verbieten

Der VGH Baden-Württemberg hat die Berufung des beklagten Landes gegen ein Urteil des VG Stuttgart zurückgewiesen, mit dem dieses einem Unternehmen untersagt hatte, Alttextilien gewerblich zu sammeln (Az. 10 S 1449/17).

Landratsamt Böblingen durfte gewerbliche Altkleidersammlung nicht verbieten

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.07.2018 zum Urteil 10 S 1449/17 vom 03.07.2018

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem am 3. Juli 2018 den Beteiligten zugestellten Urteil die Berufung des beklagten Landes gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. April 2017 zurückgewiesen, mit dem dieses der Klage eines Unternehmens stattgegeben hatte. Das Landratsamt Böblingen hatte zuvor dem Unternehmen untersagt, im Gebiet des Landkreises weiterhin Alttextilien gewerblich zu sammeln (vgl. dazu näher Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 28. April 2017).

Zur Begründung führt der 10. Senat des VGH in seinem Urteil aus, die für die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz geltend gemachten Gründe lägen sämtlich nicht vor. So sei das Unternehmen nicht unzuverlässig, weil jedenfalls durch die inzwischen gewählte Beschriftung der Sammelcontainer nicht (mehr) der irrige Eindruck einer Gemeinnützigkeit der Sammlung erweckt werde.

Weiter fehle es auch nicht an ausreichenden Darlegungen des Unternehmens zu den Verwertungswegen. Selbst wenn man hier noch weitere Präzisierungen für erforderlich halten wollte, hätte das Landratsamt vor einem gänzlichen Verbot der Sammlung zunächst mildere ordnungsrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen ergreifen müssen, was hier aber nicht geschehen sei.

Ohne Erfolg berufe sich das Landratsamt auch darauf, dass die gewerbliche Sammlung unzulässig sei, da im Entsorgungsgebiet durch den Landkreis in öffentlich-rechtlicher Verantwortung Alttextilien gesammelt und verwertet würden. Der Landkreis sei gegen die private Konkurrenz durch das klagende Unternehmen rechtlich nicht geschützt. Ein solcher Schutz komme nämlich nicht in Betracht, wenn – wie hier und anders als in den bislang von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen – der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Bereich der Alttextilien erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (1. Juni 2012) gegründet worden sei und im Anschluss daran seine Sammeltätigkeit aufgenommen habe, während bislang Alttextilien im Entsorgungsgebiet ausschließlich von gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlungen erfasst worden seien. Denn bei einer solchen Konstellation habe es zum maßgeblichen Zeitpunkt an einer Strukturplanung des öffentlich-rechtlichen Entsorgers gefehlt, die durch gewerbliche Sammler hätte beeinträchtigt werden können.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Revision kann von dem Beklagten binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils eingelegt werden (Az. 10 S 1449/17).

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Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes (19/3071) vorgelegt, mit dem die Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung verbessert werden soll.

Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.07.2018

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes ( 19/3071 ) vorgelegt, mit dem die Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung verbessert werden soll. Der Vertrag von Marrakesch regelt auf internationaler Ebene, unter welchen Voraussetzungen blinde und seh- oder anderweitig lesebehinderte Menschen einen gesetzlich erlaubten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken durch Umwandlung in ein barrierefreies Format erhalten. Die EU setzte den Vertrag 2017 durch zwei Rechtsakte um. In deutsches Recht ist die Richtlinie bis zum 1. Oktober 2018 umzusetzen. Der Entwurf diene diesem Ziel und ergänze die bereits bestehende gesetzliche Erlaubnis im Urheberrechtsgesetz, schreibt die Bundesregierung.

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Keine selbständige Krankenpflegetätigkeit im Krankenhaus

Bedient sich ein Krankenhausträger zum Ausgleich von Auftragsspitzen oder wegen genereller Personalunterdeckung in der Pflege sog. Honorarkräfte sind diese regelmäßig sozialversicherungspflichtig. Das LSG Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des SG Köln (Az. L 8 R 1052/14).

Keine selbständige Krankenpflegetätigkeit im Krankenhaus

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 02.07.2018 zum Urteil L 8 R 1052/14 vom 14.03.2018 (nrkr)

Bedient sich ein Krankenhausträger zum Ausgleich von Auftragsspitzen oder wegen genereller Personalunterdeckung in der Pflege sog. Honorarkräfte sind diese regelmäßig sozialversicherungspflichtig.

Das Sozialgericht Köln hatte einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt, mit dem festgestellt worden war, dass ein Krankenpfleger der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Das Landessozialgericht hat dessen Berufung nun zurückgewiesen (Urteil vom 14.03.2018 – L 8 R 1052/14 -, noch nicht rechtskräftig).

Der Kläger war im Jahr 2010 über einen Zeitraum von knapp vier Monaten als Krankenpfleger auf zwei Stationen eines neurologischen Fachkrankenhauses tätig. Er beantragte nachträglich die Feststellung, dass er diese Arbeit als Selbständiger verrichtet und daher nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Dies lehnte der Rentenversicherungsträger ab, weil er von einem Beschäftigungsverhältnis ausging.

Das Landessozialgericht bestätigte nun die Vorinstanz und ließ die Revision nicht zu. Es sah die Voraussetzungen einer abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ebenfalls als gegeben an. Ausschlaggebend hierfür sei die vollständige Eingliederung des Klägers in die organisatorischen Abläufe der neurologischen Stationen. Dienstpläne und Schichtzeiten seien auch für ihn verbindlich gewesen. Die Pflege habe sich zudem an den patientenbezogenen Therapieplänen orientiert und in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlegen. Die in diesem engen Rahmen möglicherweise gegenüber angestellten Pflegekräften etwas größeren Freiheiten des Klägers seien nicht ausreichend, um eine weitgehende Weisungsfreiheit anzunehmen, wie sie typisch für einen selbständigen Unternehmer sei. Er habe vielmehr seine Pflegeleistung nicht eigenverantwortlich organisieren können. Da der Kläger zudem nach geleisteten Stunden bezahlt worden sei, habe er auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko getragen.

Das Landessozialgericht knüpft damit an seine Rechtsprechung zu den Intensivpflegern an (Urteil vom 26.11.2014 – L 8 R 573/12). Auch wenn es der Gesamtwürdigung jedes Einzelfalles bedarf, bleibt tendenziell die Möglichkeit selbständiger Tätigkeit im stationären Pflegebereich beschränkt.

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Apotheke darf keine Rezepte in einem Supermarkt sammeln

Eine Apotheke darf keine Box zum Sammeln von Rezepten in einem nahegelegenen Supermarkt aufstellen und die bestellten Arzneimittel den Kunden nach Hause liefern. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 13 A 2289/16).

Apotheke darf keine Rezepte in einem Supermarkt sammeln

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 02.07.2018 zum Urteil 13 A 2289/16 vom 02.07.2018

Eine Apothekerin aus Herne darf keine Box zum Sammeln von Rezepten in einem nahegelegenen Supermarkt aufstellen und die bestellten Arzneimittel den Kunden nach Hause liefern. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 02.07.2018 entschieden.

Die Apothekerin betreibt im Eingangsbereich eines Supermarkts, der wenige Kilometer von ihrer Apotheke entfernt liegt, eine Sammelbox, in die Kunden Rezepte und Bestellscheine für Arzneimittel einwerfen können. Nach dem Einsammeln der Verschreibungen und Bestellungen durch die Mitarbeiter der Apothekerin werden die Medikamente innerhalb des Herner Stadtgebiets durch einen kostenlosen Botendienst nach Hause geliefert, außerhalb des Stadtgebiets erhalten die Kunden die Arzneimittel durch einen Logistikdienstleister gegen Versandkosten. Die Stadt Herne untersagte der Apothekerin das Betreiben der Sammeleinrichtung. Die hiergegen gerichtete Klage der Apothekerin wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht nun bestätigt.

Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Nach den apothekenrechtlichen Vorschriften sei zwischen der Abgabe von Arzneimitteln unmittelbar an Kunden in Präsenzapotheken und dem Versand von Arzneimitteln zu unterscheiden. Andere Abgabemöglichkeiten sehe der Gesetzgeber nicht vor. Die Sammelvorrichtung in dem Supermarkt sei nicht als eine einer Präsenzapotheke zugeordnete sog. Rezeptsammelstelle ausnahmsweise zulässig, weil die Rezeptsammlung nicht zur Versorgung eines abgelegenen Ortsteils erforderlich sei. Die Sammelbox sei auch nicht von der der Klägerin erteilten Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln umfasst. Das praktizierte Vertriebskonzept stelle sich unter den konkreten Umständen des Falls wegen der engen räumlichen Bindung an die Präsenzapotheke nicht als Versandhandel dar. Das Bestellsystem der Klägerin richte sich zielgerichtet und nahezu ausschließlich an Kunden des Supermarkts bzw. Einwohner der Stadt Herne, die dem räumlichen Einzugsgebiet der Präsenzapotheke zugeordnet werden könnten. Zudem würden die Arzneimittel an diese Kunden ausnahmslos durch das Personal der Apothekerin ausgeliefert.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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Pauschalreisen: Neue Rechte bei Buchungen über verschiedene Anbieter schützen 120 Millionen Verbraucher

Ab Sonntag, dem 1. Juli gelten stärkere Verbraucherrechte für Pauschalreisende. Die neuen Vorschriften werden nicht mehr nur herkömmliche Pauschalreisen abdecken, sondern auch die 120 Millionen Verbraucher schützen, die andere Arten kombinierter Reisearrangements wie beispielsweise individuell zusammengestellte Pakete buchen, bei denen verschiedene Elemente von einem einzigen Online- oder Offline-Anbieter gewählt werden. Die Vorschriften werden einen Rechtsschutz bei allen verbundenen Reiseleistungen schaffen. Die EU-Kommission gibt einen Überblick.

Pauschalreisen: Neue Rechte bei Buchungen über verschiedene Anbieter schützen 120 Millionen Verbraucher

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.06.2018

Ab Sonntag, dem 1. Juli gelten stärkere Verbraucherrechte für Pauschalreisende. Die neuen Vorschriften werden nicht mehr nur herkömmliche Pauschalreisen abdecken, sondern auch die 120 Millionen Verbraucher schützen, die andere Arten kombinierter Reisearrangements wie beispielsweise individuell zusammengestellte Pakete buchen, bei denen verschiedene Elemente von einem einzigen Online- oder Offline-Anbieter gewählt werden. Die Vorschriften werden einen Rechtsschutz bei allen verbundenen Reiseleistungen schaffen.

Die Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung Věra Jourová erklärte: „Es ist einfach, den Urlaub im Internet zu buchen; wenn aber etwas schiefgeht, dann weiß man sich doch gern umfassend abgesichert. Daher werden die neuen Pauschalreisevorschriften nun an das digitale Zeitalter und die neuen Methoden der Urlaubsbuchung angepasst. Auch im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters werden Urlauber neue Rechte haben und ausreichend geschützt sein. Zudem werden die neuen Vorschriften es den Reiseunternehmen erleichtern, ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend anzubieten.“

Wenn der Reisende verschiedene Reisedienstleistungen bei einem einzigen Anbieter erwirbt, diese jedoch in getrennten Verfahren bucht oder nach der Buchung einer Reisedienstleistung auf einer Website für die Buchung einer weiteren Dienstleistung auf eine andere Website verwiesen wird, ist diese Reiseleistung ebenfalls geschützt.

Die neuen Vorschriften werden zusätzliche Vorteile für Verbraucher mit sich bringen:

  • Klarere Informationen für Reisende: Unternehmen müssen Reisende mittels standardisierter Informationsmodelle darüber informieren, ob ihnen eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung angeboten wird, und sie über ihre wichtigsten Rechte aufklären. Sie müssen klare Angaben zu den Merkmalen und Charakteristika des Reisepakets sowie zu dessen Preis und möglichen Zusatzkosten machen.
  • Kosten- und Rückreiseerstattung im Insolvenzfall: Unternehmen, die Pauschalreisen verkaufen, müssen über einen Insolvenzschutz verfügen. Eine solche Versicherung deckt Kosten- und Rückreiseerstattungen im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters ab und gilt gleichermaßen für verbundene Reiseleistungen.
  • Klarere Haftungsvorschriften: Bei Schwierigkeiten haftet der Veranstalter der Pauschalreise, und zwar unabhängig davon, wer die Reisedienstleistungen tatsächlich erbringt.
  • Umfassendere Rücktrittsrechte: Nach den neuen Vorschriften können Reisende ihren Pauschalurlaub gegen Entrichtung einer angemessenen Gebühr aus einem beliebigen Grund stornieren. Sollte vom Reiseziel beispielsweise aufgrund eines Krieges oder einer Naturkatastrophe eine Gefahr ausgehen oder der Preis der Pauschalreise um mehr als 8 % des ursprünglichen Preises angehoben werden, so können Reisende ihren Urlaub gebührenfrei stornieren.
  • Unterbringung bei nicht möglicher Rückreise: Können Reisende die Rückreise aus ihrem Pauschalurlaub beispielsweise aufgrund einer Naturkatastrophe nicht antreten, so muss ihnen für bis zu drei Nächte eine Unterbringung zur Verfügung gestellt werden, wenn der ursprüngliche Rückreisetermin nicht eingehalten werden kann. Für zusätzliche Übernachtungen gelten die einschlägigen Bestimmungen über Passagierrechte .
  • Unterstützung für Reisende: Veranstalter von Pauschalreisen sind dazu verpflichtet, Reisende in Schwierigkeiten durch die Bereitstellung von Informationen über Gesundheitsdienste und konsularische Hilfe zu unterstützen.

Auch für Unternehmen bieten die neuen Vorschriften einige Vorteile:

  • Klarere Regeln zur Erleichterung grenzüberschreitender Tätigkeiten: Die Unternehmen können sich nunmehr an einheitlichen, unionsweiten Vorschriften über Informationspflichten, Haftung und andere Verpflichtungen orientieren. Auch nationale Insolvenzregelungen werden nunmehr in der gesamten EU anerkannt. Diese Maßnahmen werden es Unternehmen ermöglichen, in der gesamten EU so zu agieren wie in ihrem eigenen Land.
  • Zeitgemäße Informationspflichten, die nicht mehr ausschließlich auf Reiseprospekte abstellen: Der Umstand, dass die Unternehmer künftig auf den Neudruck von Broschüren verzichten können, dürfte ihnen Kosteneinsparungen von jährlich 390 Mio. Euro bescheren.
  • Geringerer Verwaltungsaufwand: Geschäftsreisen, die gemäß einer Rahmenvereinbarung organisiert werden, beispielsweise mit einem spezialisierten Reisebüro, werden nicht mehr von der Richtlinie abgedeckt sein.

Nächste Schritte

Diese Vorschriften waren von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2018 in nationales Recht umzusetzen. Nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist werden die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie am 1. Juli in Kraft treten. Die Kommission wird die Umsetzung und Anwendung dieser Vorschriften in den Mitgliedstaaten prüfen. Sofern erforderlich wird sie geeignete Folgemaßnahmen ergreifen.

Hintergrund

Um den durch die EU-Richtlinie über Pauschalreisen aus dem Jahr 1990 gewährten Schutz auszuweiten, legte die Kommission den Vorschlag im Juli 2013 vor. Die förmliche Annahme durch das Parlament und die Mitgliedstaaten erfolgte im November 2015. Die neuen Vorschriften waren von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2018 umzusetzen und treten am 1. Juli in Kraft.

Die neuen Vorschriften gelten für Kombinationen aus mindestens zwei Arten von Reisedienstleistungen (Transport, Unterbringung, Autovermietung oder sonstige Dienstleistungen wie beispielsweise geführte Touren), unter anderem für:

Pauschalreisen wie fertige Urlaubspakete eines Reiseveranstalters sowie nunmehr auch individuell zusammengestellte Pakete, bei denen der Reisende verschiedene Elemente von einem einzigen Online- oder Offline-Anbieter wählt, und

verbundene Reiseleistungen‚ bei denen der Reisende beispielsweise verschiedene Reisedienstleistungen bei einem einzigen Anbieter erwirbt, diese jedoch in getrennten Verfahren bucht oder nach der Buchung einer Reisedienstleistung auf einer Website für die Buchung einer weiteren Dienstleistung auf eine andere Website verwiesen wird – vorausgesetzt, die zweite Buchung erfolgt innerhalb von 24 Stunden.

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Binnenmarkt: Neue EU-Vorschriften garantieren weniger Bürokratie für reglementierte Berufe

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben am 28.06.2018 neue Rechtsvorschriften unterzeichnet, um sicherzustellen, dass nationale Regeln für reglementierte Berufe keine unnötigen Hindernisse für die Freizügigkeit von Fachkräften schaffen.

Binnenmarkt: Neue EU-Vorschriften garantieren weniger Bürokratie für reglementierte Berufe

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.06.2018

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben am 28.06.2018 neue Rechtsvorschriften unterzeichnet, um sicherzustellen, dass nationale Regeln für reglementierte Berufe keine unnötigen Hindernisse für die Freizügigkeit von Fachkräften schaffen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Kosten und Nutzen geplanter Rechtsvorschriften für reglementierte Berufe durch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gründlich zu bewerten. „Die neue Richtlinie wird unseren Fachkräften und insbesondere jungen Hochschulabsolventen helfen, vom Binnenmarkt zu profitieren“, sagte die für Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU zuständige Kommissarin Elżbieta Bieńkowska.

Die Kommission hatte den Vorschlag im Januar 2017 als Teil eines Pakets vorgelegt, um der Dienstleistungswirtschaft der EU neuen Schwung zu verleihen . Etwa 50 Millionen Menschen, also 22 Prozent aller Erwerbstätigen in Europa, arbeiten in Berufen, deren Ausübung an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden ist oder in denen das Führen eines bestimmten Titels geschützt ist, z. B. Apotheker oder Architekten. Für eine Reihe von Berufen, beispielsweise in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit, ist die Reglementierung häufig gerechtfertigt. Es gibt jedoch zahlreiche Fälle, in denen durch übermäßig umständliche und nicht mehr zeitgemäße Vorschriften qualifizierten Bewerbern der Zugang zu Berufen unverhältnismäßig erschwert wird. Das wirkt sich auch zum Nachteil der Verbraucher aus. Für die Reglementierung oder Liberalisierung freier Berufe ist die EU nicht zuständig; dies ist nach wie vor ein Vorrecht der Mitgliedstaaten. Allerdings muss ein Mitgliedstaat nach EU-Recht nachweisen, dass neue nationale Vorschriften für Freiberufler notwendig und angemessen sind.

Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

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